{"status":"available","doknr":"OLD289446","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1209.6L1161.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"6 L 1161/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 52,66 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer -sinngemäß gestellte- Antrag,\n\n3\n\nfestzustellen, dass die Klage des Antragstellers \n-6 K 1922/03- gegen die Gebührenfestsetzung und \n-anforderung im Kostenbescheid des Antragsgegners vom \n17. April 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheid des \nAntragsgegners vom 25. Juni 2003 und der \nWiderspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln \nvom 1. September 2003 aufschiebende Wirkung entfaltet, \n\n4\n\nhilfsweise \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers -6 K 1922/03- gegen die \nGebührenfestsetzung und -anforderung im \nKostenbescheid des Antragsgegners vom 17. April 2003 \nin der Gestalt des Änderungsbescheid des \nAntragsgegners vom 25. Juni 2003 und der \nWiderspruchsentscheidung der Bezirksregierung Köln \nvom 1. September 2003 anzuordnen, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie mit dem Hauptantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- \n\n8\n\n-vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nKommentar, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 \nRdnr. 241-\n\n9\n\nbegehrte Feststellung, dass die in der Hauptsache erhobene Klage des \nAntragstellers -6 K 1922/03- auch aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie sich \ngegen die Gebührenfestsetzung und -anforderung im Kostenbescheid des \nAntragsgegners vom 17. April 2003 richtet, ist unstatthaft; die aufschiebende Wirkung \nder Klage entfällt im Fall des Antragstellers nämlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO. \n\n10\n\nDie vom Antragsteller auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes in \nder Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober \n2002 (BGBl. 2002, S. 3970) -Waffengesetz 2002- i.V.m. § 1 Abs. 2 des \nVerwaltungskostengesetzes und der (gemäß Art. 19 Nr. 3 lit. c des Gesetzes zur \nNeuregelung des Waffenrechts -WaffRNeuRegG- derzeit noch anzuwendenden) \nKostenverordnung zum Waffengesetz entsprechend den einschlägigen Tarifstellen \nim Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz festgesetzten und \nangeforderten Gebühren sind zweifelsfrei öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck \n-sie dient der Sicherstellung der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben \ndadurch, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben \nerforderlichen Geldmittel zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft \nlangwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen- ist der Gebührenbescheid \ndes Antragsgegners damit kraft Gesetzes sofort vollziehbar. \n\n11\n\nDem steht nicht entgegen, dass der in Rede stehende Gebührenbescheid mit der \nwaffenrechtlichen Sachentscheidung im Bescheid des Antragsgegners vom 17. April \n2003 verbunden ist und der gegen die Sachentscheidung eingelegte Widerspruch \nvom 24. April 2003 aufschiebende Wirkung entfaltet. Für diese \nSachverhaltskonstellation wird zwar in Rechtsprechung und Literatur mit guten \nGründen vertreten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei einschränkend dahingehend \nauszulegen, dass ein gegen die Sachentscheidung und den mit ihr verbundenen \nGebührenbescheid eingelegtes Rechtsmittel auch in Bezug auf den \nGebührenbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn auch die \nSachentscheidung aufgrund des Rechtsmittels nicht sofort vollziehbar ist. \n\n12\n\nVgl. die Darstellung des Meinungsstandes in: \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n-OVG NRW-, Beschluss vom 15. Mai 2003 -9 B 1517/02-; \nSchoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nKommentar, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 \nRdnr. 119.\n\n13\n\nLetztlich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit schließt sich das erkennende \nGericht dennoch der nunmehr auch vom Gebührensenat des im Instanzenzug \nübergeordneten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvertretenen Auffassung an,\n\n14\n\nvgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 -9 \nB 1517/02-, soweit ersichtlich noch unveröffentlicht,\n\n15\n\ndass die für eine einschränkende Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \nanzuführenden Argumente im Ergebnis nicht hinreichen, verbundene \nKostenbescheide immer dann vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, \nwenn das gegen die Sachentscheidung eingelegte Rechtsmittel -wie hier die Klage \ndes Antragstellers in der Hauptsache- aufschiebende Wirkung entfalten.\n\n16\n\nDer somit statthafte Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos; er ist bereits unzulässig, \nweil der Antragsteller sofort einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei \nGericht gestellt hat, ohne sich zuvor mit einem Aussetzungsantrag nach Abs. 4 an \ndie Behörde gewandt zu haben. Dies folgt aus § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach \ndieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein \nAussetzungsantrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag \nbei der Behörde gestellt und abgelehnt worden ist. Entsprechend dem Zweck der \nVorschrift -die Gerichte zu entlasten- kann der Antragsteller die \nZugangsvoraussetzung der vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags bei der \nBehörde gemäß Abs. 4 im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht nachholen, \nnachdem er den gerichtlichen Eilantrag gemäß Abs. 5 verfrüht gestellt hat. Die in \nAbs. 6 Satz 1 festgeschriebene besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für den \ngerichtlichen Eilrechtsschutz entfällt ebenso wenig dadurch, dass sich die Verwaltung \nim gerichtlichen Klage- oder Eilverfahren zur Sache einlässt und die Abweisung der \nKlage oder die Ablehnung des Antrags fordert.\n\n17\n\nVgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. \nAufl. 2003, § 80 Rn. 184 f.; Schoch in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 343 f. \n\n18\n\nGemessen an § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der vorliegende Eilantrag somit \nunzulässig, weil die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Stellung \neines Aussetzungsantrags bei der Behörde nicht erfüllt ist und dieser Mangel im \ngerichtlichen Eilverfahren nicht geheilt werden kann. \n\n19\n\nAus § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach -der hier \nalleine ernstlich in Betracht zu ziehenden- Nr. 2 der Vorschrift gilt die besondere \nZulässigkeitsvoraussetzung des Satzes 1 nicht, wenn eine Vollstreckung droht, \neffektiver Rechtsschutz also nur noch bei Gericht zu erlangen ist. Eine Vollstreckung \ndroht im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Beginn von \nVollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden \nTermin angekündigt worden ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine \nalsbaldige Vollstreckung vorliegen, wenn zum Beispiel die Behörde \nVollstreckungsmaßnahmen bereits angedroht hat.\n\n20\n\nVgl. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186.; \nSchoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. \n349.\n\n21\n\nDass der Antragsgegners in diesem Sinne konkrete Vollstreckungsmaßnahmen \neingeleitet oder hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gebührenbetrages bereits \ndie Zahlung angedroht oder angemahnt hat, ist weder vorgetragen worden noch \nsonst ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er im Änderungsbescheid vom 25. Juni \n2003 auf die sofortige Vollziehbarkeit der Kostenforderung sowie die Möglichkeit der \nzwangsweisen Beitreibung hingewiesen hat, reicht nicht aus, eine \"drohende \nVollstreckung\" zu bejahen. \n\n22\n\nUnabhängig davon ist der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag auch \nunbegründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. \n\n23\n\nDie vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsmittels gegen die Erhebung öffentlicher Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 1 VwGO setzt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nvoraus, dass ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die \nzuletzt dargelegte Alternative -die vorläufige Befolgung des streitigen \nKostenbescheids müsste für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge haben- \nist angesichts der Geringfügigkeit des geforderten Kostenbetrags ersichtlich nicht \nerfüllt. Die im Sinne der ersten Alternative erforderlichen \"ernstlichen Zweifel\" an der \nRechtmäßigkeit des Kostenbescheides sind angebracht, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ein Erfolg des \nRechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 1998 -4B 40/98- \nund vom 17. März 1994 -15 B 3022/93-.\n\n25\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht \nfeststellen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides \nernstlichen Zweifeln begegnet. \n\n26\n\nDurchgreifende Zweifeln an der Berechtigung des Antragsgegners, die streitigen \nGebühren festzusetzen und anzufordern, können sich vorliegend nur daraus \nergeben, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten, die der Antragsteller mit der \nKlage -6 K 1922/03- angegriffen hat und an den der streitige Gebührenbescheid \nanknüpft, möglicherweise rechtswidrig und im Klageverfahren aufzuheben ist. Wird \nder Sachbescheid aufgehoben, entfällt der Tatbestand für die Gebührenerhebung. \nDass der Gebührenbescheid an weiteren Rechtsmängeln leiden könnte, ist weder \ndargetan noch sonst ersichtlich. Die damit letztlich ausschlaggebende Frage, ob der \nWiderruf der Waffenbesitzkarten ernstlichen Zweifeln begegnet, ist zu verneinen. \n\n27\n\nDie Kammer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller \nim Klageverfahren die Aufhebung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten erreichen \nund somit auch im Gebührenstreit am Ende obsiegen wird. Im Gegenteil spricht bei \nsummarischer Bewertung mehr dafür, dass der Antragsgegner zu Recht die in den \nJahren 1992 und 1994 erteilten Waffenbesitzkarten des Antragstellers widerrufen \nhat. Die Kammer hat nämlich keine nachhaltigen Zweifel daran, dass der \nAntragsgegner nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 verpflichtet war, die dem Antragsteller \nerteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen, nachdem ihm bekannt geworden war, \ndass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Aachen zu einer Freiheitsstrafe \nvon einem Jahr und 9 Monaten -rechtskräftig seit dem 21. August 1999 - verurteilt \nworden ist. \n\n28\n\nGemäß § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis \"nach diesem Gesetz\" zu \nwiderrufen, wenn \"nachträglich\" Tatsachen eintreten, \"die zur Versagung hätten \nführen müssen\". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 \nWaffG 2002 nicht erfüllt sind, insbesondere dem Betroffenen gemäß § 5 WaffG 2002 \ndie erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach der Neuregelung des Waffenrechts \nbesitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 u.a. Personen die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht, die -wie vorliegend der Antragsteller- wegen eines Verbrechens \nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten \nVerurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (absolute \nUnzuverlässigkeit).\n\n29\n\nVgl. VGH Mannheim, Entscheidung vom 25. September \n2003 -5 S 1899/03-, nachgewiesen in juris \nRechtsprechung.\n\n30\n\nLegt man der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids einheitlich die \nvorstehend zitierten Bestimmungen des WaffG 2002 zugrunde, so war der \nAntragsgegner alleine schon wegen der Verurteilung des Antragstellers zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten eindeutig verpflichtet, den Widerruf \nauszusprechen. Die Verurteilung ist eine \"nachträglich\", nämlich nach der Erteilung \nder widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetretene Tatsache, und sie erfüllt auch den \nTatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002. Dem Antragsgegner ist außerdem \nbeizupflichten, dass die im Jahre 1998 erfolgte Verurteilung u.a. wegen Anstiftung \nzum Meineid darüber hinaus in der Zusammenschau mit den zahlreichen weiteren \nVerurteilungen des Antragstellers seit Dezember 1983 -u.a. wegen Verstoßes gegen \ndas Waffengesetz, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in \nTateinheit mit Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung und Bedrohung- nicht nur allgemein an der waffenrechtlichen \nZuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln lässt, sondern dass bei einer \nGesamtwürdigung dieser Tatsachen sogar die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom \nAntragsteller ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) \nWaffG 2002 droht, \n\n31\n\nvgl. hierzu VGH München, Entscheidung vom 7. April 2003 \n-21 CS 02.3210-, abgedruckt in BayVBl 2003, 595-597,\n\n32\n\nsodass auch aus diesem Grund der Widerruf der Waffenbesitzkarten erfolgen \nmusste. Insbesondere die Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung und Bedrohung durch das Amtsgericht Aachen im Jahre 1995 -\nrechtskräftig seit dem 20. Januar 1996-, die in innerem Zusammenhang mit der \nspäteren Verurteilung wegen u.a. Anstiftung zum Meineid steht, erlaubt in der \nZusammenschau mit dem Eidesdelikt eine solche Gefahrenprognose. Nach den \nFeststellungen des Amtsgericht Aachen im Jahre 1995 holte der Antragsteller bei \neinem Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung \neinen Revolver Magnum aus dem Schrank heraus und richtete ihn auf die \nLebensgefährtin mit den Worten, wenn sie ihn herauswerfe, werde er sie \nkaputtschießen und aus dem Fenster werfen. Bei einem weiteren Streit am 17. \nDezember 1994 schlug er seiner damaligen Lebensgefährtin mit der Faust auf den \nKopf und in das Gesicht und den Nacken. Später versuchte er, eine Verurteilung \nwegen dieser Taten in der Berufungsinstanz dadurch zu verhindern, dass er das \nOpfer, seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau, dazu bestimmte und \nveranlasste, vor dem Berufungsgericht wahrheitswidrig auszusagen, sie sei mit ihm \nverlobt und verweigere deshalb die Aussage. U.a. hat er dadurch auf das \nZeugenverhalten seiner damaligen Lebensgefährtin Einfluss genommen, dass er sie \nauf die Möglichkeit des Verlustes des Jagdscheins bei einer Verurteilung wegen \nKörperverletzung hingewiesen hat. Käme es dazu, so erklärte er ihr, so sähe es für \nsie schlecht aus. Die in diesem Gesamtverhalten zum Ausdruck kommende \nnachhaltige und erhebliche kriminelle Energie ist bei der Beurteilung der \nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Sie ist ein \naußerordentlich schwerwiegendes und letztlich ausschlaggebendes Indiz, dass auch \nin Zukunft ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) \nWaffG 2002 durch den Antragsteller droht\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund erscheint ein Erfolg des Antragstellers im (gebühren- wie \nwaffenrechtlichen) Hauptsacheverfahren nur möglich, wenn seine Auffassung zutrifft, \ndass die Überleitungsvorschriften zum WaffG 2002 Bestandsschutz in der Weise \ngewähren, dass der Widerrufstatbestand des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 i.V.m. § 5 Abs. \n1 Nr. 1 a) WaffG 2002 nicht in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden ist, in \ndenen die Verurteilung wegen eines Verbrechens, die den Tatbestand des § 5 Abs. 1 \nNr. 1 a) WaffG 2002 erfüllt, bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes -\nd.h. vor dem 1. April 2003- erfolgt ist. Diesen Rechtsstandpunkt des Antragstellers \nhält die Kammer bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden Gründen \nindessen nicht für überzeugend.\n\n34\n\nDie vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Juni 2003 sowie des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2003 geben für die vorliegende \nFallgestaltung nichts her, da dem jeweiligen Widerruf in den dort entschiedenen \nFällen eine Verurteilung zugrunde lag, die zeitlich bereits vor Erteilung der \nErlaubnis erfolgt war, so dass § 45 Abs. 2 WaffG 2002 unanwendbar war, weil \nkeine \"nachträglichen\" Tatsachen vorlagen. \n\n35\n\nZuzustimmen ist dem Antragsteller jedoch darin, dass das \nVerwaltungsgericht Regensburg in der zitierten Entscheidung vom 16. Juli 2003 \nzu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit eines Widerrufs von \n\"Alterlaubnissen\" die Rechtsauffassung des Antragstellers vertreten hat. Das \nerkennende Gericht kann sich der Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts \nRegensburg in der Entscheidung vom 16. Juli 2003 im hier entscheidenden \nPunkt jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand aus mehreren Gründen nicht \nanschließen. \n\n36\n\nIm Gegensatz zum Verwaltungsgerichts Regensburg sieht das erkennende \nGericht die Reichweite der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG, die den \n\"Bestands\"-Schutz für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse regelt, \ndahingehend beschränkt, dass in § 58 Abs. 1 WaffG 2002 lediglich bestimmt \nwird, dass bisherige Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI S. 432) -WaffG 1976- fortgelten. \nDie Übergangsvorschrift macht in diesem eingeschränkten Umfang auch Sinn, \nda ansonsten alle \"Altbesitzer\" neue Erlaubnisse nach dem WaffG 2002 \nbeantragen müssten. Dafür, dass in der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 \nWaffG ein weiter reichender Vertrauensschutz, der auch die Anwendung des § \n45 Abs. 2 WaffG 2002 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 auf Fälle wie den \nvorliegenden ausschließen würde, angelegt ist, fehlen überzeugende \nAnknüpfungspunkte. Sie ergeben sich hier insbesondere nicht aus dem im \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Rückwirkungsverbot. Denn \ndie Verschärfung des Waffenrechts durch die neuen Tatbestände des § 5 Abs. \n1 Nr. 1 WaffG, gegen die sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag wendet, \nbedeuten für ihn nur eine sogenannte \"unechte\" Rückwirkung, weil sie nur in die \nZukunft hinein wirken; die Waffenbesitzkarten werden ihm nicht mit Wirkung für \ndie Vergangenheit genommen. Eine solche Verschärfung des Waffenrechts \nunter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr mit Wirkung für die Zukunft ist \nverfassungsrechtlich in aller Regel nicht zu beanstanden; den unveränderten \nFortbestand alten Rechts kann niemand beanspruchen. Etwas anderes könnte \nnur dann gelten, wenn das neue Recht unverhältnismäßig in Grundrechte \nBetroffener eingreift \n\n37\n\n(vgl. hierzu BVerfG, Entscheidung vom 1. April 2003 -1 BvR \n539/03-, abgedruckt in NvWZ 2003, 855-856)\n\n38\n\noder im besonderen Einzelfall trotz lediglich \"unechter\" Rückwirkung \nausnahmsweise ein Vertrauensschutz zu bejahen ist. Dafür, dass im Fall des \nAntragstellers eine solche Ausnahmekonstellation vorliegen könnte, ist \nindessen nichts ersichtlich.\n\n39\n\nSchließlich lässt sich ein weitgehender Vertrauensschutz für \"Altbesitzer\" in \nWiderrufsfällen auch nicht zwingend aus dem Tatbestand des § 45 Abs. 2 \nWaffG 2002 ableiten. Dessen Wortlaut (es müssen nachträglich Tatsachen \neingetreten sein, \"die zur Versagung hätten führen müssen\") lässt zwar Raum \nfür die Interpretation, die nachträglich eingetretenen Tatsachen hätten nach der \nim Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis geltenden Rechtslage -hier also nach \nden Bestimmungen des WaffG 1976, das eine dem neuen § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) \nWaffG 2002 (= zehnjährige unwiderlegbare Vermutung der absoluten \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit desjenigen, der wegen eines Verbrechens \nverurteilt wird) vergleichbare Regelung nicht enthält- zur Versagung der \nErlaubnis führen müssen. Gegen eine solche Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG \n2002 sprechen jedoch der Sinn und Zweck des Gesetzes -der u.a. darin liegt, \nden Katalog der Tatbestände der Unzuverlässigkeit konkreter zu fassen und \nden missbräuchlichen Umgang mit Waffen stärker einzuschränken,\n\n40\n\nvgl. Braun, Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, \nNvWZ 2003, 311 (313) und Nachweis bei Fn. 2-,\n\n41\n\nder Gleichbehandlungsgrundsatz und systematische Gesichtspunkte. \nDem mit dem Gesetz verfolgten Belang der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG 2002), dem durch die Verschärfung der \nZuverlässigkeitstatbestände im neuen § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 \nRechnung getragen worden ist, läuft eine Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG \n2002, die in allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens vor \ndem 1. April 2003 den Widerruf einer dem Straftäter bereits erteilten \nwaffenrechtlichen Erlaubnis nicht zulässt, geradezu direkt zuwider. Auch ist \nmit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht plausibel zu erklären, \nweshalb § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG 2002 der Neuerteilung einer \nwaffenrechtlichen Erlaubnis bei Vorliegen einer Verurteilungen des \nAntragstellers vor dem 1. April 2003 wegen eines Verbrechens entgegen \nstehen soll, bei gleicher Straftat aber nicht dem Widerruf einer bereits \nerteilten Erlaubnis. Wer in Kenntnis der besonderen Anforderungen des \nWaffenrechts an seine Zuverlässigkeit ein Verbrechen begeht, ist nach den \nRegeln der Vernunft eher kritischer zu beurteilen; weshalb er gegenüber \neinem Neuantragsteller milder beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich und \nim Verhältnis zum Neuantragsteller auch nicht nachvollziehbar zu \nrechtfertigen. Schließlich entspricht es der Systematik der Auslegung von \nGesetzen, dass Vorschriften innerhalb eines Gesetzes -hier des WaffG 2002- \ngrundsätzlich einheitlich angewendet werden. Diesem Auslegungsprinzip \nwürde eine Heranziehung des § 5 WaffG 1976 im Rahmen des § 45 Abs. 2 \nWaffG, wie sie der Antragsteller für richtig hält, widersprechen, ohne dass \ngewichtige Gründe für ein solches Normverständnis ersichtlich sind.\n\n42\n\nDa somit beachtliche Gründe dafür sprechen, dass der Antragsgegner zu Recht \ndie Waffenbesitzkarten des Antragstellers auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 WaffG \nwiderrufen hat, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen den angefochtenen Gebührenbescheid bis zur abschließenden \nKlärung der entscheidungserheblichen Fragen schon deshalb nicht erfolgen, weil \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht bestehen. \nDem Antragsteller ist zuzumuten, die angeforderten Verwaltungskosten zunächst \neinmal vorläufig zu zahlen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m § 13 Abs. 1 Satz \n1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Anlehnung an die Empfehlung in \nAbschnitt I Ziff. 7 des Streitwertkataloges, wonach in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes der Streitwert in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ¼ des für das \nHauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (210,62 EUR) beträgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-09/6-l-1161-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":15},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-09/6-l-1161-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289446","retrieved":"2026-07-09 03:08:28.883813+00:00"}}