{"status":"available","doknr":"OLD290051","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1106.9K1601.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"9 K 1601/03.A","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seinen Angaben zufolge jugoslawischer Staatsangehöriger aus \ndem Kosovo und gehört dem Volke der Roma an.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 2003, an den Kläger ausgehändigt am 29. Juli 2003, \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nden Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich \nnicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Des Weiteren \nforderte es den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an \nbei gleichzeitigem Hinweis, dass er auch in einen anderen Staat, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben werden \nkönne.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 5. August 2003 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 17. Juli 2003 zu verpflichten festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n6\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n8\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 26. August 2003 in dem Verfahren 9 L \n898/03.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, noch kann er die Feststellung \nbeanspruchen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des \nWeiteren erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig.\n\n14\n\nDie Kammer hat in besagtem Beschluss unter anderem ausgeführt: \n\n15\n\n\"Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich \nnicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen \nVerfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie \nbei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n16\n\n ...Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n17\n\n vgl. nur die Urteile vom 24. März 2003 - 9 K 859/02.A u. a. -,\n\n18\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) entspricht,\n\n19\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom \n10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember \n1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 \n- 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom \n28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,\n\n20\n\nsind ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo sowie die Angehörigen \nanderer Bevölkerungsgruppen, also auch der Antragsteller, der (nunmehr) \ngeltend macht, Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein, gegenwärtig \nund auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen \npolitischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro (sogar) hinreichend \nsicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die \nStaatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine \npolitische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. \nDemgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung \nethnischer Albaner sowie Angehöriger von Minderheiten im Kosovo durch \nSerbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus.\n\n21\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern sowie Angehörigen von \nMinderheiten aus der Provinz Kosovo eine Rückkehr dorthin auch nicht im \nHinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger \nunzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten \nLebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich \nzwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution \nzum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen \ntragen internationale Hilfsorganisationen zur Sicherstellung einer hinreichenden \nallgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der \nVerhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht \nersichtlich.\n\n22\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n23\n\n vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, \nPosition zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus \ndem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), \nAuskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) \nGreifswald; SFH, \"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten \nund Bedingungen für Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; \nNeue Zürcher Zeitung vom 30. April 2003 \"Nach wie vor Übergriffe \nauf Minderheiten im Kosovo\",\n\n24\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt.\n\n25\n\nWas zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so \nlässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich \nnicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - \nkein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u. ä. oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im \nKosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. \n\n26\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Dezember 2001, am angegebenen Ort \n(a. a. O.), sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K \n2257/02.A -.\n\n27\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die \nKräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet \ndie asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur \nVerfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle \nGeltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale \nVerwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen \nkeiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren \nVorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich \nangestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem \nHintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen \nAngehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter \nbieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an \ndie Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, \nüberspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches \nZusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im \nKosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n28\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a. a. O.\n\n29\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der \nMachtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen \nVerwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die \nAnnahme, etwaige - wie auch immer geartete - Übergriffe erfüllten die \nVoraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.\n\n30\n\n Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, \nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, \nEntscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) \n202 Nr. 30.\n\n31\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, \ndass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - \nweiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von \ngewisser Stabilität im Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet \nhaben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der \ninternationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen \nInterimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter \nFührung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch \nberufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite \nu. ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die \nstaatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische \nBefreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und \nBewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht \nzuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische \nund/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht.\n\n32\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a. a. O.; \nUrteil der Kammer, vom 23. Juni 2003, a. a. O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n33\n\nBezüglich Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gilt \nFolgendes:\n\n34\n\nAusgehend vom Vorbringen des Antragstellers, zur Volksgruppe der Roma \naus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen \nim Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die aktuelle Erlasslage für \nMinderheiten aus dem Kosovo derzeit keiner Entscheidung. Denn wegen \nseitens der UNMIK weiterhin bestehender Vorbehalte ist eine Rückführung von \nRoma (sowie ethnischer Serben) nach wie vor bis auf weiteres nicht möglich. \nVielmehr werden gemäß dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem \nseinerzeitigen UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 \nunterzeichneten \"Memorandum of Understanding\" (dort: Nummer 4., letzter \nSatz) Angehörige der Minderheiten der Serben und der Roma in diesem Jahr \nnicht zurückgeführt.\n\n35\n\n Vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 7. April 2003, 14/44.386 - I 14-Kosovo (nebst \nAnlagen).\n\n36\n\nDie Kammer versteht diesen Erlass dahin, dass - wie bisher schon - für den \nvorstehend aufgeführten Personenkreis, ausgehend von einer bestehenden \nAusreisepflicht, aufgrund weiterhin angenommener Abschiebungshindernisse \nDuldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind.\n\n37\n\nVor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Erlasslage ist etwaigen, sich \nbeispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 \noder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen \nhinreichend Rechnung getragen.\n\n38\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A \n862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -, sowie \nBeschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 - 9 L 580/02.A - und \nUrteil der Kammer vom 14. Januar 2002 - 9 K 1720/95.A -.\n\n39\n\nDemgegenüber liegen für albanische Volkszugehörige materiell keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n40\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n41\n\ndafür, dass dem Antragsteller die konkrete Gefahr von Folter oder einer \ngegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder \ndass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, \nLeben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen \nVorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von \nAbschiebungsschutz geboten ist.\n\n42\n\n Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nNVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 89.\n\n43\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, \nwenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete \nGefährdungssituation besteht.\n\n44\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n45\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung ist nichts \ndafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Provinz \nKosovo Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention \nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst \ndie etwaige kärgliche wirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu \neiner konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen \nGrade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer \nnicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § \n54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo \nkann nämlich nach Abschluss der NATO-Luftangriffe im Juni 1999 - gerade \nauch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen humanitären \nHilfsmaßnahmen - nicht als derart katastrophal angesehen werden, dass den \nrückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das \nExistenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird unter anderem durch die \nTatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige \nzwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind.\n\n46\n\n Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nDVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B \n2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April \n2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur \nRechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW.\n\n47\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1 und \n36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\"\n\n48\n\nHieran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, \n83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-06/9-k-1601-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-11-06/9-k-1601-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290051","retrieved":"2026-07-09 03:09:29.469530+00:00"}}