{"status":"available","doknr":"OLD289950","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1112.9K1697.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"9 K 1697/03.A","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1965 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger und stammt \naus der Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro).\n\n3\n\nZur Begründung seines im Jahre 1996 gestellten Asylantrags gab er bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) u.a. an, er habe von 1986 bis 1989 als albanischer Streifenpolizist in \nN. gearbeitet. Danach sei er entlassen worden. Seit 1991 sei er LDK-Mitglied, er \nhabe sodann den Posten des Vorsitzenden im Stadtteil U. inne gehabt. 1993 \nhabe ihn die serbische Polizei für drei Stunden festgehalten. Bei so genannten \ninformativen Gesprächen 1994 habe man ihn mehrfach mit einem Gummiknüppel \ngeschlagen. Schließlich habe die Polizei nach ihm gesucht. \n\n4\n\nAuf die gegen den den Asylantrag ablehnenden und negative Feststellungen zu \nden §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie eine \nAbschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Jugoslawien enthaltenden Bescheid des \nBundesamtes vom 12. August 1996 unter dem Aktenzeichen 9 K 2640/96.A \nerhobene Klage hat die erkennende Kammer durch rechtskräftig gewordenes Urteil \nvom 18. Mai 1999 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden \nEntscheidungen im seinerzeit streitgegenständlichen Bescheid verpflichtet, das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. Juli 1999 traf das Bundesamt die vorerwähnte \nFeststellung. Im Juni dieses Jahres leitete es ein Widerrufsverfahren ein. Über \nseinen Prozessbevollmächtigten machte der Kläger im Rahmen der zwischenzeitlich \nerfolgten Anhörung mit Schreiben vom 19. Juli 2003 geltend, dass die \nAnerkennungsentscheidung auf einem rechtskräftigen Urteil der erkennenden \nKammer beruhe. Dies stehe einer Widerrufsentscheidung entgegen, zumal hier keine \nMöglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft bestehe. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 1. August 2003, dem Kläger zugestellt am 5. August 2003, \nwiderrief das Bundesamt die unter dem 16. Juli 1999 getroffene Feststellung zu § 51 \nAbs. 1 AuslG. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des \n§ 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 15. August 2003 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft \nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \n\n8\n\nEr beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 1. August 2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 K 2640/96.A und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse \nder Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro sind in das Verfahren \neingeführt worden.\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 3 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), \nund zwar durch Gerichtsbescheid. Denn die Sache weist keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. \nDie Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie vom Bundesamt getroffene Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig (1.). Für \nden Fall, dass das Klagebegehren bei interessengerechter Auslegung (vgl. die §§ 86 \nAbs. 3, 88 VwGO) so weit reicht, unterliegt auch die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen (2.), keiner \nBeanstandung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n16\n\n(1.)\n\n17\n\nWas zunächst die Entscheidung des Bundesamtes anbelangt, die mit Bescheid \nvom 16. Juli 1999 getroffene positive Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu \nwiderrufen, so erweist sich diese als rechtmäßig.\n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für den vom Bundesamt ausgesprochenen Widerruf ist \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist \nunter anderem die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nerfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Von einem Widerruf ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, \nwenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende \nGründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte. \n\n19\n\nDie Tatsache, dass der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 16. Juli \n1999 auf dem rechtskräftig gewordenen Urteil der erkennenden Kammer vom \n18. Mai 1999 - 9 K 2640/96.A - beruht, hindert nicht die Anwendbarkeit der \nvorerwähnten Ermächtigungsgrundlage. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, \ndass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden, soweit \nüber den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund dessen steht die \nRechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender Sachlagenänderung \nnachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamtes entgegen. Indessen \nendet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich die für den Erlass \ndes Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in sogleich näher zu \nbeschreibender Art und Weise verändert (so genannte zeitliche Grenze der \nRechtskraft).\n\n20\n\nMit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit \nzu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, \nwenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz \nzu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamtes \nerlassen oder aber wirksam wird - neue, für die Streitentscheidung erhebliche \nTatsachen eingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen \nUmständen unterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der \nRechtskraft) eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht \ngerechtfertigt ist.\n\n21\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 \n- 1 C 15, 16 und 36.02 - und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, \nBayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218, sowie vom 24. \nNovember 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. \nFebruar 2002 - 21 A 613/02.A -; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -, auszugsweise \nveröffentlicht in Ausländer- und asylrechtlicher \nRechtsprechungsdienst (AuAS) 2002, 90; anderer Auffassung: \nBayVGH, Beschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, \nAuAS 2001, 23 f.; vgl. zur Fallgestaltung der originären \nSachentscheidung des Bundesamtes auch: BVerwG, Urteil vom \n19. September 2000 - 9 C 12.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 2001, 216.\n\n22\n\nAusgehend hiervon steht die Rechtskraft des vorerwähnten Kammerurteils der \nAufhebungsentscheidung nicht entgegen. Dieses Urteil beruhte nämlich auf der \nAnnahme eines objektiven Nachfluchtgrundes (Gruppenverfolgung). Die insoweit \nmaßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung vom 18. Mai \n1999 (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) hat sich in der Folgezeit \nnachhaltig geändert. Denn die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Teilrepublik \nSerbien hatten mit dem ab Juni 1999 auf der Grundlage der Resolution 1244 des \nSicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer \ninternationalen Interimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug \nder serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen \nEinheiten und paramilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz \nKosovo verloren.\n\n23\n\n Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 \n- 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom \n4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo).\n\n24\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und \nMontenegro als Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist.\n\n25\n\n Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, \"Parlament stimmt für \nAuflösung Jugoslawiens\"; SZ vom 5. Februar 2003, \"Jugoslawien \nist Vergangenheit\" und vom 29. Januar 2003 \"`Serbien und \nMontenegro` nimmt Gestalt an\"; NZZ vom 29. Januar 2003, \n\"Belgrad beschließt einen Neuanfang\" sowie \"Die Verfassung der \nneuen Union in Serbien\",\n\n26\n\nNach alledem endete die Rechtskraftwirkung des Urteils der erkennenden \nKammer vom 18. Mai 1999 mit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. \n1 Satz 1 AsylVfG anwendbar ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der \nAnwendungsbereich dieser Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts auf alle in einem \nAsylverfahren ergangenen Anerkennungsbescheide erstreckt, unabhängig davon, ob \ndie Anerkennungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. \n\n27\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, \nDVBl. 2001, 216, 218, sowie Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, \nRechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1997, 741.\n\n28\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind \nweder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die unter \nNummer 1. des streitbefangenen Bescheides getroffene Aufhebungsentscheidung \nerweist sich auch in der Sache als rechtmäßig.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen \nwerden kann, sind nämlich erfüllt. Derartiges setzt in Fällen der in Rede stehenden \nArt voraus, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen \nVerhältnisse nach dem Erlass der Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben \n- was gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zu bejahen ist - und die \nFeststellung von Abschiebungsschutz deshalb nunmehr ausgeschlossen ist.\n\n30\n\n Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 \n- 8 LB 13/02 - mit weiteren Nachweisen, auszugsweise \nveröffentlicht in AuAS 2002, 90.\n\n31\n\nEin Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG liegt zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1, 1. Halbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Der Kläger kann heute nicht mehr die \nFeststellung beanspruchen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit müssen mit Rücksicht auf den humanitären \nCharakter des Asylgrundrechts sowie des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 \nAuslG allerdings die gleichen Grundsätze wie bei der Entscheidung über einen \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gelten.\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25, § 73 AsylVfG 1992 \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 23 A \n2907/95.A -, sowie Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A \n4111/94.A -.\n\n33\n\nAusgehend hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in \nabsehbarer Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und \nMontenegros (dem Heimatstaat des Klägers) ist, vor jeder - wie auch immer gearteten - \nstaatlichen, aber auch quasi-staatlichen Verfolgung hinreichend sicher ist. Nach der \nständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n34\n\n vgl. nur die Urteile vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom \n28. April 2003 - 9 K 2362/02.A -,\n\n35\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entspricht,\n\n36\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April \n2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A \n891/02.A -,\n\n37\n\nsind ethnische Albaner, also auch der Kläger, gegenwärtig und auf absehbare \nZeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch \nSerbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das \nGebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher \nÜberlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung \nermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische \nVerfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf \nabsehbare Zeit aus.\n\n38\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine \nRückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte \nLebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge \nder Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, \nund die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet \nerkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur \nSicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, \nsind weiterhin nicht ersichtlich.\n\n39\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n40\n\n vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, \nPosition zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus \ndem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), \nAuskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) \nGreifswald; SFH, \"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten \nund Bedingungen für Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; \nNeue Zürcher Zeitung vom 30. April 2003 \"Nach wie vor Übergriffe \nauf Minderheiten im Kosovo\",\n\n41\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt.\n\n42\n\nWas zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt \nsich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht \neinschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein Anhalt \nfür eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder \nBereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, Schutz grundsätzlich zu \ngewährleisten, entnehmen. \n\n43\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum \nKosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 \n- 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 \nK 2257/02.A -.\n\n44\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n45\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n46\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch \nimmer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen \nVerfolgung.\n\n47\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher \nVerfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR \n260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und \nAsylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.\n\n48\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n49\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil \nder Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n50\n\nDas Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon aus, dass die \nVoraussetzungen für die zu Gunsten des Klägers getroffene Feststellung nach § 51 \nAbs. 1 AuslG fortgefallen sind und deshalb der Anerkennungsbescheid zu widerrufen \nist.\n\n51\n\nDie vorstehende Bewertung stimmt im Übrigen mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n52\n\n vgl. den Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -, ihr \nfolgend: Urteile der Kammer vom 24. Juni 2002 - 9 K 2159/99.A - \nund vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A -,\n\n53\n\nüberein, nach der Anerkennungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo im \nRegelfall zu widerrufen sind.\n\n54\n\nOb das Bundesamt den Widerruf unverzüglich ausgesprochen hat, ist nicht \nentscheidungserheblich. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem \nBundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des \nWiderrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der \nalsbaldigen Beseitigung einer ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition \nauferlegt, so dass eine Verletzung des Klägers in eigenen öffentlichen Rechten \ninsoweit nicht in Betracht kommt.\n\n55\n\n Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - (juris), \nvom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 - (juris), und vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741, 742; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - (juris).\n\n56\n\nZwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf \nabzusehen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegen nicht vor. Insbesondere besitzen \ndie vom Kläger bei seiner Anhörung im Asylverfahren aus dem Jahre 1996 geltend \ngemachten Asylgründe heute, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, \nkeine Gültigkeit mehr. \n\n57\n\nDer vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die \neinjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten \nVorschriften - entgegen. Denn die Jahresfrist gilt für Entscheidungen im Sinne des \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische \nUnterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen \nAbschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht.\n\n58\n\n Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A \n12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. \nDezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 \nAbs. 2 AsylVfG).\n\n59\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf \nzahlreiche, als asylberechtigt anerkannte Kosovo-Albaner mit der Einleitung des \nWiderrufsverfahrens gerade beim Kläger willkürlich gehandelt hätte.\n\n60\n\n(2.)\n\n61\n\nFür den Fall, dass der Klageantrag sich hierauf erstrecken sollte (vgl. die §§ 86 \nAbs. 3, 88 VwGO), merkt das Gericht ergänzend an, dass sich die Klage auch \nhinsichtlich einer etwaig begehrten Verpflichtung der Beklagten, \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG festzustellen, als unbegründet \nerweist.\n\n62\n\nDie Kammer neigt in diesem Zusammenhang der Auffassung zu, dass in \nRechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. \n2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG eine Berechtigung des Bundesamtes zu \nFeststellungen bezüglich § 53 AuslG anzunehmen ist.\n\n63\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 -, \nAuAS 1999, 177 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom \n27. Oktober 1995 - 23 A 4111/94.A -.\n\n64\n\nDiese Frage bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn es \nliegen materiell keine Abschiebungshindernisse vor, so dass der Kläger durch die \ngetroffene, negative Feststellung zu § 53 AuslG nicht in seinen Rechten verletzt \nist.\n\n65\n\nEs spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n66\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n67\n\ndafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die \nMenschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. \nGleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines \nErlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.\n\n68\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage \n1996, 89.\n\n69\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn \nnur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n70\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n71\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass der Kläger bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo Verhältnisse zu gewärtigen \nhat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige kärgliche wirtschaftliche \nSituation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben \noder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme \nEinschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme \nGefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden \nErmessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die \nwirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich nach Abschluss der \nNATO-Luftangriffe im Juni 1999 - gerade auch im Hinblick auf die vielfältigen \ninternationalen humanitären Hilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal \nangesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance \nverbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird durch \ndie Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige \nzwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind.\n\n72\n\n Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nDVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B \n2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Urteile vom 30. September \n1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - \nund vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse \nvom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A - und vom 4. April 2002 \n- 14 A 1362/98.A -.\n\n73\n\nNach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \nden §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-12/9-k-1697-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-12/9-k-1697-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289950","retrieved":"2026-07-09 03:09:19.813042+00:00"}}