{"status":"available","doknr":"OLD290161","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1031.8L851.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"8 L 851/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Den Antragstellern wird rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I. in B.°°°°°°° \nbewilligt \n\n2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nden Antragstellern vorläufig Duldungen zu erteilen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Dem Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für den \n§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114ff. der \nZivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bilden, war stattzugeben\n\n3\n\n2. Der Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihnen ab dem 27. Juli 2003 Duldungen zu \nerteilen,\n\n5\n\nhat Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat den \nAnordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n7\n\nDie Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft \ngemacht, denn sie verfügen derzeit nicht über Duldungen. Der Antragsgegner \nverweigert die Ausstellung von Duldungen mit dem Hinweis, er sei örtlich nicht \nzuständig.\nIhnen steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Antragsteller haben \nAnspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes \n(AuslG) - tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung -.\n\n8\n\nEs fehlt zunächst nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners. Diese \nfolgt aus den Regelungen des § 63 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung \nüber Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990 (GV.NRW.1990 \nS.661) i.V.m § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW). Der \nAntragsteller halten sich in Aachen auf und haben hier seit 7. Mai 2003 ihren \nWohnsitz.\nDem dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller in Aachen steht auch nicht die durch \ndie Ausländerbehörde des Landrates des Kreises F. mit der Duldung vom 24. \nApril 2003, mit einer Gültigkeit bis zum 26. Juli 2003, gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG erlassene räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt Schleiden \nentgegen, weil sie derzeit gegenüber den Antragstellern keine Wirkung entfaltet. \nDem unter dem 14. Mai 2003 - im Hinblick auf § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO \nauch fristgerecht - erhobenen Widerspruch gegen diese räumliche Beschränkung \nkommt aufschiebende Wirkung zu. \n\n9\n\nDer Widerspruch ist auch nicht deshalb verfristet, weil die in der \nDuldungsbescheinigung vom 9. Januar 2002 - auf der die nachfolgenden \nVerlängerungen durch Stempelaufdruck aufgebracht wurden - ausgewiesene \nräumliche Beschränkung lediglich die erstmals unter dem 14. September 1998 \nerlassene räumliche Beschränkung wiederholt und damit bei Verlängerung der \nDuldung keine eigenständige Regelung darstellt. \n\n10\n\nso aber: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Brandenburg, \nBeschluss vom 30. April 2003 . 4 B 412/02 - AuAS 2003, 146f.. \n\n11\n\nMit jeder Verlängerung der Duldung entscheidet die zuständige \nAusländerbehörde in erster Linie darüber, ob der der früheren Duldung \nzugrundeliegende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unverändert ist und deren \nweitere Verlängerung rechtfertigt bzw. ob die Verlängerung aufgrund eines neu \nhinzugetretenen Duldungsgrundes zu erfolgen hat. Ist dies der Fall, trifft die Behörde \njedoch - jedenfalls konkludent - auch eine Entscheidung darüber, ob die Duldung \nweiter unter denselben Modalitäten - und damit ggf. mit denselben \nNebenbestimmungen - verlängert werden soll. Dass die Behörde regelmäßig zu dem \nErgebnis gelangen wird, dass an dem zuvor verfügten Regelungsinhalt festgehalten \nwird, ändert nichts an der Verwaltungsaktsqualität der Entscheidung selbst mit der \nFolge, dass der mit der Verlängerung der Duldung verbundenen Aufrechterhaltung \nder räumlichen Beschränkung nicht nur bloße Hinweisfunktion zukommt. Dass eine \nräumliche Beschränkung auch isoliert nach Wegfall der Duldung Wirkung entfaltet, ist \nin diesem Zusammenhang ohne Belang.\n\n12\n\nBei der räumlichen Beschränkung einer Duldung handelt es sich um eine \nselbstständig anfechtbare Auflage, die auch unabhängig von der Duldung bis zu ihrer \nAufhebung oder Ausreise des Ausländers in Kraft bleibt, § 44 Abs. 6 AuslG. \nUmstritten ist allerdings, ob der Widerspruch gegen eine mit einer Duldung \nverbundene Auflage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies wird teilweise in der \nRechtsprechung und Literatur mit der Begründung verneint, dass es sich insoweit bei \nden Auflagen um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handele und den \ndagegen eingelegten Rechtsbehelfen nach den jeweiligen landesrechtlichen \nVorschriften keine aufschiebende Wirkung zukomme.\nVgl. so: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GKAuslR), \nStand: Juli 2002, § 56 AuslG Rz. 53 m.w. Nachweisen; Hess. \nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Beschlüsse vom 12. Juli 1984 - 10 \nTH 1852/84 -, InfAuslR 1985 S. 290 und vom 6. April 2001 - 12 TG \n368/01 -, InfAuslR 2001 S. 378; \n a.A.: OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 8 SN 66/98 -, \nNVwZ 1998 Beilage Nr. 8 S. 82, VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 6. April 2000 - 10 S 2583/99 - AuAS 2000 S. 184.; \nVerwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 6. Februar 2003 - \n8 L 72/03 -.\n\n13\n\nDer Widerspruch löst auch in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung aus. Es \nist zum einen schon zweifelhaft, ob die Duldung nach § 55 AuslG als eine \nVollstreckungsmaßnahme i. S. d. § 8 AG VwGO NRW zu qualifizieren ist. Zwar steht \ndie Duldung in einem engen Zusammenhang mit der Vollstreckung der \nAusreisepflicht, d.h. der Abschiebung eines Ausländers, anderseits setzt sie lediglich \ndie Abschiebung des Ausländers zeitweise aus bzw. unterbricht diese und ist selbst \nnicht Voraussetzung oder Teil der Vollstreckung. Sie ist insoweit vielmehr eine \nMaßnahme, mit der die Ausländerbehörde auf das Vorliegen von \nVollstreckungshindernissen reagieren kann, ohne dass die Ausreisepflicht berührt \nwird. Zum anderen rechtfertigt jedoch dieser enge Zusammenhang der Duldung mit \nder Vollstreckung der Ausreisepflicht nicht auch die Qualifizierung der damit \nverbundenen räumlichen Beschränkung als eine Vollstreckungsmaßnahme, da diese \nkeinen engen Bezug zum Vollstreckungsverfahren aufweist. Vielmehr hängt deren \nBestand gemäß § 44 Abs. 6 AuslG nicht von der Duldung ab. Die räumliche \nBeschränkung dient insoweit auch nicht der Erleichterung der Vollstreckung der \nAusreisepflicht, da zum einen die Vollstreckung bereits durch die Duldung ausgesetzt \nist und zum anderen eine räumliche Beschränkung vielfach auch aus \nvollstreckungsunabhängigen Gesichtspunkten erfolgt, etwa - wie vorliegend - in \nAnpassung bzw. Fortsetzung an eine erloschene asylrechtliche \nZuweisungsentscheidung, um eine ungleiche Belastung von Städten und Gemeinden \nzu verhindern.\n\n14\n\nDie Antragsteller haben das Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes der \nrechtlichen Unmöglichkeit nach § 55 Abs. 2 AuslG glaubhaft zu machen vermocht. \nEs spricht viel dafür, dass sich ein solcher Duldungsgrund bereits aus der Vorschrift \ndes § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ergibt, weil die \nAntragsteller unter dem 13. August 2002 einen Antrag auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens gestellt haben und eine Mitteilung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen, wohl noch nicht \nergangen ist.\n\n15\n\nUngeachtet dessen steht der Abschiebung der Antragstellerin zu 1. jedenfalls \nauch der Schutzzweck des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) entgegen. \nAus einer Zusammenschau des Inhalts der in den Verwaltungsvorgängen der früher \nörtlich zuständigen Ausländerbehörde enthaltenen psychologischen Stellungnahmen \nder Diplompsychologin D. aus N. ergibt sich - beginnend mit einer \nStellungnahme vom 28. Februar 2000 -, dass die Antragstellerin zu 1. als Folge \nfrüher erlittener, nunmehr zu Tage getretener Traumata und mit Blick auf die unter \ndem 3. August 2002 und dem 6. August 2002 diagnostizierte posttraumatische \nBelastungsstörung für den Fall einer Abschiebung konkret suizidgefährdet ist. Die \nAntragsteller zu 2. bis 5. können sich auf ein zwingendes Abschiebungshindernis \nnach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG berufen, denn die Antragstellerin zu 1. ist \naufgrund ihres fragilen psychischen Zustandes auf ein weiteres familiäres \nZusammenleben mit ihren Kindern angewiesen. Dass dies für den mittlerweile \n17jährigen Antragsteller zu 2. nicht gilt, ist nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\n3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des \nAuffangstreitwerts je Antragsteller beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter \ndieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe \nausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-31/8-l-851-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-31/8-l-851-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290161","retrieved":"2026-07-09 03:09:39.431468+00:00"}}