{"status":"available","doknr":"OLD290917","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0911.8L1029.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"8 L 1029/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der\nAntragsteller vom 3. Juli 2003 gegen die Abschiebungsandrohungen des \nAntragsgegners vom 23. Juni 2003 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf\nEUR 7.000,00 festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller zu 1) und 2) sind Eheleute; die Antragsteller zu 3) bis 7) sind \nihre gemeinsamen minderjährigen Kinder, die sämtlich in der Bundesrepublik \nDeutschland geboren worden sind, die Antragstellerin zu 3) am 25. Juli 1992, der \nAntragsteller zu 4) am 27. Juni 1993, die Antragsteller zu 5) und 6) am 5. Januar \n1995 und die Antragstellerin zu 7) am 1. Februar 1999. Die Antragsteller zu 1), 3) \nund 4) sind kroatische Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der übrigen \nAntragsteller ist ungeklärt.\nDie Antragsteller zu 1) und 2) reisten von ihrem letzten Wohnsitz in Kroatien im \nAugust 1991 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag durch \nBescheid vom 6. November 1991 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Diesen Bescheid übermittelte es dem \nAntragsgegner zum Zwecke der Zustellung nach §§ 12 Abs. 7, 28 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) a.F.. Vor Zustellung des Bescheides nahmen die \nAntragsteller zu 1) und 2) am 21. April 1992 den Asylantrag zurück und erklärten bei \ndem Antragsgegner, freiwillig ausreisen zu wollen. Das Bundesamt stellte in der \nFolgezeit das Asylverfahren ein und teilte dies dem Antragsgegner unter dem 11. Mai \n1992 mit. \nZunächst wegen des Bürgerkrieges in dem ehemaligen Jugoslawien, in der Folgezeit \nwegen z.T. fehlender Pässe erhielten die Antragsteller zu 1) und 2) seit dem 14. April \n1992 befristete, regelmäßig verlängerte Duldungen, die jedenfalls seit dem 23. Juni \n1999 mit der auflösenden Bedingung versehen waren, dass die Duldung erlischt, \nsobald der Ausländer/die Ausländerin im Besitz der zur Einreise in das Heimatland \nberechtigenden Dokumente ist oder diese der Ausländerbehörde vorliegen und dies \ndem Ausländer bekannt gemacht wird. Hiermit übereinstimmend wurde auch der \nAufenthalt der Antragsteller zu 3) bis 7) geduldet, zuletzt am 25. August 2003 bis \nzum 15. September 2003.\n\n4\n\nBereits unter dem 13. Juni 1996 beantragten die Antragsteller zu 1) bis 6) u.a. \ndie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Diesen Antrag erneuerten \nsie mit Schreiben vom 10. Juni 1998 und beantragten daneben - auch für die \nAntragstellerin zu 7) - mit Schreiben vom 8. September 2000 die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der sog. Altfallregelung. Diese Anträge \nwurden bisher nicht beschieden; es erfolgte nur eine Anhörung zu der beabsichtigten \nAblehnung.\nAm 22. Mai 2002 haben die Antragsteller bei der beschließenden Kammer sog. \nUntätigkeitsklage erhoben, über die noch nicht verhandelt worden ist. \n\n5\n\nNachdem die Botschaft der Republik Kroatien - Außenstelle Bonn - dem \nAntragsgegner mit Schreiben vom 28. März 2003 mitgeteilt hatte, auch die \nAntragsteller ohne kroatische Staatsangehörigkeit würden nach Kroatien \nübernommen und sie erhielten Passersatzdokumente, kündigte der Antragsgegner \nunter dem 2. Juni 2003 an, dass er den Antragstellern zu 3) bis 7) die Abschiebung \nandrohen werde.\nDurch Ordnungsverfügungen vom 23. Juni 2003 forderte der Antragsgegner die \nAntragsteller zur freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats nach Zugang der \nOrdnungsverfügungen auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtausreise die \nAbschiebung nach Kroatien oder jeden anderen Staat an, in den sie ausreisen dürfen \noder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\nHiergegen haben die Antragsteller rechtzeitig Widerspruch erhoben und am \n30. August 2003 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o.a. \nOrdnungsverfügungen gestellt.\nDie Antragsteller berufen sich auf ihren langjährigen Inlandsaufenthalt mit damit \nverbundener Integration, insbesondere darauf, dass die Antragsteller zu 3) bis 7) \nbisher nur in Deutschland gelebt hätten.\n\n6\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 3. Juli \n2003 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners \nvom 23. Juni 2003 anzuordnen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat seine Restverwaltungsvorgänge vorgelegt, ohne zur \nSache Stellung zu nehmen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zu beiden Verfahren \nüberreichten Verwaltungsvorgänge.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\n1. Der zulässige Antrag der Antragsteller,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 3. Juli \n2003 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom \n23. Juni 2003 anzuordnen,\n\n13\n\nhat Erfolg.\n\n14\n\nBei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung \nzwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verwaltungsakte und dem Individualinteresse der Betroffenen an \neinem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das private Interesse der \nAntragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die angefochtenen \nAbschiebungsandrohungen offensichtlich rechtswidrig sind.\n\n15\n\nNach § 49 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) ist ein ausreisepflichtiger \nAusländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn u.a. ihre \nfreiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert ist. Nach § 50 AuslG soll \nsodann die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht \nwerden.\n\n16\n\nSämtliche Antragsteller sind nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, \nweil sie eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzen. \nDie Antragsteller zu 1) und 2) besaßen nur für die Dauer ihres Asylverfahrens eine \nAufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I, 869), die infolge \nRücknahme ihres Asylantrages nach 20 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG a.F. erloschen ist.\nDie Antragsteller zu 3) bis 7) haben nie eine Aufenthaltsgenehmigung besessen; ihr \nAufenthalt war von Geburt an nur nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet.\n\n17\n\nDie Ausreisepflicht der Antragsteller zu 3) bis 7) ist indes nicht vollziehbar. Denn \nauf Grund ihrer wiederholt gestellten und nie beschiedenen Anträge auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis gilt ihr Aufenthalt als erlaubt. Dies folgt aus § 69 Abs. 3 \nSatz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AuslG. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist für ein im \nBundesgebiet geborenes Kind, dem - wie hier - nicht von Amts wegen eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung \ninnerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. Bis zum Ablauf der Frist \nund nach Stellung des Antrags gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der \nAusländerbehörde als erlaubt. Zwar wurde für die Antragsteller zu 3) bis 7) nicht \ninnerhalb von sechs Monaten nach ihrer Geburt ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis \ngestellt. Jedoch galt und gilt ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Antragstellung ihr \nAufenthalt erneut als erlaubt.\n\n18\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. \nFebruar 2000 - BVerwG 1 C 14.99 - in: Buchholz: Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, Ziffer 402.240 § 69 AuslG Nr. 5, S. 11 \nff. (4-5) und die dort zitierte Rechtsprechung und \nKommentarliteratur.\n\n19\n\nDenn § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG zielt nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht nur auf \nden innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG gestellten Antrag, sondern \nregelt auch den vorläufigen Aufenthaltsstatus eines Kindes nach - verspäteter - \nAntragstellung. Diese Auslegung ist nach der o.a. Rechtsprechung, der die Kammer \nfolgt, geboten, da nur in der Fallgestaltung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG der \nEintritt der sog. Erlaubnisfiktion an eine fristgemäße Antragstellung gebunden ist. \nEine andere Interpretation des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG bedürfte zudem der nicht \nohne weiteres zu rechtfertigenden Gesetzesanalogie. Auch die Entstehungs-\ngeschichte der Vorschrift bestätigt den Willen des Gesetzgebers, dass die \nRechtmäßigkeitsfiktion auch bei verspäteter Antragstellung eintreten soll (BT-Drs. \n11/6321, S. 80).\n\n20\n\nDie Antragsteller zu 3) bis 7) sind daher derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig, \nso dass die Abschiebungsandrohung in ihren Fällen rechtswidrig ist.\n\n21\n\nDagegen ist und bleibt die Ausreisepflicht der Antragsteller zu 1) und 2) seit \nZurücknahme ihres Asylantrages vollziehbar. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG \nist die Ausreisepflicht nämlich vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die \nerstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und \ndie gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. So liegt der Fall der Antragsteller zu 1) \nund 2). Sie waren nach § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 der \nDurchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DV-AuslG), geltend in der Fassung \nvom 18. Dezember 1990 (BGBl. I, 2983), gehalten, nach Erlöschen ihrer \nAufenthaltsgestattung erstmals eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Den \nAntrag durften sie vom Inland aus stellen, da sie als Asylbewerber, ohne Rücksicht \nauf die Einhaltung von Einreisevorschriften, im Sinne von § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG \nerlaubt eingereist sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der \ndie Kammer folgt, ist anerkannt, dass Asylbewerber unter der Geltung des erst am \n1. Juli 1993 außer Kraft getretenen und deshalb hier noch maßgeblichen Art. 16 Abs. \n2 Satz 2 GG a.F. für ihre Einreise unmittelbar aus dem Verfolgerland weder einen \nPass noch ein Visum benötigten; vielmehr gewährte ihnen das darin verbürgte \nAsylgrundrecht grundsätzlich ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zur Durchführung \ndes Asylverfahrens.\n\n22\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C \n46.69 in: Amtliche Entscheidungssammlung des Bundes-\nverwaltungsgerichts, (BVerGE ) 49, 202, (205) sowie Urteil vom 3. \nJuni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - in: Ausländer- und Asylrecht, \nSchnelldienst (AuAS) 1998, S. 50 ff. (51).\n\n23\n\nEinen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung haben die Antragsteller zu 1) und 2) \nnach Beendigung ihres Asylverfahrens aber nicht gestellt, sondern sich nur mit der \nDuldung ihres Aufenthaltes begnügt. Zur Legalisierung ihres Aufenthaltes hätten sie \naber die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zum Ablauf der \nRechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ohne Aufenthaltsgenehmigung beantragen \nmüssen, § 9 Abs. 6 Satz 1, 2. Altern. DV-AuslG. \nDie Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht dieser Antragsteller ist nicht durch die \nunbeschieden gebliebenen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis berührt \nworden.\nZwar bewirkte die Antragstellung die Rechtsfolge nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG, \nwonach unter den dort im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen der Aufenthalt \neines Ausländers bis zur Bescheidung seines Antrages als geduldet gilt. Auch liegt \nkeiner der zum Ausschluss der Duldungsfiktion führenden Ausnahmefälle des § 69 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AuslG vor. Denn die Antragsteller zu 1) und 2) sind - wie \noben ausgeführt - nicht unerlaubt eingereist (Nr. 1). Sie sind auch nicht ausgewiesen \noder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden und \nnoch nicht ausgereist (Nr. 2). Zwar handelt es sich bei einem Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wodurch ein \nAsylantrag abgelehnt worden ist, um einen sonstigen zur Ausreisepflicht führenden \nVerwaltungsakt, wenn und soweit hierdurch die Aufenthaltsgestattung erlischt.\n\n24\n\nVgl. hierzu: Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum \nAusländergesetz (GK-AuslR), Stand Januar 2000, § 69 AuslG \nRdnr. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung.\n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 1991, wodurch die \nAsylanträge dieser Antragsteller abgelehnt worden sind und festgestellt worden ist, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, ist mangels \nZugangs nie existent geworden. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vorher ihre \nAsylanträge zurückgenommen, und das Bundesamt hat das Asylverfahren - mit \ndeklaratorischer Wirkung - eingestellt. Die Aufenthaltsgestattung der Antragsteller zu \n1) und 2) ist infolge der Zurücknahme ihres Asylantrags nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG a.F. erloschen und nicht auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes.\nDie Ausnahmeregelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG - Stellung eines erneuten \nAntrags nach vorheriger Antragsablehnung und vor Ausreise - ist ersichtlich nicht \neinschlägig.\nDie somit mangels Bescheidung der Anträge auf Aufenthaltsbefugnis eingetretene \nDuldungsfiktion lässt jedoch die seit langem gegebene Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht der Antragsteller zu 1) und 2) fortbestehen.\n\n26\n\nVgl. hierzu: Funke-Kaiser, a.a.O., § 55 AuslG RdNr. 2 und § 69 \nAuslG, RdNr. 17 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung und \nKommentarmeinung.\n\n27\n\nDenn die Duldungsfiktion bewirkt, wie jede Duldung, nicht die Aussetzung der \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht, sondern bedeutet nur den rechtsverbindlichen \nzeitlich befristeten Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung der grundsätzlich \nweiter vollziehbaren Ausreisepflicht.\n\n28\n\nDennoch begegnet die angefochtene, die Antragsteller zu 1) und 2) betreffende \nAbschiebungsandrohung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie mit einer zu \nkurz bemessenen Ausreisefrist - ein Monat ab Zugang der Ordnungsverfügung vom \n23. Juni 2003 - versehen worden ist. Zwar war die auf den 15. September 2003 \nbefristete Duldung bei Erlass der Ordnungsverfügung erloschen, weil die ihr \nbeigefügte auflösende Bedingung (Vorliegen der Ausreisedokumente) eingetreten \nwar. Die Frist war aber deshalb zu kurz bemessen, weil sie nicht darauf abgestimmt \nwar, dass der Aufenthalt dieser Antragsteller - wie oben ausgeführt - fiktiv geduldet \nwar und noch ist. Insofern steht die Duldungsfiktion der Duldung gleich mit der Folge, \ndass sie zur zeitweisen Aussetzung der Abschiebung (§ 55 Abs. 1 AuslG) führt. Mit \nBlick hierauf ist es allein sachgerecht, die Ausreisefrist auf die Dauer der Duldung, \nhier Duldungsfiktion abzustimmen. \n\n29\n\nSo ausdrücklich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. September 1996 - 18 B \n3505/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 194 \n= Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl) 1997, 108; \na.M. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichthof (VGHBW), \nUrteil vom 4. Dezember 1996 - 13 S 3126/95 - Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1997, 245.\n\n30\n\nVorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es dem Antragsgegner für die Dauer \ndes fiktiv erlaubten Aufenthaltes der minderjährigen Antragsteller zu 3) bis 7) ohnehin \nobliegt, den Antragstellern zu 1) und 2) als Eltern nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. \n8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) bzw. nach § 55 Abs. 2 \nAuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG eine Duldung zu erteilen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels \ndes gesetzlichen Auffangwertes je Antragsteller beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den \neinstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse \nin der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-11/8-l-1029-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-11/8-l-1029-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290917","retrieved":"2026-07-09 03:10:47.584836+00:00"}}