{"status":"available","doknr":"OLD293498","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0318.8K1370.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"8 K 1370/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen ( § 124 a VwGO ).\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Tochter D. der Kläger besuchte von August 1998 bis einschl. Juli 2001 \ndie DRK-Tageseinrichtung \"S. S1. \" in U. Kreis E. , die Tochter \nN1. besucht diese Einrichtung seit August 2001. Die Tochter D. hat von \nFebruar 1999 bis Juli 2001 einmal wöchentlich an der an fünf Tagen in der Woche ( \nMontag bis Freitag ) angebotenen Betreuung über Mittag teilgenommen, die Tochter \nN1. tut dies seit Beginn ihres Besuchs in der Kindertagesstätte. Der Beklagte \nforderte deshalb von den Klägern neben dem monatlichen Grundbetrag einen \nZuschlag für die Über-Mittag-Betreuung. Für die Tochter D. erhob der Beklagte \nzuletzt mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 für den Zeitraum 1. August 2000 bis \n31. Juli 2001 einen Elternbeitrag in Höhe von 225,00 DM, und zwar einen \nGrundbetrag von 143,00 DM und ein zusätzliches Entgelt von 82,00 DM für die Über-\nMittag-Betreuung. Nachdem die Tochter D. den Kindergarten ab Juli 2001 \nverlassen hatte, erging für die Tochter N1. unter dem 27. August 2001 ein \nentsprechender Bescheid, ebenfalls über 225,00 DM pro Monat. Diese Bescheide \nsind bestandskräftig.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2001 beantragten die Kläger rückwirkend ab \n1. Juli 2001 die Erstattung des für die Über-Mittag-Betreuung gezahlten Entgelts. Zur \nBegründung gaben sie an, dass ihre Töchter die Über-Mittag-Betreuung jeweils nur \nan einem Tag in der Woche in Anspruch nähmen bzw. genommen hätten. Für eine \nnur einmalige Inanspruchnahme falle nach dem neuen Kindergartengesetz vom \n1. Juli 2001 kein Zuschlag mehr an.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. April 2002 lehnte der Beklagte dieses Begehren ab. Er \nvertrete im Gegensatz zum Landesjugendamt, das eine regelmäßige Betreuung erst \ndann annehme, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal) in der Woche \nzwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr in der Einrichtung betreut werde, die Auffassung, \ndass eine Regelmäßigkeit im Sinne von § 17 GTK auch dann gegeben sei, wenn die \nBetreuung an weniger als zwei Tagen pro Woche in Anspruch genommen werde. \nNach seiner Auffassung könne der Platz für die Über-Mittag-Betreuung nur einheitlich \nvergeben werden und sei nicht teilbar. Allein die Zurverfügungstellung des Platzes \n- und sei es auch nur einmal pro Woche - löse die (volle) Beitragsverpflichtung der \nEltern aus.\n\n5\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n31. Mai 2002, zugestellt am 6. Juni 2002, zurück.\n\n6\n\nAm 5. Juli 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führen sie aus, dass die Heranziehung zu einem Beitrag für die Über-\nMittag-Betreuung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK nicht gerechtfertigt sei, weil ihre \nTöchter jeweils nur an einem Tag in der Woche über Mittag im Kindergarten \nverblieben ( seien ). Diese Auffassung vertrete auch der Landschaftsverband \nRheinland als überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Er sehe - wie in einem \nRundschreiben vom 12. März 2001 ausgeführt ist - eine Regelmäßigkeit des \nBesuchs bei lediglich einmaliger Teilnahme pro Woche nicht als gegeben an. Sie sei \nvielmehr erst bei mindestens drei Besuchen pro Woche zu bejahen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n23. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai \n2002 zu verpflichten, die Bescheide vom 13. Oktober 2000 \n( betreffend das Kind D. ) und vom 27. August 2001 \n( betreffend das Kind N1. ) zu ändern, soweit ein Betrag \nvon über 143,- DM festgesetzt worden ist ( für das Kind D. \nfür den Monat Juli 2001, für das Kind N1. für die Zeit ab 1. \nAugust 2001 ) und die jeweiligen Beträge zu erstatten.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr bezieht sich zur Begründung zunächst auf seinen Bescheid und den \nWiderspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Regelmäßigkeit liege bereits dann \nvor, wenn ein Kind regelmäßig (z. B. einmal wöchentlich) die Über-Mittag-Betreuung \nin Anspruch nehme. Unabhängig davon, ob ein Kind die Über-Mittag-Betreuung an \neinem oder an fünf Tagen in der Woche in Anspruch nehme, entstünden für diese \nKosten. Darüber hinaus stehe dieser Platz an den übrigen Tagen der Woche nicht für \nandere Kinder zur Verfügung, die dringend auf eine Betreuung über Mittag an fünf \nTagen die Woche angewiesen seien. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder, wenn der Träger einen Platz für die Betreuung \nüber Mittag für Kinder vergebe, die dieses Angebot nur an einem oder zwei Tagen in \nder Woche belegen möchten. Er vertrete die Rechtsauffassung, dass ein Platz für die \nBetreuung eines Kindes über Mittag nicht teilbar sei und nur vergeben werden dürfe, \nwenn dieser auch für die volle Woche gebucht werde, dies unabhängig davon, ob die \nBetreuung über Mittag an allen Tagen in Anspruch genommen werde oder nicht.\n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und \nden vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \nDer Bescheid des Beklagten vom 23. April 2002 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 31. Mai 2002, mit denen er die Rückerstattung des zusätzlich geforderten \nBeitrages für die Über-Mittag-Betreuung der Töchter der Kläger ab Juli 2001 \nabgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten \n( § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n15\n\nDie Kläger haben weder einen Rechtsanspruch auf die (teilweise) Rücknahme \nder bestandskräftigen Bescheide des Beklagten vom 13. Oktober 2000 und vom 27. \nAugust 2001 nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 44 des Zehnten Buches \nSozialgesetzbuch (SGB X) noch auf Erstattung der gezahlten zusätzlichen Beiträge \nfür die Über-Mittag-Betreuung ihrer Kinder nach § 50 Abs. 1 SGB X. Der Beklagte hat \ndaher den Antrag der Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 23. April 2002 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2002 zu Recht abgelehnt. \n\n16\n\nObwohl die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1991, GV NRW S.380, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 25. September 2001, GV NRW S. 708 (GTK) erhobenen\nElternbeiträge als Abgaben, nämlich sozialrechtliche Abgaben eigener Art, zu \nqualifizieren sind,\n\n17\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. November 1994, 16 A \n2859/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 1231 = \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1995, 233; OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Dezember 1999, 16 A 4256/99.\n\n18\n\nfinden bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht die Vorschriften der \nAbgabenordnung - hier § 130 AO, sondern wegen der Verweisung in § 28 Abs. 1 \nGTK diejenigen des SGB X Anwendung.\n\n19\n\nOb die Vorschriften des SGB X auch für den Fall der - hier nicht gegebenen -\nNacherhebung anwendbar sind oder § 17 GTK insoweit eine abschließende \nSonderregelung enthält, ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung \noffengelassen.\n\n20\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1999, a.a.O., \nmit Tendenz zur Annahme einer Sonderregelung.\n\n21\n\nNach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im \nEinzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von \neinem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und \nsoweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht \nerhoben worden sind. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind nach Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. \n\n22\n\nDie (teilweise) Rücknahme der Beitragsbescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X und \ndamit die Erstattung der entsprechenden Beträge kommt nicht in Betracht, weil die \nErhebung des zusätzlichen Beitrages für die Über-Mittag-Betreuung nicht zu Unrecht \nerfolgt ist.\nNach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im \nKindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein zusätzlicher \nBeitrag zu zahlen. Die Höhe dieses Beitrages ergibt sich aus der Verordnung über \ndie Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n( Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK ) in der jeweils gültigen Fassung. \nDer Begriff \"regelmäßig\" in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist ein so genannter \nunbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Überprüfung uneingeschränkt \ndem Gericht obliegt. Schon aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die in \ndem -norminterpretierenden- Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie \nund Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG NRW) geäußerte \nAuffassung , \"eine Regelmäßigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn ein Kind \nmehrmals (mindestens dreimal) pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr \nbetreut wird\", wie von den Klägern interpretiert zu verstehen ist.\n\n23\n\nDer Beitragstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist auch erfüllt, denn die \nTöchter der Kläger wurden bzw. werden regelmäßig über Mittag betreut. \nDer Definition des Duden (Das Stilwörterbuch) nach ist \"regelmäßig\" als Vorgang \nbeschrieben, der \"einer bestimmten Ordnung entsprechend, in einer bestimmten \nzeitlichen Aufeinanderfolge wiederkehrend\" erfolgt. \n\n24\n\nDie zwischen den Beteiligten erörterte Fragestellung, ob eine regelmäßige \nBetreuung über Mittag - wie der Beklagte meint - schon bei nur einmaliger \nwöchentlicher Inanspruchnahme gegeben ist oder - so die von den Klägern \nvertretene Auffassung - eine Teilnahme an mindestens drei Tagen voraussetzt, stellt \nsich so nicht, denn der Begriff \"regelmäßig\" ist objektiv, nämlich angebots- und nicht \nsubjektiv, also nachfrageorientiert auszulegen. Ob und in welchem Umfang das \njeweilige Kind im Einzelfall das von der Tageseinrichtung ihm zur Verfügung gestellte \nAngebot tatsächlich nutzt, ist dabei ohne Belang.\nDie Zahlung eines zusätzlichen Beitrages für die regelmäßige Über-Mittag-Betreuung \nnach der in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK getroffenen Regelung darf danach grundsätzlich \nimmer - und dann auch in voller Höhe - verlangt werden, wenn einem Kind in \ngewissen Zeitabständen wiederkehrend die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer \nÜber-Mittag-Betreuung zur Verfügung steht, ohne dass es auf ein bestimmtes \nMindestangebot (oder eine Mindestinanspruchnahme) pro Zeitintervall ankäme. § 17 \nAbs. 1 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 (nebst Anlage) GTK sieht bei Verwirklichung des \nBeitragstatbestandes die Erhebung nur eines - einkommensabhängigen - festen \nzusätzlichen Beitrages vor. Eine - differenzierende - Regelung für in der Realität auch \nvorkommenden Fälle, dass etwa Kindertagesstätten nur in geringerem Umfang - bis \nhin zu nur einem Tag die Woche - eine Über-Mittag-Betreuung anbieten, enthält das \nGesetz nicht.\nRein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass den Klägern - die einen \nentsprechenden Antrag auch nicht gestellt haben - auch kein Anspruch auf teilweisen \nErlass des zusätzlichen (Übermittag)Betrages zur Seite steht.\nEin solcher (teilweiser) Erlass einer Abgabe wegen unbilliger Härte im Einzelfall nach \n§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein- Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ( AO), \n\n25\n\nzur Anwendbarkeit des KAG und der AO im Rahmen der \nForderung von Elternbeiträgen nach GTK: OVG NRW, Urteil vom 21. \nNovember 1994,\n\n26\n\nkommt dann in Betracht, wenn die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem \nSinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, also mit anderen Worten \nein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers \nvorliegt, weil der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die \nAbgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. \n\n27\n\nVgl. etwa : OVG NRW, Urteil vom 28. März 2000, 15 A 3494/96, \nNVwZ\n RR 2001, 267 = NVWBl 2000, 349 \n\n28\n\nDies kann (nur) dann der Fall sein, wenn das konkrete Über-Mittags-Angebot \neiner Kindertagesstätte deutlich von dem gesetzlichen Regelmodell abweicht und \naus diesem Grunde die Forderung des vollen verordnungsmäßig vorgesehenen \nBeitrages für die Über-Mittag-Betreuung unbillig erscheint. Dabei ist aufgrund einer \nGesamtschau der kindergartenrechtlichen Regelungen des GTK davon auszugehen, \ndass die in §§ 9 und 19 GTK umschriebene Kindertagesstätte, die an fünf Tagen der \nWoche - Montag bis Freitag - ganztägig geöffnet hat, das gesetzliche Regelmodell \ndarstellt. Damit korrespondiert das gesetzliche Modell der Bereitstellung auch eines \nÜber-Mittags-Angebots an diesen fünf Tagen in der Woche. \nIn welchen Fällen auf entsprechenden Antrag der Beitragspflichtigen tatsächlich ein \nTeilerlass in Betracht kommt oder kommen muss, weil die Erhebung des vollen \nBetrages unbillig erscheint, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. \nDer von den Töchtern der Kläger besuchte Kindergarten bietet nämlich an fünf \nTagen in der Woche eine Über-Mittag-Betreuung an. Dies entspricht dem - dem \nBeitragstatbestand gerade zugrundeliegenden - gesetzlichen Modell und rechtfertigt \nunproblematisch die Erhebung des (vollen) zusätzlichen Betrages nach § 17 Abs. 1 \nSatz 6 GTK. Entsprechend der oben dargelegten objektiven Auslegung des Begriffes \n\"regelmäßig\" kann es auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht darauf \nankommen, ob dieses Angebot auch tatsächlich an allen Tagen der Woche \nwahrgenommen wird.\n\n29\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 \nVwGO abzuweisen.\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Kammer hat gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die \nBerufung zugelassen, weil die zu entscheidenden Streitfragen, wann eine \nregelmäßige Betreuung über Mittag vorliegt und ob bei einer nur eingeschränkten \nInanspruchnahme des Betreuungsangebot der volle zusätzliche Beitrag eingefordert \nwerden darf, grundsätzliche Bedeutung hat und obergerichtliche Rechtsprechung \nhierzu bisher nicht ergangen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293498","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-03-18/8-k-1370-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293498","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293498","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-03-18/8-k-1370-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293498","retrieved":"2026-07-09 03:14:47.145958+00:00"}}