{"status":"available","doknr":"OLD299670","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2002:0116.9L1313.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"9 L 1313/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM (nachrichtlich: \n2.045,17 Euro) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Antragstellerin zu 1. von der Teilnahmepflicht \nan der vom 18. bis 26. Januar 2002 stattfindenden Klassenfahrt \nzu befreien,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ \n123 Abs. 1, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -) liegen nicht vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nkann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung \nzur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDas setzt unter anderem voraus, dass die Antragsteller den geltend gemachten \nAnspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben indessen nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der \ngeltend gemachte Befreiungsanspruch zusteht.\n\n7\n\nSoweit als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren für die Antragstellerin zu 1. \n§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) in Betracht \nkommt, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen \nÜberprüfung auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung \nvorliegen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO kann ein Schüler nur in besonderen \nAusnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der \nErziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen \nSchulveranstaltungen befreit werden. Nach Satz 2 der Vorschrift entscheidet über die \n- hier in Rede stehende - Befreiung bis zu zwei Wochen der Schulleiter. \n\n8\n\nDie durch Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen \nangeordnete allgemeine Schulpflicht verpflichtet den Schüler gemäß § 8 Abs. 1 \nSatz 1 ASchO unter anderem, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den \nsonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen. Dass die vom \n18. bis 26. Januar 2002 stattfindende Klassenfahrt eine derartige Schulveranstaltung \ndarstellt, ziehen die Antragsteller nicht in Zweifel. Vielmehr vertreten sie die \nAuffassung, dass ein die beantragte Befreiung rechtfertigender \"besonderer \nAusnahmefall\" vorliegt. Wenngleich dieser unbestimmte Rechtsbegriff, mittels \ndessen eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag entsprechenden \nallgemeinen Schulpflicht gerechtfertigt werden soll, restriktiv auszulegen ist, ergibt \neine verfassungskonforme Anwendung, dass ein solcher Fall jedenfalls dann \nanzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einer bestimmten \nSchulveranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Schülers und / oder \nseiner Eltern verletzte.\n\n9\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 77 f., sowie vom 15. \nNovember 1991 - 19 A 2198/91 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1992, 136, 137.\n\n10\n\nDass im Falle der Antragstellerin zu 1. der in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) verankerte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Recht der Glaubens- und \nReligionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten muss, so dass ein \n\"besonderer Ausnahmefall\" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO gegeben ist, \nlässt sich indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Bei der \nWahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags muss der Staat die \ngleichrangigen Grundrechte von Schülern (und Eltern) beachten. Insbesondere das \nGrundrecht der Religionsfreiheit besitzt einen hohen Rang (vgl. Art. 7 Abs. 2 und \n3 GG). Allerdings trifft denjenigen, der die Befreiung von einer gesetzlich allen \nauferlegten Pflicht begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- \noder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, \nund dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen seinem \nGlauben die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Auf der anderen Seite umfasst Art. 7 \nAbs. 1 GG die Befugnis, das Schulwesen - auch unabhängig von den Vorstellungen \nder betroffenen Eltern - zu organisieren und zu planen mit dem Ziel der \nGewährleistung eines Schulsystems, das allen jungen Bürgern gemäß ihren \nFähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden \nBildungsmöglichkeiten eröffnet. Zur wirksamen Wahrnehmung dieses staatlichen \nRechts durfte neben der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht die Möglichkeit \neiner Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränkt werden.\n\n11\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August \n1993 - 6 C 8/91 -, NVwZ 1994, 578 / 579 mit Nachweisen; vgl. zu \nArt. 2 des 1. Zusatzprotokolls (ZP) zur Europäischen \nMenschenrechtskonvention auch Peukert, in: Frowein/Peukert, \nEuropäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. \nAufl., 1996, Art. 2 des 1. ZP, Rdnr. 6 (S. 831).\n\n12\n\nWenn und soweit das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit dem staatlichen \nBildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) in Konflikt gerät, ist ein \nschonender Ausgleich beider Rechtspositionen im Rahmen so genannter praktischer \nKonkordanz geboten. Hierbei ist die staatliche Schulverwaltung verpflichtet, alle ihr \nzu Gebote stehenden zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen; \ndann - und nur dann -, wenn die Schulverwaltung dieser Pflicht nicht nachkommt \noder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Form zu lösen, dass ein \nAnspruch auf Befreiung von der bestimmten Unterrichtsveranstaltung besteht. \n\n13\n\n Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort, S. 578.\n\n14\n\nAusgehend hiervon legt die Kammer für das vorliegende Eilverfahren zunächst \ndas von den Antragstellern bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte Gutachten \ndes Islamischen Zentrums B. (C. -N. ) e. V. zu Grunde, wonach eine \nmehrtägige Reise mit Übernachtung außerhalb der elterlichen Wohnung für ein \nmuslimisches Mädchen ohne Begleitung eines Mahram nicht gestattet ist. Mahram \nim Sinne des Gutachtens ist entweder ein Ehemann oder jeder andere männliche \nVerwandte, den die Betreffende nicht heiraten darf (Vater, Großvater, Sohn, Bruder, \nOnkel oder Neffe). Nicht zuletzt nach dem von der Antragstellerin zu 1. im gestrigen \nErörterungstermin gewonnen Eindruck stellt die Kammer für dieses Eilverfahren auch \nnicht in Frage, dass diese die für sie als verbindlich bezeichneten Verhaltensregeln \nkonsequent anzuwenden beabsichtigt.\n\n15\n\n Vgl. dazu BVerwG, am angegebenen Ort, S. 579. \n\n16\n\nAllerdings ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung des \nam heutigen Vormittag eingegangenen Schriftsatzes der Antragstellerseite nicht \nerkennbar, dass die Antragstellerin zu 1. vor dem Hintergrund möglichst optimaler \nWirksamkeit beider Grundrechtspositionen (Art. 4 und Art. 7 GG) keine zumutbare, \nnicht diskriminierende Möglichkeit besitzt,\n\n17\n\n vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1995, 2477, 2480; BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 6 C \n18/98 -, NJW 1999, 3063, 3066,\n\n18\n\nihrer religiösen Überzeugung bezogen auf die streitige Teilnahme an der \nKlassenfahrt hinreichend Rechnung zu tragen. Was zunächst das von ihr als \nverbindlich angesehene Erfordernis anbelangt, eine mehrtägige Reise nur in \nBegleitung eines Mahram durchzuführen, ist festzuhalten, dass die Antragsteller \nsowohl unter dem 20. November 2001 als auch noch bei Antragstellung am 20. \nDezember 2001 geltend gemacht haben, dass sowohl dem Vater der Antragstellerin \nzu 1. als auch einer anderen männlichen Person, die einen auch die Ehe \nausschließenden Verwandtschaftsgrad besitze, die Teilnahme an der Klassenfahrt \nnicht möglich sei. Erstmals im Schriftsatz vom 11. Januar 2002 sowie der \nbeigefügten Eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tag haben sie dann auf die \nMöglichkeit hingewiesen, dass der die Klasse des Antragsgegners \nbesuchende Bruder der Antragstellerin zu 1. ebenfalls als Mahram in Betracht \nkommt. Hierauf hat der Antragsgegner umgehend unter dem 14. Januar 2002 mit \ndem Hinweis reagiert, einer Begleitung durch einen männlichen Verwandten stehe \norganisatorisch nichts entgegen; die Kosten müssten allerdings vollständig durch die \nBegleitperson übernommen werden. Diese Position hat der Antragsgegner im \ngestrigen Erörterungstermin dahin gehend konkretisiert, dass er - sofern die \nErziehungsberechtigten dies beantragten - den jüngeren Bruder der Antragstellerin \nzu 1. gemäß § 11 Abs. 1 ASchO vom Unterricht befreien würde, damit er seine \nSchwester begleiten könne.\n\n19\n\nHat demgemäß die Schulverwaltung die ihr zur Verfügung stehenden \norganisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, oblag und obliegt es nunmehr vor \ndem Hintergrund praktischer Konkordanz der Antragstellerin zu 1. sowie ihren Eltern, \ndas ihrerseits zur Lösung der Konfliktsituation Zumutbare beizutragen. Dem \nentspricht es, wenn die Antragstellerin zu 1. (zumindest) auf ihren Bruder als Mahram \nzurück greift. Denn nach dem bereits erwähnten Gutachten des Islamischen \nZentrums B. (C. -N. ) e. V. ist dieser von der Wahrnehmung dieser Aufgabe \nnicht ausgeschlossen, und es ist nichts für eine Unzumutbarkeit in dem Sinne \nerkennbar, dass die Antragsteller zu 2. und 3. mit Blick auf ihr Erziehungsrecht auch \ngegenüber ihrem Sohn (Art. 6 Abs. 2 GG) diesem nicht aufgeben können sollten, \nseine Schwester auf der Klassenfahrt zu begleiten. \n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. gegen diese Lösungsmöglichkeit einwendet, \nDerartiges sei ihr unangenehm, ist darauf hinzuweisen, dass sie diese mögliche \nFolge ihrer Religionsausübung hinzunehmen hat, wenn sie sich auf die \nGewährleistung der ungestörten Religionsausübung beruft.\n\n21\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ \n1992, 77, 79.\n\n22\n\nWas den heute erfolgten Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller \nanbelangt, der Bruder - dessen schulische Leistungen in einigen Fächern nicht \nzufriedenstellend seien - werde sich voraussichtlich nicht unter älteren und \nunbekannten Schülern durchsetzen können, so stellt dies die aufgezeigte \nLösungsmöglichkeit nicht in Frage. Denn er wird sich nach derzeitigem \nErkenntnisstand, soweit erforderlich, an eine der insgesamt sieben mitfahrenden \nLehrkräfte wenden können.\n\n23\n\nDie im Erörterungstermin angegebene finanzielle Situation der Antragsteller \nverlangt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Denn entweder können die Eltern \nder Antragstellerin zu 1. - wie in früheren Fällen auch - auf private Hilfe etwa von \nVereinen zurückgreifen. Gegebenenfalls ist es auch zumutbar, sich wegen eines \naktuellen Bedarfs an den Sozialhilfeträger zu wenden.\n\n24\n\nBesteht nach alledem ein für die Antragstellerin zu 1. nicht unzumutbarer Weg, \nden von ihr aufgezeigten Gewissenskonflikt bezogen auf die Begleitperson zu lösen, \nso stellt ihr weiteres Vorbringen das Nichtvorliegen eines besonderen \nAusnahmefalles ebenfalls nicht in Frage. Denn es ist nichts dafür dargetan oder \nersichtlich, dass sie (beispielsweise) den in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom \n11. Januar 2002 erwähnten religiösen Handlungen unter der gebotenen Mithilfe der \nLehrkräfte nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang nachgehen könnte.\n\n25\n\nBesteht demgemäß bei summarischer Überprüfung kein Anspruch der \nAntragstellerin zu 1., gemäß § 11 Abs. 1 ASchO unter Berücksichtigung des \nGrundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG von der Teilnahme an der Klassenfahrt \nbefreit zu werden, so ergibt sich nichts anderes, wenn man auf dieses Grundrecht \nallein abstellen wollte.\n\n26\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom \nheutigen Tag auf einen etwaigen Gleichbehandlungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 \nGG hinweist, ist anzumerken, dass die darin genannte \"kostengünstige \nAlternativunterkunft\" und das hieraus abgeleitete Recht auf eine für die \nAntragstellerseite finanziell tragbare Lösung nach den vorstehenden Ausführungen \nmangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht verfängt.\n\n27\n\nDie Antragsteller zu 2. und 3. besitzen den geltend gemachten \nBefreiungsanspruch ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann auf sich \nberuhen, dass die Antragstellerin zu 1. religionsmündig ist. Denn diese Tatsache \nnimmt ihren Eltern nicht die aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \nGG) folgende Befugnis, ihr minderjähriges Kind in seinen religiösen Bemühungen zu \nunterstützen sowie Rechte, die das Kind auf diesem Gebiet zu haben glaubt, mit \neinem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im eigenen Namen geltend zu \nmachen.\n\n28\n\n Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C \n169/81 -, NJW 1983, 2585 f.\n\n29\n\nIndessen besteht aus den vorstehend dargelegten Gründen, auf die die Kammer \nzur Vermeidung von Wiederholungen verweist, bei summarischer Überprüfung kein \nBefreiungsanspruch.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hält den Ansatz des hälftigen so \ngenannten Auffangwertes für ausreichend und angemessen. Hierbei ist die \nÜbergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwenden, wonach sich die \nmaßgebliche Rechtslage bei der Erhebung von Kosten nach dem Zeitpunkt richtet, in \ndem die Rechtsstreitigkeiten anhängig geworden sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-01-16/9-l-1313-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2002-01-16/9-l-1313-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299670","retrieved":"2026-07-09 03:24:04.726653+00:00"}}