{"status":"available","doknr":"OLD290916","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0911.6L734.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"6 L 734/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n \n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Folgen der \nVollziehungsmaßnahmen vom 11. Dezember 2002 \nrückgängig zu machen und die 10 weggenommenen \nTrakehner vorläufig an den Antragsteller \nzurückzugeben,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 17. Dezember 2002 gegen die \nSicherstellung und Verwahrung der 10 Trakehner \nwiederherzustellen und anzuordnen, dass diese Pferde an \nden Antragsteller zurückgegeben werden,\n\n6\n\nweiter hilfsweise,\n\n7\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, Auskunft über den aktuellen \nAufenthaltsort der am 11. Dezember 2002 weggenommenen \nTrakehner zu erteilen,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg. \n\n9\n\nDer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit dem Hauptantrag zulässig, \njedoch unbegründet. \n\n10\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier gemäß § 123 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei der Fortnahme und \nder \"Überlassung\" der Pferde an den U. B. 0000 X. -U1. e.V. (im \nFolgenden: \"B. 0000\") am 11. Dezember 2002 nicht -wie der Antragsteller meint- \num sofort vollziehbare Verwaltungsakte handelt -im Hinblick auf die einstweiliger \nRechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren wäre-, sondern um \ntatsächliches Verwaltungshandeln, nämlich um (1.) die Anwendung des mit der \nAnordnung der Fortnahme der Pferde vom 30. April 2002 angedrohten und später \nfestgesetzten unmittelbaren Zwangs gemäß § 65 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes -NRW- (VwVG) und (2.) die \nprivatrechtsgeschäftliche Vornahme der am 13. Juni 2002 angeordneten \nVeräußerung der Pferde durch Schenkung und Übereignung der Pferde an die \"B. \n0000\". \n\n11\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein \nAnspruch auf die geltend gemachte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch) und \ndas Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für \nihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), § \n123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist es \nnicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.\n\n13\n\nEin hier allenfalls denkbarer -grundsätzlich durch einstweilige Verfügung vorläufig \nsicherbarer- allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers lässt sich \nnicht mit der für die begehrte Anordnung erforderlichen Sicherheit feststellen, weil \nsich die Wegnahme und die anschließende Übereignung der Pferde an die \"B. \n0000\" im Dezember 2002 nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht als \nrechtswidrig, sondern als wahrscheinlich rechtmäßig erweisen. Sowohl die \nAnordnung der Fortnahme der Pferde in der Grundverfügung vom 30. April 2002 und \ndie Androhung, Festsetzung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur \nDurchsetzung der Grundverfügung wie auch die Anordnung der Veräußerung der \nPferde vom 13. Juni 2002 und deren Vornahme am 11. Dezember 2002 sind bei \nsummarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Hierzu ist im Einzelnen \nauszuführen:\n\n14\n\nDie gegen die Ordnungsverfügung vom 30. April 2002 vorgebrachten \nEinwendungen greifen nicht durch.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung ist § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) \nals spezialgesetzliche Befugnisnorm des Tierschutzrechts. Gemäß § 16 a Satz 1 \nTierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße \nund die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 \nNr. 2 a.a.O. kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten \nTierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich \nvernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter \nfortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis \neine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch \nden Halter sichergestellt ist. In § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG ist vorgeschrieben, dass \nein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend \nangemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss \nund dass seine Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden \ndarf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. \nDiese allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe \ngekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung -namentlich \nunter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des \nTierschutzgesetzes, \"aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als \nMitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen\"- sowie mit Hilfe des \neinschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie \nsachverständiger Äußerungen, namentlich den vom Bundesministerium für \nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Leitlinien der \nSachverständigengruppe \"tierschutzgerechte Pferdehaltung\" zur Beurteilung von \nPferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995, \nhinreichend konkret bestimmen. So ist unter Ziff. 1.6 dieser Leitlinien insbesondere \nfestgelegt, dass Pferden, die sich unter naturnahen Bedingungen im Sozialverband \nzur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen, zum Ausgleich für den \nAktivitätsverlust unter Haltungsbedingungen eine mehrstündige \nBewegungsmöglichkeit anzubieten ist, die neben Arbeit und Training vor allem durch \nWeidegang, Auslauf o.ä. erreicht werden kann.\n\n16\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Pferde zum Zeitpunkt des \nErlasses der Verfügung mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG \ndurch den Antragsteller erheblich vernachlässigt waren. Nach den sich aus dem \nVerwaltungsvorgang des Antragsgegners ergebenden Feststellungen des beamteten \nTierarztes des Antragsgegners vom 16. Januar 2002 und 16. April 2002 wurden die \nPferde vom Antragsteller in einem unzureichend belichteten und belüfteten Stall in \nengen Boxen zum Teil in Anbindehaltung, zum Teil mit Doppelbelegung auf teilweise \nein Meter hohen Mistmatratzen gehalten. Der Antragsteller verfügte aufgrund der \ngegen ihn auf der C. E. betriebenen Zwangsräumung nicht mehr über Weiden \noder sonstige Auslaufflächen für die Pferde. Zunächst ließ er die Pferde im Wechsel \nlediglich noch minutenweise auf dem Gelände des Burginnenhofes laufen, seit \nAnfang April 2002 war aufgrund einer zivilgerichtlichen Anordnung, wonach die \nToranlage grundsätzlich offen zu stehen habe, auch diese -schon unzulängliche- \nBewegungsmöglichkeit für die Pferde entfallen, so dass die Pferde vom Antragsteller \nnur noch zum Tränken aus dem Stall geführt wurden. Derartige \nHaltungsbedingungen, durch die namentlich die Bewegungsbedürfnisse der Tiere \n-deren Bedeutung in § 2 Nr. 2 TierSchG besonders hervorgehoben wird- in nicht \nhinnehmbarer Weise eingeschränkt waren, erfüllen in keiner Weise die \nAnforderungen, die § 2 TierSchG an eine artgerechte Haltung von Pferden stellt. Vor \ndem Hintergrund, dass die mangelhaften Zustände bereits mehrere Monate \nandauerten, also gerade nicht nur vorübergehender Natur waren, und dass Pferde \nals Lauf- und Fluchttiere durch Bewegungsentzug besonders empfindlich in ihren \nartspezifischen Bedürfnissen beeinträchtigt werden, lag eine nach Art und Dauer \ngewichtige und damit erhebliche Vernachlässigung der Tiere vor. Diese ist aufgrund \nder dargelegten Feststellungen durch den Amtstierarzt des Antragsgegners auch \ndurch Gutachten im Sinne der Vorschrift festgestellt worden. An das Gutachten, das \nnach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen muss, sind generell keine hohen \nAnforderungen zu stellen. Da § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht bestimmt, in \nwelcher Form die Begutachtung erfolgen muss, reicht es aus, wenn ein \nSachverständiger, hier also der Amtstierarzt des Antragsgegners, eine Aussage zu \neiner sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Insbesondere ist nicht erforderlich, \ndass zu jedem der fortgenommenen Tiere ein Gutachten eines beamteten Tierarztes \nvorliegt,\n\n17\n\nvgl. Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, § 16a Rn. 20\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung der Wegnahme und anderweitigen \nUnterbringung der Pferde waren demnach erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsgegner sein nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG bestehendes Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, \ndass er unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers, \nnamentlich um ihm die Kosten, die durch eine anderweitige Unterbringung der über \n30 Pferde entstanden wären, zu ersparen, von einer sofortigen Wegnahme und \nanderweitigen Unterbringung der Tiere abgesehen hat. Die bis zum 31. Mai 2002 \ngesetzte Frist zur Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen erweist sich \nangesichts der erheblichen, nicht länger hinnehmbaren Beeinträchtigungen der \nPferde als angemessen.\n\n19\n\nAuch hat sich die Verfügung vom 30. April 2002 nicht -wie der Antragsteller \nmeint- durch die zwischenzeitlich anderweitige Unterbringung der Pferde auf den \nSommerweiden in T. -T1. und in O. erledigt. Denn der \nRegelungsinhalt der Verfügung war gerade nicht nur auf die Herstellung einer dem § \n2 TierSchG entsprechenden Pferdehaltung auf der C. E. beschränkt. Nach \ndem Tenor der Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller die Sicherstellung der im \nEinzelnen aufgeführten Haltungsbedingungen vielmehr gerade unabhängig vom \nStandort der Pferde aufgegeben worden. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere \nauch vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgrund \nder tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf der C. E. wie der \nanstehenden Zwangsräumung der gesamten Burganlage, der anderweitigen \nVerpachtung der Burgweiden sowie der Anordnung über die dauerhafte Öffnung der \nToranlage, eine tierschutzgerechte Pferdehaltung auf der C. de facto nicht mehr zu \nverwirklichen war. Insofern konnte die Verfügung gerade nicht nur auf eine \nHerstellung artgerechter Haltungsbedingungen auf der C. E. abzielen, was für \nden Antragsteller unter diesen Umständen auch erkennbar war. Im Übrigen \nwiderspricht eine derartige \"objektsbezogene\" Betrachtung auch dem Charakter \ntierschutzrechtlicher Anordnungen, die an eine unzureichende Erfüllung von \nVerhaltenspflichten des Tierhalters anknüpfen und damit \"personenbezogen\" sind. \nAuch in zeitlicher Hinsicht ergeben sich aus der Verfügung keine Einschränkungen. \nEine artgerechte Haltung der Pferde sollte vom Antragsteller auf Dauer sichergestellt \nwerden, wie sich insbesondere auch aus Ziff. 2. lit. c) des Verfügungstenors \n(\"dauerhaft Flächen zur Verfügung\") ergibt. Die zwischenzeitliche Verbringung der \nPferde auf die Sommerweiden war insofern ersichtlich nur eine Interimslösung, die \nvom Antragsgegner im Sinne der Tiere mitgetragen wurde und allenfalls \nAuswirkungen auf den Zeitpunkt der Durchsetzung der Verfügung hatte, jedoch den \nAntragsteller nicht von seinen in der Verfügung auferlegten Handlungspflichten, die \ndurch diese Form der -vorübergehenden- Unterbringung der Pferde gerade nicht \nerfüllt waren, entbinden sollte. Eine lediglich zeitabschnittsweise Betrachtung der \nBemühungen des Antragstellers bezogen allein auf die Sommermonate ist nach dem \nVerfügungsinhalt somit nicht gerechtfertigt. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen der Verfügung vom 30. April 2002 waren mit Blick auf die \ndem Antragsteller fortgenommenen 10 Pferde auch zum Zeitpunkt der Vollziehung \nam 11. Dezember 2002 nach wie vor gegeben. Auch durch die Unterbringung der \nPferde in E. hatte sich die Grundverfügung noch nicht erledigt. Hinsichtlich der \n18 vom Antragsteller in E. gehaltenen Pferde war eine den Anforderungen des \n§ 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere nämlich noch immer nicht \nsichergestellt, so dass eine Fortnahme der zur Herstellung artgerechter \nHaltungsbedingungen erforderlichen Anzahl von 10 Tieren zulässig war. Nach den \nFeststellungen des beamteten Tierarztes des Antragsgegners anlässlich einer \nÜberprüfung der Pferdehaltung des Antragstellers im November 2002 -zwischen den \nBeteiligten ist lediglich der genaue Termin, nicht jedoch die Tatsache, dass die \nÜberprüfung stattgefunden hat, streitig- hielt der Antragsteller in einer Scheune mit \neiner Grundfläche von 60 m² (4 x 15 m), an die eine große Wiese als Auslauf \nangeschlossen war, insgesamt 18 Pferde. In Ziff. 4 der genannten Leitlinien zur \nBeurteilung von Pferdehaltungen ist als Richtmaß für die Bemessung der \nLiegeflächen bei einer Haltung von Pferden in Gruppen für einen Gruppenlaufstall mit \ngetrennt liegenden Fressständen und ständigem Zugang zum Auslauf -diese \nKriterien dürften aufgrund der der Kammer vorliegenden Angaben hinsichtlich der \nfraglichen Haltung anzulegen sein- ein Flächenbedarf von mindestens 2,5 x Wh² \n(X1. ) je Pferd vorgeschrieben. Unter Zugrundelegung einer Wiederristhöhe \nvon 1,67 m für ein durchschnittlich großes Pferd entsprechend der Leitlinien ergibt \nsich damit eine Mindestfläche von 7 m² je Pferd. Nach Ziff. 3 der Leitlinien muss \nunabhängig von der Aufstallungsart gewährleistet sein, dass Pferde sich ungehindert \nablegen und aufstehen sowie in Seitenlage liegen und sich wälzen können. Nach \ndiesen Vorgaben konnten in der Scheune jedoch maximal 8 Pferde untergebracht \nwerden. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund günstiger Voraussetzungen hinsichtlich \nRaumstruktur, Pferde und Betreuung vorliegend eine nach den Leitlinien mögliche \nReduzierung der grundsätzlich zu fordernden Mindestfläche in Betracht kommt, ist \nweder ersichtlich noch vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden. Im \nÜbrigen erscheint es angesichts der erheblichen und über einen langen Zeitraum \nandauernden defizitären Versorgung und Unterbringung der Pferde durch den \nAntragsteller in der Vergangenheit im Sinne einer effektiven Verwirklichung des \nTierschutzes für die betroffenen Tiere gerechtfertigt, einen strengen Maßstab an die \nHaltungsbedingungen anzulegen. Vor dem Hintergrund, dass die Stallung in der \nScheune mit mehr als der doppelten der zulässigen Anzahl von Pferden in ganz \nerheblicher Weise überbelegt war, ist auch davon auszugehen, dass die Pferde \nmangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt im \nSinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG waren. Bei einer derartigen Überbelegung \nder Stallung drohte für die Tiere insbesondere die Gefahr von Leiden, Schmerzen \noder Schäden, da unter solchen Haltungsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass \nsich alle -namentlich rangniedrigere- Pferde jederzeit je nach ihrem Ruhebedürfnis \nwitterungsgeschützt ablegen können. Außerdem bestand aufgrund des beengten \nRaumangebotes, das den Pferden ein gegenseitiges Ausweichen nicht hinreichend \nermöglicht, das gesteigerte Risiko, dass die Pferde sich im Rahmen von stets \nerfolgenden Rangauseinandersetzungen erhebliche Verletzungen durch Beißen und \nTreten zufügen.\n\n21\n\nDie Androhung und die Festsetzung der \"Wegnahme\", unter der bei verständiger \nAuslegung nur die Anwendung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs im \nSinne des § 57 Abs. 1 Nr. 3 VwVG verstanden werden kann -die Aufgabe des \nBesitzes an den Pferden ist eine unvertretbare Handlung, die allein durch den \nAntragsteller vorgenommen werden kann-, sind sodann auf der Grundlage der §§ 55 \nAbs. 1, 63, 64, 57, 55 VwVG rechtmäßig ergangen.\n\n22\n\nSchließlich erweist sich auch die konkrete Durchführung der Fortnahme der 10 \nPferde am 11. Dezember 2002 nicht als rechtswidrig. \n\n23\n\nDie der Anwendung des unmittelbaren Zwangs zugrunde liegenden \nVerwaltungsakte waren weiterhin sofort vollziehbar. Insbesondere ist die Fortnahme \nder Pferde nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt. \nVor dem Hintergrund der Tatsache, dass dem Antragsteller die Beanstandungen \ndurch den Antragsgegner bereits seit über einem Jahr bekannt waren und der \nAntragsgegner ihm die zunächst bis zum 31. Mai 2002 eingeräumte Frist zur \nHerstellung artgerechter Haltungsbedingungen nochmals bis zum 15. Oktober 2002 \nverlängert hatte, war im Interesse des Tierschutzes ein weiteres Zuwarten auch \nangesichts einer eventuellen Zusage des Antragstellers, den Pferdebestand in der \nScheune zu reduzieren, nicht geboten, zumal eine alsbaldige Verwirklichung einer \n§ 2 TierSchG entsprechenden Haltung insbesondere aufgrund des Verhaltens des \nAntragstellers in der Vergangenheit nicht zu erwarten war, da dieser stets nur auf \nerheblichen Druck des Antragsgegners für eine Verbesserung der \nHaltungsbedingungen gesorgt hat und wiederholt -auch gegenüber dem \nerkennenden Gericht- gegebene Zusagen -namentlich die Zusage, den gesamten \nPferdebestand im Hinblick auf seine tatsächlichen Möglichkeiten auf nur noch 10 \nPferde zu reduzieren- nicht eingehalten hat.\n\n24\n\nEbenso lässt sich die vom Antragsteller behauptete sachfremde und damit \nermessensfehlerhafte Auswahl der fortgenommenen Pferde nicht im Rahmen der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung feststellen. Die Aussage des Antragstellers und seiner Vertrauten, Frau \nQ. , man habe gezielt nach Pferden mit einer so genannten \"Pregel\"-Abstammung \nund damit nach züchterisch wertvollen Pferden gesucht, steht der Einlassung des \nAntragsgegners gegenüber, wonach die Pferde einzig nach dem Zufallsprinzip sowie \nihrer Verladbarkeit ausgewählt worden seien. Angesichts der Tatsache, dass die \nVerladeaktion der 10 Pferde ausweislich des vom Antragsgegner gefertigten \nVermerks über die Durchführung der Wegnahme am 11. Dezember 2002, was auch \nvom Antragsteller selbst bestätigt wird, über 7 Stunden gedauert hat, da die Pferde \nsich nicht aufhalftern und auch trotz Sedierung nicht auf die Pferdeanhänger führen \nließen und zuletzt nach zwei Versuchen sowie einem kurzfristigen Polizeieinsatz \ndirekt aus dem Laufstall in die später herbeigeholten Transport-Lkw getrieben \nwerden mussten, spricht der konkrete Ablauf der Wegnahme für die Darstellung des \nAntragsgegners. Eine gezielte Auswahl war nach den übereinstimmend \ngeschilderten Umständen nach Einschätzung der Kammer ersichtlich nicht möglich. \nDer Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, z.B. durch Vorlage \nentsprechender Abstammungsnachweise, dass es sich bei den weggenommenen \nPferden tatsächlich ausschließlich bzw. überwiegend um Pferde der besagten \nZuchtlinie handelt. Im Übrigen war es dem Antragsteller, der bei der Abholung am 11. \nDezember 2002 anwesend war, unbenommen, die wegzunehmenden Pferde selbst \nauszuwählen.\n\n25\n\n2. Sodann ist mit Verfügung vom 13. Juni 2002 auch die Veräußerung der Pferde \nrechtmäßig angeordnet worden, und zwar zu Recht auf der Grundlage des § 16 a \nSatz 2 Nr. 2 TierSchG. \n\n26\n\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde das Tier nach der \nFortnahme in einer weiteren Stufe des Vorgehens veräußern, wenn eine \nanderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch \ndie Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung \ndurch den Halter nicht sicherzustellen ist. Über den mit der Fortnahme des Tieres \nzum Zweck der anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Halters auf der ersten \nStufe des behördlichen Vorgehens legitimierten -zunächst lediglich \nvorübergehenden- Besitzentzug hinaus ist die Behörde damit generell auch zum \ndauerhaften Entzug des Eigentums an dem Tier befugt. Zum Zeitpunkt des Erlasses \nder Veräußerungsanordnung waren hier die Voraussetzungen für eine Veräußerung \nerfüllt, da nach Ablauf der dem Antragsteller bis zum 31. Mai 2002 gesetzten \nangemessenen Frist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende \nHaltung durch die Behörde nicht sicherzustellen war. \n\n27\n\nAus dem Wortlaut der Vorschrift (\"ist durch die Behörde nicht sicherzustellen\") \nsowie aus dem systematischen Zusammenhang des Satzes 2 mit Satz 1 des § 16 a \nTierSchG, wonach die Behörde auch die zur Verhütung künftiger Verstöße \nnotwendigen Anordnungen zu treffen hat, folgt, dass nach Ablauf der gesetzten Frist \nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Prognose zu treffen ist, \nob eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Tierhalter in Zukunft zu \nerwarten ist. Diese Prognoseentscheidung hat der Antragsgegner zu Recht zu \nLasten des Antragstellers getroffen. Bei der hier erforderlichen Gesamtbetrachtung \nreichte für die Annahme einer günstigen Zukunftsprognose insbesondere nicht die \nUnterbringung eines Teils der Pferde auf den Sommerweiden in T. -T1. \naus, da dies gerade nur eine zunächst hinnehmbare Übergangslösung darstellte und \neine dauerhaft ordnungsgemäße Unterbringung dieser Pferde -namentlich nach dem \nEnde der Weidesaison- durch den Antragsteller gerade nicht gewährleistet war; \nentsprechende Stallungen hatte der Antragsteller seinerzeit nicht nachgewiesen. \nDiese Einschätzung gilt -wie bereits im Zusammenhang mit der Wegnahmeverfügung \nausgeführt wurde- um so mehr angesichts der in der Vergangenheit festgestellten \nerheblichen Verstöße gegen § 2 TierSchG sowie der wiederholten Nichteinhaltung \ngegebener Zusagen seitens des Antragstellers. Jedenfalls aber war die negative \nPrognose nach ergebnislosem Ablauf der dem Antragsteller nochmals bis zum 15. \nOktober 2002 eingeräumten Frist zur Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen \nberechtigt, da hinsichtlich der in der Scheune in E. gehaltenen 18 Pferde -wie \ndargelegt- die Anforderungen des § 2 TierSchG trotz mehrmaliger Nachfristen noch \nimmer nicht erfüllt waren. \n\n28\n\nDer Antragsteller kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Einwand \ndurchdringen, der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen um eine anderweitige \nUnterbringungsmöglichkeit für die Pferde nachgewiesen. Aufgrund des \nAlternativitätsverhältnisses beider Voraussetzungen für eine Veräußerung, das sich \naus dem Wortlaut der Vorschrift klar ergibt, kommt es neben der Negativprognose \nnach Ablauf der gesetzten Frist nicht darauf an, ob dem Antragsgegner eine \nanderweitige Unterbringung der Pferde möglich war. Vielmehr reicht es aus, dass die \nPrognose gerechtfertigt war, dass auch künftig eine tierschutzgerechte Haltung durch \nden Tierhalter -hier den Antragsteller- nicht sicherzustellen ist.\n\n29\n\nSchließlich hat der Antragsgegner am 11. Dezember 2002 auch in rechtmäßiger \nWeise von seiner Veräußerungsbefugnis nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG \nGebrauch gemacht. \n\n30\n\nDie Überlassung der Pferde an den U. \"B. 0000\" am 11. Dezember \n2002 ist rechtlich als Vollziehung der Veräußerungsanordnung im Sinne des § 16 a \nSatz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG zu bewerten. Denn nach dem im \nErörterungstermin vom 14. August 2003 erklärten Willen des Antragsgegners, der \nauch aus dem Aktenvermerk des beamteten Tierarztes vom 11. Dezember 2002 \nhervorgeht, sollte durch die Überlassung der Pferde an \"B. 0000\" gerade nicht nur \nein Verwahrungsverhältnis begründet werden und damit eine anderweitige pflegliche \nUnterbringung der Tiere im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2, 1.Halbsatz TierSchG \nerfolgen. Vielmehr sollte dem Antragsteller nunmehr dauerhaft das Eigentum an den \n10 Pferden entzogen und die Pferde sollten dem U. \"B. 0000\" aufgrund \neiner Schenkung übereignet werden. Ein solcher Eigentumsentzug wird durch den \ninsofern unscharfen, aber nach dem Zweck der Vorschrift in diesem Sinne \nauszulegenden Begriff der \"Veräußerung\" erfasst.\n\n31\n\nDa § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine Regelungen enthält, welche Grundsätze \nbei der Veräußerung fortgenommener Tiere zu beachten sind, ist aufgrund der \nvergleichbaren Interessenlage insoweit auf die in den landesrechtlichen Regelungen \nnormierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen (§§ 45, 46 des \nPolizeigesetzes NRW -PolG-) entsprechend zurückzugreifen,\n\n32\n\nvgl. Kluge, a.a.O., § 16a Rn.34; Thum, Giftspinnen, Schlangen \nund andere gefährliche Tiere aus tierschutz-, sicherheits- und \nartenschutzrechtlicher Sicht, NuR 2001, 558 (565).\n\n33\n\nNach diesen Vorschriften wird eine Sache grundsätzlich durch öffentliche \nVersteigerung verwertet, wobei § 979 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend \ngilt. Bleibt die Versteigerung jedoch erfolglos, erscheint sie von vornherein \naussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu \nerwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der \nErlös tritt in diesem Fall im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der \nverwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist jedoch kein Käufer \nfinden, so kann die Sache auch einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Bei \neiner entsprechenden Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze kann jedoch unter \nBerücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Tierschutzrechts je nach den \nUmständen des Einzelfalles eine tierschutzspezifische Modifikation dieser Vorgaben \ngeboten sein,\n\n34\n\nvgl. ähnlich Thum, a.a.O., NuR 2001, 558 (565).\n\n35\n\nAusgehend von diesen Maßstäben war der Antragsgegner berechtigt, \nausnahmsweise von einer Veräußerung der fortgenommenen Pferde in Form der \nöffentlichen Versteigerung bzw. des freihändigen Verkaufs abzusehen und die \nPferde unentgeltlich dem U. \"B. 0000\" als gemeinnütziger Institution zu \nübereignen. Denn die Einschätzung des Antragsgegners, die Pferden hätten außer \ndem Schlachtpreis keinen über ein bloßes Affektionsinteresse hinausgehenden, \nnennenswerten materiellen Wert mehr gehabt, ist aufgrund der bisherigen \nErkenntnisse der Kammer nicht zu beanstanden. Nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nist nicht mit der zur Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 10 Pferde tatsächlich den vom \nAntragsteller behaupteten Marktwert in Höhe von insgesamt etwa 25.600,00 EUR \nhatten. \n\n36\n\nKeine der umfangreichen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, die auf die \nJahre von 1979 bis 1986 zurückdatieren, bezieht sich konkret auf eines der 10 \nweggenommenen Pferde, so dass damit ein Nachweis über den behaupteten Wert \nder Pferde nicht erbracht ist. Soweit aus den Unterlagen hervorgeht, dass in den \nJahren von 1979 bis 1986 in der Zucht des Antragstellers bzw. seines Vaters \nbedeutsame und prämierte Hengste eingesetzt wurden und seinerzeit aus der Zucht \nauch erfolgreiche Pferde hervorgegangen sind, lassen sich daraus nicht ohne \nweiteres tragfähige Rückschlüsse auf den Wert der hier in Rede stehenden Pferde \nziehen. Dass damals die Zucht des Antragstellers bzw. seines Vaters erfolgreich war, \nbedeutet nicht zwangsläufig, dass die fraglichen Pferde heute ebenso zu beurteilen \nwären. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass nicht jedes Pferd, das in \nseinem Stammbaum -in welchem Grad auch immer- einen erfolgreichen und hoch \ndekorierten Vererber oder eine hochprämierte Stute aufweist, zwangsläufig die \ngleichen Eigenschaften bzw. den gleichen Wert hat wie diese. Insbesondere hat der \nAntragsteller hinsichtlich der weggenommenen Pferde gerade keinerlei Zucht- bzw. \nLeistungsnachweise -wie z.B. über Hengstleistungsprüfungen, Körungen, \nEintragungen im (Haupt-) Stammbuch oder Ergebnisse bei Zuchtschauen-, die bei \nZuchtpferden zweifelsohne vorhanden sein müssten und die Hinweise auf den Wert \nder Tiere liefern könnten, vorgelegt. Demgegenüber liegen aussagekräftige \nAnhaltspunkte vor, die den vom Antragsteller behaupteten Wert der Pferde \nnachhaltig in Frage stellen. So zeigt schon die vom Antragsteller seinerzeit \nvorgelegte tierärztliche Bescheinigung des Dr. H. vom 15. Oktober 2001, die \neine Aufstellung der einzelnen Pferde enthält, dass der gesamte Pferdebestand des \nAntragstellers eine sehr hohe Altersstruktur aufweist: 27 der damals 34 Pferde sind \n18 Jahre und älter, 13 davon sind sogar über 20 Jahre, das älteste Pferd stammt aus \ndem Jahr 1972, während das \"jüngste\" Pferd auch bereits 13 Jahre alt ist. Das Alter \nvon Pferden wirkt sich jedoch nachhaltig mindernd auf deren Wert aus. Namentlich \nbei über 20 Jahre alten Tieren liegt auf der Hand, dass es sich dabei allein noch um \nGnadenbrotpferde handelt. Dies gilt um so mehr, als die Pferde des Antragstellers \nnach der unwidersprochenen Aussage des Antragsgegners auch über keine \nReitausbildung verfügen, was sich zusätzlich mindernd auf den Wert der Tiere \nauswirkt. Inwieweit bei über 20 Jahre alten Pferden noch ein Zuchtwert bestehen soll, \nist für das Gericht nicht ersichtlich. Dafür spricht auch die -wenngleich mit \nNichtwissen bestrittene- Einschätzung des insofern als sachverständige Person \nanzusehenden ehemaligen Präsidenten des Deutschen Trakehnerverbandes, Herrn \nRadzuweit, wonach ein Zuchtwert bei den Pferden des Antragstellers nicht mehr \nfestzustellen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Pferde über einen nicht \nunerheblichen Zeitraum in der Vergangenheit tierschutzwidrig gehalten und \nvernachlässigt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass ihr Allgemeinzustand \nschon deshalb vermindert ist. Zweifel an dem vom Antragsteller nunmehr \nbehaupteten hohen Wert der Pferde bestehen namentlich auch deshalb, weil er \ndarauf erstmals im vorliegenden Verfahren abstellt, obwohl die Kammer mit der \nPferdehaltung des Antragstellers bereits seit Juli 2001 befasst ist und der \nAntragsteller trotz mehrfacher Erörterung dieser Frage abgesehen von einem \nAffektionsinteresse nie einen materiellen Wert der Tiere geltend gemacht hat. \n\n37\n\nVor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner nach Ansicht der Kammer zu \nRecht davon ausgegangen, dass eine öffentliche Versteigerung von vornherein keine \nAussicht auf Erfolg bieten würde. Aus den gleichen Gründen war -auch unter \nBerücksichtigung der Eigentumsinteressen des Antragstellers- ein freihändiger \nVerkauf der Tiere nicht angezeigt. Dies gilt um so mehr als der Antragsteller selbst in \nder gesamten ihm gesetzten Frist nicht ein Pferd nachweislich verkauft hat. Sofern er \nerstmals im Erörterungstermin vom 14. August 2003 vorgetragen hat, erst kürzlich \nzwei Pferde verkauft zu haben, hat die Kammer bereits erhebliche Zweifel an der \nRichtigkeit dieser Behauptung, da der Kläger erst nach einigem Überlegen den \njeweils vereinbarten \"Freundschaftspreis\" sowie auch nur einen Namen der Käufer \nnennen und auch keine Verträge vorlegen konnte, die Pferde trotz des Verkaufs bei \nihm verblieben sind und sich nunmehr gerade unter den weggenommenen 10 \nPferden befinden sollen. Insbesondere musste und durfte der Antragsgegner die \nPferde auch nicht im Wege des freihändigen Verkaufs an einen Schlachter \nverkaufen, um im Interesse des Antragstellers zumindest noch den Schlachtpreis für \ndie Tiere zu erzielen. Dem steht entgegen, dass die Tötung eines Tieres nach § 16 a \nTierSchG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie des nunmehr auch in Art. 20 a \ndes Grundgesetzes verbürgten Tierschutzes erst als ultima ratio in Betracht kommt. \nEine Tötung ist daher erst dann in Betracht zu ziehen, wenn trotz Einbeziehung von \nzusätzlichen Fachbehörden und Tierschutzorganisationen weder ein Verkauf, noch \nein Verschenken oder eine sonstige Abgabe möglich ist. \n\n38\n\nvgl. Kluge, a.a.O., § 16a Rn.36; Ziff. 15.1 zu § 16a TierSchG \nder Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des \nTierSchG vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar \n2000). \n\n39\n\nSchließlich ist der U. \"B. 0000\" als eine dem Tierschutz verpflichtete \nund damit gemeinnützigen Interessen dienende Institution anzusehen, an die \naufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend eine unentgeltliche \nÜbereignung erfolgen durfte. Nach den überzeugenden Angaben des \nAntragsgegners hat der Verein sich zur dauerhaften Unterbringung der Pferde auf \nGnadenbrothöfen verpflichtet. Auch eine eventuelle Weitervermittlung der Pferde \nführt nicht zu einer anderen Betrachtung, da angesichts der Zwecksetzung des \nVereins unterstellt werden kann, dass dies einzig im Interesse der Tiere erfolgt und \nnicht -wie der Antragsteller andeutet- zum Zwecke der Gewinnerzielung. Dies \nentspricht namentlich den erklärten Aufgaben des Vereins, in Not geratene Tiere auf \nHöfen unterzubringen, wo sie versorgt und betreut werden, und sodann weiter zu \nvermitteln, wobei bei dem neuen Halter die Bedingungen für eine artgerechte \nUnterbringung der Tiere sowie die Tragung von Futter- und Tierarztkosten \ngewährleistet sein müssen.\n\n40\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers vom 17. Dezember 2002 gegen die Sicherstellung und \nVerwahrung der 10 Pferden am 11. Dezember 2002 wiederherzustellen und \nanzuordnen, dass der Antragsgegner die Pferde an den Antragsteller zurückgibt, hat \naus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Ein solcher Antrag \nkommt nicht in Betracht, da es sich bei den Vollzugsmaßnahmen am 11. Dezember \n2002 gerade nicht um sofort vollziehbare Verwaltungsakte gehandelt hat.\n\n41\n\nDer weiter hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft über den aktuellen Aufenthaltsort \nder am 11. Dezember 2002 fortgenommenen Pferde zu erteilen, bleibt schließlich \nauch ohne Erfolg. Es kann dahin stehen, woraus sich angesichts der Rechtmäßigkeit \ndes Vorgehens des Antragsgegners ein solcher Anspruch ergibt, da dem \nAntragsgegner der aktuelle Aufenthalt der Pferde, wie im Erörterungstermin vom 14. \nAugust 2003 dargelegt, nicht bekannt ist und er den Anspruch damit tatsächlich nicht \nerfüllen kann. Auch ist nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner den U. \n\"B. 0000\" als neuen Eigentümer der Pferde gegen dessen Willen zur Auskunft \nveranlassen könnte, da ein solches Auskunftsverlangen insbesondere nicht zur \nDurchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben \nim Sinne des § 16 Abs. 2 TierSchG erforderlich ist.\n\n42\n\nAus den vorstehenden Gründen war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \ninsgesamt abzulehnen. Lediglich klarstellend weist die Kammer in diesem \nZusammenhang darauf hin, dass der Antragsteller von seinem Rechtsstandpunkt \naus, diese Grundverfügungen seien zwischenzeitlich erledigt, auf Anraten des \nGerichts davon abgesehen hat, nochmals die Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen vom \n30. April 2002 und 13. Juni 2002 sowie gegen die Androhung vom 30. April 2002 und \ndie Festsetzung vom 13. Juni 2002 zu beantragen. Der Rechtsschutz des \nAntragstellers ist dadurch nicht verkürzt worden, weil die Kammer -den \nRechtsstandpunkt des Antragstellers insoweit berücksichtigend- als Voraussetzung \neiner rechtmäßigen Vollziehung die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden \nVerfügungen inzidenter geprüft hat. Hätte der Antragsteller den Streitstoff durch \nzusätzliche Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO -gerichtet gegen die in Rede \nstehenden Verfügungen- aufgeweitet, so wären auch diese Anträge aus den gleichen \nGründen wie der somit vertretbar alleine gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO \nabgelehnt worden.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass wegen der Vorläufigkeit der \nEntscheidung lediglich die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. \n1 Satz 2 GKG anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-11/6-l-734-03","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 979","ref_norm":"979","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-11/6-l-734-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290916","retrieved":"2026-07-09 03:10:47.489641+00:00"}}