{"status":"available","doknr":"OLD297022","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0711.1K1090.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"1 K 1090/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 1998 \nund 21. September 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000 \nverpflichtet, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge und bei der \nRuhensregelung die bei der \"B. M. M1. \" geschlossenen \nVersicherungsverträge 000000 und 00000 unberücksichtigt zu lassen.\nDie Rückforderung von Versorgungsbezügen von mehr als 26.621,00 DM wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und die \nRückforderung von Versorgungsbezügen.\n\n3\n\nNach Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze setzte das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) mit Bescheid vom 27. Juni \n1995 die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis \ndarauf, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem ständigen Vorhalt der \nAnpassung an die jeweiligen rechtlichen und persönlichen Verhältnisse zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt stehe. Unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember \n1991 geltenden Rechtes (BeamtVG a.F.) wurde der Ruhegehaltssatz auf 73 vom \nHundert festgesetzt, wobei nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG a. F. Zeiten \ndes Erwerbs besonderer Fachkenntnisse als Vordienstzeiten je zur Hälfte \nangerechnet wurden für die Zeit vom 18. Januar 1956 bis zum 15. Januar 1960, vom \n17. Januar 1963 bis zum 19. Januar 1964 und vom 20. Januar 1964 bis zum \n19. Januar 1974. Die Brutto-Versorgungsbezüge beliefen sich danach auf \n8.985,74 DM monatlich.\n\n4\n\nMit einem Bescheid über die Neufestsetzung und Regelung der \nVersorgungsbezüge vom 4. März 1998 bewertete das LBV freiwillige \nVersicherungsbeträge des Klägers wie Pflichtbeiträge und setzte es den \nRuhegehaltssatz auf 72 v.H. herab. Vom Kläger wurden zu viel gezahlte \nVersorgungsbezüge in Höhe von 94.929,71 DM zurück gefordert. Hinsichtlich des \nnach Ansicht des Landesamtes noch nicht geklärten Sachverhalts bzgl. von \nehemaligen Arbeitgebern zugunsten des Klägers abgeschlossener \nLebensversicherungen blieb eine weitere Ruhensregelung ausdrücklich \nvorbehalten.\n\n5\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und suchte um vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutz bei der erkennenden Kammer nach; nachdem der Beklagte die auf der \nGrundlage des Bescheides vom 4. März 1998 erfolgte Kürzung der \nVersorgungsbezüge im Wesentlichen aufgehoben hatte, wurde das gerichtliche \nEilverfahren (1 L 444/98) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen \neingestellt.\n\n6\n\nAuf der Grundlage eines Erlasses des Finanzministeriums vom 26. August 1998 \n(B 3010-55.0.1-IV B 4) erließ das LBV am 21. September 1998 einen vorläufigen \nRegelungsbescheid für die Zeit ab 1. Oktober 1998, mit dem es den Ruhegehaltssatz \ndes Klägers unter Berücksichtigung fiktiver Renten aus Lebensversicherungen, die \nnach Ansicht der Behörde von ehemaligen Arbeitgebern des Klägers finanziert \nworden waren, auf 49 vom Hundert festsetzte. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt, dass wenn andere Versorgungsleistungen (z. B. aus von \nArbeitgebern finanzierten Lebensversicherungen) bezogen würden, nach Tz. 11.0.10 \nSatz 2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorungsgesetz (BeamtVGVwV) \nVordienstzeiten nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten \nberücksichtigt werden dürften, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere \nGesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergäbe. \nNach § 62 BeamtVG sei der Kläger verpflichtet, die für eine endgültige Festsetzung \nder Versorgungsbezüge benötigten Nachweise über die Höhe der aus den von den \ndamaligen Arbeitgebern finanzierten Lebensversicherungen vorzulegen, wozu er \nnicht bereit sei. Unter Beachtung des Erlasses des Finanzministeriums vom \n26. August 1998 sei mangels prüffähiger Unterlagen von der ungünstigsten Höhe der \nin Betracht kommenden Versicherungsleistungen ausgegangen worden.\n\n7\n\nDer Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und wandte sich mit \neinem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen \n1 L 1601/98 gegen die im Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung. In dem \ngerichtlichen Eilverfahren legte er Bescheinigungen der \"B. M. M1. \" \nVersicherung zu drei bereits ausgezahlten Versicherungen vor. In der am \n1. Dezember 1969 abgeschlossenen Lebensversicherung mit der Nr. 00000 war der \nKläger als versicherte Person und für die Zeit vom 1. Dezember 1969 bis zum \n29. September 1971 die Maschinenfabrik und Eisengießerei A. C. , danach bis zur \nBeitragsfreistellung am 21. Oktober 1981 der Kläger als Versicherungsnehmer \naufgeführt. In der am 1. Januar 1967 abgeschlossenen Lebensversicherung mit der \nNr. 891780 war der Kläger als versicherte Person und für die Zeit vom 1. Januar \n1967 bis zum 29. September 1971 die Firma C. , danach bis zur \nBeitragsfreistellung am 31. Oktober 1981 der Kläger als Versicherungsnehmer \nangegeben. In der am 1. Oktober 1968 abgeschlossenen Lebensversicherung mit \nder Nr. 0000 war der Kläger als versicherte Person und Versicherungsnehmer \nbezeichnet. Zusätzlich teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass der Kläger mit \nAusnahme der Zeiten, in denen die Firma C. Versicherungsnehmereigenschaft \ninnegehabt habe, die Versicherungen als private Kapital bildende \nLebensversicherungen geführt habe. Zu der vierten Lebensversicherung bei der \n\"C1. M1. \" führte der Kläger aus, dass hierzu keine Beiträge von \nArbeitgeberseite aufgewendet worden seien. Er habe sie nach der Geburt des ersten \nKindes abgeschlossen und sie sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens als \nZugewinnausgleich an die geschiedene Ehefrau übertragen worden.\n\n8\n\nEinen Beschluss vom 23. Februar 1999 im Verfahren 1 L 1601/98, durch den die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom \n21. September 1998 wiederhergestellt worden war, hob das Oberverwaltungsgericht \nNRW mit Beschluss vom 7. Juni 1999 (6 B 620/99) auf und lehnte den Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.\n\n9\n\nAuf der Grundlage einer Besprechung im Landesamt, an der Vertreter des \nFinanzministeriums und des Wissenschaftsministeriums teilnahmen, und nach \nEingang eines Erlasses des Finanzministeriums vom 9. Dezember 1999 gab das \nLBV den Widersprüchen des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 \nteilweise statt. Wegen der Berücksichtigung der beiden Lebensversicherungen mit \nden Nummern 00000 und 000000 wurde der Widerspruch als unbegründet \nzurückgewiesen. Die ursprüngliche Erstattungsforderung des Landes in Höhe von \n94.929,71 DM aus dem Bescheid vom 4. März 1998 ermäßigte sich um den Betrag \nvon 68.308,26 DM auf 26.621,45 DM. Nach Durchführung der Neuberechnung der \nVersorgungsbezüge in Verbindung mit einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 \nBeamtVGVwV sowie der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG jeweils rückwirkend \nab 1. August 1995 ergab sich eine verbleibende Zuvielzahlung von 2.031,09 DM, die \nzurückzuzahlen dem Kläger in zwei Raten gestattet wurde. Der Restbetrag von \n26.621,45 DM war bereits mit den laufenden Rateneinbehaltungen abgerechnet \nworden. Zur Begründung wies das LBV u.a. darauf hin, dass eine \nVergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV durchzuführen gewesen sei, \nweil ein Arbeitgeber die Finanzierung zweier Lebensversicherungen vorgenommen \nhabe. Hierbei handele es sich um die Lebensversicherungsverträge bei der \"B. \nM. M1. \" Nr. 000000 und Nr. 00000, die der damalige Arbeitgeber als \nRückdeckungsversicherung zur Absicherung von Versorgungszusagen \nabgeschlossen habe. Diese Lebensversicherungen seien dem Kläger nach seinem \nAusscheiden aus der Firma übertragen worden und hätten damit seiner \nAlterssicherung gedient. Die Rente aus der Versicherung Nr. 000000 hätte sich nach \nAuskunft der Versicherungsgesellschaft auf monatlich 288,00 DM belaufen, wenn sie \nbei seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis beitragsfrei gestellt worden \nwäre. Für die zweite Versicherung errechne sich ein monatlicher Rentenbetrag von \n13,24 DM. Durch die Anrechnung beider Beträge auf die Versorgungsbezüge ergebe \nsich ein verminderter Ruhegehaltssatz von 59 vom Hundert, der in die \nRuhensberechnung nach § 55 BeamtVG einfließe. Ein Absehen von der \nRückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da insbesondere die \nnotwendige Alimentierung des Klägers weiterhin gesichert sei. Es werde ihm \ngestattet, den Betrag von 2.031,00 DM in zwei Raten à 1.015,55 DM zurückzuzahlen, \ndie von den laufenden Versorgungsbezügen einbehalten würden.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 16. Mai 2000 Klage erhoben.\nEr hält die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 59 vom Hundert für rechtswidrig \nund verweist darauf, dass lediglich die Anwendung der 2. Alternative von Tz. 11.0.5 \nBeamtVGVwV - die Berücksichtigung anderer Versorgungsleistungen - in Betracht \nkomme. Bei den beiden vom LBV auf die Versorgungsbezüge angerechneten \nLebensversicherungen der \"B. M. M1. \" mit den Versicherungsnummern \n000000 und 00000 handele es sich indes nicht um solche anderen \nVersorgungsleistungen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung in \nTz. 11.0.5 BeamtVGVwV, eine Besserstellung von Versorgungsempfängern zu \nvermeiden, die nicht ihr gesamtes Berufsleben im Öffentlichen Dienst verbracht \nhätten, gehörten zu den anderen Versorgungsleistungen im Sinne von Tz. 11.0.10 \nSatz 2 BeamtVGVwV nur die Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen, \nnicht jedoch Leistungen aus sonstigen privaten Lebensversicherungsverträgen. Um \nbefreiende Lebensversicherungen habe es sich bei den beiden Versicherungen \nindes nicht gehandelt. Vielmehr habe er während seiner Beschäftigung bei der Firma \nC. ohne Unterbrechung unter Beteiligung des Arbeitgebers den \nBeitragshöchstsatz in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Die \nLebensversicherungsverträge seien ihm als Abfindung bei Beendigung des \nArbeitsverhältnisses überlassen worden. Unabhängig davon sei die Berücksichtigung \nder Versicherung mit der Nr. 00000 fehlerhaft, weil nach Auskunft der Gesellschaft \naus ihr keine Rente gezahlt worden wäre, wenn er sie per 1. Oktober 1971 \nbeitragsfrei gestellt hätte.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom \n4. März 1998 und 21. September 1998 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 12. April 2000 zu verpflichten, \nbei der Festsetzung der Versorgungsbezüge und bei der \nRuhensregelung die bei der \"B. M. M1. \" \ngeschlossenen Versicherungsverträge 000000 und 00000 \nunberücksichtigt zu lassen und die Rückforderung von \nVersorgungsbezügen von mehr als 26.621,00 DM \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor, das Finanzministerium NRW teile die Auffassung, dass eine \nLebensversicherung, zu der ein Arbeitgeber wenigstens die Hälfte der Zuschüsse \ngeleistet habe, auch dann eine Leistung im Sinne des Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV \ndarstelle, wenn sie keine befreiende Wirkung für die gesetzliche Rentenversicherung \nhabe.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Streitakten der Verfahrens 1 L 444/98 und 1 L 1601/98 sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDie Anrechnung fiktiver Rentenbeträge von monatlich 288,00 DM und 13,24 DM auf \ndie Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtswidrig. Der Beklagte ist verpflichtet, die \nVersorgungsbezüge ohne Berücksichtigung von Lebensversicherungsverträgen zu \nberechnen und auszuzahlen, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n19\n\nDie Versorgung des Klägers richtet sich nach § 67 BeamtVG in der zum \nZeitpunkt der Zurruhesetzung am 31. Juli 1995 geltenden Fassung des Art. 1 \nNr. 16 a des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des \nSoldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften \n(BeamtVG ÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) - BeamtVG 93 -. \nNach § 67 Abs. 1 BeamtVG 93 gelten für die Versorgung der zu Beamten ernannten \nProfessoren an Hochschulen - wie dem Kläger - die Vorschriften des \nBeamtenversorgungsgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das \nZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ist in § 55 Abs. 1 BeamtVG \n93 geregelt. Nach Satz 1 werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum \nErreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach Satz 2 Nr. 3 gelten \nals Renten Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der \nArbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Öffentlichen Dienst \nmindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird \neine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an \nderen Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt nach Satz 3 an die \nStelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.\n\n20\n\nEine Berücksichtigung der im Fall des Klägers in Rede stehenden, zu seinen \nGunsten von früheren Arbeitgebern bei der \"B. M. M1. \" \nabgeschlossenen, an ihn bereits ausgezahlten Lebensversicherungsverträgen \nkommt nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, da die früheren Arbeitgeber des \nKlägers der freien Wirtschaft angehörten.\n\n21\n\nAndererseits hat das LBV berücksichtigt, dass bei der Berechnung der \nVersorgungsbezüge des Klägers zu seinen Gunsten umfangreiche Zeiten nach § 67 \nAbs. 2 Satz 3 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten angerechnet worden \nsind. Die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers in der freien Wirtschaft als \nVordienstzeiten führt zu einem maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert, \nwie in der Anlage 2 zum Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt worden ist. \nWährend dieser Beschäftigungszeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes sind die in \nRede stehenden Lebensversicherungen zugunsten des Klägers begründet worden, \nwas das LBV bewogen hat, eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage von \nTz. 11.0.5 BeamtVGVwV anzustellen. Diese Verfahrensweise ist rechtswidrig.\n\n22\n\nEs bestehen bereits Zweifel, ob die Anwendung dieser Regelung nicht bereits \ndeshalb ausscheidet, weil der Kläger unter die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 3 \n1. Halbs. BeamtVG fällt und eine Vergleichsberechnung in diesem Fall entfällt, weil \ndie in Betracht kommenden Vordienstzeiten nach Tz. 67.2.3 BeamtVGVwV zwingend \nanzurechnen sind.\n\n23\n\nSelbst wenn man aber eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 \nBeamtVGVwV für zulässig erachtet, weil die Lebensversicherungen des Klägers \nnicht aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst herrührten, führt dies \ndennoch nicht zu einer Anrechnung von fiktiven Beträgen aus diesen Versicherungen \nauf die Versorgungsbezüge des Klägers.\n\n24\n\nGemäß Tz 67.2.2.2 BeamtVGVwV sind Zeiten einer Tätigkeit, in denen - wie im \nFalle des Klägers - besondere Fachkenntnisse erworben wurden, solche im Sinne \ndes § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BeamtVG, wobei es ausreicht, dass sie für die \nWahrnehmung des Amtes förderlich gewesen sind. Nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV \ndürfen Zeiten nach § 11 BeamtVG in Fällen, in denen Versorgungsleistungen im \nSinne der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden, nur teilweise oder \nüberhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, wenn sich \ndurch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche \nVersorgung zzgl. Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze \nergeben würde. Nach Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV sind auch andere \nVersorgungsleistungen, z. B. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und \nder Ärzteversorgung zu berücksichtigen. Nach Sinn und Zweck der Regelung muss \ndie Festsetzungsbehörde bei der Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit einer \n§ 11 BeamtVG unterfallenden Tätigkeit darauf achten, dass der Betroffene nicht \nbesser gestellt wird als ein Beamter, der, ohne eine vergleichbare Vortätigkeit zu \ndurchlaufen, in das Beamtenverhältnis eingetreten ist. Es geht um eine annähernde \nGleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines \"Nur-Beamten\". In diesem \nZusammenhang dürfte Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV nur noch für solche \nVersorgungsleistungen gelten, die von § 55 BeamtVG ausgenommen sind,\n\n25\n\nvgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Band III, Loseblattsammlung, Stand: März 2001, \n§ 11 BeamtVG Rdnr. 26.\n\n26\n\nAls \"andere Versorgungsleistungen\" werden alle einmaligen und laufenden \nLeistungen angesehen, bei denen nach Leistungsgrund und Leistungsform feststeht, \ndass sie zur Versorgung des Berechtigten (und seiner Hinterbliebenen) auf Grund \neiner Berufstätigkeit für den Fall der Erwerbsminderung, Erreichung der Altersgrenze \noder des Todes bestimmt sind (Erwerbsersatzeinkommen),\n\n27\n\nvgl. Schmalhofer a.a.O.\n\n28\n\nHiernach wurde auch für die anzustellende Vergleichsberechnung nach \nTz. 11.0.5 BeamtVGVwV die Auffassung vertreten, dass Lebensversicherungen, zu \ndenen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge entrichtet hatte, nur dann \n\"andere Versorgungsleistungen\" im Sinne der Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV seien, wenn \nsie für die Rentenversicherung befreiende Wirkung entfalteten,\n\n29\n\nvgl. Schachel a. a. O.\n\n30\n\nEine solche Versorgungsleistung kann beispielsweise die Direktversicherung des \nArbeitgebers für den Arbeitnehmer gemäß § 40b EStG oder die Lebensversicherung \nder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Angestellten nach \nArt. I § 1 AnVNG sein, zu deren Beiträgen oder Prämien der öffentliche oder private \nArbeitgeber Zuschüsse geleistet hat (vgl. z.B. § 14 des Versorgungstarifvertrages v. \n4. Nov. 1966, GMBl. S. 627),\n\n31\n\nvgl. Schmalhofer a.a.O. Anm. 3.8.\n\n32\n\nNimmt der Beamte anstelle einer laufenden Versorgungsleistung eine \nBeitragsrückgewähr in Anspruch, ist - wie vom LBV vorgenommen und auch in der \nNeuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG vorgesehen - eine \nhypothetische Versorgungsleistung zu berechnen und zu berücksichtigen,\n\n33\n\nvgl. Schachel, a. a. O. m. w. N.\n\n34\n\nDie zugunsten des Klägers von seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen \nLebensversicherungsverträge hatten jedoch keine befreiende Wirkung in der \ngesetzlichen Rentenversicherung. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der \nKläger während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung außerhalb des \nBeamtenverhältnisses Versicherungs-(Höchst-)Beträge unter Beteiligung der \njeweiligen Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung bei der \nBundesknappschaft eingezahlt hat. Für ihn bestand aus damaliger Sicht keine \nVeranlassung, für die Zeit nach seiner aktiven Beschäftigung vorsorglich ein \nErwerbsersatzeinkommen zu begründen. Vielmehr erscheint seine Behauptung \nnachvollziehbar, verständlich und glaubhaft, wonach er es in Verhandlungen mit \nseinen jeweiligen Arbeitgebern erreicht hatte, dass zusätzlich zu seinen Bezügen zu \nseinen Gunsten Lebensversicherungsverträge abgeschlossen wurden, deren \nBeiträge die Arbeitgeber einzahlten. Zwar handelte es sich formal um eine Regelung \nder Altersvorsorge, wie Seite 2 des zwischen der Firma A. C. und dem Kläger \ngeschlossenen Einstellungsvertrag vom 15. Dezember 1966 ausweist. Tatsächlich \nergibt sich indes aus dem insoweit abgeschlossenen, dem Einstellungsvertrag als \nAnlage beigefügten Sondervertrag, dass in erster Linie eine Betriebsrente als \nzusätzliche Versorgungsleistung vereinbart worden war und die Lebensversicherung \nzugunsten des Klägers der Firma zur Rückdeckung dienen sollte. Demgemäß wurde \nweiter vereinbart, dass die Firma bei einem vorzeitigen, nicht vom Kläger zu \nvertretenden Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ihm eine Abfindung in \nHöhe des Deckungskapitalwertes der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung \ngewähren werde; anstelle des Abfindungsbetrages konnte die Firma - wie \ngeschehen - dem Kläger die Rückdeckungsversicherung zur freien Verfügung \nüberlassen. Diese vertragliche Ausgestaltung, die an eine Altersvorsorge lediglich \nanknüpft, tatsächlich aber - wie das Beispiel des Klägers zeigt - nicht zur Begründung \nvon Versorgungsleistungen führte, sowie die tatsächliche Zurverfügungstellung der \nLebensversicherung bei Ausscheiden des Klägers aus der Firma machen deutlich, \ndass es sich nicht um eine echte Versorgungsleistung für das Alter gehandelt hat. \nVielmehr waren derartige Vereinbarungen für Spitzenkräfte der Wirtschaft in der \nVergangenheit durchaus üblicher Bestandteil der Gehaltsvereinbarung und brachten \ndem Begünstigten den Vorteil, nach Ablauf der Sperrfrist von zwölf Jahren einen \nsteuerfreien Gehaltsbestandteil zu erhalten.\n\n35\n\nBei dieser Sachlage lässt sich nach der vorgenannten Definition des \nErwerbsersatzeinkommens jedenfalls nicht mit Sicherheit feststellen, dass die \nLebensversicherungen nach Leistungsgrund und -form der Versorgung des Klägers \ndienen sollten. Hinsichtlich dieser Feststellung des Versorgungscharakters der \nLebensversicherungen ist aber der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, denn \ndieser Umstand stellt ein für ihn günstiges Tatbestandsmerkmal der Tz. 11.0.5 \nBeamtVGVwV in Verbindung mit 11.0.10 BeamtVGVwV dar, auf das er sich für die \nAnrechnungsentscheidung beruft. Dieser Beweis des Versorgungscharakters ist ihm \nnach den zuvor erfolgten Darlegungen indes nicht gelungen.\n\n36\n\nDemnach ist das LBV zu einer neuen Festsetzung der Versorgungsbezüge des \nKlägers und einer neuen Rentenberechnung verpflichtet, bei der fiktiv errechnete \nLeistungen aus den bei der \"B. M. M1. \" abgeschlossenen \nVersicherungsverträgen mit den Nummern 00000 und 000000 unberücksichtigt zu \nlassen sind.\n\n37\n\nDa die Rückforderung von Versorgungsbezügen von mehr als 26.621,00 DM auf \nder rechtswidrigen Berücksichtigung der Lebensversicherungen beruht, ist sie \naufzuheben.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-07-11/1-k-1090-00","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40b","ref_norm":"40b","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-07-11/1-k-1090-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297022","retrieved":"2026-07-09 03:19:59.710505+00:00"}}