{"status":"available","doknr":"OLD290826","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0919.7K1566.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-19","aktenzeichen":"7 K 1566/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2002 wird hinsichtlich des Beitrages für \n1999 (Abrechnung) insgesamt und des Beitrages für 2002 (vorläufige Veranlagung) \nhinsichtlich eines 19,50 EUR übersteigenden Betrages aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen \n(Grundbeitrag).\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ist in \ndas Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts B. unter der Nr. HRB XXXX \neingetragen.\n\n4\n\nMit Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 erfolgte eine \nAbrechnung für das Jahr 1999 sowie eine vorläufige Veranlagung für das Jahr 2002. \nFür das Jahr 1999 wurde ein Grundbeitrag von 194,29 EUR (= 380,00 DM) und für \n2002 ein Grundbeitrag von 195,00 EUR festgesetzt. Eine Umlage wurde für beide \nJahre nicht erhoben, weil der Gewerbeertrag 1999 als maßgebliche \nBemessungsgrundlage mit 0,- EUR angesetzt worden ist.\n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin am 15. März 2002 Widerspruch ein. Dieser wurde \nvon der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 5. August 2002, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei ihr um eine \nSteuerberatungsgesellschaft handele, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zwangsmitglied \nder Steuerberaterkammer L. sei. Ausschließlich wegen ihrer Rechtsform gelte sie \nals Gewerbetreibende und sei damit Zwangsmitglied auch der Beklagten. Die Klage \nrichte sich aber nicht gegen die Zwangsmitgliedschaft, sondern alleine gegen die \nHöhe der Beiträge. Anders als etwa bei gemischt-gewerblichen Betrieben, die sowohl \nPflichtmitglied einer Handwerks- als auch einer Industrie- und Handelskammer seien, \nhabe die Beklagte nichts unternommen, um mit der Steuerberaterkammer eine \nRegelung zur Vermeidung der Doppelerhebung von Beiträgen zu treffen. Dies stelle \nein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. \nDie Beitragserhebung verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil die Beklagte \ngrundsätzlich keinerlei Dienstleistungen für Steuerberatungsgesellschaften erbringe.\nSchließlich werde durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des \n§ 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 IHKG den Angehörigen von Steuerberaterkammern \nein Sonderstatus bei der Beitragsveranlagung eingeräumt. Danach sei nur 1/10 der \ndort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde zu legen. \nDiese Privilegierung von Freiberuflern mit doppelter Kammerzugehörigkeit gelte \nsowohl für die Umlage als auch für den Grundbeitrag. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2002 \nhinsichtlich des Beitrages für 1999 (Abrechnung) insgesamt und \ndes Beitrages für 2002 (vorläufige Veranlagung) hinsichtlich \neines 19,50 EUR übersteigenden Betrages aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit der Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der \nIndustrie- und Handelskammern zum 1. Januar 1999 habe der Gesetzgeber erstmals \neine Sonderregelung für Freiberufler geschaffen. Diese finde auch auf die Klägerin \nAnwendung. Der Hinweis auf Sonderregelungen bezüglich gemischter \nHandwerksbetriebe führe nicht weiter, da es sich um keine Ermessensentscheidung \nhandele, sondern um eine gesetzgeberische Maßnahme. Auch bei Mischbetrieben \nim Handwerk finde stets eine ungeschmälerte Veranlagung zum Grundbeitrag statt. \nNach § 3 Abs. 4 Satz 3 IKHG sei für die Veranlagung nur 1/10 der maßgeblichen \nBemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese Regelung gelte jedoch lediglich für die \nUmlage und nicht für den Grundbeitrag. Dies hänge damit zusammen, dass \nAnknüpfungspunkt für diesen im Falle von Vollkaufleuten die Eintragung im \nHandelsregister sei. Diese Voraussetzung liege im Falle der Klägerin zweifelsohne \nvor. \nDie Klägerin verkenne im Übrigen die Eigenschaft des Kammerbeitrages als \n\"Verbandslast\". Aufgabe der Kammer sei nicht die Erbringung konkreter, \nquantifizierbarer Gegenleistungen nach Art eines Servicebetriebes, sondern es seien \ndies die im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und \nHandelskammern und in Spezialgesetzen normierten gesetzlichen Aufträge. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie der Gerichts- und Verwaltungsakten im Verfahren \n7 K 1475/99 des Verwaltungsgerichts Aachen verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -), ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 sind - soweit angefochten - rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu einem Grundbeitrag für das Rechnungsjahr \n1999 und zu einer Vorauszahlung auf den Grundbeitrag für das Jahr 2002 kann nicht \nauf §§ 1, 3 und 6 der Beitragsordnung der Beklagten vom 8. Dezember 1998 in \nVerbindung mit den Haushaltssatzungen der Beklagten für die Jahre 1999 und 2002 \ngestützt werden, weil jedenfalls die Ziff. III. 2. dieser Haushaltssatzungen gegen \nhöherrangiges Recht verstößt.\n\n17\n\nZwar kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des \nRechts der Industrie- und Handelskammern in der hier maßgeblichen, seit dem 1. \nJanuar 1999 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I \nS. 1887, 3158) - IHKG - der Grundbeitrag gestaffelt werden; dabei sollen \ninsbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt \nwerden. Bei der Ausgestaltung der Staffelung hat die Industrie- und Handelskammer \ngrundsätzlich ein weites Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessens darf im gewissen \nUmfange typisierend und pauschalierend vorgegangen werden, wobei allerdings das \nÄquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten sind.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch \n2000, 255 = NVwZ-RR 2000, 424; Beschluss vom 5. Februar 1999 \n- 4 A 1168/96 -, GewArch 1999, 205 = NWVBl 1999, 260.\n\n19\n\nJedoch sieht § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG seit dem 1. Januar 1999 eine Privilegierung \nvon Angehörigen Freier Berufe und damit auch eine Einschränkung des \nErmessensspielraums der Industrie- und Handelskammer für diese Gruppe vor. \nDanach findet der Satz 2 des § 3 Abs. 4 IHKG auch für Kammerzugehörige, die oder \nderen sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren anderen Kammern anderer \nFreier Berufe oder der Landwirtschaft angehören, Anwendung mit der Maßgabe, \ndass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlagen bei \nder Veranlagung zugrunde gelegt wird. Satz 2 wiederum besagt, dass \nKammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, mit einem Viertel ihres \nGewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag \nnicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder \nKörperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum \nGrundbeitrag und zur Umlage veranlagt werden.\n \nDer ursprüngliche Gesetzentwurf - der für Angehörige Freier Berufe noch dieselbe \nRegelung wie für Apotheker vorsah - begründet diese Privilegierung wie folgt:\n\"Diese Regelung bedeutet eine spezifische Ausgestaltung des Prinzips der \nBeitragsbelastung nach der Leistungskraft für diejenigen Unternehmen, die \naufgrund ihrer besonderen Konstellation Angehörige verschiedener \nKammersysteme sind. Die Regelung betrifft insbesondere Angehörige Freier \nBerufe, die neben ihrer insoweit pflichtgemäßen Kammerzugehörigkeit durch \nzusätzliche gewerbliche Tätigkeit, etwa im Rahmen einer GmbH auch \nPflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer werden. ...\"\n\n20\n\nVgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode, Drucksache \n13/9378, S. 5 (zu Artikel 1 Nr.6).\n\n21\n\nDer Bundestagsausschuss für Wirtschaft hat dann die nunmehr geltende \nFassung der Sätze 2 und 3 vorgeschlagen und dies wie folgt begründet:\n\"... soll in Anlehnung an die jetzige \"Apothekenregelung\" bei allen \nKammerzugehörigen, die gleichzeitig einer oder mehrerer Kammern Freier \nBerufe oder der Landwirtschaftskammer angehören an den Gewerbeertrag \nnach dem Gewerbesteuergesetz bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb \nangeknüpft werden. Der bei anderen Freiberuflern als Apothekern \nheranzuziehenden Teil des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb \nkann deutlich geringer sein als ein Viertel. Apotheken haben im Vergleich zu \nanderen Freien Berufen heute praktisch einen erheblich höheren Anteil von \nEinkünften gewerblicher Art (Verkauf fertiger Produkte). Zum Beispiel bei einer \nSteuerberater- oder Wirtschaftsprüfer-GmbH überwiegt demgegenüber in der \nRegel die freiberufliche Tätigkeit deutlich. Eine Veranlagung auf der Basis von \neinem Zehntel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb würde \ndiesen Unterschied berücksichtigen und gleichzeitig der Doppelbelastung der \nFreiberufler aufgrund der gewählten Rechtsform Rechnung tragen.\n§ 3 Abs. 4 Satz 2 soll auch für den Fall gelten, dass Freiberufler ihren Beruf in \nder Rechtsform einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ausüben, \ndie ihrerseits IHK-zugehörig ist, während der Freiberufler selbst der jeweiligen \nBerufskammer angehört.\"\n\n22\n\nVgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode, Drucksache \n13/9975, S. 8 f.\n\n23\n\nAus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung und der Begründung des \nGesetzgebers folgt, dass die Industrie- und Handelskammer bei einer Staffelung des \nGrundbeitrages nach der Leistungskraft in vollem Umfang die Regelung des § 3 \nAbs. 4 Satz 3 IHKG umzusetzen hat. Bei dieser Regelung handelt sich nach dem \nWillen des Gesetzgebers um \"eine spezifische Ausgestaltung des Prinzips der \nBeitragsbelastung nach der Leistungskraft\" und damit um eine gesetzliche \nAusprägung des Äquivalenzprinzips. Dafür, dass diese Regelung - wie die Beklagte \nwohl meint - nur für Umlagen gilt, lässt sich der Begründung des Gesetzgebers nichts \nentnehmen. Hiergegen spricht bereits der klare Wortlaut des in Bezug genommenen \nSatz 2.\n\n24\n\nGemessen daran verstoßen die Regelungen in Ziff. III. 2. der \nHaushaltssatzungen der Beklagten für die Jahre 1999 und 2002 zu Lasten der \nKlägerin gegen das Äquivalenzprinzip.\n\n25\n\nFür das Rechnungsjahr 1999 sieht die Haushaltssatzung der Beklagten unter \nanderem Folgendes vor:\nII. Von den nicht in das Handelsregister eingetragenen \nKammerzugehörigen, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus \nGewerbebetrieb, 10.000,-- DM nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht \nerhoben.\nIII. Als Grundbeiträge sind zu erheben von \n1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und \nderen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer \nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, \na. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von \nüber 10.000,-- DM bis 30.000,-- DM 90,-- DM\nb. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von \nüber 30.000,-- DM bis 48.000,-- DM 165,-- DM\nb. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von \nüber 48.000,-- DM 380,-- DM\n2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder \nderen Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten \nGeschäftsbetrieb erfordert 380,-- DM\n3. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder \nderen Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten \nGeschäftsbetrieb erfordert, die 500 oder mehr Beschäftigte haben und \neines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen: \n a. Bilanzsumme von mehr als 42 Mio. DM\n b. Umsatzerlöse von mehr als 84 Mio. DM\n beträgt der Grundbeitrag 5.000,-- \nDM\n\n26\n\nAbgesehen von den Beträgen und kleineren redaktionellen Änderungen \nentspricht die Staffelungsregelung in der Haushaltssatzung 2002 der Regelung in der \nHaushaltssatzung 1999. Der Grundbeitrag beträgt nach Ziff. III. 2. der \nHaushaltssatzung für 2002 195,00 EUR.\n\n27\n\nDie Rechtsprechung hat zwar für die bis zum 31. Dezember 1998 geltende \nRechtslage Staffelungsregelungen, welche mit der von der Beklagten in Ziff. III der \nHaushaltssatzungen 1999 und 2002 festgelegten Staffelung vergleichbar sind, als \nermessensfehlerfrei gebilligt.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C \n15/99 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2000 und \nBeschluss vom 5. Februar 1999, jeweils a. a. O.; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni \n1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66.\n\n29\n\nDiese Staffelungsregelung setzt jedoch nicht die seit dem 1. Januar 1999 \ngeltende Privilegierung von Angehörigen Freier Berufe durch § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG \num und verstößt damit gegen das Äquivalenzprinzip, wie es in der vorgenannten \ngesetzlichen Regelung seinen Ausdruck gefunden hat. \n\n30\n\nZiff. III. 2. der Haushaltssatzung 1999 bzw. 2002 sieht nämlich nach ihrem \neindeutigen Wortlaut auch für Freiberufler im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG \neinen einheitlichen, nicht nach der Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 4 Satz 3 \nund 2 IHKG zu ermittelnden Grundbeitrag vor. Danach ist auch die Klägerin, eine \nSteuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach § 74 des \nSteuerberatungsgesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer L. ist und die damit \nunstreitig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG erfüllt, von der Beklagten \nwegen ihrer Eintragung im Handelsregister und unabhängig von der in § 3 Abs. 4 \nSatz 3 und 2 IHKG (vgl. auch § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten) \ngenannten (individuellen) Bemessungsgrundlage - die unstreitig mit 0,- DM/Euro \nanzusetzen ist - zu einem (festen) Grundbeitrag in Höhe von 380,- DM bzw. 195,- \nEUR veranlagt worden. \n\n31\n\nAuch die im Handelsregister eingetragenen Freiberufler sind im Falle des § 3 \nAbs. 4 Satz 3 IHKG aber alleine nach der individuellen Leistungskraft, also nach \neinem Zehntel des Gewerbeertrags bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu \nveranlagen. Zwar dürfte der Rückschluss von einer Handelsregistereintragung auf \neine höhere Leistungskraft grundsätzlich nicht zu beanstanden sein sein. Da § 3 Abs. \n4 Satz 3 IHKG aber nicht differenziert zwischen solchen Freiberuflern, die ihren Beruf \nin der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ausüben und \ndie deshalb im Handelsregister einzutragen sind, und jenen Freiberuflern, die die \nVoraussetzungen der Ziff. II. und III. 1. der Haushaltssatzungen der Beklagten für \n1999 bzw. 2002 erfüllen, der Gesetzgeber vielmehr erkennbar von einer \nGleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Freiberuflern ausgeht \n\n32\n\n- vgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode, Drucksache \n13/9975, S. 9 -,\n\n33\n\nist das Merkmal der Handelsregistereintragung jedenfalls bei den \nKammerzugehörigen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG kein zulässiger \nGradmesser für die Leistungskraft.\n\n34\n\nDamit verletzen die Haushaltssatzungen der Beklagten für 1999 und 2002 im \nFalle der Klägerin das durch die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG konkretisierte \nÄquivalenzprinzip. Ob dies zur Unwirksamkeit einzelner Regelungen der \nHaushaltssatzung führt, oder ob die Regelungen in Ziffer II. und III. 1. der \nHaushaltssatzungen auf die Klägerin analog anzuwenden sind\n\n35\n\n- vgl. Frentzel/Jäkel, Kommentar zum IHKG, 6. Aufl. 1999, Rn. 98 f. \nzu § 3 IHKG -,\n\n36\n\nkann letztlich dahingestellt werden, weil der maßgebliche Gewerbeertrag in 1999 \nunstreitig mit 0,- DM anzusetzen ist und die Klägerin daher auch im Falle einer \nanalogen Anwendung nach Ziffer II. nicht zum Grundbeitrag zu veranlagen wäre.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-19/7-k-1566-02","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-19/7-k-1566-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290826","retrieved":"2026-07-09 03:10:38.270635+00:00"}}