{"status":"available","doknr":"OLD289477","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1208.9K2720.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-08","aktenzeichen":"9 K 2720/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren \neingestellt.\n\n Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Die Klägerin \nzu 1. und der Kläger zu 3. sind in Q. /Q1. (Provinz Kosovo) geboren. Der Kläger \nzu 2. und der Kläger zu 4. sind in E. bzw. F. geboren. Erstmalig war die \nKlägerin zu 1. im Jahre 1989 zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann, dem Kläger \ndes Verfahrens 9 K 1659/01.A, nach Deutschland ein- und nach Stellung eines \nAsylantrages im Jahre 1991 ausgereist. \nZu ihrem Folgeantrag vom 5. März 1998 gab sie an, albanische Volkszugehörige zu \nsein. In ihrer gemeinsamen schriftlichen Begründung zum Folgeantrag führten die \nKlägerin zu 1. und ihr Ehemann unter anderem aus, nach ihrer Rückkehr nach \nMazedonien seien ihre Unterlagen von den dortigen Behörden nicht anerkannt \nworden. Daraufhin seien sie in den Kosovo zurückgekehrt. Sie seien allerdings nicht \nzum Elternhaus der Klägerin zu 1., sondern zu ihrem Onkel nach Q. gegangen. \nSie seien von Körper, Herz und Blut Albaner. Sie hätten sich in einem LDK-Club \nengagiert. Kurze Zeit später sei sie zur Sekretärin der LDK in Q. gewählt worden. \nDer Ehemann sei Mitglied der Ortskommission gewesen, welche eine dreiprozentige \nAbgabe für die Republik Kosova eingesammelt habe. Sie habe anderweitige \nAktivitäten für die Hilfsorganisation \"Mutter Theresa\" übernommen. Sie hätten \nSpenden im In- und Ausland gesammelt für bedürftige Familien sowie Schüler und \nDemonstrationen Jugendlicher für die Republik Kosova organisiert. Sie seien Opfer \ndes serbischen Terrors und der Gewalt geworden. Sie seien malträtiert worden, \nhätten aber der Gewalt standhalten können. Der Ehemann habe die so genannte \n\"Armee des Komitees der Volksfront\" gegründet. Diese habe das albanische Volk vor \nder serbischen Gewalt geschützt. Zwei Tage vor ihrer Ausreise sei er in ihrem \nGeschäft festgenommen worden. Bei der Polizei sei er misshandelt worden. Er habe \ndie Namen seiner Parteifreunde nennen sollen. Man habe ihn zwei Stunden lang \nfestgehalten. Am darauf folgenden Tag habe er sich erneut bei der Polizei melden \nsollen. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen seien sie dann mit den Kindern \nausgereist.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 16. März 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin zu 1. auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Des Weiteren drohte es die \nAbschiebung nach Jugoslawien für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an. Durch weiteren Bescheid \nvom 16. März 1998 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf \nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren \nstellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Jugoslawien für den Fall der \nnicht freiwilligen Ausreise binnen einer Woche an. Die Kläger zu 1. bis 3. erhoben \nwie auch ihr Ehemann bzw. Vater, dessen Folgeantrag ebenfalls unter dem 16. März \n1998 durch das Bundesamt abgelehnt worden war, Klage und baten um die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte die erkennende \nKammer durch Beschluss vom 2. Juni 1998 in dem Verfahren 9 L 468/98.A ab und \nstellte durch Beschluss vom 19. Mai 1999 das Klageverfahren 9 K 797/98.A nach \nKlagerücknahme ein.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 9. November 1999 die Anträge der \nKläger zu 1. bis 3. auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab. Des Weiteren lehnte \nes die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 16. März 1998 bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG ab. Durch Bescheid vom selben Tage lehnte das \nBundesamt den Antrag des Klägers zu 4. auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. \nGleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht vorlägen. Des Weiteren forderte \nes ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte für den Fall der nicht \nfreiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) \nan.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 13. November 1999 Klage erhoben. Sie machen geltend, \nsie gehörten der Volksgruppe der Ashkali an. Bis zu ihrer (erneuten) Ausreise aus \ndem Kosovo habe die Familie in Q1. im Hause eines Onkels der Klägerin zu 1. \ngelebt. Der Onkel sei bereits während der serbischen Vertreibung aus dem Kosovo \ngeflüchtet. Die Tante sei im Hause zurückgeblieben. Nach dem Ende des Kosovo-\nKrieges seien die Tante der Klägerin zu 1. von bewaffneten albanischen Kräften aus \nihrem Haus vertrieben und das Haus zerstört worden. Die Tante sei ebenfalls nach \nDeutschland geflüchtet. \n\n6\n\nDie Kläger haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, \nsoweit die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt war. \n\n7\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 9. November 1999 zu verpflichten, für sie \nein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDer Kläger zu 4. beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 9. November 1999 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n14\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug. \n\n15\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 8. Februar 2001 die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt und durch Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2001 die \nKlage abgewiesen. Die Kläger haben daraufhin die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung beantragt.\n\n16\n\nDurch das in Bezug genommene Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K \n1659/01.A ist die Klage des Ehemannes bzw. Vaters ebenfalls abgewiesen \nworden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 9 K 797/98.A, 9 K \n1659/01.A, 9 L 468/98.A und 9 L 859/01.A sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der \nKammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) wurden in \ndas Verfahren eingeführt.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 \nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet. \n\n20\n\nDen Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDabei kann mit Blick auf die Kläger zu 1. bis 3. auf sich beruhen, ob die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Dahinstehen kann auch, dass im Rahmen \neines Asylfolgeverfahrens eine Pflicht zu erneuter Sachprüfung nur soweit besteht, \nwie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens reicht.\n\n22\n\n Vgl. zum so genannten \"Durchentscheiden\": \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 \n- BVerwG 9 C 28.97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, \n725; ihm folgend unter anderem Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August \n1998 - 23 A 5189/97.A -; zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, \nBeschluss vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A -.\n\n23\n\nDenn die materiellen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen hinsichtlich \ndieser Kläger und auch des Klägers zu 4. nicht vor. \n\n24\n\nDabei gilt für den Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen \nCharakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die \nUnterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n25\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n26\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n27\n\n vgl. z. B. Urteile vom 7. August 2003 - 9 K 3117/98.A -, vom \n23. Juni 2003 - 9 K 2257/02. A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K \n2060/01.A -,\n\n28\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entspricht,\n\n29\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom \n28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,\n\n30\n\nund auf die Bezug genommen wird, sind ethnische Albaner sowie \nMinderheitenzugehörige aus der Provinz Kosovo, also auch die Kläger, die angeben, \nder Volksgruppe der Ashkali anzugehören, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei \neiner Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und \nMontenegro (sogar) hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet \nder Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, \ndie ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen \nkönnte. Demgemäß scheidet eine politische Verfolgung ethnischer Albaner und \nMinderheitenzugehöriger durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. \n\n31\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern und Angehörigen der Minderheiten aus \nSerbien und Montenegro eine Rückkehr bzw. Ausreise in die Provinz Kosovo auch \nnicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und \nBlindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur \nerschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben \nsich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum \nKosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin \nnicht ersichtlich. \n\n32\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n33\n\n vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur \nfortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nJanuar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom \n22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, \n\"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen \nfür Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April \n2003 \"Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo\",\n\n34\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt.\n\n35\n\nWas zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt \nsich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht \neinschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein \nhinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im \nKosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. \n\n36\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil \nder Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -.\n\n37\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n38\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n39\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. \nauf Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige \nerfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.\n\n40\n\n Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, \nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, \nEntscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) \n202 Nr. 30.\n\n41\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n42\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\nDes Weiteren liegen keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. \n\n43\n\nAusgehend vom Vorbringen der Kläger, zur Volksgruppe der Ashkali aus dem \nKosovo zu gehören, kann die Frage nach dem Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle \nErlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo im vorliegenden Fall nicht ohne \nEntscheidung bleiben. Denn nach dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und \ndem seinerzeitigen UNMIK- Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 \nunterzeichneten \"Memorandum of Understanding\" (dort: Nummer 4.) werden \nAngehörige der Ashkali nur in Abhängigkeit vom Ergebnis eines von UNMIK \ndurchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt. Hierzu gehört u.a. \ngrundsätzlich, dass der Betreffende (\"möglichst\") aus einem Gebiet bzw. Ort stammt, \ndas bzw. der in der von UNMIK geführten, einschlägigen Liste bezeichnet ist.\n\n44\n\n Vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst \nAnlagen).\n\n45\n\nMit weiterem Erlass vom 19. September 2003 - 14.1 /VI.21 - 138 - hat das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ergänzenden Hinweise des \nBundesministerium des Innern, zurückgehend auf die Gespräche mit UNMIK am \n11. und 12. September 2003 in Berlin, bekannt gegeben. Hiernach hat UNMIK \nerklärt, dass es die Ende März des Jahres an die deutsche Seite übermittelte \nOrtsliste als abschließend ansieht und angekündigte Rückführungen auch künftig \nallein aus dem Grund ablehnen wird, dass die betreffende Person aus einem Ort im \nKosovo stammt, der nicht auf der Liste steht. Trotz materiell gegenteiliger \nEinschätzung der deutschen Seite empfiehlt das Bundesministerium des Innern, \nkünftige Entscheidungen über die Auswahl rückzuführender Ashkali und Ägypter \nnoch strikter als bisher auf der Grundlage der mit Schreiben vom 1. April 2003 \nübermittelten UNMIK-Liste zu treffen.\n\n46\n\nDanach ist die Abschiebung der Kläger nicht ausgesetzt, denn sie stammen aus \nQ. /Q1. und damit einem Ort, der auf der von UNMIK geführten Liste bezeichnet \nist.\n\n47\n\nJedoch spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n48\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n49\n\ndafür, dass den Klägern die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die \nMenschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass sie konkreten \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt sind. \nGleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines \nErlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.\n\n50\n\n Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nNVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 89.\n\n51\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn \nnur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n52\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n53\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung ist nichts dafür \nersichtlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo Verhältnisse zu \ngewärtigen haben, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige kärgliche \nwirtschaftliche Situation in ihrer Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für \nLeib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme \nEinschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme \nGefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden \nErmessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die \nwirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich nach Abschluss der NATO-\nLuftangriffe im Juni 1999 - gerade auch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen \nhumanitären Hilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal angesehen werden, \ndass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das \nExistenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird unter anderem durch die \nTatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige \nzwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind.\n\n54\n\n Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nDVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B \n2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April \n2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur \nRechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW.\n\n55\n\nEine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf das Vorbringen der \nKlägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung, dass bei ihr eine Lungenembolie \nerneut auftreten könne, geboten.\n\n56\n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, \nwenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen \nAusländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten \ndort unzureichend sind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird \ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann \nbegründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit \nanderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden \nAusländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese \nVerschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n57\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ \n2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in \njuris, vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., \nsowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n58\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG bezüglich der Klägerin nicht vor, weil derzeit nicht absehbar ist, ob eine \nLungenembolie nochmals auftritt. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Medikation \nabgesetzt werden konnte. \n\n59\n\nDie in dem an den Kläger zu 4. gerichteten Bescheid enthaltene \nAbschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. \n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-08/9-k-2720-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-08/9-k-2720-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289477","retrieved":"2026-07-09 03:08:31.650547+00:00"}}