{"status":"available","doknr":"OLD297282","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0626.7L216.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"7 L 216/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller vom 6. März 2002 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 26. Februar 2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nIn formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides \ndes Antragsgegners vom 26. Februar 2002 zunächst nicht zu beanstanden. Sie ist \ninsbesondere in einer der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) noch genügenden Weise begründet worden, \nda das im konkreten Fall bestehende besondere Vollzugsinteresse, das nach \nAuffassung des Antragsgegners in der Vermeidung des Eindringens ungeklärter \nhäuslicher Abwässer in das Erdreich liegt, schriftlich dargelegt worden ist. Soweit die \nBegründung der Vollzugsanordnung textlich nicht von der Begründung der \nAnordnung in der Sache selbst getrennt ist, führt dies im vorliegenden Einzelfall noch \nnicht zu einem Verstoß gegen das Begründungserfordernis, da durch das Eindringen \nungeklärter Abwässer ins Erdreich Gefahren für das Grundwasser auf der Hand \nliegen und sich somit das besondere Vollzugsinteresse bereits aus der Begründung \nder Maßnahme selbst ergibt.\n\n6\n\nDie somit im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom \nGericht vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller mit \ndem Vollzugsinteresse des Antragsgegners orientiert sich im Wesentlichen an den \nErfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Erweist sich die Maßnahme \nhiernach als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse der \nAntragsteller, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger \nVerwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Ist die zu vollziehende \nMaßnahme demgegenüber offensichtlich rechtmäßig und der eingelegte \nWiderspruch voraussichtlich aussichtslos, überwiegt das öffentliche \nVollzugsinteresse und das private Interesse am Aufschub der Vollziehung kann im \nRegelfall als gering veranschlagt werden.\n\n7\n\nHiervon ausgehend fällt die Abwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Der \nBescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2002 erweist sich nach \nsummarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.\n\n8\n\nDie Rechtsgrundlage für das Verlangen des Antragsgegners, den Antragstellern \ndie Reparatur der abgesackten Hausanschlussleitung aufzuerlegen, ergibt sich aus \nder Entwässerungssatzung der Gemeinde W. vom 5. Oktober 2000 (EWS). § 2 \nAbs. 3 EWS legt fest, dass die Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen \nAbwasseranlage gehören. Nach § 13 Abs. 5 EWS führt der Grundstückseigentümer \ndie Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der \nhaustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur \nöffentlichen Abwasseranlage und damit einschließlich der \nGrundstücksanschlussleitung im Straßenbereich durch. Die Unterhaltung obliegt \ndaher allein dem Anschlussnehmer, der damit auch für etwaige Reparaturen an der \nLeitung zuständig ist. Die normative Zuweisung dieser Handlungspflicht an den \nAnschlussnehmer begegnet auch im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen \nBedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt \nnämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im \neigenen (Sonder-)Interesse - wie etwa zur Erfüllung seiner Anschluss- und \nBenutzungspflicht - an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, \ngrundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und in Stand zu \nhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende \nKostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den \nAnschlussnehmer bedarf es nicht.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, \nNWVBl. 1998, 198.\n\n10\n\nSind somit die Antragsteller bereits unmittelbar aus dem Anschluss- und \nBenutzungsverhältnis zur Unterhaltung der Anschlussleitung verpflichtet, begegnet \ndie ihnen durch den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2002 in \nAusgestaltung des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegte \nHandlungspflicht der Reparatur der abgesackten Anschlussleitung keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n11\n\nSoweit die Antragsteller gegen diese Inanspruchnahme einwenden, dass ihnen \nzu Unrecht die Reparatur der Hausanschlussleitung aufgegeben worden sei, da an \ndieser Leitung keine Beschädigung vorhanden sei, führt dies zu keiner \nabweichenden Bewertung. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf \nhinzuweisen, dass die konkret durch die Kanaluntersuchung am 30. August 2000 \nermittelte Lage der Schadensstelle im Endbereich der Anschlussleitung vor \nEinmündung in den Hauptkanal allen Beteiligten bekannt und insofern unstreitig ist. \nDer Antragsgegner hat diesen Schadensbereich auf der Grundlage der \nsatzungsrechtlichen Terminologie in seinem Bescheid auch zutreffend bezeichnet. \nDenn nach § 2 Nr. 7 lit. b EWS umfassen die Hausanschlussleitungen \"die \nGrundstücksleitungen und die darüber hinausführende Strecke von der \nGrundstücksgrenze bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem \njeweils anzuschließenden Grundstück\". Hieraus ergibt sich, dass der \nsatzungsrechtliche Begriff der Hausanschlussleitung entsprechend der üblichen \nBegrifflichkeit als Teil auch die Grundstücksanschlussleitung - definiert in § 2 Nr. 7 \nlit. a EWS - im Straßenbereich umfasst.\n\n12\n\nVgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: \n20. Erg.Lfg. März 1999, § 10 Rn. 16.\n\n13\n\nBezeichnet daher die Satzung mit dem Begriff der Hausanschlussleitung letztlich \ndie gesamte Anschlussleitung bis zur öffentlichen Abwasseranlage im \nStraßenbereich, bezieht sich die Aufforderung die Hausanschlussleitung zu \nreparieren - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht lediglich auf den \nfunktionsfähigen Leitungsteil auf ihrem Grundstück sondern auf den Bereich, in dem \ndie Anschlussleitung tatsächlich schadhaft ist.\n\n14\n\nAuch das weitere Vorbringen, schadhaft sei wegen eines nicht fachgerecht \neingebauten Anschlussstutzens nicht die Grundstücksanschlussleitung, da der \nStutzen Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, führt zu keiner für die Antragsteller \ngünstigeren Bewertung. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Zuordnung des \nAnschlussstutzens zur öffentlichen Abwasseranlage zutreffend ist. Denn jedenfalls ist \ndie Anschlussleitung selbst abgesackt und damit unstreitig reparaturbedürftig; der \nnicht fachgerechte Einbau des Stutzens ist damit nur eine mögliche Ursache hierfür, \nohne dass es auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der \nZuordnung diese Leitungsbestandteils ankäme.\n\n15\n\nDie den Antragstellern auferlegte Handlungsverpflichtung wird auch nicht \ndadurch rechtlich in Zweifel gezogen, dass der Schaden möglicherweise durch \nArbeiten Dritter im Straßenbereich (Verlegung der Gasleitung) sowie eine von den \nAntragstellern behauptete Unterdimensionierung des Kanalsystems verursacht \nworden sei und der Antragsgegner damit letztlich selbst für den Schaden einzutreten \nhabe. Diese Gesichtspunkte führen nicht dazu, dass die Antragsteller ihrer \nUnterhaltungs- und damit auch der Instandsetzungspflicht in Bezug auf die \nAnschlussleitung nicht selbst nachkommen müssten. Sie betreffen nämlich nicht die \nprimäre Handlungsebene sondern nur die Frage der (sekundären) Kostentragung. \nHierbei gilt, dass der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage für Schäden, die \ndem Anschlussnehmer durch die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem \nKanalbenutzungsverhältnis entstehen, nach den Grundsätzen der positiven \nForderungsverletzung haftet. Zu diesen Pflichten gehört es unter anderem, bei vom \nBetreiber der Abwasseranlage veranlassten oder geduldeten Arbeiten im \nStraßenraum dafür Sorge zu tragen, dass hierbei die Grundstücksanschlüsse der \nAnschlussnehmer nicht beschädigt werden. Den Antragstellern verbleibt damit alleine \ndie Möglichkeit, nach der Instandsetzung ihrer Anschlussleitung die Gemeinde \nW. im Wege der Leistungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. \nIm Hinblick auf den erforderlichen Nachweis der Zuordnung der Schadensursache in \nden Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers könnte ein im Zusammenhang \nmit der Instandsetzung der Anschlussleitung durchzuführendes \nBeweissicherungsverfahren möglicherweise angezeigt sein.\n\n16\n\nKommt es daher auf die Schadensursache für das vorliegende Verfahren noch \nnicht an, gelten die vorstehenden Ausführungen auch für den Einwand der \nAntragsteller, die Gemeinde W. habe die Anschlussleitung im Jahr 1983 \nverlegen lassen und müsse daher für mögliche Schäden aufgrund einer nicht \nfachgerechten Verlegung selbst haften.\n\n17\n\nHinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen \nZwangsmittelandrohung weist die Kammer daraufhin, dass die rechtlichen \nVoraussetzungen der §§ 55 Abs. 1 , 57, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nvorliegen dürften und ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung gerichteter Antrag, der der \nAntragsschrift aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller auch nicht im \nWege einer Auslegung nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu entnehmen war, gleichfalls \nkeinen Erfolg gehabt hätte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 der \nZivilprozessordnung.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei war das Interesse der Antragsteller an der \nDurchführung des Verfahrens ausgehend von dem in der Hauptsache \nanzusetzenden Regelstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR aufgrund des \nsummarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens nach Ziffer I. 7. des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte dieses Betrages \nanzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-06-26/7-l-216-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-06-26/7-l-216-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297282","retrieved":"2026-07-09 03:20:22.208797+00:00"}}