{"status":"available","doknr":"OLD293343","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0326.6K1310.99.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"6 K 1310/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar \n1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 verpflichtet, \ndie ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Klägers im D. -K. -I. \n(W. ) in C1. für den Zeitraum vom 16. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 \nin Höhe von insgesamt 7.868,07 EUR (= 15.388,61 DM) im Wege der Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger war vom 7. August 1998 bis zum 19. Oktober 2000 im D. -K. -\nI. (W. ) des Rheinischen Vereins für L. B. e.V. in C1. \nuntergebracht. Seit dem 20. Oktober 2000 wohnt er im Pflegewohnheim des \nW. und bezieht seitdem durch den Beklagten Hilfe zur Pflege. Mit der \nvorliegenden Klage begehrt er vom Beklagten die Übernahme ungedeckter \nHeimunterbringungskosten für den Zeitraum Mitte Oktober 1998 bis einschließlich \nMai 1999 im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Dem \nKlagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDer am 15. September 1935 geborene Kläger ist ohne Ausbildung und seit 1957 \nohne Arbeit und ohne festen Wohnsitz. Seit den 70er-Jahren hielt sich der Kläger \nimmer wieder -oft nur für wenige Tage- in verschiedenen Arbeitskolonien und \nÜbernachtungsheimen für Nichtsesshafte auf. Zum 1. Februar 1985 wurde er, \nnachdem er zuvor bereits einige Monate in der Arbeiterkolonie des W. \nuntergebracht war und dort durch den Beklagten zu Lasten des Beigeladenen als \nüberörtlichem Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten hatte, in \ndas Altenheim des W. verlegt, weil er aufgrund seines \nGesundheitszustandes zu körperlichen Arbeiten nicht mehr in der Lage war. In einem \nBericht des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 4. März 1985 wurde seine \nHeimbetreuungsbedürftigkeit bejaht. Der Kläger wurde als Analphabet mit geistiger \nBehinderung beschrieben, der kaum über lebenspraktische Fähigkeiten verfüge. \nSelbst Tätigkeiten mit auch nur geringen Anforderungen an intellektuelle Leistungen \nkämen für ihn nicht in Frage. Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde dem Kläger, \ndessen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahre 1986 mit 100 % festgestellt worden \nwar, für seinen Aufenthalt im W. in dem Zeitraum Februar 1985 bis Mitte \nNovember 1987 durch den Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen \nnach §§ 11, 12 und 21 BSHG gewährt. Von Mitte November 1987 bis Anfang April \n1988 hielt sich der Kläger im St. Q. in X. auf. Auch hier wurde er wegen \naltersbedingter Leiden nach wenigen Tagen bereits von der Arbeiterkolonie ins \nAltenheim verlegt. Durch den Oberkreisdirektor des Kreises Kleve wurde ihm für \ndiesen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gewährt. Nachdem sich \nder Kläger von Anfang April bis Mitte Mai 1988 wieder in der Arbeiterkolonie des \nW. aufgehalten und dort Leistungen nach § 72 BSHG bezogen hatte, befand \ner sich von Mitte Mai 1988 an erneut im Altenheim des W. . In einem \nArztbericht vom 19. Mai 1988 bejahten seine behandelnden Ärzte seine \nHeimunterbringungsbedürftigkeit und bezeichneten seine geistige Leistungsfähigkeit \nals erheblich eingeschränkt. Eine Änderung dieses Zustandes sei nicht zu erwarten. \nDaraufhin erkannte der Beklagte mit an die Delegationsgemeinde C1. \ngerichtetem Schreiben vom 29. August 1988 die dauerhafte \nHeimunterbringungsbedürftigkeit des Klägers an. Da eine allgemeine Heimbetreuung \nausreichend sei, werde Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gewährt. Das \nAltenheim des W. verließ der Kläger Anfang Oktober 1990, um nach jeweils \nkurzen Zwischenaufenthalten im Heim T. in X1. sowie im K1. in Köln \nAnfang April 1991 in das Altenheim des W. zurückzukehren. Dort hielt er sich \nbis Mitte Februar 1994 auf. Danach war der Kläger zeitweise ohne festen Wohnsitz. \nVon April 1994 bis Ende Juni 1995 hielt er sich wieder im Altenheim des St. \nQ. in X. auf und erhielt Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Von \nEnde Juni 1995 bis Ende März 1996 wohnte der Kläger im Heim T. in X1. . \nDort erhielt er Leistungen nach § 72 BSHG. Nachdem er zwischenzeitlich das Heim \nverlassen hatte und einige Monate ohne festen Wohnsitz gewesen war, kehrte er \nAnfang Oktober 1996 in das Heim T. zurück. Eine Kostenübernahme im Wege \nder Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 72 BSHG lehnte der Beigeladene mit \nSchreiben vom 17. Oktober 1996 ab. Zur Begründung führte er aus, die Hilfe nach § \n72 BSHG sei in der Vergangenheit immer wieder, letztlich jedoch erfolglos gewährt \nworden. Es sei nicht gelungen, die Lebensverhältnisse des Klägers zu stabilisieren. \nDas Hilfeziel der Maßnahmen nach § 72 BSHG sei nicht mehr erreichbar. \nMöglicherweise habe der Kläger aufgrund seiner langjährigen chronischen \nAlkoholsucht einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG. Er bedürfe \njedenfalls einer niederschwelligen Hilfe mit beschützendem Rahmen und ohne \nzeitliche Begrenzung, die in einem Altenheim oder in einem anderen geeigneten \nHeim im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zu erbringen sei. \nDaraufhin wurden die Kosten der Unterbringung im Rahmen der Hilfe zum \nLebensunterhalt in Einrichtungen übernommen.\n\n4\n\nSeit dem 7. August 1998 war der Kläger erneut in der Arbeiterkolonie des \nW. untergebracht. Am gleichen Tage beantragte er beim Beklagten die \nÜbernahme der ungedeckten Heimunterbringungskosten aus Mitteln der \nSozialhilfe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. August 1998 bewilligte der Beklagte zunächst für den \nZeitraum 7. August 1998 bis 7. September 1998 zu Lasten des Beigeladenen Hilfe \nnach § 72 BSHG. Nach Rücksprache mit dem Beigeladenen stellte der Beklagte mit \nBescheid vom 30. September 1998 die Hilfeleistungen zum 15. Oktober 1998 ein, \nweil die Voraussetzungen des § 72 BSHG nicht vorlägen.\n\n6\n\nDaraufhin stellte der Kläger am 13. Oktober 1998 beim Beklagten einen erneuten \nAntrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen.\n\n7\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem mit dieser Klage angefochtenen \nBescheid vom 24. Februar 1999 ab. Zur Begründung führte er aus, dass ausweislich \neiner inzwischen eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme beim Kläger eine \nseelische Behinderung vorliege. Damit aber seien die Voraussetzungen der \nEingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG erfüllt. Er sei daher für die Hilfegewährung \nnicht zuständig.\n\n8\n\nDer Kläger legte am 7. März 1999 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, er komme im Hilfesystem des \nW. gut zurecht. Aus einer spezielleren Hilfeart würde er aussteigen. Er habe \ndaher gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der durch die \nUnterbringung im W. entstehenden Kosten.\n\n9\n\nIn einer durch den Beigeladenen eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom \n27. April 1999 erläuterte der Amtsarzt beim Gesundheitsamt des Beklagten die mit \nSchreiben vom 22. Februar 1999 ohne nähere Begründung formulierte \nEinschätzung, der Kläger sei seelisch behindert. Er führte hierzu aus, beim Kläger \nläge eine chronische Alkoholabhängigkeit mit Abstinenzunfähigkeit vor. Er sei zu \neiner eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage und daher auf eine \nstrukturierte Umgebung angewiesen, um nicht zu verwahrlosen.\n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf \nhin, dass der Beigeladene für die Hilfegewährung zuständig sei, weil die \nVoraussetzungen der Eingliederungshilfe vorlägen. Ein entsprechender Antrag sei \ndurch ihn beim Beigeladenen bereits gestellt worden. Beim W. handele es sich \naber um eine Einrichtung nach § 72 BSHG. Dem Wunsch des Klägers, im W. \nzu bleiben, könne daher nicht entsprochen werden. Er müsse in einer Einrichtung \nnach §§ 39 ff. BSHG untergebracht werden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 17. Juni 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf \nsein bisheriges Vorbringen verweist. Ergänzend führt er aus, bei ihm lägen die \nVoraussetzungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen vor, nicht jedoch \ndie Voraussetzungen der Eingliederungshilfe. Eine bestimmte, speziellere Hilfeart \ndürfe ihm nicht zwangsweise verordnet werden. Er komme im Hilfesystem W. \ngut zurecht und wolle den W. nicht verlassen. Bei einer spezielleren, ihn \nüberfordernden Hilfeart bestünde die Gefahr, dass er aussteige. Diese Befürchtung \nwerde bestätigt durch die vom W. formulierten Sozialberichte und eine im \nVerfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme. Dieser zufolge strebe der Kläger \neine \"Dauerbeheimatung\" an. Er sei eingegliedert in die Tagesstruktur des W. \n. Ein selbstständiges Leben außerhalb von Einrichtungen sei wegen mangelnder \nsozialer und geistiger Kompetenzen des Klägers gar nicht angestrebt. Das Hilfeziel \nnach § 72 BSHG sei erreicht, er habe jetzt keine besonderen sozialen \nSchwierigkeiten mehr. Er bedürfe vielmehr der dauerhaften Unterstützung in einer \nEinrichtung.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt -sinngemäß-,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n24. Februar 1999 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 zu verpflichten, die \nungedeckten Kosten für die Unterbringung des Klägers im \nD. -K. -I. (W. ) in C1. für den Zeitraum vom \n16. Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999 in Höhe von \ninsgesamt 7.868,07 EUR (= 15.388,61 DM) im Wege der \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nübernehmen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt der Beklagte Bezug \nauf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, beim Kläger \nliege eine schwerwiegende seelische Behinderung im Sinne des § 39 BSHG vor. Der \nSozialhilfeträger habe gemäß §§ 3 und 4 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen \nüber Art, Form und Maß der Hilfegewährung zu entscheiden. Vorrangiges Ziel müsse \nsein, dass der Kläger mittelfristig weitgehend ein eigenständiges Leben führen \nkönne, zum Beispiel in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Dieses Ziel könne \naber nicht durch ein bloßes Unterbringen ohne konkretes Hilfeangebot, sondern nur \ndurch ein qualifiziertes Hilfeangebot im Sinne des § 39 BSHG erreicht werden. Das \nvom Kläger in Anspruch genommene Wunschrecht eines Hilfeempfängers beziehe \nsich nicht auf die Wahl der Hilfeart. Möglicherweise habe der Kläger auch Anspruch \nauf eine so genannte \"bewahrende Hilfe nach § 72 BSHG\". Auch hierfür sei aber der \nBeigeladene zuständig. Die vom Kläger begehrte „Hilfe zum Lebensunterhalt in \nEinrichtungen\" sei keine eigenständige Hilfeart. Soweit in der Vergangenheit \nderartige Hilfen auch durch den Beklagten geleistet worden seien, sei dies fehlerhaft \nerfolgt.\n\n17\n\nDie Kammer hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit \nBeschluss vom 13. Juni 2002 zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat \nkeinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, dass nach seiner Einschätzung im Fall \ndes Klägers Maßnahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 39 ff. BSHG \noder nach § 72 BSHG keine Erfolgsaussichten gehabt hätten. Die Ziele dieser \nMaßnahmen seien nicht mehr erreichbar gewesen.\n\n18\n\nIn dem von der Kammer durchgeführten Erörterungstermin vom 22. Januar 2003 \nist der Rechtsstreit mit allen Beteiligten unter Einschluss von Vertretern des \nW. erörtert worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens und des inzwischen durch Hauptsacheerledigung \nbeendeten Parallelverfahrens gleichen Rubrums -6 K 2309/99- sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und des Beigeladenen \n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), hat Erfolg. Sie ist zulässig und \nbegründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 1999 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten \nfür den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme der \nungedeckten Kosten für seine Unterbringung im W. aus Mitteln der Sozialhilfe. \n\n23\n\nDass der mittellose Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf \nSozialhilfeleistungen hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig sind allein \nsein konkreter Hilfebedarf und die Art der erforderlichen Hilfeleistung sowie -damit \nzusammenhängend- die sachliche Zuständigkeit des Beklagten.\n\n24\n\nNach Überzeugung der Kammer bedurfte der Kläger im streitgegenständlichen \nZeitraum der Unterbringung im W. und der Einbettung in das dortige \nHilfesystem. Sein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, durch die \nUnterbringung im W. entstehenden Kosten richtet sich gegen den Beklagten, \nder diesen notwendigen Bedarf des Klägers als sachlich und örtlich zuständiger \nörtlicher Sozialhilfeträger im Wege der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (in \nEinrichtungen) zu decken hatte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden \nErwägungen:\n\n25\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe \nnach den Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach der Person des \nHilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Das \nhierdurch ausgedrückte Individualisierungsprinzip wird begrenzt durch das ebenfalls \naus der Regelung des § 3 BSHG abzuleitende Bedarfsdeckungsprinzip, dem \nzufolge die Hilfe im Einzelfall den notwendigen sozialhilferechtlichen Bedarf, aber \nauch nur diesen decken soll. Vorrangiges Ziel der Sozialhilfe ist es, dem \nHilfeempfänger „die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des \nMenschen entspricht\" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Die Frage der richtigen Hilfeart \nrichtet sich somit allein nach den Besonderheiten des Einzelfalls, d.h. es ist die \nHilfeart (Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Gesetzes oder Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3, vgl. § 1 Abs. 1 BSHG) zu gewähren, \nwelche der Absicht des Gesetzes am vollkommensten gerecht wird. Dabei bezieht \nsich weder das Wunschrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 BSHG auf die \nWahl der Hilfeart, noch steht dem Sozialhilfeträger insoweit ein Ermessensspielraum \nzu (arg. e. § 4 Abs. 2 BSHG),\n\n26\n\nvgl. zu diesen Grundsätzen, insbesondere zum \nIndividualisierungs- und zum Bedarfsdeckungsprinzip: Rothkegel, \nDie Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 14 ff., \nS. 41 ff. ; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 \nRdnr. 1 ff., 14, 31; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 3 Rdnr. 1 ff., 8 ff., 30, 32 \nf.; Roscher in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. \n1998, § 3 Rdnr. 1 ff.; Lippert, Die Hilfe nach § 72 BSHG im \nGeflecht der Hilfen in besonderen Lebenslagen, NDV 2002, 134 ff., \njeweils m.w.N.\n\n27\n\nHiervon ausgehend erweist sich vorliegend unter Berücksichtigung der \nbesonderen Lebenssituation des Klägers die ihm im W. tatsächlich gewährte \nHilfe zum Lebensunterhalt (in Einrichtungen) als die richtige Hilfeart.\n\n28\n\nHilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ist demjenigen zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen \nkann (§§ 11, 12 BSHG) und darüber hinaus der Unterbringung in einer Einrichtung \nbedarf (§§ 3 Abs. 1, 21 BSHG).\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen treffen auf den Kläger zu. Der -mittellose- Kläger ist im \nstreitgegenständlichen Zeitraum ohne Zweifel heimbetreuungsbedürftig gewesen. \nSeine Heimbetreuungsbedürftigkeit hat das Gesundheitsamt des Beklagten bereits in \neinem Bericht vom 4. März 1985 ausdrücklich bejaht. An dieser Feststellung haben \ndie ihn behandelnden oder begutachtenden Ärzte in der Folgezeit festgehalten. Sie \nwird vom Beklagten -zu Recht- auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger ist seit vielen \nJahren bereits nicht mehr in der Lage gewesen, sein Leben eigenständig und ohne \nfremde Hilfe zu organisieren. Während er in den 60er- und 70er- Jahren -\nabgesehen von jeweils nur kurzen Aufenthalten in Übernachtungsheimen für \nNichtsesshafte- auf Wanderschaft und ohne festen Wohnsitz war, hat er sich seit \netwa Mitte der 80er-Jahre fast durchgängig -unterbrochen lediglich von jeweils nur \nkurzen Zeiträumen ohne festen Wohnsitz- in Arbeiterkolinien und Altenheimen \naufgehalten. Sein Lebenslauf ist gekennzeichnet davon, dass nach Jahren der Rast- \nund Ruhelosigkeit seit etwa Mitte der 80er-Jahre offensichtlich das Bedürfnis und die \nNotwendigkeit einer Betreuung in einer beschützenden Einrichtung entstanden ist. \nDass hierfür ausschlaggebend das steigende Lebensalter des Klägers und eine \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes gewesen sind, wird deutlich \nangesichts des Umstandes, dass der Kläger regelmäßig -erstmals bereits mit nicht \neinmal fünzig Lebensjahren- nach kurzer Aufenthaltsdauer jeweils von den \nArbeiterkolinien der ihn aufnehmenden Einrichtungen in deren Altenheime verlegt \nworden ist, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (u.a. \nchronische Alkoholabhängigkeit, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, \nchronische Gastritis, ausgeprägte Adipositas, Beinödeme und Arthrose mit \nBewegungseinschränkungen in verschiedenen Gelenken) zu körperlichen Arbeiten \nnicht mehr in der Lage war. Den im Laufe der Jahre zum Gesundheitszustand des \nKlägers eingeholten ärztlichen Berichten zufolge hatte sich neben den körperlichen \nLeiden aufgrund des jahrzehntelangen Alkoholmissbrauchs auch ein deutliches \nhirnorganisches Psychosyndrom entwickelt. Als Folge hiervon werden von den \nbehandelnden oder begutachtenden Ärzten erhebliche Einbußen der \nHirnleistungsfähigkeit und eine Persönlichkeitsstörung mit Wesensänderung, \nEnddifferenzierung und Verwahrlosungstendenz beschrieben. Angesichts dieser \nerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nach dem Bericht des \nGesundheitsamtes des Beklagten vom 27. April 1999 zu einer eigenständigen \nLebensführung nicht mehr in der Lage gewesen. Eine Pflegebedürftigkeit im \neigentlichen Sinne habe damals zwar noch nicht vorgelegen, der Kläger sei aber „auf \neine strukturierte Umgebung angewiesen, um nicht zu verwahrlosen\". Diese ärztliche \nEinschätzung deckt sich im Ergebnis mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen und \nden Sozialberichten der Sozialarbeiter des W. . Auch diesen Berichten \nzufolge ist der Kläger mangels sozialer und geistiger Kompetenzen nicht mehr in der \nLage gewesen, außerhalb von Einrichtungen ein eigenständiges Leben zu führen. Er \nstrebe vielmehr eine „Dauerbeheimatung\" an und fühle sich im Hilfesystem des \nW. , eingegliedert in die dortige Tagesstruktur, wohl. \n\n30\n\nDie Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einschätzungen, \ndie durchweg von Personen getroffen worden sind, die den Kläger entweder ärztlich \nuntersucht oder mit ihm über einen längeren Zeitraum hinweg zusammengearbeitet \nhaben, zu zweifeln. Sie sieht sich vielmehr durch den Eindruck, den sie von dem \nKläger im Rahmen des Erörterungstermins vom 22. Januar 2003 gewinnen konnte, in \nihrer Auffassung bestätigt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einer \nniederschwelligen und beschützenden Hilfe in Einrichtungen bedurfte und die \nnotwendige, aber auch ausreichende Hilfe im W. tatsächlich erhalten hat.\n\n31\n\nDem steht der Umstand, dass der Kläger vermutlich auch zum Kreis der \nAnspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG gehört hat, nicht \nentgegen. Nach § 39 Abs. 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I, S. 646, ber. S. 2975) ist Personen, \ndie nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert \nsind, Eingliederungshilfe zu gewähren (Satz 1). Personen mit einer anderen \nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann sie gewährt werden (Satz \n2). Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten \noder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern \nund den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (Abs. 3 Satz 1). \nEingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des \nEinzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass \ndie Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (Abs. 4).\n\n32\n\nVorliegend spricht vieles dafür, dass der Kläger angesichts seiner chronischen \nAlkoholabhängigkeit und der in der Folge eingetretenen Persönlichkeitsstörung \nseelisch behindert i.S.d. § 39 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 der Verordnung nach § 47 \nBSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung) ist. Daher hätte er im streitgegenständlichen \nZeitraum grundsätzlich einen -gegen den Beigeladenen als überörtlichen Träger der \nSozialhilfe gerichteten- Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach \nMaßgabe des § 39 Abs. 1 BSHG gehabt. Nach Überzeugung der Kammer ist die \nGewährung von Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen vorliegend \njedoch nicht die Hilfeart, die unter Berücksichtigung des eingangs dargelegten \nIndividualisierungs- und des Bedarfsdeckungsgrundsatzes dem Zweck des Gesetzes \nam vollkommensten gerecht geworden wäre. Wenn auch dem Beklagten darin \nzuzustimmen ist, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe grundsätzlich auch die \nVerhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung sein kann, sie somit auch \nbewahrenden Charakter haben kann, \n\n33\n\nvgl. Lippert, Verzahnung von Wohnungslosenhilfe, \nSuchtkrankenhilfe und sozialpsychiatrischen Diensten, NDV 1998, \n287 ff., 289 f.; Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1. Aufl. 1999, § 39 \nRdnr. 36; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, \nEmpfehlungen zur Abgrenzung von Arten der Sozialhilfe \nuntereinander, in: Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, 2. \nAufl. 1978, S. 15 f. Ziff. 32.\n\n34\n\nso bleibt jedoch vorrangiges Ziel der Eingliederungshilfe, den Behinderten in die \nGesellschaft einzugliedern. Dass dieses Ziel im Fall des Klägers, der Analphabet mit \nerheblich eingeschränkten geistigen Fähigkeiten ist, im Zeitpunkt der Ablehnung \nseines Antrages bereits 63 Jahre alt war und auf eine jahrzehntelange \nNichtsesshaftigkeit und Alkoholabhängigkeit mit Abstinenzunfähigkeit zurückblickte, \nüberhaupt noch erreichbar war, hält die Kammer für mehr als zweifelhaft. Hinzu \nkommt, dass vorliegend eine Gewährung von Eingliederungshilfe einen \nEinrichtungswechsel zur Folge gehabt hätte. Denn der W. war und ist lediglich \nin der Lage, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen \nLebenslagen nach § 72 BSHG Hilfeempfänger zu versorgen und zu betreuen. Die \nqualifizierten und im Übrigen in der Regel wesentlich kostenintensiveren Hilfen, die \nim Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind (vgl. § 40 Abs. 1 BSHG), \nkönnen dort, auch darin sind sich die Beteiligten einig, nicht geleistet werden. Ein \nEinrichtungswechsel hätte aber nach Einschätzung der den Kläger betreuenden \nSozialarbeiter kontraindizierende Wirkung gehabt. Der Kläger wäre vermutlich \nüberfordert worden und aus dieser qualifizierten Hilfeform ausgestiegen. Diese \nEinschätzung ist nach Auffassung der Kammer angesichts der Besonderheiten der \nLebensgeschichte des Klägers ohne weiteres nachzuvollziehen. Das Studium seines \nLebenslaufes macht deutlich, dass der Kläger zeit seines Lebens Schwierigkeiten \nregelmäßig ausgewichen ist. So flüchtete er bereits mit zweiundzwanzig Jahren \nwegen der Auflösung eines Verlöbnisses durch seine ehemalige Verlobte aus den \nehemals festen Strukturen seines Alltags in einen später durch Alkoholmissbrauch \nsowie Arbeits- und Wohnungslosigkeit geprägten Lebenswandel. Die Versuche, ihn \nspäter in Nichtsesshafteneinrichtungen, Übernachtungsheimen oder Arbeiterkolinien \naufzufangen, sind zunächst durchweg fehlgeschlagen. Sobald in diesen \nEinrichtungen Schwierigkeiten auf ihn zukamen, sei es durch Streitigkeiten mit \nanderen Bewohnern oder Unstimmigkeiten mit der Heimleitung über seine \nLebensführung, ist der Kläger aus dieser strukturierten Umgebung wieder \nausgebrochen und hat sein unstetes Leben fortgeführt. Angesichts dieser \nVerhaltensmerkmale und des Umstandes, dass der Kläger einen \nEinrichtungswechsel ausdrücklich abgelehnt und erklärt hat, im W. bleiben zu \nwollen, ist nicht anzunehmen, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu dem \ngewünschten Erfolg geführt hätten. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass sich der \nKläger diesen Maßnahmen durch eine erneute Flucht entzogen und sich die \nLebenssituation des Klägers nach zwischenzeitlich eingetretener Beruhigung und \nBefriedung damit wieder verschlechtert hätte. Damit fehlt es aber bereits an den \nerforderlichen Erfolgsaussichten der Eingliederungshilfe,\n\n35\n\nvgl. hierzu, insbesondere zu fehlenden Erfolgsaussichten bei \nVerweigerungshaltung des Berechtigten: OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 26. September 1984 -4 OVG B 71/84-, ZfF 1985, \n63, 65; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Mai 1984 -2 B 55/84-, \nFEVS 33, 477; Lippert, a.a.O., NDV 1998, 291 und NDV 2002, 135, \n139.\n\n36\n\nAm Beispiel des Klägers wird deutlich, dass die Zugehörigkeit eines \nHilfeempfängers zum Kreis möglicher Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe \n-entgegen der vorliegend vom Beklagten vertretenen und praktizierten Auffassung- \nnicht automatisch den Vorrang dieser Hilfeart vor allen anderen möglichen Hilfearten \nzur Folge hat. Entscheidend bleibt vielmehr, ob unter Berücksichtigung der \nZielrichtung der Sozialhilfe, des Individualisierungs- und auch des \nBedarfsdeckungsprinzips eine qualifizierte Bedarfssituation vorliegt, die eine Hilfe \nerfordert, die ihrer Art nach zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 \nAbs. 1 BSHG gehört,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996 -5 B 70/96-, \nBuchholz 436.0 § 27 BSHG Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 13. \nFebruar 1996 -8 A 4085/93-, Behindertenrecht 1996, 164.\n\n38\n\nEine derart qualifizierte Bedarfssituation lag hier aber nicht vor. Zwar weichen die \nLebensumstände des Klägers deutlich von denen anderer Sozialhilfeempfänger ab. \nGleichwohl ist die Bedarfssituation des Klägers vorliegend dadurch gekennzeichnet, \ndass angesichts seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes und \nseiner Biografie die Unternehmung des Versuches, den Kläger zu befähigen, ein \neigenständiges Leben innerhalb der Gesellschaft zu führen, nicht (mehr) angezeigt \nwar. Vielmehr war in diesem konkreten Einzelfall zur Überzeugung der Kammer die \nExistenzsicherung des Klägers in einem bewahrenden und beschützenden Rahmen \ndie Hilfe, die dem Ziel der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens \nzu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, am vollkommensten \ngerecht wurde. Das weitere Ziel, den Hilfeempfänger soweit wie möglich zu \nbefähigen, unabhängig von staatlicher Hilfe zu leben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG), \nwar im Fall des Klägers ohnehin nicht (mehr) erreichbar. Vorliegend reichte daher die \nUnterbringung des Klägers im W. mit den flankierenden Hilfen der Einbettung in \ndie dortige Tagesstruktur, der Beschäftigung mit kleineren Bastelarbeiten und des \nGesprächs- und Beratungsangebots durch die Sozialarbeiter aus, den beim Kläger \nbestehenden konkreten Hilfebedarf zu decken. Dabei qualifizieren die dem Kläger \ngewährten unterstützenden Hilfeangebote den Hilfebedarf noch nicht zu einem \nBedarf der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 27 ff. BSHG. Denn sie bilden \nlediglich das Gerüst des beschützenden Rahmens, in dem der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum noch ohne Inanspruchnahme intensiverer \nBetreuung oder weitreichenderer Hilfeangebote leben konnte. Den Kern seines \nHilfebedarfs stellte aber die Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes \n(Ernährung, Unterkunft und Kleidung, Körperpflege, Heizung etc., vgl. § 12 Abs. 1 \nBSHG) dar, mit der besonderen Notwendigkeit, diese Hilfe innerhalb einer \nbeschützenden Einrichtung zu erhalten,\n\n39\n\nvgl. zu den unterschiedlichen Bedarfslagen Nichtsesshafter, \ninsbesondere zur bloßen Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für den ausschließlich auf den organisatorischen \nRahmen eines Heimes angewiesenen Bewohner: Lippert, \nZuordnung der Hilfebedürftigen, Zuständigkeit und \nKostenträgerschaft - besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der \nLeistungsgewährung? in: Hilfe für alleinstehende Wohnungslose \n(Nichtsesshafte) - Materialien zur Diskussion der Hilfepraxis und \nOrientierung der Hilfeplanung nach § 72 BSHG, in der Reihe: \n„Texte und Materialien\" des Deutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge, 1990, S. 105 ff., 108 f. \n\n40\n\nAngesichts dessen steht seinem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt ebenso wenig entgegen, dass er möglicherweise auch zum Kreis \nder Anspruchsberechtigten der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten nach § 72 BSHG gehörte. Nach § 72 Abs. 1 BSHG ist Personen, bei \ndenen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, \nHilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener \nKraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen \nBestimmungen dieses Gesetzes gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor. \nDabei umfasst die Hilfe alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten \nabzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (Abs. \n2).\n\n41\n\nVorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Hilfe nach § 72 BSHG, wie der \nBeklagte annimmt, auch ohne zeitliche Einschränkung gewährt werden kann, ob sie \nsich also auf eine rein bewahrende Hilfe beschränken kann,\n\n42\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 1984 -4 \nOVG B 71/84-, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2000 -\n18 L 2883/99-; kritisch Roscher, a.a.O., § 72 Rdnr. 5, 42 f., und \nLippert, a.a.O., NDV 2002, 137.\n\n43\n\nDenn eine Hilfegewährung nach § 72 BSHG -für die wiederum der Beigeladene \nals überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig wäre- kommt vorliegend \nbereits aufgrund des in § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG normierten sog. „internen \nNachrangs\" dieser Hilfeart gegenüber anderen Hilfeleistungen nach dem BSHG nicht \nin Betracht. Dabei sind die anderen Hilfen jedoch nur und insoweit vorrangig, als mit \nderen Mitteln der gleiche Erfolg erzielt werden kann,\n\n44\n\nvgl. Lippert, a.a.O., NDV 1998, 290 und NDV 2002, 136; \nRoscher, a.a.O., § 72 Rdnr. 27 ff; Mergler/Zink, § 72 Rdnr. 38 \nff.\n\n45\n\nDer Bedarf des Klägers ist, wie zuvor bereits im Einzelnen ausgeführt, durch die \nUnterbringung im W. und die Einbettung in die dortige Tagesstruktur im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in vollem Umfang durch Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt zu decken gewesen. Eine Versorgungslücke, die Raum für ein \nEingreifen der Hilfe nach § 72 BSHG gelassen hätte, ist nicht aufgetreten. \nInsbesondere bedurfte der Kläger angesichts der Besonderheiten seiner \nLebensgeschichte und der hieraus resultierenden fehlenden Erfolgsaussicht einer \nResozialisierung nicht der besonderen Hilfemaßnahmen der Hilfe nach § 72 BSHG \n(vgl. hierzu §§ 7 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 9. Juni 1976 -BGBl. I S. 1469-). Eine spezielle und \nintensive persönliche Betreuung des Klägers, gerichtet auf die Entwicklung und \nFestigung noch vorhandener Selbsthilfekräfte, auf die Beschaffung und Erhaltung \neiner Wohnung oder auf die Erlangung und Sicherung eines Ausbildungs- oder \nArbeitsplatzes, war nicht (mehr) erforderlich. Eine derartige Hilfe hat der Kläger nach \nDarstellung der im Erörterungstermin vom 22. Januar 2003 angehörten Mitarbeiter \ndes W. auch nicht erhalten. Folgerichtig erfolgte die -bislang ungedeckte- \nAbrechnung der durch die Unterbringung des Klägers im W. entstandenen \nKosten auch nicht nach den -höheren- Pflegesätzen der Hilfe nach § 72 BSHG, \nsondern nach Maßgabe des mit dem Beklagten nach Abschnitt 7 des BSHG \nvereinbarten „Pflegesatzes für Bewohner nach § 11 BSHG\". Nach dem konkreten \nHilfebedarf des Klägers waren der Schutz vor Verwahrlosung durch die Pflege eines \nstrukturierten Tagesablaufes und die Sicherung seiner Existenzgrundlagen \nnotwendig, aber auch ausreichend. Dieser Bedarf konnte im Rahmen der Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen vollständig gedeckt werden,\n\n46\n\nvgl. hierzu: Roscher, a.a.O., § 72 Rdnr. 5, 42; Mergler/Zink, \na.a.O., § 72 Rdnr. 55.\n\n47\n\nSoweit der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens -entgegen der auch von \nihm in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten Praxis- die Auffassung \nvertreten hat, die Hilfeart „Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen\" existiere \nüberhaupt nicht, bei festgestellter Heimbetreuungsbedürftigkeit sei vielmehr \nausschließlich die „Hilfe in besonderen Lebenslagen\" die richtige Hilfeart, so lässt \nsich für diese Auffassung dem Gesetz nichts entnehmen. Richtig ist allein, dass eine \nHeimbetreuungsbedürftigkeit ohne Vorliegen qualifizierter Bedarfslagen in der Praxis \nden Ausnahmefall darstellen wird. Dass jedoch im Einzelfall -wie hier- ein derartiger \nBedarf bestehen kann, ist im BSHG weder ausdrücklich ausgeschlossen, noch \nwiderspricht dies den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts. Im Gegenteil entspricht \ndie hier vertretene -und von vielen Sozialhilfeträgern seit vielen Jahren praktizierte- \nAuffassung gerade dem in § 3 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz, dass sich Art, \nForm und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls richten. Im \nÜbrigen setzt § 21 Abs. 3 BSHG, der die Gewährung eines angemessenen \nBarbetrages im Rahmen der Gewährung von „Hilfe zum Lebensunterhalt in einer \nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\" regelt, die vom Beklagten \nnegierte Hilfeart gerade voraus.\n\n48\n\nZusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass der Kläger gegen den \nBeklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum aus §§ 11, 12, 21 BSHG einen \nAnspruch auf Übernahme der geltend gemachten ungedeckten \nHeimunterbringungskosten hat. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung \nhat der Beklagte keine Einwände erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind damit \ninsgesamt rechtswidrig und der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \nVwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da der Beigeladene \nsich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er \nseine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-03-26/6-k-1310-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-03-26/6-k-1310-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293343","retrieved":"2026-07-09 03:14:33.221664+00:00"}}