{"status":"available","doknr":"OLD293996","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0217.6L492.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-02-17","aktenzeichen":"6 L 492/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nbeiden Beigeladenen trägt die Antragstellerin. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1. Der Antrag mit dem -sinngemäßen- Inhalt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 30. November 2001 über \ndie der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung für die \nErrichtung und den Betrieb eines Gefahrstoff-Logistik-Zentrums \nauf dem Grundstück G1, im Gewerbe- und Industriegebiet der \nBeigeladenen zu 2. wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nAllerdings ist der von der Antragstellerin als Nachbargemeinde gestellte Antrag \nauf Aussetzung der Vollziehung (§ 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) nicht schon unzulässig.\n\n6\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die an die \nBeigeladene zu 1. gerichtete immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein \nGefahrstofflager im Gewerbe- und Industriegebiet der beigeladenen Stadt in eigenen \nRechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).\n\n7\n\nDie als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), \nwonach Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind \n(Gebot der \"gemeindenachbarlichen\" oder \"interkommunalen\" Abstimmung), hat für \ndie antragstellende Nachbarstadt drittschützende Wirkung. Die Regelung in § 2 Abs. \n2 BauGB ist Ausdruck der im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung \nin Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ebenso wie in Art. 78 Abs. 1 der \nLandesverfassung NRW verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der \nKommunen. \n\n8\n\nDes Weiteren ist die geltend gemachte Verletzung des interkommunalen \nAbstimmmungsgebots denkbar und möglich. So ist nach dem Antragsvorbringen \nnicht von vornherein auszuschließen, dass die beigeladene Stadt die Planungshoheit \nder antragstellenden Stadt nicht hinreichend berücksichtigt hat, als sie mit den \nFestsetzungen in der 1. Änderung ihres Bebauungsplanes II/6 für das Gewerbe- und \nIndustriegebiet X1. -X. die einschlägige planungsrechtliche Grundlage für \ndas strittige Gefahrstofflager auf einem Grundstück schuf, dessen Abstand zum \nStadtgebiet der Antragstellerin nach deren eigenen Angaben etwa 900 m \nbeträgt.\n\n9\n\nSchließlich entfällt die gegebene Antragsbefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt \ndes Einwendungsauschlusses (Präklusion). Eine Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 \nSatz 3 des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchG) ist nämlich auf solche \nEinwendungen beschränkt, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren auf Grund der \nausgelegten Unterlagen vorgebracht werden konnten.\n\n10\n\nVgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, \n4. Auflage 1999, § 10 Rn. 94.\n\n11\n\nDamit greift sie vorliegend nicht ein. Der Haupteinwand der Antragstellerin, das \nangegriffene Vorhaben beruhe auf einer nicht abgestimmten Bauleitplanung, hebt \nnämlich auf die erst am 26. Juli 2000 und damit nach der Offenlage der \nAntragsunterlagen (16. Mai bis 16. Juni 2000) als Satzung beschlossenen 1. \nÄnderung des Bebauungsplanes II/6 -Industrie- und Gewerbegebiet X1. -X. \n- ab.\n\n12\n\nDer zulässige Antrag ist indes unbegründet.\n\n13\n\nDie von der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nangegriffenen Genehmigungsbescheides erhobenen Einwendungen greifen nicht \ndurch.\n\n14\n\nIn formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid \nvom 30. November 2001 nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf §§ 80a Abs. 1 Nr. \n1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO und mit der Darlegung eines überwiegenden \nVollzugsinteresses der Beigeladenen zu 1. und der Annahme, dass die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung auch im öffentlichen Interesse geboten sei, weil die \nVerwirklichung des hohen Sicherheitsstandards, den die geplante zentrale Lagerung \nvon Gefahrgütern im Vergleich zu der bisher gegebenen dezentralen Lagerung biete, \nkeinen weiteren Aufschub dulde, ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nbegründet. Denn damit hat der Antragsgegner ein besonderes Interesse am \nsofortigen Vollzug der Ausnahmegenehmigung dargelegt, das über das allgemeine \nInteresse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht.\n\n15\n\nDie zur Entscheidung über das erhobene Aussetzungsbegehren vorzunehmende \nInteressenabwägung des Gerichts (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 80 \nAbs. 5 VwGO) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n16\n\nIhr Interesse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vermag sich nicht \ndurchzusetzen. Vielmehr überwiegt das gegenläufige Interesse der Beigeladenen \nzu 1. an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten immissionschutzrechtlichen \nGenehmigung. Der Fortbestand dieses Interesses ist -anders als die Antragstellerin \nmeint- unabhängig davon, ob die beigeladene Firma H. -I. H1. \nVermietungsgesellschaft angesichts des zwischenzeitlich eröffneten \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen \"ihrer Betreibergesellschaft\" U. -H2. \nfür E. & M. ,\n\n17\n\nvgl. zu diesem Insolvenzverfahren: AG Mönchen-\ngladbach, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 32 IN \n19/3 -, \n\n18\n\nwirtschaftlich in der Lage ist, von der erteilten Genehmigung schon jetzt \nGebrauch zu machen. Maßgeblich für die getroffene Interessenabwägung des \nGerichts ist vielmehr, dass der von Antragstellerin erhobene Drittwiderspruch -mithin \nder Rechtsbehelf in der Hauptsache- voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.\n\n19\n\nBei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht \nfestzustellen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid die Antragstellerin in \nihren (Selbstverwaltungs-) Rechten verletzt.\n\n20\n\nInsbesondere sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, dass der \nantragstellenden Stadt ein Abwehrrecht gegen das Gefahrstofflagervorhaben aus \ndem Gebot der gemeindenachbarlichen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) \nzusteht.\n\n21\n\nNach § 2 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander \nabzustimmen. Das damit begründete interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich \nals besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) dar. \nBefinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf \nkeine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch \nmachen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor \nNachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne \nbenachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich -wie bereits erwähnt- \nals gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten \ngemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen.\n\n22\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG): Urteile vom 8. \nSeptember 1972, -4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 \n(330), vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, \nBVerwGE 84, 209 (215).\n\n23\n\nDas (materielle) Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen schließt \ndas Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die \ndie eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. \n\n24\n\nVgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, \n- 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.\n\n25\n\nEine solche Verletzung des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots \nhinsichtlich eigener Planungen der Antragstellerin auf ihrem Gebiet -insbesondere \nwas die zwischenzeitlich mit der Aufstellung ihres Bebauungsplanes Nr. 00 \"N. \nI1. \" ergriffenen Planungsmaßnahmen zur Realisierung eines Wohngebiets in etwa \n1.300 m Entfernung vom strittigen Gefahrstofflager betrifft- ist weder hinreichend \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, wie unten auszuführen ist.\n\n26\n\nAllerdings sind Abwehrrechte gemäß § 2 Abs. 2 BauGB nicht davon abhängig, \ndass die Antragstellerin dem Gefahrstofflagervorhaben eine eigene Bauleitplanung \nbzw. bestimmte planerische Vorstellungen entgegensetzen kann. Vielmehr liegt \n§ 2 Abs. 2 BauGB die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit \nihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber stehen. Die \nVorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und \nfordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde \nkann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet \nverfolgt oder bereits umgesetzt hat, immer dann zur Wehr setzen, wenn \n\"unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art\" auf ihr Gemeindegebiet in Betracht \nkommen.\n\n27\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 (215) = NVwZ \n1990, 464.\n\n28\n\nUnter letztgenannter Voraussetzung vermittelt § 2 Abs. 2 BauGB auch ein \nAbwehr- bzw. Anfechtungsrecht gegen Vorhabengenehmigungen, die auf einer \nVerletzung des Gebotes der interkommunalen Abstimmung beruhen. Dieser sog. \neinzelvorhabenbezogene Abwehranspruch greift ein, wenn die Standortgemeinde \nungeachtet eines bestehenden Koordinierungsbedarfs mit den Belangen der \nNachbargemeinde auf eine förmliche Planung gänzlich verzichtet,\n\n29\n\nvgl. zum Abwehranspruch gegen die Zulassung \neines Factory-Outlet-Centers im Außenbereich einer \nbenachbarten Gemeinde: BVerwG, Urteil vom 1. \nAugust 2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.,\n\n30\n\noder aber durch den Erlass eines nicht abgestimmten Bauleitplanes die \n(rechtswidrige) Grundlage für die Zulassung des Vorhabens schafft.\n \nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 ff.\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen \nüberwiegende Gründe dafür, dass der Antragstellerin das geltend gemachte \nAbwehrrecht aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht zusteht.\n\n32\n\nDie Verwirklichung des strittigen Gefahrstofflagers lässt keine \"unmittelbaren \nAuswirkungen gewichtiger Art\" für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der \nAntragstellerin erkennen. Dies folgt im Kern aus der Größenordnung des Abstandes, \nden die strittige Anlage zur Stadtgrenze (ca. 900 m) bzw. zu dem geplanten \nWohngebiet \"N. I1. \" (ca. 1300 m) der Antragstellerin einhält. Allenfalls in \neinem Umkreis von bis zu ca. 500 m dürfte das in Rede stehende Gefahrstofflager \netwa den städtebaulichen Belang der \"Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung\" \n(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) aufwerfen.\n\n33\n\nGegenstand des strittigen Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer \nAnlage zur Lagerung von mehr als 200 Tonnen sehr giftiger sowie giftiger und \nbrandfördernder Stoffe oder Zubereitungen (\"Gefahrstoff-M. -Zentrum\"). Die \nLagermenge an Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist im \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30. November 2001 auf \nmaximal 8275 t begrenzt. Die zur Lagerung zugelassenen Stoffe und Zubereitungen \nsind ferner durch Nebenbestimmungen in verschiedene Lagerklassen eingeteilt. Das \ngenehmigte Lager verfügt über insgesamt 13140 Palettenplätze. Die \nGesamtlagerkapazität an Gefahrstoffen und Nichtgefahrstoffen ist auf 13140 Tonnen \nbegrenzt. \n\n34\n\nNach Aktenlage ist nichts dafür ersichtlich, dass der bestimmungsgemäße \nBetrieb des Gefahrstoff-M. -Zentrums geeignet ist, städtebaulich relevante \nEinwirkungen auf das Stadtgebiet der Antragstellerin hervorzurufen.\n\n35\n\nEin Indiz für das Bestehen derartiger Auswirkungen lässt sich nicht aus dem für \ndie Bauleitplanung konzipierten Abstandserlass NRW (1998) entnehmen,\n\n36\n\nvgl. den Runderlass des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW \nvom 2. April 1998 -V B 5 -8804.25.1-, Ministerialblatt \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW) 1998 \nS. 744 ff., über Abstände zwischen Industrie- bzw. \nGewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen \nder Bauleitplanung und sonstige für den \nImmissionsschutz bedeutsame Abstände \n(Abstandserlass).\n\n37\n\nDas strittige Gefahrstoff-M. -Zentrum unterfällt entsprechend seiner Nutzung \nder Anlagenart \"Lagerung , Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen\",\n\n38\n\nvgl. insoweit §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der \nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen \n(4. BImschVO) i.V.m. Nr. 9 (9.35, Spalte 1) des \nAnhangs dieser Verordnung,\n\n39\n\ndie der Abstandserlass NRW 1998 nicht in die sog. Abstandsliste aufgenommen \nhat, weil der bestimmungsgemäße Betrieb dieser Anlagenart keine \nImmissionschutzprobleme auslöst (so die \"Ergänzenden Hinweise\" zum \nAbstandserlass NRW 1998, MBl. NRW 1998 S. 762, 763 ).\n\n40\n\nAbgesehen davon spricht Vieles für die vom Antragsgegner vertretene \nAuffassung, wonach das strittige Gefahrstofflagervorhaben vom Störcharakter her \nallenfalls mit \"Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer \nGütermengen\" vergleichbar sei, die in der Abstandsliste NRW 1998 in der \nAbstandsklasse V unter der laufenden Nummer 153 aufgeführt sind (MBl. NRW 1998 \nS. 757) und demnach zu reinen Wohngebieten einen Abstand von 300 m haben \nsollen. Ein identisches Abstandserfordernis galt im Übrigen für \"Speditionen aller Art \nsowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen\" auch nach der (früheren) \nAbstandsliste NRW 1990, lfd. Nr. 148 (MBl. NRW 1990 S. 515).\n\n41\n\nDamit geben aber weder der aktuelle noch der frühere Abstandserlass NRW \netwas dafür her, dass der \"Normalbetrieb\" des genehmigten Gefahrstofflagers \ngeeignet ist, städtebauliche Belange jenseits der ca. 900 m entfernten Grenze der \nbeigeladenen Standortgemeinde aufzuwerfen.\n\n42\n\nDes Weiteren begründet eine nachteilige Entwicklung der Verkehrssituation in \nder Innenstadt der Antragstellerin keine \"gewichtige Auswirkung\" auf ihre \nstädtebauliche Ordnung. Zwar ist davon auszugehen, dass der Betrieb des \ngeplanten Gefahrstofflagers mit einem erheblichen LKW-Verkehr verbunden ist und \nein nicht unwesentlicher Teil dieses Verkehrsstromes mit Blick auf das Fehlen einer \nortslagenfreien Umgehungsstraße sich über die B 00 bzw. L 00 und damit auch \ndurch die Innenstadt der Antragstellerin bewegen wird. Allerdings ist bei der \nrechtlichen Einordnung dieses erhöhten Aufkommens an LKW-Verkehr zu \nberücksichtigen, dass der Verkehr auf einer Straße wegen der vielfältigen \nVerflechtung des Straßennetzes naturgemäß Schwankungen und Veränderungen \nunterliegt, die regelmäßig hinzunehmen sind. Es ist daher nicht zu erwarten, dass \nsich aus dem Einwand der Antragstellerin, es sei mit 90 Transportfahrzeugen pro \nTag zu rechnen, bei einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Überprüfung \neine gewichtige Auswirkung auf die städtebauliche Ordnung ihrer Innenstadt \nherleiten lässt. Dies gilt ebenso für den weiteren Einwand, es handele sich bei den \nanfallenden Gefahrstofftransporten um ein \"nicht kalkulierbares Risiko für die \nBevölkerung\". Die damit angesprochenen Belange sind nicht städtebaulicher Art, \nsondern betreffen die Sicherheit bei Gefahrguttransporten, \n\n43\n\nvgl. insoweit etwa die aufgrund des § 7 Abs. 3 \ni. V. m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die \ninnerstaatliche und grenzüberschreitende \nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße \n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS -) ergangene \nAllgemeinverfügung über die Beförderung von \ngefährlichen Gütern auf Straßen im Gebiet des \nKreises Heinsberg.\n\n44\n\nDie Sicherheit des Straßenverkehrs ist der antragstellenden Kommune aber nicht \nim Rahmen ihrer (rechtsschutzfähigen) Selbstverwaltungsrechte zugeordnet.\n\n45\n\nRelevante Auswirkungen der strittigen Anlage ergeben sich ferner nicht aus dem \nEinwand der Antragstellerin, der Betrieb des Gefahrstofflagers sei mit gravierenden \nNachteilen für die Trinkwassergewinnung verbunden, die sie in Kooperation mit dem \nWasserwerk der beigeladenen Stadt durchführe. Unabhängig davon, dass insoweit \nkein städtebaulicher Belang, sondern die Trinkwasserversorgung als kommunale \nEinrichtung in Rede steht, erscheint die geäußerte Befürchtung für den in Betracht zu \nziehenden bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage nach Lage der Dinge \nerkennbar unbegründet. Das geplante Gefahrstofflager liegt im Gewerbe- und \nIndustriegebiet der beigeladenen Stadt, das im Trennsystem erschlossen wird und \nzur Kommunalkläranlage B. -E1. hin entwässert. Die \nNiederschlagswasserbeseitigung der Dachflächen soll durch eine Versickerung über \ndie belebte Bodenzone in den Untergrund erfolgen. Eine Beeinträchtigung der \nTrinkwassergewinnung ist nicht zu erwarten.\n\n46\n\nEbenso wenig lassen sich nach dem gegenwärtigen Sachstand aus den \nmöglichen Folgen eines Störfalls beim Anlagenbetrieb gewichtige Einflüsse des \nGefahrstofflagers auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der \nAntragstellerin ableiten.\n\n47\n\nDabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Betrachtung von Störfallfolgen \nfür sich genommen kein maßgebliches Kriterium zur Beurteilung des Gewichts und \nder Reichweite städtebaulicher Auswirkungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB \ndarstellt. Diese Vorschrift dient dem Schutz der kommunalen Planungshoheit, \nbezweckt aber nicht die Störfallvorsorge. Letztere wird bei einer Anlage, die -wie hier- \nder sog. Störfallverordnung (vgl. die 12. BImSchV i.d.F. der Verordnung vom 26. April \n2000 BGBl. I S. 603) unterfällt, nach den dortigen Bestimmungen im öffentlichen \nInteresse gewährleistet. So hat der Anlagenbetreiber als Konkretisierung seiner in § \n5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltenen Grundschutzpflicht gemäß § 3 Abs. 1 der 12. \nBImschV die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen \nVorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Darüber hinaus sind \nvorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering \nwie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV). Die Pflicht zur Begrenzung der \nStörfallauswirkungen selbst wird wiederum in § 5 der 12. BImSchV näher \nkonkretisiert. \n\n48\n\nGleichwohl sind nach Auffassung des Gerichts das Risiko und die Auswirkungen \neines etwaigen Störfalls dann in die planerische Abwägung miteinzubeziehen, wenn \ndies -etwa aufgrund des hohen Gefahrenpotentials der Anlage und der deswegen \nerforderlichen Sicherheitsabstände- unter städtebaulichen Gesichtspunkten \nvernünftigerweise geboten erscheint.\n\n49\n\nGemessen daran sprechen vorliegend überwiegende Gründe dafür, die \nReichweite der städtebaulich relevanten Auswirkungen, die das geplante \nGefahrstofflager als Anlage nach der Störfallverordnung unstreitig hervorruft, in \nAnlehnung an die sachverständigen Stellungnahmen des Landesumweltamtes NRW \nauf einen Umkreis von allenfalls ca. 500 m bis 600 m zu begrenzen, mithin auf das \nGebiet der beigeladenen Standortgemeinde. Das Stadtgebiet der Antragstellerin ist \ninsoweit nicht betroffen.\n\n50\n\nDabei stützt sich das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen des \nLandesumweltamtes NRW - Arbeitsbereich Anlagensicherheit -, das in seiner \nStellungnahme vom 22. September 2000 von Folgendem ausgeht: \nSicherheitsabstände, Warnradien und dergleichen lassen sich aus den Störfall-\nWirkungsbetrachtungen ableiten. Die weitreichendsten Auswirkungen bei einer \nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebes ergeben sich bei dem geplanten \nGefahrstoff-M. -Center in einem Brandfall. Die höchsten \nSchadgaskonzentrationen im Rauchgas treten bei einem Kleinbrand, bei dem die \nthermische Überhöhung zu vernachlässigen ist, auf. Bei einem Vollbrand ist dagegen \nanzunehmen, dass der prozentuale Anteil an Schadgasen bei der thermischen \nUmsetzung abnimmt. Diese Überlegung sowie die höheren \nVerbrennungstemperaturen von ca. 800 - 900 Grad C führen im Vergleich zum \nKleinbrand zu geringeren Schadgaskonzentrationen im Rauchgas. Weiter sorgt der \nAuftrieb der heißen Brandgase dafür, dass diese in höhere Luftschichten aufsteigen \nund sich auf einen größeren Bereich verteilen, wodurch es zu einer erheblichen \nVerdünnung kommt. Vor diesem Hintergrund lassen sich im Rahmen von Störfall-\nAuswirkungsbetrachtungen, betreffend Kleinbrand- als auch Vollbrandszenarien, \nfolgende Feststellungen treffen:\n\n51\n\nDer Bereich bis zu einem Abstand von 100 m um das Lager kann als \nGefahrenbereich bezeichnet werden, da hier toxikologische \nBewertungsparameter (IDLH- und ERPG-3-Werte) überschritten werden.\n\n52\n\nInnerhalb des Gewerbegebiets sollte bei Ansiedlung von Betrieben mit \nhohem Kundenaufkommen (Baumarkt, Gartencenter und dergleichen) ein \nAbstand von ca. 300 m zum Gefahrstoff-M. -Center der U. GmbH \neingehalten werden.\n\n53\n\nDie derzeit nächste Wohnbebauung (X. ) liegt in ca. 600 m \nEntfernung vom geplanten Gefahrstoff-M. -Center. Bei der zukünftigen \nFestlegung neuer Wohngebiete soll ein Abstand von mindestens 500 m \nzwischen den Gefahrstofflagern und der Wohnbebauung eingehalten \nwerden.\n\n54\n\nSoweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, die Auswirkung des \nGefahrstofflagers auf ihr Stadtgebiet bzw. Wohngebiet, das sie in einem Abstand von \nca. 1.300 m plant, ergebe sich als Folge möglicher Störfälle, in deren Verlauf auch in \neiner Entfernung von 1.300 m die Entstehung irreversibler bzw. schwerwiegender \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen sei, \nvermag das Gericht dem nicht beizutreten.\n\n55\n\nDie Antragstellerin stützt sich mit ihrem Vorbringen auf ein von ihr eingeholtes \nGutachten des Fraunhofer Instituts, Umwelt- Sicherheits-, Energietechnik, (künftig: \nUMSICHT-Institut) vom 7. März 2002, dessen Annahmen und Schlussfolgerungen \neiner etwaigen Überprüfung einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen \nBeweisaufnahme aller Voraussicht nach nicht standhalten werden.\n\n56\n\nSo legt etwa die Gutachterin Dr. W. (RWTÜV) in einer Stellungnahme vom 15. \nApril 2002 detailliert dar, dass die für den Fall eines extremen Brandereignisses vom \nUMSICHT-Institut ausgewiesenen Immissionskonzentrationen aufgrund \n\"theoretischer Modellannahmen\" errechnet worden sind, die in der notwendigen \nKombination der Ereignisse (6 MW Brand über 30 Minuten bei Inversionswetterlage \nmit Sperrschicht in 20 m Höhe ohne Rückhaltung im Gebäude) nach dem Maßstab \npraktischer Vernunft so nicht auftreten.\nFür den staatlich anerkannten Sachverständigen für den Brandschutz Heister sind \ndie Prämissen des UMSICHT-Instituts nicht nachvollziehbar; die dort getroffenen \nSchlussfolgerungen stuft er als \"tendenziös\" ein.\nDas Landesumweltamt NRW setzt sich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2002 \nausführlich mit der Gutachten des UMSICHT-Instituts auseinander und kommt \nschlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass denkbare Brandszenarien \nauch bei widrigen Witterungsverhältnissen entgegen der Ansicht des UMSICHT-\nInstituts weder im Bereich der nur 600 m entfernten Wohnbebauung X. noch \ngar an der 900 m entfernten Stadtgrenze der Antragstellerin zur Überschreitung des \nsog. ERPG 2-Wertes führen. \n\n57\n\nDer ERPG-2 Wert (Emergency Response Planning Guidelines) bezeichnet die \nmaximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass \nunterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang \nexponiert werden können, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen \nschwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. \nsolche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen. \n\n58\n\nIm Hinblick auf die Katastrophenschutzplanung und die Erstellung von Alarm- \nund Gefahrenabwehrplänen ist zwar von einem Warnradius auszugehen, der sogar \ndie vorhandene Wohnbebauung in den Ortslagen der Antragstellerin erfasst. Sollten \ndie Einsatzkräfte etwa nach ihrem Eintreffen feststellen, dass der Brand sich zu \neinem Vollbrand entwickelt, so sollte, wie das Landesumweltamt in seiner \nStellungnahme vom 22. September 2000 überzeugend ausführt, innerhalb einer \nStunde nach der Brandalarmierung die Bevölkerung im Bereich der Rauchgasfahne \nbis zu einer Entfernung von ca. 2 km und ggfls. darüber hinaus gewarnt und gebeten \nwerden, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten.\n\n59\n\nIndes betreffen diese Szenarien die Katastrophenschutzplanung. Gewichtige \nAuswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin \nlassen sich aus ihnen nicht herleiten. Der nicht auszuschließende Katastrophenfall ist \ndemnach ordnungsrechtlich beherrschbar. Eine bauleitplanerische Vorsorge für das \nGebiet der antragstellenden Gemeinde erscheint nicht erforderlich.\n\n60\n\nNach alledem sprechen überwiegende Gründe dafür, dass es für den Erlass der \neinschlägigen 1. Änderung des Bebauungsplanes II/6 einer materiellen Abstimmung \ngemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit der (formell zu Recht beteiligten) Antragstellerin nicht \nbedurfte.\n\n61\n\nDaraus folgt aber auch, dass der Rechtskreis der antragstellenden Stadt nicht \nberührt worden sein dürfte, als die beigeladene Stadt in Ausübung ihrer \nPlanungshoheit mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes II/6 das \nAnlagengrundstück als einen untergliederten Teil (\"Zone G6\") eines \nGewerbegebietes dargestellt bzw. Festsetzungen getroffen hat, nach denen auf dem \nAnlagengrundstück genehmigungsbedürftige Betriebe und Anlagen i. S. v. § 4 \nBImSchG zulässig sind, die der Lagerung, der Kommissionierung und dem \nUmschlag, der Konfektionierung, der Kennzeichnung, der Umverpackung und der \nVersandbereitstellung von Stoffen i. S. v. § 3 der Gefahrstoffverordnung dienen, \nwenn sie die zulässigen bzw. nicht zulässigen Stoffe einer so genannten Positiv- \nbzw. Negativliste berücksichtigen. \n\n62\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen die Unvereinbarkeit dieses \nSatzungsrechts mit höherrangigem Bauplanungsrecht rügt, ist sie darauf zu \nverweisen, dass sie weder im vorliegenden Eilverfahren noch in einem etwaigen \nKlageverfahren eine gerichtliche Überprüfung verlangen kann, die über die \nReichweite ihrer (rechtsschutzfähigen) Selbstverwaltungsrechte, welche in \nräumlicher Hinsicht grundsätzlich an ihrer Stadtgrenze enden, hinausgeht.\n\n63\n\nDer in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende \nZweck, sog. Popularverfahren auszuschließen, ist auch bei Rechtsschutzersuchen \nvon kommunalen Gebietskörperschaften, zu denen die antragstellende Stadt zählt, \nzu beachten. Diesen steht es im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eil- und \nKlageverfahrens nicht zu, als eine Art \"Sachwalter des öffentlichen Interesses\" eine \ngerichtliche Überprüfung zu beanspruchen, die als objektives Kontroll- oder \nBeanstandungsverfahren auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts \nabzielt. \n\n64\n\nGemessen an diesen Vorgaben besteht kein Anhalt dafür, dass als Grundlage \nvon Abwehransprüchen der Antragstellerin gegen die angegriffene Genehmigung \n(neben § 2 Abs. 2 BauGB) ein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschrifen in Betracht \nkommt.\n\n65\n\nDie für das für das Vorhaben im Übrigen einschlägigen gesetzlichen \nAnforderungen\n\n66\n\ndes Genehmigungsverfahrens,\ndes Planungsrechts,\nder Verkehrssicherheit,\ndes Bergrechts,\ndes Bodenschutzes,\ndes Natur- und Gewässerschutzes,\ndes Immissionschutzes,\ndes Störfallrechts bzw.\nsonstiger Rechtsgebiete,\n\n67\n\nlassen nämlich die erforderliche Zuordnung zum Recht der Antragstellerin auf \nkommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) nicht erkennen. \n\n68\n\nDabei hat das Gericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass bei der Planung, \nGenehmigung und rechtlichen Überprüfung des angegriffenen Gefahrstoff-M. -\nCenters auch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Betracht zu ziehen sind, also \netwa\n\n69\n\ndie Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985, \nABl. EG Nr. L 175 S. 40 vom 05. Juli 1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, \nABl. EG Nr. L 73 S. 5,\n\n70\n\ndas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 1990, 205) \nbzw. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-\nRichtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1950),\n\n71\n\ndie Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der \nnatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. \nL 206 S. 7 in der aktuellen Fassung (FFH-Richtlinie),\n\n72\n\ndie Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Beherrschung der \nGefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996, ABl. EG Nr. L 10 S. \n13 bzw. § 50 BImschG und die 12. BImSchV.\n\n73\n\nIndes richten sich auch insoweit Umfang und Reichweite der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen \ngrundsätzlich nach den nationalen Verfahrensbestimmungen, \n\n74\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften (EuGH), Urteil vom 14. Dezember \n1995, Rs. C-312/93, \"Peterbroek\", Slg. 1995, S. I-\n4599, Rn. 12,\n\n75\n\nmithin nach §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO.\n\n76\n\nDie Rechtsverbindlichkeit der genannten Gemeinschaftsnormen ist keine \nhinreichende Voraussetzung dafür, dass jedermann, mithin auch eine kommunale \nGebietskörperschaft wie die Antragstellerin, ihre Einhaltung gerichtlich erzwingen \nkönnte. Vielmehr ist eine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im \nGerichtsverfahren stützen kann, nach der auf den Interessenschutz abstellenden \nSystematik des Gemeinschaftsrechts erst dann zu bejahen, wenn die betreffende \nGemeinschaftsnorm auch ein \"individuelles Recht\" verleihen will, \n\n77\n\nvgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. \n(74/75).\n\n78\n\nEine derartige Begünstigung der Antragstellerin als Nachbarkommune ist aber \nnicht erkennbar. Sie wäre auch systemfremd, weil die Kompetenz zur Ausgestaltung \ndes Rechts der kommunalen Selbstverwaltung nicht dem (\"kommunenblinden\") \nGemeinschaftsgesetzgeber zukommt, sondern dem nationalen Verfassungs- bzw. \nGesetzgeber im Rahmen der autonomen Regelung von Staatsaufbau und \n-organisation.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich durch eine eigene Antragstellung \neinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n80\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Aussetzungsentscheidung setzt die Kammer die Hälfte des für die \nRechtsverfolgung in der Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes an, der in \nAnlehnung an Ziffer II. Nr. 16.3 (\"Klage einer drittbetroffenen Gemeinde\") des von \neiner aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs \n(NVwZ 1996, 563) mit dem gerundeten Eurobetrag in Höhe von 50.000,- EUR \nangemessen erfasst wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-02-17/6-l-492-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-02-17/6-l-492-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293996","retrieved":"2026-07-09 03:15:33.773394+00:00"}}