{"status":"available","doknr":"OLD300119","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:1210.9K691.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"9 K 691/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach folgenden Maßgaben:\nDie Kläger zu 1. und 5. tragen die Gerichtskosten zu insgesamt 70,72%, die übrigen \nKläger haben keine Gerichtsgebühren zu tragen.\nDie außergerichtlichen Kosten - einschließlich derjenigen der Beigeladenen - tragen \ndie Kläger zu 1. und 5. je zu 32,03%, die Kläger zu 3. und 7. je zu 1,725% und die \nKläger zu 2., 4. sowie 6. je zu 10,83%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 5. wenden sich gegen die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 - 2045. Die \nKläger zu 2. bis 4. sowie die Kläger zu 6. und 7. haben die Klage mit Schriftsatz vom \n17. November 2001 zurückgenommen.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstückes mit der katasteramtlichen \nBezeichnung Gemarkung G1 . Der Kläger zu 5., von Beruf \nM. , ist Miteigentümer der Grundflächen Gemarkung G2 \nsowie Gemarkung G3 . Nach den Angaben \nder Beigeladenen sollen die Umsiedlung jeweils im Jahre 2005 und die bergbauliche \nInanspruchnahme der Flächen ab dem Jahr 2017 (Kläger zu 1.) bzw. 2009 (Kläger \nzu 5.) erfolgen.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte unter dem 22. Dezember 1997 den Rahmenbetriebsplan \nfür den Tagebau Garzweiler I/II vom 5. Oktober 1987 mit Änderungen und \nErgänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045 zugelassen hatte, \nerhoben die Kläger zu 1. und 5. am 22. Januar 1998 Widersprüche, die der damalige \nVerfahrensbevollmächtigte im Wesentlichen dahin gehend begründete, der \nRahmenbetriebsplan enthalte - anders als etwa Haupt- oder Sonderbetriebspläne - \nnoch keine Gestattungswirkung für das bergbauliche Vorhaben. Dennoch sei die \nerforderliche Widerspruchsbefugnis anzunehmen. Im Gegensatz zum \nBraunkohlenplan besitze nämlich die streitbefangene Entscheidung des Beklagten \ndie für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Außenwirkung für den \nBürger. Da ein Rechtsschutz gegen die eventuell erforderliche Grundabtretung nicht \neffektiv sei, müssten sich die Betroffenen gegen den Rahmenbetriebsplan wehren \nkönnen. Im Hinblick auf die Konzentrationswirkung sei dies für die in Form eines \nPlanfeststellungsbeschlusses ergehende Zulassung des Rahmenbetriebsplans ohne \nweiteres anzunehmen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen dieses Verfahren \numgangen werde, könne nichts anderes gelten. Nicht zuletzt für Pächter fände \nRechtsschutz im Grundabtretungsverfahren nicht statt. Dieses komme im Übrigen zu \nspät.\nDie demgemäß zulässigen Widersprüche seien begründet. So sei das erforderliche \nPlanfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \ndurchgeführt worden. Insbesondere sei das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren \nhier nicht ausnahmsweise nach bergrechtlichen Vorschriften entbehrlich, und der \nBraunkohlenplan enthalte keine die Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls \nentbehrlich machende Genehmigungsentscheidung. Es komme hinzu, dass die im \nBraunkohlenplan durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den \nAnforderungen des Bundesberggesetzes genüge. Neben der Tatsache, dass \nbestimmte Unterlagen nicht ausgelegt worden seien, sei entscheidend, dass die \nUmweltverträglichkeitsprüfung inhaltliche Defizite aufweise. Des Weiteren könne eine \nPlanumweltverträglichkeitsprüfung die erforderliche \nProjektumweltverträglichkeitsprüfung nicht ersetzen. Schließlich sei für das \nTrapezstück zwischen Garzweiler I und II eine Umweltverträglichkeitsprüfung gar \nnicht durchgeführt worden. Darüber hinaus genüge der Rahmenbetriebsplan den \neuroparechtlichen Anforderungen an eine Verträglichkeitsuntersuchung nicht. Denn \nes sei weder die erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-\nRichtlinie noch diejenige nach der Vogelschutzrichtlinie durchgeführt worden. \nDarüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Rahmenbetriebsplans daraus, \ndass dieser die von ihm als geklärt bezeichneten wasserwirtschaftlichen Fragen nicht \neiner Klärung zuführe. Die Zulassungsentscheidung setze sich auch nicht in dem \ngebotenen Umfang mit den Eingriffsfolgen des Tagebaus im Hinblick auf die \nSchutzgüter Mensch, Eigentum und Einrichtungen auseinander. Schließlich sei der \nTagebau weder erforderlich noch verhältnismäßig.\n\n5\n\nDurch Bescheide vom 24. Februar 2000, dem damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 5. zugestellt am 28. Februar 2000, \nwies das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung \nArnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) die Widersprüche zurück. Zur \nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits erhebliche Zweifel \nan der Widerspruchsbefugnis. Diese könnten letztlich auf sich beruhen, da die \nWidersprüche infolge Rechtmäßigkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung und \nfehlender Rechtsverletzung der Kläger unbegründet seien. So habe etwa weder eine \nVerpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens noch eine Pflicht \nzum Durchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Mangels \ngestattender Wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das konkrete \nAbbauvorhaben scheide ein Eingriff in die Grundrechte der körperlichen \nUnversehrtheit, der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Freizügigkeit und des \nEigentums aus.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 28. März 2000 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der von der \nBeigeladenen im Jahre 1987 eingereichte Rahmenbetriebsplan sei nicht zugelassen \nworden. Die in den Jahren 1992 und 1995 eingereichten Rahmenbetriebspläne \nbeträfen eigenständige Vorhaben, die auf der Grundlage selbstständiger Anträge \nauch zugelassen worden seien. Der Beklagte setze sich nicht inhaltlich mit ihren \nRechten auseinander. Da mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der \nvollständige Abbau ihres Grundeigentums vorgesehen sei, sei vor dem Hintergrund \neiner sich abzeichnenden Inanspruchnahme ihrer Grundflächen und der \nerforderlichen Umsiedlungen eine mögliche Verletzung in den Grundrechten aus \nArt. 14 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) \nsowie des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG gegeben. Die mögliche Rechtsverletzung \nsei nicht eindeutig auszuschließen, so dass ihre Klagebefugnis anzunehmen sei.\nDie Klage sei infolge Grundrechtsbeeinträchtigung auch begründet. So enthalte das \nBundesberggesetz (BBergG) Einfallstore für die Berücksichtigung von Grundrechten. \nWegen ihrer Funktion, dem Vorhaben zu bescheinigen, dass ihm keine \nüberwiegenden öffentlichen Interessen entgegenständen und keine \ngemeinschädlichen Einwirkungen von ihm ausgingen, beinhalte die \nZulassungsentscheidung des Beklagten die Aussage, dass sich die Betroffenen \ngegen das Vorhaben nicht im Verwaltungsverfahren hätten durchsetzen können. \nDemgemäß müssten die bergrechtlichen Regelungen eine Überprüfung der \nGrundrechte bei der Entscheidungsfindung vorsehen. Es komme hinzu, dass der \nHauptbetriebsplan nur die betrieblichen Details der Betriebsführung regele. \nDemgegenüber seien die Gesichtspunkte, die der Rahmenbetriebsplan abgedeckt \nhabe, nicht mehr Gegenstand der Prüfung von Hauptbetriebsplänen. Konkret \nbedeute dies, dass die Überbaggerung nicht mehr geprüft werde. Mit der Zulässigkeit \ndes Rahmenbetriebsplans sei daher die Grundentscheidung der \nVorhabensdurchführung getroffen worden. Demgegenüber sei es auch ineffektiv, \nimmer wieder neu die Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Dies gelte \ninsbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks \nzulässig sei. Werde dies erst im Grundabtretungsverfahren geprüft, so bedeute dies \nkeinerlei effektiven Rechtsschutz. Das Abwarten des Grundabtretungsverfahrens sei \naus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unzumutbar. Effektiver Rechtsschutz \nkönne nur gegen die streitbefangene Zulassungsentscheidung gewährleistet werden, \nweil es zwischen der grundsätzlichen, die Inanspruchnahme der Wohnorte \nvorsehenden Zulassung der Tagebauplanung der Beigeladenen und dem \n(theoretischen und nur auf das Eigentum bezogenen) Grundabtretungsverfahren \nkeine weiteren von Seiten der Bürger angreifbaren Entscheidungen betreffend den \nTagebau gebe. Die eigentlichen Folgen der tagebaubedingten Betroffenheit ergäben \nsich bereits durch das im Vorfeld ausgelöste Umsiedlungsgeschehen. Zu dem \nZeitpunkt, in dem das Grundabtretungsverfahren gegebenenfalls durchgeführt \nwerde, seien die Rechtsgüter, deren Beachtung verlangt werde, bereits \nunwiderruflich verletzt. Der Erhalt des formal eventuell noch vorhandenen Eigentums \nsei dann sinnlos geworden. Demgemäß sei die streitige Entscheidung hinsichtlich der \ngrundsätzlichen Zulässigkeit der Tagebaudurchführung der entscheidende Auslöser \nfür die Beeinträchtigungen auf Klägerseite.\nAuch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März \n1989) gewährleiste § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Drittschutz. Mit der Zulassung des \nVorhabens sei bereits ein hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts unvermeidbarer \nNutzungskonflikt erkennbar. Vergleichbares gelte für andere Grundrechte. Auch über \n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG sei nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1991) ein Drittschutz von \nGesundheit, Leben und Sachgütern von Betroffenen gewährleistet. Wenngleich die \nVorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG grundsätzlich nicht drittschützend sei, \nso könne trotzdem die fehlende Übereinstimmung des Tagebauvorhabens der \nBeigeladenen mit dem Allgemeinwohl geltend gemacht werden. Durch den \nvollständigen Abbau der Oberfläche komme es nicht nur zu einem Eingriff in Rechte \nso genannter Oberflächeneigentümer, sondern auch in diejenigen des \nAllgemeinwohls als des Zusammenschlusses einer Mehrzahl von Personen. Eine \nGrundrechtsbetroffenheit ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte ein \nVorhaben zugelassen habe, das die Durchführung eines Tagebaus auf Flächen zum \nInhalt habe, auf denen sich unter anderem bebaute Grundstücke befänden. Es \nkomme hinzu, dass im Rahmen der Zulassung eine inhaltliche Prüfung der \nVereinbarkeit mit Grundrechten ausgeblieben sei und demgemäß Rechtsschutz \ngegen die Vorhabenzulassung in Form einer materiellen Prüfung in dem für die \nBeachtung von Grundrechten entscheidenden Verfahren nicht gewährt worden sei. \nIm Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht sei zu berücksichtigen, dass bei der \nDurchführung des Vorhabens die schwerste Beeinträchtigung von \nOberflächeneigentum eintrete. Wegen der bevorstehenden Inanspruchnahme sei \ndas Oberflächeneigentum langfristig nicht mehr uneingeschränkt nutzbar. Der \nBeklagte habe sich nicht, wie erforderlich, inhaltlich mit dieser Rechtsposition \nauseinandergesetzt. Die Annahme, dass Rechtsschutz im Grundabtretungsverfahren \ngewährleistet werde, gehe fehl. Dieses Verfahren stelle nämlich kein geeignetes \nMittel zur Beachtung des Grundrechts dar, zumal es keinen effektiven Rechtsschutz \ngewährleiste. Darüber hinaus fänden die Grundrechte der Freizügigkeit, der \nBerufsfreiheit und der körperlichen Unversehrtheit im Grundabtretungsverfahren \nkeine Berücksichtigung. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nehme die \nbergbauliche Nutzung des Grundeigentums vorweg. \nSofern man davon ausgehe, dass das Bundesberggesetz keine \nBerücksichtigungsmöglichkeit für das Eigentumsgrundrecht eröffne, sei über Art. 1 \nAbs. 3 GG gesondert auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückzugreifen. Da dieses Grundrecht \nbei der streitbefangenen Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, \nliege ein ungerechtfertigter Grundrechtseingriff vor. Unter Berücksichtigung der \nvorerwähnten Tragweite der Rahmenbetriebsplanzulassung gehe der Verweis auf \ndas Grundabtretungsverfahren fehl. Denn die Grundrechtsbefugnis könne dort nicht \nmehr angemessen wahrgenommen werden. Letztlich werde sie sogar unmöglich \ngemacht. Da durch die Genehmigungslage des Tagebaus dessen wirksame Abwehr \nnicht möglich sei, liege bereits jetzt ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor. In diesem \nZusammenhang sei das Zusammentreffen verschiedener rechtlicher und \ntatsächlicher Umstände zusammenfassend zu berücksichtigen: Neben der Intensität \nder Eigentumsbeeinträchtigung sowie der Bedeutung des Eigentums an \nGrundstücken sei die Wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans auf die \nBetroffenen im Hinblick auf die Unzumutbarkeit des Abwartens bergrechtlicher \nGrundabtretungsverfahren ebenso zu berücksichtigen wie die mangelnde Effektivität \ndes Rechtsschutzes im Grundabtretungsverfahren.\nHinzu komme die Verfassungswidrigkeit der im Rahmen des \nGrundabtretungsverfahrens maßgeblichen Vorschriften des Bundesberggesetzes. \nBereits die Genehmigung des Vorhabens greife massiv in das Recht auf \neigenverantwortliche Lebensgestaltung, Vermögenswerte sowie persönliche und \nprivatrechtliche Bereiche ein. Unter dem tatsächlichen und finanziellen \n(Umsiedlungs-)Druck des heranrückenden Tagebaus unterbleibe erfahrungsgemäß \ndie Prüfung der Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Inanspruchnahme im \nGrundabtretungsverfahren. Mangels weiterer hoheitlicher Entscheidungen bezüglich \nder Rechtmäßigkeit der Vorhabensdurchführung komme der \nRahmenbetriebsplanzulassung die Wirkung einer endgültigen Entscheidung über die \nGrundstücksinanspruchnahme zu. Durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes \nwerde eine Situation geschaffen, die zu einer Art Selbstvollziehung einer \nGrundabtretung auf privatrechtlichem Wege führe. Wolle man keinen unmittelbaren \nGrundrechtseingriff annehmen, dann liege jedenfalls ein mittelbarer, \ngrundrechtserheblicher Eingriff vor, weil der Rechtsschutz nicht verkürzt werden \ndürfe. Es sei nämlich eine einheitliche, grundrechtsbeeinträchtigende Handlung \nanzunehmen. Gegebenenfalls sei eine Grundrechtsgefährdung, vor der Schutz zu \nbieten sei, zu bejahen. In diesem Zusammenhang könne der Gedanke der \nVerwaltungsrechtsprechung zu Zwangspunkten beim Planfeststellungsverfahren \nfruchtbar gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich \nentschieden, dass Dritte, die nicht unmittelbar durch den planfestgestellten Abschnitt \nbetroffen würden, durch die Abschnittsbildung in ihren Rechten verletzt sein könnten, \nwenn ein früherer Abschnitt für einen späteren einen \"Zwangspunkt\" setze. Mit \nderartigen Konstellationen sei die vorliegende Rahmenbetriebsplanzulassung \nvergleichbar, sofern man annehme, dass diese noch nicht unmittelbar in klägerische \nRechte eingreife. Denn die Genehmigungslage schaffe jedenfalls eine Situation, die \nzu einer Anfechtbarkeit des den Zwangspunkt auslösenden Verwaltungsakts führen \nmüsse. \nVor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG stellten sich die bergrechtlichen \nVorschriften zum Grundabtretungsverfahren als verfassungswidrig dar, weil der \nEigentümer keinen ausreichenden Rechtsschutz gegen bergbaubedingte \nBeeinträchtigungen seines Grundstücks erhalte. Aus den in der Vergangenheit \ngeschehenen Umsiedlungen, etwa bezogen auf Garzweiler oder Inden/Altdorf, lasse \nsich ablesen, dass die Umsiedlung lange vor der tatsächlichen bergbaulichen \nInanspruchnahme abgeschlossen werde, so dass ein Grundabtretungsverfahren \nbedeutungslos sei. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass das \nGrundabtretungsverfahren nur theoretischen Rechtsschutz biete. Hinzu komme, dass \nder Gesetzgeber nicht, wie erforderlich, die besonders schwer wiegenden, \ndringenden Bedürfnisse des Gemeinwohls zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das \nGrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG bestimme. Die Ermächtigungsgrundlage zur \nEnteignung sei so allgemein gefasst, dass der private Unternehmer deren Erfüllung \nimmer in der Hand habe. Dies gelte für alle in § 79 Abs. 1 BBergG genannten \nEnteignungsgründe.\nDie Rahmenbetriebsplanzulassung greife des Weiteren in den Schutzbereich des \nArt. 11 Abs. 1 GG, der auch die Erhaltung des Wohnsitzes umfasse, ein. Die \nZulassungsentscheidung prüfe die Verlegung von Ortschaften nicht auf § 48 Abs. 2 \nSatz 2 BBergG bezogen. Vor dem Hintergrund der durch die \nRahmenbetriebsplanzulassung entstehenden Genehmigungslage sei letztlich der \nfreie Verbleib an einem Ort beeinträchtigt. Mit der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans trete eine gefestigte Planung der Tagebaudurchführung ein. \nEs komme zu einem faktischen Absiedeln, durch das soziale Kontakte \nauseinandergerissen würden. Durch die unfreiwillige Aufgabe des Wohnsitzes nach \nerfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung sei ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 11 \nAbs. 1 GG anzunehmen. Die Grundrechtsschranken des Art. 11 Abs. 2 GG seien \nnicht wirksam ausgefüllt.\nDer Kläger zu 5. trägt zudem vor, dass er in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit \nverletzt sei. Mit der betriebenen M. erwirtschafte er einen großen Teil \nseines Lebensunterhaltes. Der Neuaufbau eines Hofes an einem \nUmsiedlungsstandort komme aus altersbedingten Gründen nicht in Betracht, obwohl \ner den vorhandenen Hof noch einige Jahre weiter bewirtschaften könnte. Zudem \nstehe an den Umsiedlungsstandorten definitiv kein Ersatzland für die Neuerrichtung \neines vergleichbaren Hofes zur Verfügung. Er würde daher durch die staatliche \nZulassung der Abbauplanungen zur Aufgabe seines Hofes gezwungen. \nDarüber hinaus machen die Kläger geltend, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nsei geeignet, sich auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG auszuwirken. Es entstehe nämlich im Anschluss an die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplanes eine permanente Belastung wegen der Gewissheit, \nHeimatort und Häuser räumen zu müssen. Durch diese Situation komme es zu \nSchlafstörungen und Krankheiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Frage \nder Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Grundvermögen unklar bleibe. \nInfolgedessen träten Lebenskrisen und Depressionen ein. Suizidgefahren seien nicht \nauszuschließen.\nDa der Braunkohlenplan nicht auf die Rechtsstellung der Bürger einwirke, sondern \nnur Ziele der Landesplanung festlege, seien die Ausführungen des Beigeladenen \nzum Braunkohlenplan Garzweiler II unergiebig. Dieser Plan lege im Übrigen die \nErforderlichkeit einer Umsiedlung nicht fest. Der Verfassungsgerichtshof für das Land \nNordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) habe keine Aussage bezüglich einer \nZulässigkeit etwaiger Grundrechtseingriffe getroffen. Entscheidend sei im Übrigen, \ndass die energiepolitische Notwendigkeit des Tagebaus bislang nicht gerichtlich \ngeprüft worden sei. Derartiges sei aber zur Beantwortung der Frage, ob die mit dem \nVorhaben verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt seien, notwendig. Die \nLeitentscheidung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1991 sei \nim Hinblick auf die Liberalisierung des Strommarktes überholt. Von entscheidender \nBedeutung sei, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die materielle \nGrundentscheidung über die Durchführung der Zulässigkeit des Tagebauvorhabens \ntreffe. Die eingangs genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus \nden Jahren 1989 und 1991 sei auf den Rahmenbetriebsplan zu großflächigen \nAbbauvorhaben der vorliegenden Art zu übertragen.\nDie Rahmenbetriebsplanzulassung sei auch deswegen rechtswidrig, weil weder ein \nPlanfeststellungsbeschluss ergangen noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden seien. Schon die Tatsache, dass die reine Benennung des im \nJahre 1995 gestellten Zulassungsantrags nicht über die fehlende inhaltliche Identität \nmit dem ursprünglich im Jahre 1987 gestellten Antrag hinwegtäuschen könne, \nbedinge, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesberggesetzes eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Spätestens aus der in den \n90er-Jahren erfolgten wesentlichen Umkonzeptionierung des Vorhabens ergebe sich \ndie Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. § 52 \nAbs. 2 a bis 2 c BBergG). Insbesondere greife § 52 Abs. 2 b BBergG, wonach \nausnahmsweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sein könne, nicht \nein. Denn es handele sich weder um einen \"geführten Gewinnungsbetrieb\", noch \nlege der Braunkohlenplan Garzweiler II, wie vom Gesetz gefordert, die \nAbbaugrenzen und Haldenflächen fest. Im Übrigen genüge die im \nBraunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den \nAnforderungen des Bundesberggesetzes. Jedenfalls aber stelle sich die Freistellung \ndes Vorhabens von der Durchführung einer solchen Prüfung als europarechtswidrig \ndar. Denn die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG \nNr. L 175, S. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. \nder EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) erfordere eine \nprojektbezogene im Gegensatz zur hier durchgeführten planbezogenen \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Sie, die Kläger, könnten sich nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch auf die Verletzung der aus \nder UVP-Richtlinie folgenden Pflichten vor den nationalen Behörden und Gerichten \nberufen.\n\n7\n\nDie Kläger zu 1. und 5. beantragen,\n\n8\n\ndie durch den Beklagten erfolgte Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum \n2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide des Landesoberbergamts Nordrhein-\nWestfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, \nBergbau und Energie in NRW -) vom 24. Februar 2000 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt zunächst vor, dass nicht mehrere, eigenständige Rahmenbetriebspläne \nvorgelegt worden seien, und erwidert im Übrigen, es fehle an der Klagebefugnis der \nKläger. Die gerügten Grundrechtsverletzungen begründeten wegen des im \nmehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis zu beachtenden Anwendungsvorrangs \neinschlägiger einfach-gesetzlicher Vorschriften keine Klagebefugnis. Der \nGesetzgeber habe die kollidierenden Interessen zwischen Grundeigentümern und \nBergbauunternehmern durch den Erlass des Bundesberggesetzes, im Besonderen \ndurch die dortigen Regelungen über die Betriebsplanpflicht bergbaulicher Vorhaben \nund die Vorschriften über die Grundabtretung, geregelt. Des Weiteren ergebe sich \nkeine Klagebefugnis aus einer möglichen Verletzung einfach-gesetzlicher Normen.\nDarüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem \nangefochtenen Verwaltungsakt und der behaupteten Rechtsverletzung. Lediglich \nfaktische Auswirkungen eines Verwaltungsakts reichten für die Bejahung des \nerforderlichen Kausalzusammenhangs nicht aus. Die angefochtene \nRahmenbetriebsplanzulassung habe bezogen auf die Grundstücke und die sonstige \nSituation der Kläger allenfalls faktische, jedoch keine rechtlichen Wirkungen, weil die \nRahmenbetriebsplanzulassung noch keine die Ausführung des Abbauvorhabens \ngestattende Wirkung entfalte. Zudem fehle in den Fällen, in denen der Kohlenabbau \nunvermeidlich mit der Inanspruchnahme von Grundstücken verbunden sei, der \nRahmenbetriebsplanzulassung eine Bindungswirkung für Grundabtretungsverfahren. \nDas bedeute nicht, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei Auswirkungen \nhabe. Der Unternehmer müsse sich mit seinen später einzureichenden Haupt- und \nSonderbetriebsplänen an den abgesteckten Rahmen halten. Zwar habe das \nBundesverwaltungsgericht in seiner so genannten Tiefgasspeicher-Entscheidung \nvom 13. Dezember 1991 die Klagebefugnis gegen den Rahmenbetriebsplan \naufgrund des dortigen besonderen Gefährdungspotenzials bejaht. Diese \nRechtsprechung sei indes nicht übertragbar. Überdies habe das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Haupt- oder \nSonderbetriebspläne nicht im Hinblick auf einen Rahmenbetriebsplan zugelassen \nwerden könnten, wenn sich Umstände ergäben, die ihrer Zulassung \nentgegenständen. \nIm Übrigen werde im Betriebsplanverfahren nicht über die Voraussetzungen einer \nspäteren Grundabtretung verbindlich entschieden. Die Grundabtretungsentscheidung \nkönne mit der Klage uneingeschränkt angefochten werden, weil die Grundabtretung \ndem Wohl der Allgemeinheit entsprechen müsse. Daran hindere auch eine \nbestandskräftige Betriebsplanzulassung nicht. Die gerichtliche Überprüfung erfasse \nvielmehr die Rechtmäßigkeit des gesamten bergbaulichen Vorhabens. \nAuch bezüglich anderer als Eigentümerrechte fehle es an einer Kausalität der \nRahmenbetriebsplanzulassung. Dies gelte angesichts der Begrenztheit der \nRahmenbetriebsplanzulassung zunächst für Artikel 11 Abs. 1 GG. Der Kläger zu 5. \nsei auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG verletzt. Ein Eingriff in die Berufswahl scheide von vornherein aus, so \ndass lediglich die Berufsausübungsfreiheit betroffen sein könne. Es sei aber nicht \nersichtlich, dass ihm in adäquat kausaler Weise die Ausübung seines Berufes als \nM. durch die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung unmöglich gemacht \nwerde. Im Übrigen sei dem Vortrag, die Verweisung auf das \nGrundabtretungsverfahren widerspreche dem Gebot der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 GG, zunächst entgegenzuhalten, \ndass zwischen der Rahmenbetriebsplanzulassung und dem \nGrundabtretungsverfahren sehr wohl angreifbare Entscheidungen in Form von \nHaupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen ergingen. \nSoweit außerdem beklagt werde, dass Bürger sich schon zehn Jahre vor der \nvoraussichtlichen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke mit der Beigeladenen einigten \nund wegzögen, so dass umsiedlungsunwillige Bürger isoliert in einer sich \nentleerenden Ortschaft verbleiben müssten, sei dies weniger eine Folge der \nRahmenbetriebsplanzulassung, sondern eher des Braunkohlenplans und der \nEntscheidungen dieser Bürger, von den darin enthaltenen Umsiedlungsangeboten \nGebrauch zu machen. Der Braunkohlenplan Garzweiler II enthalte Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung, insbesondere das Gebot der gemeinsamen \nUmsiedlung und die Durchführung der Umsiedlung in gestaffelten Zeiträumen \nentsprechend dem Tagebaufortschritt. Gemäß diesen Zielen müsse die Beigeladene \ndie zur Umsiedlung erforderlichen Schritte in den einzelnen Ortschaften relativ früh \neinleiten. Im Interesse der Sozialverträglichkeit der Umsiedlungen sei es erforderlich, \ndass ausreichend Zeit bestehe, um sich auf eine einschneidende Veränderung der \nLebensverhältnisse nach und nach einstellen zu können. Zugegebenermaßen \nwürden etwaige Grundabtretungsverfahren relativ spät eingeleitet. In der Regel \nbeantrage die Beigeladene die Grundabtretung je nach Größe des Objekts zwei bis \ndrei Jahre vor der Inanspruchnahme. Es sei nicht zu verkennen, dass auch ein \nsolcher Zeitraum kurz sei, das Grundabtretungsverfahren mithin relativ spät beginne. \nDies beruhe jedoch darauf, dass eine Grundabtretung rechtlich nur zulässig sei, \nwenn die Inanspruchnahme des Grundstücks notwendig sei und die Bemühungen \num eine gütliche Einigung vergeblich gewesen seien. Ein Grundabtretungsverfahren \nkönne einerseits erst durchgeführt werden, wenn die Fläche in absehbarer Zeit \nbenötigt werde; Enteignungen gleichsam auf Vorrat seien unzulässig. Andererseits \nmüsse sich das Unternehmen frühzeitig um freihändigen Erwerb der von ihm \nbenötigten Grundstücke bemühen. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das \nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg hätten in Entscheidungen von Juli \n2000 sowie Juni 2001 betreffend die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde die \nKlage- bzw. Antragsbefugnisse der dortigen Kläger verneint.\nWenn man die Klage für zulässig erachte, erweise sie sich als unbegründet. Die \ngeltend gemachten Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor. Hinsichtlich Artikel 14 \nGG fehle es an einem Eingriff in das Grundeigentum durch die \nRahmenbetriebsplanzulassung. Zudem handele es sich weder bei der \nRahmenbetriebsplanzulassung noch bei einer zu einem späteren Zeitpunkt \nerforderlichen Inanspruchnahme der Grundflächen um eine gewollt gegen die \nFreizügigkeit gerichtete Maßnahme und deshalb auch nicht um einen Eingriff in das \nGrundrecht aus Artikel 11 Abs. 1 GG. Ansonsten wäre in den Blick zu nehmen, dass \ndem Grundrecht auf (negative) Freizügigkeit auch eine grundrechtlich geschützte \nPosition des Bergbautreibenden gegenüberstehe. Die Beigeladene könne sich \nebenfalls auf Artikel 14 Abs. 1 GG berufen, weil sie Inhaberin bergrechtlicher \nAbbauberechtigungen sei. Die durch den Kläger zu 5. hinsichtlich seines \nlandwirtschaftlichen Betriebes unter dem Blickwinkel des Art. 12 GG geschilderten \nEntwicklungen träten noch nicht durch die Rahmenbetriebsplanzulassung, sondern \nerst als Folge des fortschreitenden Abbaus, der noch zu genehmigen sei, ein. Bis zur \nInanspruchnahme der Grundstücke dieses Klägers für den Braunkohlenabbau könne \ner den Hof bewirtschaften. Hinsichtlich Artikel 2 Abs. 2 GG sei bereits die Möglichkeit \neiner Verletzung durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht ausreichend \ndargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass psychische Störungen und dadurch \nverursachte physische Beschwerden aufträten, die über die Belastungen \nhinausgingen, die mit dem Gedanken an einen in der Zukunft zu vollziehenden Orts- \nund Wohnungswechsel typischerweise verbunden seien. \nSchließlich verstoße die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung nicht gegen \nnationale oder europarechtliche Vorschriften über die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung, die zudem nicht drittschützend seien.\n\n12\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor: Bereits der Braunkohlenplan beachte das Konzept gemeinsamer \nUmsiedlung. Für weitere als dort erfasste Orte seien eigenständige \nBraunkohlenplanverfahren durchzuführen. Im Herbst 2000 sei hiermit für die Orte \nImmerath, Lützerath, Pesch und Borschemich begonnen worden. Der \nBraunkohlenplan Garzweiler II bewerte in seinem Kapitel 10 die Sozialverträglichkeit. \nDer Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner \nEntscheidung vom 9. Juni 1997 die im Braunkohlenplanverfahren vorgenommene \nAbwägung nach sorgfältiger Prüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsgemäßheit \nbestätigt.\nDie Zulassung des Rahmenbetriebsplans stelle die fachliche Grundentscheidung zur \nDurchführung des Bergbauvorhabens dar. Einzelheiten hinsichtlich der Zulässigkeit \ndes Vorhabens sowie seiner Verwirklichung würden nicht geregelt. Insbesondere \nkomme der Rahmenbetriebsplanzulassung keine gestattende Wirkung zu. Dies \nergebe sich nicht nur aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nsondern auch aus derjenigen des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nBrandenburg. Demgemäß könnten die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen \nsein.\nDa die Zulassung mangels Bindungswirkung nicht in klägerische Rechte eingreife, \nfehle es an der erforderlichen Klagebefugnis. Die von den Klägern dargelegte \nfaktische Beeinträchtigung in etwaigen Rechten reiche für die Annahme einer \nKlagebefugnis nicht aus. Vielmehr laufe der Klägervortrag auf die Gewährung \nvorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Grundstücksinanspruchnahme hinaus. Es \nsei nichts dafür erkennbar, dass die behauptete tatsächliche Auswirkung der \nRahmenbetriebsplanzulassung zu einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne des \n§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führe. Wegen der sich aus § 34 \nAbs. 4 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG) ergebenden Bindung an den \nBraunkohlenplan seien Umsiedlungsmöglichkeiten nicht im Rahmen eines \nKlageverfahrens gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung zu prüfen. Vielmehr \nwerde im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 ff. BBergG die \numfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abtretung und damit letztlich des gesamten \nTagebauvorhabens eröffnet. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans beinhalte \nkeine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Grundstücksinanspruchnahme. Auf \nder Grundlage dieser Überlegungen sei vorliegend nicht zu untersuchen, ob das \ngeplante Vorhaben den Vorschriften des Bundesberggesetzes entspreche und ob die \nVoraussetzungen für eine Grundstücksinanspruchnahme erfüllt seien. Der im \nRahmen des Grundabtretungsverfahrens gewährleistete Rechtsschutz sei nach der \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch effektiv.\nEine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Mit seinem \nUrteil vom 16. März 1989 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar bezogen auf den \nSteinkohlenabbau eine Klagebefugnis im Hinblick auf Schäden am \nOberflächeneigentum durch Bodenabsenkungen nicht generell ausgeschlossen. Der \nBraunkohlentagebau setze jedoch die vollständige Inanspruchnahme von \nOberflächeneigentum voraus. § 48 Abs. 2 BBergG sei insofern nicht einschlägig, weil \nes um die unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum im Gegensatz zu im \nSteinkohlenabbau anzunehmenden mittelbaren Auswirkungen des Bergbaus gehe. \nDie Grundentscheidung für die Inanspruchnahme von Flächen durch den Tagebau \nsei auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes durch den Braunkohlenplan \ngetroffen worden. Daher könnten über § 48 Abs. 2 BBergG ausschließlich sonstige \nzu erwartende Auswirkungen betreffend Flächen außerhalb des aufzuschließenden \nBereichs erfasst werden. \nDie Kläger seien auch nicht bezogen auf Grundrechte aus den Art. 14, 12, 11 und 2 \nAbs. 2 GG klagebefugt. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass die \ngrundsätzlichen Gesichtspunkte des Vorhabens durch die Landesplanung \n(Braunkohlenplan) vorgegeben seien. Bezogen auf Art. 14 Abs. 1 GG bleibe offen, \nworin eine konkrete Eigentumsverletzung bestehen solle. Insbesondere beinhalte die \nstreitbefangene Entscheidung kein Präjudiz für ein Grundabtretungsverfahren. Es sei \ndemgemäß kein Grund ersichtlich, schon im jetzigen Stadium durch Annahme einer \nKlagebefugnis Rechtsschutz zu eröffnen.\nWas das Grundrecht der Berufsfreiheit anbelange, so liege in der \nRahmenbetriebsplanzulassung kein Eingriff in dieses Grundrecht. Sowohl die Freiheit \nder Berufswahl als auch diejenige der Berufsausübung blieben, gegebenenfalls \ndurch Fortsetzung an einem anderen Ort, erhalten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, \naus welchen Gründen der Kläger zu 5. mit umfassender Unterstützung der \nBeigeladenen nicht in der Lage sein solle, seinen m. Betrieb am \nUmsiedlungsstandort oder in dessen Nähe fortzuführen.\nMangels Gestattungswirkung greife die Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht in \ndas Grundrecht der Freizügigkeit ein. Es komme hinzu, dass die etwaige mittelbare \nBeschränkung der Freizügigkeit vor dem Hintergrund, dass das bergbauliche \nVorhaben den landesplanerischen Vorgaben entspreche, gerechtfertigt sei. \nSchließlich komme den Gesichtspunkten der Rohstoffsicherung und \nEnergieversorgung überragende Bedeutung zu. Wegen des fehlenden \ndiesbezüglichen Regelungsgehalts der Rahmenbetriebsplanzulassung scheide auch \nein Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ersichtlich aus.\nIm Übrigen sei die streitbefangene Zulassungsentscheidung rechtmäßig. Bereits aus \ndem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass Belange der Umsiedlung nicht auf der \nGrundlage des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG zu berücksichtigen seien. Die \nUmsiedlung bereite den Tagebau nur vor. Sie stelle sich nicht als dessen Betrieb dar. \nBezogen auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei zu berücksichtigen, dass die \nVorschrift nur einschlägig sei, wenn der Abbau Folgen verursache, deren Nachteile \ngrößer seien als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil. Ein Vergleich \nmit dem Steinkohlenabbau sei wegen dessen grundsätzlicher Andersartigkeit \nunergiebig. Es komme hinzu, dass ein Abwägungsvorgang bereits im \nBraunkohlenplanverfahren stattgefunden habe. Ein weiterer Raum für eine \nAbwägung bestehe im Grundabtretungsverfahren. Entgegen der klägerischen \nAuffassung stellten die Zulassungsanträge aus den Jahren 1987, 1992 und 1995 \nkeine eigenständigen, drei selbstständige Vorhaben betreffende \nRahmenbetriebspläne dar. Schließlich tritt die Beigeladene der klägerischen Ansicht, \nwonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Planfeststellungsverfahren \nhätten durchgeführt werden müssen, entgegen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die \nKammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens \n9 K 684/00, die Verwaltungsvorgänge XI, XIII sowie XIV des Verfahrens 9 K 2954/00 \nund den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der \nEntscheidungsfindung berücksichtigt.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDa die Kläger zu 2. bis 4. sowie die Kläger zu 6. und 7. die Klage \nzurückgenommen haben, war das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie rechtshängig gebliebene Klage ist unzulässig.\n\n19\n\nDen Klägern zu 1. und 5. (im Folgenden: Kläger) fehlt die nach § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist - da es an einer \nanderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz \nVwGO fehlt - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den \nVerwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach allgemeiner Auffassung \nsetzt die Klagebefugnis auch in der hier gegebenen Fallgestaltung der so genannten \nDrittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen \nbegünstigenden Verwaltungsakt anficht, voraus, dass eine Verletzung der Rechte \ndes Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich \nund eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die \nBehauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer \nKlagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede \nstehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position \nunmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen \ntatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis \nvoraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten \n(Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts \nin Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in \nder rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt \nsind.\n\n20\n\n Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, \n§ 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu \"gestuften Verfahren\"); v. Albedyll, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 \nRdnrn. 100 f.\n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen sind die Kläger auf der Grundlage des \nbergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. \nSonderbetriebsplanzulassungen zunächst als Oberflächeneigentümer, deren \nEigentum durch eine spätere Inanspruchnahme (Abbaggerung) unmittelbar betroffen \nsein wird, nicht als klagebefugt anzusehen (I.). Gesichtspunkte des grundrechtlichen \nEigentumsschutzes (II.) verlangen - ebenso wie weitere Grundrechtsvorschriften \n(III.) - keine abweichende Beurteilung. Darüber hinaus ergibt sich die erforderliche \nKlagebefugnis weder aus einfach-gesetzlichen Bestimmungen (IV.) oder aber unter \neuroparechtlichen Gesichtspunkten (V.).\n\n22\n\nI.\n\n23\n\nWas zunächst die Eigenschaft der Kläger als Eigentümer von im geplanten \nAbbaugebiet gelegenen Grundstücken anbetrifft, so ergibt sich hieraus keine \nKlagebefugnis. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von Folgendem: \nRahmenbetriebspläne enthalten grundsätzlich allgemeine Angaben über das \nbeabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen \nzeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n24\n\n Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 100, 31, 34,\ngibt der Gesetzgeber den Bergbehörden mit dem Rahmenbetriebsplanverfahren ein \nzusätzliches Kontrollinstrument für den Fall an die Hand, dass ein \nKoordinierungsbedarf sichtbar wird, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und \nSonderbetriebsplänen allein nicht befriedigen lässt. Die \nRahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung. Vielmehr \nerschöpft sich ihr Regelungsgehalt in der Feststellung, dass das beabsichtigte \nVorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. \nInsbesondere darf auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans noch nicht mit der \nAusführung von Arbeiten begonnen werden. Vielmehr bedarf es dafür der vorherigen \nZulassung eines Hauptbetriebsplans.\n\n25\n\n Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nBVerwGE 100, 1, 13, sowie vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nZeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1992, 38, 41.\n\n26\n\nWährend das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten \nEntscheidung,\n\n27\n\n am angegebenen Ort, S. 43,\n\n28\n\nder Rahmenbetriebsplanzulassung weder eine der ersten Teilgenehmigung im \nImmissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion noch die Funktion eines \nKonzept- oder Standortvorbescheides im Sinne etwa des § 9 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes oder des § 7 a des Atomgesetzes beigemessen, \nsondern die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans eher mit \nderjenigen eines ebenfalls Rahmen setzenden Flächennutzungsplans für \nnachfolgende Bebauungspläne verglichen hatte, hat es in seinem Urteil vom \n2. November 1995,\n\n29\n\n am angegebenen Ort, S. 12,\n\n30\n\nangedeutet, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung eine gegenüber dem \nVorbescheid mindere Bindungswirkung haben könnte, etwa in dem Sinne, dass bei \nunveränderter Sach- und Rechtslage die Zulassung eines Haupt- oder \nSonderbetriebsplans nicht aus einem Grund versagt werden dürfe, der schon zur \nVersagung der Rahmenbetriebsplanzulassung habe führen müssen. Diese Frage hat \nder erkennende Senat indessen in der vorerwähnten Entscheidung auf sich beruhen \nlassen.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW),\n\n32\n\n Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 152,\n\n33\n\ntrifft die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das \nVorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 55, 48 Abs. 2 \nBBergG erfüllt. Diese Feststellung hat je nach dem Konkretisierungsgrad der \nallgemeinen Angaben rahmenmäßig Bindungswirkung für die Entscheidung über die \nZulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne. Im \nHinblick auf die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat \ndas Gericht die Klagebefugnis der seinerzeit klagenden \nSelbstverwaltungskörperschaft angenommen, weil sich die Feststellungswirkung der \nZulassung des Rahmenbetriebsplans rechtlich nachteilig in der Weise auf die \nRechtsposition der Klägerin auswirken konnte, dass sie gemäß der angesprochenen \nBindungswirkung den die Ausführung des Vorhabens gestattenden \nBetriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend entgegenhalten kann, dadurch in \ngeschützten Rechtspositionen verletzt zu werden. Dieser Rechtsprechung ist die \nerkennende Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 \n- 9 L 354/01 - gefolgt.\n\n34\n\n Vgl. S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n35\n\nDie vorerwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen ausschließlich auf die \nKlagebefugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. \nSie ist nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, in der Oberflächeneigentümer des in \nden Blick genommenen Abbaubereiches gegen die dem Unternehmen erteilte \nZulassung des Rahmenbetriebsplans klagen, übertragbar. Derartigen \nOberflächeneigentümern vermitteln die Vorschriften des Bundesberggesetzes über \ndie Zulassung von Betriebsplänen von vornherein keinen Drittschutz. Dabei kann auf \nsich beruhen, ob sich Drittschutz zugunsten des Oberflächeneigentümers im \nBergrecht generell aus § 48 Abs. 2 und/oder aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG \nergibt.\n\n36\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nZfB 1992, 38, 40 f., sowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 335 ff.\n\n37\n\nDenn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans diejenigen Grundeigentümer, auf deren Grundstück die in \nRede stehende Maßnahme zugelassen werden soll, grundsätzlich nicht in ihren \nRechten zu verletzen vermag. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplans wird nämlich noch nicht über die Zulässigkeit der \nInanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer kann die \nRechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück beansprucht \nwerden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach \nden §§ 77 ff. BBergG zur Überprüfung stellen. Eine - wie auch immer geartete - \npräjudizierende Wirkung geht insoweit von Betriebsplanzulassungen nicht aus. Ein \n(bestandskräftig) zugelassener Betriebsplan, der im Übrigen nicht \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass oder den Bestand eines \nGrundabtretungsbeschlusses ist, hat gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen \nallenfalls Indizcharakter dafür, dass die Maßnahmen nach ihm sachgemäß \nausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen. Er bewirkt aber keinerlei \nBindungswirkung für den Grundabtretungspflichtigen.\n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, \nBVerwGE 87, 241, 253, sowie - 7 C 18.90 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 992, 993; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom \n17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 4/7 des Entscheidungsabdrucks; \nVerwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 \n- 5 K 488/94 und andere -, S. 39 f. des Entscheidungsabdrucks; \nOVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 4 B \n130/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie vom 16. Mai \n1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 202 f.\n\n39\n\nAus den zuvor beschriebenen Gründen lässt sich die zu \nPlanfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung betreffend eine mögliche \nRechtsverletzung von Grundstückseigentümern durch Abschnittsbildungen bei \nFernstraßen, die für spätere Abschnitte einen so genannten Zwangspunkt \nsetzen,\n\n40\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, \n491, 492, sowie Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205/92 -, \nNVwZ 1993, 887, 888 mit weiterem Nachweis,\n\n41\n\nnicht auf die zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Demgemäß kommt der \nRahmenbetriebsplanzulassung keine enteignende Vorwirkung zu. Zudem sieht das \nBergrecht im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes keine \nEnteignung allein auf der Grundlage eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses \nvor. Vielmehr ist ungeachtet beispielsweise in § 57 a Abs. 5 BBergG angesprochener \nKonzentrationswirkungen auch in derartigen Fällen ein Grundabtretungsverfahren mit \nden in den §§ 77 ff. BBergG aufgestellten Voraussetzungen durchzuführen. \n\n42\n\nDen Einwendungen, das Grundabtretungsverfahren stelle ein theoretisches \nVerfahren dar, es sei verfassungswidrig, und es gewährleiste keinen effektiven \nRechtsschutz, ist nicht zu folgen.\n\n43\n\nWas zunächst den Hinweis der Kläger auf die rechtstatsächliche Handhabung \nder §§ 77 ff. BBergG betrifft, so stellt dieser das rechtliche System des \nGrundabtretungsverfahrens als solches nicht in Frage. Dies gilt auch - wie noch \nauszuführen sein wird - insoweit, als der Zeitpunkt für die Einleitung eines derartigen \nVerfahrens als (zu) spät gerügt wird.\n\n44\n\nDie Erwägung, die Vorschriften über das bergrechtliche \nGrundabtretungsverfahren seien verfassungswidrig, vermag die Kammer im Hinblick \nauf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember \n1990,\n\n45\n\n - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241, 246 bis 254,\n\n46\n\nausgeführt, dass die §§ 77 ff. BBergG den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG \nan ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt, \nentsprechen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf \ndiese Entscheidung Bezug.\n\n47\n\n Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB \n1988, 371, 375 ff.\n\n48\n\nDas Vorbringen, das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren gewährleiste \nkeinen effektiven Rechtsschutz, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in seinem an \nanderer Stelle erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,\n\n49\n\n - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993,\n\n50\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bergbauunternehmer trage \ndas Risiko dafür, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene \nBetriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, wenn und soweit \ndie Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche Vorhaben an den \nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitert. Zwar hat der \nerkennende Senat darauf hingewiesen, dass es in dem zu beurteilenden Fall noch \nnicht um das Verhältnis zwischen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung für \neinen großflächigen Tagebau selbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen \nbeabsichtigten Tagebau, über dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige \nöffentlich-rechtliche Zulässigkeit erst noch zu entscheiden sei, gehe. Indessen kann \ndiese ergänzende Bemerkung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die zuvor \nvom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze zum \nGrundabtretungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zu einer \nBetriebsplanzulassung für Erkundungsarbeiten gelten sollen. Denn der Eingriff in das \nGrundeigentum, um dessen Abwehr es dem Kläger letztlich geht, nämlich dessen \nEntzug, erfolgt nicht bereits durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, \nsondern erst durch die Grundabtretung als solche.\n Vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 \n- 4 A 94/99 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n51\n\nNach alledem ist der Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegendem \nGrundeigentum gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht \nklagebefugt.\n\n52\n\n So auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 \nund andere -, S. 37 / 39 ff. des Entscheidungsabdrucks; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -; vgl. zu \ndiesen Entscheidungen auch: Verfassungsgericht des Landes \nBrandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, sowie \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), 3. Kammer des Ersten \nSenats, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 BvR 1919/00 -.\n\n53\n\nBei dieser Rechtslage kommt der im Zusammenhang mit einer luftrechtlichen \nGenehmigung eines Flughafens ergangenen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n54\n\n Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom \n1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1981, 374, 375,\n\n55\n\nwonach zur Ermittlung des Sach- und Regelungsgehalts der Genehmigung nach \n§ 6 des Luftverkehrsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung \nvom 4. November 1968 - BGBl. I S. 1113 -, geändert u. a. durch Art. 3 des Gesetzes \nvom 16. August 1977 - BGBl. I S. 1577 -, - LuftVG a. F. -) gegenüber dem Bürger \nauch die tatsächlichen Zwangsläufigkeiten oder sehr wahrscheinlichen Auswirkungen \neiner Entscheidung in Betracht zu ziehen sind, die sich daraus ergeben, dass Dritte \nsich in ihrem weiteren Verhalten auf diese Entscheidung rechtlich stützen dürfen und \nfaktisch stützen werden, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Denn die \ndiesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf das zuvor dargestellte bergrechtliche \nSystem mit Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nicht übertragen. Eine in \ntatsächlicher Hinsicht vorgegebene Bindung für eine der behördlichen Entscheidung \nnachfolgende, abschließende Planfeststellung im Sinne der §§ 8 ff. LuftVG a. F. mit \nihren Vorwirkungen für eine Enteignung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG a. F.) lässt \nsich dem Bundesberggesetz nämlich nicht entnehmen. Vielmehr weist das \nBundesberggesetz, wie bereits dargelegt, dem Betriebsplanverfahren keine \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch für \ndie Grundabtretung zu.\n\n56\n\n Vgl., auch mit Blick auf § 28 Abs. 2 LuftVG, OVG NRW, Urteil vom \n28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 377.\n\n57\n\nUngeachtet dessen lässt sich die vorerwähnte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht auf die streitige Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans übertragen, weil dem Bergamt hierbei kein (abwägende \nElemente beinhaltendes) Planungsermessen zusteht.\n\n58\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 377 f.\n\n59\n\nII.\n\n60\n\nAn der Bewertung, dass die Kläger als Eigentümer von im geplanten \nAbbaugebiet liegenden Grundstücken nicht klagebefugt sind, ist auch unter \nBerücksichtigung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Eigentumsschutzes \nfestzuhalten. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts liegt mit der \nstreitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassung ersichtlich noch nicht vor. Nach dem \nzuvor beschriebenen System der bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen ist für das \ngrundrechtlich geschützte Eigentum davon auszugehen, dass die \nRahmenbetriebsplanzulassung, die im Übrigen keine den Bergbaubetrieb \ngestattende Wirkung beinhaltet, dem Oberflächeneigentümer weder eine \nschutzfähige Position entzieht noch die Nutzung, Verfügung oder Verwertung einer \nsolchen Position in rechtlich erheblicher Weise beschränkt. \n\n61\n\nDes Weiteren ist auch kein mittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht \ngegeben, vor dem bereits im jetzigen bergrechtlichen Verfahrensstadium wirksamer \ngerichtlicher Schutz gewährleistet werden müsste. Derartiges setzt nach \nherkömmlicher Auffassung voraus, dass das Eigentum durch die in Rede stehende \nMaßnahme nachhaltig verändert und dass der Dritte schwer und unerträglich \nbeeinträchtigt wird.\n\n62\n\n Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., \n2000, Art. 14 Rdnr. 28 (a) mit zahlreichen Nachweisen; Wendt, in: \nSachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rdnr. \n52 f.\n\n63\n\nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass ein \ngroßflächiges Tagebauvorhaben, das aus Sicht der Oberflächeneigentümer \nscheinbar unaufhaltsam an ihre Grundstücke herannaht, einen tatsächlichen und \nfinanziellen Umsiedlungsdruck zu bewirken vermag. Allerdings beinhaltet die hier \nstreitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung, die nicht durch \nPlanfeststellungsbeschluss ergangen ist, keine Konzentrationswirkung im Hinblick \nauf nachfolgende Haupt- oder Sonderbetriebspläne der Beigeladenen (vgl. § 57 a \nAbs. 5 BBergG). Demgemäß können die zuvor erwähnten Auswirkungen eines \nherannahenden Tagebaus nicht rechtfertigen, der Zulassung eines \nRahmenbetriebsplanes Rechtswirkungen zuzubilligen, die ihr nach dem System des \nBundesberggesetzes nicht zukommen. Stellt mit anderen Worten die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans das Grundrecht auf Eigentum als solches noch nicht infrage, \nist mit dem Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG ein \nEnteignungsverfahren vorgesehen, das den erforderlichen Schutz des \nEigentumsgrundrechts ausreichend zu gewährleisten vermag.\n\n64\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 18 ff. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n65\n\nAbgesehen davon werden die Umsiedlung und damit einhergehende \nBelastungen für die betroffenen Oberflächeneigentümer nicht erst durch die \nZulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern bereits vorher durch \nBraunkohlenpläne ausgelöst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LPlG sind in einem \nBraunkohlenplan die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten auch für \ndie Umsiedlung darzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG wird die Abgrenzung des \nBraunkohlenplans unter anderem durch Gebiete für die Umsiedlung bestimmt. Der \nLandesgesetzgeber hat damit die Umsiedlungsplanung in die Zuständigkeit des \nBraunkohlenausschusses, bei dem es sich um eine demokratisch legitimierte \nEinrichtung handelt,\n\n66\n\n vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, \nZfB 1997, 300, 307 ff.,\n\n67\n\ngestellt. Für die am frühesten vom heranrückenden Tagebau betroffenen \nOrtschaften ist die Umsiedlung bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II geregelt. Mit \ndiesem durfte für das vorgesehene Abbaugebiet der Vorrang der \nBraunkohlengewinnung vor anderen Nutzungen übereinstimmend nicht zuletzt mit \nder gesetzgeberischen Entscheidung in den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes zur \nLandesentwicklung, einheimische Rohstofflagerstätten für einen Abbau im Interesse \neiner langfristig gesicherten Energieversorgung landesplanerisch zu sichern, \nfestgelegt werden.\n\n68\n\n Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, \nS. 51 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; \nOVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, \n371, 381.\n\n69\n\nDes Weiteren stellt der auch aus Sicht der Kammer erhebliche Zeitablauf \nzwischen den Braunkohlenplänen beziehungsweise dem Beginn der \nUmsiedlungsbestrebungen des Bergbauunternehmens einerseits sowie der \nEinleitung etwaiger Grundabtretungsverfahren andererseits die Gewährleistung des \nerforderlichen Schutzes für das Eigentumsgrundrecht durch das bergrechtliche \nGrundabtretungsverfahren nicht in Frage. Den bereits an anderer Stelle \nfestgehaltenen Erwägungen (siehe dazu unter I.) ist insoweit hinzuzufügen, dass die \nmit der Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum und der Umsiedlung von \nOrtschaften einhergehende Braunkohlengewinnung angesichts großflächiger \nUmsiedlungsplanungen und - vorbereitungen zwangsläufig einen beträchtlichen \nzeitlichen Vorlauf erfordert. Darüber hinaus ist die Braunkohlenplanung nicht statisch. \nVielmehr schreibt § 35 Satz 1 LPlG die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls \nzur Änderung des Braunkohlenplans vor, wenn sich die Grundannahmen für den \nBraunkohlenplan wesentlich ändern. Derartige Änderungen der Landesplanung \nsowie ihrer Grundannahmen dürften nicht ohne Auswirkung auch auf etwaige \nGrundabtretungsverfahren bleiben.\n\n70\n\nIII.\n\n71\n\nDes Weiteren ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis auch nicht unter \nBerücksichtigung weiterer Grundrechte.\n\n72\n\nEin Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit (Art. 11 \nAbs. 1 GG) kommt ersichtlich nicht in Betracht. Dieses (gegenüber der allgemeinen \nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG speziellere) Grundrecht gewährleistet die \nFreiheit, unbehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Landes \nAufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Es umfasst auch die negative Freiheit, an \neinem frei gewählten Wohnort zu verbleiben. Allerdings ist ein Eingriff in den \nSchutzbereich nur dann anzunehmen, wenn der Regelungsgegenstand staatlicher \nMaßnahmen auf die Beschränkung der Freizügigkeit gerichtet ist, nicht aber bei \nsolchen Maßnahmen, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung \nerzwingen. Demgemäß berühren staatliche Entscheidungen und Planungen, die für \nein bestimmtes Gebiet eine Nutzung vorsehen, die der Besiedlung des Gebietes \nentgegensteht, den Schutzbereich des Freizügigkeitsgrundrechts nicht.\n\n73\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 15 f. des \nEntscheidungsabdrucks; Jarass, in: Jarass/Pieroth, am \nangegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 7; anderer Auffassung: von \nMünch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Band I, 5. Aufl., 2000, Art. 11 \nRdnr. 19 am Ende mit Nachweisen.\n\n74\n\nDarüber hinaus ergibt sich eine Klagebefugnis für den Kläger zu 5. eindeutig \nnicht unter dem Blickwinkel der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. \nDenn die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung greift in dieses Grundrecht nicht \nein. Zum einen enthält die Zulassungsentscheidung des Beklagten keine \nRegelungen, die sich final auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar \nzum Gegenstand haben,\n\n75\n\n vgl. hierzu Tettinger, in: Sachs, am angegebenen Ort, Art. 12 Rdnr. \n71 mit weiterem Nachweis,\n\n76\n\nso dass ein unmittelbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers zu \n5. ausscheidet. Zum anderen weist die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht \ndie für das Vorliegen eines mittelbaren Eingriffs erforderliche objektiv berufsregelnde \nTendenz,\n\n77\n\n vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 \n- 1 BvR 355/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 82, 209, 223 f. mit weiteren \nNachweisen, sowie Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, \nBVerfGE 95, 267, 302,\n\n78\n\nauf. Sie befasst sich nämlich mit den allgemeinen Angaben des Unternehmers \nüber das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und \nvoraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Demgemäß kann \nihr eine aus objektiver Sicht bestehende, auf die Ausübung von Berufen bezogene \nWirkung nicht zuerkannt werden. Dies gilt um so mehr, wenn man in den Blick nimmt, \ndass sich der Regelungsgehalt der Rahmenbetriebsplanzulassung in der \nFeststellung erschöpft, dass das beabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG \ngenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Mangels eines Eingriffs war der \nFrage, ob, wie der Kläger zu 5. befürchtet, an zukünftigen Umsiedlungsstandorten \nkein oder aber nicht ausreichendes Ersatzland für seinen m. \nBetrieb zur Verfügung steht, im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen.\n\n79\n\nDarüber hinaus scheidet ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche \nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus. \nDas Grundrecht schützt zwar auch psychische Beeinträchtigungen, die nach Art und \nSchwere mit Eingriffen in die körperliche Integrität vergleichbar sind.\n\n80\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 14 des Entscheidungsabdrucks \nmit Nachweisen.\n\n81\n\nDerartige Auswirkungen sind mit der streitbefangenen Zulassung des \nRahmenbetriebsplans indessen nicht verbunden. Die Kammer berücksichtigt dabei \ndurchaus, dass diejenigen Personen, die im von der Beigeladenen geplanten \nAbbaubereich leben, angesichts derzeit noch bestehender Unwägbarkeiten \nhinsichtlich ihrer weiteren Lebensplanung einer individuell unterschiedlich \nempfundenen Belastung ausgesetzt sind. Soweit die Kläger in diesem \nZusammenhang auf Lebenskrisen sowie Depressionen und sogar auf eine nicht \nauszuschließende Gefahr von Suiziden hinweisen, ist indessen festzuhalten, dass \nder Umsiedlungsdruck, wie bereits dargelegt, nicht erst durch die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans ausgelöst wird. Außerdem gehen die hiermit verbundenen \nBelastungen objektivierbar nicht über dasjenige hinaus, was allgemein mit einem \nWohnortwechsel verbunden ist. Derartige Belastungen liegen ihrer Art nach \naußerhalb des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n82\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, am \nangegebenen Ort, S. 13 ff. des Entscheidungsabdrucks.\n\n83\n\nDes Weiteren kommt für den Kläger zu 5. ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 \nGG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ersichtlich nicht in Betracht. Die \nFrage, ob sich der Schutzbereich dieses Grundrecht über Ge- und Verbote (die die \nRahmenbetriebsplanzulassung nicht enthält) hinaus auch auf faktische \nbeziehungsweise mittelbare Beeinträchtigungen erstreckt, \n\n84\n\n vgl. zum Meinungsstand Jarass, in: Jarass/Pieroth, am \nangegebenen Ort, Art. 2 Rdnr. 12,\n\n85\n\nkann an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn abgesehen davon, dass eine \nSchutzbereichsverletzung ausscheidet, wenn dem Betroffenen ein angemessener \nSpielraum verbleibt, sich wirtschaftlich frei zu entfalten,\n\n86\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 -, BVerfGE \n78, 232, 245,\n\n87\n\nbedarf es für die Annahme eines Eingriffs einer Zielgerichtetheit \nbeziehungsweise auf den Schutzbereich der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit \nbezogenen Gestaltungsabsicht der Maßnahme.\n\n88\n\n Vgl. Murswiek in: Sachs, am angegebenen Ort, Art 2 Rdnr. 79, \n82 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE \n71, 183, 193 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil \nvom 15. Oktober 1996 - 10 S 176/96 -, Gewerbearchiv 1997, 113, \n114, sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1997 \n- 3 B 19/97 -, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2919 f.\n\n89\n\nDerartiges ist der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zu entnehmen. Insoweit \nnimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen zu \nArt. 12 Abs. 1 GG Bezug. \n\n90\n\nEine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG scheidet ebenfalls eindeutig aus. Im Hinblick auf die zuvor beschriebene, \nbegrenzte und Schutzgüter des Einzelnen noch nicht erfassende Wirkung des \nRahmenbetriebsplans sowie vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung etwaiger im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren ergangener \nHoheitsakte ist eine die Grundrechte der Kläger einschließende Prüfung vorliegend \n(noch) nicht erforderlich.\n\n91\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB \n1992, 38, 44; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, \nBeschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 20 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n92\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch der Kläger auf effektiven \nRechtsschutz auch insofern nicht verletzt sein kann, als die angegriffene Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans sie - was bezogen auf bergrechtliche Bestimmungen und \neuroparechtliche Vorschriften sogleich noch darzulegen ist - nicht in ihrer materiellen \nRechtsstellung beeinträchtigen kann.\n\n93\n\n Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1991 \n- 1 BvR 756/90 -, NVwZ 1991, 978.\n\n94\n\nIV.\n\n95\n\nFerner lässt sich die erforderliche Klagebefugnis nicht aus einfach-gesetzlichen \nVorschriften ableiten.\n\n96\n\nWas zunächst bergrechtliche Vorschriften anbetrifft, so ergibt sich die \nKlagebefugnis eindeutig nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG. Nach dieser \nBestimmung ist die Zulassung eines Betriebsplans im Sinne des § 52 BBergG zu \nerteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung \nnicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, \nwenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen \nUmfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.\n\n97\n\n Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 55 \nRdnr. 40.\n\n98\n\nDie Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz. Voraussetzung für die Annahme eines \ndrittschützenden Charakters einer Rechtsvorschrift ist u. a., dass der Kreis der \ngeschützten Personen in der betreffenden Norm hinreichend klargestellt und \nabgegrenzt wird. Wenngleich der Gesetzgeber nicht von vornherein daran gehindert \nist, auch einem großen, zahlenmäßig nicht bestimmten Kreis von Personen \nsubjektive Rechte einzuräumen, so ist dennoch erforderlich, dass sich aus den \nindividualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen \nlässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.\n\n99\n\n Vgl. Kopp/Schenke, am angegebenen Ort, § 42 Rdnr. 84 mit \nNachweisen.\n\n100\n\nMit der Anknüpfung an den Begriff der Gemeinschädlichkeit, der einen \nüberindividuellen Bezug aufweist,\n\n101\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, \nBVerwGE 100, 31, 35,\n\n102\n\nist die erforderliche Individualisierbarkeit des geschützten Personenkreises nicht \ngegeben. Bereits die Wendung \"gemeinschädliche Einwirkungen\" legt nämlich nahe, \ndass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift \nnotwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter \nBerücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des \nBergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher \nZurückhaltung geboten ist,\n\n103\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, \nDVBl. 1994, 1152, 1153,\n\n104\n\nkommt eine Klagebefugnis im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG \nmithin nicht in Betracht. \n\n105\n\n Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 \n- 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162, 1163, sowie - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 335 bis 338; OVG NRW, Urteil vom 20. \nDezember 1984 - 12 A 704/83 -, ZfB 1985, 198, 214 f.; Beschluss \nder Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 27 f. des \nEntscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n2. September 1988 - 8 L 835/88 -, ZfB 1990, 51, 53; VG Koblenz, \nUrteil vom 8. Mai 1989 - 7 K 92/87 -, ZfB 1991, 206, 208.\n\n106\n\nSoweit man davon ausgehen will, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mit \nseiner Wendung \"Gefahren für Leben, Gesundheit\" auch den Schutz von \nOberflächeneigentümern des Abbaugebiets bei Rahmenbetriebsplanzulassungen \nerfassen und demgemäß Drittschutz vermitteln will, verweist die Kammer bezüglich \nder hier gegebenen fehlenden Maßgeblichkeit der Vorschrift auf die vorstehenden \nAusführungen zu einem fehlenden Eingriff in das Grundrecht der Kläger auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit (siehe oben unter III.).\n\n107\n\nHinsichtlich § 48 Abs. 2 BBergG nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen auf ihre Ausführungen zum bergrechtlichen System der \nBetriebspläne (siehe oben unter I.) Bezug.\n\n108\n\nDie von den Klägern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobene Rüge, \nes sei keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, \nbegründet ebenfalls keine Klagebefugnis. Denn eine gegebenenfalls erforderliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung weist keinen Bezug zu subjektiv-öffentlichen Rechten \nder Kläger auf, weil die Vorschriften über die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht drittschützend sind. Sie dienen ausschließlich \ndazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt \neinschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des \nverwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).\n\n109\n\n Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit \nNachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom \n21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.; Beschluss der \nKammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 23 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n110\n\nUnabhängig davon ist anzumerken, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für \ndie Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans nicht durchgeführt werden \nmusste: Zum einen war § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier gemäß Art. 2 \nSatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 \n(im Folgenden: Bergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August \n1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), schon nicht anwendbar. \nSelbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das \nAbbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. \n2 Satz 3 BBergG vor dem Hintergrund der im Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung kein Erfordernis zur \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines bergrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens bestanden. Schließlich war eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung auch nicht nach § 52 Abs. 2 c BBergG mit Blick auf \neine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2 a Satz 1 \naufgrund einer Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, \nnotwendig.\n\n111\n\n Vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2800/00 - \nsowie - 9 K 2954/00 -.\n\nV.\n\n112\n\nSchließlich ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis nicht aus \neuroparechtlichen Vorschriften. \n\n113\n\nDies gilt zunächst für Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, \n953; Bek. v. 15. Dezember 1953, BGBl. 1954 II S. 14 - MRK -). Nach Absatz 1 dieser \nVorschrift hat jede Person Anspruch unter anderem auf Achtung ihres Privatlebens \nsowie ihrer Wohnung. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die hier allein zu \nbeurteilende Zulassung des Rahmenbetriebsplans mangels einer diesbezüglichen \nRegelungs- oder Gestattungswirkung nicht in diese Schutzgüter eingreift. Eine \nabweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Umsiedlung \nder Einwohner des Dorfes Horno in Brandenburg, die auf der Grundlage des \nbrandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes sowie von Braunkohlenplänen \nerfolgen soll, geboten.\n\n114\n\n Vgl. die Entscheidung vom 25. Mai 2000 - Beschwerde Nr. \n46346/99, Günther Noack u. a. / Deutschland -, Landes- und \nKommunalverwaltung (LKV) 2000, 69 ff., sowie hierzu Lenz, \n\"Chancen und Grenzen der Menschenrechtsbeschwerde - \ndargestellt am Beispiel der Horno-Entscheidung des EGMR\", LKV \n2000, 446 ff.\n\n115\n\nDer Gerichtshof hat zwar insoweit einen Eingriff bejaht. Diese Rechtsprechung \nlässt sich jedoch auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragen, weil \nsie sich zu einem umsiedlungsbedingten Eingriff verhält, nicht aber zu einer \nRahmenbetriebsplanzulassung, die die Frage einer Umsiedlung nicht verbindlich \nregelt. \n\n116\n\nUngeachtet dessen folgte bei einer Übertragung der Rechtsprechung kein \nanderes Ergebnis. Nach Art. 8 Abs. 2 MRK darf eine Behörde in die Ausübung \ndieses (scil.: aus Abs. 1 folgenden) Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff \ngesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft zum Beispiel für \ndas wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Der Gerichtshof hat es als \nRechtfertigung für den umsiedlungsbedingten Eingriff ausreichen lassen, dass \nbesagtem Braunkohlengrundlagengesetz ein besonderes Verfahren mit einer \nAnhörung von unterschiedlichen Vereinigungen und Interessengruppen \nvorausgegangen ist, und unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des \nMitgliedsstaates den Eingriff als schwer wiegend, aber gegenüber dem verfolgten \nberechtigten Ziel, nämlich das wirtschaftliche Wohl des Landes, nicht als \nunverhältnismäßig angesehen.\n\n117\n\n Vgl. EGMR, am angegebenen Ort, S. 71 f. \n\n118\n\nVor dem Hintergrund der bereits dargestellten Rechtsprechung des \nVerfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen zur demokratischen \nLegitimation des Braunkohlenausschusses und zu den §§ 18, 26 Abs. 2 des \nGesetzes zur Landesentwicklung dürfte nicht davon auszugehen sein, dass eine \nRechtfertigung eines etwaigen Eingriffs gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK angesichts der \nAusgestaltung des nordrhein-westfälischen Braunkohlenplanverfahrens und der \nlandesplanerischen Zielsetzungen ausscheidet.\n\n119\n\nEine abweichende Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils \ndes Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,\n\n120\n\n vom 2. Oktober 2001 - Beschwerde Nr. 36022/97, Hatton \nu. a. / Vereinigtes Königreich -,\n\n121\n\ndas der Prozessbevollmächtigte der Kläger in nichtamtlicher Übersetzung \neingereicht hat und das der Kammer in englischer Sprache (http://www.echr.int) \nvorliegt, geboten. Die erkennende Kammer ist der englischen Sprache hinreichend \nmächtig, um die Entscheidung ohne Übersetzung in die Gerichtssprache \nnachvollziehen zu können. Der Gerichtshof hat im Fall Hatton u. a. gegen das \nVereinigte Königreich eine Verletzung des Art. 8 MRK wegen des Anstiegs des \nLärmpegels durch die Benutzung des Flughafens Heathrow bei Nacht angenommen. \nEr hat darauf verwiesen, dass ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden \nInteressen geboten sei und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es an einer \nhinreichenden rechtzeitigen Begutachtung des Nutzens sowie der Auswirkungen des \nNachtflugbetriebes fehlte.\n\n122\n\n Vgl. Seiten 21 bis 23 des Entscheidungsausdrucks in englischer \nSprache.\n\n123\n\nAbgesehen davon, dass es hier an einem Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 \nAbs. 1 MRK durch die Rahmenbetriebsplanzulassung fehlt, spricht derzeit nichts \ngegen die Möglichkeit, bei einer zukünftigen Verwirklichung des von der \nBeigeladenen geplanten Tagebauvorhabens den seitens des Gerichtshofes \ngeforderten angemessenen Interessenausgleich im Zuge einer sich an gesondert \nerfolgende Braunkohlenplanverfahren anschließenden Umsiedlung oder in allfälligen \nGrundabtretungsverfahren erzielen zu können.\n\n124\n\nScheidet demgemäß ein Verstoß gegen Art. 8 MRK erkennbar aus, bedarf es \nkeines Eingehens auf den in der zuletzt zitierten Entscheidung ebenfalls \nangenommenen Verstoß gegen Art. 13 MRK. Hiernach hat jede Person, die in ihren \nin der Menschenrechtskonvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt \nworden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde \nzu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in \namtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Diese Vorschrift beinhaltet eine \nakzessorische Verfahrensgarantie, sie setzt eine - hier nicht gegebene - Verletzung \nvon in der Konvention festgelegten Rechten voraus,\n\n125\n\n vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, Europäische \nMenschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, \nArt. 13 MRK Rdnr. 2 (S. 427 f.); Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, \nDie Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, \nherausgegeben von Rieß, Großkommentar, 24. Auflage, Sechster \nBand, 2. Teilband, Art. 13 MRK Rdnr. 1, 12 (Stand: 1. September \n1991),\n\n126\n\nan der es, wie bereits dargelegt, hier fehlt.\n\n127\n\nSoweit zu erwägen ist, die Kläger könnten sich nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes (EuGH) auf die Verletzung der aus der UVP-Richtlinie \nfolgenden Pflichten vor den nationalen Behörden und Gerichten berufen, kann auf \nsich beruhen, ob die richtlinienbezogene Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes,\n\n128\n\n vgl. Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 I-5613, \n5661 (Rdnr. 71),\n\n129\n\nfür die Annahme einer diesbezüglichen Klagebefugnis spricht. Denn diese \nRichtlinie ist hier nach der bereits erwähnten Rechtsprechung der Kammer nicht \nanwendbar, weil das Zulassungsverfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli \n1988) mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 im \nNovember 1987 eingeleitet worden war.\n\n130\n\n Vgl. auch EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 -, Slg. \n1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.), vom 22. Oktober 1998 \n- Rs. C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar \n1999 - Rs. C-150/97 -, Rdnr. 18, veröffentlicht in juris; BVerwG, \nUrteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29/94 -, NVwZ 1997, 908, \n909.\n\n131\n\nDarüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen \nder Umweltverträglichkeit einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.\n\n132\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE \n104, 367, 375; Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K \n2800/00 - sowie - 9 K 2954/00 -.\n\n133\n\nNach alledem war die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig \nabzuweisen.\n\n134\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich die Klage aus den vorstehend \ndargelegten Erwägungen auch als unbegründet erweisen würde, weil die nach § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung der Kläger in eigenen \n(subjektiv-öffentlichen) Rechten durch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung \n- ungeachtet deren objektiver Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit - \nausgeschlossen ist.\n\n135\n\n Vgl. hierzu Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, am \nangegebenen Ort, § 113 Rdnr. 13.\n\n136\n\nAuf sich beruhen könnte demgemäß, inwieweit die von den Klägern erhobenen \nRügen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich wären und \nwelcher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insoweit zu Grunde zu legen \nwäre.\n\n137\n\n Vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer \nLeitvorstellungen von Regierungen oder aber des Gesetzgebers \nVerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB \n1997, 300, 310 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 23 des \nEntscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten \nSenats, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u. a. -, NVwZ \n1998, 1060 f.; Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 9 K \n2954/00 -, auch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Fällen \nder Drittbetroffenheit.\n\n138\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nsowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO. Hierbei war zum einen zu \nberücksichtigen, dass die Kläger zu 2. bis 4. und die Kläger zu 6. und 7. die Klage \nfrüher als eine Woche vor Beginn des für die mündliche Verhandlung vorgesehenen \nTages zurückgenommen haben. Für diese Kläger entfällt die Gebühr nämlich nach \nNummer 2110, Buchstabe a) der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Für die Kläger zu 1. und 5. folgt demgemäß die im \nTenor festgehaltene Kostenquote, der die wertmäßige Beteiligung dieser Kläger am \nRechtsstreit sowie die Verfahrens- und die Urteilsgebühr zu Grunde liegt.\nZum anderen ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Kläger zum Teil als \nOberflächeneigentümer, zum Teil als Mieter beziehungsweise Anwohner im von der \nBeigeladenen geplanten Tagebaugebiet gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung \ngewendet haben, dass (vor dem Hintergrund des Gesamtstreitwerts) eine erhebliche \nVerschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit vorliegt. Diese hat die Kammer zum \nAnlass genommen, die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung - auch \nbetreffend die außergerichtlichen Kosten, wobei hier zwischen Prozessgebühren und \naus Anlass der mündlichen Verhandlung entstandenen, erstattungsfähigen \nAufwendungen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu \nunterscheiden war - nach Quoten auszusprechen (vgl. § 100 Abs. 2 ZPO).\nIm Übrigen entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in \ndas Verfahren einzubeziehen war.\n\n139\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 170.\n\n140\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Auf der Grundlage der ausgesprochenen \nKostenverteilung sowie unter Berücksichtigung der jeweils abrechenbaren Gebühren \nder Prozessbevollmächtigten der Beteiligten einschließlich ihrer Ansprüche auf \nErsatz von Auslagen und anteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des \nTermins zur mündlichen Verhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der \nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) war eine Vollstreckung gegen den \njeweiligen, auf Klägerseite stehenden Vollstreckungsschuldner im Wert von nicht \nmehr als dreitausend Deutsche Mark anzunehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-691-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-691-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300119","retrieved":"2026-07-09 03:24:44.636012+00:00"}}