{"status":"available","doknr":"OLD291272","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0812.2K1140.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-08-12","aktenzeichen":"2 K 1140/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 und 4 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. August \n1997 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 36 Jahre alte Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und gehört der \nPfingstbewegung an. Sie ist die Ehefrau eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer \nKönigsfamile im Bundesstaat F./Nigeria, dessen Asylverfahren seit dem 29. \nNovember 2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und die Mutter u.a. der \nminderjährigen Klägerin, über deren Anerkennung als Flüchting durch Urteil vom \nheutigen Tag im Verfahren 2 K 1924/00.A entschieden worden ist.\n\n3\n\nEigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin Nigeria im Juli 1997 per Flugzeug \nund stellte wenige Tage nach Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag. In ihrer \nAnhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) am 6. August 1997 verwies sie hinsichtlich ihrer \nFluchtgründe auf eine Verfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes von der \nArmee.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. August 1997, zugestellt am 10. September 1997, lehnte \ndas Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung nach Nigeria zum Verlassen des Bundesgebietes \nbinnen einen Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 17. September 1997 unter dem Aktenzeichen 2 K 2781/97.A \nKlage erhoben. Sie trägt vor: Im Rahmen der Anhörung seien nicht alle Erklärungen \naufgenommen oder aber korrekt wiedergegeben worden. Dementsprechend nehme \nsie nochmals zu ihrer Verfolgung Stellung. Insbesondere weise sie darauf hin, dass \nsie aus Furcht vor einer Genitalverstümmelung nicht in ihre Heimat zurückkehren \nkönne. Sie sei bislang nicht beschnitten. Dies belege sie durch ärztliches Attest vom \n14. Juni 2002. Als Ehefrau eines Verwandten des Königshauses in F. sei sie in \nbesonderem Maße gezwungen, die traditionellen Riten, u.a. die Beschneidung, \neinzuhalten. Die Strafe für die Nichtbefolgung der traditionellen Riten sei erheblich. \nDie Beschneidung selbst werde häufig im Rahmen traditioneller Feierlichkeiten \ngegen den Willen der Frau und ihres Ehemannes von Laien unsachgemäß und unter \nunhygienischen Umständen vorgenommen.\n\n6\n\nDie Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Feststellung der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes in der mündlichen \nVerhandlung am 4. Juni 2002 abgetrennt und unter dem eingangs genannten \nAktenzeichen fortgeführt. Die Klägerin hat die Klage 2 K 27981/97.A (bezüglich ihrer \nAnerkennung als Asylberechtigte) zurückgenommen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 26. August 1997 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, und hilfsweise\n unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 \ndes Ausländergesetzes vorliegen,\n\n9\n\n2. die Abschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich auf die Gründe des streitbefangenen Bescheides.\n\n13\n\nDie Kammer hat zum Thema \"Genitalverstümmelung\" Auskünfte eingeholt. \nHinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen von \namnesty international vom 6. August 2002, des Instituts für Afrika-Kunde vom 21. \nAugust 2002 und des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2002 verwiesen.\n\n14\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen gehört \nworden. Insoweit wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls der \nmündlichen Verhandlung verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der Verfahren 2 K 2781/97.A, 2 K \n2942/95.A und 2 K 1924/00.A, der jeweils von der Beklagten beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und der von der Kammer in das Verfahren eingeführten \nDokumentation über die Erkenntnisse und Auskünfte zum Land Nigeria \n(\"Erkenntnisliste Nigeria\") einschließlich der den Beteiligten in Kopie übersandten \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. \nApril 2003 verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist mit den Hauptanträgen begründet.\n\n18\n\nDer streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom 26. August 1997 ist, soweit \ner noch der Anfechtung unterliegt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n19\n\nDer Klägerin steht entgegen der Entscheidung in Ziffer 2 des angefochtenen \nAsylbescheides ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu (I.). Aus diesem Grunde ist über den \nHilfsantrag zu § 53 AuslG nicht zu befinden, unabhängig davon dass, Feststellungen \nzu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch in der Sache überflüssig wären, \nvgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Die zu Ziffer 4 \ndes Bescheides ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich wegen des \nAbschiebungsverbots (insgesamt) als rechtswidrig (II.).\n\n20\n\nI.\nDie Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG decken sich mit denjenigen des \nAnspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter, soweit es die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betrifft. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt entsprechend.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. \nJanuar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n23\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne beider Schutzansprüche ist, wer in Anknüpfung an \nseine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, \ndie ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Beschluss vom 10. \nJuli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des BVerfG (BVerfGE) 80, 315.\n\n25\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie in Zusammenhang mit \nAuseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung \ndes Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im \nUnterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und \nvon einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der \nVerletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche \nVerfolgung.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., S. 333/334.\n\n27\n\nDie Gefahr politischer Verfolgung muss für den vorgestellten Fall der Rückkehr \ndes Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat gegenwärtig oder doch in absehbarer \nZukunft drohen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, \nBuchholz 402.24 § 28 Nr. 27.\n\n29\n\nSie trägt den Asyl- und Abschiebungsschutzanspruch, wenn der Eintritt ihrer \nVerwirklichung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu besorgen \nist.\n\n30\n\nHat der Schutzbegehrende das Schicksal der politischen Verfolgung bereits \neinmal erlitten, so ist diese Anforderung herabzustufen, mithin ein sog. \nherabgestufter Wahrscheinlichkeits- oder Prognosemaßstab anzuwenden. Denn der \nhumanitäre Charakter des politischen Asyls verbietet es, einem Vorverfolgten ein \n(nicht gänzlich unbeachtliches) Risiko der Verfolgungswiederholung \naufzubürden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 104, \n97 (99)= Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 (\"Eritrea\"). \n\n32\n\nHiervon ausgehend kann hier auf sich beruhen, ob die Klägerin bereits vor einer \nihr unmittelbar drohenden politischen Verfolgung geflohen ist. Denn ihr droht, wie \nsogleich auszuführen ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria zum heutigen Zeitpunkt mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit (b) eine zwangsweise Genitalverstümmelung (a), die \neine dem nigerianischen Staat zurechenbare (bb) politische Verfolgung (aa) darstellt, \nohne dass der Klägerin eine so genannte inländische Fluchtalternative zur Verfügung \nstünde (c).\n\n33\n\n(a)\nDie Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr nach Nigeria eine \nzwangsweise Genitalverstümmelung droht.\n\n34\n\nDa sich der Schutzsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des \nVerfolgten - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist \ninsoweit nicht zu fordern.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, \nBVerwGE 55, 82 = DVBl. 1987, 883, und vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 -, BVerwGE 71, 180 = DVBl. 1985, 956.\n\n36\n\nHandelt es sich um in die eigene Sphäre des Schutz Suchenden fallende \nEreignisse, so ist von ihm aufgrund seiner asylverfahrensrechtlichen bzw. \nprozessualen Mitwirkungspflicht eine zusammenhängende, in sich stimmige \nSchilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, \nseinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91. 87 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1989, 135.\n\n38\n\nErforderlich ist mit anderen Worten ein substanziierter, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Enthält der Sachvortrag \nerhebliche Widersprüche, so kann als Voraussetzung der Glaubhaftmachung eine \nüberzeugende Auflösung der Widersprüche verlangt werden.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, \nBVerfGE 65, 76, vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR \n1991, 85, und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR \n1991, 94.\n\n40\n\nLetztlich unglaubhaftes Vorbringen kann die für das \nAbschiebungsschutzbegehren vorausgesetzte Feststellung drohender politischer \nVerfolgung mithin nicht tragen und die erhobenen Schutzansprüche als unbegründet \nerscheinen lassen. \n\n41\n\nDen genannten Vorgaben an ein glaubhaftes Vorbringen entspricht der Vortrag \nder Klägerin. In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 hat sie detailreich \nund schlüssig zu ihrer Verfolgungsgeschichte und den daraus resultierenden \nBefürchtungen für eine Rückkehr Stellung genommen. Sie hat insbesondere für das \nGericht nachvollziehbar dargelegt, warum sie bislang einer Genitalverstümmelung \nentgehen konnte. In ihrem Falle ist es den verschiedenen Beschneidungssitten der \nVolksgruppen entsprechend,\n\n42\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an die erkennende \nKammer vom 27. Dezember 2002; Institut für Afrika-Kunde (IAK), \nAuskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2003.\n\n43\n\nzu keiner Beschneidung gekommen, weil sie das \"Glück\" hatte, Kind eines \ngemischt ethnischen Elternpaares zu sein, wobei der Vater als Familienoberhaupt die \nEntscheidung getroffen hatte, dass die Beschneidung - den Gebräuchen seiner \nVolksgruppe Urobo folgend - erst im Zusammenhang mit der Heirat erfolgen solle. \n\n44\n\nEbenso nachvollziehbar hat die Klägerin erklärt, warum in ihrem Falle auch im \nZusammenhang mit der Hochzeit keine Beschneidung erfolgt ist. Sie hat dies \nschlüssig damit begründet, dass damals nicht genug Geld für die Ausrichtung einer \nHochzeitsfeierlichkeit einschließlich der Beschneidung vorhanden war. Darüber \nhinaus wird sowohl aus ihrem Vortrag als auch aus demjenigen ihres Ehemannes in \nseinem Asylverfahren deutlich, dass die Klägerin nach ihrer Heirat häufig den \nAufenthaltsort gewechselt hat, ohne dass die Hintergründe hierfür im vorliegenden \nVerfahren noch eine Rolle spielen.\n\n45\n\nSchließlich hat die Klägerin verständlich gemacht, dass bereits vor ihrer Ausreise \nein erheblicher Druck zur Durchführung der Beschneidung auf sie bestanden hat, der \nbei Rückkehr nach Nigeria mit Gewissheit wieder auflebte. Dieser Druck ging zum \neinen von ihrem Vater, der seiner Familie selbst Rechenschaft geben musste, zum \nanderen auch von der (zumindest) regional sehr bekannten und einflussreichen \nFamilie ihres Ehemannes aus. Dabei hat sich die herausragende Stellung der Familie \nihres Ehemannes, dessen Verwandter der \"Oba\" (= König) der F ist, durch die \neingeholten Auskünfte bestätigt.\n\n46\n\nVgl. AA, Auskunft an die erkennende Kammer vom 27. \nDezember 2002; IAK, Auskunft an die erkennende Kammer vom \n21. August 2002.\n\n47\n\nAls Grund für diesen Druck gibt die Klägerin - in Übereinstimmung mit den dem \nGericht vorliegenden Auskünften zu den Hintergründen der Genitalverstümmelung - \nan, dass sie als nicht beschnittene Frau keine \"ehrbare\" Frau, sondern eher dem \nPersonenkreis von Prostituierten oder promiskutiven Frauen zuzuordnen sei. \nDementsprechend ist nachvollziehbar, dass sowohl der Vater der Klägerin als auch \ndie Familie des Ehemannes diesen Makel vermeiden möchten.\n\n48\n\nDass sich die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens auf die Gefahr einer \nGenitalbeschneidung berufen hat, ändert an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit \nihrer Aussage nichts. Es ist in sich schlüssig, dass sie sich zunächst auf die für sie im \nVordergrund stehende Problematik der Verfolgung wegen der (behaupteten) \nDesertion ihres Ehemannes beschränkt hat. Nachdem zumindest durch den \nMachtwechsel der genannte Fluchtgrund nicht mehr asyltragend ist, ihr damit eine \nRückkehr nach Nigeria droht, liegt es nahe, die eher im familiären Bereich bereits vor \nder Ausreise bestehenden Probleme zu benennen.\n\n49\n\nDer die Genitalverstümmelung betreffende Vortrag der Klägerin lässt sich im \nÜbrigen ohne Weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Nigeria \nvorliegenden Erkenntnissen bringen. In Nigeria herrscht eine weit verbreitete, weder \nreligiös noch sozial eingrenzbare Praxis der Genitalverstümmelung, von der \nmindestens 50 bis 60 % der Frauen betroffen sind. Zumeist wird die \"leichteste\" \nForm der Beschneidung (sunna), zuweilen aber auch die weitergehende Form der \n\"Exzision\" zur Anwendung gebracht. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach \nder Geburt bis zum Erwachsenenalter. Beschneidungen werden (oftmals) ohne \nZustimmung der Betroffenen und auch ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen. \nAls Gründe für die Beschneidung dienen die Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, \ndie Kontrolle der weiblichen Sexualität sowie der Schutz vor Promiskuität. Angesichts \nder Tatsache, dass nur eine beschnittene Frau als \"heiratsfähig\" angesehen wird, \nbesteht ein erheblicher Druck sowohl auf die Betroffenen als auch ihre Eltern, die \nBeschneidung durchführen zu lassen.\n\n50\n\nVgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, \n11. März 2001, 24. Oktober 2001 und 10. Februar 2003, Auskünfte \nan das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende \nKammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom \n28. April 2003; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG \nKoblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom \n6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. \nDezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 \nund an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003.\n\n51\n\n(aa)\nDie zwangsweise Genitalverstümmelung stellt eine politische Verfolgung dar. Sie \nknüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein \nkörperlich unversehrtes Leben als Frau zu führen und die traditionelle Beschneidung \nzu verweigern. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit \ndem Verhältnis zwischen den Geschlechtern einerseits sowie der gesellschaftlichen \nStellung der Frau und ihrem Selbstbestimmungsrecht andererseits steht. \n\n52\n\nDass ein großer Teil der weiblichen nigerianischen Bevölkerung hiervon betroffen \nist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird die \nGenitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. \n\n53\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n118.90 -, BVerwGE 89, 162 ff.\n\n54\n\nAls solche knüpft sie nicht an das Geschlecht per se an, sondern sie richtet sich \ngegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht aber gegen diejenigen, die \ndie Beschneidung als Tradition akzeptieren. Der Bewertung der zwangsweisen \nGenitalverstümmelung als politischer Verfolgung steht darüber hinaus nicht \nentgegen, dass sie die Betroffenen ihrer Intention nach gerade nicht aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen will, weil sie \ngerade den Zweck einer Integration des betroffenen Mädchens oder der betroffenen \nFrau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolgt.\n\n55\n\nVgl. so aber: VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E \n30919/97.A -, InfAuslR 1999, 300.\n\n56\n\nDiese Argumentation übersieht, dass die Zwangsbeschneidung gerade darauf \ngerichtet ist, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu \ntreffen. Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres \nSelbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten gemacht werden.\n\n57\n\nVgl. hierzu: VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K \n98.52243 -, VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - A 2 K \n10475/00 -.\n\n58\n\nDass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von \nasylerheblicher Intensität ist, bedarf schließlich keiner näheren Begründung.\n\n59\n\n(bb)\nAuch wenn die Genitalverstümmelung in Nigeria nicht unmittelbar von staatlichen \nOrganen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie derzeit noch dem Staat als \nmittelbare politische Verfolgung zuzurechnen. \n\n60\n\nPolitische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist - wie eingangs \nausgeführt - grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen privater \nDritter stellen eine \"mittelbare\" staatliche Verfolgung dar, wenn sie dem Staat \nzurechenbar sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Staat dem \nBetroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz \ngewährt.\n\n61\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335, 336); BVerwG, Urteil vom 17. \nAugust 1993 - 9 C 6/93 -. \n\n62\n\nDie Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind - ihrer Art nach - die Instrumente straf-, \npolizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung im Sinne beider \nSchutzansprüche ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des \ninneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung \nder Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen, verliehene Macht in einer \nWeise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. \nIn gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den \nmissbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die \nmittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines \nvon Privaten verfolgten Staatsbürgers. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -.\n\n64\n\nEin solcher Nichtgebrauch der Machtmittel liegt insbesondere vor, wenn der \nStaat entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung \nstehenden Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die \nihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen \nbestimmter Dritter hinreichend einzusetzen. \n\n65\n\nVgl. zu diesem Problemkreis auch: UNHCR-Richtlinien vom 7. Mai \n2002 zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische \nVerfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens \nvon 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge, dort II B 11. (S. 5).\n\n66\n\nDies ist bei der Genitalverstümmelung in Nigeria derzeit der Fall. Zwar missbilligt \nder nigerianische Staat die Zwangsbeschneidung, die im Gesamtstaat im Rahmen \nder allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt ist. Ein eigenständiger \nStraftatbestand befindet sich dagegen bereits seit längerem erst im \nGesetzgebungsverfahren. Lediglich einige nigerianische Bundesstaaten - so auch \nder Herkunftsstaat der Klägerin, der Bundesstaat F. - haben die \nGenitalverstümmelung in einem eigenständigen Straftatbestand geregelt. Insoweit \nfehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es im Zusammenhang mit \nGenitalverstümmelungen zu Strafverfahren gekommen ist oder aber dass die \nBehörden auf entsprechende Hinweise reagierten. Zwar unterstützt der nigerianische \nStaat Aufklärungskampagnen gegen die Beschneidungspraxis. Diese haben jedoch \nausweislich der Auskunft von ai an das erkennende Gericht wegen geringer \nfinanzieller Ausstattung keine große Reichweite und finden ihre Grenzen oftmals an \nder fehlenden Einsicht örtlicher Behörden.\n\n67\n\nVgl. AA, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an \ndie erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG \nDüsseldorf vom 28. April 2003, Lageberichte vom 20. April 1999, \n14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und vom 10. \nFebruar 2003; ai, Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März \n1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, \nAuskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die \nerkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG \nDüsseldorf vom 28. März 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes zu \nNigeria, Juli 2001.\n\n68\n\nIn Würdigung dieser Auskünfte und unter Berücksichtigung der innenpolitischen \nSchwierigkeiten in Nigeria ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der \nnigerianische Staat derzeit nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen \nkann bzw. will. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass es angesichts \nder Häufigkeit der Verstümmelungen nicht verständlich ist, dass die Behörden in \nganz Nigeria bislang keine Erkenntnisse über durchgeführte \nGenitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter, zumeist ältere Frauen aus \ndem Verwandtenkreis des Opfers, erhalten haben sollen, die sie zu einem Eingreifen \nhätten bewegen können.\n\n69\n\n(b)\nAus obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Nigeria eine \nGenitalbeschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen wird.\n\n70\n\nEine Verfolgung droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn zur \nÜberzeugung des Gerichts feststeht, dass aufgrund der im Zeitpunkt der \nEntscheidung im Herkunftsstaat des Asylsuchenden herrschenden politischen \nVerhältnisse in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen \nist.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, \nBVerwGE 68, 106 (109).\n\n72\n\nAngesichts der allgemeinen Verbreitung der Genitalbeschneidung, der \nfortbestehenden Motivation der Familie der Klägerin, und der fehlenden \nSchutzbereitschaft des Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass die \nKlägerin nicht in absehbarer Zeit mit einer Beschneidung ernsthaft zu rechnen hätte. \n\n73\n\n(c)\nDer Klägerin steht in Nigeria schließlich keine inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung.\n\n74\n\nEine inländische Fluchtalternative ist anzunehmen, wenn die Betroffenen in \nTeilen ihres Heimatlandes vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und \nihnen jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.\n\n76\n\nAngesichts der vorliegenden Auskünfte ist ein Schutz gegen eine \nZwangsbeschneidung in Nigeria nur schwerlich gegeben.\n\n77\n\nVgl. AA, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 27. \nDezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; ai, \nAuskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, \nAuskünfte an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und \nan das VG Düsseldorf vom 28. März 2003.\n\n78\n\nOb die Existenzbedingungen für eine Familie und insbesondere für alleinstehende \nFrauen ohne Anbindung an die Großfamilie ausreichend sind, kann im vorliegenden \nFall offen bleiben.\n\n79\n\nObwohl die Klägerin zusammen mit ihrem ausreisepflichtigen Ehemann nach \nNigeria zurückkehren könnte, so dass ausreichende Existenzbedingungen für die \nFamilie auch ohne Anbindung an die Großfamilie oder diejenige des Ehemannes \ngegeben sein könnten, ist eine inländische Fluchtalternative zur Überzeugung des \nGerichts dadurch ausgeschlossen. Denn die Klägerin ist als Mitglied einer \n(zumindest) regional herausragenden Familie nicht nur einem besonderen Druck zur \nDurchführung der Zwangsbeschneidung, sondern auch einer regional nicht zu \nbegrenzenden, besonderen Beobachtung ausgesetzt. Dementsprechend kann im \nvorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nangesichts ihrer Bekanntheit und des Einflusses der Familie zusammen mit ihrem \nEhemann und den Kindern in einem anderen Landesteil von Nigeria eine Zuflucht \nfindet, in der die Problematik der Zwangsbeschneidung für sie nicht in kurzer Zeit \nakut werden könnte. Dabei lässt das Gericht die von der Klägerin benannte Furcht \nvor dem Fluch des Familienoberhauptes ihres Ehemannes (\"Fluch des Oba\") als \ndiesseits nicht einschätzbare psychische Komponente unberücksichtigt.\n\n80\n\nNach alledem ist ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu \nbejahen.\nII.\nDie Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des \nBundesamtes vom 26. August 1997 ist in vollem Umfange aufzuheben. \n\n81\n\nSoweit eine Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist, ergibt sich ihre \nRechtswidrigkeit aus der Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots. \nZwar ist das Bundesamt in den Fällen, in denen es das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG feststellt oder hierzu verpflichtet wird, \nnach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht \ngehindert, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Jedoch ist in einem solchen \nFalle nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer \nnicht abgeschoben werden darf. Dies ist vorliegend unterblieben. Im Übrigen erweist \nsich die Abschiebungsandrohung mangels konkreter Bezeichnung eines Zielstaates \nals rechtswidrig. Eine Abschiebungsandrohung ohne konkrete Bezeichnung des \nStaates, in den eine Abschiebung erfolgen kann, ist im Ausländerrecht nicht \nvorgesehen, vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG.\n\n82\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil \nvom 25. Februar 1997 - A 14 S 3038/96 -, Schnelldienst Asyl- und \nAusländerrecht (AuAS) 1997, S. 115; im Anschluss daran ebenso: \nVG Minden, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 K 3672/94.A -, VG \nMünchen, Urteil vom 2. Dezember 1998 - M 21 K 97.53552 -, \nAuAS 1999, 17; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. \nAuflage 1999, § 34 Rdn. 8.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-08-12/2-k-1140-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-08-12/2-k-1140-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291272","retrieved":"2026-07-09 03:11:17.738544+00:00"}}