{"status":"available","doknr":"OLD290527","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1009.1K380.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"1 K 380/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Behandlung der Mutterschutzzeiten im Rahmen \neines so genannten Sabbatjahres.\n\n3\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin für Sonderpädagogik im Dienst des beklagten \nLandes.\n\n4\n\nMit Antrag vom 25. November 1996 begehrte sie die Ermäßigung der Arbeitszeit \nnach dem so genannten Sabbatjahrmodell ab dem 1. August 1997, und zwar für den \nZeitraum von drei Jahren mit zwei Dritteln der Dienstbezüge, wovon die beiden \nersten Jahre im Wege der Vollzeitbeschäftigung und das letzte Jahr im Wege der \nFreistellung vom Dienst erfolgen sollte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 1997 gab die Bezirksregierung Köln dem Antrag \nstatt, wonach die Freistellungsphase am 1. August 1999 begann und planmäßig zum \n31. Juli 2000 endete.\n\n6\n\nNachdem am 2. März 2000 der Sohn der Klägerin geboren worden war, \nerhielt die Klägerin für die Zeit vom 28. April 2000 bis zum 23. März 2001 \nantragsgemäß Erziehungsurlaub bewilligt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 5. Oktober 2000 teilte die Bezirksregierung Köln ihr mit, dass \nwegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs das im Rahmen des \nSabbatjahres gewährte Freistellungsjahr, das planmäßig am 31. Juli 2000 endete, \nwegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes unterbrochen bzw. bis zum \n27. Juni 2001 hinausgeschoben werde.\n\n8\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, auch die Zeiten des \nMutterschutzes müssten das Freistellungsjahr unterbrechen bzw. hinausschieben, \nwie es für den Erziehungsurlaub zutreffe.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 wies die Bezirksregierung Köln \nden Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass ein \nAnspruch auf Unterbrechung bzw. Verlängerung des Freistellungsjahres durch die \nMutterschutzzeit nicht bestehe. Das so genannte Sabbatjahr sei eine besondere \nForm der Teilzeitbeschäftigung, die es der Beamtin ermögliche, am Ende des \nBewilligungszeitraums vom Dienst in vollem Umfang freigestellt zu werden. Diese \nForm der Teilzeitbeschäftigung habe keine dienstrechtlichen Auswirkungen auf den \nMutterschutz. Falle der Mutterschutz - ebenso wie etwa eine Erkrankung - in die \nArbeitsphase des Sabbatjahres, werde diese dadurch nicht etwa verlängert. Auf der \nanderen Seite gelte Entsprechendes für die Freistellungsphase, falls der \nMutterschutz in diesen Zeitraum falle. Eine Ungleichbehandlung der Zeiten des \nMutterschutzes gegenüber denen des Erziehungsurlaubes sei deshalb gerechtfertigt, \nweil beide Maßnahmen unterschiedlichen Zielen dienten. Der Mutterschutz \nbezwecke zum Schutz der Mutter ein Beschäftigungsverbot bei \nBesoldungssicherung. Dieser Zweck sei während der Freistellungsphase des \nSabbatjahres bereits gesichert. Demgegenüber diene der Erziehungsurlaub dem \nWohl des Kindes. Ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 des Grundgesetzes \n(GG) liege deshalb nicht vor.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 8. März 2001 Klage erhoben.\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und meint, eine \nGleichbehandlung des Erziehungsurlaubes mit dem Mutterschutz sei deshalb \ngerechtfertigt, weil sowohl der Mutterschutz als auch der Erziehungsurlaub dem Wohl \ndes Kindes dienten. Die Nichtberücksichtigung des Mutterschutzes im Zeitraum der \nFreistellung innerhalb eines Sabbatjahres verstoße gegen Art. 3 GG, da sie ohne \nsachlichen Grund diejenigen Müttern benachteilige, deren Mutterschutz nicht in die \nArbeitsphase eines Sabbatjahres falle. Das Modell des Sabbatjahres beruhe auf dem \nGedanken, dass zunächst die für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung \nvorgesehene Arbeitsleistung im Rahmen von Vollzeitbeschäftigung geleistet werde, \nund im Anschluss daran die im Voraus geleistete Arbeit durch Freistellung \nabgegolten werde. Bei Nichtberücksichtigung des Mutterschutzes innerhalb des \nFreistellungszeitraumes komme es zu der Situation, dass für die zuvor geleistete \nArbeit nicht in genügendem Maße Freistellung gewährt werde.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nBezirksregierung Köln vom 5. Oktober 2000 sowie deren \nWiderspruchsbescheides vom 8. Februar 2001 zu verpflichten, \ndie Freistellungsphase des bewilligten Sabbatjahres um die Zeit \ndes Mutterschutzes zu verlängern.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus den angefochtenen \nBescheiden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin besitzt keinen Anspruch auf eine Unterbrechung bzw. Verlängerung \nder Freistellungsphase des ihr bewilligten Sabbatjahres um die Zeit des \nMutterschutzes; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Gestalt des hier \nin Rede stehenden Sabbatjahres ist § 78b des Landesbeamtengesetzes (LBG). \nNach Absatz 1 dieser Regelung kann einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag \nTeilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur \njeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht \nentgegenstehen. Nach Absatz 4 kann die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in \nder Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei \nbis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen \nArbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll \nbeschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Von \ndieser Möglichkeit hat die Klägerin in der Weise Gebrauch gemacht, dass der \nBeklagte ihr antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung für drei Jahre mit einer zweijährigen \nvollen Beschäftigung und einer einjährigen Freistellung bewilligt hat.\n\n21\n\nDiese Teilzeitbeschäftigung ist ihr in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen \ngewährt worden. Dabei hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \ndie der Klägerin grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über \nden Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) \nzustehende Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der \nEntbindung bei der Festlegung der Freistellungsphase des Sabbatjahres \nunberücksichtigt gelassen. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen sie folgt, sodass sich nach \n§ 117 Abs. 5 VwGO eine weitere Begründung erübrigt.\n\n22\n\nDas Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Es besteht keine Veranlassung dazu, bei der Festlegung der \nFreistellungsphase die Mutterschutzzeiten mit denjenigen des Erziehungsurlaubes \ngleichzusetzen. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine solche Handhabung \nnicht. Denn das Gleichbehandlungsgebot diese Grundrechts verbietet nur, \nwesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich \nzu behandeln. So liegt der Fall hier indes nicht.\n\n23\n\nDie vorgenannte, regelmäßig 14 Wochen umfassende Mutterschutzfrist ist dem \nErziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUV) nicht vergleichbar. \nSinn und Zweck des Mutterschutzes ist es, eine Beamtin für näher festgelegte Zeiten \nvor und nach der Entbindung von einem Kind von Arbeit freizustellen, um auf diese \nWeise die Gesundheit sowohl der Beamtin als auch des (ungeborenen) Kindes zu \nschützen. Diesen Schutz hat der Gesetzgeber nicht an einen Antrag gebunden, er \ngreift vielmehr unmittelbar von Gesetzes wegen ein. Befindet sich eine Beamtin in \nder Freistellungsphase eines Sabbatjahres, ist dieser Schutz bereits dadurch \nerreicht, dass die Beamtin wegen der bewilligten Freistellung bei vollen, im Rahmen \nder gewährten Teilzeitbeschäftigung vereinbarten Dienstbezügen keinen Dienst \nverrichten muss. Dem entspricht es, dass nach Nr. 6.4 des Runderlasses des \nKultusministeriums vom 11.11.1992 (GABl. NW. I S. 288, BASS 21-05 Nr. 12) \nErziehungsurlaub nicht mit dem Ziel unterbrochen werden kann, Mutterschutz in \nAnspruch zu nehmen; auch hier ist der Schutzzweck der §§ 2 und 4 MuSchVB schon \nerreicht.\n\n24\n\nEs besteht deshalb kein Grund, die Freistellungsphase eines Sabbatjahres um \ndie Zeiten des Mutterschutzes zu verlängern. Dies führt entgegen der Ansicht der \nKlägerin auch nicht dazu, dass im Einzelfall - wie hier - bei vollzeitig verrichteter \nArbeitsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell die \nFreistellungsphase verkürzt wird. Sie dauert weiterhin ein Jahr, verlängert um den \nErziehungsurlaub. Die von der Klägerin beklagte Ungleichgewichtung zwischen \nzweijähriger Arbeitsphase und einjähriger Freistellung besteht insoweit nur \nrechnerisch und ist deshalb hinzunehmen, weil umgekehrt auch die Arbeitsphase \nnicht um Zeiten einer Mutterschutzfrist unterbrochen bzw. verlängert wird.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-09/1-k-380-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-09/1-k-380-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290527","retrieved":"2026-07-09 03:10:11.290485+00:00"}}