{"status":"available","doknr":"OLD295225","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:1126.2K1153.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"2 K 1153/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 2001 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2001 verpflichtet, der Klägerin \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Zeit ab dem 22. September 2000 bis \nzum 30. Juni 2001 in Form der Übernahme der Kosten einer Intensivförderung durch \ndas Lerntherapeutische Institut in B. im Umfang von einer Stunde Einzelunterricht \nwöchentlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas 1990 geborene klagende Kind ist das zweite Kind der Eheleute X.. Es hat \neinen vier Jahre älteren Bruder. Am 21. September 1999 stellten die Eltern erstmals \neinen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, da K. erhebliche \nRechtschreibschwierigkeiten aufweise. In einer Stellungnahme der \nErziehungsberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband I., vom 17. August \n1999 wurde festgestellt, dass K. im Intelligenztest mit einem IQ von 103 einen \ndurchschnittlichen Wert erreichte. Dagegen zeigten die Leistungen im \nRechtschreibtest, dass hier eine deutliche Schwäche vorliege (Prozentrang 17). \nAufgrund der vorliegenden Testergebnisse müsse davon ausgegangen werden, dass \nbei K. eine spezifische Rechtschreibschwäche vorliege, so dass sie einer \nbesonderen Förderung bedürfe. In einer Stellungnahme der \nGemeinschaftsgrundschule -GGS- Q. vom 22. Oktober 1999 heißt es, dass die \nSchülerin erlassgemäß gefördert werde. Sie nehme mit vier bis fünf weiteren Kindern \nam Förderunterricht teil. Gelegentlich werde zusätzlich Einzelförderung zum Beispiel \nmit Hilfe des Computers oder tägliches Worttraining durchgeführt. Sie erreiche trotz \ndieser Förderung die Grundanforderungen im Lesen und Schreiben nicht. Sie \nerbringe auch in anderen Fächern nur schwache Leistungen. Sie habe deshalb \nbereits das 1. Schuljahr wiederholt. Bedingt durch die Wahrnehmungsstörungen und \ndie geringe Merkfähigkeit stelle sich der Lernerfolg nur sehr schleppend ein. Da der \nErfolg bislang nur gering gewesen sei, befürwortete die Klassenlehrerin eine \nqualifizierte spezielle Förderung im außerschulischen Bereich. \n\n3\n\nNachdem die Erziehungsberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt des \nKreisverbandes I. mit Stellungnahme vom 1. Februar 2000 bestätigt hatte, dass \ninfolge der Teilleistungsstörung Reaktionen im emotionalen Bereich und im \nSozialverhalten festzustellen seien, die die Gefahr einer seelischen Fehlentwicklung \n- bzw. seelischen Behinderung - befürchten ließen, bewilligte der Beklagte mit \nBescheid vom 3. April 2000 für die Zeit vom 22. September 1999 bis zum \n21. September 2000 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch das \nLerntherapeutische Institut in B..\n\n4\n\nAm 13. Juli 2000 fand ein Hilfeplangespräch im Jugendamt des Beklagten statt, \nin dem u.a. die Weiterführung der Eingliederungshilfe über den 21. September 2000 \nhinaus besprochen wurde. Es wurde vereinbart, dass vor einer Entscheidung eine \nStellungnahme von Herrn E. vorgelegt werden sollte, die sich mit dem weiteren \nFörderungsbedarf von K. befasse. Weiter sollte das Abschlusszeugnis der 2. Klasse \ndem Jugendamt zugeleitet werden. \n\n5\n\nAm 11. Oktober 2000 stellte die Mutter des klagenden Kindes einen \nausdrücklichen Verlängerungsantrag für ein weiteres Jahr. \n\n6\n\nUnter dem 29. Januar 2001 legte die Erziehungsberatungsstelle der \nArbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes I. ein Folgegutachten vor. Dort heißt es u.a.: \n\"Im Rechtschreibtest HSP 3 erzielte K. mit einem Prozentrang von 31 ein \nunterdurchschnittliches Ergebnis. Vergleicht man doch dieses Testergebnis mit dem \nBefund vom 1. Februar 2000 (Prozentrang 28), so lassen sich Fortschritte in ihrer \nSchreibfähigkeit feststellen.\"\n\n7\n\nIn den Akten befindet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 22. Februar 2001, \ndass die Klägerin nach diesen Feststellungen nicht weiter gefördert werden könne. \nNachdem die Eltern zu der geplanten Entscheidung angehört worden waren, lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2001 die weitere Gewährung von \nEingliederungshilfe zur Behebung der Lese- und Rechtschreibschwäche der Klägerin \nab. Das Kreisjugendamt habe die Kriterien für die Bewilligung von \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII an die neue Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts angepasst. Aufgrund dessen seien nun bei der Prüfung \ndes Verlängerungsantrages die neuen Kriterien für eine eventuelle Bewilligung \nzugrunde gelegt worden. Zwar seien ausweislich des Gutachtens der AWO-\nBeratungsstelle vom 17. August 1999 eine Lese-/Rechtschreibschwäche und eine \nseelische Störung beobachtet worden. Die Klägerin zeige den Verlust von \nSelbstvertrauen, Minderwertigkeitsgefühle, Selbstvorwürfe und den Verlust der \nLernmotivation. Es liege jedoch keine seelische Störung im Sinne von § 3 Satz 2 der \nEingliederungshilfeverordnung aufgrund der Lese-/ Rechtschreibschwäche vor. Nicht \njede ausgeprägte Teilleistungsschwäche führe zu einer seelischen Störung, aus der \ndann eine seelische Behinderung entstehen könne. Nach der internationalen \nKlassifikation psychischer Störungen müsse diese Teilleistungsschwäche vielmehr \nerheblich sein. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könne jedoch nur \nangenommen werden, wenn die spezielle schulische Fertigkeit einen Prozentrang \nkleiner oder gleich 3 ergebe. Dies bedeute, dass 97 % der Schüler in derselben \nAlters-/Klassenstufe bei diesem Test ein besseres Ergebnis erzielten. Bei K. sei im \nvorgenannten Testverfahren ein Prozentrang größer als 3, nämlich 31, festgestellt \nworden. Die festgestellte Teilleistungsstörung liege deshalb nicht in der Ausprägung \nvor, dass daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit eine seelische Behinderung entstehe. \n\n8\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies darauf, dass sie sich um einen \nTesttermin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums B. bemüht habe. Sie \nbat, die Entscheidung über den Widerspruch erst nach Vorlage des Gutachtens zu \ntreffen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Er wiederholte und vertiefte die Begründung des \nErstbescheides. Auf die Untersuchung der Kinder- und Jugendpsychiatrie komme es \nnicht an, da mit der durch die AWO-Erziehungsberatungsstelle durchgeführten \nUntersuchung eine fachliche Aussage vorliege, die eine abschließende Entscheidung \nhinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungshilfe in Form von Lese-\n/Rechtschreibschwäche erlaube. \n\n10\n\nAm 29. Juni 2001 ging beim Beklagten das von der Leiterin der Klinik für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie an der Hochschule B., Frau Professor I., \nerstellte Gutachten vom 26. Juni 2001 ein. Dort heißt es unter anderem: \n\n11\n\n\"Diagnosen:\nNägelkauen, (ICD 10; F 98.8),\nausgeprägte Lese- und Rechtschreibstörung (ICD 10; \nF 81.0),\n\n12\n\nBeurteilung und Empfehlung:\nWir sehen bei K. eine leichte Lese- und sehr ausgeprägte \nRechtschreibstörung, die trotz der entsprechenden Förderung \nseit dem 22. September 1999 besteht. Wir empfehlen daher die \nbereits eingeleitete Förderung intensiver als bisher \nfortzusetzen, um einer sonst sehr wahrscheinlichen Entwicklung \neiner seelischen Behinderung vorzubeugen.\"\n\n13\n\nDie Eltern von K. haben am 25. Juni 2001 Klage erhoben. Sie sind der \nAuffassung, dass selbst unter Zugrundelegung der in den versagenden Bescheiden \nzum Ausdruck gekommenen Auffassung des Beklagten ein Anspruch auf die \nbegehrte Eingliederungshilfe bestehe. Aus dem Gutachten von Frau Professor Dr. I. \nergebe sich, dass durch die Schwere der Rechtschreibstörung eine seelische \nStörung von Belang bereits vorliege und die Entwicklung einer seelischen \nBehinderung sehr wahrscheinlich sei. Wie sich aus dem Test ergeben habe, erreiche \ndie Klägerin lediglich den Prozentrang 2,2, was bedeute, dass fast 98 % der \ngleichaltrigen Schüler bessere Ergebnisse zeigen würden. Deshalb sei von einer \nerheblichen Teilleistungsschwäche auszugehen, bei deren Nichtbehandlung von \neiner drohenden Behinderung ausgegangen werden könne. Deshalb sei eine \nFortsetzung der gewährten Eingliederungshilfe dringend geboten. Im Gutachten von \nFrau Professor Dr. I. sei ausdrücklich sogar eine Intensivierung der Förderung \ngefordert worden. Nach vier Jahren Grundschule sei sie zu Beginn des Schuljahres \n2002/2003 auf eine Gesamtschule gewechselt, wo sie zurzeit die fünfte Klasse \nbesuche.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n6. April 2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 23. Mai \n2001 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35 \na SGB VIII für die Zeit ab dem 22. September 2000 bis zum \n30. Juni 2001 in Form der Übernahme der Kosten einer \nIntensivförderung durch das Lerntherapeutische Institut in B. für \neine Wochenstunde Einzelunterricht zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nIn der Sache tritt er der Klage unter Wiederholung der Erwägungen der \nversagenden Bescheide entgegen. Dem klagenden Kind sei - wie vielen anderen \nKindern in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich - zunächst großzügig \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zur Behebung von Teilleistungsschwächen \ngewährt worden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht habe er Anlass gesehen, die Anforderungen an das \nVorliegen einer seelischen Behinderung oder einer drohenden Behinderung infolge \neiner Teilleistungsschwäche zu verschärfen. Nach diesen Anforderungen sei er der \nÜberzeugung, dass die Klägerin weder seelisch behindert noch in Folge der Lese-\n/Rechtschreibschwäche von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Für diese \nPrognoseentscheidung habe er sich bis zum Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli \n2001 der Kompetenz der Fachkräfte in den Erziehungsberatungsstellen der im Kreis \nI. tätigen Verbände der freien Wohlfahrtspflege bedient. Dort werde ein \nstandardisiertes Testverfahren angewandt. Es bestünden aus seiner Sicht keine \nZweifel an der Fachlichkeit der dort getroffenen Entscheidungen. Das Gutachten von \nFrau Prof. Dr. I. sei nicht geeignet, die Richtigkeit seiner diesbezüglichen \nEntscheidung in Zweifel zu ziehen. Die versagenden Entscheidungen seien auch \ndurch eine von ihm eingeholte Stellungnahme der GGS Q. vom 2. Oktober \n2002 bestätigt worden. Dort werde festgestellt, dass bei dem klagenden Kind keine \nisolierte Lese-/Rechtschreibschwäche vorliege, sondern K. nach den Leistungen in \nallen Fächern als allgemein schwach begabt anzusehen sei. Die Klassenlehrerin \nhabe auf die Lernschwierigkeiten mit einer intensiven, in die Arbeit in der Klasse \nintegrierten Förderung reagiert, die ein solides Fundament für die Fortführung der \nAusbildung an einer Hauptschule sei. Die frühere Grundschule sehe deshalb die \nerstrebte außerschulische Förderung nicht als den geeigneten Weg an, um dem \nklagenden Kind zu einer seinen Verhältnissen angemessenen Schullaufbahn zu \nverhelfen.\n\n19\n\nDie Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Lerntherapeuten \nE. vom Lerntherapeutischen Institut in B. als Zeugen zum Ablauf des \nEinzellunterrichts für K. X. gehört. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12. \nNovember 2002 verwiesen.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n23\n\nDie Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen und im \nEinvernehmen mit den Beteiligten das Rubrum dahin berichtigt, dass Kläger das \nminderjährige Kind K. und nicht seine Eltern sind. Denn anders als bei der Hilfe zur \nErziehung nach den §§ 27 ff SGB VIII, die den Eltern gewährt wird, sind Inhaber des \nAnspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII die Kinder bzw. die \nJugendlichen selbst. Beide Hilfen sind zwar im vierten Abschnitt des SGB VIII \ngeregelt, sind aber verschiedenen Unterabschnitten zugewiesen.\n\n24\n\nIn der Beschränkung des Klagezeitraums auf die Zeit vom 22. September 2000 \nbis zum 30. Juni 2001 ist nach Auffassung des Gerichts keine teilweise \nKlagerücknahme, sondern eine Präzisierung des Klagebegehrens im Sinne des § 88 \nVwGO zu sehen. Diese Ansicht der Kammer beruht zum einen darauf, dass die \nKlägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklären ließ, nie die Absicht gehabt \nzu haben, das Begehren unbefristet zu verfolgen, und zum anderen der Beklagte \ndaran interessiert war, den Anspruch der Klägerin für die Zeit ab Inkrafttreten des \nSGB IX nunmehr selbst im Verwaltungsverfahren zu überprüfen, was lediglich im \nHinblick auf die vorliegende Klage zunächst zurückgestellt worden war.\n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n26\n\nDie versagenden Entscheidungen des Beklagten vom 6. April 2001 und 23. Mai \n2001 sind rechtswidrig und verletzen das klagende Kind in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das klagende Kind hat einen Rechtsanspruch auf die \nbegehrte Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die außerschulische \nIntensivförderung durch das Lerntherpeutische Institut in B. im Umfang von einer \nStunde Einzelunterricht wöchentlich für die Zeit vom 22. September 2000 bis zum 30. \nJuni 2001.\n\n27\n\nDem Klageanspruch steht nicht entgegen, dass ein förmlicher \nWeiterbewilligungsantrag erst unter dem 11. Oktober 2000 - und somit nach dem 22. \nSeptember 2000 - gestellt wurde. Zwar setzen Leistungen der Jugendhilfe \ngrundsätzlich einen vorherigen Antrag gegenüber dem zuständigen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe voraus,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 28. \nSeptember 2000 -5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 ff., = DVBl. \n2001, 1060 ff, = NDV-RD 2001, 85 ff., = FEVS 52, 532 ff.;\n\n29\n\ndiese Rechtsprechung will aber nur der Selbstbeschaffung ohne Zustimmung des \nJugendhilfeträgers vorbeugen, die diesen ohne die Möglichkeit der Überprüfung des \nBedarfs der Eingliederungshilfe und der Einflussnahme auf die Gestaltung der Hilfe \nzum bloßen Kostenträger degradieren würde. Inwieweit diese Rechtsprechung auch \nim Rahmen der Fortführung einer bereits begonnenen und vom zuständigen \nJugendhilfeträger genehmigten Hilfemaßnahme Anwendung findet, kann hier offen \nbleiben. Selbst wenn man dies bejahte, liegt hier eine solche Situation schon deshalb \nnicht vor, weil die Eltern des klagenden Kindes im Hilfeplangespräch vom 13. Juli \n2000 den Beklagten über den Wunsch zur Fortführung der Hilfe unterrichtet haben \nund damit dem Antragserfordernis im Sinne des Ingangsetzens eines \nVerwaltungsverfahrens in hinreichendem zeitlichen Abstand vor Inanspruchnahme \nder Eingliederungshilfe Genüge getan war.\n\n30\n\nRechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist für den hier maßgeblichen \nZeitraum § 35 a Absatz 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 \n(BGBl. I S. 1088). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe. \n\n31\n\nDas klagende Kind K. X. erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen, da es \nnach Auffassung des erkennenden Gerichts wegen einer schweren Legasthenie von \neiner seelischen Behinderung bedroht ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit seine \nEingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. \n\n32\n\nDie \"seelische Behinderung\" ist nach der Auffassung der Kammer, die sich \ninsoweit den ausführlichen Erwägungen des VG Düsseldorf,\n\n33\n\nvgl. Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -, ZfJ \n2001, 196 ff = NWVBl. 2001 362 ff,\n\n34\n\nanschließt, in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen:\n\n35\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie oder \nAufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss \nHauptursache für eine \"seelische Störung\" (Neurose oder sonstige seelische \nStörung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der \"Eingliederung in die \nGesellschaft\" (Störung des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen \nEntwicklung, einer sogenannten \"sekundären Neurotisierung\") führt,\n\n36\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 -5 C \n38.97-, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des BVerwG, \n436.511 § 35 a SGB VIII Nr. 1 = FEVS 49, 487; = NDV-RD \n1999, 71f., Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. \nAufl. 2000, vor § 35 a Rdnr. 33 f und § 35 a Rdnr. 7a und \n7b.\n\n37\n\nSoweit es um das \"Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss zunächst die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Auch wenn diese \nTeilleistungsschwäche sich in einer seelischen Störung niedergeschlagen, aber noch \nnicht in einer seelischen Behinderung manifestiert hat, muss diese drohende \nBehinderung aber nach allgemein ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis \naufgrund einer Prognoseentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein \nund zu Beeinträchtigungen bei der \"Eingliederung in die Gesellschaft\" führen. Diese \nAnforderungen ergeben sich aus § 5 der Eingliederungshilfeverordnung, der wegen \nder im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden (und am 1.7.2001 außer Kraft \ngetretenen) Verweisung in § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet. \n\n38\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C \n38.97 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B \n119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; Wiesner in \nWiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35 a Rdnr. \n8.\n\n39\n\nBei K. lag im hier maßgeblichen Zeitraum vom 22. September 2000 bis zum 30. \nJuni 2001 trotz der mittlerweile einjährigen außerschulischen Förderung noch stets \neine Teilleistungsstörung in Form einer leichten Lese- und einer sehr ausgeprägten \nRechtschreibschwäche vor. Dies steht zur Überzeugung der Kammer zum einen \nnach dem Gutachten von Frau Professor Dr. I. vom 26. Juni 2001 fest. Unter \nAnwendung der Langform des Weingartner-Grundwortschatz-Rechtschreibtests für \n3. und 4. Klasse (WRT 3 plus) waren nach ihren Feststellungen die Leistungen des \nklagenden Kindes hier weit unterdurchschnittlich; der Prozentrang lag bei 2,2; das \nbedeutet, dass fast 98 % der Schüler der Vergleichsstichproben bessere Leistungen \nerbringen. Zum andern beruht die Auffassung der Kammer zum Vorliegen der \ngenannten Teilleistungsschwäche auf den Erkenntnissen, die sie bei der \nVernehmung des Zeugen E. gewonnen hat. Der Zeuge wusste das Gericht davon zu \nüberzeugen, dass K. an der schlimmsten Form der Lese-/Rechtschreibschwäche, \nnämlich der Variante der sog. Laut-Buchstaben-Zuordnung, leidet. Dies war auch der \nGrund, weshalb die lerntherapeutische Behandlung K.s deutlich länger als die \n\"normale\" Therapie unter Lese-/Rechtschreibschwäche leidender Kinder und \nJugendlicher dauert. Die von Frau Professor Dr. I. im Vergleich zur Rechtschreibung \nfestgestellte bessere Lesefähigkeit resultiert nach Aussage des Zeugen daher, dass \nim ersten Therapiejahr der Schwerpunkt auf die Verbesserung der Lesefähigkeit \ngelegt wurde, um K. zunächst einmal in Stand zu setzen, dem schulischen Unterricht \nin den anderen Fächern - einschließlich der Textaufgaben im Fach Mathematik - \nüberhaupt folgen zu können. Schließlich beruht die Annahme einer schweren \nRechtschreibschwäche auf der Einsichtnahme des Gerichts in das von den Eltern im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Klassenarbeitsheft im Fach Deutsch \nfür das 4. Schuljahr und den dazu gegebenen Erläuterungen des Zeugen E..\n\n40\n\nDer Auffassung der Kammer steht auch das unter dem 29. Januar 2001 im \nVerwaltungsverfahren eingeholte Folgegutachten der Erziehungsberatungsstelle der \nArbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes I. nicht entgegen. Zwar heißt es dort, dass K. \nim Rechtschreibtest HSP 3 einen Prozentrang von 31 (d.h. 69 % der Schüler der \nVergleichsstichprobe sind besser) und somit (immer noch) ein \nunterdurchschnittliches Ergebnis erreicht habe. Im Vergleich mit dem Befund vom \n1. Februar 2000 (Prozentrang 28) ließen sich Fortschritte in ihrer Schreibfähigkeit \nfeststellen. Träfe diese Beurteilung zu, wäre zwar die Rechtschreibfähigkeit immer \nnoch unterdurchschnittlich, aber eine daraus resultierende drohende oder \nbestehende seelische Behinderung wäre für die Bewilligung von Eingliederungshilfe \nnach § 35 a SGB VIII nur sehr schwer zu begründen. Allerdings hat Frau Professor \nDr. I. in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2001 ausdrücklich ausgeführt, dass sie in \nAuswertung der ihr von den Eltern von K. vorgelegten und bei der \nErziehungsberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes I. ausgefüllten \nRechtschreibtests HSP 3 keinen Hinweis auf einen Prozentrang 31 erkennen könne. \nDer Beklagte hat trotz dieser Einwendung von Frau Professor Dr. I. in der Folge \nkeine Erklärung der Erziehungsberatungsstelle zu dieser unterschiedlichen \nBewertung des vorgelegten Tests vorgelegt, so dass auch für das Gericht weder \nersichtlich noch nachvollziehbar ist, wieso es zu derart divergierenden Feststellungen \nkommen konnte. Die bloße Erklärung des Beklagten, er habe keinen Zweifel an der \nFachlichkeit der Einschätzungen der Erziehungsberatungsstelle, reicht jedenfalls \nnicht aus, um die Richtigkeit der Feststellungen von Frau Professor Dr. I. in ihrem \nGutachten vom 26. Juni 2001 in Zweifel zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass \nbei der Gewährung von Eingliederungshilfe vor dem Inkrafttreten des SGB IX die \nEinholung eines ärztlichen Gutachtens nicht vorgeschrieben war und eine \nbehördliche Entscheidung auch aufgrund anderweitiger sachlich kompetenter \nBeurteilung - z.B. einer personell entsprechend ausgestatteten \nErziehungsberatungsstelle - getroffen werden konnte. Entstehen jedoch im \nbehördlichen oder anschließenden gerichtlichen Verfahren Zweifel, z.B. - wie hier - \ndurch Vorlage eines sachkompetenten ärztlichen Gutachtens, an der Richtigkeit \ndieser anderweitigen Beurteilung und werden diese nicht ausgeräumt, vermag diese \nStellungnahme - hier der Erziehungsberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt des \nKreisverbandes I. - die behördliche Entscheidung nicht mehr zu tragen.\n\n41\n\nAuch die Stellungnahme der GGS Q. vom 2. Oktober 2002 gibt keinen \nAnlass, das Vorliegen einer Lese-/Rechtschreibschwäche in Zweifel zu ziehen. Dabei \nfällt zunächst auf, dass die Stellungnahme der GGS Q. vom 22. Oktober 1999 noch \nzum Ergebnis kam, dass aufgrund der vorliegenden Testergebnisse davon \nausgegangen werden müsse, dass bei K. eine spezifische Rechtschreibschwäche \nvorliege, die einer besonderen außerschulischen Förderung bedürfe. Zwar werde die \nSchülerin erlassgemäß gefördert. Sie nehme mit vier bis fünf weiteren Kindern am \nFörderunterricht teil. Sie erreiche trotz dieser Förderung die Grundanforderungen im \nLesen und Schreiben nicht. Sie erbringe auch in anderen Fächern nur schwache \nLeistungen, ohne dass die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Legasthenie \nerörtert werde. \n\n42\n\nSoweit in der Stellungnahme der GGS Q. vom 2. Oktober 2002 nunmehr \ndie Auffassung vertreten wird, es liege keine isolierte Lese-/Rechtschreibschwäche \nvor, sondern K. sei nach den Leistungen in allen Fächern als allgemein schwach \nbegabt anzusehen, vermag dies die Einschätzung der Kammer nicht zu widerlegen. \nZunächst lässt die Stellungnahme nicht erkennen, weshalb nunmehr von der im \nJahre 1999 abgegebenen Bewertung abgerückt wurde und ob der Schule das \nGutachten von Frau Professor Dr. I. vom 26. Juni 2001 überhaupt bekannt war; sie \nsetzt sich zumindest mit den dort getroffenen Feststellungen nicht auseinander. Auch \nim Übrigen hat die Kammer Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der dort \nabgegebenen Bewertung. Bereits die von der Klassenlehrerin angebrachten \nKorrekturbemerkungen des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nKlassenarbeitsheftes des 4. Schuljahres im Fach Deutsch zeigen, dass die \nabgegebenen Beurteilungen bereits den spezifischen Legasthenieproblemen des \nklagenden Kindes nicht gerecht werden, möglicherweise weil die Klassenlehrerin sich \nmit den Problemen dieser Form der Legasthenie oder einer derart ausgeprägten \nLese-/Rechtschreibschwäche nicht (vertieft) befasst hat. Es erstaunt deshalb auch \nnicht, dass an keiner Stelle des Schreibens vom 2. Oktober 2002 Feststellungen \ndazu getroffen werden, inwieweit die im Übrigen festgestellten schwachen \nschulischen Leistungen durch die mangelnde Lesefähigkeit verursacht sein könnten. \nDabei ist zumindest dem Beklagten bekannt, dass der von der \nErziehungsberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes I. durchgeführte \nIntelligenztest einen IQ von 103, also einen durchschnittlichen Wert, ergab. Zwar \nerkennt das Gericht an, dass die frühere Klassenlehrerin versuchte, den von ihr \ndiagnostizierten Lernschwierigkeiten mit einer intensiven, in die Arbeit in der Klasse \nintegrierten Förderung Rechnung zu tragen. Allein rechtfertigt dies nicht die \nEinschätzung der früheren Grundschule des klagenden Kindes, die erstrebte \naußerschulische Förderung der Lese-/Rechtschreibschwäche sei nicht geeignet, K. \nzu einer ihren Verhältnissen angemessenen Schullaufbahn zu verhelfen. \n\n43\n\nAuch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von \nEingliederungshilfe liegen vor. Die aufgrund der Legasthenie drohende Behinderung \nist hinreichend belegt. Die leichte Lese- und ausgeprägte Rechtschreibschwäche hat \nmit dem Prozentrang 2,2 einen solchen Schweregrad, dass nach ärztlicher \nErkenntnis eine drohende Behinderung bereits indiziert ist. Nach Fegert,\n\n44\n\nin Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35 a \nRdnr. 71 ff; derselbe, Was ist seelische Behinderung?, Münster \n1994, Kapitel 5.6.1 Entwicklungsstörungen, S. 175 f.,\n\n45\n\neinem für die medizinische Beurteilung der mit der Gewährung von \nEingliederungshilfe verbundenen Fragestellungen anerkannten Fachmann und \nHochschullehrer für Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, liegt die primäre \nZuständigkeit für die Kompensation spezifischer Lernschwierigkeiten wie der Lese-\n/Rechtschreibschwäche bei der Schule. Erfolgen die notwendigen \nFördermaßnahmen dort nicht oder zu spät oder reichen die dort ergriffenen \nMaßnahmen nicht aus, dann sind Kinder mit einer schweren Legasthenie mit hoher \nWahrscheinlichkeit von einer seelischen Behinderung bedroht. Da nach ärztlichen \nStudien Legasthenie nicht selten mit Störungen des Sozialverhaltens verbunden \nseien, wobei diese Kinder dann sozial eine sehr schlechte Prognose haben, seien \nrechtzeitige Maßnahmen, die das Abgleiten in eine dissoziale Entwicklung \nverhindern, als Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII \nanzusehen, um der drohenden Behinderung vorzubeugen. \n\n46\n\nEin solcher Befund wird nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auch für \ndas vorliegende Verfahren bestätigt. Die \"sekundäre Neurotisierung\" ist hier auch \nschon eingetreten. Denn das klagende Kind reagiert sowohl nach den Angaben von \nFrau Professor Dr. I. als auch den Angaben der Erziehungsberatungsstelle der \nArbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes I. vom 1. Februar 2000 auf das schulische \nVersagen mit einem negativen Selbstbild; es zweifle an sich und seinen kognitiven \nFähigkeiten, reagiere frustriert, weine häufig und reagiere mit Nägelkauen. Deshalb \nerfordert die aufgrund der schweren Legasthenie eingetretene \"sekundäre \nNeurotisierung\" nach der ärztlichen Beurteilung von Frau Professor Dr. I. die \nunbedingte Fortsetzung der bereits eingeleiteten Förderung - sogar intensiver als \nbisher -, um einer sonst sehr wahrscheinlichen Entwicklung einer seelischen \nBehinderung vorzubeugen. Dass in dieser Situation die Nichtbehandlung der \nschweren Legasthenie mit der konkreten Gefahr des Scheiterns einer \nangemessenen schulischen Bildung eines intellektuell im Normbereich liegenden \nKindes verbunden ist und zu einer darauf beruhenden Beeinträchtigung der \nEingliederung in die Gesellschaft führt, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren \nVertiefung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Nichtbehandlung der \nLegasthenie bereits die frühere Grundschule zu der - aus Sicht des erkennenden \nGerichts - fehlerhaften Beurteilung veranlasst hat, das insgesamt gezeigte schulische \nVerhalten und Leistungsbild sei Ausdruck einer offensichtlichen \nMinderbegabung.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht dieser Einschätzung der Kammer \nauch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Soweit \ndas Gericht im Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O., ausführt, dass \neine seelische Behinderung dann vorliegt, wenn die seelische Störung nach Breite, \nTiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die \nGesellschaft beeinträchtigt, so beruht das vorliegende Urteil gerade auf diesen \nErwägungen. Auch der Aussage, dass bloße Schulprobleme oder auch Schulängste, \nwie sie - gerade vor Leistungstests - von anderen Schülern auch geteilt werden, zur \nAnnahme einer drohenden Behinderung nicht ausreichen, schließt sich das \nerkennende Gericht vorbehaltlos an. Soweit der Beklagte meint, nur die dort \nangeführte auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale \nLeistungsverweigerung, der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder die \nVereinzelung in der Schule ließen den Schluss auf mangelnde Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft zu, verkennt er, dass das Revisionsgericht lediglich \ndie entsprechenden beispielhaften Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich \nnicht beanstandet, nicht aber allein diese Beispiele zur Voraussetzung einer \nBewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII erhoben hat. Damit sollte \nlediglich verdeutlicht werden, es müsse sich um Auswirkungen von einigem Gewicht \nhandeln, um die normativen Hilfevoraussetzungen des § 35 a SGB VIII zu bejahen. \nLetztlich bleibt die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine seelische \nBehinderung droht und ob mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mangelnde Fähigkeit \nzur Eingliederung in die Gesellschaft gegeben ist, von einer nachvollziehbaren \närztlichen Beurteilung oder einer sonstigen fachlichen Stellungnahme abhängig. \nDiese führt hier zu dem oben dargelegten, für das klagende Kind positiven \nErgebnis.\n\n48\n\nSchließlich ist im vorliegenden Verfahren unproblematisch, dass vor der \nGewährung der Eingliederungshilfe zunächst die schulische Förderung gemäß dem \nRunderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991, GABl. I S.174, in Anspruch \ngenommen werden muss. Dies ist hier nach den Stellungnahmen der GGS Q. \ngeschehen, ohne dass damit Defizite von K. auch nur im Ansatz behoben werden \nkonnten. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-11-26/2-k-1153-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-11-26/2-k-1153-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295225","retrieved":"2026-07-09 03:17:18.694446+00:00"}}