{"status":"available","doknr":"OLD291081","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0827.6K2025.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"6 K 2025/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar \n1998 bis 31. Oktober 1998 für Frau B. T. erbrachten Sozialhilfeaufwendungen \nin Höhe von 18.389,58 EUR (entspricht 35.966,90 DM) zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Sozialhilfekosten in \nHöhe von 18.389,63 EUR (entspricht 35.967,- DM), die er in der Zeit vom 1.Januar \n1998 bis zum 31. Oktober 1998 für die Hilfeempfängerin B. T. für eine \nMaßnahme nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgewendet hat.\n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin, Frau B. T. , lebte bis zum 28. Juli 1997 in I. \nund bezog vom Beklagten seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 28. Juli 1997 \nverzog Frau T. nach H. , wo sie ab dem 1. August 1997 vom Kläger \nweiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt. Mit Schreiben vom 5. August 1997, beim \nBeklagten eingegangen am 8. August 1997, teilte der Kläger mit, dass er Frau T. \nund ihrem Sohn L. seit dem 1. August 1997 Leistungen \"nach den Bestimmungen \ndes BSHG\" gewähre, und machte Kostenerstattung nach § 107 BSHG geltend mit \nder Bitte um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses dem Grunde nach. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1997 erkannte der Beklagte, nachdem er zuvor \neine Kopie des Sozialhilfeantrags der Hilfeempfängerin sowie des ersten \nBewilligungsbescheides der Stadt H. vom 5. August 1997 angefordert hatte, \nseine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die Zeit ab dem 1. August \n1997 bis zum 28. Juli 1999 für Frau T. und ihren Sohn an. Hinsichtlich des \nWegfalls bzw. der Dauer bzw. des Umfangs der Verpflichtung verwies er auf die \ngesetzlichen Bestimmungen der § 107 Abs. 2 und § 111 BSHG und bat außerdem, \ndie Sozialhilfeleistungen halbjährlich bzw. bei Überschreiten der Bagatellgrenze \nnachzuweisen. \n\n5\n\nZum 1. Januar 1998 vermittelte der Kläger die Hilfeempfängerin in eine \nMaßnahme nach § 19 BSHG. Es handelte sich dabei um ein einjähriges \nsozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der Volkshochschule H. \ne.V. im Rahmen des NOW-Projektes \"EfA\" (new opportunities for women, \nErwerbschancen für Ausländerinnen und Aussiedlerinnen aus der Sozialhilfe), \nwonach die Hilfeempfängerin zum Zwecke der Beschäftigung und Qualifizierung für \nArbeiten nach § 19 BSHG eingestellt wurde. Die Bezahlung erfolgte in Anlehnung an \nden Monatstabellenlohn der Lohngruppe I.BMT-G II des Monatslohntraifvertrages \nzum BMT-G II aus Sozialhilfemitteln des Klägers. Die gesamten Personalkosten für \ndie Maßnahme beliefen sich auf 50.132,28 DM (4.177,69 DM monatlich). Ab dem 1. \nJanuar 1999 bestand bei Frau T. keine Hilfebedürftigkeit mehr.\n\n6\n\nAm 16. November 1998 überwies der Beklagte für die vom Kläger in der Zeit vom \n1. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen \n(laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen) einen Betrag in Höhe \nvon 9.205,44 DM. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. November 1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass \nFrau T. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in eine \nMaßnahme nach § 19 BSHG vermittelt worden sei, und bat um entsprechende \nErweiterung des Kostenanerkenntnisses auch für die Leistungen nach § 19 BSHG. \nZur Sicherheit machte er gleichzeitig für die Leistungen nach § 19 BSHG \nnachträglich Kostenerstattung nach § 107 BSHG i.V.m. § 111 des Zehnten \nSozialgesetzbuches (SGB X) geltend und bat um Erstattung der Personalkosten in \nHöhe von 50.132,28 DM abzüglich eines vom Beklagten -und auch von Frau T. - \nbereits erstatteten Betrages für Überbrückungshilfe für den Monat Januar 1998 in \nHöhe von 1.1131,74 DM, also von Kosten in Höhe von insgesamt 49.000,54 \nDM.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1999 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung \nab. Zur Begründung führte er aus, dass sein Kostenanerkenntnis vom 22. Dezember \n1997, dem der Sozialhilfeantrag der Frau T. und ihres Sohnes sowie der \nBewilligungsbescheid des Klägers über laufende Hilfe nach § 12 BSHG zugrunde \ngelegen habe, nicht die nunmehr geltend gemachten Kosten der Hilfe gemäß § 19 \nBSHG erfasse, da es sich um eine andere Hilfeart handle, die mit wesentlich höheren \nKosten verbunden sei. Da er von der Gewährung der Hilfe nach § 19 BSHG erst mit \nZugang des Schreiben des Klägers vom 25. November 1999, also am 26. November \n1999, erfahren habe, sei der Kläger mit einem Anspruch auf Erstattung auch dieser \nKosten gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Da nach dieser Vorschrift ein \nErstattungsanspruch ausgeschlossen sei, wenn er nicht spätestens 12 Monate nach \nAblauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht \nwerde, und Sozialhilfe in der Regel zeitabschnittsweise für einen Monat bewilligt \nwerde, könne eine Erstattung allenfalls noch für die Monate November und \nDezember 1998 verlangt werden. Eine Erstattung der für diesen Zeitraum \naufgewendeten Kosten käme jedoch wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze von \n5.000,- DM gemäß § 111 Abs. 2 BSHG nicht in Betracht. Außerdem forderte der \nBeklagte den Kläger zur Rückzahlung des von ihm bereits für den Monat Januar \n1998 erstatteten Betrages von 1.131,74 DM für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nauf.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 20. März 2000 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur \nKostenerstattung auf. Er machte geltend, er habe den Antrag auf Kostenerstattung \nvom 25. November 1999 vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X \n-dem 31. Dezember 1999- gestellt. Die Frist habe am letzten Tag der als Einheit zu \nwertenden Leistungen für die Maßnahme nach § 19 BSHG begonnen, nämlich am \n31. Dezember 1998. Im Übrigen wies er darauf hin, dass für die Monate November \nund Dezember 1998 ausweislich der Verdienstabrechungen insgesamt 11.249,16 \nDM Lohn (inklusive Weihnachtsgeld) für Frau T. aufgewendet worden seien. \n\n10\n\nDa der Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2000 eine Kostenerstattung \nweiterhin ablehnte, wiederholte der Kläger seine Erstattungsforderung mit Schreiben \nvom 26. Mai 2000 nochmals unter Hinweis auf eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 1999, wonach die \nErstattungspflicht nicht durch unwesentliche Änderungen der Hilfegewährung berührt \nwerde und besondere Anforderungen an eine Mitteilung der Hilfeleistungen \nverbunden mit der Anforderung eines Kostenanerkenntnisses sich aus dem Gesetz \nsich nicht ergäben.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 2000 erkannte der Beklagte seine Erstattungspflicht \nfür die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von \n7.223,64 DM (2 x 4.177,69 DM abzüglich der bereits erstatteten Kosten für Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 1.131,74 DM für den Monat Januar 1998) an und \nüberwies den Betrag unter dem 19. Juli 2000 an den Kläger. Eine Erstattung der \nrestlichen Kosten lehnte er weiterhin ab, da bei einer so bedeutenden Änderung der \nHilfeart eine erneute Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unter Beachtung \nder Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X erforderlich gewesen sei.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 6. September 2000 Klage erhoben, mit der er seinen \nAnspruch auf Kostenerstattung weiterverfolgt. Zur Begründung führt er ergänzend \naus, dass er den Erstattungsanspruch für die Kosten der Maßnahme nach § 19 \nBSHG durch Mitteilungsschreiben vom 5. August 1997 rechtzeitig im Sinne des § \n111 Satz 1 SGB X geltend gemacht habe. Ein Erfordernis, bei einem Wechsel der \nHilfeart den Kostenerstattungsanspruch erneut unter Wahrung der Frist des § 111 \nSatz 1 SGB X geltend zu machen, ergebe sich weder aus Vereinbarungen zwischen \nden Beteiligten noch aus dem Gesetz. Da weder das Mitteilungsschreiben vom 5. \nAugust 1997 noch das Kostenanerkenntnis vom 22. Dezember 1997 eine \nBeschränkung auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung enthielten, habe der Beklagte \nnicht damit rechnen könne, dass seine Kostenerstattungspflicht auf bestimmte \nLeistungen beschränkt sei. Sein Kostenerstattungsbegehren vom 5. August 1997 \nhabe sich auf Leistungen bezogen, die \"nach den Bestimmungen des BSHG\" \nerbracht würden, worunter auch Leistungen nach § 19 BSHG fielen. So könne auch \nder Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 9. Oktober 1997 für den \nvorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da der Sozialhilfeträger in dem dort \nentschiedenen Fall -anders als hier- ausdrücklich Kostenerstattung für \"Hilfe zum \nLebensunterhalt\" angemeldet habe. Außerdem beziehe sich die Entscheidung noch \nauf die alte Rechtslage und stelle maßgeblich auf die Schutzwirkung des zum 1. \nJanuar 1994 aufgehobenen § 112 BSHG a.F. ab. Nach der neuen Rechtslage sei der \nerstattungspflichtige Sozialhilfeträger jedoch hinreichend über § 111 SGB X und § \n107 Abs. 2 BSHG geschützt. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 107, 111 \nBSHG und § 111 SGB X lasse sich nicht entnehmen, dass ein einmal entstandener \nErstattungsanspruch bei einem Wechsel der Hilfeart wieder erlösche. Insbesondere \ngebiete auch der Zweck der Anmeldung des Erstattungsanspruchs innerhalb der \nFrist des § 111 SGB X keine erneute Geltendmachung des Anspruchs bei einem \nWechsel der Hilfeart. Zudem handle es sich entsprechend der Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. August 1999 bei einem Wechsel von \nHilfe zum Lebensunterhalt zur Hilfe zur Arbeit nicht um eine wesentliche Änderung \nder Hilfegewährung. An den materiellen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit der \nHilfeempfängerin habe sich nichts geändert. Insbesondere sei der Sozialhilfeträger \ngemäß § 18 Abs. 2 BSHG verpflichtet, Hilfesuchende zur Arbeitssuche anzuhalten \nund wenn nötig und möglich in Maßnahmen nach §§ 19, 20 BSHG zu vermitteln. Im \nÜbrigen stehe den höheren Kosten für die Arbeitsmaßnahme auch die Einsparung \nvon Kosten für eine fortdauernde Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \ngegenüber, zumal Frau T. seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr im Hilfebezug \nstehe. Der Einwand, dass aufgrund der ersten Anspruchsanmeldung vom 5. August \n1997 für den Beklagten die durch die Hilfe zur Arbeit entstandenen höheren Kosten \nnicht voraussehbar gewesen seien, trage nicht, da im Zeitpunkt der \nAnerkenntniserklärung der letztlich zu erstattende Betrag ohnehin nicht absehbar \ngewesen sei. Von den insgesamt auf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. \nDezember 1998 entfallenden Personalkosten in Höhe von 50.132,28 DM seien der \nvon Frau T. und dem Beklagten bereits erstattete Betrag in Höhe von 1.131,74 \nDM für die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 1998, der vom Beklagten \nbereits erstattete Betrag in Höhe von 7.223,64 DM sowie ein Betrag in Höhe von \n5.810,00 DM anteiliger Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds \nund der Stadt H. abzuziehen, so dass noch ein offener Erstattungsbetrag in \nHöhe von 35.967,00 DM verbleibe. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \nden Beklagten zu verpflichten, ihm die für Frau B. T. in \nder Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 \naufgewendeten und noch offenen Sozialhilfekosten nach § 19 \ndes Bundessozialhilfegesetzes in Höhe von 18.389,58 EUR \n(entspricht 35.966,90 DM) zu erstatten.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung des Klageabweisungsantrags nimmt er im Wesentlichen Bezug auf \nseine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Er betont, sein Kostenanerkenntnis \nvom 22. Dezember 1997 beschränke sich auf die beantragte Hilfeform \"Hilfe zum \nLebensunterhalt\". Nach dem Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom \n9. Oktober 1997 sei bei einem Wechsel der Hilfeform von der Hilfe zum \nLebensunterhalt zur Hilfe zur Arbeit eine eigenständige Erstattungsanmeldung \nerforderlich, da andernfalls ursprüngliches Kostenanerkenntnis und tatsächlich \ngewährte Hilfe nicht übereinstimmten. Da der Kläger ihn jedoch erst am 26. \nNovember 1999 von der Hilfegewährung nach § 19 BSHG in Kenntnis gesetzt habe, \nsei der Erstattungsanspruch nach der Ausschlussfrist des § 111 SGB X für den \nZeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Oktober 1998 ausgeschlossen. Für den \nverbleibenden, rechtzeitig geltend gemachten Zeitraum 1. November 1998 bis 31. \nDezember 1998 seien die Kosten bereits erstattet worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n20\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. \n\n21\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihm \nim Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 1998 für die Hilfeempfängerin Frau \nB. T. nach § 19 BSHG aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von \ninsgesamt noch 35.966,90 DM. \n\n22\n\nAnspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers sind die §§ 107 \nAbs. 1, 111 Abs. 1 BSHG. \n\n23\n\nAuf den Inhalt und die Reichweite des vom Beklagten am 22. Dezember 1997 \nabgegebenen Kostenanerkenntnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \nDenn das Anerkenntnis ist nicht konstitutiv; es wiederholt lediglich deklaratorisch die \nsich aus § 107 BSHG ergebende Kostenerstattungspflicht, ohne ersichtlich eine \nselbständige, von der gesetzlichen Erstattungspflicht unabhängige Verpflichtung des \nBeklagten zu begründen, \n\n24\n\nso Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, \nKommentar, 15. Aufl., § 112 Rn.17.\n\n25\n\nEs kann daher dahinstehen, ob das Kostenanerkenntnis -trotz des offenen \nWortlauts der Erklärung- aufgrund der vorangegangenen Überlassung des \nSozialhilfeantrags und des Erstbescheides über die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt durch den Kläger -wie der Beklagte meint- lediglich \nSozialhilfeleistungen nach den §§ 11, 12 BSHG und nicht auch die hier \nstreitgegenständlichen Leistungen der Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG erfasst.\n\n26\n\n§ 107 Abs. 1 BSHG bestimmt, dass, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes -hier der Beklagte- verpflichtet ist, dem nunmehr zuständigen \nörtlichen Träger der Sozialhilfe -hier der Kläger- die dort erforderlich werdende Hilfe \naußerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die \nPerson innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die \nErstattungspflicht entfällt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. \nNach Satz 2 der Vorschrift endet sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit \ndem Aufenthaltswechsel. \n\n27\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Die Hilfeempfängerin verzog \nam 28. Juli 1997 von ihrem bisherigen Wohnort I. (Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten) nach H. (Zuständigkeitsbereich des Klägers) und erhielt vom Kläger \nab dem 1. August 1997, und damit durchgehend und ohne zeitliche Unterbrechung, \nLeistungen nach dem BSHG. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist \nzwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Beklagte hat seine Erstattungspflicht \nmit Schreiben vom 22. Dezember 1997 grundsätzlich anerkannt und dem Kläger die \nin der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 aufgewendeten Kosten für \nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erstattet. Ebenfalls hat der Beklagte seine \nErstattungspflicht für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998 \nanerkannt und dem Kläger die in dieser Zeit aufgewendeten Kosten für die \nMaßnahme nach § 19 BSHG -abzüglich der von der Hilfeempfängerin \nzurückgezahlten Überbrückungshilfe für den Monat Januar 1998 in Höhe von \n1.131,74 DM- erstattet.\n\n28\n\nDer Umfang des hier noch in Rede stehenden Erstattungsanspruchs für \nLeistungen nach § 19 BSHG im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Oktober \n1998 ist zwischen den Beteiligten damit ebenfalls unstreitig. Gemäß § 111 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG sind aufgewendete Kosten nur zu erstatten, soweit die Hilfe diesem \nGesetz -dem BSHG- entspricht. Das bedeutet, dass der Kläger Erstattung nur \nverlangen kann, wenn die Leistungen rechtmäßig erbracht wurden. Indem der \nBeklagte seine Erstattungspflicht auch für Kosten von Leistungen nach § 19 BSHG \nanerkannt hat, hat er zugleich zu erkennen gegeben, keine Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit dieser Hilfegewährung an sich zu haben. Auch sonst bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Gewährung der Leistungen nach § 19 BSHG durch \nden Kläger rechtswidrig erfolgte. Bei der Hilfeempfängerin bestand im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nach wie vor Hilfebedürftigkeit. Da die \nHilfeempfängerin als Ausländerin, die um Arbeit bemüht war, aber nach den \nUmständen des Falles bislang nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte, \nin den Adressatenkreis des NOW-Projektes \"EfA\" des Klägers (new opportunities for \nwomen, Erwerbschancen für Ausländerinnen und Aussiedlerinnen aus der \nSozialhilfe) fiel, erscheint die Gewährung von Leistungen nach § 19 BSHG durch den \nKläger insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, zumal der Sozialhilfeträger nach § \n18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG auch verpflichtet ist, auf die Aufnahme u.a. von \nzumutbaren Arbeitsgelegenheiten nach § 19 oder § 20 BSHG hinzuwirken. Auch \nbegründet der Umstand, dass die Kosten für die Maßnahme nach § 19 BSHG im \nstreitbefangenen Zeitraum höher ausgefallen sind als -fiktive- Kosten für Leistungen \nder Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG für den gleichen Zeitraum \nweder einen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz noch einen Verstoß \ngegen Treu und Glauben. Denn durch Weitergewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt bis zum Ende des Erstattungshöchstzeitraumes von zwei Jahren \nseit dem Aufenthaltswechsel (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG), d.h. bis zum 28. Juli \n1999, wären Kosten in Höhe von ca. 36.800 DM angefallen. Für die Maßnahme nach \n§ 19 BSHG sind demgegenüber auch nur Kosten in Höhe von insgesamt ca. 44.300 \nDM angefallen - ca 50.100 DM abzüglich der noch aus Mitteln des Europäischen \nSozialfonds und der Stadt H. gezahlten 5.800 DM. Außerdem steht die \nHilfeempfängerin aufgrund der Maßnahme nach § 19 BSHG seit dem 1. Januar 1999 \nnicht mehr im Hilfebezug; die Maßnahme hat zu ihrer Eingliederung ins Arbeitsleben \ngeführt. Damit sind bei einem übersteigenden Betrag von rund 7.500 DM keine \nerheblichen Mehrkosten entstanden, durch die berechtigte Interessen des Beklagten \nin unangemessener Weise beeinträchtigt worden sind.\n\n29\n\nDie mithin allein noch streitige Frage, ob dem Kostenerstattungsanspruch des \nKlägers § 111 Satz 1 SGB X entgegensteht, ist zugunsten des Klägers zu \nentscheiden. Sein Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis \n31. Oktober 1998 aufgewendeten Kosten für Leistungen nach § 19 BSHG ist nicht \ngemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.\n\n30\n\nVoraussetzung für die wirksame Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs \nist nach dieser Vorschrift, dass der Anspruch von dem erstattungsberechtigten \nHilfeträger innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht wird, der \nnach Aufhebung des § 112 BSHG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 37 \ndes Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner Teil- (SGB I) auch auf \nKostenerstattungsansprüche nach den §§ 103 ff. BSHG anwendbar ist. § 111 SGB X \nbestimmt in der hier seit dem 1. Januar 2001 gemäß Art. 68 Nr. 1 des EURO-\nEinführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) anzuwendenden \nFassung in Satz 1 -gleichlautend mit dem bisherigen Recht-, dass der Anspruch auf \nErstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens \nzwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, \ngeltend macht. \n\n31\n\nDer Kläger hat seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten bereits mit \nSchreiben vom 5. August 1997 fristgerecht im Sinne dieser Vorschrift geltend \ngemacht.\n\n32\n\nAnknüpfungspunkt für den Beginn dieser materielle Ausschlussfrist ist -schon \nnach dem Wortlaut der Vorschrift- die Leistungsgewährung an den \nLeistungsbezieher.\n\n33\n\nso auch Eichenhofer in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Kommentar \nzum SGB X, Stand: 65. Lfg. März 2001, § 111 Rn. 5 und 8; von \nWulffen in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn. 7.\n\n34\n\nDabei ist im Rahmen der Sozialhilfe davon auszugehen, dass laufende \nSozialhilfeleistungen jeweils zeitabschnittsweise, in der Regel für die Dauer eines \nMonats, gewährt und zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsmonats im Voraus \nausgezahlt werden, da Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter darstellt. Die Weiterbewilligung erfolgt sodann stillschweigend \noder ausdrücklich jeweils für den weiteren Monat. Nach § 111 Satz 1 SGB X \nbedeutet das für den Zeitpunkt, zu dem die Ausschlussfrist in Gang gesetzt wird, \ndass es bei laufenden Sozialhilfeleistungen jeweils auf den Zeitraum ankommt, für \nden die einzelne Leistung erbracht wurde, und nicht -wie der Kläger zunächst meinte- \nauf den Zeitpunkt, zu dem die Hilfegewährung insgesamt endet. Demnach wird bei \nlaufenden Hilfeleistungen die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich \nmit Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Kalendermonats in Gang gesetzt, für den \ndie Hilfe gewährt wurde,\n\n35\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 112 Rn. 8; Bräutigam \nin Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, Vorb. zu \n§§ 103 ff. Rn.15; Zeitler, NDV 1998, S. 104 (105, 113); \nBundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 1989 -2 RU 34/88-, \nBSGE 65, 27.\n\n36\n\n§ 111 Satz 1 SGB X bestimmt seinem Wortlaut nach nicht näher, in welcher \nForm das Erstattungsbegehren geltend gemacht werden muss. Auch wenn die \nAnspruchsanmeldung aus diesem Grund an keine bestimmte Form gebunden ist, so \nmuss sie, da sie einen Kostenerstattungsanspruch auslösen soll, einerseits \nunmissverständlich die Absicht des erstattungsberechtigten Trägers erkennen \nlassen, von dem anderen Träger Kostenerstattung zu verlangen. Der Wille, \nzumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss einer bestimmten Handlung unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles deutlich erkennbar zugrunde \nliegen, soll sie ausdrücklich oder konkludent als Geltendmachung eines \nErstattungsanspruchs gewertet werden. Andererseits muss hinreichend deutlich \nwerden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, \ndie im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, \nhinreichend konkret mitgeteilt werden. Es können auch künftige Ansprüche \nfristwahrend geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, \nwenn bei Geltendmachung des Erstattungsbegehrens noch nicht alle für die Prüfung \nder Anspruchsberechtigung relevanten Tatsachen angegeben worden sind, dies \njedoch nach Ablauf der Frist geschieht,\n\n37\n\nvgl. BSG, Urteile vom 23. Februar 1999 -B 1 KR 14/97 R-, \nFEVS 51, 112, vom 28. November 1990 -5 RJ 50/89-, juris, und \nvom 25. April 1989 -4/11a RK 4/97-, BSGE 65, 31; Bräutigam in \nFichtner, a.a.O., Vorb. zu §§ 103 ff Rn. 5; Giese, Sozialgesetzbuch \nI und X, Kommentar, 2. Aufl., 27. Liefg., § 111 Rn. 6. \n\n38\n\nDie darüber hinaus vom Bundessozialgericht aufgestellte Anforderung, dass \nauch der Zeitraum, für den die Hilfeleistung erbracht wurde bzw. wird, hinreichend \nkonkret mitgeteilt werden muss, ist mit Blick auf die gesetzliche Beschränkung der \nErstattungspflicht in § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Anwendungsbereich des § 107 \nBSHG entbehrlich.\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seinen Erstattungsanspruch \nrechtswirksam und innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X beim Beklagten \nangemeldet. Die Geltendmachung der Kostenerstattung erfolgte bereits unmittelbar \nnach dem Leistungsbeginn zum 1. August 1997, und damit nach der Entstehung des \nErstattungsanspruchs, mit Schreiben vom 5. August 1997, das dem Beklagten am \n8. August 1997 zuging. Aus der formularmäßigen Anmeldung ergab sich für den \nBeklagten eindeutig und unmissverständlich das Erstattungsbegehren des Klägers \nhinsichtlich der von ihm für die Hilfeempfängerin ab dem 1. August 1997 erbrachten \nbzw. noch zu erbringenden Leistungen nach den Bestimmungen des BSHG auf der \nGrundlage des § 107 BSHG. Alle für die Entstehung des Erstattungsanspruchs \nwesentlichen Umstände waren aufgeführt. Das Fehlen einer genaueren Bezeichnung \nder Hilfeart sowie insbesondere einer genauen Bezifferung der Höhe der erbrachten \nbzw. noch zu erbringenden Leistungen ist unschädlich, da die im Einzelnen \ngewährten Leistungen im Folgenden durch Vorlage der einzelnen \nBewilligungsbescheide bzw. Verdienstabrechungen durch den Kläger hinreichend \nkonkretisiert werden konnten und auch worden sind. Der Beklagte konnte aufgrund \nder Mitteilung vom 5. August 1997 die angesichts der begonnenen Hilfegewährung \nzu erwartenden Belastungen -namentlich auch mit Blick auf die zeitliche \nBeschränkung des Erstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG- \nhinreichend abschätzen. \n\n40\n\nSoweit -wie auch im vorliegenden Fall- keine rechtserhebliche zeitliche \nUnterbrechung der Hilfegewährung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG eingetreten \nund derselbe kostenerstattungspflichtige Träger betroffen ist, wirkt die erstmalige \nGeltendmachung des Erstattungsanspruchs sodann auch für den gesamten \nzukünftigen Leistungszeitraum,\n\n41\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 112, Rn. 12 f.; \nBräutigam in Fichtner, a.a.O., Vorb. zu §§ 103 ff, Rn.15; Zeitler, \nNDV 1998, S. 104 (105, 113); BSG, Urteil vom 28. November 1990 \n-5 RJ 50/89-, a.a.o.\n\n42\n\nDenn andernfalls müsste für jeden folgenden Bewilligungsabschnitt eine erneute \nAnspruchsanmeldung erfolgen, was dem erklärten Ziel der Neufassung der \nKostenerstattungsansprüche im BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des \nFöderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 sowie durch das \n2. Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms \n(2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993, namentlich der Reduzierung des mit den \nKostenerstattungsfällen einhergehenden erheblichen Verwaltungsaufwands und der \nVereinfachung des Kostenerstattungsrechts, entgegenliefe.\n\n43\n\nInsbesondere bedurfte es -entgegen der Auffassung des Beklagten- keiner \nerneuten Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs bei Umstellung der \nLeistungsgewährung auf Hilfe zur Arbeit nach § 19 BSHG. Durch die Mitteilung vom \n5. August 1997 hat der Kläger einen Erstattungsanspruch auch für die ab 1. Januar \n1998 für die Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen nach § 19 BSHG wirksam \ngeltend gemacht. \n\n44\n\nDem steht nicht entgegen, dass -worauf der Beklagte zu Recht hinweist- zu der \nbis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschrift des § 112 BSHG, aber auch zum \nTeil zu § 111 SGB X die Auffassung vertreten wird, dass eine wesentliche Änderung \nder Verhältnisse, namentlich ein Wechsel der Hilfeart, eine erneute Anmeldung des \nErstattungsanspruchs gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger \ninnerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erforderlich macht, mit der Folge, dass \nder Anspruch auf Erstattung der für die neue Hilfeart aufgewendeten Kosten \nausgeschlossen ist, wenn die erneute Anzeige nicht fristgerecht erfolgt,\n\n45\n\nvgl. zu § 112 BSHG a.F.: Schiedsspruch der Zentralen \nSpruchstelle vom 9. Oktober 1997 -B 90/96-, ZfF 1999, 40; \nBayerischer VGH, Urteil vom 2. September 1996 -12 B 92.3887-; \nzu § 111 SGBX: Zink/Bramann in Mergler/Zink, Kommentar zum \nBSHG, 4. Aufl., § 111, Rn. 17; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., Vorb. \nzu §§ 103 ff, Rn.15; Zeitler, NDV 1998, S. 104 (113).\n\n46\n\nNach dieser Auffassung hätte der Kläger -so meint der Beklagte- aus Anlass der \nUmstellung der Hilfeart den Erstattungsanspruch erneut innerhalb der Ausschlussfrist \ndes § 111 Satz 1 SGB X geltend machen müssen, um auch für die neue Leistungsart \neinen Erstattungsanspruch wirksam zu begründen. Da erst mit Schreiben des \nKlägers vom 25. November 1999 die Mitteilung erfolgte, dass Leistungen nach § 19 \nBSHG gewährt wurden, konnte das Schreiben als -erstmalige- \nErstattungsanmeldung für Leistungen nach § 19 BSHG nach Auffassung des \nBeklagten dementsprechend nur für ein Jahr -d.h. bis zum November 1998- \nzurückwirken. Dagegen wäre die Geltendmachung des Erstattungsbegehrens \nhinsichtlich der Sozialhilfeaufwendungen im Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Oktober \n1998 verfristet und somit ausgeschlossen.\n\n47\n\nDie Kammer folgt dieser rechtlichen Bewertung nicht. Der \nKostenerstattungsanspruchs ist vielmehr auch für die Hilfe zur Arbeit nach § 19 \nBSHG im Sinne des § 111 SGB X rechtzeitig geltend gemacht worden. \n\n48\n\nDer Übertragung des Kerngedankens des zitierten Schiedsspruchs der Zentralen \nSpruchstelle vom 9. Oktober 1997 steht bereits entgegen, dass im vorliegenden Fall \ndie erste Mitteilung des Klägers vom 5. August 1997 -anders als in dem von der \nZentralen Spruchstelle entschiedenen Fall- nicht auf eine bestimmte Hilfeart \nbeschränkt war. Der Kläger gab an, \"Leistungen nach den Bestimmungen des \nBSHG\" zu gewähren. Ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbestand konnte für den \nBeklagten damit nicht begründet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem \nUmstand, dass der Kläger die Mitteilung an den Beklagten durch Vorlage des \nHilfeantrages und der Bewilligungsbescheide, aus denen hervorging, dass \n-zunächst- Leistungen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt \nwurden, näher konkretisiert hat. Weder ergab sich hieraus nach dem Willen des \nKlägers eine ausdrückliche Beschränkung auf diese Hilfeart noch konnte eine solche \nangesichts der ungewissen Bedarfslage der Hilfeempfängerin in der Zukunft erwartet \nwerden. Auf ein Erstattungsbegehren in einer begrenzten Höhe konnte sich der \nBeklagte damit nicht einstellen, zumal die Entscheidung über Art, Form und Maß der \nLeistungen nicht immer in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des \nhilfegewährenden Trägers liegt, so insbesondere nicht bei der Krankenhilfe. \n\n49\n\nÜberdies ist eine wesentliche Änderung der Hilfeart mit der Bewilligung von Hilfe \nzur Arbeit nach § 19 BSHG gegenüber der zuvor erbrachten laufenden Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht eingetreten. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung \ndes BSHG, wonach Hilfe zur Arbeit unter den Abschnitt 2. des Gesetzes gefasst und \ndamit systematisch der Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 1 Abs 1 BSHG \nzugeordnet ist, \n\n50\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 1999 \n-4 L 3033/99-, NDV-RD 2000, 13 f.\n\n51\n\nZudem sind die materiellen Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nach § 11 \nAbs. 1 BSHG sowohl bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der \nHilfe zur Arbeit dieselben. Lediglich die Form der Hilfeleistung bzw. der Auszahlung \nunterscheidet sich.\n\n52\n\nSchließlich gebieten weder der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X i.V.m. § 107 \nBSHG noch der Sinn und Zweck der Vorschrift eine erneute Geltendmachung des \nErstattungsanspruchs im Falle eines wie hier in Rede stehenden Wechsels der \nHilfeart. § 111 Satz 1 SGB X verlangt die fristgemäße Geltendmachung des \nErstattungsanspruchs durch den Erstattungsberechtigten. Schon der Begriff \n\"Geltendmachung\" zeigt, dass eine Anmeldung bzw. Mitteilung des Anspruchs unter \nHinweis auf dessen wesentliche Entstehungsumstände zur Wahrung der \nAusschlussfrist ausreicht, eine substantiierte Darlegung aller Einzelheiten hingegen \nnicht erforderlich ist. Im Übrigen umfasst der Erstattungsanspruch gemäß § 107 \nBSHG nach dessen eindeutigem Wortlaut alle Aufwendungen für die am neuen \nAufenthaltsort des Hilfeempfängers \"erforderlich werdende Hilfe\" ohne \nDifferenzierung nach der jeweils einschlägigen Hilfeart. In gleicher Weise spricht \n§ 111 Abs. 1 BSHG, der den Umfang der Kostenerstattung regelt, auch nur \n-allgemein gehalten- von \"Hilfe\". Wenn jedoch ein Erstattungsanspruch unabhängig \nvon der gewährten Hilfeart entsteht bzw. besteht, ist nicht ersichtlich, weshalb ein \nWechsel der Hilfeart, wenn er schon auf den Erstattungsanspruch selbst keine \nAuswirkungen hat, eine erneute Anmeldung des bereits geltend gemachten \nAnspruchs erfordern sollte. Dies gilt um so mehr, als auch der Schutzzweck des \n§ 111 SGB X bereits mit der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs \nhinreichend gewahrt ist. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X dient dazu, im \nInteresse des erstattungspflichtigen Leistungsträgers eine schnelle Klärung der \nVerhältnisse herbeizuführen und ihm Klarheit über die auf ihn zukommenden \nErstattungsansprüche zu verschaffen, damit er nicht mit lange zurück liegenden \nAnsprüchen überzogen wird und dadurch gegebenenfalls in seinen finanziellen \nDispositionen beeinträchtigt wird. Die Frist soll auch die Abwicklung der \nKostenerstattungsansprüche beschleunigen und zugleich weiter zurück liegende \nAnsprüche abschneiden. Außerdem erleichtert die Ausschlussfrist die \nBeweissicherung, welche bei einer Abwicklung weit zurück liegender Zeiträume \ngefährdet sein kann,\n\n53\n\nvgl. Von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum \nSGB, SGB X, § 111 Rn. 1 und 7; Eichenhofer in Wannagat, a.a.O., \n§ 111 Rn 1ff.; BSG, Urteil vom 28. November 1990 -5 RJ 50/89-, \na.a.o.\n\n54\n\nDiesen Normzielen entspricht vorliegend schon die Anmeldung des \nErstattungsanspruchs vom 5. August 1997. Dem Beklagten war ab diesem Zeitpunkt \nbekannt, dass er für laufende Hilfeleistungen nach dem BSHG grundsätzlich \nerstattungspflichtig war. Er konnte sich also auf entsprechende Erstattungszahlungen \neinstellen. Die weitere Abwicklung des fortlaufenden Erstattungsanspruchs, \ninsbesondere eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung, konnte \nsodann in dem bis zur Verjährung des Anspruchs nach § 113 SGB X verbleibenden \nZeitraums erfolgen und ist auch erfolgt. Darüber hinaus ist der Beklagte als \nerstattungspflichtiger Leistungsträger seit der Neuregelung der \nErstattungsvorschriften durch das FKPG sowohl durch die zeitliche Beschränkung \ndes Kostenerstattungsanspruchs in § 107 Abs. 2 BSHG, der von vornherein die \nErstattungspflicht auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren begrenzt, als auch \ndurch die inhaltliche Beschränkung der zu erstattenden Leistungen auf Hilfen \naußerhalb von Einrichtungen durch § 107 Abs. 1 BSHG, hinreichend geschützt. Für \neinen noch weiter gehenden Schutz, wie ihn der Beklagte für sich in Anspruch \nnehmen möchte, besteht angesichts dessen kein Bedürfnis,\n\n55\n\nvgl. so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. \nAugust 1999 -4 L 3033/99-, NDV-RD 2000, 13 f.; \nOesterreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, \nStand: 45. Lfg. 1. Juni 2003, § 111 Rn. 23.\n\n56\n\nNach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auch für die \nLeistungen nach § 19 BSHG, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober \n1998 erbracht hat, nicht ausgeschlossen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die \nErstattung der aufgewendeten Kosten in Höhe von 35.966,90 DM (entspricht \numgerechnet 18.389,58 EUR) zu Recht. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 (a.F.), 194 Abs. 5 \nVwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 \nVwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-08-27/6-k-2025-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":25},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-08-27/6-k-2025-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291081","retrieved":"2026-07-09 03:11:01.335147+00:00"}}