{"status":"available","doknr":"OLD290827","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0919.7K3354.97.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"7 K 3354/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit die Beteiligten hinsichtlich eines Betrages von 180,-- DM \nden Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird \ndas Verfahren eingestellt. \n\n2. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. September 1997 und des Änderungsbescheides \nvom 14. Juli 2000 wird aufgehoben. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in T. -T1. eine Forellenzucht. Die Anlage besteht \naus mehreren Teichen, die aus dem X.-bach gespeist werden und von denen aus \ndas Wasser - nach Durchlaufen von Kläreinrichtungen - an der Einleitungsstelle E 2 \nwieder in den X.-bach eingeleitet wird. \n\n3\n\nIn dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln \nvom 26. August 1993 wird eine Jahresschmutzwassermenge für E 2 ab dem 1. Juli \n1993 von 1.500.000 m3 und ein Überwachungswert für den Parameter Phosphor ab \ndem 1. Januar 1994 von 0,2 mg/l festgesetzt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Juni 1997 setzte das beklagte Landesumweltamt für das \nVeranlagungsjahr 1995 eine Abwasserabgabe von 9.300,00 DM fest. Grundlage für \ndiese Festsetzung war, dass das Staatliche Umweltamt (StUA) B. bei vier \nMessungen im Jahre 1995 Phosphorgehalte von 0,20 mg/l (10. Februar), 0,21 mg/l \n(21. April), 0,22 mg/l (28. Juli) und von 0,32 mg/l (17. November) gemessen \nhatte.\n\n5\n\nDer Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1997, \nzugestellt am 6. Oktober 1997, den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nAm 6. November 1997 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Juli 2000 reduzierte der Beklagte den Abgabebetrag \nwegen einer veränderten Berücksichtigung der Vorbelastung auf 9.120,- DM.\n\n8\n\nIm Hinblick auf die Reduzierung des Abgabenbetrages um 180,- DM haben die \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit den Rechtsstreit \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n9\n\nDer Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt:\nBei seinen Fischzuchtteichen handele es sich um ein Gewässer im Sinne des § 1 \nAbs. 1 WHG, so dass keine abwasserabgabepflichtige Einleitung im Sinne des § 2 \nAbs. 2 AbwAG vorliege. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Fischteiche \nein Gewässer seien, komme es auf deren Einbindung in den natürlichen \nWasserkreislauf an. Dies sei bei einer Fischzuchtanlage gegeben, die - wie sein \nBetrieb - fortlaufend unverändertes Wasser unmittelbar durch Abzweigen aus dem \nVorfluter beziehe und in der gleichen Menge wieder dem Gewässer zuleite. Das \nWasser fließe in freiem Gefälle durch seine Anlage und nehme hierbei an den \nnatürlichen Gewässerfunktionen teil. Die in den Teichanlagen vorhandenen Pumpen \nwürden lediglich der Sauerstoffanreicherung und der Erhöhung der \nStrömungsgeschwindigkeit dienen und daher einer Einbindung in den \nGewässerkreislauf nicht entgegen stehen. An der Einordnung seiner \nFischzuchtanlage als Gewässer ändere sich auch dann nichts, wenn man den \nlandesrechtlichen Gewässerbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG einbeziehe.\nDie Voraussetzungen für eine Abgabeerhebung seien auch im Übrigen nicht erfüllt. \nSo beruhe die Grenzwertüberschreitung am 17. November 1995 auf einem \nungewöhnlichen Niederschlagsereignis. Auch durchfließe das Wasser unmittelbar \nvor der amtlichen Messstelle Q 2 zwei Schönungsteiche. Diese bildeten einen \nnatürlichen Lebensraum für zahlreiche Enten, Frösche und andere Tiere. Die in \nderen Ausscheidungen enthaltenen Schadstoffe würden die amtlichen \nMessergebnisse beeinflussen.\nEine Überschreitung des Überwachungswertes liege im Übrigen nicht vor bzw. sei \nnicht nachgewiesen. So fehle es an einer Überschreitung des Überwachungswertes \nfür die Probenahmen vom 21. April und vom 28. Juli 1995. Da der wasserrechtliche \nErlaubnisbescheid eine Festlegung in der zweiten Dezimalstelle nicht getroffen habe, \nwürden Werte für Phosphor von 0,21 oder 0,22 mg/l noch keine Überschreitung von \n0,2 mg/l bedeuten. Eine Überschreitung des für Phosphor einzuhaltenden \nÜberwachungswertes liege frühestens bei dem auf 0,3 mg/l aufzurundenden Wert \nvon 0,25 mg/l vor. Wenn aber nur am 17. November 1995 eine Überschreitung \nvorliege, gelte der Überwachungswert nach der \"4 aus 5 - Regelung\" insgesamt als \neingehalten, so dass die Zahl der Schadeinheiten nicht zu erhöhen sei. \nDie im Klageverfahren vorgelegten Probenahmeprotokolle würden belegen, dass das \nStaatliche Umweltamt bei der Beprobung und Analyse nicht den Vorgaben der \nErlaubnis entsprechend verfahren sei. Das angewandte Analyseverfahren \nentspreche nicht den Festsetzungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, da die Analyse \nlaut Protokoll nach DIN 38409-D-11-4 anstelle der nach dem wasserrechtlichen \nErlaubnisbescheid sowie nach der Anlage zu § 3 AbwAG anzuwendenden \nDIN 38405-D 11-4 erfolgt sei. Weiter würden die vorgelegten Probenahmeprotokolle \nfür Phosphor überhaupt keine Messergebnisse ausweisen, sondern lediglich für \nPhosphat-P. Schließlich seien zwei der drei dokumentierten Probeentnahmen bei \neiner Wassertemperatur unter 12° Celsius erfolgt. Bei solch niedrigen Temperaturen \nwürden sich aber keine zuverlässigen Messergebnisse erzielen lassen, da die \nAbbauleistung aller biologischen Kläranlagen überproportional zurückgehe, zugleich \naber auch die Toxizität und die biologische Wirksamkeit von Nährstoffeinträgen ins \nGewässer deutlich nachlasse. Aus den Protokollen würden sich weiter Zweifel \nhinsichtlich der Probenahmedichte ergeben, da sich diesen nicht entnehmen lasse, \nob der bei qualifizierten Stichproben vorgeschriebene zeitliche Mindestabstand von \nzwei Minuten zwischen zwei Einzelproben eingehalten sei.\nSchließlich habe das StUA B. die Proben nicht an der im Erlaubnisbescheid \nbezeichneten Stelle, sondern in der Abflussrinne entnommen. Der Standort \nverschiebe sich damit zwar nur um etwa 1 1/2 m. Dies sei aber deshalb wesentlich, \nweil sich an den Rändern der Rinne Schlieren von Algen festsetzen würden. Diese \nAlgen könnten in die Proben gelangen und die Messergebnisse verfälschen.\nSchließlich hätte eine Abgabenermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt werden \nmüssen. Der CSB-Wert der 29. AbwasserVwV sei im Veranlagungszeitraum \nunstreitig eingehalten worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es auch \nhinsichtlich des Parameters Phosphor zu einem den Regeln der Technik \nentsprechenden Abbau gekommen sei.\nDarüber hinaus unterliege die Heranziehung von Fischzuchten zur Abwasserabgabe \ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1997 \nund des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2000 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nBei der klägerischen Fischzuchtanlage handele es sich nicht um ein Gewässer \nim Sinne von § 1 Abs. 1 WHG. Es fehle an der Gewässereigenschaft, weil das \nWasser des X.-bachs nicht komplett, sondern nur bis zu einer Menge von maximal \n50 % zugeführt werde und die aus Betonbecken bestehende Anlage keine \nEntwässerungsfunktion erfülle; ein Versickern in den Untergrund und ein Aufsteigen \nvon Grundwasser seien nicht möglich. Außerdem finde eine Anreicherung des \nWassers mit Sauerstoff statt, es gebe eine Behandlungsanlage für Ammonium und \nes sei zeitweise eine Phosphatfällung betrieben worden. Die klägerische Fischzucht \nsei daher bestimmt von künstlichen Mechanismen zur Steuerung der \nProduktionsabläufe. Bis zur Wiedereinleitung in den X.-bach scheide das vom Kläger \ndem X.-bach durch künstliche Vorrichtungen entnommene Wasser aus dem \nnatürlichen Wasserkreislauf aus. Die Fischzuchtanlage sei daher ebenso wie \nSchwimmbecken, Feuerlöschteiche, Zisternen und Kühlwasserbecken nicht als \nGewässer einzustufen. Ein Vergleich der im klägerischen Betrieb vorhandenen \nKläreinrichtungen mit einer Flusskläranlage sei nicht möglich.\nAuch im Übrigen seinen die Voraussetzungen für die streitige Abgabeerhebung \nerfüllt. Das Abwasserabgabenrecht gehe von einer verschuldensunabhängigen \nVerantwortlichkeit aus. Naturrisiken würden daher zu Lasten des Einleiters gehen. \nDies gelte auch für standort- und situationsbedingte Nachteile. Zur Frage des \nStandortes müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er diesen ebenso wie \ndie Ausgestaltung seiner Fischzuchtanlage selbst gewählt habe. Der Kläger \nverkenne insoweit auch, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG durchaus \nSanktionscharakter habe.\nEs seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Ordnungsgemäßheit der \nProbenahmen in Zweifel zu ziehen. Das Ergebnisprotokoll einer Probenahme sei \neine öffentliche Urkunde. Die darin enthaltenen Angaben über die Mängel des \nAbwassers und die Schadstoffkonzentration seien Tatsachen im Sinne der §§ 98 \nVwGO, 418 Abs. 1 ZPO. Soweit im Protokoll als Analyseverfahren für die \nPhosphorbestimmung die DIN 38409-D 11-4 benannt sei, handele sich um einen \noffensichtlichen Druckfehler, da ein Verfahren DIN 38409-D 11-4 nicht existiere. \nAuch die Behauptung des Klägers, nach dem Protokoll sei gar nicht der \nabgabenrelevante Parameter Phosphor analysiert worden, sondern vielmehr der \nGehalt an Phosphat, könne die Ordnungsgemäßheit des Probenahmeprotokolls nicht \nwiderlegen. Durch die Festlegung des Analyseverfahrens DIN 38405-D 11-4 sei \ngesichert, dass exakt der Phosphorgehalt gemessen werde, der von der \nWasserbehörde vorgeschrieben sei.\nEine Wassertemperatur von unter 12° Celsius bei der Probennahme stehe der \nVerwertbarkeit der Messergebnisse für Phosphor nicht entgegen. Sowohl der \nwasserrechtliche Erlaubnisbescheid als auch die Rahmen-AbwasserVwV und die \n29. AbwasserVwV würden insoweit keine Regelung enthalten. Die \nnaturwissenschaftlichen Gegebenheiten, nach denen die Wassertemperatur den \nStickstoffabbau beeinflusse, würden auf den Parameter Phosphor und dessen \nElimination nicht zutreffen. Für dessen Bestimmung sei die Wassertemperatur \nirrelevant.\nDem Einwand des Klägers gegen eine Verwendung der qualifizierten Stichprobe \nkönne nicht gefolgt werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis schreibe fest, dass die \nParameter danach zu bestimmen seien. Die Vorgaben für eine ordnungsgemäße \nqualifizierte Stichprobe seien vorliegend eingehalten. Die streitgegenständlichen \nProtokolle dokumentierten einen Zeitraum von 13, 11 und 12 Minuten für die \njeweiligen Probenahmen. Innerhalb dieser Zeiträume ließen sich fünf Proben im \nAbstand von je 2 Minuten zweifellos ziehen.\nDie Proben seien nicht an der falschen Stelle genommen worden. Im \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheid sei unter Verweis auf die Systemskizze die \nProbenahmestelle Q 2 genau bezeichnet. An dieser Stelle habe das StUA B. die \nProben gezogen.\nDie Ansicht des Klägers zu der Nichtberücksichtigung der zweiten Dezimalstelle sei \nnicht haltbar. Schon nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch sei ein \nWert von 0,21 bzw. 0,22 mg/l höher als ein Wert von 0,2 mg/l. Die gemessenen \nWerte würden zeigen, dass genaue Messergebnisse auch hinsichtlich der zweiten \nDezimalstelle erzielt werden könnten, so dass keine Notwendigkeit bestehe, die \nBestimmung und Festsetzung für Phosphor nur bis zu der ersten Dezimalstelle \nvorzunehmen. \nDie Voraussetzungen für eine Abgabeermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG würden \nnicht vorliegen. Die 29. AbwasserVwV enthalte hinsichtlich der abgabenrelevanten \nParameter nur Vorgaben für CSB. Mindestanforderungen für den Parameter \nPhosphor seien demgegenüber nicht enthalten. Es müsse daher im Einzelfall \nfestgestellt werden, welche allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich \nder Verringerung des jeweiligen Parameters im entsprechenden Veranlagungsjahr \ngegolten hätten und ob diese eingehalten worden seien. Die Vorschrift des § 9 \nAbs. 5 AbwAG sei parameterbezogen auszulegen. Der Kläger habe aber keine \nMaßnahmen zur gezielten Phosphorelimination im streitgegenständlichen \nVeranlagungsjahr vorgenommen. Sollte es so sein, dass die Phosphatfällung nicht \ndie richtige Maßnahme gewesen sei, so hätten andere Maßnahmen ergriffen werden \nmüssen. Bezogen auf den Parameter Phosphor sei dies unstreitig nicht erfolgt. Gehe \nman davon aus, dass im Veranlagungsjahr für Einleitungen der vom Kläger \nbetriebenen Art hinsichtlich Phosphor keine allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik existiert hätten, würden die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG für eine \nReduzierung des Abgabesatzes ohnehin nicht vorliegen.\nSchließlich bestünden keine Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete \nVerfassungswidrigkeit der Abgabeerhebung für Fischzuchtbetriebe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Betrages \nvon 180,-- DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet. \n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. September 1997 und des Änderungsbescheides \nvom 14. Juli 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Abwasserabgaben für \nden Schadstoff Phosphor für das Veranlagungsjahr 1995 kommen nur die §§ 1, 2, 3, \n4 und 9 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 in der \nmaßgeblichen Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. \n1453) - AbwAG 1994 - in Betracht. \n\n21\n\nDer Kläger ist für das Veranlagungsjahr 1995 nicht nach § 9 Abs. 1 AbwAG 1994 \nabgabepflichtig. In diesem Zeitraum leitete er kein Abwasser aus seiner \nForellenzuchtanlage in T. -T1. in den X.-bach - ein Gewässer zweiter \nOrdnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 des Wassergesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LWG) - ein.\n\n22\n\nEin Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes liegt nach § 2 Abs. 2, 1. \nHS AbwAG 1994 vor, wenn Abwasser im Sinne von Absatz 1 dieser Vorschrift \nunmittelbar in ein Gewässer verbracht wird. Dies setzt ein unmittelbar auf die \nGewässerbenutzung gerichtetes bewusstes, zweckbestimmtes und zielgerichtetes \nVerhalten voraus, welches über die bloße Verursachung des Hineingelangens \nschädlicher Stoffe in ein Gewässer hinausgeht.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 -, DÖV 1985, \n685; Köhler, Abwasserabgabengesetz, 1999, § 2 Rn. 40, 42; \nBerendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. \n40.\n\n24\n\nDie Haltung von Fischen in einem Gewässer stellt hingegen einen \nabwasserfreien Gebrauch dar; ein Gewässer verliert nicht dadurch seine Eigenschaft \nals Gewässer, dass es durch die es bevölkernden Lebewesen verunreinigt wird. Die \nVerwendung (und Verunreinigung) von Wasser eines Gewässers in diesem führt \nnicht zum Entstehen von Abwasser. Der Tatbestand des Einleitens ist nicht erfüllt, \nwenn die Verunreinigung unmittelbar in einem Gewässer erfolgt. Dort gibt es kein \nNebeneinander von Wasser und Abwasser. Das Entstehen von Abwasser erfordert \neine Absonderung von Wasser aus dem Naturhaushalt und damit regelmäßig aus \neinem Gewässer.\n\n25\n\nVgl. VG Meiningen, Urteile vom 21. November 2002 - 8 K \n542/98.ME und 8 K 465/00.ME -, nicht rechtskräftig, zitiert nach \njuris-Rechtsprechung; Dahme in: Sieder-Zeitler-Dahme, \nWasserhaus-haltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: \nJuni 2003, § 2 AbwAG Rn. 6; Köhler, am angegebenen Ort (a. a. \nO.), § 2 Rn. 11; Nisipeanu, Abwasserrecht, 2. Auflage 1991, \nS. 145; Sautter/ Baumgärtner, Abwasserabgabe in Baden-\nWürttemberg, 1984, § 2 AbwAG Rn. 13; Karremann, Das \nFischereirecht in Deutschland sowie einige die Fischerei \nberührende Rechtsgebiete, AgrarR 1986, 157, 165.\n\n26\n\nAus der klägerischen Fischzuchtanlage wird danach kein Abwasser in den X.-\nbach eingeleitet, denn es handelt sich bei den Fischteichen selbst um ein \nGewässer.\n\n27\n\nZur Definition des Gewässerbegriffes verweist § 1 Satz 1 AbwAG 1994 \nausdrücklich nur auf Absatz 1 des § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. \nWegen dieser Einschränkung ist insoweit Absatz 2 der vorgenannten Norm, wonach \ndie Länder unter anderem kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter \nBedeutung von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausnehmen \nkönnen, nicht anzuwenden. Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen - etwa \nin § 1 Abs. 2 LWG - ist grundsätzlich auch das Einleiten in kleine Gewässer \nabwasserabgabepflichtig, die von der Regelung des § 1 Abs. 2 WHG und \nentsprechender landesrechtlicher Vorschriften erfasst werden.\n\n28\n\nVgl. Berendes, a. a. O., S. 37; Dahme, a. a. O., § 1 AbwAG \nRn. 10; Köhler, a. a. O., § 1 Rn. 32.\n\n29\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG - die Nrn. 2 (Küstengewässer) und 3 (Grundwasser) \nscheiden erkennbar aus - ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig \nin Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Die \nGruppe der oberirdischen Gewässer gliedert sich daher in die Untergruppe des aus \nQuellen wild abfließenden Wassers und die hier alleine in Betracht kommende \nUntergruppe des in Betten gefassten Wassers. Jede mit einem Gewässerbett \nverbundene, nicht nur gelegentliche Wasseransammlung stellt also ein oberirdisches \nGewässer dar. \n\n30\n\nVgl. Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 1 WHG Rn. \n6.\n\n31\n\nUnter den Begriff des Gewässerbetts fällt nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch eine äußerlich wahrnehmbare Vertiefung der Erdoberfläche, die als \nsolche eindeutig vom übrigen Erdreich abgegrenzt ist und schon nach dem äußeren \nErscheinungsbild (bei objektiver Betrachtungsweise) ausschließlich oder im \nWesentlichen dazu dient, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten. Unerheblich ist, ob \ndas Gewässerbett auf natürliche Weise entstanden ist, künstlich geschaffen oder \nverändert wurde.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. \nOktober 1975 - IV C 43/73 -, BVerwGE 49, 293; Berendes, a. a. O., \nS. 36; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Auflage 1998, § 1 \nRn. 13, 15; Knopp, a. a. O.\n\n33\n\nNicht jede künstliche Wasseransammlung ist damit aber ein Gewässer. Ein \nsolches ist dadurch gekennzeichnet, dass es in den natürlichen Wasserkreislauf \neingebunden ist und damit Verbindung zur Ökologie hat. Ein Gewässer liegt \nhingegen nicht mehr vor, wenn das Wasser so aus dem unmittelbaren \nZusammenhang des natürlichen Wasserkreislaufs gelöst ist, dass es an den \nGewässerfunktionen wie Verdunsten, Auffangen von Regenwasser, Versickern im \nGrund, Aufsteigen von Grundwasser, keinen Anteil mehr hat.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, \nNWVBl 1992, 29 = NuR 1992, 134; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Mecklenburg-Vorpommern (OVG Meckl.-Vorp.), Beschluss \nvom 13. Juni 2002 - 5 M 16/02 -, NuR 2002, 688; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 1989 - 7 TH \n2335/88 -, ZfW 1990, 286; Czychowski, a. a. O., § 1 Rn. 4.\n\n35\n\nFehlt es an einer solchen Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf, gilt die \n(natürliche oder künstliche) Wasseransammlung nicht als Gewässer im Sinne des \nWasserrechts und des Abwasserabgabenrechts. Vom natürlichen Wasserkreislauf \nabgesondert sind etwa Wasseransammlungen in Kanalisationen und \nAbwasserleitungen, in Kläranlagen, in Wasserversorgungsleitungen, in \nSchwimmbecken und Zisternen.\n\n36\n\nVgl. OVG Meckl.-Vorp., a. a. O., mit weiteren Nachweisen zu \nden einzelnen Beispielen.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen ist bei Fischzuchtanlagen die Gewässereigenschaft \nregelmäßig gegeben. Lediglich dann, wenn alle Produktionsabläufe und \nMilieubedingungen gesteuert werden und die Fischzucht in Siloanlagen, innerhalb \nvon Gebäuden in Betonbecken oder in ähnlichen künstlichen Anlagen, bei denen \neine völlige Loslösung aus dem Wasserkreislauf vorliegt, betrieben wird, liegt ein \nGewässer nicht vor.\n\n38\n\nVgl. Karremann, a. a. O.\n\n39\n\nSo ist der Landesgesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, dass zur \nFischzucht genutzte Wasseransammlungen grundsätzlich Gewässereigenschaft \nbesitzen. Er hat auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 WHG, wonach die Länder unter \nanderem kleine Gewässer mit untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung von \nden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausschließen können, in § 1 Abs. \n2 Nr. 1 LWG für \"Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu \nsonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind und mit einem oberirdischen Wasser \nnur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen\" eine entsprechende \nRegelung getroffen. Diese wäre aber entbehrlich, wenn Fischteiche nicht dem \nGewässerbegriff unterfallen würden.\n\n40\n\nDer seinerzeit zuständige Bundesminister des Inneren hat sich bei der \nrechtlichen Qualifizierung von Fischteichen nicht festgelegt, ging aber jedenfalls nicht \ndavon aus, dass die Gewässereigenschaft grundsätzlich fehlt. Die \nNeunundzwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen \nan das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Fischintensivhaltung, GMBl 1983, 398) \n- die Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) hat diese Regelungen \nallerdings nicht übernommen - definiert in Ziff. 1.1 die Fischintensivhaltung nämlich \nlediglich als Haltung von Fischen in Anlagen, die nicht Gewässer sind.\n\n41\n\nIn einer vom Land Nordhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Studie wird \nausgeführt, dass für Fischhaltung genutzte Teiche Gewässereigenschaft haben.\n\n42\n\nVgl. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 6, \n\"Ökologische Auswirkungen von Fischteichen auf Fließgewässer\", \n1994, S. 10.\n\n43\n\nIn den Empfehlungen des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft für \nden Bau und Betrieb von Fischteichen (Juni 2001)\n- http://www.bayern.de/lfw/service/download/teichbau_rl.htm -\nheißt es auf Seite 3, dass (Fisch-)Teiche Gewässer im Sinne des Wassergesetzes \nsind. Die Empfehlungen sollen lediglich für aus dem unmittelbaren Wasserkreislauf \nausgegliederte technische Anlagen nicht gelten, in denen alle Produktionsabläufe \nund Milieubedingungen gesteuert werden. Aus den Ausführungen in den \nEmpfehlungen zu den Bauwerken einer Forellenzucht (S. 33, 19 ff.; vgl. auch \nAnlagen 4 und 5) ergibt sich, dass das Bayerische Landesamt eine solche \nForellenzucht, wie sie vom Kläger betrieben wird, wohl als Gewässer ansehen \nwürde.\n\n44\n\nAuch in der Rechtsprechung wird - soweit erkennbar - die Gewässereigenschaft \nvon Fischteichen regelmäßig bejaht. So sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof \nin der Errichtung von Fischteichen die Herstellung von Gewässern.\n\n45\n\nVgl. Urteil vom 13. Juni 1979 - Nr. 176 VIII 78 -, NuR 1979, \n111; vgl. auch: Schindler, Die Anlage von Fischteichen, NuR 1981, \n160.\n\n46\n\nDas Verwaltungsgericht Meiningen hat für zwei verschiedene Fischzuchtanlage, \nvon denen zumindest eine Anlage (Themar) hinsichtlich Größe und Konzeption mit \nder Anlage des Kläger vergleichbar sein dürfte, die Gewässereigenschaft bejaht.\n\n47\n\nVgl. Urteile vom 21. November 2002, a. a. O.\n\n48\n\nHiernach besitzen auch die klägerischen Fischzuchtteiche in T. -T1. \ndie Eigenschaft eines Gewässers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG.\n\n49\n\nEin Gewässer liegt hier vor allem deshalb vor, weil die natürlichen \nGewässerfunktionen im überwiegenden Teil der Fischzuchtanlage gegeben sind und \ndamit die Anbindung an die Ökologie erhalten bleibt. Mit Ausnahme der verrohrten \nTeilstücke und der Brutanlage, die nur einen geringen Teil der gesamten \nWasserfläche ausmachen, kann im weit überwiegenden Teil der Anlage - \ninsbesondere in den Fisch- und Schönungsteichen - Wasser verdunsten und die \nAufnahme von Niederschlagswasser stattfinden. Wie die mündliche Verhandlung \nergeben hat, besteht in den Fischteichen, auf deren Sohle eine Betonschicht \naufgetragen ist, eine Verbindung zum Grundwasser. Diese Betonschicht dient nach \nden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Reinigungszwecken und \nhat jedenfalls nicht die Funktion einer völligen Abdichtung des Untergrundes. \nAufgrund der örtlichen Gegebenheiten - es handelte sich bei dem Gelände des \nBetriebes früher um eine sumpfige Wiese - muss die Sohle der Fischteiche vielmehr \neine gewisse Durchlässigkeit besitzen, um ein Aufschwimmen der Betonschicht zu \nverhindern. Hierzu hat der Kläger in die Betonschicht kleine Löcher bohren lassen, so \ndass Grundwasser in die Fischteiche aufsteigen kann. Es spielt keine Rolle, dass die \nGewässerfunktionen in einem natürlichen Gewässer möglicherweise deutlicher \nausgeprägt sind. Da nämlich - wie ausgeführt - der Umstand, dass ein Gewässerbett \nkünstlich geschaffen wurde, für sich alleine nicht gegen das Vorliegen eines \nGewässers spricht, kann auch nicht bereits jede Einschränkung einer \nGewässerfunktion zum Verlust der Gewässereigenschaft führen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1989 - 2 A 149/85 -, \nZfW 1990, 419, zur Gewässereigenschaft eines in Sohlschalen mit \ngestoßenen Fugen ausgebauten Baches.\n\n51\n\nGleiches gilt auch für den Umstand, dass eine Teilstrecke, nämlich der Zulauf \nvom X.-bach bis zu den ersten Fischteichen auf einer Länge von ca. 100 m, \nunterirdisch in einem Rohr verläuft. Der teilweise Verlauf oberirdischer Gewässer \ndurch unterirdische Teilstrecken hat nicht notwendigerweise und in jedem Fall \nEinfluss auf die rechtliche Qualifizierung des Gesamtgewässers.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1975, a. a. O.; OVG \nNRW, Urteil vom 23. August 1989, a. a. O.\n\n53\n\nSind die natürlichen Funktionen des Gesamtgewässers gegeben und besteht \nzudem eine dauerhafte Verbindung zu einem natürlichen Gewässer - beide \nVoraussetzungen sind hier erfüllt -, dann bleibt die unmittelbare Einbindung in den \nWasserkreislauf und damit auch die Gewässereigenschaft der Gesamtanlage trotz \nder Verrohrung eines Teilstücks erhalten.\n\n54\n\nDie Fischteiche des Klägers sind auch deshalb rechtlich als Gewässer zu \nqualifizieren, weil die Anlage nach dem Durchflussprinzip funktioniert und dadurch in \nden natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Nach Ableitung des Wassers aus \ndem X.-bach durchfließt dieses mit natürlichem Gefälle die Fischteiche, Gräben, \nRohre, Reinigungsanlagen und Schönungsteiche und gelangt dann nahezu \nvollständig an der Einleitungsstelle E2 wieder zurück in den X.-bach. Zwar werden \nnach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im unteren Bereich \nder Anlage zum Belüften und zur Rezirkulation Pumpen eingesetzt. Diese \nMaßnahmen und die damit verbundene Steuerung des Wasserflusses stellen keine \n(völlige) Loslösung aus dem Wasserkreislauf dar. Sie erfassen nur 50-60 % des \nWassers; im Winter findet überhaupt keine Rezirkulation statt. Im Ergebnis bleibt die \nAnbindung an die Ökologie erhalten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die \nFließgeschwindigkeit in den Fischteichen deutlich geringer als im X.-bach sein dürfte. \nDenn eine Staumauer, ein Wehr oder ähnliche die Fließgeschwindigkeit des Wassers \nbeeinflussende künstliche Bauwerke führen regelmäßig nicht dazu, dass die \nbetroffenen Flüsse und Seen, die hierbei teilweise erheblichen Veränderungen \nunterworfen sind, die Gewässereigenschaft verlieren. Insgesamt kann daher nicht \ndavon ausgegangen werden, dass mit der Ableitung aus dem X.-bach eine \nendgültige Absonderung des Wasser aus dem natürlichen Wasserkreislauf \nstattfindet.\n\n55\n\nSchließlich steht der rechtlichen Einordnung der vom Kläger betriebenen \nFischzuchtanlage als Gewässer nicht entgegen, dass das Wasser im unteren \nBereich der Anlage, nachdem es die Fischteiche durchflossen hat, in speziellen \nEinrichtungen gereinigt wird. Insoweit zieht der Kläger zu Recht den Vergleich zu \neiner Flusskläranlage. Im Falle einer solchen Flusskläranlage wird kein Abwasser, \nsondern mit Abwasser verunreinigtes Gewässer behandelt.\n\n56\n\nVgl. Köhler, a. a. O., § 3 Rn. 105; Berendes, a. a. O., S. \n36.\n\n57\n\nEs findet auch im klägerischen Betrieb keine Behandlung von Abwasser, sondern \ndie Reinigung eines verunreinigten Gewässers statt. Das Gesamtbild der Anlage wird \ndurch die Fischteiche, bei denen die Gewässerfunktionen gegeben sind, bestimmt. In \nden Fischteichen entsteht - wie ausgeführt - kein Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 \nAbwAG, so dass im rechtlichen Sinne kein Abwasser gereinigt wird. Das Wasser \nfließt unmittelbar von einem Gewässer - den Fischteichen - in die Reinigungsanlagen \nund wird von dort aus wieder unmittelbar in ein Gewässer - den X.-bach - eingeleitet. \nDies stellt keine Unterbrechung des natürlichen Wasserkreislaufs dar.\n\n58\n\nFür die rechtliche Qualifizierung als Gewässer ist es schließlich unerheblich, dass \neine erwerbsmäßige Nutzung des Gewässers stattfindet, die mit einem Eintrag von \nSchadstoffen verbunden ist. Für die Beurteilung der Gewässereigenschaft kommt es \nnämlich nicht auf die Zusammensetzung des mitgeführten Wassers an; sogar \nAbwasser ist \"Wasser\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urt. v. 23. August 1989, a. a. O.; Czychowski, \na. a. O., § 1 Rn. 10; Nisipeanu, a. a. O., S. 64. \n\n60\n\nDa somit die klägerischen Fischteiche als Gewässer zu qualifizieren sind, \nentsteht - wie ausgeführt - kein Abwasser und ist der Tatbestand des Einleitens im \nSinne von § 2 Abs. 2, 1. HS AbwAG 1994 nicht erfüllt. Der wasserrechtliche \nErlaubnisbescheid vom 26. August 1993, der erkennbar vom Gegenteil ausgeht, hat \ninsoweit keine tatbestandliche Bindungswirkung und kann daher an diesem Ergebnis \nnichts ändern.\n\n61\n\nVgl. VG Meiningen, Urteile vom 21. November 2002, a. a. \nO.\n\n62\n\nDie Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzugelassen (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - soweit \nerkennbar - die Frage, ob es sich bei Fischteichen um Gewässer handelt und diese \nder Abwasserabgabepflicht unterfallen, obergerichtlich nicht abschließend geklärt \nist.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärten Teiles entspricht es der Billigkeit, die Kosten ebenfalls dem beklagten \nLandesumweltamt aufzuerlegen, da dieses den Festsetzungsbescheid nach \nÜberprüfung von sich aus teilweise zu Gunsten des Klägers abgeändert hat. \n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-19/7-k-3354-97","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-19/7-k-3354-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290827","retrieved":"2026-07-09 03:10:38.363866+00:00"}}