{"status":"available","doknr":"OLD297748","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0524.7K2721.98.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"7 K 2721/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in \nder Hauptsache erledigt erklärt haben beziehungsweise die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.\n\n2. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. August 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 sowie des \nÄnderungsbescheides vom 17. Mai 2002 betreffend die Abwasserabgabe für die \nEinleitung von Schmutzwasser in den F. C. für das Veranlagungsjahr 1997 \nwird aufgehoben, soweit in dem Bescheid eine Abwasserabgabe von mehr als \n60.427,50 DM festgesetzt wird. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Klägerin gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 7.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das \nJahr 1997. \n\n3\n\nDie Klägerin leitete im Veranlagungsjahr 1997 aus der Kläranlage (KA) F1. \nAbwasser in den F. C. ein. Grundlage dieser Einleitung war der \nErlaubnisbescheid des vormaligen Regierungspräsidenten Köln vom 17. Juli 1987 in \nVerbindung mit dem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. April \n1996. Sowohl der Erlaubnis- als auch der Sanierungsbescheid setzte für den \nParameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einen Überwachungswert von \n60 mg/l fest.\n\n4\n\nAm 19. November 1996 ging bei dem Beklagten eine Abgabeerklärung der \nKlägerin gemäß § 6 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) für das Veranlagungsjahr \n1997 ein. In dem entsprechenden Vordruck war für den Parameter CSB ein \nÜberwachungswert von 50 mg/l, für den Parameter Phosphor (P gesamt) ein Wert \nvon 2 mg/l sowie für den Parameter Stickstoff (N anorganisch) ein \nÜberwachungswert von 15 mg/l aufgeführt. Zum Jahreswechsel 1996/97 kam es in \nder KA F1. zu einer Betriebsstörung, in deren Folge das Staatliche Umweltamt \nB. aufgrund einer Probenahme vom 6. Januar 1997 erhebliche Überschreitungen \nder in dem Erlaubnisbescheid bzw. der Erklärung nach § 6 AbwAG enthaltenen \nÜberwachungswerte ermittelte. In Auswertung einer weiteren Probenahme vom \n12. August 1997 kam das Staatliche Umweltamt B. gleichfalls zu einer \nÜberschreitung, die sich jedoch diesmal auf den Parameter Phosphor beschränkte. \nZu den Überschreitungen im Einzelnen wird auf die in der Beiakte III, Blatt 5, \nenthaltene Liste Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. August 1998 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für \ndas Jahr 1997 betreffend die Einleitung aus der KA F1. , Einleitungs-\nnummer 156019/005, auf einen Betrag in Höhe von 695.992,50 DM fest. Dieser \nBerechnung lag für den Parameter CSB der im Sanierungsbescheid festgelegte \nÜberwachungswert in Höhe von 60 mg/l sowie das am 6. Januar 1997 gemessene \nÜberwachungsergebnis von 252 mg/l zugrunde. Für den Parameter Phosphor \nbezieht sich die Festsetzung auf den erklärten Überwachungswert von 2 mg/l sowie \ndie Überwachungsergebnisse vom 6. Januar 1997 in Höhe von 11,5 mg/l und vom \n12. August 1997 in Höhe von 6,27 mg/l. In Bezug auf den Parameter Stickstoff (NH4-\nN + NO2-N +NO3-N) ging die Festsetzung von dem erklärten Überwachungswert von \n15 mg/l aus. Aufgrund der für diesen Parameter geltenden Mindestanforderung in \nHöhe von 18 mg/l wurde der Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG um 75 % auf \n17,50 DM je Schadeinheit ermäßigt. \n\n6\n\nDie Klägerin legte am 8. September 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung \nführte sie aus, dass hinsichtlich des Wertes CSB lediglich der in der Erklärung der \nStadt enthaltene Überwachungswert von 50 mg/l hätte angesetzt werden dürfen. Des \nWeiteren seien die aufgrund der Probenahme am 6. Januar 1997 ermittelten Werte \nder Abgabenerhebung nicht zugrunde zu legen, da diese Werte Folge einer nicht \nvermeidbaren Betriebsstörung der Anlage gewesen seien. Daraus folge, dass auch \nder für den Parameter \"P gesamt\" am 6. Januar 1997 ermittelte Wert nicht \nanrechenbar sei. Gleiches gelte im Ergebnis auch für den bei der Probenahme am \n12. August 1997 ermittelten P-Wert, der seine Ursache in der behördlicherseits \ngenehmigten Außerbetriebnahme eines der beiden Belebungsbecken gehabt \nhabe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Abwasserabgabe nicht \nan einem bestimmtem Verhalten des Einleiters, sondern allein an den objektiven \nTatbestand der Einleitung von schädlichem Abwasser anknüpfe. Grund für Zahlung \nsei somit lediglich die Verursachung der Gewässerbelastung, ohne Rücksicht darauf, \nob diese legal oder illegal, vermeidbar oder unvermeidbar sei.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 23. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung \nder Bescheide in beschränkter Höhe weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist der Auffassung, dass \ndie Probenahme am 6. Januar 1997 sowie die anschließende Laboranalytik nicht \nordnungsgemäß erfolgt seien und die ermittelten Werte der Abgabenfestsetzung \ndemzufolge nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Sie weist darauf hin, dass \nder Probenahmeauftrag mangelhaft gewesen sei und die Probenahme selbst nicht \nregelgerecht durchgeführt und dokumentiert worden sei.\n\n9\n\nNach Klageerhebung beantragte die Klägerin beim Beklagten den Erlass der \nAbwasserabgabe in der angefochtenen Höhe. Gegen die Ablehnung dieses Antrags \nmit Bescheid vom 24. Februar 1999 erhob die Klägerin unter dem Datum des \n26. März 1999 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist. Mit am \n18. September 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin \nhilfsweise beantragt, den Beklagten zum Erlass der festgesetzten Abgabe in Höhe \ndes mit der vorliegenden Klage angefochtenen Teilbetrages des \nFestsetzungsbescheides zu verpflichten. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 26. April 2002 hat die Klägerin ihre \nAuffassung hinsichtlich des Ansatzes eines niedriger erklärten Überwachungswertes \nfür CSB von 50 mg/l nicht mehr aufrecht erhalten und dementsprechend die Klage in \nHöhe eines Teilbetrages von 6.100,00 DM zurückgenommen. Als Reaktion auf den \nauf Wunsch der Beteiligten unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag hat der \nBeklagte die Abwasserabgabe unter Ausklammerung des am 12. August 1997 \nermittelten Überwachungsergebnisses für den Parameter P neu berechnet und durch \nÄnderungsbescheid vom 17. Mai 2002 auf einen Betrag von 276.538,37 EUR \nfestgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise - hinsichtlich des \nreduzierten Abgabebetrages - übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben,\n\n11\n\nbeantragt die Klägerin nunmehr schriftsätzlich,\n\n12\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. August \n1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n24. September 1998 sowie des Änderungsbescheides vom \n17. Mai 2002 aufzuheben, soweit in dem Bescheid eine \nAbwasserabgabe von mehr als 60.427,50 DM festgesetzt wird, \n\n13\n\nhilfsweise,\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 24. Februar 1999 zu verpflichten, der Klägerin die mit \nBescheid vom 25. August 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. September 1998 sowie des \nÄnderungsbescheides vom 17. Mai 2002 festgesetzte \nAbwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser in den \nF. C. für das Veranlagungsjahr 1997 billigkeitshalber zu \nerlassen, soweit mit dem angesprochenen \nFestsetzungsbescheid eine Abwasserabgabe von mehr als \n60.427,50 DM festgesetzt worden ist.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr nimmt zunächst auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom \n24. September 1998 Bezug. Des Weiteren führt er aus, dass der Rückgriff auf den \nCSB-Bescheidwert in Höhe von 60 mg/l nicht zu beanstanden sei. Bescheidwerte im \nSinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG hätten regelmäßig Vorrang vor erklärten Werten \nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Eine Umdeutung in eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 \nAbwAG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die tatbestandlichen \nVoraussetzungen einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG - Unterschreitung des \nBescheidwertes um mindestens 20 % - nicht gegeben seien.\n\n17\n\nDie ermittelten Überwachungsergebnisse könnten der Abgabenerhebung \nungeachtet des Umstandes zugrunde gelegt werden, dass es im jeweiligen Zeitpunkt \nder Probenahme Betriebsstörungen im Ablauf der Kläranlage gegeben habe. Es sei \nin der Rechtsprechung anerkannt, dass Störfälle zu erheblichen Überschreitungen \nvon Überwachungswerten und damit zu einer starken Erhöhung der Abgabe führen \nkönnten, auch wenn den Abgabenpflichtigen selbst kein Verschulden an dem Störfall \ntreffe. Im Übrigen wären die Witterungsbedingungen durch rechtzeitig eingeleitete \nPräventivmaßnahmen beherrschbar gewesen.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin die ordnungsgemäße Probenahme sowie Analytik in Frage \nstelle, sei darauf hinzuweisen, dass das StUA B. mit Schreiben vom \n5. September 2000 nochmals dargelegt und bestätigt habe, dass die Durchführung \neiner qualifizierten Stichprobe entsprechend der Vorgaben des amtlichen Leitfadens \n\"amtliche Abwasserprobenahme in NRW\", eine DIN-gerechte Homogenisierung und \nProbenteilung sowie die Bestimmung des Konzentrationswertes für CSB als \nMittelwert einer Doppelbestimmung und für den Phosphatgehalt als \nEinzelbestimmung mit einer Dreifachmessung ordnungsgemäß erfolgt seien.\n\n19\n\nDie Kammer hat über die Abwasserprobenahmen am 6. Januar und 12. August \n1997 Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 26. April und 3. Mai 2002 verwiesen.\n\n20\n\nZu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2002 \nhinsichtlich eines Betrages in Höhe von 6.100,00 DM zurückgenommen hat \nbeziehungsweise die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf den durch den \nÄnderungsbescheid vom 17. Mai 2002 reduzierten Abgabebetrag übereinstimmend \nfür in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n23\n\nIm Übrigen ist die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis \nder Beteiligten nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ohne \nDurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, mit \nihrem Hauptantrag begründet.\n\n24\n\nDer Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. August 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. September 1998 sowie des \nÄnderungsbescheides vom 17. Mai 2002 ist im (noch) angefochtenen Umfang \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung zu der Abwasserabgabe für das \nVeranlagungsjahr 1997 sind die §§ 1, 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) geändert \ndurch Artikel 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom \n11. November 1996 (BGBl. I S. 1690). Die Erhebung der Abgabe setzt gemäß § 3 \nAbwAG voraus, dass das Abwasser eine Schädlichkeit oberhalb der Schwellenwerte \nnach der Anlage zu § 3, Teil A, aufweist und erfordert gemäß § 4 AbwAG, dass für \neine Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG die \nÜberwachungswerte überschritten werden. Das Vorliegen einer solchen \nÜberschreitung kann nicht festgestellt werden, weil die vorliegend noch streitige \nErhöhung der Abwasserabgabe auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 AbwAG auf einem \nMessergebnis der staatlichen Überwachung beruht, welches abgabenrechtlich nicht \nverwertbar ist.\n\n26\n\nDie der streitigen Festsetzung eines höheren Abgabebetrages als 60.427,50 DM \nzugrunde liegenden Überwachungsergebnisse der Probenahme am 6. Januar 1997 \nsind nicht verwertbar, weil das angewandte Probenahmeverfahren nicht den \nrechtlichen Anforderungen genügt.\n\n27\n\nGemäß § 3 Abs. 1 AbwAG richtet sich die Höhe der Abgabe nach der \nSchädlichkeit des Abwassers. Die Ermittlung des Schadstoffgehalts erfolgt nach \ndieser Vorschrift gemäß der Anlage zu § 3 AbwAG, Teil B. Nach Satz 1 dieses \nAbschnitts werden die Schadstoffgehalte aus der nicht abgesetzten, homogenisierten \nProbe bestimmt. Hinsichtlich der Schadstoffanalyse zu den einzelnen \nSchadstoffparametern verweisen die Ziffern 1. - 6. auf die nach der Allgemeinen \nRahmenvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in \nGewässer - Rahmen-AbwasserVwV - vom 8. September 1989 (Ziff. 2 des Anhangs \n[Analyseverfahren]) jeweils für die Parameter vorgeschriebenen \nBestimmungsverfahren. Diese Verweisung ist inhaltlich durch die am 1. April 1997 \nIn-Kraft-getretene Anpassung des Teil B der Anlage zu § 3 AbwAG an die \nAbwasserverordnung vom 21. März 1997 unverändert geblieben. In der Rahmen-\nAbwasserVwV sind daneben unter Ziffer I. des Anhangs die der Analyse \nvorgelagerten allgemeinen Verfahren geregelt. Dass diese allgemeinen Verfahren \nebenfalls - wenn auch nicht ausdrücklich - in der Anlage zu § 3 AbwAG, Teil B, in \nBezug genommen sind, ergibt sich zwangsläufig aus der herausragenden Bedeutung \nder der jeweiligen Analyse vorangehenden Art und Weise der Ziehung und \nBehandlung der Abwasserprobe. Denn die ordnungsgemäße, also sachgerechte und \neinheitliche Probenahme, stellt eine wichtige Voraussetzung für die Präzision und \nRichtigkeit der späteren Analyse dar. Ihr kommt eine besondere Bedeutung zu, weil \ndie Fehlermöglichkeiten hierbei in der Regel erheblich größer sind als bei der \nanalytischen Untersuchung selbst.\n\n28\n\nVgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, 1999, Anlage (zu § 3), \nRn. 39; siehe auch Landesamt für Wasser und Abfall, LWA-\nMerkblätter Nr. 10, amtliche Abwasserprobenahme in NRW -\n Leitfaden -, Juli 1992, S. 5.\n\n29\n\nHieraus folgt, dass bereits für die Beprobung von Abwasser die dem Stand der \nWissenschaft und Technik - vgl. § 3 Abs. 4 AbwAG - entsprechende DIN 38402-11 \n\"Allgemeine Angaben (Gruppe A) Teil 11: Probenahme von Abwasser (A 11)\" zu \nbeachten ist. \n\n30\n\nVgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, a.a.O.\n\n31\n\nDaneben ergibt sich die Anwendbarkeit dieser DIN-Vorschrift über die Entnahme \nder Abwasserprobe auch aus der unter Ziffer I. 1. \"Allgemeine Verfahren\" des \nAnhangs der Rahmen-AbwasserVwV in Bezug genommenen DIN 38402- A30 über \ndie Vorbehandlung, Teilung und Homogenisierung heterogener Abwasserproben. \nDort heißt es unter Ziffer 3 Grundlagen: \"Die Wasserprobe wird unter \nBerücksichtigung der Hinweise zur Probenahme in DIN 38402 Teil 11 [...] \nentnommen.\" Dieser Zusammenhang macht deutlich, dass für eine regelgerechte \nBehandlung einer Abwasserprobe die vorangegangene DIN- und damit \nregelgerechte Probenahme unverzichtbare Voraussetzung ist.\n\n32\n\nVorliegend ist die Probenahme am 6. Januar 1997 nicht entsprechend der \nDIN 38402-11 durchgeführt worden.\n\n33\n\nDabei kann, auch wenn bereits Beachtliches dafür sprechen dürfte, zunächst \ndahinstehen, ob die nach der Errichtung der KA F1. vorgenommenen baulichen \nVeränderungen der Probenahmestelle durch den Einbau einer Metallwand bereits \nvon vornherein eine regelgerechte Probenahme ausgeschlossen hätten. Denn die \nProbenahme am 6. Januar 1997 erfolgte nach den Bekundungen des Zeugen G. \n, der an diesem Tag die Abwasserproben an der Probenahmestelle entnommen hat, \njedenfalls in einer Art und Weise, die den DIN-Vorgaben nicht entsprach.\n\n34\n\nIn Ziffer 7.4. \"Technik der Probenahme\" Unterpunkt 7.4.1 \"Allgemeines\" der DIN \n38402-11 heißt es:\n\n35\n\n \"Bei Ableitungen in den Vorfluter ist auf einen möglichen Rückstau \noder auf eine Gegenströmung aus dem Vorfluter zu achten, damit \nkeine verfälschte Probe entnommen wird.\"\n\n36\n\nUnter Ziffer 7.4.2 \"Manuelle Probenahme\" heißt es in Absatz 2:\n\n37\n\n \"Bei der Probenahme mittels Schöpfbechern aus Gerinnen ist \ndarauf zu achten, dass das Schöpfgefäß unter der \nWasseroberfläche mit einer der Strömung angepassten \nGeschwindigkeit bewegt wird.\"\n\n38\n\nDiesen Anforderungen wurde die Probenahme am 6. Januar 1997 nicht gerecht. \nNach der in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung durchgeführten \nBeweisaufnahme steht zu Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bekundungen \ndes Zeugen G. zunächst fest, dass die Probenahme an diesem Tag aus dem \nBereich der Probenahmestelle Q vor der Metallwand (Ablaufkante) entnommen \nwurde. Der Zeuge G. hat insoweit erklärt, dass er in der KA F1. \nAbwasserproben regelmäßig aus dem Bereich zwischen der Wand zur \nMengenmessung und der Ablaufkante entnommen hat und den Schöpfbecher \ninsgesamt unter die Wasseroberfläche eingetaucht hat. In diesem vorderen Bereich \nder Probenhamestelle Q trat jedoch durch eine bereits im Jahr 1981 eingebaute \nMetallwand zum einen ein nach der DIN-Regelung zu vermeidender Rückstau des \nAbwassers ein, zum anderen wies der Abwasserstrom aus diesem Grund nicht die \nerforderliche Fließrichtung in Richtung des Vorfluters auf. Diese Einschätzung der \nStrömungsverhältnisse in dem vorderen Bereich der Probenahmestelle wird auch \ndurch die Aussage des Zeugen T. - dem Klärmeister der KA F1. - sowie der \nvon diesem Zeugen gefertigten Skizze der baulichen Verhältnisse in diesem Bereich \nim maßgeblichen Zeitraum (vgl. Bl. 227 der Gerichtsakte), die zwischen den \nBeteiligten unstreitig sind, bestätigt. Der Zeuge T. hat bekundet, dass die \nMetallwand gerade aus dem Grund eingebaut worden sei, einen Rückstau des \nAbwasserstromes herbeizuführen. Dies sei erforderlich gewesen, um durch die \ndadurch eintretende Vermeidung von Lufteinschlüssen ein ordnungsgemäßes \nFunktionieren der vorgelagerten Mengenmesseinrichtung zu gewährleisten. Es sei \naufgrund dieser baulichen Verhältnisse zu Turbulenzen im Probenahmebereich und \nzu Rückstaus gekommen. Dieser Sachverhalt hat nach Aussage des Zeugen T. \ndazu geführt, dass es in den Ecken des Probenahmebereichs, wie anlässlich einer \nTrockenlegung vor Kurzem festgestellt worden sei, zu Ablagerungen von Kies und \nSteinen gekommen sei. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass in dem Bereich \nzwischen der Mengenmessung und der Metallwand (\"Ablaufkante\") keine \ngleichmäßige und ausreichende Fließrichtung des Abwasserstromes gegeben war, \ndie für eine DIN-gerechte Probenahme erforderlich gewesen wäre.\n\n39\n\nLetztlich hat auch der Vertreter des StUA B. in der mündlichen Verhandlung \ndiesen probenahmetechnisch problematischen Zustand eingeräumt. Nach seiner \nErklärung ist die vorhandene Metallwand kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung \ndurch ein sog. Thompsonwehr mit V-Einschnitt ersetzt worden. Dieser Umbau habe \nden Zweck gehabt, Rückstaus zu vermeiden und die Strömungsverhältnisse zu \nverbessern.\n\n40\n\nSind daher die im Rahmen der amtlichen Gewässerüberwachung am 6. Januar \n1997 ermittelten Schadstoffkonzentrationen aufgrund einer nicht DIN-gerechten \nProbenahme abgabenrechtlich nicht verwertbar, ist die für die Anwendung des § 4 \nAbs. 4 AbwAG erforderliche Überschreitung der bescheidrechtlichen \nÜberwachungswerte nicht feststellbar. Es verbleibt damit bei der \nAbgabenfestsetzung auf der Grundlage der bescheidrechtlichen Überwachungswerte \nnach § 4 Abs. 1 AbwAG. Hiervon ausgehend ergeben sich für den Parameter CSB \n1.680, für den Parameter Phosphor 933 sowie für den Parameter Stickstoff \n840 Schadeinheiten. Multipliziert mit dem aufgrund der Einhaltung der \nMindestanforderungen nach § 9 Abs. 5 AbwAG um 75 % auf 17,50 DM zu \nermäßigenden Abgabesatz ergeben sich hieraus Abgabebeträge in Höhe von \n29.400,00 DM für CSB, 16.327,50 DM für Phosphor und 14.700,00 DM für Stickstoff, \ninsgesamt somit ein rechtmäßig festzusetzender Abgabebetrag in Höhe von \n60.427,50 DM. Da der Bescheid hinsichtlich dieses Betrages nach der teilweisen \nKlagerücknahme der Klägerin bestandskräftig ist und lediglich der darüber \nhinausgehende Abgabebetrag (noch) angefochten ist, war der Klage mit dem \nentsprechend beschränkten Hauptantrag insgesamt stattzugeben.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, \n161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärten Teils entspricht es der Billigkeit, die Kosten \nebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser den Festsetzungsbescheid nach \nÜberprüfung seiner Rechtsansicht zu Gunsten der Klägerin teilweise abgeändert hat. \nSoweit die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 6.100,00 DM \nzurückgenommen hat, hat sie zwar grundsätzlich gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die \nKosten zu tragen. Jedoch ist für die Bildung der einheitlichen Kostenquote zwischen \ndem zurückgenommenen und dem streitig entschiedenen Teil wieder auf § 155 \nAbs. 1 VwGO zurückzugreifen,\n\n42\n\nvgl. Eyermann/Rennert, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. \n2000, § 155 Rn. 7.\n\n43\n\nNach § 155 Abs. 1 Satz 3 waren auch die Kosten der teilweisen Klagerücknahme \ndem Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin insoweit nur zu einem geringen Teil \n(rund 1 %) unterlegen ist. Ob durch die weitergehende Anfechtung zusätzliche \nKosten verursacht worden sind, ist - insoweit anders als bei § 92 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO) - unerheblich.\n\n44\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: 2. Erg.-Lfg. November 1999, \n§ 155 Rn. 13.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-05-24/7-k-2721-98","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-05-24/7-k-2721-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297748","retrieved":"2026-07-09 03:21:05.080450+00:00"}}