{"status":"available","doknr":"OLD289851","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1118.6K575.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"6 K 575/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen erklärt nach Anhörung der Antragsteller \nden beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist das Verfahren an das \nzuständige Landgericht Aachen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller ist in entsprechender\nAnwendung des § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das\nLandgericht Aachen zu verweisen, weil für die beabsichtigte Klage mit dem -\nsinngemäß angekündigten- Hauptantrag,\n\n3\n\nden Kreis I. , vertreten durch den Landrat, zu\nverurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 429,06\nEUR zu zahlen,\n\n4\n\nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht der beschrittene\nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.\n\n5\n\nGemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der\nVerwaltungsrechtsweg eröffnet in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten\nnichtverfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundes- oder\nLandesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend ist\neine derartige \"abdrängende Sonderzuweisung\" gegeben.\n\n6\n\nDie Antragsteller beabsichtigen, mit dem Hauptantrag im Klageverfahren der\nSache nach einen Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch durchzusetzen.\nAls gesetzlich geregelte Anspruchsgrundlagen hierfür kommen zum einen die in § 39\nAbs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG\nNRW) geregelten und über § 67 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (PolG NRW) entsprechend anwendbaren Entschädigungsansprüche, zum\nanderen ein Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §\n839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Frage.\n\n7\n\nNach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW ist ein Schaden zu ersetzen, den eine in\nAnspruch genommene nicht verantwortliche Person (§ 19 OBG NRW) durch -\nrechtmäßige- Maßnahmen der Polizeibehörden erleidet. Nach dem Vorbringen der\nAntragsteller, nach dem sie bei der Durchsuchung, bei der die Hauseingangstüre und\nzwei Wohnungstüren beschädigt worden seien, als Unbeteiligte in Anspruch\ngenommen worden seien, könnten die Voraussetzungen für diesen\nEntschädigungsanspruch vorliegen,\n\n8\n\nvgl. zu der -ausdrücklich für den Fall der Rechtmäßigkeit der\nMaßnahme bejahten- Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 lit. a) OBG\nNRW bei Gebäudeschäden durch Fahndungseinsätze der Polizei:\nLG Köln, Urteile vom 25. Mai 1999 -5 O 453/98-, NZM 1999, 1166,\nvom 22. August 1995 -5 O 87/95-, WuM 1996, 164, und vom 18.\nApril 1991 -19 S 502/90-, WuM 1991, 510; vgl. auch Rachor in:\nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001,\nKapitel L Rdnr. 33; Schoch, Grundfälle zum Polizei- und\nOrdnungsrecht, 9. Teil \"Kosten der Gefahrenabwehr und\nErsatzansprüche gegen die Verwaltung\", JuS 1995, 504 ff., 509;\nsowie LG Köln, Urteil vom 14. Januar 1997 -5 O 145/96-, NJW\n1998, 317, und OLG Köln, Urteil vom 26. Januar 1995 -7 U 146/94-\n, NJW-RR 1996, 860.\n\n9\n\nAusgehend vom Vortrag der Antragsteller, die Art und Weise des Vorgehens bei\nder Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, kommt neben diesem\nEntschädigungsanspruch bei angenommener Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein\nEntschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW bzw. -bei schuldhafter\nVerletzung von Amtspflichten- zudem ein Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG\ni.V.m. § 839 BGB in Betracht,\n\n10\n\nvgl. Schoch, JuS 1995, 509; Wolffgang/Hendricks/Merz,\nPolizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 1998, Kapitel L\nRdnr. 571 ff., 591 ff., 621 ff.\n\n11\n\nÜber die Entschädigungsansprüche nach § 39 Abs. 1 OBG NRW entscheiden im\nStreitfall die ordentlichen Gerichte, § 43 Abs. 1 OBG NRW. Nach Art. 34 Satz 3 GG\nist für Ansprüche aus Amtshaftung ebenfalls ausschließlich der ordentliche\nRechtsweg eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO\nliegt damit vor.\n\n12\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend auch nicht etwa deswegen -über § 17\nAbs. 2 GVG dann jedenfalls auch für die Entschädigungsansprüche aus § 39 Abs. 1\nOBG NRW- eröffnet, weil die Antragsteller sich darauf berufen, ihnen sei von einem\nPolizeibeamten der Ersatz der an den Türen entstandenen Schäden zugesagt\nworden. Denn die in Rede stehende Zusage, sollte sie tatsächlich von einem\nzuständigen Beamten mit Bindungswillen abgegeben worden sein,\n\n13\n\nvgl. zu den Anforderungen an derartige mündliche Zusagen:\nStelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\nKommentar, 6. Aufl. 2001, § 38 Rdnr. 1, 21 ff.,\n\n14\n\nhat sich ersichtlich allein auf die Erfüllung der gesetzlich in § 39 Abs. 1 lit. a) OBG\nNRW geregelten Entschädigungspflicht bezogen. Dies geht schon aus dem Wortlaut\ndes handschriftlichen Vermerks des offensichtlich beteiligten Beamten vom 18.\nFebruar 2002 (Bl. 4 der Beiakte I) hervor:\n\n15\n\n\"Herr Q. war Unbeteiligter, nicht Beschuldigter. Erstattung zugesagt.\"\n\n16\n\nEine eigenständige Anspruchsgrundlage -etwa in Form eines abstrakten und\nnicht lediglich deklaratorischen Schuldanerkenntnisses- sollte bei verständiger\nWürdigung nicht geschaffen werden. Die Zusage hat vielmehr einen nachrangigen\nCharakter und kann erst dann zum Tragen kommen, wenn der gesetzlich geregelte\nAnspruch nicht durchgreift. Dass eine derartige Zusage subsidiären Charakter haben\nmuss, wird auch angesichts der bestehenden Rückgriffsmöglichkeit des Dienstherrn\ndes beteiligten Beamten deutlich. Würde eine Verpflichtung des Trägers der Polizei\nbereits allein aufgrund der von einem Beamten abgegebenen Zusage angenommen,\nobwohl gesetzlich geregelte Entschädigungspflichten den Sachverhalt ebenfalls\nerfassen, müsste in einem möglichen Regressverfahren inzidenter geprüft werden,\nob die Zusage nicht lediglich eine gesetzlich ohnehin bestehende\nEntschädigungspflicht verlautbart hat. Dann nämlich wäre durch die Zusage des\nBeamten dem Dienstherrn kein Schaden entstanden. Richtigerweise wird daher das\nBestehen einer gesetzlichen Entschädigungspflicht immer vorrangig zu prüfen und\nfür den Rechtsweg bestimmend sein.\n\n17\n\nDieses Ergebnis steht im Einklang mit dem zum Ausdruck gekommenen Willen\ndes Verfassungsgebers sowie des Bundes- und Landesgesetzgebers, nach dem\nFall-gestaltungen wie die vorliegende, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen\nmöglicher Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche\nHand erfüllt sind oder ernstlich in Frage kommen, ausdrücklich den ordentlichen\nGerichten zugewiesen sind (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4, Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2\nSatz 1 VwGO, § 43 Abs. 1 OBG NRW).\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist für das beabsichtigte Klagebegehren, das vorliegend\nallein hinsichtlich des Hauptantrages zur Überprüfung des Rechtsweges ansteht,\n\n19\n\nvgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl.\n2001, § 17 Rdnr. 49 m.w.N.,\n\n20\n\nder ordentliche Rechtsweg eröffnet und der beschrittene Rechtsweg unzulässig.\n\n21\n\nDie Kammer hält es für geboten, den vorliegenden Antrag nicht wegen eigener\nUnzuständigkeit abzulehnen, sondern an das zuständige Gericht des zulässigen\nRechtsweges zu verweisen.\n\n22\n\nNach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO hat das angerufene\nGericht, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält, dies nach\nAnhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit\nzugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine\nunmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet im isolierten\nProzesskostenhilfeverfahren aus, weil der -lediglich beabsichtigte- Rechtsstreit noch\nnicht rechtshängig ist, es sich vielmehr um ein dem Bereich der Daseinsfürsorge\nzuzurechnendes, nicht streitiges summarisches Kostenverfahren handelt. Während\nin der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten wird, im\nisolierten Prozesskostenhilfeverfahren scheide -im Gegensatz zu den\nVerweisungsregelungen wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit, die für\nentsprechend anwendbar gehalten werden- auch eine entsprechende Anwendung\ndes § 17a GVG aus,\n\n23\n\nvgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1999 -3Z AR\n27/99- (jurisweb), mit zust. Anm. von Bokelmann, EWiR 2000,\n335; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 1995 -9 S 701/95-,\nNJW 1995, 1915; SächsOVG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 -1\nS 198/93- (inzwischen aufgegeben); OVG NRW, Beschluss vom\n28. April 1993 -25 E 275/93-, NJW 1993, 2766; Kissel, a.a.O., § 17\nRdnr. 6; Gummer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 22.\nAufl. 2001, Vor §§ 17-17b GVG Rdnr. 1; Albers in:\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung,\nKommentar, 60. Aufl. 2002, § 17a GVG Rdnr. 5 (vgl. aber\nHartmann, a.a.O., § 114 ZPO Rdnr. 100 unter \"Rechtsweg\");\nMusielak, Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2002, § 17\nGVG Rdnr. 3; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt-Sammlung\n(Stand: Januar 2003), Vorb § 17 GVG, Rdnr. 20; Schenke in:\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl.\n2003, § 41 Rdnr. 2b; Sennekamp, Die Verweisung summarischer\nVerfahren an das zuständige Gericht, NVwZ 1997, 642 ff.; im\nErgebnis wohl auch: Holzheuser, Die Rechtswegverweisung in den\nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, DÖV 1994, 807 ff.,\n\n24\n\nhält die Kammer eine entsprechende Anwendung der Verweisungsregel des §\n17a Abs. 2 GVG auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für geboten.\nAusschlaggebend hierfür sind folgende Überlegungen:\n\n25\n\nDas Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet jedem, der\nbehauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den\nRechtsweg zu den Gerichten (Rechtsweggarantie). Die nähere Ausgestaltung dieses\nRechtsweges bleibt dabei der jeweiligen Prozessordnung überlassen. Sie darf die\nBeschreitung des Rechtsweges nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht\nmehr zu rechtfertigenden Weise erschweren und darf eine wirksame gerichtliche\nKontrolle nicht verhindern. Namentlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. dem\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG),\ndass Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend\ngleichen Zugang zum Gericht ermöglichen,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1988 -2 BvR 233/84-,\nBVerfGE 78, 88 (99) und vom 13. März 1990 -2 BvR 94/88-\nBVerfGE 81, 347 (356 f.).\n\n27\n\nHält man aber mit der herrschenden Meinung eine Verweisung in einem\nisolierten Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für unzulässig und tritt in\neinem solchen Verfahren ein negativer Kompetenzkonflikt auf, halten sich also\nmehrere Gerichte mit der Begründung für unzuständig, die Sache gehöre vor das\njeweils andere Gericht, wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes\nbereits verletzt. Zwar bleibt es dem jeweiligen Antragsteller unbenommen, das\nHauptsacheverfahren zu betreiben und in diesem gegebenenfalls eine Verweisung\nzu beantragen. Faktisch wird die Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch\ngerade in den Fällen, in denen der jeweilige Antragsteller die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe vorab in einem isolierten Verfahren begehrt, häufig von einer\npositiven Entscheidung abhängen. Die Ablehnung einer Verweisungsmöglichkeit mit\nBindungswirkung für das Prozesskostenhilfeverfahren führt in ihrer Konsequenz\njedoch dazu, dass einer mittellosen Partei im Falle eines negativen\nKompetenzkonfliktes eine Hauptsacheentscheidung deshalb versagt bleibt, weil sie\nden Hauptsacheprozess aus Kostengründen nicht durchführen kann. Dieses\nErgebnis soll durch die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierte Rechtsweggarantie\ngerade verhindert werden.\n\n28\n\nDie Gegenmeinung führt zu Unrecht aus, die Gefahr eines solchen negativen\nKompetenzkonfliktes könne vernachlässigt werden, weil Prüfungsmaßstab im\nProzesskostenhilfeverfahren lediglich die \"hinreichende\" Erfolgsaussicht sei und ein\nGericht daher einen Bewilligungsantrag nicht schon wegen Zweifeln am\neingeschlagenen Rechtsweg ablehnen dürfe,\n\n29\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. April 1995 -9 S\n701/95-, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 -1 S\n198/93-, a.a.O. (inzwischen aufgegeben); Sennekamp, NVwZ\n1997, 646.\n\n30\n\nZur Überzeugung der Kammer gilt jedoch auch im isolierten\nProzesskostenhilfeverfahren -wie bei allen gerichtlichen Entscheidungen- als\ntragender Grundsatz des Prozessrechts, dass in eine Sachprüfung erst dann\neingetreten werden darf, wenn das Gericht seine Zuständigkeit, namentlich zunächst\ndie Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges, bejaht hat. Die Gefahr, dass\njedes in Frage kommende Gericht den jeweils eingeschlagenen Rechtsweg für\nunzulässig und sich für unzuständig hält und den Antrag bereits mit dieser\nBegründung ablehnt, ist daher nicht von der Hand zu weisen,\n\n31\n\nvgl. SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar 1998 -1 S 730/97-,\nVIZ 1998, 702; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. August 1991 -5\nS 885/91-, NJW 1992, 707; Gsell/Mehring, Kompetenzkonflikte bei\nProzesskostenhilfeverfahren vor Zivilgerichten, NJW 2002,\n1992.\n\n32\n\nGegen eine entsprechende Anwendbarkeit des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG lässt\nsich schließlich auch nicht mit Erfolg anführen, diese führte angesichts des in § 17a\nAbs. 4 GVG vorgesehenen dreistufigen Instanzenzuges gegenüber der lediglich\nzweiinstanzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu einem\nWertungswiderspruch,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1993 -25 E 275/93-,\na.a.O.; Gummer in: Zöller, a.a.O.; Holzheuser, DÖV 1994, 811\nff.\n\n34\n\nDenn die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG wird in aller\nRegel nicht zuzulassen sein. Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren wird der\nstreitigen Rechtsfrage regelmäßig ebenso wenig eine grundsätzliche Bedeutung\nzukommen wie eine Abweichung von einer Entscheidung eines Bundesgerichts in\nBetracht kommen wird,\n\n35\n\nvgl. Gsell/Mehring, NJW 2002, 1994; SächsOVG, Beschluss\nvom 5. Februar 1998 -1 S 730/97-, a.a.O., das § 17a Abs. 4 Satz 4\nGVG bereits für nicht anwendbar hält.\n\n36\n\nIm Regelfall wird daher ein Wertungswiderspruch nicht auftreten können. Das\nVor- abverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG, dessen Existenz die Vertreter der\nherrschenden Meinung gegen die Analogiefähigkeit der übrigen Bestimmungen des\n§ 17a GVG ebenfalls anführen, ist im Übrigen im isolierten\nProzesskostenhilfeverfahren bereits deswegen nicht anwendbar, weil allein der\nAntragsteller Partei des Verfahrens ist, eine Rechtswegrüge daher bei verständiger\nWürdigung nicht erhoben werden kann. Eine Durchführung des Vorabverfahrens von\nAmts wegen wird im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht in\nBetracht kommen. Durch die Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG ist eine\nnennenswerte Verzögerung des Verfahrens daher nicht zu erwarten,\n\n37\n\nvgl. Gsell/Mehring, NJW 2002, 1994; SächsOVG, Beschluss\nvom 5. Februar 1998 -1 S 730/97-, a.a.O.\n\n38\n\nDie Kammer sieht sich schließlich in ihrer Auffassung, dass eine Verweisung\nauch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren unter Rechtsschutzgesichtspunkten\nmöglich sein muss, durch den Umstand bestätigt, dass nach der in Schrifttum und\nRechtsprechung einhellig vertretenen Meinung einem im isolierten\nProzesskostenhilfeverfahren -regelmäßig erst nach Ablauf einer möglichen\nKlagefrist- erfolgreichen Antragsteller hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn das\nProzesskostenhilfegesuch für das nicht gerichtskostenfreie Klageverfahren innerhalb\nder Klagefrist bewilligungsreif eingegangen ist,\n\n39\n\nvgl. Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60\nRdnr. 17; Schenke, a.a.O., § 60 Rdnr. 8 und 15, jeweils m.w.N.;\nBVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 -3 B 137/01-, NVwZ 2002,\n992\n\n40\n\nDiese Möglichkeit wäre einem Antragsteller, der zunächst das\nProzesskostenhilfegesuch bei einem unzuständigen Gericht eingebracht hat,\nverwehrt, wenn der Antrag mit Blick auf die Unzuständigkeit abgelehnt und er auf die\nStellung eines neuen, dann regelmäßig verspäteten Antrages verwiesen würde.\nAuch insoweit entspricht es dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf\nGewährung effektiven Rechtsschutzes, dass der Antragsteller seine Rechte auch\ndurch die Einlegung des Antrages beim unzuständigen Gericht wahren kann und ihm\ndiese durch eine Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten\nbleiben,\n\n41\n\nvgl. zu diesen Grundsätzen: Ehlers, a.a.O., § 17b GVG Rdnr.\n6; Albers, a.a.O., § 17b GVG Rdnr. 3, jeweils m.w.N.\n\n42\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehlt der Kammer\nangesichts der hier festgestellten Unzulässigkeit des Rechtsweges die Kompetenz,\neine Sachentscheidung vorzunehmen und den Antrag abzulehnen. Das Verfahren ist\nvielmehr an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen,\n\n43\n\nvgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Oktober 2002 -11 W\n1337/02-, ZInsO 2003, 282; SächsOVG, Beschluss vom 5. Februar\n1998 -1 S 730/97-, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.\nAugust 1991 -5 S 885/91-, a.a.O.; offengelassen vom BGH,\nBeschluss vom 26. Juli 2001 -X ARZ 132/01-, NJW 2001, 3633,\nund vom BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 -5 AS 5/92-, NJW\n1993, 751, mit zust. Anm. von Künzl/Koller, EWiR 1993, 265; wie\nhier: Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,\nKommentar, 11. Aufl. 2000, § 41 Rdnr. 4, 21; Redeker, in:\nRedeker/v.Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13.\nAufl. 2000, § 166 Rdnr. 5; Aulehner in: Sodan/Ziekow,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt-Sammlung\n(Stand: Januar 2003), § 83 Rdnr. 7; Kissel, Die neuen §§ 17 bis\n17b GVG in der Arbeitsgerichtsbarkeit, NZA 1995, 345 ff.\n(inzwischen aufgegeben); Gsell/Mehring, a.a.O., NJW 2002, 1991\nff.; vgl. auch v.Oertzen in: Redeker/v.Oertzen, a.a.O., § 41 Rdnr. 5,\nOrtloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 83 Rdnr. 27,\nund Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.,\n§ 114 Rdnr. 100 (unter \"Rechtsweg\").\n\n44\n\nFür das Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen,\nsoweit dieses auf einen Amtshaftungsanspruch gerichtet ist (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2\nGVG, § 32 der Zivilprozessordnung). In Ansehung von § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2\nGVG verweist die Kammer das Verfahren insgesamt an das Landgericht Aachen, um\nhinsichtlich der vorliegend in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen eine\numfassende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu ermöglichen (vgl.\n§ 17a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GVG).\n\n45\n\nEin Kostenausspruch zu § 17b Abs. 2 GVG entfällt im isolierten\nProzesskostenhilfeverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-18/6-k-575-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-18/6-k-575-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289851","retrieved":"2026-07-09 03:09:05.915452+00:00"}}