{"status":"available","doknr":"OLD290248","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1027.9L1764.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-10-27","aktenzeichen":"9 L 1764/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 2121/03.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 26. September 2003 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß den §§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 \nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel \nliegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt \ngetroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\n Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 \nBvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, \n678.\n\n7\n\nDies ist weder bezüglich der Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtlich \nunbegründet noch der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des Weiteren wird \ndie Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n8\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen einer Asylanerkennung - dieses schon \nallein wegen der Einreise auf dem Landweg - und des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n9\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n10\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als \"offensichtlich\" unbegründet ist \ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu \naufdrängt.\n\n11\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, \nNVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September \n2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).\n\n12\n\nDas ist hier der Fall. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n13\n\n vgl. z. B. Urteile vom 23. Juni 2002 - 9 K 2257/02. A -, vom 3. Juni \n2002 - 9 K 3077/97.A u. a. -, vom 2. September 2002 \n- 9 K 1590/98.A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -,\n\n14\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) entspricht,\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom \n28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,\n\n15\n\nsind ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo, also auch der Antragsteller, \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen \npolitischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem \nStaat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne \nwirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort \nlebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch \nimmer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien \nund Montenegro auf absehbare Zeit aus.\n\n16\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine \nRückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte \nLebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge \nder Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, \nund die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet \nerkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse \nlediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich.\n\n17\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n18\n\n vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur \nfortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nJanuar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom \n22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, \n\"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen \nfür Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April \n2003 \"Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo\",\n\n19\n\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine \nquasi-staatliche Verfolgung statt.\n\n20\n\nWas zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt \nsich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht \neinschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein \nhinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im \nKosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. \n\n21\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil \nder Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -.\n\n22\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n23\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. \nauf z. B. Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige \nerfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.\n\n24\n\n Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, \nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, \nEntscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) \n202 Nr. 30.\n\n25\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n26\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n27\n\nDer Vortrag des Antragstellers verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn \nzum einen hat er selbst angegeben, sich nicht politisch engagiert zu haben. Zum \nanderen ist er im Anschluss an die obigen Ausführungen wegen von ihm \nvorgetragener Versuche einer ihm indes nicht bekannten Gruppierung, ihn nach \nseiner Darstellung einzuberufen, darauf zu verweisen, sich an die UNMIK-Verwaltung \nzu wenden.\nEs liegen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es \nspricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n28\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n29\n\ndafür, dass dem Antragsteller die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen \ndie Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er \nkonkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen \nausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder \nFreiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz \nFehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngeboten ist.\n\n30\n\n Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nNVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 89.\n\n31\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn \nnur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n32\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung ist nichts dafür \nersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo \nVerhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige \nkärgliche wirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten \nGefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine \nverfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und \neine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten \nzu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen \nist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich auch im Hinblick auf \ndie vielfältigen internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen nicht als derart \nkatastrophal angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine \nChance verbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung \nwird unter anderem durch die Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche \nalbanische Volkszugehörige zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind.\n\n34\n\n Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nDVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B \n2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April \n2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A \n1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur \nRechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW.\n\n35\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-27/9-l-1764-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-27/9-l-1764-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290248","retrieved":"2026-07-09 03:09:47.465909+00:00"}}