{"status":"available","doknr":"OLD290445","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1014.6K1618.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"6 K 1618/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist zulässig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung über den Rechtsweg ergeht gemäß § 173 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17 a Abs. 3 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG), da der Kläger die Zulässigkeit des \nRechtsweges gerügt hat.\n\n3\n\nDer Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit über die gegenüber dem Kläger von dem \nLeiter der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten ausgesprochene \nDisziplinarmaßnahme der Verwarnung ist öffentlich-rechtlicher Art. Eine \nabdrängende Sonderzuweisung an die Disziplinargerichte besteht für das \nDisziplinarrecht der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, zu \ndenen der Kläger gehört, nicht. \n\n4\n\nDer Rechtsweg zu den Disziplinargerichten ist nicht nach § 132 Abs. 1 i.V.m. § \n41 DO NRW eröffnet, da die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen \ngemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes nur für Beamte und Ruhestandsbeamte gilt, auf die \ndas Landesbeamtengesetz Anwendung findet, nicht jedoch -mit Ausnahme der \nEhrenbeamten im ehrenamtlichen Dienst- für die ehrenamtlichen Angehörigen der \nFreiwilligen Feuerwehr, die keinen Beamtenstatus haben.\n\n5\n\nDer Rechtsweg zu den Disziplinargerichten wird in Fällen, in denen der \nBetroffene wie vorliegend keinen Beamtenstatus hat, auch nicht dadurch eröffnet, \ndass nach § 21 Abs. 5 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 1. Februar 2002 (LVO \nFF) die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen \nFassung ergänzend Anwendung findet\".\n\n6\n\nDagegen, dass durch diese Formulierung eine Rechtswegzuweisung erfolgt, \nsprechen bereits systematische Erwägungen. Die Einbindung der Vorschrift in den \nRahmen des § 21 LVO FF, der lediglich das förmliche Verfahren bei der Ahndung \nvon Dienstvergehen (Ermittlungsumfang, rechtliches Gehör, Entscheidungsform) \nregelt, legt nahe, dass sich die Bedeutung der Regelung in Abs. 5 darauf beschränkt, \ndie allgemeinen Verfahrensvorschriften der Disziplinarordnung für ergänzend \nanwendbar zu erklären. \n\n7\n\nVgl. Schneider, Laufbahn in der Freiwilligen Feuerwehr \nNordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 2. Aufl., § 21 Ziff. \n6.\n\n8\n\nZum anderen zeigt auch eine systematische Heranziehung des § 21 Abs. 4 \ni.V.m. § 19 Abs. 2 c) und d) LVO FF, dass die Verweisung in § 21 Abs. 5 LVO FF \neine Eröffnung des Rechtswegs zu den Disziplinargerichten nicht umfassen kann. \nDenn für die Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung um einen Dienstgrad oder \ndes Ausschlusses aus der Feuerwehr ist gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LVO FF \nausdrücklich die Entscheidungsform der Disziplinarverfügung vorgesehen, während \nnach § 29 Abs. 1 DO NRW die insofern parallelen Maßnahmen der Versetzung in ein \nAmt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bzw. der Entfernung aus \ndem Dienst nicht Gegenstand einer Disziplinarverfügung und damit auch nicht \nGegenstand einer Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 31 Abs. 3 DO NRW \nsein können. Für Entscheidungen über solche Maßnahmen sieht die \nDisziplinarordnung vielmehr ausschließlich das förmlichen Disziplinarverfahren vor, \ndas von § 21 Abs. 4 LVO FF jedoch gerade nicht in Bezug genommen wird. \n\n9\n\nFerner ist nach dem gegenüber dem erkennenden Gericht ausdrücklich erklärten \nWillen des Verordnungsgebers -Auskunft des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen, Referat 37, vom 12. September 2003- eine Änderung der \nZuständigkeiten der Gerichte durch die Neuregelung des Disziplinarrechts der \nehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht beabsichtigt \ngewesen.\n\n10\n\nEine Zuständigkeitsregelung durch Rechtsverordnung begegnet letztlich auch \ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar können die Länder gemäß \n§ 187 Abs. 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der \nDisziplinargerichtsbarkeit übertragen sowie dabei die Besetzung und das Verfahren \nregeln. Wie aber schon aus § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, und Satz 2 VwGO folgt, \nhat die Zuweisung einer Streitigkeit an ein anderes Gericht durch (förmliches) Gesetz \nzu erfolgen. Dies entspricht im Übrigen auch dem in Art. 101 Abs. 2 des \nGrundgesetzes (GG) ausdrücklich konkretisierten Parlamentsvorbehalt, wonach \nRegelungen über die Errichtung von Gerichten für besondere Sachgebiete -hier von \nDisziplinargerichten- nur durch (Parlaments-)Gesetz erfolgen dürfen.\n\n11\n\nVgl. Fischer, Keine Zuständigkeit der Disziplinarkammern nach \nder LVO FF, Der Feuerwehrmann 2003, 174.\n\n12\n\nUngeachtet dessen bietet § 43 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung auch keine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 \nGG für eine Regelung des Rechtsweges durch Rechtsverordnung. Die Vorschrift \nenthält lediglich eine Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass einer \nRechtsverordnung über die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der \nehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und der Kreisbrandmeister, nicht \nhingegen über die Regelung des Rechtsweges. Nach diesen Maßstäben konnte eine \nÄnderung der gerichtlichen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte durch \ndie LVO FF in der Fassung 1. Februar 2002 als Rechtsverordnung zulässigerweise \nnicht erfolgen.\n\n13\n\nDa somit die Bezugnahme in § 21 Abs. 5 LVO FF auf die Disziplinarordnung des \nLandes nicht deren Rechtswegbestimmungen einschließt, ist eine Zuständigkeit der \nDisziplinargerichte nicht begründet und der allgemeine Verwaltungsrechtsweg \neröffnet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-14/6-k-1618-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-14/6-k-1618-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290445","retrieved":"2026-07-09 03:10:04.867226+00:00"}}