{"status":"available","doknr":"OLD290894","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0912.9L870.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-12","aktenzeichen":"9 L 870/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung - ungeachtet dessen, dass der Antragsteller nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nicht oder teilweise nicht aus \neigenen Mitteln bzw. denjenigen seiner Eltern bestreiten zu können - keine \nhinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. die §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -, 114, 117, 118 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 22. Juli 2003 gegen seine Entlassung als \nSchüler des Antragsgegners vom 17. Juli 2003 und die \nZuweisung auf das Gymnasium A. in K. , deren \nsofortige Vollziehung am 23. Juli 2003 angeordnet worden ist, \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n6\n\nWas zunächst die begehrte Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung \neines gegen die Zuweisung auf das Gymnasium A. in K. gerichteten \nWiderspruchs anbetrifft, erweist sich der diesbezügliche Antrag bereits als \nunzulässig. Denn ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \neingereichten Schreiben sowie im Hinblick auf die vom Antragsgegner vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge lässt sich nichts dafür erkennen, dass der Antragsteller gegen \ndiese, seinen Eltern unter dem 23. Juli 2003 bekannt gegebene Maßnahme des \nAntragsgegners bislang Widerspruch eingelegt hat. Vielmehr datiert der seitens \nseiner Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch vom 22. Juli 2003, also noch \nvor Ergehen der Mitteilung über die Entlassung von der Schule vom 23. Juli 2003, in \nderen Rahmen die Zuweisung auf das Gymnasium A. in K. seitens des \nAntragsgegners verfügt worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass insoweit \nbereits eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt wäre.\n\n7\n\nDer auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers vom 22. Juli 2003 gegen seine unter dem 17. Juli 2003 verfügte \nEntlassung von der Schule, deren sofortige Vollziehung unter dem 23. Juli 2003 \nangeordnet worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n8\n\nDer Antrag erweist sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als statthaft. Bei der ihm \ngegenüber ausgesprochenen Schulentlassung, die gemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 \ndes Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - und nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 der \nAllgemeinen Schulordnung - ASchO - als Ordnungsmaßnahme ausdrücklich \nvorgesehen ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen sofortige \nVollziehung die Lehrerkonferenz des Antragsgegners angeordnet hat.\n\n9\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ndes Bescheides vom 17. Juli 2003 entspricht zunächst den sich aus § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Gemäß § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 das besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu \nbegründen. Zunächst ist anzumerken, dass die für die Entscheidung hinsichtlich der \nEntlassungsverfügung selbst zuständige Lehrerkonferenz (vom 23. Juli 2003) nach \nentsprechender Beratung den Beschluss über die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Entlassungsverfügung gefasst und der Schulleiter des \nAntragsgegners diesen den Eltern des Antragsgegners bekannt gegeben hat (vgl. \nhierzu § 20 Abs. 2 Satz 4 SchVG).\n\n10\n\nVgl. zur Zuständigkeit: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Januar 2000 \n- 19 B 2087/99 - sowie Beschluss vom 30. Januar 1992 - 19 B \n3616/91 -; Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 \n- 9 L 112/01 - mit Nachweisen.\n\n11\n\nHier lässt sich bereits dem Protokoll der Lehrerkonferenz vom 23. Juli 2003, in \ndem unter anderem auf Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller sowie die \nfehlende Zumutbarkeit seiner Person für die bedrohte Lehrperson festgehalten sind, \neine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entnehmen. \nUnabhängig davon, ob - wofür nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners indessen nichts spricht - dieses Protokoll den \nErziehungsberechtigten des Antragstellers bekannt gegeben worden ist, ist eine \nderartige Mitteilung - auch nach dem in der Antragsschrift erfolgten Vorbringen der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers - im Rahmen des dortigen Bescheides \nvom 23. Juli 2003 an die Eltern des Antragstellers, dem die vom Schulleiter des \nAntragsgegners unterzeichnete Begründung der Entscheidung der Lehrerkonferenz \nvom gleichen Tag beigefügt gewesen ist, erfolgt. Hierin ist darauf hingewiesen, dass \nder bedrohten Kollegin eine Unterrichtung des Antragstellers nicht zumutbar, dass \ndurch den Verbleib des Schülers in der Schülerschaft durch Parteinahme große \nUnruhe entstanden sei und dass der Schüler den Unterricht durch sein Verhalten \nmassiv und höchst auffällig störe. Mit diesen Begründungselementen ist eine \nDarlegung des besonderen öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse \nhinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, anzunehmen. Denn sie \nlassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die für die \nWahrnehmung der Anordnungsmöglichkeit maßgeblich gewesen sind. Insbesondere \ngeht diese Begründung - unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutrifft - über die \nGründe hinaus, die für die Schulentlassung maßgeblich sind. Denn es ist \nbeispielsweise auf nach der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 erfolgte (massive und \nhöchst auffällige) Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller verwiesen. Einer \ngesonderten Anhörung (vgl. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) vor dem Ergehen der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung bedurfte es entgegen der Auffassung der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Verwaltungsakts nicht. \n\n12\n\nBei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die Begründung des \nbesonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch die Behörde im \ngerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann.\nVgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2001 - 9 L 616/01 - mit \nHinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B \n1061/85 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, \n1894 f.\n\n13\n\nOb die Vollziehungsanordnung sich auch als materiell-rechtmäßig erweist, weil \ndie angegriffene Ordnungsmaßnahme nach der im Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist mit der Folge, dass dem \nInteresse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides der \nVorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt zu wissen, einzuräumen ist, \nlässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. Indessen \nspricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 17. Juli \n2003, durch die den Eltern des Antragstellers der Beschluss der Lehrerkonferenz \nvom gleichen Tag, ihn wegen des als \"Morddrohungen gegen eine Lehrerin und \nMitschülerinnen und Mitschüler\" bezeichneten Fehlverhaltens von der Schule zu \nentlassen, mitgeteilt worden ist. Unabhängig hiervon ergibt eine nicht an den \nErfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs orientierte allgemeine \nInteressenabwägung, dass dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen \nVollziehung seines Bescheides Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers gebührt.\n\n14\n\nErmächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Entlassung von der Schule ist \n§ 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 6 SchVG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Nr. 8 \nSchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 ASchO.\n\n15\n\nBei summarischer Prüfung spricht zunächst Vieles für die Annahme, dass die \nOrdnungsmaßnahme formell rechtmäßig ergangen ist. Der Beschluss zur Entlassung \nvon der Schule wurde von der nach § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SchVG in Verbindung \nmit § 19 Abs. 2 ASchO zuständigen Lehrerkonferenz gefasst. Die für den Erlass der \nOrdnungsmaßnahme zu berücksichtigenden Verfahrensvorschriften (vgl. § 15 Abs. 3 \nund 4 ASchO) sind von den am Verfahren beteiligten Behörden und Schulgremien \neingehalten worden. Insbesondere ist die erforderliche Bestätigung durch die \nSchulaufsichtsbehörde - unter dem 22. Juli 2003 gegenüber dem Antragsgegner \nsowie mit Schreiben vom 25. Juli 2003 (unter Zuweisung des Antragstellers an eine \nandere Schule) an dessen Eltern - erfolgt (vgl. § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SchVG in \nVerbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 ASchO). Unerheblich ist in diesem \nZusammenhang, dass die - wegen Schulpflicht des Antragstellers (vgl. die §§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 5 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes - SchPflG -) \nmangels zehn Schuljahre umfassenden Unterrichts - erforderliche Bestätigung \nseitens der Schulaufsichtsbehörde erst nach der unter dem 17. Juli 2003 \ngeschehenen Mitteilung über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen erfolgt ist. \nWenngleich die Bestätigung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den \nSchulentlassungsakt bei schulpflichtigen Kindern ist,\n\n16\n\nvgl. hierzu: Urteil der Kammer vom 20. November 2000 \n- 9 K 1952/00 - sowie Beschluss vom 26. Juli 2001 - 9 L 616/01 -, \njeweils mit Nachweisen,\n\n17\n\nist insoweit eine Heilung (vgl. die §§ 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 \nSatz 1 VwVfG NRW) spätestens mit der unter dem 25. Juli 2003 erfolgten \nBekanntgabe der Bestätigung seitens der Bezirksregierung Köln gegenüber den \nEltern des Antragstellers eingetreten. Auf sich beruhen kann daher in diesem \nZusammenhang, ob die Aufhebung eines mit einem zuvor erwähnten Fehler \nbehafteten Verwaltungsakts wegen § 46 VwVfG NRW nicht verlangt werden könnte, \nweil offensichtlich sein könnte, dass die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.\n\n18\n\nVgl. hierzu: Stelkens/Bonk/Leonhardt, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 46 \nRdnr. 88.\n\n19\n\nIn formeller Hinsicht ist im Übrigen Folgendes anzumerken: Die Tatsache, dass \nder Antragsgegner unter dem 8. Juli 2003 die Einladung zur Teilnahme an der \nLehrerkonferenz am 17. Juli 2003 lediglich an die Eltern des noch minderjährigen \nAntragstellers als dessen gesetzliche Vertreter gerichtet hatte, ist unschädlich. Denn \neine bestimmte Form für die Unterrichtung des Schülers und/oder seiner Eltern über \ndie ihnen zustehenden Verfahrensrechte ist gesetzlich nicht vorgesehen.\n\n20\n\nVgl.: Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L 112/01 - \nmit Nachweisen.\n\n21\n\nDie Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO, wonach \nOrdnungsmaßnahmen den Erziehungsberechtigten unter Darlegung des \nSachverhaltes schriftlich bekannt zu geben sind, dürfte der Bescheid des \nAntragsgegners vom 17. Juli 2003 ebenfalls erfüllen. Zum einen ist er an \"Herrn/Frau \nT. -B. -F. \", also die Erziehungsberechtigten des Antragstellers, adressiert. Zum \nanderen dürfte die Tatsache, dass der Verstoß gegen die Schulordnung lediglich \nstichwortartig wiedergegeben worden ist, hier rechtlich unerheblich sein. Als Art des \nFehlverhaltens sind \"Morddrohungen gegen eine Lehrerin und Mitschülerinnen und \nMitschüler\" angegeben. Insoweit ist nämlich entscheidend zu berücksichtigen, dass \nsowohl der Antragsteller als auch seine Eltern an der Lehrerkonferenz teilgenommen \nhatten und sie bzw. die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch das \nProtokoll der Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 erhalten haben. Vor diesem \nHintergrund war insbesondere den Eltern des Antragstellers unter Berücksichtigung \nvon äußerer Form, Abfassung, Begründung und sämtlicher sonstiger ihnen \nbekannter oder erkennbarer Umstände bei objektiver Auslegung dem Bescheid \nentnehmbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung der Lehrerkonferenz zugrunde \nlag.\n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss der Kammer vom \n26. März 2001 - 9 L 112/01 - mit Nachweisen.\n\n23\n\nIn einem solchen Fall würde die zusätzliche Darlegung des Sachverhalts nach \n§ 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO nicht mehr über den Begründungszweck hinausgehen, \nden jede Begründung eines Verwaltungsakts zu erfüllen hat, sodass sich der \nFormverstoß letztlich sogar vor dem Hintergrund des § 46 VwVfG NRW als \nunbeachtlich erweisen könnte.\n\n24\n\nVgl.: Beschluss der Kammer, am angegebenen Ort \n(a.a.O.).\n\n25\n\nUnabhängig davon, ob die Vorschrift neben § 15 Abs. 6 Satz 1 ASchO \nanwendbar wäre, wäre im Übrigen auch den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 \nund 3 VwVfG NRW genügt. Hiernach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu \nbegründen, und die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die \nGesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres \nErmessens ausgegangen ist. Zum einen darf auch insoweit nicht unberücksichtigt \nbleiben, dass die Eltern des Antragstellers sowie der Antragsteller selbst an der \n- auch eine Androhung der Entlassung in den Blick nehmenden - Lehrerkonferenz \nvom 17. Juli 2003 teilgenommen haben. Zum anderen wäre bei abweichender \nEinschätzung ein derartiger Verfahrensfehler im Rahmen des noch laufenden \nWiderspruchsverfahrens bis zum Abschluss der ersten Instanz eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG \nNRW).\n\n26\n\nDie im Übrigen von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobenen \nRügen hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit greifen nicht durch. Was zunächst \ndie Nichtzulassung eines Beistandes im Rahmen der Lehrerkonferenz vom 17. Juli \n2003 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1, wonach ein \nBeteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, im vorliegenden \nschulrechtlichen Verwaltungsverfahren gerade nicht anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 3 \nNr. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Die Rüge unzureichender Gewährung von Akteneinsicht \nan die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers seitens des Antragsgegners \nvermag vor dem zuvor dargestellten Hintergrund eine andere Beurteilung ebenfalls \nnicht zu rechtfertigen. Auf sich beruhen kann daher in diesem Zusammenhang \ninsbesondere, ob eine vollständige Akteneinsicht im Anschluss an die \nZusammenstellung der Verwaltungsvorgänge durch die Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers (erneut) beantragt worden oder aber im Hinblick auf § 45 VwVfG \nnachholbar ist. Was schließlich die Rüge anbetrifft, der Schulleiter des \nAntragsgegners sei nicht unvoreingenommen gewesen, so vermag das Gericht bei \nsummarischer Prüfung diesem Vortrag eine Rechtserheblichkeit ebenfalls nicht zu \nentnehmen. So ist bereits nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller und/oder \nseine Eltern vor Durchführung der Lehrerkonferenz oder aber in deren Verlauf das \nVorliegen eines Grundes behauptet hätten, der geeignet sein könnte, Misstrauen \ngegen eine unparteiische Amtsausübung des Schulleiters des Antragsgegners zu \nrechtfertigen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Dessen ungeachtet dürfte sich \ndie diesbezügliche, im gerichtlichen Antragsverfahren erfolgte, Rüge als verspätet, \nweil nicht unverzüglich erhoben, erweisen. Selbst wenn man im Übrigen zu Gunsten \ndes Antragstellers von einer diesbezüglichen Rechtswidrigkeit wegen Mitwirkung \neines nicht unbefangenen Amtswalters annehmen wollte,\n\n27\n\nvgl. zur Rechtswidrigkeit - im Gegensatz zur Nichtigkeit -: \nStelkens, a.a.O., § 44 Rdnr. 176, 180, 190,\n\n28\n\ndürfte der diesbezügliche Fehler die Entscheidung in der Sache bei einem \nAbstimmungsverhalten von 22 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen und 6 Nein-Stimmen bei \nder maßgeblichen Lehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 gemäß § 46 VwVfG NRW \noffensichtlich nicht beeinflusst haben. \n\n29\n\nIn materieller Hinsicht spricht im derzeitigen Verfahrensstadium ebenfalls \nÜberwiegendes für die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nMaßnahme.\n\n30\n\nDer Antragsteller hat im Juni/Juli 2003 durch schwerstes und wiederholtes \nFehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule sowie die Rechte anderer \nernstlich gefährdet oder verletzt (vgl. § 26 a Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 SchVG, § 19 \nAbs. 4 Satz 1 ASchO). Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 SchVG zählen zu den \nPflichtverletzungen, die Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen können, unter anderem \nStörung des Unterrichts, Verstöße gegen die Schulordnung oder andere schulische \nAnordnungen. Durch die - nicht nur nach Zeugenaussagen, sondern auch eigenen \nAngaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 8. Juli 2003 sowie der \nLehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 - erfolgte Inaussichtstellung der Tötung von \nMitschülerinnen und/oder von Lehrpersonen hat der Antragsteller die geordnete \nUnterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule in erheblichem Maße beeinträchtigt. \nDerartige Vorkommnisse, die das Maß der im Schulalltag (bislang) üblichen Vorfälle \nbei weitem übersteigen, erschweren den Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig. \nSie sind nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (vgl. die §§ 133, \n157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog) darauf angelegt, ein Klima der Gewalt \nund Einschüchterung zu erzeugen. Derartiges stört ein gewaltfreies Zusammenleben \nder am Schulleben Beteiligten sowie den Erziehungsauftrag der Schule erheblich. \nEltern und Schüler müssen - insbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund von \nAmokläufen bzw. Übergriffen in Erfurt und Coburg in den Jahren 2002 und 2003 - \ndarauf vertrauen können, dass Ankündigungen der hier in Rede stehenden Art im \nschulischen Bereich unterbleiben.\n\n31\n\nBei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der zwischen dem Antragsteller \nund einer Mitschülerin stattgefundene Chat im Internet am Sonntag, dem 6. Juli \n2003, nicht unmittelbar auf dem Schulgelände stattgefunden hat, keine Auswirkung \nzu. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung,\n\n32\n\nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 - 19 B 246/96 - \nmit Nachweisen und Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 E 391/98 - \nmit Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 26. März 2001 - 9 L \n112/01 -,\n\n33\n\ndass auch Anlässe aus dem außerschulischen Bereich Grundlage von \nOrdnungsmaßnahmen sein können, wenn sie unmittelbar in den schulischen Bereich \nhineinwirken. Derartiges ist dann anzunehmen, wenn ein Zusammenleben der am \nSchulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist. So \nliegt der Fall hier. Denn insbesondere nach dem zuvor erwähnten Internet-Chat vom \n6. Juli 2003 sahen sich zwei Mitschülerinnen des Antragstellers veranlasst, sich \nzunächst einer Lehrerin, dann dem Klassenlehrer und schließlich dem Schulleiter \nsowie der Polizei anzuvertrauen.\n\n34\n\n§ 19 Abs. 1 ASchO, wonach der Entlassung von der Schule in der Regel die \nAndrohung der Entlassung vorausgehen muss, steht der Rechtmäßigkeit der \nverfügten Entlassung des Antragstellers nach vorläufiger Einschätzung ebenfalls \nnicht entgegen. Das Gericht ist sich dessen bewusst, dass die Androhung der \nEntlassung lediglich in begründeten Ausnahmefällen unterbleiben kann und dass an \neine solche Ausnahme wegen der §§ 26 a Abs. 6 SchVG NRW, 19 Abs. 4 ASchO \nstrenge Anforderungen zu stellen sind. So hat das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen einen begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 19 \nAbs. 1 ASchO als nur dann anerkannt, wenn weitere erschwerende Umstände \nhinzukommen. Derartiges sei etwa dann anzunehmen, wenn - wie insbesondere bei \ngewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten - eine unmittelbare, sehr \nschwere Gefährdung vorliege. Dies sei etwa der Fall bei einem Verkauf von \nRauschgift auf dem Schulgelände und Verleitung von Mitschülern zum \nRauschmittelkonsum oder aber beim Mitführen einer Signalpistole mit Leuchtspur-\nMunition (der Einsatz kann zu schweren Verbrennungen führen) trotz Abmahnung \nund in einer vom entlassenen Schüler mit verursachten, durch ein Gefühl der \nBedrohung gekennzeichneten Atmosphäre in der Schülerschaft.\n\n35\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1992 \n- 19 B 3616/91 -, vom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 - und \nvom 17. Juni 1993 - 19 B 845/93 u.a. -.\n\n36\n\nIn diesen Fällen hat das Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, \nob der Schüler durch eine bloße Androhung der Entlassung nachhaltig nicht zu \nbeeinflussen gewesen wäre. Insbesondere in der zuvor erwähnten Entscheidung \nvom 22. Dezember 1999, a.a.O., hat der Senat betont, dass die Frage nach dem \nAbsehen von einer Androhung gemäß § 19 Abs. 1 ASchO eine Frage des konkreten \nEinzelfalls, die sich abstrakt nicht abschließend beantworten lässt, ist.\n\n37\n\nHiervon ausgehend ist das Gericht der Überzeugung, dass das in Rede stehende \nVerhalten des Antragstellers - bereits nach seinen eigenen, im Rahmen der \nvorerwähnten Vernehmungen erfolgten Angaben - eine derart schwer wiegende, \nnämlich auf das Rechtsgut Leben zielende Kategorie anbetrifft, die die Frage der \nnachhaltigen Beeinflussbarkeit des Schülers durch eine bloße Androhung der \nEntlassung als nicht mehr beantwortungsnotwendig erscheinen lässt. Bei dieser \nBewertung spielt nicht zuletzt die Überlegung eine Rolle, dass das Ankündigen von \nFremdtötungen lediglich noch durch dessen (quantifizierbares) Umsetzen \nsteigerungsfähig ist.\n\n38\n\nIm Übrigen hat das Gericht nach Auswertung sämtlicher zum Verfahren \ngereichter oder aber angeforderter Verwaltungsvorgänge bzw. Stellungnahmen nicht \nden Eindruck gewinnen können, dass im maßgeblichen Zeitraum Juni/Juli 2003 der \nAntragsteller seine Tötungsankündigungen als Scherzerklärungen in die Welt gesetzt \nhat. Dass er dies letztlich nicht anders beurteilt, ist seinen Angaben bei der \nLehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 zu entnehmen, wonach ihm sein Fehlverhalten \nleid tut und er es als seine Schuld bezeichnet sowie darauf hinweist, dass er im \nGrunde nicht gewollt habe, dass Schüler Angst bekämen. Vor dem dergestalt \nbeschriebenen Hintergrund vermag das Gericht Anzeichen für eine Verwirklichung \nvon Tötungsankündigungen, damit von einer Androhung der Entlassung abgesehen \nwerden kann, nicht vorauszusetzen.\nBei vorläufiger Überprüfung dürfte im Übrigen Überwiegendes gegen die Annahme \nsprechen, dass die sofortige Entlassung unverhältnismäßig ist. Wenngleich die \nsofortige Entlassung grundsätzlich nicht völlig überraschend ausgesprochen werden \ndarf - etwa gegenüber einem bislang disziplinarisch unauffälligen Schüler -,\n\n39\n\nvgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar \n2000 - 19 B 2087/99 - mit Hinweis auf das Urteil vom \n15. September 1995 - 19 A 4314/94 - und den Beschluss vom 22. \nDezember 1999 - 19 B 2086/99 -,\n\n40\n\nund vorliegend ein - wie auch immer geartetes - pädagogisches bzw. \nerzieherisches Einwirken auf den Antragsteller vor der maßgeblichen \nLehrerkonferenz vom 17. Juli 2003 nach den im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Antragsgegners vom heutigen Tag erfolgten Angaben \nnicht abschließend anzunehmen ist, so rechtfertigen die vom Antragsteller selbst \neingeräumten Umstände seiner Taten bei summarischer Überprüfung die Annahme, \ndass wegen des mit o.a. Verhaltenskategorie zwangsläufig einher gehenden \nBedrohungspotenzials eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt sein \ndürfte.\n\n41\n\nAuch die weiteren, diesbezüglich in § 15 Abs. 1 ASchO aufgestellten \nVerhältnismäßigkeitsanforderungen dürften mit einiger Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. \nNach der zuvor genannten Vorschrift muss die Ordnungsmaßnahme unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis \nzum Verhalten des betreffenden Schülers stehen. Die Maßnahme der \nSchulentlassung war hier geeignet, die Konfrontation in der Schule zu beenden und \ndort etwaige zukünftige Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu verhindern. \n\n42\n\nIm Übrigen spricht für die Verhältnismäßigkeit der Entlassung von der Schule \nohne vorausgehende Androhung, dass dem schulpflichtigen Antragsteller durch die \nsofortige Entlassung der weitere Besuch des Gymnasiums nicht völlig unmöglich \ngemacht und damit sein Bildungsanspruch im Ergebnis nicht verkürzt wird. Denn er \nist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 ASchO einem Gymnasium in L. zugewiesen. \nSoweit man davon ausgehen wollte, dass sein Vortrag, wonach er wegen der \nBerichterstattung in der lokalen Presse an anderen Schulen identifizierbar sei und \ndemgemäß ein anderweitiger Schulbesuch mit Angst und Skepsis im Bereich der \nbetreffenden Schule einhergehe, dahin verstehen wollte, dass er den Besuch des \nGymnasiums in L. als unzumutbar ansehen wollte, so hat der Antragsteller die \nmit dem Schulwechsel verbundenen Nachteile als Folge seines eigenen \nFehlverhaltens hinzunehmen. Auf sich beruhen kann daher, dass nicht im \nEntlassungsverfahren, sondern allein im Verfahren nach § 19 Abs. 3 Satz 1 ASchO \nzu prüfen ist, ob dem Antragsteller der Besuch des Gymnasiums in L. \nzuzumuten ist.\n\n43\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.1999 \n- 19 B 2086/99 -.\n\n44\n\nAngesichts der für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen \nOrdnungsmaßnahme des Antragsgegners sprechenden Gesichtspunkte geht die \nallgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Vor dem \nHintergrund des beim Antragsgegner im Juli 2003 bestehenden Klimas der \nVerunsicherung, Verängstigung und Unruhe überwiegt das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der Entlassung von der Schule das private Interesse des \nAntragstellers, der ein anderes Gymnasium besuchen kann, an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und berücksichtigt den summarischen Charakter des \nVerfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-12/9-l-870-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-12/9-l-870-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290894","retrieved":"2026-07-09 03:10:45.568269+00:00"}}