{"status":"available","doknr":"OLD296985","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0715.6L116.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"6 L 116/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird \n auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\nDer antragstellende Kreis wendet sich gegen eine dem beigeladenen \nEntsorgungsunternehmen erteilte Zustimmung zur Verbringung von Abfällen in die \nNiederlande.\n\n3\n\nMit Antrag vom 10. Juli 2001, eingegangen am 19. Juli 2001, notifizierte die \nBeigeladene der Antragsgegnerin das Vorhaben, Abfälle zum Zwecke der \nVerwertung in die Niederlande zu verbringen. Im Notifizierungsbogen (Nr. \n0000/000000) erläuterte sie: \n\n4\n\nBei dem Abfall handele es sich um gebrauchte Inkontinenzwäsche (Windeln) mit \neiner chemischen Zusammensetzung aus 24 % Zellstoff, 8-10% Kunststoff, 3-5 % \nSAP (Polymer) und 61-65 % Fäkalien. Die Windeln seien nach der OECD-Einstufung \nder gelben Liste (Nr. AD 160: Kommunale Abfälle oder Hausmüll) zuzuordnen. Der \nEmpfänger des Abfalls, die niederländische Firma L. B.V. in B. (NL), werde \ndas beschriebene Stoffgemisch in einem \"Trenn-Wasch-Verfahren\" verwerten. Die \nbeabsichtigte Verwertungsmaßnahme entspreche der Code-Nr. R3, sei also eine \n\"Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet \nwerden.\"\n\n5\n\nAls Abfallerzeuger gab die Beigeladene Gesundheitseinrichtungen \n(Krankenhäuser bzw. Alten- und Pflegeheime) an, darunter auch solche, die im \nKreisgebiet des Antragstellers ansässig sind. Geplant seien 110 Abfallverbringungen \nin der Zeit vom 16. August 2001 bis zum 15. August 2002. Die Gesamtmenge des zu \nverbringenden Abfalls betrage 1.000 Tonnen.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin notifizierte das Vorhaben den niederländischen Behörden \nund erhob mit Schreiben vom 16. August 2000 zunächst Einwände gegen die \ngeplante Abfallverbringung. Die Beigeladene benannte daraufhin die Firmen, welche \ndie bei der Abfallbehandlung in den Niederlanden zurückgewonnenen Kunststoff- \nund Zellfraktionen abnehmen.\n\n7\n\nIn ihrem Beschluss (\"Besluit\") vom 12. November 2001 entschied die zuständige \nStelle des niederländischen Umweltministeriums (Directoraat-Generaal Milieubeheer) \nkeine Einwände gegen die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu erheben.\n\n8\n\nMit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 10. September 2001 \nstimmte die Antragsgegnerin der notifizierten Abfallverbringung unter Anordnung von \nAuflagen zu. Am 22. November 2001 erhob der Antragsteller Widerspruch. Auf den \nAntrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin am 19. Dezember 2001 die \nsofortige Vollziehung des Zustimmungsbescheides an. \n\n9\n\nDagegen hat der Antragsteller am 7. Februar 2002 um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht und trägt vor: Er sei durch die Zustimmung zur \ngrenzüberschreitenden Abfallverbringung in seiner Rechtsposition als öffentlich-\nrechtlicher Entsorgungsträger betroffen. Die in Rede stehenden \nInkontinenzmaterialien stammten unter anderem von auf seinem Kreisgebiet \nansässigen Gesundheitseinrichtungen in den Städten B. , F. und X. . \nEs handele sich um Abfall zur Beseitigung, der nach Maßgabe des einschlägigen \nSatzungsrechts entweder ihm oder der jeweiligen kreisangehörigen Kommune \nanzudienen sei. Die Einstufung als (nicht andienungspflichtiger) Abfall zur \nVerwertung, wie sie die Antragsgegnerin vornehme, stehe im Widerspruch zu \nabfallrechtlichen Vorschriften. So sei die geplante Aufbereitung des Abfalls in den \nNiederlanden keine Abfallverwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes und damit keine gegenüber der Verbrennung in der ortsnahen \nMüllverbrennungsanlage in X. vorzugswürdige Art der Abfallbehandlung. Diese \nergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. Thomas Pretz \n(RWTH B1. ) vom 22. Februar 2000. Der Antragsteller legt seine Ansicht im \neinzelnen dar und führt zusammenfassend aus: Er habe als örtlich zuständige untere \nAbfallwirtschaftsbehörde die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen \nEntsorgungsstruktur sicherzustellen. Mit der angegriffenen Zustimmmung zur \nAbfallverbringung werde Abfall unter dem Deckmantel der Verwertung der \nkommunalen Abfallentsorgung entzogen.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. \nSeptember 2001 über die der Beigeladenen erteilte \nZustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung \nwiederher-zustellen.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nZur Begründung stützt sie sich auf die angegriffene Entscheidung und hält an der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung fest. Der Antrag sei bereits mangels \nRechtsbetroffenheit des Antragstellers unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die \nbeabsichtigte Verwertung der Inkontinenzmaterialien erfolge ordnungsgemäß und \nschadlos. Dies folge aus einem fachtechnischen Gutachten des Fraunhofer-Instituts \nfür Materialfluss und Logistik vom Dezember 2000 (\"Ökologische Bilanz der \nEntsorgung von Inkontinenz-System-Abfall aus öffentlichen Einrichtungen\"). Darin \nkämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Inkontinenz-System-Abfall als Abfall zur \nVerwertung einzustufen sei, soweit er nach dem hier in Rede stehenden L. \n-Verfahren aufbereitet und verwertet werde.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie tritt der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bei und trägt vorsorglich zur \nweiteren Verwertung der Stoffe (Zellstoff, Kunststoff, Schlammprodukte) vor, die von \nder Firma L. B.V. bei der Aufarbeitung des Inkontinenzmaterials \nzurückgewonnen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller \nfür berechtigt gehaltenen Einwände gegen die abfallrechtliche Notifizierung nicht \nfristgerecht erhoben und schon deswegen nach den Vorgaben der Entscheidung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Februar 2002, Rs. C 6/00, \n\"ASA ./. BMU\", ausgeschlossen seien. Die Präklusion nicht fristgerecht erhobener \nEinwände bei der Anwendung der EG-AbfallverbringungsVO sei ein wesentliches \nIndiz gegen den vom Antragsteller geltend gemachten drittschützenden Charakter \nder im Notifizierungsverfahren zu beachtenden Normen.\n\n18\n\nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der umfangreichen \ngutachterlichen Stellungnahmen sowie der sonstigen Einzelheiten wird auf die \nGerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nBezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. \n5 VwGO) ist unzulässig.\n\n21\n\nDer Antragsteller ist mangels Rechtsbetroffenheit nicht antragsbefugt.\n\n22\n\nEr kann nicht geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Zustimmung \nzur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ \n42 Abs. 2 VwGO). Diese in Bezug auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage \nausdrücklich geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis gilt sinngemäß \nfür den auf diese Verfahren bezogenen Eilrechtsschutz, mithin auch für den -hier \ngegebenen- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a VwGO,\n\n23\n\nvgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-\nKaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, § 80 Rn. \n70.\n\n24\n\nDer Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, Popularverfahren auszuschließen, ist auch \nbei Rechtsschutzersuchen von kommunalen Gebietskörperschaften, zu denen der \nantragstellende Kreis als Gemeindeverband zählt, zu beachten. Diesen steht es nicht \nzu, als eine Art \"Sachwalter des öffentlichen Interesses\" eine gerichtliche \nÜberprüfung zu beanspruchen, die als objektives Kontroll- oder \nBeanstandungsverfahren auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts \nabzielt. \n\n25\n\nDer Auffassung des Antragstellers, er sei als untere Abfallwirtschaftsbehörde \nermächtigt, im Wege der Anrufung des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob die \nAntragsgegnerin abfallrechtliche Vorschriften beim Erlass des streitbefangenen \nZustimmungsbescheides eingehalten habe, ist daher schon im Ansatz nicht zu \nfolgen. Behördliche Zuständigkeiten vermitteln kein Recht auf gerichtliche Kontrolle. \nAndernfalls käme es zu Überschreitungen der zum Vollzug des Abfallrechts \ngesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit.\n\n26\n\nSo führt die Antragsgegnerin als Bezirksregierung und übergeordnete obere \nAbfallwirtschaftsbehörde die Aufsicht über den antragstellenden Kreis als untere \nAbfallwirtschaftsbehörde, vgl. §§ 34 Abs. 1, 37 des Abfallgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -LAbfG-), nicht aber umgekehrt. Auch \nbesitzt der Antragsteller als untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 \nLAbfG eine klar begrenzte Aufgabenzuständigkeit. Nicht dazu zählt die -hier in Rede \nstehende- Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur \nÜberwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der \nEuropäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (künftig: EG-\nAbfallverbringungsVO), die -im Wesentlichen- der Vollzugskompetenz der \nAntragsgegnerin als der örtlich zuständigen Bezirksregierung unterfällt, vgl. dazu \nGliederungsnummer 30.2 ff. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994.\n\n27\n\nIst die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher \nAufgaben demnach erkennbar nicht geeignet, die Befugnis begründen, ein \nverwaltungsgerichtliches Verfahren einzuleiten, kommt es darauf an, ob aus anderen \nGesichtspunkten eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten bei \nunterstellter Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme zumindest als möglich \nangenommen werden muss, \n\n28\n\nvgl. insoweit: BVerwG , Urteil vom 30. April 1980 \n- 7 C 91/79 -, NJW 1980, 2268.\n\n29\n\nAuch daran fehlt es hier. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem \nverfassungsrechtlich gewährleisteten und damit rechtsschutzfähigen \nSelbstverwaltungsrecht scheidet aus, weil die streitbefangene Entscheidung diese \nRechtsstellung unangetastet lässt. Vielmehr ist es dem Antragsteller unbenommen, \nvon seinem Recht auf Selbstverwaltung Gebrauch zu machen und die ihm \neingeräumten abfallrechtlichen Befugnisse auszuüben, um die kommunalen \nAbfallentsorgungsinteressen zu wahren, deren Beeinträchtigung er vorliegend \ngeltend macht.\n\n30\n\nArt. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet ebenso wie Art. 78 Abs. 1 der \nLandesverfassung NRW den Kreisen als Gemeindeverbänden das Recht der \nSelbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die Befugnis zur grundsätzlich \neigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, bei den Gemeinden in grundsätzlich \nallen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei den Kreisen grundsätzlich in \nallen auf das Kreisgebiet beschränkten überörtlichen Angelegenheiten, zu denen \nauch Aufgaben der Abfallentsorgung zählen,\n\n31\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, \nBeschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, \n1626/83 - BVerfGE 79, 127 ff. \"Rastede\".\n\n32\n\nDie abfallrechtlichen Rechte und Pflichten des antragstellenden Kreises, die als \nGegenstand seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in Betracht kommen, \nsind einfachgesetzlich ausgestaltet: Der Antragsteller zählt zu den öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz (KrW-/AbfG), wie sich aus § 5 Abs. 1 LAbfG ergibt. Diese Stellung \nbegründet seine öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht. Soweit aus der \nEntsorgungsverpflichtung ein Entsorgungsanspruch erwächst, ist dieser allerdings \n-wie der Antragsteller nicht verkennt- auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt.\n\n33\n\nAnders als der Antragsteller meint, stünden ihm rechtsschutzfähige Positionen \ngegenüber dem angegriffenen Zustimmungsbescheid aber selbst dann nicht zu, \nwenn man einmal die von ihm vertretene Rechtsauffassung als zutreffend unterstellt, \nwonach die als \"Abfall zur Verwertung\" notifizierten Inkontinenzmaterialien in \nWahrheit als Abfall zur Beseitigung zu klassifizieren seien.\n\n34\n\nSollten in diesem -unterstellten- Fall ausnahmsweise Andienungspflichten \nunmittelbar gegenüber dem antragstellenden Kreis als dem zuständigen öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger zu bejahen sein, (z.B. die Andienungspflicht des \nKreiskrankenhauses N. in X. das davon befreit sei, Abfälle durch die \nkreisangehörige Kommune einsammeln und transportieren zu lassen) so bliebe es \ndem Antragsteller unbenommen, diese abfallrechtlichen Pflichten durch eigene \nbehördliche Anordnungen durchzusetzen.\n\n35\n\nUnerheblich ist, ob er dies nach Maßgabe eines in seiner \nAbfallentsorgungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwanges oder in \nAnwendung seiner Befugnis aus § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG beabsichtigt. In keinem Falle \nwäre der angegriffene Zustimmmungsbescheid ein rechtliches Hindernis für ein \nTätigwerden des Antragstellers, um seiner Rechtsauffassung über die \nAndienungspflicht gebrauchter Windeln Geltung zu verschaffen.\n\n36\n\nDarauf hat die Antragsgegnerin mehrfach hingewiesen und dies zutreffend damit \nbegründet, dass eine Bindung des Antragstellers an die von ihr im Rahmen der \nAbfallverbringung getroffene Einstufung des Einweg-Inkontinenzmaterials als Abfall \nzur Verwertung schon deshalb ausscheidet, weil das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz keine Befugnis der Behörden kennt, mit konstitutiver Wirkung im \neinzelnen zu bestimmen, welche Abfälle als Abfälle zur Verwertung bzw. als solche \nzur Beseitigung anzusehen sind. Diese schwierige Zuordnungsfrage hat der \nAntragsteller in eigener Zuständigkeit allein am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben \ndes europäischen und nationalen Abfallrechts zu beantworten. Nicht etwa rechtliche \nNachteile, sondern allenfalls die Akzeptanz und die Rechtsmittelanfälligkeit seines \nVerwaltungshandelns stehen auf dem Spiel, wenn der Inhalt der angegriffenen \nZustimmungsentscheidung den im Kreis B1. ansässigen \nGesundheitseinrichtungen deutlich vor Augen führt, dass der Antragsteller bei einem \netwaigen Einschreiten Inkontinenzmaterialien anders einstuft als die \nAntragsgegnerin.\n\n37\n\nDie fehlende Antragsbefugnis des Antragstellers kann nicht etwa deshalb \nunberücksichtigt bleiben, weil sich das Rechtsschutzersuchen gegen einen auf \nGemeinschaftsrecht gestützten Bescheid richtet.\n\n38\n\nVgl. insoweit Frenz, Subjektiv-öffentliche Rechte \naus Gemeinschaftsrecht vor deutschen \nVerwaltungsgerichten, DVBl. 1995, 408 ff.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin hat vorliegend in Durchführung der EG-\nAbfallverbringungsVO gehandelt. Der von ihr erlassene abfallrechtliche \nNotifizierungs- und Zustimmungsbescheid ist Ausdruck des nationalen Vollzugs des \nGemeinschaftsrechts. In derartigen Fällen richtet sich das Verfahren der gerichtlichen \nKontrolle mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelung grundsätzlich nach den \nnationalen Verfahrensbestimmungen, \n\n40\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften (EuGH), Urteil vom 14. Dezember \n1995, Rs. C-312/93, \"Peterbroek\", Slg. 1995, S. I-\n4599, Rn. 12.\n\n41\n\nmithin auch nach § 42 Abs. 2 VwGO.\n\n42\n\nAllerdings hat die Anwendung dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu erfolgen, \ndass die Durchsetzung von Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht nicht übermäßig \nerschwert oder gar unmöglich gemacht wird,\n\n43\n\nvgl. EuGH, a.a.O., \"Peterbroek\", Slg. 1995, S. I-\n4599, Rn. 12.\n\n44\n\nAuch nach diesen Vorgaben steht dem Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht \nzu.\n\n45\n\nZwar ist die EG-AbfallverbringungsVO als Rechtsakt im Sinne des Art. 249 Abs. \n2 EG (Art. 189 Abs. 2 EGV a.F.) in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar \nin jedem Mitgliedstaat. Die allgemeine Geltung dieser Gemeinschaftsnorm ist aber \nkeine hinreichende Voraussetzung dafür, dass jedermann, mithin auch ein \nkommunaler Entsorgungsträger, ihre Einhaltung gerichtlich erzwingen könnte,\n\n46\n\nvgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 26. \nSeptember 1997 - 8 G 1719/97(3), Seite 8 f. des \nBeschlussabdrucks.\n\n47\n\nVielmehr ist eine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im Gerichtsverfahren \nstützen kann, nach der auf den Interessenschutz abstellenden Systematik des \nGemeinschaftsrechts erst dann zu bejahen, wenn die betreffende \nGemeinschaftsnorm auch ein \"individuelles Recht\" verleihen will, \n\n48\n\nvgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. \n(74/75).\n\n49\n\nEine derartige Begünstigung des Antragstellers durch Bestimmungen der EG-\nAbfallverbringungsVO ist nicht erkennbar.\n\n50\n\nNotifiziert eine Person - wie hier die Beigeladene - ihre Absicht, zur Verwertung \nbestimmte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, so kann diese \nVerbringung unter anderem dann erfolgen, wenn die jeweils am Bestimmungs- und \nVersandort zuständige Behörde -wie hier geschehen- ihre schriftliche Zustimmung \nerteilt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 3 EG-\nAbfallverbringungsVO).\n\n51\n\nUmgekehrt hat die Verbringung von Abfällen -worauf der Antragsteller abzielt- zu \nunterbleiben, wenn die zuständige Behörde -hier die Antragsgegnerin für den \nVersandort- aus den in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a) EG-AbfallverbringungsVO \ngenannten Gründen dagegen Einwände erhebt.\n\n52\n\nLetztgenannte Bestimmung lässt einen Schutz der Interessen kommunaler \nEntsorgungsträger nicht erkennen. Vielmehr zielt die Regelung auf die Wahrung \neines hohen Schutzniveaus für Umwelt und menschliche Gesundheit ab. Zur \nGewährleistung dieser Allgemeinwohlbelange ist der jeweils zuständigen nationalen \nBehörde -hier der Antragsgegnerin- die Befugnis eingeräumt, gegen notifizierte \nAbfallverbringungen Einwände zu erheben. \n\n53\n\nDas gilt insbesondere für den Einwand aus Art. 7 Abs. 4, Buchstabe a) 5. \nSpiegelstrich EG-AbfallverbringungsVO. Danach kann eine notifizierte \nAbfallverbringung verhindert werden, wenn die im Zielstaat geplante Verwertung \nunter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist. Bei \ndieser Einschätzung ist abzustellen auf den Anteil an verwertbarem und nicht \nverwertbarem Abfall, den geschätzten Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die \nKosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren \nAnteils. Die Prüfung dieser Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin unter anderem \nanhand der Geschäftsunterlagen der Firma L. B.V. vorgenommen hat, dient \nUmweltschutzbelangen, nicht aber den Interessen des Antragstellers. \n\n54\n\nDer Einwand nach Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a) 2. Spiegelstrich EG-\nAbfallverbringungsVO, der dann erhoben werden kann, wenn die Verbringung nicht \ngemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt, betrifft \nmitgliedstaatliche Normen \"zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit\" und zielt schon nach \nseinem Wortlaut auf Gemeinwohlbelange ab. \n\n55\n\nRechtsschutzfähige Positionen des Antragstellers aus der EG-\nAbfallverbringungsVO wären selbst dann nicht gegeben, wenn man -wie schon oben- \neinmal die von ihr vertretene Rechtsauffassung als zutreffend unterstellt, wonach die \nals \"Abfall zur Verwertung\" notifizierten Inkontinenzmaterialien als Abfall zur \nBeseitigung anzusehen seien.\n\n56\n\nZwar wäre in diesem Fall die Verbringung der Abfälle nicht mehr Ausdruck der im \nGemeinschaftsrecht geschützten Warenverkehrsfreiheit mit der Folge, dass für ihre \nZulässigkeit nach Maßgabe des Art. 4 EG-AbfallverbringungsVO die Grundsätze der \nEntsorgungsnähe und der Entsorgungsautarkie Gewicht erlangten, \n\n57\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998, Rs. C-\n203/96 \"Dusseldorp\", Internet: \n\"http://www.europa.eu.int/cj/de\".\n\n58\n\nEs ist aber nicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit diesen \nBestimmungen rechtsschutzfähige Positionen kommunaler Entsorgungsträger \nbegründen wollte, so dass sich vorliegend an der fehlenden Antragsbefugnis des \nAntragstellers nichts änderte. \n\n59\n\nDie angerufene Kammer hat die vorstehenden Erwägungen zum (fehlenden) \nDrittschutz der EG-AbfallverbringungsVO bereits mit ihrem (den Beteiligten \nbekannten) Beschluss vom 27. Juni 2001 -6 L 17/01- dargelegt. Durch die \nzwischenzeitlich ergangene abfallrechtliche Judikatur des Gerichtshofes der \nEuropäischen Gemeinschaften, auf deren Bedeutung die Beigeladene zu Recht \nhinweist, sieht sie sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.\n\n60\n\nSo hat der Gerichtshof den abschließenden Charakter des im \nNotifizierungsverfahren nach der EG-AbfallverbringungsVO zur Wahrung öffentlicher \nBelange vorgesehenen Einwandsystems hervorgehoben,\n\n61\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. \nC-324/99, \"DaimlerChrysler\", Rdnr. 50, DVBl. 2002, \n246; Urteil vom 27. Februar 2002, Rn. 35 ff., Rs. C-\n6/00 \"ASA./.BMU\", DVBl. 2002, 539; Frenz, \nUrteilsanmerkung, DVBl. 2002, 543. \n\n62\n\nFür den vorliegend in Rede stehenden Fall, dass die zuständige Behörde am \nVersandort zu prüfen hat, ob eine geplante Verbringung, die in der Notifizierung als \n\"Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen\" eingestuft ist, dieser \nZuordnung tatsächlich entspricht, hat der Gerichtshof klargestellt, dass -erstens- die \nPrüfung am Maßstab der gemeinschaftsrechtlichen Begrifflichkeit über die \nAbfallkategorien zu erfolgen hat und -zweitens- ein etwaiger \"Einwand des falschen \nVerfahrens\" wie andere Einwände auch innerhalb der 30tägigen Frist des Art. 7 Abs. \n2 EG-AbfallverbringungsVO erfolgen muss,\n\n63\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002, Rs. C-\n6/00, \"ASA./.BMU\", DVBl. 2002, 539.\n\n64\n\nDamit liegen gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte vor, die zusätzlich gegen \ndie vom Antragsteller geltend gemachte Dritt(klage)berechtigung im \nNotifizierungsverfahren sprechen. Insbesondere verlöre die im Interesse der \nnotifizierenden Person, hier der Beigeladenen, vorgesehene Verfahrensgarantie, \nwonach behördliche Einwände gegen die beabsichtigte Abfallverbringung nach \nAblauf der 30-Tage-Frist ausgeschlossen sind, ihre praktische Wirksamkeit (\"effet \nutile\"), wenn eine Drittbehörde, hier der Antragsteller, gleichwohl befugt wäre, die \nNichterhebung von Einwänden in einem langwierigen verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren überprüfen zu lassen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich durch eine eigene Antragstellung \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n66\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Aussetzungsentscheidung setzt die Kammer die Hälfte des für die \nRechtsverfolgung in der Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes in Höhe \nvon 20.000,- EUR an. Das in der Hauptsache verfolgte Interesse an der Aufhebung \ndes der Beigeladenen erteilten Bescheides wäre seiner Bedeutung nach mit dem \nAnsatz des Regelwerts (4.000,- EUR) nicht mehr angemessen erfasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-07-15/6-l-116-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-07-15/6-l-116-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296985","retrieved":"2026-07-09 03:19:56.272515+00:00"}}