{"status":"available","doknr":"OLD294186","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:0205.6K2813.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"6 K 2813/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 0 0000. \nDieses Fahrzeug war am 26. Oktober 2000 gegen 16.45 Uhr auf einer Parkfläche in \nder L. in Höhe des Hauses Nr. 33 in B. abgestellt, die mit dem \nVerkehrszeichen Z 314 und dem Zusatzzeichen Z 1044-10 als Behindertenparkplatz \nausgeschildert war. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug \nabschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. \nDort wurde einem Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen \neine Zahlung von 205,10 DM ausgehändigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 3. November 2000 verlangte die Klägerin die Rückerstattung \nder Abschleppkosten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug \nsei im Rahmen eines Noteinsatzes und auch nur kurzzeitig auf dem \nBehindertenparkplatz abgestellt worden. Der Fahrer habe ein Krankenbett ausliefern \nmüssen für eine ältere Dame, die am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen \nwerden sollte. Bis auf die beiden vorhandenen Behindertenparkplätze seien alle \nParkplätze besetzt gewesen. Im Übrigen hätten sich an der Windschutzscheibe des \nFahrzeugs eine Plakette mit der Aufschrift \"Med. Techn. Notdienst\" und an den \nSeitenfenstern Aufkleber mit der Aufschrift \"Sanitätshaus M. T. \" mit Anschrift \nund Telefonnummer befunden. Der Fahrer habe daher problemlos ermittelt werden \nkönnen, weshalb sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig erweise.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. November 2000 eine Rückerstattung \nder Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 4. Dezember 2000 Klage erhoben, mit der sie die \nRückerstattung der Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung wiederholt sie im \nWesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie \naus, dass nicht verkannt werde, dass grundsätzlich das Abschleppen von einem \nBehindertenparkplatz rechtmäßig sei. Hier seien aber die Besonderheiten des \nEinzelfalls zu würdigen. Es habe ein Noteinsatz vorgelegen. Außerdem sei die \nKlägerin im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für den Bereich \"C. \" in B. . \nAuch sei das Fahrzeug lediglich fünf Minuten auf dem Behindertenparkplatz \nabgestellt gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Fahrer zu ermitteln, \nzumal erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug als Noteinsatzfahrzeug ständig \neinsatzbereit bleiben müsse.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 104,87 EUR \n(= 205,10 DM) nebst vier Prozent Zinsen hieraus zu \nzahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im \nWesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 8. November 2000. Ergänzend \nweist sie darauf hin, dass die Klägerin für den hier fraglichen Bereich keine \nAusnahmegenehmigung besitze. Auch sei vorliegend der geltend gemachte Notfall \nfraglich.\n\n11\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 auf \nden Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige \nKlage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist unbegründet, weil die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung verlangen \nkann. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch \nsteht ihr nicht zu. Denn die von der Klägerin vorgenommene Zahlung an den \nAbschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos.\n\n16\n\nDer Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, \nstand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 \nNr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG \nNRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von \n205,10 DM zu.\n\n17\n\nNach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann \ninsbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur \nGefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der \nentsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme \nhandelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten \nVorschriften.\n\n18\n\nDie in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung \nfür das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit \numfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung \nschlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen \nöffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im \nZeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 \nlit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin ohne \nBerechtigung auf einem ausschließlich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung oder Blinde reservierten Parkplatz abgestellt war (vgl. § 42 Abs. 4 \nStVO). \n\n19\n\nDie Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden \nund an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das \nFahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen \nStörung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch \neiner Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).\n\n20\n\nDie Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem \nVerfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine \neinfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete \nAbschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene \nVerkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung \nzu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger \nbeeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur \nVerfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des \nFahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu \nversetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht \nsofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, \nNJW 02, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, DVBl. 1983, \n1066, 1067; OVG NRW, Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, \nNJW 98, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982, \n2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf \n429/00-, NJW 01, 3647; VGH Kassel, Urteil vom 22. Mai 1990 -11 \nUE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; VG B. , Urteile vom 10. \nNovember 1999 -6 K 3496/97- und vom 17. Juni 1998 -6 K 503/97-\n.\n\n22\n\nSo liegt der Fall hier. Die an der Windschutzscheibe des abgeschleppten \nFahrzeuges angebrachte Plakette mit der Aufschrift \"Med. Techn. Notdienst\" und die \nan beiden hinteren Seitenfenstern angebrachten Aufkleber mit Namen, Anschrift und \nTelefonnummer der Klägerin waren nicht geeignet, die bei einem ortsabwesenden \nFahrzeugführer regelmäßig bestehenden Zweifel, dass das verbotswidrig abgestellte \nFahrzeug durch diesen unverzüglich entfernt werden kann, zu beseitigen. Denn es \nwiesen keinerlei Anhaltspunkte auf den augenblicklichen Aufenthaltsort des \nFahrzeugführers oder aber darauf hin, dass dieser sofort wieder zu seinem Fahrzeug \nzurückkehren und dieses entfernen werde. Den am Fahrzeug angebrachten \nHinweisen auf die Fahrzeughalterin und auf die Art der Verwendung des Fahrzeuges \nals Einsatzfahrzeug im \"medizinisch-technischen Notdienst\" konnte weder \nentnommen werden, warum das Fahrzeug verbotswidrig auf einem \nBehindertenparkplatz abgestellt worden war, noch, dass das Fahrzeug unverzüglich \nwieder entfernt würde. Auch die im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe \nausgelegte Ausnahmegenehmigung führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn auch \naus diesem Schriftstück, das im Übrigen lediglich eine Ausnahmegenehmigung \nbetreffend die unmittelbar vor dem Geschäftslokal der Klägerin eingerichtete absolute \nHaltverbotszone beinhaltete, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf einen \nin unmittelbarer Nähe liegenden und einen sofortigen Zugriff ermöglichenden \nAufenthaltsort des Fahrzeugführers. Vor diesem Hintergrund war die \nÜberwachungskraft der Beklagten wegen der ungewissen Erfolgsaussichten weiterer \nErmittlungen daher auch nicht verpflichtet, vor der Anordnung der \nAbschleppmaßnahme weiter zuzuwarten bzw. einen Versuch zu unternehmen, den \nFahrer des Fahrzeuges über eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu \nbenachrichtigen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149/01-, \na.a.O., und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O. (jeweils zum \nHinterlegen von Adresse und Telefonnummer); vgl. zu ähnlichen \nFällen weiter: VG Gießen, Urteil vom 20. September 2002 -10 E \n1547/02-; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 -6 K 3615/00-\n; VG Hamburg -3 VG 286/2000- (alle juris).\n\n24\n\nDie Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine \nNachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie \nbelastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 205,10 DM. Die Größenordnung \ndes zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. \nSchon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in \nkeinem offensichtlichen Missverhältnis. Dass das abgeschleppte Fahrzeug nach der \nentsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Malteser-Hilfsdienst wegen des \nvereinbarten 24-Stunden-Notdienstes jederzeit verfügbar sein musste, betrifft einen \nin der Sphäre der Klägerin liegenden Umstand, der nicht zur Rechtswidrigkeit der \nAbschleppmaßnahme führt. Dieser Umstand kann insbesondere nicht dazu führen, \ndass die Beklagte -anders als in vergleichbaren Fällen- gegen das verbotswidrige \nAbstellen eines Fahrzeuges nicht mehr einschreitet, sobald ein derartiges Fahrzeug \nder Klägerin betroffen ist.\n\n25\n\nAllerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das \nHinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im \nVerwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das \nAbschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, \nwenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der \nVerkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten \nVerkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O. NJW \n1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, \na.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, \nVRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW \n1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A \n6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, \nNZV 00, 310.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als \nBehindertenparkplatz ausgeschilderten Parkfläche in der L. die Funktion dieser \nVerkehrsfläche, namentlich die Sicherstellung der jederzeitigen effektiven Nutzbarkeit \ndes Behindertenparkplatzes durch den bevorrechtigten Personenkreis. Für diesen \nZweck besteht ein so gewichtiges öffentliches Interesse, dass unberechtigt auf \nBehindertenparkplätzen parkende Fahrzeuge grundsätzlich im Wege des \nSofortvollzuges abgeschleppt werden dürfen, ohne dass es auf die Dauer des \nParkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer \nVerkehrsteilnehmer entscheidend ankäme. Denn anders kann der Sinn der \ngesetzlichen Regelung, die durch die Verhältnisse des modernen Straßenverkehrs, \ninsbesondere durch die damit verbundene Parkraumnot in den Innenstädten \nhervorgerufenen zusätzlichen Erschwernisse für Schwerbehinderte mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde durch Vorhaltung von \nSonderparkplätzen an für jenen Personenkreis besonders wichtigen Stellen \nabzumildern, nicht wirksam erreicht werden,\n\n28\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 \nB 149.01-, a.a.O., und Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O.; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, a.a.O., \nm.w.N.; BayVGH, Urteile vom 29. Januar 1996 -24 B 94.1712-, \nBayVBl. 1996, 376, und vom 20. Februar 1990 -21 B 89.03645-, \nBayVBl. 1990, 434; OVG Rh-Pf, Urteil vom 22. November 1988 -7 \nA 15/88-, NVwZ-RR 1989, 299.\n\n29\n\nDie Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Der \nRechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass \nsich der Fahrer der Klägerin beim Abstellen des Fahrzeuges möglicherweise in einer \n\"Notsituation\" befunden hat, weil er die eilige Auslieferung eines Krankenbettes \ndurchzuführen hatte und kein geeigneter Parkplatz zur Verfügung stand. Derartige \nUmstände können allenfalls im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als \nRechtfertigungsgründe Berücksichtigung finden. Für die -verschuldensunabhängige- \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist allein entscheidend, \nob objektiv eine Gefahr i.S.d. § 14 OBG NRW vorgelegen hat, die zum Einschreiten \nder Ordnungsbehörde berechtigte. Dies ist, wie zuvor dargelegt, hier zu bejahen. \nAngesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Behindertenparkplätzen ist es \ndaher ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei \nverbotswidrigem Parken in diesen Bereichen auch Gebrauch gemacht wird. \n\n30\n\nIst demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist die \nKlägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, \n59, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen. \nEin Erstattungsanspruch steht ihr vor diesem Hintergrund nicht zu.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-02-05/6-k-2813-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-02-05/6-k-2813-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294186","retrieved":"2026-07-09 03:15:49.894433+00:00"}}