{"status":"available","doknr":"OLD290953","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0909.5K1657.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-09-09","aktenzeichen":"5 K 1657/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 1999 und unter \nAufhebung von dessen Ziffer 4. insoweit, als darin die Abschiebung der Klägerin in den \nNiger angedroht ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz vorliegen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die \nBeklagte zu 1/3.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 in Niamey im Staat Niger geborene Klägerin ist nigrische \nStaatsangehörige. Sie hat angegeben, in Togo gewohnt zu haben und am \n20. Oktober 1998 aus Togo ausgereist zu sein. Am 5. Februar 1999 sei sie aus Accra \nin Ghana mit dem Flugzeug nach Düsseldorf geflogen, wo sie am gleichen Tage um \netwa 9.30 Uhr auf dem Flughafen angekommen sei.\n\n3\n\nDie Klägerin stellte am 17. Februar 1999 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am \n22. Februar 1999 führte sie aus, bis 1993 habe sie zusammen mit ihrer Familie, den \nEltern und einem Stiefbruder, in Niamey im Staat Niger gelebt. Dort habe sie die \nSchule bis zur 10. Klasse besucht. Ihr Vater sei dort Händler gewesen, sie selbst \nhabe dort nie gearbeitet. 1993 sei die gesamte Familie nach Balanka in Togo \ngezogen, weil die Geschäfte des Vaters im Niger schlecht gelaufen seien. Etwa im \nMärz 1997 habe sie dort ihren Ehemann, einen Togoer, kennen gelernt und sie \nhätten im September 1997 traditionell geheiratet. Ihr Mann sei bei der Heirat nicht \nanwesend gewesen. Eine Woche später sei sie zu ihrem Mann nach Lomé \ngegangen und hätte gemerkt, dass dieser Versammlungen abhalte. Im Jahre 1997 \nsei sie auch für eine Woche zurück im Niger gewesen, um sich dort einen Pass zu \nbesorgen. Ihr Ehemann sei am 28. Januar 1998, als sie nicht anwesend gewesen \nsei, festgenommen worden. Dies habe sie, als sie nach Lomé zurückgekehrt sei, von \neiner Nachbarin erfahren; die Wohnung sei durcheinander gewesen. Sie habe \nKontakt zu einem Onkel des Ehemanns gehabt, der ihr geraten habe, die Situation \nabzuwarten. Sie habe sich abwechselnd in Lomé und in dem Wohnort der Eltern \nBalanka aufgehalten. Am 7. Mai 1998 sei ihr Ehemann aus dem Gefängnis geflohen \nund sofort ins Ausland nach Deutschland gegangen, wo er nunmehr das \nAsylverfahren VG Aachen 5 K 3019/98.A betreibt. Der Onkel des Ehemanns sei \ninzwischen festgenommen worden und im Gefängnis gestorben. Am 18. Oktober \n1998 seien zwei Polizisten zum Elternhaus gekommen und hätten mitgeteilt, dass \nder Onkel gestorben sei. Am Abend sei eine Polizistin noch einmal zu ihnen \ngekommen und hätte die Klägerin gewarnt und aufgefordert, das Land zu verlassen. \nDie Klägerin habe am 19. Oktober 1998 von Benin aus mit dem Ehemann telefoniert. \nNach der Rückkehr nach Balanka habe sie erfahren, dass zwei Polizisten erneut \nnach der Klägerin gesucht hätten, um den Aufenthaltsort des Ehemannes zu \nerfahren. Am 20. Oktober 1998 sei sie mit einem Marktauto von Balanka nach Accra \nin Ghana gefahren, wo ein Freund des Vaters Unterlagen und ein Visum für die \nAusreise besorgt habe. Am 5. Februar 1999 sei sie etwa um 1.00 Uhr nachts von \nAccra aus mit einem Flugzeug der Ghana-Airways nach Düsseldorf geflogen. Den \nPass habe ein Schlepper einbehalten. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorlägen; der Klägerin wurde \nals nigrinischer Staatsangehöriger die Abschiebung in den Staat Niger angedroht. \nDer Bescheid wurde am 14. Juli 1999 zugestellt. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 21. Juli 1999 Klage erhoben. \n\n6\n\nSie macht geltend, die Familie der Klägerin lebe weiterhin in Togo und im Staate \nNiger halte sich lediglich die alte Großmutter des Vaters auf. Es bestehe keine \nVerbindung nach dort. Eine Rückkehr nach Niger sei ihr daher unmöglich, als \nverheiratete allein lebende Frau würde sie dort als Prostituierte angesehen. Ihr \nExistenzminimum sei dort nicht gesichert. Im Niger bestehe eine islamistische \nGesellschaft, in die die modern lebende Klägerin nicht integriert werden könne. Sie \nmüsse zudem für ein inzwischen geborenes Kind sorgen, was eine Erwerbstätigkeit \nim Niger unmöglich mache. Damit liege eine individuelle Situation der konkreten \nGefahr für Gesundheit oder Leben bei einer Rückkehr in den Niger vor; ihr Schicksal \nkönne nicht als Teil der Situation einer Bevölkerungsgruppe im Niger gesehen \nwerden.\n\n7\n\nDie Klägerin, die die Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie die Gewährung \nvon Asyl und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beantragt \nhat, beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichteten festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat schriftlich \nKlageabweisung beantragt.\n\n10\n\nSie führt aus, bei der Situation der Klägerin handele es sich um eine allgemeine \nGefährdungslage, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nAusländergesetz nur im Falle einer extremen Gefährdungslage anzunehmen seien, \neine solche lasse sich vorliegend bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht \nentwickelten Maßstabes nicht eindeutig bejahen. Die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz komme daher nicht in \nBetracht.\n\nDas Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Institutes für Afrika-\nKunde über die Möglichkeiten einer nigrinischen Staatsangehörigen, deren gesamte \nFamilie in Togo lebe und die auch dort geheiratet habe, allein wieder in dem Staat \nNiger zu leben, eingeholt. Insoweit wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nvom 8. August 2001 und des Institutes für Afrika-Kunde vom 13. Juni 2001 Bezug \ngenommen, die den Beteiligten übersandt worden sind.\n\n11\n\nDas Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2002 auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den \nvon der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen; ferner auf die \nAuskünfte und Erkenntnisse, die in der den Beteiligten vor der mündlichen \nVerhandlung übersandten Blattsammlung (Erkenntnisliste) aufgeführt sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Gewährung von Asyl und der \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet. \n\n16\n\nDie Beklagte ist verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die \nKlägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, für ihre Person das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz \nfür die Republik Niger festzustellen.\n\n17\n\nNach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf \ndas Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie \nvom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme \neiner konkreten Gefahr im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr \nim Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz im Ansatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, \nwobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und \nerheblichen Gefährdungssituation erfordert, die außerdem landesweit gegeben sein \nmuss,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A \n1462/96.A -.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin gegeben. \n\n20\n\nDas folgt daraus, dass für die Klägerin in der Republik Niger das \nExistenzminimum nicht gesichert ist. \n\n21\n\nDie Klägerin besitzt nicht die erforderlichen familiären und persönlichen \nVoraussetzungen, um ihr Überleben im Niger sicherstellen zu können. Seit 1993 lebt \ndie gesamte Familie der Klägerin, das heißt ihre Eltern, sie selbst bis zu ihrem \nWeggang und ein Stiefbruder, in dem Ort Balanka in Togo. Nachdem die Mutter der \nKlägerin gestorben ist, hat der Vater inzwischen eine Togoerin geheiratet. Großeltern \nmütterlicherseits der Klägerin leben nicht mehr, ebenfalls sind keine Geschwister der \nMutter im Niger vorhanden. Väterlicherseits soll zwar die Großmutter noch im Niger \nleben, dies sei aber in einem kleinen Dorf der Fall, wo sie selbst auf Unterstützung \nangewiesen sei. Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Klägerin unmöglich, im \nNiger, wenn sie dorthin allein zurückkehren müsste, eine Existenz zu begründen und \ndamit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies ergibt sich aus den Auskünften, die das \nGericht im vorliegenden Verfahren vom Institut für Afrika-Kunde und vom \nAuswärtigen Amt eingeholt hat. \n\n22\n\nDas Institut für Afrika-Kunde hat in seiner Auskunft vom 13. Juni 2001 \nausgeführt, dass eine bisher nicht berufstätige Frau ohne Rückhalt aus ihrer Familie \nkaum in der Lage sein dürfte, sich eine Existenz aufzubauen. In dem sehr verarmten \nLand Niger gebe es nur wenige Arbeitsplätze im so genannten formellen Sektor, \nderen Zahl inzwischen auch nach staatlichen Sparmaßnahmen eingeschränkt sei. \nEin großer Teil der Bevölkerung überlebe daher nur im so genannten informellen \nSektor, der vor allem dadurch gekennzeichnet sei, dass Beziehungen und Kontakte \neine große Rolle spielten, und dass ein Eindringen Fremder in Bereiche, die für eine \nRückkehrerin eventuell als Arbeitsmöglichkeit in Frage kämen, oft durch kartellartige \nZusammenschlüsse der bereits hier Aktiven verhindert werde. Formen der Sozialhilfe \noder Arbeitslosenhilfe gebe es nicht; wenn überhaupt, könne Unterstützung nur \ndurch private soziale Einrichtungen erfolgen. Soweit derartige Einrichtungen \nvorhanden seien, hätten sie zwar im Rahmen von Programmen zur \nArmutsbekämpfung Frauen als Zielgruppe. Diese richte sich aber fast ausschließlich \nan bestimmte umrissene Gruppen, etwa Bäuerin, junge Mädchen mit Kindern, \nAngehörige bestimmter Berufsstände. Einer Integration der Klägerin in die nigrische \nGesellschaft stehe aber auch entgegen, dass der Niger ein überwiegend \nmuslimisches Land sei, in dem die Islamisierung der Gesellschaft zunehmend an \nBoden gewinne. Einzelne der Gruppierungen verträten massiv fundamentalistische \nAnsichten. Frauen, die \"verwestlicht\" bzw. \"modern\" seien, würden verfolgt und \nmisshandelt. Diese, aber auch oft einfach nur alleinstehende Frauen würden von den \nGruppierungen in der Regel mit Prostituierten gleichgesetzt, so dass es auch aus \ndiesem Grunde für eine alleinstehende, wenig gebildete Frau ohne familiären \nRückhalt sehr unwahrscheinlich sei, dass sie im Niger ihr Auskommen finden und \nden Lebensunterhalt sichern könne. Sie müsse vielmehr mit hoher \nWahrscheinlichkeit damit rechnen, belästigt zu werden, wobei sie sowohl den \nAngriffen fundamentalistischer Muslime als auch denen von Gruppen, die bestimmte \nfür die Klägerin interessante Arbeitsmarktsektoren dominierten, ausgesetzt sein \nwerde. \n\n23\n\nDas Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 8. August 2001 ausgeführt, dass \nes für eine ca. 29-jährige Frau zwar nicht unmöglich, aber schwierig sei im Niger \nohne jeglichen familiären Rückhalt zu leben. Mit Unterstützung durch den Staat oder \nsozialer Einrichtungen sei nicht zu rechnen. Eine Integration in die Gesellschaft sei \nohne jegliche (auch entferntere) verwandtschaftliche Beziehung oder einen \nBekanntenkreis nur schwer möglich. Wenn - was im Fall der Klägerin nicht gegeben \nist - ein Grundkapital vorhanden sei, sei es denkbar, dass sich eine bisher nicht \nberufstätige Frau eine Existenz im Kleinhandel aufbaue. \n\n24\n\nIm Wesentlichen ergibt sich damit aus der Auskunft des Institutes für Afrika-\nKunde, dass eine in der Situation der Klägerin stehende Person im Niger nicht nur \nnicht in der Lage wäre, eine Existenz aufzubauen, sondern auch, dass sie im Niger \nals alleinstehende junge Frau den Anfeindungen und Misshandlungen moslemisch-\nfundamentalistischer Kreise ausgesetzt wäre. Soweit das Auswärtige Amt ein Leben \nim Niger als \"schwierig\" bezeichnet und eine Integration in die Gesellschaft als \"nur \nschwer möglich\" bezeichnet, führt diese Aussage zu keinem anderen Ergebnis als \ndie Ausführungen des Institutes für Afrika-Kunde. \n\n25\n\nDamit ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht die erforderlichen familiären \nund persönlichen Voraussetzungen besitzt, um im Niger ihr Überleben sichern zu \nkönnen. Da die Klägerin auf verwandtschaftliche Beziehungen nicht zurückgreifen \nkann, wäre sie auf sich selbst angewiesen. Aus den in den Auskünften angegebenen \nGründen, zusätzlich aber auch aufgrund der Entfremdung gegenüber ihrem \nHeimatland, nachdem sie jahrelang in Togo und dann in Deutschland gelebt hat, wird \nsie nicht in der Lage sein, sich ins allgemeine Alltagsleben zu integrieren und vor \nallem, sich die notwendigen Lebensmittel für eine Grundversorgung zu verschaffen. \n\n26\n\nAngesichts dieser Umstände drohen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Niger \nmit beachtlicher Wahrscheinlich landesweit unmittelbare gesundheitliche \nBeeinträchtigungen erheblichem Umfanges infolge von Unterernährung und der \ndamit verbundenen Folgeerkrankungen, die letztlich zu einem baldigen Tod führen \nwürden.\n\n27\n\nDer unmittelbaren Anwendung des Satz 1 von § 53 Abs. 6 Ausländergesetz steht \nauch nicht die Sperrwirkung des Satz 2 entgegen.\n\n28\n\nSatz 1 des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz ist im Zusammenhang mit den \nRegelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 Ausländergesetz zu sehen. Nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2 Ausländergesetz werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt \nist, bei Entscheidungen nach § 54 Ausländergesetz berücksichtigt. Gemäß § 54 \nAusländergesetz kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder \nhumanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten \nStaaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer \nfür längstens sechs Monate ausgesetzt wird; für längere Aussetzungen bedarf es des \nEinvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren. Mit dieser Regelung soll nach \ndem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte \nGefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden \nBevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine \nAbschiebung oder Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder \neine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe \nder potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden wird, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A \n1462/96.A -.\n\n30\n\nAllgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz können \ndaher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAusländergesetz begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr \nist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz im Verfahren \neines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl \nweiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.\n\n31\n\nWann eine die Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr vorliegt, ist dem \nWortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz nur eingeschränkt zu entnehmen. \n\n32\n\nDanach ist jedoch Voraussetzung, dass die Gefahren, die erfasst sind, \nunterschiedslos die gesamte Bevölkerung des Abschiebestaates oder jedenfalls eine \ndort lebende Bevölkerungsgruppe betreffen müssen. Erforderlich ist, dass dem \nGrunde nach - also nicht nur bezogenen auf den Einzelfall - ein Anwendungsfall von \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz vorliegt. Dies bedeutet, dass die Bevölkerung \noder Bevölkerungsgruppe insgesamt jeweils individuell einer Gefahr ausgesetzt ist, \ndie den in § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz genannten Voraussetzungen \nentspricht, wenn also jedem Angehörigen der Bevölkerung bzw. der \nBevölkerungsgruppe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \ndroht. Zudem muss die Verbreitung dieser Gefahr im Abschiebezielstaat so groß \nsein, dass wegen der Vielzahl der Fälle eine Entscheidung der obersten \nLandesbehörde gefordert ist. Die Größe der Gruppe muss also ein solches Ausmaß \nerreichen, dass es nicht dem Bundesamt oder den einzelnen Ausländerbehörden \nüberlassen werden kann, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 Ausländergesetz zu befinden, sondern vielmehr eine politische \nLeitentscheidung geboten ist. Wann eine solche Gruppengröße erreicht ist, hängt \nvon den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich deshalb nicht allgemein gültig \nbeantworten,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O..\n\n34\n\nNach diesen Gesichtspunkten kann vorliegend keine eine Sperrwirkung \nauslösende allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz \nangenommen werden. \n\n35\n\nDie bereits bejahte individuelle Gefahr, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAusländergesetz genannten Voraussetzungen entspricht, ist in ihrer individuellen \nAusgestaltung nicht in einem so großen Maß verbreitet, dass wegen der Vielzahl der \nFälle eine Entscheidung der obersten Landesbehörde gefordert ist. Das befürchtete \nFehlen der Sicherung des Existenzminimums und die daraus resultierenden Folgen \ndrohen der Klägerin aufgrund ihrer eigenen besonderen Lebensumstände. Zwar mag \nes zutreffen, dass weitere Fälle vorkommen, in denen eine nigrische \nStaatsangehörige ihr Land verlassen hat, dort über weitere familiäre Beziehungen \nnicht verfügt und in einem relativ jungen Alter dorthin zurückkehren soll. Wenn man \nPersonen, die in einer derartigen Konstellation stehen, zu einer Gruppe \nzusammenfassen würde, würde es sich jedenfalls nicht um eine \n\"Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört\", im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAusländergesetz handeln. Eine derartige Gruppe wäre allein von ihrer Größe her \nnicht unter diesen Begriff unterzuordnen. Zudem wäre sie von ihrer \nZusammensetzung her durch so viele Einzelheiten gekennzeichnet, dass kein Anlass \nfür eine politische Leitentscheidung besteht. \n\n36\n\nUnabhängig von allem ist aber in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 Ausländergesetz auch dann ein Abschiebungshindernis für die \nRepublik Niger in der Person der Klägerin anzunehmen, wenn die Sperrwirkung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz eingreifen würde. Denn angesichts der den \nvorliegenden Fall prägenden Besonderheiten stellt die individuelle Situation, in die \ndie Klägerin bei einer Rückkehr nach Niger geraten würde, eine extreme \nGefahrenlage in dem Sinne dar, dass sie gleichsam sehenden Auges dem Tod oder \nschwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert werden würde. In \neinem solchen Fall kann Ausländern, auch wenn sie einer Gruppe im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 Ausländergesetz angehören, ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 Ausländergesetz zugesprochen werden, wenn keine anderen \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz gegeben sind und eine \nAbschiebung das Verfassungsrecht verletzen würde. Dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem einzelnen \nAusländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, \n§ 54 Ausländergesetz Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz \nzu gewähren,\n\n37\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 - in BVerwGE 99, 324, und - 9 C 15.95 - in \nBVerwGE 99, 331; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - in DVBl. \n2001, S. 1531.\n\n38\n\nDie verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAusländergesetz ist nur dann gerechtfertigt, wenn extreme Gefahren mit hoher \nWahrscheinlichkeit und einer unmittelbar eintretenden Folge zu erwarten sind. Diese \nVoraussetzungen treffen in der Person der Klägerin zu.\n\n39\n\nWie bereits ausgeführt, besteht für sie bei einer Rückkehr in den Niger die Gefahr, \ndass sie ihre Existenzgrundlage nicht sichern kann und damit - mangels \nausreichender Ernährung - verhungern würde. Diese Gefahr würde sich auch \nunmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Niger realisieren, da - wie die vom Gericht \neingeholten Auskünfte belegen - für sie von vornherein nicht die Möglichkeit \nbestehen würde, sich in die Gesellschaft zu integrieren und damit einen \nLebenserwerb zu ermöglichen. \n\n40\n\nAngesichts dieser Umstände ist es in einem hohen Grad wahrscheinlich, dass der \nKlägerin bei einer Rückkehr in den Niger schwerwiegende körperliche \nBeeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod drohen würde. Ihre individuelle \nSituation ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund der fehlenden \nfamiliären und persönlichen Voraussetzungen nicht über die in Anbetracht der \nverschärften Situation in besonderem Maße erforderlichen Überlebensmöglichkeiten \nverfügt. Diese Gefahr würde sich damit auch unmittelbar nach ihrer Rückkehr \nrealisieren, da es gerade für Neuankömmlinge besonders schwierig sein wird, das \nÜberleben sicherzustellen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-09/5-k-1657-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-09-09/5-k-1657-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290953","retrieved":"2026-07-09 03:10:50.767755+00:00"}}