{"status":"available","doknr":"OLD290814","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0922.9L1041.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-22","aktenzeichen":"9 L 1041/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss der Kammer vom 10. März 2003 - 9 L 138/03.A - wird \nteilweise geändert:\n\nDem Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, \ndie Antragstellerin zu 2. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - 9 K \n980/02.A -, soweit sie selbst betroffen ist, nach Serbien und Montenegro \nabzuschieben. Im Übrigen wird der Abänderungsantrag abgelehnt.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. tragen die \nAntragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt der \nAntragsgegner zu 2. Dessen außergerichtliche Kosten tragen die Antragsteller zu 1., \n3. und 4. zu drei Vierteln, ansonsten trägt der Antragsgegner zu 2. seine \naußergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Abänderungsantrag hat teilweise Erfolg.\n\n3\n\nEr erweist sich hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. bereits als unzulässig, weil \ndiese nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens - 9 L 138/03.A - gewesen ist. Aus der \nAkzessorietät des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO folgt, dass \ndieses mit den Beteiligten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu führen ist. Dies \ngilt ebenso bei entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO in einstweiligen \nAnordnungsverfahren.\n\n4\n\nBezüglich des Antragsgegners zu 2. ist der Abänderungsantrag dagegen \nzulässig und begründet, soweit er für die Antragstellerin zu 2. gestellt ist.\nEr ist insbesondere entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Danach kann \ndie Änderung unter anderem wegen veränderter Umstände beantragt werden. Die \nAntragsteller haben in der Antragsschrift auf die Einholung einer Auskunft zur \nBehandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Serbien und Montenegro \nverwiesen, von der die Kammer zuvor in der Regel ausgegangen ist.\n\n5\n\nFür die Antragstellerin zu 2. erweist sich der Abänderungsantrag auch als \nbegründet, weil ein insoweit ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht sind.\n\n6\n\nDies gilt für den Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin zu 2. lediglich über \neine Duldung bis zum 6. Oktober 2003 verfügt.\n\n7\n\nDes Weiteren ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Überprüfung aufgrund der aktuellen Erkenntnislage - derzeit - ein \nAnordnungsanpruch, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2. zur Durchführung des \nHauptsacheverfahrens für ihre Person zu sichern, zu bejahen. \n\n8\n\nAusgehend von dem im Beschluss vom 10. März 2003, auf den auch hinsichtlich \nder Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG verwiesen wird, dargelegten Gesundheitszustand der \nAntragstellerin zu 2. spricht im vorliegenden Einzelfall eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass zum einen die Antragstellerin zu 2. die erforderliche \nMedikation und Therapie im Zielstaat nicht erlangen kann und zum anderen - \ninsbesondere nach dem Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. J. \nT. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Abteilung Forensische \nPsychiatrie 1, S. Kliniken, C. -I. vom 20. März 2002 - für diesen Fall eine \nalsbald eintretende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu gewärtigen ist. \nAufgrund der aktuellen Erkenntnislage kann zum jetzigen Zeitpunkt nämlich nicht \nmehr davon ausgegangen werden, dass die aus Serbien und Montenegro \nstammende Antragstellerin zu 2. dort die erforderliche Behandlung, dies gilt \ninsbesondere für die Therapie, erhalten kann. Nach Auskunft der deutschen \nBotschaft in Belgrad vom 12. August 2003 an die beschließende Kammer gibt es in \nSerbien und Montenegro eine große Anzahl Patienten mit psychotherapeutischem \nBehandlungsbedarf, dem teilweise in staatlichen psychiatrischen Ambulanzen \nentsprochen wird. Indes sind die Wartelisten lang. Die psychotherapeutischen \nSitzungen können oft nicht anberaumt werden. Viele Patienten sind daher \ngezwungen, zur Psychotherapie private Therapeuten aufzusuchen und dies bei \neinem Preis zwischen 80,- EUR und 100.- EUR selbst zu bezahlen. Patienten \nmüssen auch häufig Medikamente zum vollen Marktpreis in Apotheken zu kaufen; \ndies verursacht im Durchschnitt monatliche Kosten in Höhe von 50,- EUR bis 60,- \nEUR. \n\n9\n\nHinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4. bleibt der Abänderungsantrag \nmangels Anordnungsanspruchs ohne Erfolg, weil insoweit im vorliegenden Verfahren \nallein berücksichtigungsfähige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im \nSinne des § 53 AuslG auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht sind. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 \nSatz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-22/9-l-1041-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-22/9-l-1041-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290814","retrieved":"2026-07-09 03:10:37.084049+00:00"}}