{"status":"available","doknr":"OLD297137","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0704.1K3134.99.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"1 K 3134/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, die im Fall der Frau B. X. sowie ihrer \nKinder B1. und B2. X. in der Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August \n1996 aufgewandten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 13.743,65 EUR (entsprechend \n26.880,24 DM) nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem 22. Dezember 1999 zu \nerstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten als örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe über die \nErstattung von Kosten, die der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe für Frau W. \nund ihre beiden minderjährigen Kinder (künftig: Hilfeempfänger) in der Zeit vom \n1. September 1994 bis zum 31. August 1996 nach dem Zuzug der Familie aus dem \nGebiet des Beklagten aufgewendet hat.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. September 1994 meldete der Kläger für den \nvorgenannten Zeitraum einen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Höhe von 18.410,64 DM gegenüber der Stadt \nHeinsberg an, wo die Hilfeempfänger zuvor Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen \nhatten. Das Schreiben leitete die Stadt Heinsberg nicht an den Beklagten weiter, \nzeigte ihm den Eingang des Kostenerstattungsbegehrens auch nicht an.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1999 wandte sich der Kläger unmittelbar an \nden Beklagten und bat unter Beifügung einer Kostenaufstellung um Erstattung der \nKosten.\n\n5\n\nEbenfalls am 22. Dezember 1999 hat der Kläger Klage erhoben.\nEr meint, sein Kostenerstattungsanspruch sei fristgerecht bei der Stadt Heinsberg \nangemeldet worden. Diese Anmeldung müsse der Beklagte gemäß § 111 des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz - (SGB X) gegen sich gelten lassen, wenn er die \nSozialhilfegewährung auf die Gemeinde delegiert habe. Die Delegationssatzung des \nBeklagten treffe zu § 107 BSHG keine Regelung. Die zur Durchführung der Satzung \nerlassenen Richtlinien enthielten lediglich Bestimmungen über die abschließende \nEntscheidung zu einem Kostenerstattungsanspruch durch den örtlichen Träger der \nSozialhilfe. Zu der Frage, wann und wo ein solcher Erstattungsanspruch wirksam \nangemeldet werden könne, verhielten sich weder die Satzung noch die Richtlinien. \nLetztere seien im Übrigen nur verwaltungsinterne Regelungen, die allenfalls im \nInnenverhältnis zwischen Delegationsgeber und -nehmer Wirkung entfalten könnten. \nEine Auslegung der einschlägigen Satzungen ergebe, dass auch die Aufgaben aus \n§ 107 BSHG auf die Gemeinden delegiert gewesen seien.\n\n6\n\nNachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nentschieden hatte, dass die ab 1. August 1996 geltende Bagatellgrenzenregelung \ndes § 111 Abs. 2 BSHG auf alle Kostenerstattungsfälle anzuwenden seien, die - wie \nder vorliegende Fall - am 1. August 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, \nmit der Folge, dass die Kostenbegrenzung auf 5.000 DM für alle Mitglieder eines \nHaushalts gelte, beantragt der Kläger,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, die Sozialhilfeaufwendungen für \nFrau W. und ihre Kinder in der Zeit vom 1. September 1994 bis \nzum 31. August 1996 in Höhe von 26.880,24 DM nebst Zinsen in \ngesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält die Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für \nnicht erfüllt, weil dieser nicht innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X angemeldet \nworden sei. Die Beantragung der Kostenerstattung bei der Stadt Heinsberg müsse er \nsich nicht zurechnen lassen, weil dem Kläger bewusst gewesen sei, dass Adressat \nfür einen Erstattungsanspruch nur ein Träger der Sozialhilfe sein könne, wie nicht \nzuletzt die zutreffend adressierte Klageschrift belege. Weder die vorhergehende \nnoch die aktuelle Delegationssatzung enthielten eine Übertragung der Entscheidung \nüber Kostenerstattungsansprüche anderer Sozialhilfeträger auf die Gemeinden. \nHierzu könne auch keine Auslegung der Satzungen oder der zu ihrer Durchführung \nerlassenen Richtlinien führen. Das Versäumnis der Stadt Heinsberg müsse er, der \nBeklagte, sich nicht zurechnen lassen. Es sei vielmehr Aufgabe des Klägers \ngewesen, sich über den örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig zu \ninformieren.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer Kläger besitzt einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfänger in \nder Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1996 aufgewendeten Kosten \nder Sozialhilfe.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren des Klägers gegenüber \ndem Beklagten ist § 107 Abs. 1 BSHG. Verzieht hiernach eine Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort \nerforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 \nSatz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird \nvom Beklagten nicht in Abrede gestellt.\n\n16\n\nStreit besteht zwischen den Beteiligten darüber, ob der Kläger seinen \nKostenerstattungsanspruch innerhalb der für die Erstattungsansprüche der \nLeistungsträger untereinander anwendbaren Vorschrift des § 111 SGB X,\n\n17\n\nvgl. Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, \n5. Auflage, Randnummer 9 vor § 103,\n\n18\n\nangemeldet hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung \nausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate \nnach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend \nmacht.\n\n19\n\nHiernach ist der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen. \nEr hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X seinen \nKostenerstattungsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. Dies erfolgte mit \nSchreiben vom 15. September 1994 - mithin ca. zwei Wochen nach dem Zuzug der \nHilfeempfänger aus dem Bereich des Beklagten in den Zuständigkeitsbereich des \nKlägers - durch ausdrückliche Anmeldung des Anspruchs unter Berufung auf § 107 \nBSHG. Allerdings ist das entsprechende Schreiben des Klägers nicht an den \nBeklagten, sondern an das Sozialamt der Stadt Heinsberg gerichtet worden. Die \nStadt Heinsberg ist indes nicht Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 107 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG. Dies sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG vielmehr die kreisfreien \nStädte und die Landkreise, hier der Beklagte.\n\n20\n\nHieraus folgt jedoch kein Ausschluss des Anspruchs nach § 111 Satz 1 SGB X. \nZwar sind Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich gegen den zuständigen \nSozialhilfeträger zu richten, was - neben der Kenntnis der bundesrechtlichen \nRegelungen - auch Kenntnisse der abweichenden landesrechtlichen \nZuständigkeitsvorschriften erfordert. Kennt allerdings ein die Kostenerstattung \nbegehrender Sozialhilfeträger das landesrechtliche Auftragsverhältnis zwischen \nörtlichem Sozialhilfeträger und die Sozialhilfeangelegenheiten ausführender \nGemeinde oder macht er in Unkenntnis dessen die Kostenerstattung bei der auch \ninsoweit beauftragten Stelle geltend, so wird die Frist von einem Jahr auch gewahrt, \nwenn der Antrag an die beauftragte Stelle gestellt wird,\n\n21\n\nvgl. Schoch, a.a.O. Rdnr. 20 vor 103 m. w. N.\n\n22\n\nNach den einschlägigen, am 13. Oktober 1993 bzw. 20. April 1995 in Kraft \ngetretenen Delegationssatzungen des Beklagten war zwar die materielle Bearbeitung \nvon Erstattungsangelegenheiten iSv § 107 Abs. 1 BSHG nicht den \ndelegationsnehmenden Gemeinden übertragen. Hierauf kommt es indes nicht \nmaßgeblich an hat. Vielmehr ist entscheidend, dass die Stadt Heinsberg nach außen \ngegenüber der Hilfeempfängerin, deren Sozialhilfefall Gegenstand des \nKostenerstattungsanspruchs des Klägers ist, als Stelle des zuständigen \nSozialhilfeträger in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hatte sich seinerzeit an das \nSozialamt der Stadt Heinsberg gewandt, weil die Hilfeempfänger zuletzt von dort \nSozialhilfeleistungen erhalten hatten. Die von ihnen dem Beklagten übergebenen \nBescheide wiesen die Stadt Heinsberg als zuständiges Sozialamt aus. Bei dieser \nSachlage durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Anmeldung des \nKostenerstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 1 BSHG gegenüber dem Sozialamt \nder Stadt Heinsberg zur Wahrung der Frist des § 111 Satz 1 SGB X ausreichend \nwar: er durfte annehmen, dass die Stadt Heinsberg entweder selbstständig den \nKostenerstattungsanspruch regeln oder aber die Geltendmachung der Forderung \ndem Beklagten anzeigen würde. Nicht anders wird im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten in zahlreichen, dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Fällen \nverfahren. Mit der Übertragung der Durchführung der dem örtlichen Träger der \nSozialhilfe gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben zur Entscheidung \nim eigenen Namen auf die Städte und Gemeinden einschließlich der Auszahlung der \nSozialhilfeleistungen veranlasst der örtliche Träger der Sozialhilfe das Auftreten \ndieser Städte und Gemeinden nach außen. Auch wenn dies nach den vorgenannten \nDelegationssatzungen des Beklagten nur gegenüber natürlichen Personen geltend \nsollte, so entfaltet dies gleichwohl Wirkung auch für andere \nkostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger. Dabei spielt es keine entscheidende \nRolle, dass der Beklagte die materielle Regelung von Kostenerstattungsansprüchen \nnach § 107 BSHG nicht ausdrücklich den Gemeinden übertragen hat; ebenso \nunschädlich ist, dass in beiden Satzungen Verfahrensregelungen oder Regelungen \nmateriellen Inhalts zu § 107 nicht getroffen worden sind. Denn derartige inhaltliche \nAusgestaltungen des Kostenerstattungsverfahrens besagen für die Einhaltung der \nJahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X nichts aus. Für die Einhaltung dieser Frist ist \nentscheidend, wann der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe von seiner \nLeistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Bedient er sich für die Regelung der \nSozialhilfeangelegenheiten seiner kreisangehörigen Gemeinden und Städte, reicht \ndie Kenntnis einer dieser Stellen von der Leistungspflicht des Beklagten aus. \nUnzulänglichkeiten und Fehler in der Kommunikation zwischen \ndelegationsnehmenden Städten und Gemeinden und dem Beklagten als örtlichem \nTräger der Sozialhilfe dürfen nicht zu Lasten anderer Kostenerstattung begehrender \nSozialhilfeträger gehen. Mit einer - bewussten oder unbewussten - verspäteten \nWeiterleitung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 1 BSHG könnte \nansonsten jede delegationsnehmende Gemeinde Kostenerstattungsansprüche \nanderer Träger der Sozialhilfe nach § 111 Satz 1 SGB X wirksam vereiteln.\n\n23\n\nNach der rechtzeitigen Anmeldung des Kostenerstattungsanspruches mit \nSchreiben vom 15. September 1994 kann sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist \ndes § 111 Satz 1 SGB X nicht mehr berufen. Es spielt deshalb keine Rolle, dass der \nKläger erst bis Ende Dezember 1999 zugewartet hat, um seine Forderung \ngegenüber dem Beklagten einzuklagen. Eine Verwirkung des Rechts auf \nKostenerstattung ist allein durch diesen Zeitablauf nicht eingetreten. Zum einen kann \nZeitablauf für sich genommen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu einer \nRechtsverwirkung führen. Zum anderen liegen in sozialhilferechtlichen \nKostenerstattungsstreitverfahren nicht selten längere Zeiträume zwischen \nAnmeldung der Forderung und gerichtlicher Geltendmachung. Dies liegt darin \nbegründet, dass der genaue Umfang der geltend gemachten Kostenerstattung \noftmals eine längere Ermittlungszeit in Anspruch nimmt und eine Abrechnung immer \nerst möglich ist, wenn der Erstattungstatbestand, das heißt die Leistung an die \nHilfsbedürftigen, abgeschlossen ist.\n\n24\n\nSoweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt, führt dies nicht zu einer \nReduzierung des Erstattungsbetrages. Zwar verjähren Erstattungs- und \nRückerstattungsansprüche gemäß § 113 Abs. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf \ndes Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der \nEntscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen \nLeistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Für den Kostenerstattungsstreit nach § 107 \nAbs. 1 BSHG bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres \nbeginnt, in welchem der Anspruch entstanden, das heißt der Erstattungstatbestand \nabgeschlossen ist, \n\n25\n\nvgl. Eichenhofer in Wannagat, Kommentar zum Recht des \nSozialgesetzbuchs, Loseblattsammlung SGB X/III, 3. Lieferung \nMärz 2001, § 113 Randnummer 4.\n\n26\n\nDer Erstattungstatbestand, das heißt die Gewährung von Sozialhilfe an die \nHilfeempfänger, endete hier mit dem 31. August 1996. Damit begann die \nVerjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1996 zu laufen. Sie endete mit Ablauf \nvon vier Jahren am 31. Dezember 2000. Nach § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die \nHemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß. Nach § 209 Abs. 1 BGB in der im \nZeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung wird die Verjährung \nunterbrochen, wenn der Berechtigte - hier der Kläger - auf Befriedigung - hier \nKostenerstattung - Klage erhebt. Damit wurde die vierjährige Verjährungsfrist am \n22. Dezember 1999 unterbrochen. Eine Verjährung auch nur eines Teils der \nErstattungsforderung ist mithin nicht eingetreten.\n\n27\n\nHinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs hat der \nBeklagte keine Einwände erhoben und sind Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit nicht \nersichtlich.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, \nletztgenannte Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-07-04/1-k-3134-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-07-04/1-k-3134-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297137","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.283047+00:00"}}