{"status":"available","doknr":"OLD289311","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1216.9K1979.96A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"9 K 1979/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens.\n\n3\n\nNach seiner im März 1992 erfolgten Einreise stellte er einen Asylantrag, den er \nwie folgt begründete: Er habe sich als Tagelöhner betätigt. Seit Ende 1987 sei er \nMitglied der Partei des Abdessalem Yassine gewesen. Es sei seine Aufgabe \ngewesen, Flugblätter und Bücher des Parteivorsitzenden an Studenten in P. und \nG. zu verteilen. Im Oktober 1991 sei es zu Demonstrationen in P. gekommen, an \ndenen er selbst nicht teilgenommen habe. Er habe davon gehört, dass einige \nStudenten, die die erwähnten Flugblätter und Bücher besessen hätten, verhaftet \nworden seien. Daraufhin sei er nach U. geflohen. Er habe von Nachbarn \ntelefonisch im Oktober 1991 erfahren, dass die Polizei ihn vorgeladen und bei einer \nWohnungsdurchsuchung Flugblätter und Bücher des Parteivorsitzenden \nbeschlagnahmt habe. Der Nachbar habe dies von seiner Frau erfahren, und die \nverhafteten Studenten hätten ihn wohl verraten. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 9. September 1993 stellte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren ein und \nstellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG) nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte \nihm die Abschiebung nach Marokko an. Auf seinen hiergegen unter dem \nAktenzeichen 4 L 2445/93.A erhobenen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das \nerkennende Gericht durch Beschluss vom 21. Juni 1994 die aufschiebende Wirkung \nder unter dem Aktenzeichen 4 K 7560/93.A erhobenen Klage gleichen Rubrums \nangeordnet. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. März 1996 hat die \nerkennende Kammer, nachdem das Klageverfahren in ihre Zuständigkeit \nübergegangen war, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 1993 \naufgehoben.\n\n5\n\nDer Kläger führte bei seiner daraufhin im Juni 1996 erfolgten Anhörung durch \ndas Bundesamt aus: Seine Frau und seine beiden Kinder befänden sich noch in \nMarokko. Er habe von 1984 bis zu seiner Flucht bei einer Olivenölfirma in N. \ngearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Arbeiter in eine Statistik aufzunehmen \nund zu bestimmen, welche Fahrzeuge mit wieviel Öl zu welcher Stadt fahren sollten. \nDie Firma habe zirka 750 Beschäftigte gehabt. Die Schule habe er sieben Jahre lang \nbesucht. Er sei Sympathisant des Jamiyat Al-Adel Oual Ihssan-Vereins, des Vereins \nfür Gerechtigkeit und Barmherzigkeit, gewesen. Während Auftragsfahrten für seine \nFirma habe er Bücher und Broschüren dieses Vereins für Studenten mitgenommen. \nAufgabe des Vereins sei es, religiöse Ideologie zu verbreiten. Des Weiteren \nbeschäftige er sich mit den Rechten und Problemen der Bevölkerung und der \nGesellschaft; schließlich äußere sich der Verein regierungskritisch. Er habe seine \nHeimat aus Angst vor Verfolgung und Festnahme verlassen. Nach den \nDemonstrationen im Oktober 1991 seien nämlich viele Studenten festgenommen \nworden. Er habe sich vor einer Festnahme gefürchtet, weil er zu manchen \nfestgenommenen Studenten Kontakt gehabt habe und an sie Broschüren und Bücher \nverteilt gehabt habe. Nachdem er nach U. geflohen sei, habe er telefonisch von \nseiner Familie erfahren, dass die Polizeibehörden Bücher und Zeitschriften des \nVereins bei ihm zu Hause beschlagnahmt hätten. Diese Zeitschriften und Bücher \nhätten sich mit den gesellschaftlichen Problemen Marokkos und \nMenschenrechtsverletzungen befasst. Darüber hinaus hätten sie die Politik Marokkos \nkritisiert. Sein in Marokko lebender Bruder, der Mitglied des Vereins für Gerechtigkeit \nund Barmherzigkeit sei, befinde sich seit November 1995 im marokkanischen \nGefängnis.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 14. Juni 1996, zugestellt am 20. Juni 1996, lehnte das \nBundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise binnen \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Marokko bei gleichzeitigem \nHinweis, dass die Abschiebung auch in einen anderen aufnahmebereiten oder -\nverpflichteten Staat erfolgen könne, an.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 27. Juni 1996 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Gegen ihn seien \nzwischenzeitlich eine gerichtliche Vorladung sowie ein Versäumnisurteil ergangen. \nDes Weiteren bezieht er sich auf einen von der Sicherheitsdirektion N. am \n4. Februar 1998 ausgestellten Haftbefehl. Sein Bruder B. F. N1. sei im \nVertrauen auf die angebliche Amnestie in sein Heimatland zurückgekehrt, aber sofort \ninhaftiert worden. Er habe sich im Gefängnis von F1. befunden, sei indessen - wie \ner 2001 erfahren habe - nach einer einjährigen Erkrankung im Jahre 1998 letztlich \ngeflüchtet. Die Polizei suche immer noch nach ihm, dem Kläger, und wolle ihn \nfestnehmen. Zuletzt sei sie im September 2001 bei seiner Frau gewesen. Diese lebe \nmittlerweile von ihm getrennt und sei nach B1. umgezogen. Er befürchte, bei einer \nRückkehr könne man ihn festnehmen, foltern und umbringen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. Juni 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n13\n\nDie Kammer hat im Hinblick auf die vom Kläger durch Schriftsätze vom \n19. September 1997 und 25. Mai 1998 vorgelegten Dokumente amtliche Auskünfte \ndurch das Auswärtige Amt, Bonn, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen vom 6. März und 28. Oktober 1998 \nBezug genommen. Durch Beschluss vom 5. November 2003 hat die Kammer die in \nder mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1999 gestellten Beweisanträge des \nKlägers abgelehnt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 66 ff. der \nGerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28. November 2003 ist der \nRechtsstreit gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auf die \nKammer zurückübertragen worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 9 K 7560/93.A und \n4 L 2445/93.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes \nBezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Marokko \nwurden in das Verfahren eingeführt.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDie Ablehnung der Anträge des Klägers durch die Beklagte sowie die \nAbschiebungsandrohung sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat weder einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. Des Weiteren kann er nicht die Feststellung beanspruchen, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und die \nAbschiebungsandrohung ist rechtmäßig.\n\n18\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n19\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n20\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. \n\n21\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n22\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n23\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n24\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n25\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n26\n\n - vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 135, 139 ff. und \nvom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n27\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative) \n\n28\n\n - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n29\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n30\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, \nam angegebenen Ort, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 mit \nNachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n31\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat. \n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, \njeweils am angegebenen Ort.\n\n33\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n34\n\n Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, am angegebenen Ort, S. 345 f.\n\n35\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\n\n36\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE \n71, 180, sowie Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, \nAusländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) \n2002, 80, 81.\n\n37\n\nFür die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut \nund politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch \ndie Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, \n500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des \nVorbringens des Klägers sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse kann \ndie Kammer eine dem Kläger bei Rückkehr in seine Heimat drohende politische \nVerfolgung nicht feststellen. Hierbei ist auf den Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit abzustellen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der \nKläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat. \n\n40\n\nWas zunächst seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Verpflichtung \nder Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, \nanbetrifft, so liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor.\n\n41\n\nDer eine Vorverfolgung seiner Person betreffende Vortrag des Klägers genügt \nnicht den an die Glaubhaftmachung derartiger Ereignisse zu stellenden \nAnforderungen. So sind bereits seine bei der Anhörung durch das Bundesamt \ngemachten Angaben im zentralen Bereich, nämlich soweit die behauptete \nMitgliedschaft im Verein für Gerechtigkeit und Barmherzigkeit sowie die \ndiesbezüglichen Betätigungen im Jahre 1991 betroffen sind, als von Anfang an \ndetailarm und vage zu bezeichnen. Den diesbezüglichen Vortrag hat der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 1999 überhaupt nur auf Nachfrage des \nGerichts aufgegriffen und ansatzweise konkretisiert. Seine Angaben sind sowohl bei \nder Anhörung durch das Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren bei einer \nlediglich abstrakten Schilderung der Ereignisse ohne Bericht näherer Einzelheiten \ngeblieben, durch die sich indessen persönlich erlebtes Verfolgungsschicksal \nauszeichnet. Im Übrigen stellt es sich als Widerspruch dar, wenn der Kläger erstmals \nbei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Jahre 1996 davon gesprochen hat, er \nsei nicht - wie bei der Stellung des Asylantrags im Jahre 1992 angegeben - \nTagelöhner gewesen, sondern habe u.a. Arbeiter in Statistiken aufgenommen. \n\n42\n\nWas die zur Glaubhaftmachtung der Verfolgung seiner Person durch Schriftsätze \nvom 19. September 1997 und 25. Mai 1998 vorgelegten Dokumente anbelangt, so \nhandelt es sich hierbei nach den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom \n6. März und 28. Oktober 1998, denen nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass hat, \nder Form nach und inhaltlich um Fälschungen. Ausweislich der Auskunft vom 6. März \n1998 stellt die vom Kläger eingereichte Vorladung eine Fälschung dar, weil das \nDienstsiegel entgegen marokkanischen Gepflogenheiten den Ort, an dem sich das \nGericht befindet, aufweist. Bezüglich des Urteils beinhaltet die Inschrift den \nGerichtsort, der indessen in Dienstsiegeln von Dienststellen des marrokanischen \nJustizministeriums nicht vorkommt. Inhaltlich ist darauf zu verweisen, dass der in \ndem Urteil aufgeführte Artikel 40 des marokkanischen Strafgesetzbuchs lediglich \nNebenstrafen behandelt, und dass sowohl das Urteil als auch die Vorladung \nElemente des Straf- und des Zivilprozesses vermischen. Dies gilt etwa mit Blick auf \ndas angebliche Ergehen eines Versäumnisurteils (als Figur des Zivilprozesses). \n\n43\n\nGemäß der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 1998, die sich auf \nein zwischenzeitlich vom Kläger eingereichtes weiteres Exemplar des \nVersäumnisurteils und einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl bezieht, verstoßen \nauch diese Dokumente gegen elementare Regeln des marokkanischen Strafrechts; \nsie sind nach Form und Inhalt falsch. Wiederum sind Elemente des Straf- und \nZivilprozesses vermischt, das Appellationsgericht in N. ist örtlich und vom \nInstanzenzug her nicht für die Aburteilung von im 500 km entfernten P. \nbegangene Straftaten zuständig, und weder der den Urteilsausspruch ausfertigende \nnoch der die Echtheitsbescheinigung erteilende Urkundsbeamte ist benannt.\n\n44\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Echtheit der \nvom Kläger vorgelegten Dokumente ist mit den vorerwähnten Auskünften des \nAuswärigen Amtes darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geltend gemachten \nStraftaten zumindest nach der bereits 1994 erfolgten Amnestie, die grundsätzlich \nauch Strafvorwürfe im Zusammenhang mit der Yassine-Bewegung umfasste und für \nderen fehlende Umsetzung konkrete Anhaltspunkte fehlen, straffrei gestellt worden \nsind. Der vom Kläger hiergegen geführte Einwand, sein Bruder sei im Vertrauen auf \neine Amnestie zurückgekehrt und dennoch inhaftiert worden, vermochte das Gericht \nnicht zu überzeugen. Denn - wie im Beweisbeschluss vom 5. November 2003 \nausgeführt - auch seine diesbezüglichen Angaben sind allgemein geblieben (so hat \nder Kläger pauschal behauptet, sein Bruder B. sitze wegen Mitgliedschaft im \nVerein für Gerechtigkeit und Barmherzigkeit im Gefängnis ein). Bei dieser Sachlage \nvermochte das Gericht der Beteuerung des Klägers, die Dokumente seien echt, \nkeinen Glauben zu schenken.\n\n45\n\nAuf sich beruhen kann daher, ob - wofür neben dem zwischenzeitlich erfolgten \nZeitablauf auch die weiter unten zu schildernde Änderung der Lage in Marokko \nsprechen könnte - der Kläger mittlerweile vor einer politischen Verfolgung in Marokko \nsogar hinreichend sicher ist.\n\n46\n\nIm Übrigen besteht kein hinreichender Anhalt für ihm heute oder in absehbarer \nZukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Beeinträchtigungen, die als \npolitische Verfolgung seiner Person anzusehen sein könnten. Dies gilt insbesondere \nmit Blick auf seine Religionszugehörigkeit.\n\n47\n\n Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Marokko vom 23. Oktober \n2002.\n\n48\n\nBloße Meinungsäußerungen führen für sich genommen grundsätzlich ebenfalls \nnicht zu einer politischen Verfolgung in Marokko.\n\n49\n\n Vgl. AA, Lagebericht, am angegebenen Ort (a.a.O.).\nSchließlich hat der Kläger keine politische Verfolgung im Hinblick auf die Flucht aus \nseiner Heimat und die bloße Asylantragstellung in Deutschland zu befürchten. Dabei \nkann dahinstehen, ob Derartiges den marokkanischen Sicherheitsbehörden \nüberhaupt bekannt geworden ist. Allein die Stellung eines Asylantrages wird von den \nmarokkanischen Behörden nicht automatisch als Ausdruck verfolgungswürdiger \noppositioneller Gesinnung gewertet.\n\n50\n\n Vgl. AA, Lagebericht, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. März \n1995 - 4 A 5183/94.A -.\n\n51\n\nEinen Straftatbestand \"Stellung eines Asylantrages\" kennt das marokkanische \nStrafrecht nicht.\n\n52\n\n Vgl. AA, Auskünfte vom 10. Januar 1994 an das VG Würzburg, \nvom 25. Januar 1994 an das Bayerische Innenministerium, vom \n10. Februar 1994 an das VG Regensburg sowie die Lageberichte, \nzuletzt vom 23. Oktober 2002.\n\n53\n\nVielmehr ist den marokkanischen Behörden bekannt, dass die Stellung eines \nAsylantrages in vielen Fällen lediglich der Erlangung einer längerfristigen \nAufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll.\n\n54\n\nErgänzend merkt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in der Vereinigung des \nScheichs Yassine, der im Übrigen seit dem Jahr 2000 nicht mehr unter Hausarrest \nsteht und sich an der öffentlichen Willensbildung in Marokko beteiligt, zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) keine asylrechtliche Erheblichkeit (mehr) aufweist.\n\n55\n\n Vgl. hierzu AA, Lagebericht, a.a.O.; NZZ vom 13. Oktober 2003 \n\"Marokkos König für mehr Frauenrechte\"; vgl. auch SZ vom \n19. Mai 2003 \"Marokkos Albtraum\".\n\n56\n\nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch \nsonstwie ersichtlich. Insbesondere teilt das Gericht gemäß den vorstehenden \nAusführungen die Besorgnis des Klägers, man könne ihn bei einer Rückkehr \ninhaftieren, nicht.\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG \nin Verbindung mit § 50 AuslG.\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 \nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-16/9-k-1979-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-16/9-k-1979-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289311","retrieved":"2026-07-09 03:08:17.117360+00:00"}}