{"status":"available","doknr":"OLD289445","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1209.2K2608.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"2 K 2608/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juni 2000 \nund 9. Oktober 2000 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 16. März 2000 bis zum \n18. Juni 2000 im Umfang von 20 Wochenstunden über die bereits bewilligte Hilfe von \n25,00 DM pro Stunde hinaus weitere 12,15 EUR (= 23,77 DM) pro Stunde zu \nbewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind verheiratet; die aus der Ehe hervorgegangen Kinder sind 1993 \nund 1999 geboren. Der Kläger zu 2. führt einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. \nDer Klägerin zu 1. obliegt die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder. Der \nGesundheitszustand der Klägerin zu 1.), die bereits seit einigen Jahren an Multipler \nSklerose - MS - leidet, verschlechterte sich nach der Geburt des 1999 geborenen \nSohnes. Bereits während der letzten Phase der Schwangerschaft bewilligte die \nBarmer Ersatzkasse - BEK - als gesetzliche Krankenkasse der Klägerin zur \nVersorgung des Haushaltes und der sechsjährigen Tochter eine Haushaltshilfe zur \nWeiterführung des Haushaltes nach § 38 SGB V im Umfang von fünf Stunden an fünf \nWochentagen. Die Leistungen wurden von der Familienpflege des Caritasverbandes \nfür die Region I. erbracht. Nach der Entbindung bewilligte die BEK diese Leistung \nweiter, zuletzt im März 2000 im Umfang von 4 Stunden an 5 Wochentagen; sie \nerstattete der Familienpflege des Caritasverbandes zuletzt einen Betrag von \n48,77 DM pro erbrachter Stunde. Mit Schreiben vom 1. März 2000 teilte die Barmer \nErsatzkasse der Klägerin zu 1. mit, dass letztmalig für den Zeitraum vom 1. Februar \nbis zum 15. März die Kosten der Haushaltshilfe übernommen würden. Es handele \nsich bei der Haushaltshilfe um eine satzungsgemäße Mehrleistung, die nach dem \nGesetz für maximal ein Jahr gewährt werden könne. Entscheidend für die \nGewährung der Leistung sei, dass die Erkrankung der haushaltsführenden Person \nihrem Charakter nach nur vorübergehender Natur sei. Dies lasse der Verlauf der \nErkrankung der Klägerin zu 1. nicht zu. Nach den ärztlichen Stellungnahme sei kein \nabgrenzbarer Schub erkennbar. Die ausgeprägte Ataxie mit Gang- und \nStandstörungen bestehe nunmehr seit Mai kontinuierlich fort, ohne dass eine \nBesserungstendenz erkennbar wäre. Insofern müsse nunmehr von einem \nchronischen Krankheitsbild ausgegangen werden.\n\n3\n\nDie Kläger beantragten daraufhin mit Schreiben vom 9. März 2000 beim \nBeklagten eine Fortführung der Hilfe ab dem 16. März 2000 im Rahmen der \nBetreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen nach § 20 \nSozialgesetzbuch VIII - SGB VIII -. Durch die Erkrankung der Klägerin zu 1.) sei sie \nnur beschränkt in der Lage, für das Wohl ihrer Kinder selbst zu sorgen. Starke \nBewegungseinschränkungen, Gleichgewichtsstörungen und Schwäche machten sie \nbei der Versorgung der Kinder des Haushalts von fremder Hilfe abhängig. Der Kläger \nzu 2. könne sie kaum unterstützen, da er durch den Aufbau des Gartenbaubetriebes \nlange außer Haus sei und am Abend noch den anfallenden geschäftlichen \nSchriftverkehr abwickeln müsse. Die Familie sei auch gerade erst nach I. gezogen \nund habe keine Kontakte zu Nachbarn oder Freunden, was auch Folge der \nErkrankung der Klägerin zu 1.) sei. Der Caritasverband für die Region I. unterstützte \ndas Anliegen der Kläger, da die Kräfte der Klägerin zu 1. nicht ausreichten, die \nKinder den ganzen Tag zu betreuen, für Mittagessen zu sorgen, den Haushalt und \ndie Wäschepflege zu erledigen. Ihre Erkrankung sei soweit fortgeschritten, dass sie \nSorge habe, zum Beispiel mit dem kleinen Sohn auf dem Arm zu stürzen oder ihn \nbeim Baden oder Versorgen fallen zu lassen.\n\n4\n\nDer Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. März 2000 den Klägern mit, dass \nbislang bei den Arbeiten der Caritas die Fortführung des Haushaltes im Vordergrund \ngestanden habe. Bei der Hilfe nach § 20 SGB VIII, stehe nicht die Fortführung des \nHaushaltes im Vordergrund, sondern die Betreuung und Versorgung der Kinder. Die \nLeistung des § 20 SGB VIII erfasse daher nur teilweise die hauswirtschaftlichen \nTätigkeit. Darüber hinaus komme eine Hilfegewährung hier voraussichtlich deshalb \nnicht in Betracht, da der Gesetzestext ausdrücklich von \"Notsituationen\" spreche. \nNotsituationen seien immer nur vorübergehender Natur. Die Ausführungen der \nKrankenkasse anlässlich der Einstellung der Hilfe sprächen jedoch dafür, dass hier \nein chronisches Krankheitsbild vorliege. Das Jugendamt des Beklagten empfahl \ndeshalb einen Antrag auf Fortführung des Haushalts nach § 70 BSGH beim \nSozialamt zu stellen. Weiter gab der Beklagte den Klägern vor einer Entscheidung \nGelegenheit, zu seiner Auffassung Stellung zu nehmen.\n\n5\n\nDie Kläger stellten daraufhin einen entsprechenden Antrag auf Hilfe zur \nFortführung des Haushalts nach § 70 BSHG beim zuständigen Sozialamt des \nBeklagten. Im Übrigen verwiesen sie darauf, dass vordringliches Ziel ihres \nBegehrens sei, die Erziehung der Kinder in der Familie zu gewährleisten und nicht \nnur eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren. Die Betreuung und das Wohl \nder Kinder stehe somit im Vordergrund der erstrebten Hilfe. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass die Kinder durch die Erkrankung der Mutter psychisch sehr \nstark in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Mit Bescheid vom 5. Juni 2000 lehnte \ndas Sozialamt des Beklagten die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß § 70 \nBSHG deshalb ab, weil die Kläger hinsichtlich Ihres Einkommens nicht hilfebedürftig \nim Sinne des Sozialhilferechts seien. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 2000 bewilligte der Beklagte entsprechend dem \nAntrag vom 9. März 2000 eine Hilfe zur Betreuung und Versorgung der Kinder der \nKläger in Notsituationen ab dem 15. März 2000, vorerst befristet bis zum \n31. Dezember 2000. Den Betreuungsumfang setzte er auf vier Stunden täglich an \nfünf Tagen der Woche zu einem Stundensatz von 25,00 DM fest. Die monatliche \nAbrechnung der Betreuungskosten erfolge mit den Klägern unter Vorlage der \nentsprechenden Stundennachweise. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme \nkomme nicht in Betracht. Die bewilligte Hilfe sei geeignet und ausreichend die \nDefizite, die durch den Ausfall der bisher betreuenden Mutter entstanden seien, \nauszugleichen. Sollte den Klägern keine geeignete Betreuungsperson zur Verfügung \nstehen, sei er nach vorheriger Terminabsprache bei der Suche nach einer \nentsprechenden Fachkraft behilflich. \n\n7\n\nDie Kläger erhoben Widerspruch und machten geltend, dass zu dem \nfestgesetzten Stundensatz von 25,00 DM eine geschulte Fachkraft nicht zu erhalten \nsei. In der Folge suchten die Kläger weder das Gespräch mit dem Beklagten mit der \nZiel einer Vermittlung einer solchen Fachkraft zu den Bedingungen des Beklagten, \nnoch suchten sie intensiv selbst eine entsprechende Fachkraft sondern hielten an \nder Erbringung der Hilfeleistung durch die Familienpflege des Caritasverbandes für \ndie Region I. fest. Erst Ende September 2000 kam es zu einem entsprechenden \nGespräch mit dem Jugendamt des Beklagten, mit dem Erfolg, dass ab dem 9. \nOktober 2000 eine entsprechende Betreuung durch die Familienhilfe I. und Partner \nvermittelt wurde, die zu dem vom Beklagten angegebenen Tarif die Aufgaben der \nHilfe in Notsituationen für die Familie erbrachte. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Juni 2000 als unbegründet \nzurück. Er verwies darauf, dass er - wie im Ausgangsbescheid bereits angekündigt - \nbeim Hausbesuch am 21. September 2000 erklärt habe, eine geschulte Fachkraft \nzum bewilligten Stundensatz zur Verfügung zu stellen. Dies sei die Familienpflege I. \nund Partner, die umgehend die Betreuung der Familie übernommen hätte. Daraus \nergebe sich, dass die ursprünglich gewährte Hilfe zum genannten Betreuungsumfang \nund bewilligen Stundensatz von Anfang an ausreichend war. Eine Übernahme der \nHilfe für den Zeitraum vom 15. März bis zum 6. Oktober 2000 in Höhe des \nStundensatzes des Caritasverbandes komme deshalb nicht in Betracht.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 13. November 2000 Klage erhoben. Sie stellen klar, dass \nGegenstand der Klage allein der Differenzbetrag zwischen der vom Beklagten \nbewilligten Hilfe in Notsituationen zu einem Stundensatz von 25,00 DM und dem \nihnen in der Zeit vom 16. März 2000 bis zum 6. Oktober 2000 von der Familienpflege \ndes Caritasverbandes für die Region I. tatsächlich in Rechnung gestellten \nStundensatz von 48,77 DM sei. Sie hielten daran fest, dass sie damals vor allem eine \nHilfe zur Betreuung für die Kinder benötigten. Der 1999 geborene Sohn leide an \neiner schweren Hauterkrankung (Neurodermitis). Er müsse seit seiner Geburt täglich \nmehrfach gebadet und eingecremt werden. Dem fühlte sich die Klägerin zu 1. nicht \ngewachsen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Geburt des Sohnes ständig \nverschlechtert. Direkt nach der Geburt des Sohnes, im Jahre 1999, habe sie einen \nschweren Schub erlitten. Danach erfolgten die Verschlechterungen mehr allmählich. \nIhre Tochter N. sei schon sehr früh in den Kindergarten gegangen und besuche seit \n1999 die Grundschule. Nach dem Schulbesuch sei sie nach Hause gekommen, die \nAufgabenbetreuung habe die Klägerin zu 1. erledigen können. Die Reinigung des \nHaushalts sei durch eine Putzfrau erfolgt, die die Kläger separat bezahlt haben. Die \nForderung der Caritas, die gegenüber den Klägern auf einer Begleichung der im \nstreitbefangenen Zeitraum aufgelaufenen Verbindlichkeiten bestehe, sei bis heute \nnoch nicht ganz erfüllt.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen, \n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom \n14. Juni 2000 und 9. Oktober 2000 zu verpflichten, über die \nbewilligte Hilfe in Notsituationen in Höhe von 25,00 DM pro \nStunde im Umfang der von der Caritas der Region I. erbrachten \nLeistungen weitere 23,77 DM pro Stunde für die Zeit vom \n16. März 2000 bis zum 6. Oktober 2000 zu bewilligen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Erwägungen des \nWiderspruchsbescheides entgegen.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid \nvom 9. Oktober 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, \nsoweit sie für die Kläger für die Zeit vom 16. März 2000 bis zum 18. Juni 2000 im \nRahmen der Hilfe in Notsituationen lediglich einen Stundensatz von 25,00 DM \nfestsetzen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben für die Zeit vom \n16. März 2000 bis zum 18. Juni 2000 über die bewilligten Hilfe für 20 Stunden \nwöchentlich zu einem Stundensatz von 25,00 DM hinaus einen Rechtsanspruch auf \neinen um 12,15 EUR (= 23,77 DM) erhöhten Stundensatz entsprechend der den \nKlägern von der Familienpflege des Caritasverbandes für die Region I. in Rechnung \ngestellten Betrages. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nFällt ein Elternteil, der die überwiegende Betreuung des(r) Kindes(r) \nübernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder \nanderen zwingenden Gründen aus, so soll nach § 20 des Sozialgesetzbuches \n(Achtes Buch) - Kinder- und Jugendhilfe - SGB-VIII - der andere Elternteil bei der \nBetreuung und Versorgung des(r) im Haushalt lebenden Kindes(r) \"unterstützt\" \nwerden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die \nAufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des(r) Kindes(r) zu \ngewährleisten und 3. Angebote der Förderung des(r) Kindes(r) in Tageseinrichtungen \noder in Tagespflege nicht ausreichen.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach dieser Vorschrift sind hier - \nwie sich bereits aus den angefochtenen Entscheidungen des Beklagten ergibt - \nunstreitig gegeben. Die Klägerin zu 1.) war im hier streitbefangenen Jahr auf Grund \nihrer schweren Erkrankung an Multipler Sklerose nicht in der Lage, ihre beiden \nKinder ohne die Unterstützung einer entsprechenden Fachkraft zu betreuen und \nversorgen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der 1999 geborene Sohn an einer \nschweren Hauterkrankung (Neurodermitis) leidet und gerade im hier \nstreitbefangenen Zeitraum täglich mehrfach gebadet und eingecremt werden musste. \nDer Kläger zu 2.), der als Selbstständiger einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb \nim Jahr 2000 in einer Aufbauphase führte, war wegen seiner berufsbedingten \nAbwesenheit nicht in der Lage, seine erkrankte Ehefrau adäquat bei der angesichts \ndes Lebensalters seiner beiden Kinder anstehenden Betreuungsaufgabe in dem hier \nfraglichen Zeitraum zu unterstützen. Die Betreuung durch die Familienpflege des \nCaritasverbandes für die Region I. war auch erforderlich, um das Wohl der Kinder zu \ngewährleisten. Insbesondere konnte die Betreuung des 1999 geborenen Sohnes \nnicht durch Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in \nTagespflege wahrgenommen werden.\n\n21\n\nDa die Kläger immer wieder betont haben, erst kurz vor der Geburt des zweiten \nKindes aus den Niederlanden nach I. verzogen zu sein und dort weder Verwandte \nnoch Freunde haben, die sie bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen könnten, \ndürfte hier auch insoweit dem Tatbestandsmerkmal \"erforderlich\" in § 20 SGB VIII \nGenüge getan sein, das hier für der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe \ngegenüber jedweder anderen Hilfemöglichkeit steht,\n\n22\n\nvgl. Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., 2000, § 20 Rdnr. 13.\n\n23\n\nAuch der Umfang der Hilfe mit 20 Stunden wöchentlich steht außer Streit. \nUmstritten ist hier allein die Höhe des Stundensatzes; ob die nach den Richtlinien \ndes Beklagten vorgesehenen 25,00 DM zur Beseitigung der vorgetragenen Notlage \nausreichten oder ob bei der Hilfegewährung der von der Familienpflege des \nCaritasverbandes für die Region I. in Rechnung gestellte um 12,15 EUR (=23,77 DM) \nerhöhte Betrag (also insgesamt 48,77 DM pro Stunde) in Ansatz zu bringen ist.\n\n24\n\nDabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Frage nicht für den \ngesamten hier streitigen Zeitraum vom 16. März bis 6. Oktober 2000 einheitlich \nbeantwortet werden kann. \n\n25\n\nFür den Zeitraum vom 16. März 2000 bis 18. Juni 2000 war dem Begehren der \nKläger zu entsprechen. Dabei ist zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass \nihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2000 bereits seit über 10 Monaten \ndie entsprechende Hilfe durch die Familienpflege des Caritasverbandes für die \nRegion I. zu deren Bedingungen von der gesetzlichen Krankenkasse BEK im \nRahmen einer Hilfe nach § 38 SGB V zur Verfügung gestellt worden war. Es kann \ndeshalb den Klägern nicht vorgehalten werden, hier eigenmächtig selbst und ohne \nAbstimmung mit dem Beklagten die Betreuung ihrer zwei Kinder durch die \nFamilienpflege der Caritas veranlasst zu haben. Auch wenn die Einstellung der Hilfe \ndurch die Krankenkasse relativ kurzfristig erfolgte, so haben die Kläger ihre \nNotsituation und die Notwendigkeit der Fortführung der Hilfe noch vor dem \nHilfebeginn dem Beklagten angezeigt. Aus den Darlegungen der Kläger hätte der \nBeklagte erkennen müssen, dass es in diesem Übergangszeitraum nach Art, \nzeitlichem Umfang und entstehendem Kostenvolumen für die Kläger damals - \nzunächst - keine Alternative zur Betreuung durch die Familienpflege der Caritas \ngegeben haben dürfte. Bei dieser Sachlage hätten - vergleichbar einem \nHilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII - aktenkundig umfassend alle Aspekte einer \nmöglichen Hilfegewährung zwischen den Beteiligten erörtert werden müssen. Denn \ndie Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe hängt \nhier - wie sonst bei Hilfeplanverfahren im Rahmen der Hilfe zur Erziehung - \nmaßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der konkreten \nSituation der Familie ab und wird davon noch inhaltlich geprägt. Insoweit steht dem \nJugendamt hier - wie bei anderen Hilfen nach dem SGB VIII auch - kein \nBeurteilungsspielraum zu,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG \n(BVerwGE) 109, 169 ff..\n\n27\n\nEs ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die \nNotwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung der Eltern und Kinder in \nNotsituationen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch \nobjektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der \nfestgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar \nsein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich vor diesem Hintergrund \ndarauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, \nob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten \nin umfassender Weise beteiligt wurden.\n\n28\n\nEine diesen Anforderung in etwa genügende Besprechung der Beteiligten ist \nnach Aktenlage hier nicht erfolgt. Bei dieser gegebenen Sachlage mussten die \nKläger weder wissen, dass der Stundensatz von 48,77 DM die Richtgröße des \nBeklagten um fast 100 % überstieg, noch hat der Beklagte dies in dem der \nBescheiderteilung am 14. Juni 2000 vorausgehenden Schriftverkehr dargelegt noch \ngar seinen Nachdruck darauf verlegt. Er hat dort vielmehr mit allerlei \nRechtserwägungen die Voraussetzungen und die Geeignetheit einer Hilfe nach § 20 \nSGB VIII - wie er später selbst erkennen musste zu Unrecht - in Frage gestellt und \ndie Kläger trotz des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit ihrem Begehren zunächst an \nden Sozialhilfeträger verwiesen. Die Kläger, die auch solchen Aufforderungen des \nBeklagten nachkamen und daneben auch ihre zutreffende Ansicht zum Vorliegen der \nVoraussetzungen der Hilfe in Notsituationen nach § 20 SGB VIII weiter verfolgten, \nhatten deshalb bis zur Wirksamkeit des Bescheides vom 14. Juni 2000 keine \nVeranlassung, die Betreuung durch die Familienpflege des Caritasverbandes für die \nRegion I. wegen der Kostenhöhe zu kündigen und sich umgehend um eine \nanderweitige Hilfe zu den Bedingungen des Beklagten zu bemühen. Da \nVoraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes die Bekanntgabe an den \nAdressaten ist (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X) und der Bescheid vom 14. Juni 2000 laut \nAbvermerk am 15. Juni 2000 zur Post gegeben wurde, gilt er nach § 37. Abs. 2 SGB \nX als am dritten Tag nach der Absendung - das war hier der 18. Juni 2000 - als \nbekannt gegeben. Bis zu diesem Tag war deshalb der Beklagte verpflichtet, die \nKosten in der von der Familienpflege des Caritasverbandes für die Region I. in \nRechnung gestellten Höhe zu übernehmen.\n\n29\n\nFür den Zeitraum ab dem 19. Juni 2000 bis zum 6. Oktober 2000 können die \nKläger kein entsprechendes Vertrauen auf Fortführung der Hilfe durch die \nFamilienpflege des Caritasverbandes für die Region I. mehr geltend machen und sich \ninsoweit auch nicht auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII berufen. Denn \nnach dem Bescheid vom 14. Juni 2000 wussten die Kläger, dass nur \nBetreuungskosten bis zu einem Stundensatz in Höhe von 25,00 DM vom Beklagten \nübernommen wurden. Zugleich sicherte der Beklagte im Falle des nicht \nVorhandenseins einer geeigneten Betreuungsperson (zu seinen Bedingungen) seine \nBereitschaft zu, bei der Suche behilflich zu sein. Dennoch haben die Kläger sich \nzunächst nicht mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt, sondern sein \ndiesbezügliches Angebot letztlich erst im September 2000 wahrgenommen, was \ndann auch umgehend zum entsprechenden Vermittlungserfolg führte.\n\n30\n\nDem Anspruch der Kläger, die bewilligte Hilfe gemäß § 20 SGB VIII zu einem \nStundensatz von 25,00 DM auch für den Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 6. Oktober \n2000 um 23,77 DM pro Stunde zu erhöhen, steht letztlich entgegen, dass die \nErbringung der Hilfe durch die Familienpflege des Caritasverbandes für die Region I. \nFörderung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII \nverbunden ist.\n\n31\n\nNach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen \nEinrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche \nhinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Nach Absatz 2 der Vorschrift soll der \nWahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.\n\n32\n\nVorliegend scheitert das ausgeübte Wahlrecht des Klägers nicht bereits daran, \ndass die Familienpflege des Caritasverbandes für die Region I. kein geeigneter \nTräger ist. Auch die vom Beklagten bevorzugte Familiepflege I. und Partner scheidet \nnicht deshalb als geeigneter Träger aus, weil sie den Klägern ab dem 18. Juni 2000 \ntatsächlich keine Hilfe hätte leisten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass \nbeide Dienste für den streitbefangenen Zeitraum gleich geeignet sind. \nDementsprechend kommt es auf den Kostenvergleich zwischen den beiden Trägern \nan, der hier im Ergebnis dem geltend gemachten Anspruch entgegen steht.\n\n33\n\nDie Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Mehrkosten entstehen, ist \naufgrund eines Vergleichs zwischen den Kosten, die die erforderliche Maßnahme \nunter Berücksichtigung des Wunsches des Leistungsberechtigten erfordert, und den \nKosten, die bei Durchführung der Maßnahme entstehen würden, ohne dass ein \nsolcher Wunsch in Frage stünde, zu treffen. Dieser Mehrkostenvorbehalt erschöpft \nsich jedoch nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt \n(auch) eine wertende Betrachtungsweise, bei der das Gewicht der vom \nLeistungsberechtigten gewünschten Gestaltung der Leistung im Hinblick auf seine \nindividuelle Notsituation zu berücksichtigen ist.\n\n34\n\nVgl. zu der entsprechenden Norm des § 3 Abs. 2 Satz 3 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): BVerwG, Urteil vom \n17. November 1994 - 5 C 13.92 -, FEVS 45, 408.\n\n35\n\nDabei hat das Bundesverwaltungsgericht Mehrkosten von 75 % als \"ohne \nweiteres\" unvertretbar angesehen. Da hier die Mehrkosten für die \nLeistungserbringung durch die Familienpflege des Caritasverbandes für die Region I. \nim Jahr 2000 mit einem Stundensatz von 48,77 DM fast 100 % über dem \nStundensatz des Konkurrenten Familienpflege I. und Partner liegen und keine \nUmstände ersichtlich oder vorgetragen sind, die eine Leistungserbringung gerade \ndurch die Familienpflege der Caritas erfordern, ist unter Berücksichtigung dieser \nRechtsprechung bei den erstrebten weiteren 12,15 EUR (=23,77 DM) pro Stunde der \nLeistungserbringung insoweit von unvertretbaren Mehrkosten auszugehen. Immerhin \nsummieren sich diese Mehrkosten bei 20 Wochenstunden auf einen wöchentlichen \nBetrag von 243,00 EUR oder bezogen auf einen Monat auf einen Betrag von \n1.053,00 EUR.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die im \nTenor ausgesprochene Kostenquotelung entspricht dem jeweiligen Obsiegen und \nUnterliegen der Beteiligten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-09/2-k-2608-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-09/2-k-2608-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289445","retrieved":"2026-07-09 03:08:28.790869+00:00"}}