{"status":"available","doknr":"OLD290564","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1008.16K1124.03PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"16 K 1124/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin erstrebt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, \ndas seit dem 23. Juli 2003 mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) als begründet gilt. Ihrem Begehren \nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nAufgrund eines am 3. Januar 2001 abgeschlossenen \nBerufsausbildungsvertrages stellte die Antragstellerin die Beteiligte zu 1. für die \nAusbildung zur Bürokauffrau zum 1. August 2001 ein. Nach dem Vertrag sollte die \nAusbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens jedoch am 31. Juli 2003 \nenden. Die Beteiligte zu 1. ist seit dem 9. Februar 2002 ordentliches Mitglied der \nJugend- und Auszubildendenvertretung.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2003 teilte die Antragstellerin, vertreten durch \nden Präsidenten und die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin, der Beteiligten zu \n1. mit, dass nach Ablauf der Ausbildungszeit eine Übernahme in ein \nAngestelltenverhältnis nicht möglich sei. Unter dem 5. Mai 2003 verlangte die \nBeteiligte zu 1. ihre Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG.\n\n6\n\nAm 30. Mai 2003 hat die Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der \nHandwerkskammer Aachen unter dem Briefkopf der Handwerkskammer Aachen das \nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. \nSie vertritt die Auffassung, dass sie antragsbefugt sei. Bei der Antragstellung gemäß \n§ 9 Abs. 4 BPersVG handele es sich um ein \"Geschäft der laufenden Verwaltung\", \nwelches gemäß §§ 19 Abs. 4, 38 Abs. 4 der Satzung der Handwerkskammer Aachen \ndem Hauptgeschäftsführer bzw. dessen Stellvertreterin obliege.\nSie meint des Weiteren, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller \nUmstände nicht zuzumuten sei, die Beteiligte zu 1. weiterzubeschäftigen. Einem \nArbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten, wenn er dem (früheren) \nMitglied einer Jugend- oder Personalvertretung keinen Arbeitsplatz zur Verfügung \nstellen könne, auf dem es auf unbestimmte Zeit ausbildungsgerecht beschäftigt \nwerden könne. Ob ein geeigneter Ausbildungsplatz vorhanden sei, beurteile sich \nnach der Sachlage in dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis begründet werden \nsolle. Am 23. Juli 2003 habe bei der Handwerkskammer Aachen keine Stelle zur \nVerfügung gestanden, auf der die Beteiligte zu 1. in ihrem Beruf als Bürokauffrau \noder in anderer ausbildungsgerechter Weise hätte beschäftigt werden können. Die im \nJuli 2003 frei werdende Teilzeitstelle der Sachbearbeiterin solle aufgrund interner \nUmstrukturierungen nicht wieder besetzt werden. Frau und Frau hätten \nlediglich zeitlich befristete Arbeitsverträge; sie seinen als Ersatzkräfte für die \nAngestellten und angestellt worden, die sich \"in Elternteilzeit\" befänden. \nIm übrigen seien Frau und Frau für die jeweiligen Tätigkeiten besser \nqualifiziert als die Beteiligte zu 1. Die Stellen der Sekretärin und der \nBüroangestellten würden erst am 1. September 2004 bzw. 1. Dezember 2004 neu \nbesetzt. \n\n7\n\nNachdem die Beteiligte zu 1. ihre Abschlussprüfung am 23. Juli 2003 bestanden \nhat, beantragt die Antragstellerin,\n\n8\n\ndas nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete \nArbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.\n\n9\n\nDie Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie meinen, dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, die Beteiligte zu 1. \nanstelle der Mitarbeiter zu beschäftigen, die derzeit als \nSchwangerschaftsvertretungen eingesetzt würden, und deren Teilzeitverträge in \nKürze ausliefen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der \nBeteiligten zu 1. verwiesen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten gewesen \nsind.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für das geltend gemachte Auflösungsbegehren ist § 9 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 BPersVG, der gemäß Satz 2 der unmittelbar für die Länder geltenden \nVorschrift des § 107 BPersVG entsprechend gilt. Danach kann der Arbeitgeber \nspätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des \nBerufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits \nnach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn \nTatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller \nUmstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.\n\n16\n\nDer Antrag ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 \nBPersVG materiell wirksam gestellt worden.\n\n17\n\nDie Beteiligte zu 1. hat am 23. Juli 2003 ihre Abschlussprüfung bestanden. Damit \nist gemäß § 1 Nr. 3 des Berufsausbildungsvertrages das Berufsausbildungsverhältnis \nbeendet worden. Der Antrag auf Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses ist \nzwar bereits am 30. Mai 2003 bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist jedoch nicht \ndurch einen Antragsbefugten und damit nicht wirksam gestellt worden.\n\n18\n\nNach dem abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag ist Arbeitgeber die \nHandwerkskammer Aachen. Für den Arbeitgeber handelt im gerichtlichen Verfahren \nnach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu \nvertreten hat,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 18. \nSeptember 1996 - 6 P 16.94 -, PersVG 1997, 161, und vom 2. \nNovember 1994 - 6 P 48/93 -, NVwZ-RR 1995, 330 ff.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 25. März 1999 - 1 A 5787/98.PVL -.\n\n20\n\nDie für das personalvertretungsrechtliche Binnenverhältnis vorgesehene \nVorschrift des § 7 BPersVG, nach der für die Dienststelle ihr Leiter handelt, hat in \ndiesem Zusammenhang keine Bedeutung. Maßgebend sind vielmehr die \nallgemeinen Vertretungsregeln für die gerichtliche Vertretung,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 - 6 P 16/94 \n-, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 17 L \n7481/95 -, PersR 1997, 494 f.\n\n22\n\nGemäß § 109 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HandwO) i. V. m. § 9 \nAbs. 1 Satz 1 der Satzung der Handwerkskammer Aachen vertreten der Präsident \nund der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Vertreter, die Kammer \ngemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Hieraus folgt, dass ein Antrag nach § 9 \nAbs. 4 BPersVG von dem Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer bzw. im \nVerhinderungsfall von deren Stellvertretern unterzeichnet werden muss. Ein so \nunterzeichneter Antrag ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 \nBPersVG nicht bei Gericht eingegangen. Die Antragsschrift vom 26. Mai 2003 ist \nallein von der Stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin und der Schriftsatz vom 23. \nJuli 2003 vom Hauptgeschäftsführer unterschrieben worden.\n\n23\n\nZu einem anderen Ergebnis führt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \n- auch nicht § 19 Abs. 4 der Satzung der Handwerkskammer Aachen, wonach die \n\"Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung\" dem Hauptgeschäftsführer \nobliegt. Da unter einem \"Geschäft der laufenden Verwaltung\" täglich anfallende \nVerwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren, zu \nverstehen sind, \n\n24\n\nSiegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, § 61 Rdnr. 15,\n\n25\n\nkann hierunter begrifflich schon nicht die Stellung eines Antrages bei Gericht \nfallen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 \nBPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n26\n\nvgl. den Beschluss vom 18. September 1996 - 6 P 16/94 -, \na.a.O.,\n\n27\n\nder die Kammer folgt, nicht vorrangig um eine prozessuale Frist, sondern in \nerster Linie um ein im materiellen Recht wurzelndes Gestaltungsklagerecht des \nArbeitgebers handelt. Der zu der gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Befugte \nsoll selbst die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des dem Schutzbereich \ndes § 9 Abs. 4 BPersVG unterliegenden Jugend- und Auszubildendenvertreters \ntreffen oder zurechenbar vertreten müssen. Nicht nur die Antragstellung zur \nAusübung des Gestaltungsklagerechts, sondern auch die damit unlösbar verbundene \nWillensbildung hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung soll bei einem \nVerantwortungsträger liegen, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers \nbefugt ist. Durch die Setzung der Zwei-Wochen-Frist soll der solchermaßen \nBerechtigte in angemessener Zeit zu einer verantwortlichen Entscheidung \ngezwungen werden. Der für die Jugend- und Auszubildendenvertreter und die \nDienststelle gleichermaßen wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der \nDauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses soll auf \nverlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet werden. Spätestens zwei Wochen \nnach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendliche \nSicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers \nhaben. Auch mit diesen Überlegungen ist es nicht zu vereinbaren, die Antragstellung \ngemäß § 9 Abs. 4 BPersVG als \"Geschäft der laufenden Verwaltung\" \neinzustufen.\n\n28\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-08/16-k-1124-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-10-08/16-k-1124-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290564","retrieved":"2026-07-09 03:10:14.468888+00:00"}}