{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1205.7K1767.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"7. Kammer","decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"7 K 1767/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks X. in X1. , das er \n(nach Aktenlage, Beiakte I, Bl. B 3) seit dem 27. März 1999 zusammen mit seiner \nEhefrau und seinem Kind bewohnt. Mit einem am 16. Dezember 1999 beim \nBeklagten eingegangenen Formular beantragte er die Bildung einer \nMüllgemeinschaft gemäß § 7 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt \nK. (Abfallsatzung - AbfS -). Unter dem 14. Dezember 1999, eingegangen beim \nBeklagten am 14. Februar 2000, beantragte der die Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang an das Bioabfallgefäß.\n\nDer Beklagte lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 5. April 2000 ab. Zur \nBegründung führte er unter anderem aus, die einschlägige Satzungsvorschrift lasse \ndie Bildung einer Müllgemeinschaft nur zu, wenn es sich um zwei unmittelbar \nbenachbarte Grundstücke handele. Abgesehen davon werde das zweite Grundstück \nauf der Theodor-Heuss-Straße von sechs Personen bewohnt. Nach den langjährigen \nbehördlichen Erfahrungen reiche ein 120 Liter-Restmüllbehälter für somit insgesamt \nneun Personen bei der generellen vierzehntägigen Leerung für eine \nordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht aus, zumal für das Kleinkind des Klägers \nEinweghöschen-Abfall anfalle. \n\nMit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er \nkönne seinen Abfall ohnehin nicht unmittelbar an seinem Grundstück abfahren \nlassen, sondern müsse ihn zur U. -I. -Straße schaffen. Daher sei es in diesem \nbesonderen Einzelfall sinnvoll, eine Müllgemeinschaft zu bilden. \n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n5. Juli 2000 zurück. Dort heißt es, der Mülltransportweg sei ohne Belang. Aus den im \nAblehnungsbescheid genannten, nach wie vor geltenden Gründen könne eine \nMüllgemeinschaft nicht zugelassen werden.\n\nDer Kläger hat am 7. August 2000 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, \naufgrund der anderweitigen Entsorgung des Verpackungsmülls seien in fast allen \nHaushalten der Stadt die Restmüllbehälter nur zur Hälfte gefüllt. Er praktiziere die \nbeantragte Müllgemeinschaft bereits seit Aprill 1999, ohne dass es zu Problemen bei \nder Müllentsorgung gekommen sei. Er und seine Ehefrau seien bemüht, den Anfall \nvon Müll zu vermeiden. Man könne durch bewusstes Einkaufen bereits einen \nGroßteil des Müllaufkommens verhindern. Bei dieser Sachlage begegne es keinen \nBedenken, eine Müllgemeinschaft zu gestatten, zumal der Restmüllbehälter ohnehin \nüber eine Strecke von etwa 130 m zur U. -I. -Straße oder zur Straße Q. \ngebracht und dort zur Abfuhr bereitgestellt werden müsse. \n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. \nApril 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. \nJuli 2000 zu verpflichten, ihm die Bildung einer \nMüllgemeinschaft mit dem Grundstück U. -I. -Straße in \nK. -L. für die gemeinsame Benutzung des \nRestmüllgefäßes zu gestatten.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr verteidigt den Ablehnungsbescheid und wiederholt im Wesentlichen seine \nAusführungen aus den angefochtenen Bescheiden. \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Entscheidung ergeht mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\nKlageziel ist nach dem Klageantrag und der Klarstellung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2002 die Zulassung \neiner Müllgemeinschaft, nicht auch die Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang bezüglich des Biomüll-Behälters. \n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Zulassung einer Müllgemeinschaft mit \ndem Grundstück U. -I. -Straße in K. -L. . Die angefochtenen Bescheide \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\nDie Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft kann gemäß § 7 AbfS für unmittelbar \nbenachbarte Grundstücke für ein oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Auf \ndie Zulassung einer Abfallentsorgungsgemeinschaft besteht kein Rechtsanspruch. \nSie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Liegen die \nTatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vor, prüft das Gericht, ob die Behörde ihr \nErmessen fehlerhaft ausgeübt hat. \n\nEin Anspruch des Klägers scheitert aber bereits deshalb, weil die \nTatbestandsvoraussetzungen, unter denen § 7 AbfS eine Entsorgungsgemeinschaft \nermöglicht, nicht erfüllt sind. Die betreffenden Grundstücke sind nicht unmittelbar \nbenachbart. \n\nAbgesehen davon wird angemerkt, dass die vom Beklagten im \nAblehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid angestellten \nErmessenserwägungen sachgerecht sind. Die Einschätzung, ein für insgesamt neun \nPersonen zur Verfügung gehaltener 120 Liter-Restmüllbehälter sei bei \nvierzehntägiger Leerung im Grundsatz nicht ausreichend, liegt nicht neben der \nSache. Der Beklagte darf bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine \nordnungsgemäße Entsorgung vorliegen, auf seine allgemeinen Erfahrungen \nzurückgreifen. \n\nDie Erwägung des Klägers, der Restmüllbehälter müsse zur Abfuhr ohnehin zur \nU. -I. -Straße oder zur Straße Q. gebracht werden, ändert die rechtliche \nBeurteilung nicht. Einer der Gründe dafür, satzungsrechtlich nur für unmittelbar \nbenachbarte Grundstücke Entsorgungsgemeinschaften vorzusehen, wird darin \nliegen, einen innerörtlichen \"Mülltourismus\" verhindern zu wollen. Dass der Kläger \nseinen Abfall ohnehin transportieren muss, spricht auf den ersten Blick für seinen \nAntrag. Andererseits aber ist das Transportieren und Bereitstellen eines eigenen \nRestabfallbehälters alle zwei Wochen etwas anderes als das Verbringen des eigenen \nAbfalls in den relativ weit entfernt aufgestellten Restabfallbehälter der erstrebten \nEntsorgungsgemeinschaft in mehr oder weniger kurzen, durch Zwischenlagerung in \nPlastiktüten möglicherweise \"gestreckten\" Intervallen. \n\nDass der Satzungsgeber sein ortsgesetzgeberisches Gestaltungsermessen \ndahingehend ausgeübt hat, solche Zwischenlagerungen und Zwischentransporte \nnicht zuzulassen und Abfallentsorgungsgemeinschaften nur für unmittelbar \nbenachbarte Grundstücke zu erlauben, ist daher rechtlich nicht bedenklich. Eine \nrechtliche Verpflichtung des Satzungsgebers, eine weiter reichende \nSatzungsvorschrift einzuführen, gibt es nicht. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-05/7-k-1767-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-05/7-k-1767-00","retrieved":"2026-10-28 15:53:28.116123+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2003-12-05/7-k-1767-00","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"7. 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