{"status":"available","doknr":"OLD289310","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1216.9K1716.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"9 K 1716/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 2002 im Bundesgebiet geborene Kläger ist Staatsangehöriger \nSerbien und Montenegros. Seine Eltern sind albanische Volkszugehörige aus dem \nKosovo (Serbien und Montenegro).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. August 2003, zur Zustellung an die \nProzessbevollmächtigten des Klägers aufgegeben am 14. August 2003, lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihren \nAsylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Schließlich forderte \nes den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro bei gleichzeitigem \nHinweis, dass er auch in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu \nseiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden könnte, an.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 19. August 2030 Klage erhoben. Er beantragt schriftsätzlich \nsinngemäß,\n\n5\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 4. August 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n6\n\n hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 9. Oktober 2003 hat die Kammer die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. \nDie Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro sind in \ndas Verfahren eingeführt worden.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer entscheidet im von den Beteiligten erteilten Einverständnis ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten \nAnsprüche nicht zu, und die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen \nBescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n15\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter sowie die diejenigen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Dabei gilt für \ndie Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 \nAbs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und \npolitischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt \nentsprechend.\n\n16\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n17\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n18\n\n vgl. nur die Urteile vom 24. März 2003 - 9 K 859/02.A u.a. -,\n\n19\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) entspricht,\n\n20\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom \n28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,\n\n21\n\nsind ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo, also auch der Kläger, dessen \nEltern von dort stammen, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr \nbzw. Ausreise dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und \nMontenegro (sogar) hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet \nder Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, \ndie ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen \nkönnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung \nethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit \naus.\n\n22\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine \nRückkehr bzw. Ausreise in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte \nLebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge \nder Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, \nund die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet \nerkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse \nlediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich.\n\n23\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n24\n\n vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur \nfortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nJanuar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom \n22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, \n\"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen \nfür Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April \n2003 \"Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo\",\n\n25\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt.\n\n26\n\nWas zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt \nsich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht \neinschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein \nhinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im \nKosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. \n\n27\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil \nder Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -.\n\n28\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n29\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n30\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. \nauf Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige \nerfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.\n\n31\n\n Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, \nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, \nEntscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) \n202 Nr. 30.\n\n32\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n33\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n34\n\nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG liegen nach der \nKammerrechtsprechung,\n\n35\n\n vgl. z. B. Urteil vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -,\n\n36\n\nfür albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo in der Regel nicht vor. Es ist \nnichts dafür erkennbar, dass bezüglich des Klägers Abweichendes zu gelten haben \nkönnte.\n\n37\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-16/9-k-1716-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-16/9-k-1716-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289310","retrieved":"2026-07-09 03:08:17.031305+00:00"}}