{"status":"available","doknr":"OLD289711","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1125.9L2273.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"9 L 2273/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 2491/03.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 3. November 2003 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß den §§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 \nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel \nliegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt \ngetroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\n Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 \nBvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, \n678.\n\n7\n\nDies ist weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich \nunbegründet noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des \nWeiteren wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n8\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter \n- dies schon allein wegen der Einreise auf dem Landweg - sowie die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die \nAnforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. \n1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen \nCharakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die \nUnterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n9\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n10\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als \"offensichtlich\" unbegründet ist \ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu \naufdrängt.\n\n11\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, \nNVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September \n2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).\n\n12\n\nDas ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung des Antragstellers, der eigenen \nAngaben zufolge moslemischer Volkszugehöriger islamischen Glaubens (Bosniake) \nist, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar. Insoweit kann auf sich beruhen, \nob der Antragsteller vorverfolgt seine Heimat verlassen hat. Denn er ist bei einer \nRückkehr dorthin in absehbarer Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. \nWeder die rechtlichen noch die tatsächlichen Gegebenheiten sind geeignet, \nvernünftige Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung des \nBundesamtes zu begründen.\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n14\n\n vgl. Urteile vom 3. Juni 2002 - 9 K 379/02.A - und vom 13. Mai \n2002 - 9 K 304/99.A -, sowie Beschluss vom 24. Juli 2002 \n- 9 L 804/02.A -,\n\n15\n\ndie mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) übereinstimmt,\n\n16\n\n vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -, vom 25. Juli \n2001 - 5 A 2854/01.A - sowie vom 19. März 2001 - 5 A \n897/01.A -,\n\n17\n\nfand vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Erkenntnislage,\n\n18\n\n vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Bundesrepublik \nJugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 \n(Stand: Ende September 2002),\n\n19\n\nbereits in der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine unmittelbare noch eine \nmittelbare staatliche (Gruppen-) Verfolgung moslemischer Volkszugehöriger statt. \nDies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Seit Beendigung der \nNATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien ist der Großteil der aus dem \nSandzak geflüchteten Moslems wieder dorthin zurückgekehrt. Seither entwickelt sich \nihre Situation tendenziell zum Besseren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben \nkönnte.\n\n20\n\n Vgl. Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 846/03.A - sowie \nBeschlüsse vom 12. November 2003 - 9 L 2045/03.A - und vom \n15. September 2003 - 9 L 1018/03.A -.\n\n21\n\nDabei ist nicht zu verkennen, dass es im Sandzak derzeit noch gewisse \nBenachteiligungen, etwa in Form von Unterrepräsentierungen von Moslems in \nPolizei, Justiz und Verwaltung gibt. Indessen zeichnen sich nach dem \ndemokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines \nMinderheitenschutzes ab. Beispielsweise wurde ein Sandzak-Moslem zum \nMinderheitenminister der jugoslawischen Bundesregierung berufen, und ein Ungar \nwurde stellvertretender Premierminister der serbischen Regierung. Darüber hinaus \ngibt es keine aktuellen Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen \ngegen Moslems mehr. Soweit überhaupt ein etwaiger Migrationsdruck feststellbar ist, \nberuht dieser auf der vergleichsweise schlechten wirtschaftlichen Lage.\n\n22\n\n Vgl. AA, Lagebericht Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom \n28. Juli 2003; AA, Auskunft vom 20. September 2001 an das \nVerwaltungsgericht (VG) München; vgl. auch AA, Auskunft vom 28. \nMai 2001 an das VG Lüneburg.\n\n23\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu \nbefürchten. Vielmehr ist auf einen sich abzeichnenden Wandel zugunsten eines \nMinderheitenschutzes zu verweisen. Am 7. März 2002 ist ein Minderheitengesetz in \nKraft getreten, mit dem Minderheitenrechte entsprechend dem internationalen \nStandard festgeschrieben wurden. Zudem wurden etwa im moslemischen Sandzak \nbei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt. \n\n24\n\n Vgl. AA, Lagebericht, am angegebenen Ort.\n\n25\n\nZur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 77 Abs. \n2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug und sieht von \neiner weiteren Begründung ab, soweit der Antragsteller auf eine Tschetnik-\nOrganisation in seiner Heimatregion verweist und vorträgt, eine Einberufung nicht \nbefolgt zu haben sowie SDA-Mitglied gewesen zu sein .\n\n26\n\nEs liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit,\n\n27\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n28\n\ndafür, dass dem Antragsteller in Serbien und Montenegro die konkrete Gefahr \nvon Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden \nBehandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für \nLeib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen \nVorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von \nAbschiebungsschutz geboten ist.\n\n29\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nNVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 89.\n\n30\n\nAuch insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen.\n\n31\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n32\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer \nexistenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der \nAntragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat sehenden Auges in eine konkret \nlebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten in Serbien und Montenegro spricht nichts dafür, dass die \nExistenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.\n\n33\n\n Vgl. AA, Lagebericht, am angegebenen Ort; AA, Auskünfte vom 22. \nJanuar 2002 an das VG Freiburg, vom 13. November 2001 an das \nVG Frankfurt am Main sowie vom 20. September 2001 an das VG \nMünchen; vgl. - insbesondere zu § 53 Abs. 6 AuslG - auch: OVG \nNRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -.\n\n34\n\nDas Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. \nEs enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung, die \nunter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Annahme eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nahe legen könnte. \n\n35\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-25/9-l-2273-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-25/9-l-2273-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289711","retrieved":"2026-07-09 03:08:53.878852+00:00"}}