{"status":"available","doknr":"OLD298776","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0312.2K2251.98.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"2 K 2251/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Genehmigung zur Durchführung von \nKrankentransporten mit zwei Krankentransportwagen (KTW) und \nRettungstransporten mit einem Rettungstransportwagen (RTW).\n\n3\n\nNach vorangegangener Anfrage und Erörterung mit dem Beklagten reichten die \nspäteren Gesellschafter der Klägerin, die Herren C. und D., unter dem 15. Januar \n1998 einen handschriftlich ausgefüllten und von ihnen unterschriebenen \nAntragsvordruck (BA III, Bl. 14-18) auf Erteilung einer Genehmigung zur \nWahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports nach \ndem Rettungsgesetz NW nebst einer formularmäßigen Beilage (\"Angaben zur \nLeistungsfähigkeit des Betriebes\") - BA III, Bl. 19,20 -, weiteren 11 Anlagen (jeweils \nKopien von Urkunden, Zeugnissen und Bescheinigungen im Umfang von jeweils \neinem Blatt) - BA III, Bl. 21-31 - sowie einem Formblatt der Finanzverwaltung \n\"Auskunft in Steuersachen\" betr. Herrn C. (BA III, Bl. 32) ein. In dem Antragsvordruck \n(BA III, Bl. 15) war für beide Gesellschafter unter Ziffer 3 \"Angaben über die für die \nFührung der Geschäfte bestellten Person(en) - Stellung im Unternehmen \n(Aufgabengebiet)\" handschriftlich die Angabe \"Geschäftsführer, \nLehrrettungsassistent\" eingetragen. Unter Ziffer 10 des Antragsvordrucks (BA III, Bl. \n17) wurde auf die in Anlage beigefügten \"Bescheinigungen, Dienstzeugnisse oder \nPrüfungszeugnisse\" der Antragsteller mit dem handschriftlichen Zusatz \"...liegen vor\" \nverwiesen. Unter Ziffer 12 (BA III, Bl. 18) versicherten die Unterzeichner, die \nAngaben in dem Antrag und in den beigefügten Anlagen, die Bestandteil des \nAntrages waren, \"nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht\" zu haben. \nDem Antrag war ein vom (jetzigen) Geschäftsführer der Klägerin gefertigtes und von \nbeiden (damaligen) Antragstellern unterzeichnetes (maschinenschriftliches) \nAnschreiben vom 14. Januar 1998 (BA III, Bl. 13) vorangestellt.\n\n4\n\nUnter den dem Antrag beigefügten Anlagen befand sich die Kopie eines \nZeugnisses der Industrie- und Handelskammer zu Aachen vom 1. Oktober 1996 über \neine von Herrn C. abgelegte Prüfung betr. den Nachweis berufs- und \narbeitspädagogischer Kenntnisse (BA III, Bl. 22); als weitere Anlagen (BA III, Bl. 28 \nund 30) waren dem Antrag im Druck- und Erscheinungsbild (mit Ausnahme von \nNamen, Geburtsdatum und -ort) gleiche Urkunden über von beiden (damaligen) \nGesellschaftern bestandene Prüfungen als \"Lehrrettungsassistent\" vom 2. Januar \n1998 an der \"Staatlich Anerkannten Berufsfachschule für den Rettungsdienst e.V. \nBerlin/Brandenburg\" (Prüfungsergebnis jeweils: \"gut\") beigefügt. Als weitere Anlage \nwurde die Kopie einer Urkunde des (damaligen) Oberstadtdirektors der Stadt B. - \nGesundheitsamt - vom 25. Februar 1991 über die Herrn C. erteilte Erlaubnis zur \nFührung der Berufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" vorgelegt. \nMit Schreiben vom 5. März 1998 konkretisierten die Gesellschafter ihren Antrag \ndahingehend, dass sich ihr Antrag auf die Zulassung von zwei KTW und einem RTW \nrichte. Mit Schreiben und ausgefüllten Formblättern vom 31. März 1998 wiederholten \nund ergänzten sie ihren Antrag unter Vorlage des Entwurfes eines \nGesellschaftsvertrages der C. GmbH i.G. und erweiterten ihn mit Schreiben vom 27. \nMai 1998 auf die Zulassung von vier KTW und einem RTW.\n\n5\n\nDie Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 13. August 1998 errichtet und am \n12. Februar 1999 in das Handelsregister eingetragen. Unter dem 17. Mai 1999 teilte \ndas Landesamt für Gesundheit und Soziales in C. dem Beklagten im Rahmen \nstaatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den (damaligen) Gesellschafter D. mit, dass \ndie \"staatlich anerkannte Berufsfachschule für den Rettungsdienst e.V. C.\" nicht \nexistiere (BA V). Der Gesellschafter D. ist am 31. Mai 1999 aus der Klägerin \nausgeschieden.\n\n6\n\nSchon zuvor, nämlich mit Bescheid vom 17. Dezember 1998, hatte der Beklagte \nden Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von \nAufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports unter Verweis auf die \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst \nsowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) \nabgelehnt. Hiergegen hatte die Klägerin am 15. Januar 1999 Widerspruch erhoben, \nden die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 1999, zugestellt \nam 6. April 1999, ebenfalls unter Hinweis auf § 19 Abs. 4 RettG NRW \nzurückgewiesen hatte.\n\n7\n\nBereits am 2. September 1998 hatte die Klägerin Klage erhoben.\n\n8\n\nSie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, da sie die \nVoraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW erfülle und Versagungsgründe \ndes § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht gegeben seien. Ein Bedarf der Stadt B. könne \nangesichts der gestiegenen Zahlen von KTW- und RTW-Einsätzen nicht in Abrede \ngestellt werden. Insbesondere ergebe sich aus den jährlich angepassten \nVereinbarungen mit den Hilfsorganisationen der zusätzliche Einsatz von KTW, \nwodurch jedoch ihr Anspruch auf Genehmigung rechtswidrig unterlaufen werde.\n\n9\n\nMit am 24. April 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin \nden vorerwähnten Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen, d.h. die \nursprüngliche Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortgesetzt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 17. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 31. März 1999 zu verpflichten, ihr eine \nGenehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW zum Betrieb \nzweier Krankentransportwagen (KTW) sowie eines \nRettungstransportwagens (RTW) einschließlich jeweils eines \nErsatzfahrzeuges für Ausfallzeiten zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nAufgrund des seinerzeit auf mündliche Verhandlung ergangenen Hinweis-\nbeschlusses vom 12. Dezember 2000 hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid \nvom 16. Mai 2001 die Genehmigung zur Durchführung von Sondertransporten in \ngenau beschriebenem Umfange für ein Jahr erteilt. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, auf die Verfahrensakten 2 L 855/00, 2 L 543/01 und 2 L 135/02 \nsowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nInsbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht das Ergehen des \nWiderspruchsbescheides nach Klageerhebung entgegen. Die Klägerin konnte \nverfahrensrechtlich unbedenklich nach Ergehen des Widerspruchsbescheides das \nals Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begonnene \nVerfahren als Verpflichtungsklage fortführen.\n\n22\n\nDie Kammer teilt auch nicht die vom Beklagten und Beigeladenen geäußerten \nBedenken hinsichtlich der Mitwirkungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin in dieser Streitsache.\n\n23\n\nSoweit der Beklagte einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \ngegen seine Pflichten rügt, denen dieser als ehemaliger Beigeordneter der Stadt B. \nunterliegt, und damit sinngemäß einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin gegen § 75 b des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LBG NRW) vorträgt, hat die Kammer keine Veranlassung zu weiterer Prüfung, da \neine auf § 75 b Abs. 3 LBG NRW gestützte Untersagungsverfügung jedenfalls nicht \nvorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts, im Verlaufe eines gerichtlichen \nVerfahrens die dem letzten Dienstvorgesetzten obliegende Prüfung nach § 75 b LBG \nvorzunehmen. Ob eine etwaige Verbotsverfügung des letzten Dienstvorgesetzten \nAuswirkungen auf die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen des \nProzessbevollmächtigten hätte, kann unter diesen Umständen offen bleiben.\n\n \n24\n\nVerwertbare Anhaltspunkte für einen Verstoß des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtanwaltsordnung (BRAO) hat die \nKammer nicht. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin als Wahlbeamter der Stadt B. (d.h. mit Ablauf \ndes Monats August 1997) existierte die Klägerin noch nicht; ebenso wenig gab es zu \ndiesem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür, dass die heutige Klägerin und/oder deren \nGesellschafter/Geschäftsführer mit dem hier streitbefangenen Petitum an den \nBeklagten herantreten würden. Unter diesen Umständen kann die Frage \ndahinstehen, in welcher Weise die Ahndung eines etwaigen Verstoßes gegen § 45 \nAbs. 1 Nr. 1 BRAO zu erfolgen hätte. Selbst das Vorliegen eines Verstoßes des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO - wofür die \nKammer keinen Anhaltspunkt sieht - hätte weder die Unwirksamkeit der dem \nRechtsanwalt erteilten Vollmacht noch die Unwirksamkeit der von ihm \nvorgenommenen Verfahrenshandlungen zur Folge.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Entscheidung vom 13. \nDezember 2001 - 8 LB 3551/01 -, JURIS-Doknr. MWRE \n101450200.\n\n26\n\nDie demnach zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid \ndes Beklagten vom 17. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 31. März 1999 sind im Ergebnis rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung \nnach §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und \nden Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (GV NRW S. \n458) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386 - RettG NRW \n-) zum Betrieb zweier Krankentransportwagen sowie eines Rettungstransportwagens \neinschließlich jeweils eines Ersatzfahrzeuges für Ausfallzeiten.\n\n27\n\nDabei kann offen bleiben, ob das Eingreifen des § 19 Abs. 4 RettG NRW (so \ngenannte Funktionsschutzklausel) ausreichend nachgewiesen ist. Denn ein \nAnspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass sie nach dem Erkenntnisstand \nder Kammer in der letzten mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 die \n(Zuverlässigkeits-)Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW nicht erfüllt. \n\n28\n\nGemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW darf die nach § 18 RettG NRW für die \nNotfallrettung und den Krankentransport notwendige Genehmigung nur erteilt \nwerden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte \nPerson zuverlässig und fachlich geeignet sind. Gegen diese Vorschrift bestehen \nverfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes \nnicht.\n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 1961 - \n1 BvL 44/55 -, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 2011 ff., zu \nsubjektiven Zulassungsvoraussetzungen.\n\n30\n\nAls zuverlässig ist das Unternehmen nach der Definition des § 19 Abs. 3 Satz 1 \nRettG NRW anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur \nFührung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die \nNotfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die \nAllgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Damit reicht es aus, wenn nach \ndem erkennbaren Sachverhalt die Annahme für die genannte Art der \nUnternehmensführung gerechtfertigt ist. Demgegenüber kann die Zuverlässigkeit \nbereits dann nicht mehr als gegeben angesehen werden, wenn sich aus konkreten \nTatsachen Bedenken gegen die genannte Art der Unternehmensführung ergeben. \n\n31\n\nVgl. Prütting/ Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 2. Auflage 1995, § 19 Rdn. 7.\n\n32\n\nIn Anlehnung an die zum allgemeinen Personenbeförderungsrecht ergangene \nRechtsprechung,\n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. \nJanuar 1962 - VII C 37.60 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBVerwG (BVerwGE) 13, 326 ff, und vom 20. November 1970 - VII \nC 73.69 -, BVerwGE 36, 288 ff.,\n\n34\n\nist Voraussetzung für die Beurteilung einer zur Führung der Geschäfte bestellten \nPerson als unzuverlässig, dass über einen Verstoß gegen Berufsvorschriften hinaus \nanhand einer Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und der \nEinzelfallumstände eine allgemeine Bereitschaft des Betroffenen festzustellen sein \nmuss, auch künftig die in seinem Betrieb für die Notfallrettung und den \nKrankentransport zum Schutze der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren \ngeltenden Vorschriften nicht zu beachten. \n\n35\n\nUnter Berücksichtigung der fälschlich behaupteten Qualifikation seitens des \nalleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, Herrn C., in Würdigung \nseiner hieraus resultierenden Persönlichkeitsmerkmale und aller Umstände des \nvorliegenden Falles sowie der durch die Voraussetzungen des RettG NRW \ngeschützten hohen Rechtsgüter der Allgemeinheit kommt das Gericht zu dem \nErgebnis, dass erhebliche, durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des \nGeschäftsführers der Klägerin - und damit der Klägerin - bestehen, die der Erteilung \neiner Genehmigung nach §§ 18 ff. RettG NRW entgegenstehen.\n\n36\n\nZum einen hat der Geschäftsführer der Klägerin gegen Berufsvorschriften \nverstoßen. Als selbstverständliche Berufsvorschrift ist anzusehen, dass ein \nAntragsteller bei Antragstellung Qualifikationen, die bei der Entscheidung über die \nGenehmigung Bedeutung erlangen können, wahrheitsgemäß angibt. Berühmt sich \nein Antragsteller einer Qualifikation, die er objektiv nicht besitzt, so täuscht er über \ndas Vorliegen seiner Eignung oder über das Ausmaß seiner Eignung und verschafft \nsich auf diese Weise gegebenenfalls Vorteile gegenüber etwaigen Konkurrenten. \nInsbesondere im Bereich des Kranken- und Rettungstransportwesens sind die \nQualifikations-anforderungen sowohl an die (mitarbeitenden) Unternehmer als auch \nan die tätig werdenden Mitarbeiter von hoher Bedeutung. Wie sich aus § 4 Abs. 3 \nRettG NRW ergibt, dürfen Rettungs- und auch Krankentransportfahrten zum Schutze \nder transportierten Patienten nur von besonders geschultem und ausgebildetem \nPersonal durchgeführt werden. Täuscht jemand andere über Qualifikationen in \ndiesem Bereich, so können sich hieraus negative Rückschlüsse auf seine \nZuverlässigkeit ergeben; letztere wiederum muss gegeben sein, um Gefahren für \nLeib und Leben der zu transportierenden Personen entgegenzuwirken.\n\n37\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin hat bei Antragstellung im Januar 1998 eine \nQualifikation angegeben, die er nicht besitzt. Er hat sich selbst bereits im \nhandschriftlich ausgefüllten Antragsformular als \"Lehrrettungsassistent\" bezeichnet, \nohne im Ergebnis einen entsprechenden Nachweis für diese Qualifikation erbringen \nzu können. Die vorgelegte Urkunde über die Ableistung der Prüfung zum \n\"Lehrrettungsassistenten\" vom 2. Januar 1998 \"an der staatlich anerkannten \nBerufsfachschule für den Rettungsdienst e.V. C.\" ist eine mittels Einsatzes von \nKopiertechnik hergestellte Fälschung. Denn laut schriftlicher Mitteilung des \nLandesamtes für Gesundheit und Soziales in C. vom 17. Mai 1999, an deren \ninhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, existiert die \ngenannte Berufsfachschule überhaupt nicht. Bei der Erstellung einer derart \ngefälschten Urkunde ist mithin mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen \nworden, was u.a. dadurch deutlich wird, dass der komplette Name der \nSchule/Einrichtung frei erfunden worden und in die entsprechende graphische \nGestaltung eines Briefbogens eingeflossen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat \nangesichts des unwiderlegbaren Materials in der mündlichen Verhandlung vom 26. \nFebruar 2002 einräumen müssen, dort keine entsprechende Prüfung abgelegt zu \nhaben. Dem zu seiner Entlastung vorgetragenen Vorbringen, die Qualifikation als \n\"Lehrrettungsassistent\" ergebe sich dennoch aus den vorgelegten Urkunden der \nIndustrie- und Handelskammer vom 1. Oktober 1996 und seiner Erlaubnis zur \nFührung der Bezeichnung Rettungsassistent vom 25. Februar 1991, vermag die \nKammer nicht zu folgen. Denn angesichts dessen, dass die Tätigkeitsbezeichnung \n\"Lehrrettungsassistent\" eine eindeutig auf das Rettungswesen zugeschnittene \nQualifikation darstellt, die im Rahmen von durch die Rettungsdienste speziell \nangebotenen Ausbildungskursen erworben wird, ist es fern liegend, aus einer \nallgemeinen kaufmännischen Qualifikation über berufs- und arbeitspädagogische \nKenntnisse zugleich diejenige oder sogar eine höherwertigere Qualifikation im \nRettungswesen ableiten zu wollen. Insoweit wertet die Kammer den diesbezüglichen \nVortrag des Geschäftsführers der Klägerin als Schutzbehauptung.\n\n38\n\nIm Übrigen kommt das Gericht aufgrund der wenig auf Einsicht in eigenes \nFehlverhalten hindeutenden Reaktion des Geschäftsführers der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 und der Einzelfallumstände zu dem \nSchluss, dass er auch in Zukunft nicht uneingeschränkt die Gewähr dafür bietet, die \nfür seinen Betrieb geltenden Vorschriften vollständig zu beachten. Selbst nach \nVorhalt seitens des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar \n2002, dass er eine Qualifikation angegeben habe, die er nicht nachweisen könne, ja \ndie sogar auf einer offensichtlich gefälschten Urkunde beruhe, hat er sich allein von \nder (offensichlichen) Tatsache der Fälschung der Urkunde distanziert, nicht jedoch \ndas Fehlen der behaupteten Qualifikation \"Lehrrettungsassitent\" eingeräumt. Sein \nVerweis auf den anderweitigen Nachweis der Qualifikation als \"Lehrrettungs-\nassistent\" ist - wie bereits ausgeführt - nicht nachzuvollziehen. Aus diesem Verhalten \nwird deutlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin die besonderen \nQualifikationsanforderungen des Rettungswesens unterschätzt. Es erscheint daher \nnicht fern liegend, dass er auch zukünftig im Rahmen eines Betriebes als Rettungs- \nund Krankentransportunternehmer eigene Qualifikationsanforderungen sowie \ndiejenigen von Mitarbeitern nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft und \nüberwacht. \n\n39\n\nDieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass eine abgeschlosene \nAusbildung als \"Lehrrettungsassistent\" nicht Voraussetzung für die Genehmigung zur \nDurchführung von Rettungs- und Krankentransporten ist. Es handelt sich unstreitig \num eine zusätzliche Qualifikation. Diese ist jedoch wiederum Voraussetzung für eine \netwaige Lehrtätigkeit in diesem Bereich und kann damit die Qualifikation der nach \nentsprechender Ausbildung tätig werdenden Mitarbeiter beeinflussen. Darüber \nhinaus sind für den Beklagten bei der Prüfung eines Antrages in diesem für das \nöffentliche Gesundheitswesen wichtigen Gewerbebereich alle (notwendigen und \nzusätzlichen) Qualifikationen eines Bewerbers von Belang, um dessen Eignung und \nBefähigung möglichst sachgerecht und umfassend beurteilen zu können. Wer über \neine in das Spektrum der unternehmerischen Tätigkeit fallende Zusatzqualifikation \ndurch Einreichung einer gefälschten Urkunde täuscht, erfüllt nach Auffassung der \nKammer das Zuverlässigkeitskriterium des § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW nicht.\n\n40\n\nDas Gericht hat sich bei Würdigung der Gesamtumstände auch mit der \nsinngemäßen Andeutung des Geschäftsführers der Klägerin befasst, er könne sich \ndie Einreichung der gefälschten Urkunde nur mit einem Unterschieben seitens seines \ndamaligen Mitgesellschafters D. erklären. Dieser - vom Geschäftsführer der Klägerin \neher zögerlich vorgetragenen - These vermag die Kammer im Ergebnis nicht zu \nfolgen. Der Geschäfsführer der Klägerin hat nach eigenem Bekunden nicht nur das \nAnschreiben vom 14. Januar 1998 (zu dem Antrag) angefertigt und unterschrieben, \nsondern auch die vom Umfang her mit wenigen Blicken zu überschauenden \nFormulare unterzeichnet. Bereits darin finden sich die handschriftlichen Vermerke \nu.a. über die Qualifikation \"Lehrrettungsassistent\". Hinzu kommt bei lebensnaher \nBetrachtung, dass Zahl und Umfang der Anlagen zum Antrag ebenfalls überschaubar \nwaren, so dass der Geschäftsführer der Klägerin sich nicht etwa mit Erfolg darauf \nberufen kann, Antrag und Anlagen seien so voluminös gewesen, dass eine \nDetailprüfung durch ihn nicht habe stattfinden können. Im Übrigen gibt es auch keine \nnachvollziehbare Erklärung dafür, wieso zum Zeitpunkt der Antragstellung - im \nJanuar 1998 - der damalige Mitgesellschafter D., mit dem zu diesem Zeitpunkt \noffensichtlich noch so gutes Einvernehmen bestand, dass man sich zu einer \ngemeinsamen Unternehmensgründung entschlossen hatte, ein Interesse daran \ngehabt haben soll, hinter dem Rücken seines Mitgesellschafters C. im Alleingang \nderart weitreichende Manipulationen vorzunehmen. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge verhält es sich vielmehr so, dass - unabhängig von einer der \nKammer nicht zustehenden strafrechtlichen Würdigung der Vorgänge - der (jetzige) \nGesellschafter und Geschäftsführer die aus der Einreichung einer gefälschten \nUrkunde resultierenden gravierenden Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit \njedenfalls in der verwaltungsrechtlichen Sphäre des § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW - \nUnterzeichnung des Anschreibens und des Antragsvordrucks - gegen sich gelten \nlassen muss.\n\n41\n\nDementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3 \nVwGO abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 \nVwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären, weil er sich durch seine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-03-12/2-k-2251-98","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-03-12/2-k-2251-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298776","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.400914+00:00"}}