{"status":"available","doknr":"OLD298826","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0308.8K1910.99.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"8 K 1910/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin war seit Dezember 1995 als Privatperson Betreiberin eines Alten- und \nPflegeheimes in O. ( Haus M. X. ). Mit Ordnungsverfügung vom \n18. März 1999 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin folgende Anordnung:\n\n3\n\n\" Zur Sicherstellung der Betreuung und Pflege Ihrer Heimbewohner haben Sie \ndie täglichen Schichten wie folgt zu besetzen:\n- Frühschicht = eine Fachkraft sowie zwei Hilfskräfte,\n- Spätschicht = eine Fachkraft sowie zwei Hilfskräfte,\n- Nachtschicht = eine Fachkraft.\"\n\n4\n\nGleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO an.\n\n5\n\nDen am 26. April 1999 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1999, zugestellt am 12. Juli 1999, zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 9. August 1999 die vorliegende Klage erhoben. \n\n7\n\nMit einem am 26. April 1999 erhobenen Antrag hatte die Klägerin die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt \n( 8 L 438/99 ). In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18. Juni 1999 \nhat der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, nachdem die \nKlägerin zugesagt hatte bestimmte Unterlagen, insbesondere Dienstpläne und \nPersonalunterlagen regelmäßig vorzulegen.\n\n8\n\nMit Ablauf des 31. Mai 2001 ist die Klägerin als Betreiberin des Heimes in \nO. ausgeschieden. Seit dem 1. Juni 2001 ist Betreiberin des Heimes die \n\" M2. Q2 GmbH \", zu deren Geschäftsführern die Klägerin nicht \ngehört.\n\n9\n\nDie Klägerin hält ihre Klage - nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage - weiter \naufrecht. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte die Absicht verfolgt habe, die von \nihr betriebenen Einrichtungen zu schließen. In Verfolgung dessen habe er unter dem \n12. Februar 2001 eine Untersagungsverfügung gegenüber der Klägerin erlassen, die \nschließlich dazu geführt habe, dass die Klägerin als Betreiberin des Heimes \nausgeschieden sei. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei deshalb gegeben, \nweil sie beabsichtige, gegenüber dem Beklagten Regressansprüche zu stellen. Die \nPersonalstärke sei ausreichend gewesen, für die Dauer des Heimbetriebes habe \neine vollständige Versorgung der Häuser vorgelegen. Gesetzlich oder \nverordnungsmäßig sei der Personalbedarf für Heime nicht abschließend geregelt. \nDie vom Beklagten gestellten Anforderungen seien überhöht. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 18. März 1999 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 1999 rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hält ein besonderes Feststellungsinteresse der Klägerin für nicht \ngegeben.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses \nVerfahrens und des Verfahrens 8 L 438/99 sowie die vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsakten ( 5 Ordner ) ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie - zuletzt von der Klägerin noch betriebene - Fortsetzungsfeststellungsklage \nist nicht zulässig. \n\n18\n\nNach der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) spricht das Gericht auf Antrag des Klägers durch Urteil aus, dass ein \nVerwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung \nerledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner \nRechtswidrigkeit hat. \n\n19\n\nDie ursprünglich mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO \nangegriffene Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 hat sich nach Klageerhebung \nerledigt, nachdem die Klägerin seit Juni 2001 nicht mehr Betreiberin des Heimes \nHaus M. X. ist und damit die mit der Regelung der Personalmindeststärke \nverbundene Beschwer - ihr gegenüber - weggefallen ist.\n\n20\n\nDer Klägerin steht jedoch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zur Seite. Ein solches ist dann gegeben, wenn nach \nvernünftigen Erwägungen nach der Lage des Falles ein anzuerkennendes \nschutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art gegeben \nist, das heißt, wenn das begehrte Urteil auch geeignet ist, die Position des Klägers zu \nverbessern. \n\n21\n\nvgl. Kopp, VwGO, § 113, Rdnr. 129; Schoch / Schmidt-\nAßmann / Pietzner, VwGO, Kommentar, § 113, Rdnr. 90.\n\n22\n\nDies ist dann der Fall, wenn gegenüber dem Kläger die Gefahr des erneuten \nErlasses der angegriffenen oder einer ähnlichen, inhaltsgleichen oder doch \ngleichartigen Verfügung besteht (Wiederholungsgefahr), wenn der Kläger die \nernsthafte Absicht hat, auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nein Verfahren wegen Entschädigung, Amtshaftpflichtverletzung oder eine \nVerteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu betreiben \n(Vorbereitung eines Prozesses) oder aber wenn der Kläger mit der Feststellung eine \nmit dem Verwaltungsakt aufgrund seines Inhalts oder der Begleitumstände weiterhin \nbestehende - ehrenrührige - Beeinträchtigung seines Ansehens beseitigen kann \n(Rehabilitationsinteresse) \n\n23\n\nvgl. etwa Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, \nRdnrn. 91ff; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, \n§ 113, Rdnr. 67ff; Kopp, VwGO, § 113, Rdnrn. 136,141 und \n142.\n\n24\n\nDass im Falle der Klägerin eine Wiederholungsgefahr besteht oder sie ein \nRehabilitationsinteresse geltend machen könnte, ist von ihr nicht behauptet und auch \nsonst nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr ist schon deshalb nicht gegeben, \nweil die Klägerin nicht mehr Betreiberin eines Heimes im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten ist und soweit ersichtlich in näherer Zukunft auch nicht sein wird. Im \nWeiteren beinhaltet die im Streit stehende Ordnungsverfügung auch keine \nrehabilitationsfähige Ehrverletzung, zumal die dortige Forderung nach dem \nzahlenmäßigen Einsatz von Fachkräften den Vorgaben des § 5 Abs. 1 der \nHeimpersonalverordnung entspricht.\n\n25\n\nUngeachtet erheblicher Zweifel, ob die diesbezüglichen Ausführungen der \nKlägerin bereits dem Erfordernis substantiierter Darlegung eines \nFeststellungsinteresses entsprechen, kann die Klägerin sich nicht deshalb auf das \nBestehen eines derartigen Interesse berufen, weil sie nach ihrem Bekunden \nbeabsichtigt, Regressansprüche gegenüber dem Beklagten im Hinblick darauf \ngeltend zu machen, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung betreffend \ndie Personalmindeststärke zumindest mittelbarer Auslöser für die unter dem 12. \nFebruar 2001 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Untersagungsverfügung \ngewesen ist. Der begehrten Feststellung könne daher bei der Geltendmachung von \nRegressansprüchen wegen der Untersagungsverfügung Bedeutung zukommen. \n\n26\n\nEine - auf welche konkrete Anspruchsgrundlage auch immer gestützte - \nSchadensersatzklage mit dieser Begründung ist offensichtlich aussichtslos, da es \n- anders als die Klägerin meint - an dem in jedem Fall erforderlichen \nKausalzusammenhang zwischen der hier allein streitgegenständlichen \nOrdnungsverfügung vom 18. März 1999 und einem - hier unterstellten - Schaden \ndurch die von der Klägerin ebenfalls für rechtswidrig erachtete \nUntersagungsverfügung vom 12. Februar 2001 fehlt.\n\n27\n\nDie Untersagungsverfügung steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen \nZusammenhang mit der Ordnungsverfügung vom 18. März 1999. Sie ist nämlich \nnicht auf deren mangelnde Erfüllung gestützt, sondern damit begründet, \n- dass bei der Belegung gegen die Vorschriften der Heimmindestbauverordnung \nverstoßen worden ist,\n- dass Pflegedokumentationen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt werden,\n- dass eine Person als Pflegekraft vollzeitig eingestellt wurde, obwohl sie in einem \nweiteren vollzeitigen Beschäftigungsverhältnis stand,\n- dass die vorgelegten Dienstpläne unstimmig seien, da z.B. auch Personen dort \naufgeführt seien, die zu diesem Zeitpunkt bereits aus den Diensten der Klägerin \nausgeschieden waren,\n- dass die Medikamentenvergabe nicht hinreichend transparent und sicher sei.\n\n28\n\nEin Verstoß gegen die mit der Ordnungsverfügung vom 18. März 1999 vom \nBeklagten geforderte Personalmindestbesetzung - soweit sie nicht die \nverordnungsrechtlich vorgegebene Abdeckung der Schichten mit mindestens einer \nFachkraft betrifft - ist nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung gewesen. \n\n29\n\nEin - zusätzlicher - gerade auf der Ordnungsverfügung von 18. März 1999 \nberuhender Schaden ist schon deshalb nicht entstanden, weil der Beklagte in einem \nErörterungstermin im zugehörigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes ( Az: 8 L 438/99 ) die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung vom 18. März 1999 aufgehoben hat. Daher brauchte die \nKlägerin den aufgegebenen Verpflichtungen zunächst nicht nachzukommen und hat \ndies - soweit erkennbar - auch nicht getan.\n\n30\n\nNach alledem ist durch die hier streitige Ordnungsverfügung der Klägerin \noffensichtlich kein Schaden entstanden; es fehlt an der erforderlichen Kausalität \nzwischen dem Streitstoff ( Anordnung einer Personalmindestbesetzung ) und der \nbekämpften Weiterwirkung ( hier Erlass der Untersagungsverfügung ).\n\n31\n\nvgl. hierzu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § \n113, Rdnr. 90.\n\n32\n\nDurch das begehrte Urteil - die Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Verwaltungsaktes - kann die Klägerin ihre Position unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt verbessern. \n\n33\n\nDanach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-03-08/8-k-1910-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-03-08/8-k-1910-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298826","retrieved":"2026-07-09 03:22:47.410350+00:00"}}