{"status":"available","doknr":"OLD300117","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:1210.9K2954.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"9 K 2954/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar sowohl für den \nBeklagten als auch für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \njeweils 5.250,00 DM.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den \nTagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 bis 2045.\n\n3\n\nDer Abbau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, \nfrüher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von \nRahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren. \nAusweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 \ngenehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995, S. 202 / 338) erstreckt sich der \nAbbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. \nDavon liegen rund 40 km² auf dem Gebiet der Klägerin, das ist ungefähr ein Drittel \ndes Gemeindegebiets. Gemäß dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre \n2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein. Ein verbleibendes Restloch ist als See \nzu gestalten. Dieser soll im Wesentlichen auf dem Gebiet der Klägerin liegen und \neine Wasserfläche von ca. 23 km² haben. Infolge des Tagebaus sind voraussichtlich \netwa 13 % der Gemeindeeinwohner der Klägerin umzusiedeln (Stand: Ende \n1992).\n\n4\n\nDie gegen den vorerwähnten Braunkohlenplan gerichtete \nVerfassungsbeschwerde der Klägerin blieb vor dem Verfassungsgerichtshof für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) erfolglos (Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH \n20/95 u. a. -).\n\n5\n\nNachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines \nBraunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen \nBergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom \n5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit \nzugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I \nsowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II \nzur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkopplung von \nGarzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt \nKöln einen \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, \nAntrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001\" zur Zulassung ein. Die \nZulassung erfolgte am 29. Juli 1994.\n\n6\n\nUnter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dann dem Beklagten den \n\"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit \nÄnderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045\" \nzur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im \nBraunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes \nGarzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem \nRahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung \nvom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des \nAbbaufeldes Garzweiler I an. Unter dem Abschnitt \"Allgemeine Angaben zur \nBetriebsplanung\" sind unter Nummer 2.1.5, \"Lage und Gestaltung des Restraumes\", \nAngaben zum Anlegen eines rund 2.300 ha großen Sees enthalten.\n\n7\n\nNachdem der Beklagte unter anderem die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 \ndes Bundesberggesetzes (BBergG) im Verfahren zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans beteiligt hatte, ließ er durch Bescheid vom 22. Dezember 1997 \nden von der Beigeladenen eingereichten Rahmenbetriebsplan betreffend das zuvor \ngenannte Tagebauvorhaben zu. Die auf den 31. Dezember 2045 befristete \nZulassung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen und Hinweise. Im Abschnitt \n\"Wiedernutzbar- machung\" heißt es unter Nummer 7.5 auszugsweise:\n\n8\n\n \"Die Böschung im Restseebereich ist ... oberhalb der Wellenschlagzone \nmit wechselnden Neigungen anzulegen. Die Einzelausgestaltung bleibt dem \nfür die Anlegung des Restsees nach dem Gesetz zur Ordnung des \nWasserhaushaltes ... durchzuführenden Verfahren vorbehalten.\"\n\n9\n\nUnter dem 1. Juli 1999 ergänzte der Beklagte seinen Zulassungsbescheid dahin \ngehend, dass er die Zulassung unter die Bedingung stellte, dass die Beigeladene \nihre Gewinnungsberechtigung vor Durchführung des Vorhabens nachzuweisen habe. \nAm 29. September 1999 ließ der Beklagte den von der Beigeladenen eingereichten \nHauptbetriebsplan betreffend den Tagebau Garzweiler für die Zeit vom 1. Oktober \n1999 bis 30. September 2001 zu.\n\n10\n\nGegen die ihr mit Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 1998 bekannt \ngegebene Zulassung des Rahmenbetriebsplans legte die Klägerin durch Schreiben \nvom 22. Januar 1998, beim Beklagten eingegangen am 29. Januar 1998, \nWiderspruch ein, den sie in der Folgezeit ausführlich begründete. Durch Bescheid \nvom 1. Dezember 2000, zugestellt am 5. Dezember 2000, wies das \nLandesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (zwischenzeitlich: Bezirksregierung \nArnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der \nWiderspruchsbefugnis. Denn der Rahmenbetriebsplan gestatte nicht die unmittelbare \nAusführung des Vorhabens, so dass aus dessen bloßer Zulassung keine Verletzung \nsubjektiver Rechte, auch nicht des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, abgeleitet \nwerden könne. Diese Zweifel könnten jedoch auf sich beruhen, da der Widerspruch \nwegen Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung jedenfalls unbegründet \nsei.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2000 Klage erhoben.\n\n12\n\nAuf Antrag der Beigeladenen vom 11. Dezember 2000, hinsichtlich des \nZeitpunkts der Erschöpfung des zugelassenen südlichen Tagebaubereichs berichtigt \nmit Schreiben vom 11. Januar 2001, ordnete der Beklagte unter dem 28. März 2001 \ndie sofortige Vollziehung der am 22. Dezember 1997 erfolgten streitigen Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans an. Den hiergegen gerichteten einstweiligen \nRechtsschutzantrag der Klägerin vom 27. April 2001 hat die Kammer durch \nrechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - abgelehnt.\n\n13\n\nDie Klägerin trägt vor: Sie sei wegen eines möglichen Eingriffs in ihr Recht auf \nSelbstverwaltung klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Denn der \nstreitbefangene Zulassungsbescheid sei rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus \nder Rechtswidrigkeit des Braunkohlenplans vom März 1995. So habe der \nBraunkohlenausschuss sein Planungsermessen nicht ausgeübt. Die \nLandesregierung sei nicht ermächtigt gewesen, Vorgaben zur Planaufstellung zu \nmachen. Es liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 24 Abs. 1 des \nLandesplanungsgesetzes NRW (LPlG) vor. Des Weiteren leide der Braunkohlenplan, \nder das Plangebiet nicht ordnungsgemäß abgrenze, unter anderem an \nAbwägungsmängeln. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht \nden an sie zu stellenden Anforderungen. Sie weise inhaltliche Defizite auf.\nAuch die Rahmenbetriebsplanzulassung für sich genommen sei rechtswidrig. So \nliege ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 a BBergG vor. Denn es sei keine \nordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Insoweit sei \nauch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG \nNr. L 175, S. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. \nder EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) nicht eingehalten worden. Für \ndas im Zeitraum 2001 - 2006 in Anspruch genommene Restgebiet von Garzweiler I \nfehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung gänzlich. Des Weiteren liege ein Verstoß \ngegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Insbesondere stelle die vollständige \nZerstörung der Natur- und Kulturlandschaft auf einem 48 km² großen Gebiet eine \ngemeinschädliche Einwirkung dar. Hinzu komme das nach den bisherigen \nPlanungen verbleibende Restloch von ca. 23 km². Die Zulassungsentscheidung \nverstoße darüber hinaus gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG, weil der \nvorerwähnte See als Fremdkörper keine Oberflächengestaltung beinhalte und \nlandwirtschaftlich hochwertige Flächen nicht mehr genutzt werden könnten. Auch \nhinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die geplante \nAbleitung von Rheinwasser ab dem Jahr 2045 ermangele es der \nZulassungsentscheidung an der erforderlichen Vorsorge. Mit der \nZulassungsentscheidung werde des Weiteren gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nverstoßen. Denn es stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar, eine \nBeeinträchtigung von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie die im betroffenen \nGebiet gelegenen Orte zu erhalten. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches \nInteresse am Eigentumsschutz. Grundrechte unter anderem der betroffenen \nOberflächeneigentümer seien bereits durch das Zulassungsverfahren zu schützen.\nEs liege ein rechtswidriger Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht vor. Denn ein \nerheblicher Teil ihres Gemeindegebiets sei einer durchsetzbaren Planung bereits \nheute, aber auch nach dem Jahr 2045 entzogen. Der einschlägige \nFlächennutzungsplan sehe für das Abbaugebiet überwiegend landwirtschaftliche \nNutzflächen vor. Das geplante Restloch von etwa 23 km² verringere das beplanbare \nGemeindegebiet um etwa 20 %. Der Eingriff sei mangels energiepolitischer \nNotwendigkeit des Braunkohlenabbaus nicht gerechtfertigt. Schließlich sei ihre \nGebietshoheit während des Abbauvorgangs rechtlich und faktisch \nausgeschlossen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n die durch den Beklagten erfolgte Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum \n2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesoberbergamtes Nordrhein-\nWestfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, \nBergbau und Energie in NRW -) vom 1. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin klagebefugt sei. Denn die \nRahmenbetriebsplanzulassung weise keine das Abbauvorhaben gestattende \nWirkung auf. Daher sei mehr als fraglich, ob die Möglichkeit bestehe, dass die \nKlägerin durch den Rahmenbetriebsplan in eigenen Rechten verletzt sein könne. \nJedenfalls folge aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) kein Recht auf \numfassende gerichtliche Überprüfung der Zulassungsentscheidung unter allen \nrechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere sei die Selbstverwaltungsgarantie nicht \num die Verantwortung für den Umweltschutz angereichert.\nIm Übrigen sei die Klage unbegründet. Denn die streitige Zulassungentscheidung sei \nrechtmäßig. Insbesondere griffen die gegen das Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II erhobenen Rügen - ungeachtet sich aus dem Urteil des \nVerfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 \nergebender Bindungswirkungen - in der Sache nicht durch. Dies gelte etwa für den \nVortrag der Klägerin, wonach der Braunkohlenausschuss vor dem Hintergrund \npolitischer Leitentscheidungen der Landesregierung hinsichtlich des \"Ob\" der \nBraunkohlenförderung im Tagebau Garzweiler II keine eigenständige planerische \nAbwägung vorgenommen habe. (Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen \nVortrags wird auf Blatt 254-268 der Gerichtsakte verwiesen.) Entgegen der \nAuffassung der Klägerin handele es sich bei dem Rahmenbetriebsplan vom 31. \nAugust 1995 nicht um ein neues, im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan aus dem \nJahre 1987 wesentlich verändertes Vorhaben, das für sich genommen die \nNotwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit sich gebracht hätte. Vielmehr \nsei der Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II in zwei Teilschritten, \nnämlich unter dem 29. Juli 1994 sowie am 22. Dezember 1997, zugelassen worden. \nEine Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht wegen Fehlens der \nVoraussetzungen für die Anwendung der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 \nBBergG erforderlich gewesen. Diese Vorschriften verlangten nämlich lediglich ein \nVorhaben, das einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 \nBBergG unterliegt, nicht aber einen bereits geführten Gewinnungsbetrieb, damit eine \nim Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auch für \ndas bergrechtliche Betriebsplanzulassungsverfahren ausreiche. Darüber hinaus \nverstoße die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht gegen die \nUVP-Richtlinie, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nach dieser \nRichtlinie im Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung hätte durchgeführt werden \nmüssen. Auch für das Trapezstück des Abbaugebiets Garzweiler I habe keine \nNotwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die \nvon der Klägerin behaupteten Verstöße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 9 und 7 \nBBergG sowie gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG lägen ungeachtet eines Rügerechts \nder Klägerin nicht vor. Schließlich greife die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung \nauch nicht unzulässig in das klägerische Selbstverwaltungsrecht ein. Ergänzend \nwerde auf die Klageerwiderung der Beigeladenen vom 30. Mai 2001 Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor: Die Klägerin sei mangels Gestattungswirkung der \nRahmenbetriebsplanzulassung nicht klagebefugt. Im Übrigen sei der \nRahmenbetriebsplan rechtmäßig. Was die von der Klägerin gegen den \nBraunkohlenplan vom 31. März 1995 erhobenen Rügen angehe, so gingen diese \nfehl. Der Braunkohlenplan sei nämlich lediglich raumordnerische Voraussetzung für \ndie bergrechtliche Zulassung. Im Übrigen sei der Braunkohlenplan formell und \nmateriell rechtmäßig. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Urteil des \nVerfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997.\nAuch die Rahmenbetriebsplanzulassung für sich genommen sei rechtmäßig. So liege \netwa kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG vor. Bestünden bereits \nerhebliche Zweifel hinsichtlich einer Rügebefugnis zugunsten der Klägerin, so lägen \njedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Denn ein Gemeinschaden im \nSinne der Vorschrift komme nur dann in Betracht, wenn der Abbau selbst Folgen \nverursache, deren Nachteil größer als der durch die Betriebshandlung erwachsende \nVorteil sei. Vorliegend sei indessen die Flächeninanspruchnahme Voraussetzung für \nden Braunkohlenabbau, so dass kein Folgeschaden im Sinne der Norm vorliegen \nkönne. Was den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG anbetreffe, \nso sei der Restsee auf dem Gebiet der Klägerin neuer Landschaftsbestandteil. Eine \nWiedernutzbarmachung setze nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen \nZustands voraus. Schließlich sehe auch der Braunkohlenplan die Anlegung der \nWasserfläche verbindlich vor. Letztlich liege daher der behauptete Verstoß nicht vor. \nGleiches gelte für den gerügten Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG. So ergebe sich \naus dieser Vorschrift bereits keine Klagebefugnis für die Klägerin. Im Übrigen sehe \nder Braunkohlentagebau im Gegensatz zum untertägigen Steinkohlenabbau von \nvornherein die Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum vor. Insoweit sei nicht \nvon einer mittelbaren Beeinträchtigung des Eigentums durch Bergschäden im Sinne \nder Vorschrift auszugehen. Diese ziele vielmehr ausschließlich auf die sonstigen \ndurch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf Flächen jenseits des \nAbbaubereiches ab. Soweit sich die Klägerin auf Eigentum an Grundstücken im \nBereich des geplanten Abbauvorhabens berufe, sei ihr nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts der Schutz von Artikel 14 Abs. 1 GG versagt. Im Übrigen \nsei mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine rechtliche Wirkung für das \netwaige Grundeigentum der Klägerin verbunden. Ihre Eigentumsrechte seien \nausschließlich in einem gegebenenfalls erforderlichen Grundabtretungsverfahren zu \nprüfen. Aus den von der erkennenden Kammer in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2001 \ndargelegten Gründen habe vorliegend keine Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Auch für den Restteil des Abbaugebiets \nGarzweiler I habe ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung \nnicht durchgeführt werden müssen. Denn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des \ninsoweit maßgeblichen Braunkohlenplans vom 19. September 1984 habe weder im \neuropäischen noch im deutschen Recht eine Pflicht bestanden, eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Nichts anderes ergebe sich, wenn \nman für die Beurteilung auf das Bundesberggesetz abstelle. Letztlich stellten die im \nAntrag vom 31. August 1995 enthaltenen Änderungen und Ergänzungen zum Antrag \nvom 5. Oktober 1987 eine Anpassung allein der zeitlichen Planung der \nInanspruchnahme sowie der Abbauführung dar. Hierin lägen keine erheblichen \nAuswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG.\nJedenfalls liege aber kein rechtswidriger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der \nKlägerin vor. Sie sei nämlich durch die Rahmenbetriebsplanzulassung bereits nicht \nrechtlich betroffen. Im Übrigen besitze sie für den in Betracht kommenden \nAbbaubereich weder eine hinreichend konkrete Planung noch nehme das \nAbbauvorhaben eine wesentliche Fläche ihres Gemeindegebiets in Anspruch. \nLetztlich sei entscheidend, dass keine gemeindliche Fläche endgültig entzogen \nwerde und dass der so genannte Restsee einer gemeindlichen Planung im Hinblick \nauf Ufer- und Umgebungsgestaltung zugeführt werden könne. Die geographische \nLage des Gemeindegebiets bedinge schließlich eine gewisse \nSituationsgebundenheit.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 9 L 354/01 und der \nzugehörigen Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die \nVerwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00 \nund den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der \nEntscheidungsfindung berücksichtigt.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.).\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Neben den sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen der \nAnfechtungsklage liegt auch die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin vor.\n\n27\n\nGemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist - da es an einer \nanderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz \nVwGO fehlt - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den \nVerwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist dann \ngegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen \nVerwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren \nBetrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen \nBetroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert \nvielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden \nVerwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar \ntatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen \ntatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis \nvoraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten \n(Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts \nin Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in \nder rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt \nsind.\n\n28\n\n Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, \n§ 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu \"gestuften Verfahren\"); v. Albedyll in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 \nRdnrn. 100 f.\n\n29\n\nAusgehend hiervon kann sich die Klägerin, wie die Kammer bereits in ihrem \nrechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 in der zugehörigen Eilsache \n- 9 L 354/01 - ausgeführt hat, nicht auf etwaige Rechte ihrer Bürger und Einwohner \nberufen, da es sich hierbei nicht um eigene Rechte der Klägerin handelt. Indessen \nergibt sich die Klagebefugnis aus einer bezogen auf die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung möglichen Verletzung des klägerischen Rechts auf \nSelbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 78 Abs. 1 der Verfassung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - LV NRW -). Je nachdem, wie genau die \nallgemeinen Angaben des Unternehmers im Rahmenbetriebsplan sind, besitzt \nnämlich dessen Zulassung rahmenmäßige Bindungswirkung für die Entscheidung \nüber die Zulassung nachfolgender Betriebspläne, die dasselbe Vorhaben \nbetreffen.\n\n30\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, Zeitschrift \nfür Bergrecht (ZfB) 1998, 146, 152 mit Nachweisen; Beschluss der \nKammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 13 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n31\n\nDiese Feststellungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung könnte sich \nrechtlich nachteilig auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken, indem diese den \ndie Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen gestattenden \nBetriebsplanzulassungen möglicherweise nicht mehr umfassend entgegenhalten \nkann, durch sie in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden.\n\n32\n\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Vorschriften über die \nbergrechtliche Betriebsplanzulassung gegenüber einer betroffenen Gemeinde \ndrittschützend sind.\n\n33\n\n Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1994, 1152, 1153.\n\n34\n\nDenn hier ist jedenfalls ein die Klagebefugnis begründender rechtswidriger \nEingriff in das der Klägerin zustehende, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 78 \nAbs. 1 LV NRW geschützte Recht der Selbstverwaltung, das auch die gemeindliche \nPlanungshoheit schützt,\n\n35\n\n vgl. statt vieler VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH \n20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305,\n\n36\n\nvorgetragen und möglich. Nach der ständigen höchstrichterlichen \nRechtsprechung ist Derartiges der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend \nbestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer \ndurchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das \nVorhaben erheblich beeinträchtigt werden.\n\n37\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, \nDVBl. 1994, 1152, 1153 mit Nachweis, Urteil vom 12. Dezember \n1996 - 4 C 14/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1997, 904 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg \n(OVG Brandenburg), Beschluss vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, \nZfB 1995, 199, 201; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 325 mit \nNachweisen.\n\n38\n\nDemgegenüber reicht das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von \neinem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, für die Geltendmachung einer \nVerletzung der Planungshoheit nicht aus. Darüber hinaus ist das \nSelbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht um Belange des Umweltschutzes u. ä. \nangereichert.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ \n2001, 1160, 1161, vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, NVwZ \n1997, 904 f., sowie vom 21. März 1996 - 4 C 26/94 -, NVwZ 1997, \n169 f.; VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH \n20/95 u. a. -, S. 52 des Entscheidungsabdrucks, insoweit \nveröffentlicht in juris.\n\n40\n\nIm Hinblick darauf, dass das der Rahmenbetriebsplanzulassung vom \n22. Dezember 1997 zugrunde liegende Abbauvorhaben der Beigeladenen unstrittig \netwa ein Drittel des Gemeindegebiets der Klägerin betrifft, ist es nicht von vornherein \nausgeschlossen, dass das Vorhaben wesentliche Teile des klägerischen \nGemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.\n\n41\n\n Vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L \n354/01 -, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n42\n\nAuf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungswirkung der \nRahmenbetriebsplanzulassung sowie der rahmenmäßigen Bindungswirkung für \netwaige nachfolgende Betriebspläne ist dem Vortrag des Beklagten sowie der \nBeigeladenen, wonach der Rahmenbetriebsplan allenfalls die Vorbereitung \nzukünftiger Eingriffe ermögliche, die nach der Zulassung des Hauptbetriebsplans \nstattfinden könnten, unter dem Gesichtspunkt des gemeindlichen \nSelbstverwaltungsrechts nicht zu folgen. Nicht zuletzt mit Blick auf den \nvoraussichtlich verbleibenden Restsee von 23 km² Fläche auf dem Gebiet der \nKlägerin gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der Erwägung der Beigeladenen, das \nVorhaben nehme keine wesentliche Fläche der Klägerin dauerhaft in Anspruch.\nII.\nDie demnach zulässige Klage ist indessen unbegründet.\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. Dezember 2000 \nist, soweit seine Rechtmäßigkeit hier zur Überprüfung steht, rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.\n\n43\n\nIn ihrem im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 354/01 - ergangenen, rechtskräftigen \nBeschluss vom 3. Juli 2001 hat die Kammer diesbezüglich Folgendes ausgeführt \n(S. 19 ff. des Entscheidungsabdrucks):\n\n44\n\n\"Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des \nBetriebsplans zu beziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein \nDrittbetroffener sich gegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende \nZulassungsentscheidung wendet, sind im Hinblick auf die Anspruchsposition \ndes Genehmigungsbegünstigten etwaige Änderungen der Sach- und \nRechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen \nZulassungsentscheidung eintreten, nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie \nsich zugunsten des Vorhabenträgers auswirken.\n\n45\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, \n153 f. mit Nachweisen; anderer Auffassung VG Cottbus, Urteil vom \n17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 u. a. -, Seite 29 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n46\n\n...\n\n47\n\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) gewährleisten den Gemeinden das \nRecht der Selbstverwaltung. Dies beinhaltet das Recht, alle Angelegenheiten \nder örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu \nregeln. Dieses Recht ist indessen nur im Rahmen der Gesetze garantiert, \nsofern diese ihrerseits verfassungsgemäß sind. Das bedeutet, dass die \nGarantie der Einrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung der gesetzlichen \nAusgestaltung und Formung bedarf, die Gemeinden an alle \nverfassungsmäßigen Gesetze und Verordnungen gebunden sind und mithin in \ndas Recht der Selbstverwaltung aufgrund solcher Gesetze eingegriffen \nwerden kann. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit, nämlich \ndas Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem Gebiet \neigenverantwortlich zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung \ndes Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach \neigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten.\n\n48\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 56, 298, 311 ff.; VerfGH NRW, \nUrteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305; \nOVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.\n\n49\n\nErfolgt die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung auf der \nGrundlage eines Gesetzes durch die vollziehende Gewalt in einem konkreten \nEinzelfall, muss auch die Ermächtigungsnorm mit der \nSelbstverwaltungsgarantie vereinbar sein. Ist das zu bejahen, liegen die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, und ist \nferner die Maßnahme auch im Übrigen von der Ermächtigungsnorm, soweit \ndiese Bezug zum gemeindlichen Recht der Selbstverwaltung hat, gedeckt, hält \nsich die Beschränkung \"im Rahmen der Gesetze\", so dass die Maßnahme das \ngemeindliche Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt und daher von der \nGemeinde hinzunehmen ist.\n\n50\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.\n\n51\n\nDas ist bei der streitbefangenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans der \nFall. Ermächtigungsgrundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung für das \nVorhaben der Beigeladenen, für das gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 3 Abs. 3 \nSatz 1 BBergG dieses Gesetz gilt, sind die §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1, 48 \nAbs. 2 Satz 1 BBergG. Diese Vorschriften räumen der für die \nZulassungsentscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die \nVereinbarkeit eines bergbaulichen Vorhabens mit den gesetzlichen \nZulassungsvoraussetzungen im Umfang des Regelungsgehalts des \nRahmenbetriebsplans festzustellen und damit die rechtlichen \nVoraussetzungen dafür zu klären, ob der Unternehmer eines bergbaulichen \nVorhabens bei Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen sowie bei der \nWiedernutzbarmachung der Oberfläche - gerade bei Raum beanspruchenden \nVorhaben der vorliegenden Art - in die situationsbedingt vorgegebenen \nBodenverhältnisse nachhaltig eingreifen darf. Diese Klärung erstreckt sich auf \ndie Frage, ob der Unternehmer auf die für die Planung und Regelung der \nBodennutzung durch betroffene Gemeinden maßgebliche tatsächliche \nSituation in einer Weise einwirken darf, dass die grundsätzlich \neigenverantwortlich wahrzunehmende planerische Gestaltungshoheit \nbeschränkt wird.\n\n52\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155.\n\n53\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die \nvorerwähnte bergrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht gegen das den \nGemeinden gewährleistete Selbstverwaltungsrecht verstößt. Denn sie tastet \nderen Kernbereich nicht an, und die außerhalb des Kernbereichs \ngemeindlicher Selbstverwaltung erfolgende Beschränkung der Planungshoheit \neinzelner Gemeinden ist im Grundsatz wegen überörtlicher Interessen von \nhöherem Gewicht (Sicherung der Rohstoffversorgung) erforderlich und auch \nsonst verhältnismäßig. Insbesondere die Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Satz 1, \n48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eröffnen dabei im Sinne des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichende Möglichkeiten, planerische \nVorstellungen der Gemeinden zu berücksichtigen.\n\n54\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155 f. mit Nachweisen.\n\n55\n\nDie streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, an deren \nVerfahren die Antragstellerin gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nordnungsgemäß beteiligt worden ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigung, soweit diese die Berücksichtigung gemeindlicher Interessen \ngebietet. Dabei ist in Bezug auf das den Abbau von Braunkohle und die \n(teilweise) Verfüllung des Abbaubereichs umfassende einheitliche Vorhaben \nder Beigeladenen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschlägig. Nach dieser \nVorschrift kann in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und des § 15, \nunbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung \nvon Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine \nGewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche \nInteressen entgegenstehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der \nZulassungsentscheidung standen dem Vorhaben der Beigeladenen indessen \nkeine überwiegenden öffentlichen Interessen aus Gründen des Schutzes des \nSelbstverwaltungsrechts der Antragstellerin (Planungshoheit) entgegen, die \nden Antragsgegner zum Beschränken oder Untersagen des Vorhabens \nberechtigten.\n\n56\n\nWas zunächst die Rüge der Antragstellerin anbelangt, der Antragsgegner \nhabe eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. §§ 57 a Abs. 1 \nund 2, 52 Abs. 2 a BBergG) unterlassen, so ergibt sich hieraus kein Bezug \nzum Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Denn die Vorschriften über \ndie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht \ndrittschützend. Sie dienen ausschließlich dazu, Informationen über die \nAuswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der \nmenschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung \nist unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung \n- UVPG -).\n\n57\n\n Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 52 \ndes Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, \nZfB 1997, 314, 322 mit Nachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, \nBeschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.\n\n58\n\nErgänzend merkt die Kammer an, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung des streitbefangenen \nRahmenbetriebsplans aus mehreren Gründen nicht durchgeführt werden \nmusste.\n\n59\n\nZum einen ist § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier schon \nnicht anwendbar. ... Es kommt hinzu, dass bei unterstellter Anwendbarkeit der \ndurch das Änderungsgesetz vom Februar 1990 eingefügten Vorschriften eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht \nerforderlich gewesen ist. ...\"\n\n60\n\nAn dieser rechtlichen Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für das \nKlageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 a BBergG war hier schon nicht anwendbar \n(1.). Selbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das \nAbbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. \n2 Satz 3 BBergG kein Erfordernis zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens \nbestanden (2.). Aus § 52 Abs. 2 c BBergG ergibt sich nichts Anderes (3.), und die \nUVP-Richtlinie veranlasst schließlich ebenfalls keine abweichende Beurteilung \n(4.).\n\n61\n\n1.\n\n62\n\n§ 52 Abs. 2 a BBergG, der die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens \nvon dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG \nabhängig macht, ist hier schon nicht anwendbar. Denn das Verfahren zur Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans ist mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans der \nBeigeladenen vom 5. Oktober 1987 im November 1987 begonnen worden. § 52 \nAbs. 2 a BBergG ist indessen erst durch das Gesetz zur Änderung des \nBundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (im Folgenden: \nBergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. \nArt. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), eingeführt worden. Die fehlende \nAnwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aus Art. 2 Satz 2 des \nBergrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I S. 215, 217 f.). Die Kammer hat hierzu in \nihrem Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 24 f. des \nEntscheidungsabdrucks) ausgeführt:\n\n63\n\n\"Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ein nach dem \nBundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften \ndieses Gesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit \nnach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden \nwird, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht \nöffentlich bekannt gemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz indessen \nfür die Entscheidung über die Betriebsplanzulassungen bis dahin eine \nEinbeziehung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen hatte,\n\n64\n\n vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57 a \nRdnr. 92,\n\n65\n\nist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei \nInkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher \ngeltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des \nZulassungsverfahrens ist dabei die Einreichung des Betriebsplans bei der \nzuständigen Behörde anzusehen.\n\n66\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92.\n\n67\n\nDa die Beigeladene den - allerdings nachfolgend geänderten - \nRahmenbetriebsplan bereits im November 1987 beim vormals zuständigen \nBergamt Köln eingereicht hatte und das Verfahren zu seiner Zulassung damit \nbereits vor dem 1. August 1990 begonnen worden war, musste hier eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung mangels Anwendbarkeit der einschlägigen \nbergrechtlichen Vorschriften nicht durchgeführt werden.\n\n68\n\n Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 100, 1, 7 f., \nauch zum Vorhabenbegriff.\"\n\n69\n\nDabei verbleibt es auch nach erneuter Überprüfung für das Klageverfahren. \nArt. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes geht, ebenso wie § 52 Abs. 2 a und \n§ 57 c BBergG, von einem Vorhabenbegriff aus, der nicht allein gegenständlich oder \nzeitlich begrenzte Teilausschnitte meint. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem \nEinführen des Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen \nRahmenbetriebsplans, Vorhaben, die bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. Art. 4 der \nUVP-Richtlinie), für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick \nzu nehmen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.\n\n70\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 100, 1, 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 4 A 138/00 -, S. 32 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n71\n\nDa ein Erfordernis einer Entscheidung in einem Verfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung außer im Betriebsplanverfahren,\n\n72\n\n vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92,\n\n73\n\nnicht ersichtlich ist, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Überleitungsvorschrift \ndes Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes.\n\n74\n\nDer hieraus sich ergebenden Auffassung der Kammer, dass § 52 Abs. 2 a \nBBergG im Hinblick auf das Einreichen des ursprünglichen Rahmenbetriebsplans \ndurch die Beigeladene und damit den Verfahrensbeginn bereits im November 1987 \nvorliegend nicht anwendbar ist, stehen ferner Einwendungen, wie sie der Kammer \nauch aus anderen, durch Urteile vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren \nbekannt sind, nicht entgegen.\n\n75\n\nWas zunächst die Überlegung anbetrifft, die Beigeladene habe insgesamt drei \nunterschiedliche Vorhaben zur Zulassung eingereicht, deren erstes \n(Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987) zu keiner Zeit zugelassen worden sei, \nvermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen widerspräche eine solche \nBetrachtung dem zuvor dargelegten Inhalt des Vorhabensbegriffes nicht zuletzt im \nSinne des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes. Zum anderen ergibt sich die \nIdentität des Gesamtvorhabens aus der Zusammenschau der den \nRahmenbetriebsplänen vom 5. Oktober 1987, 18. Mai 1992 und 31. August 1995 \nbeigefügten Karten mit den zeichnerischen Darstellungen der jeweiligen \nBegrenzungen der Abbauflächen (Anlage 4, aufgestellt am 17. August 1987; \nAnlage 1, aufgestellt am 18. Mai 1992 sowie Anlage 4, bearbeitet im Juni 1995). \nInsbesondere kann nicht der Überlegung gefolgt werden, wonach das geplante \nTagebauvorhaben allein auf dem Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 \nberuhe. Zwar geht der Antrag der Beigeladenen auf Teilzulassung des im Jahre 1987 \neingereichten Rahmenbetriebsplans, wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, auf \ndie vom Braunkohlenausschuss erhobene Forderung nach einer Entkopplung des \nRahmenbetriebsplans Garzweiler I/II zurück. Indessen ändert dies nichts daran, dass \ndie Beigeladene bereits im November 1987 ihr Vorhaben, im Abbaufeld \nGarzweiler I/II Braunkohlen zu gewinnen, durch Ausbringen eines grundlegenden \nZulassungsantrages in Gang gebracht hat. Diese Betrachtung wird letztlich dadurch \nbestätigt, dass der ursprünglich eingereichte Rahmenbetriebsplan zu keinem \nZeitpunkt ausdrücklich oder konkludent abgelehnt worden ist. Vielmehr ist mit \nBescheid vom 29. Juli 1994 zunächst seine teilweise Zulassung erfolgt. Die zuletzt \ngenannte Zulassungsentscheidung durch das Bergamt Köln als seinerzeit zuständige \nBergbehörde nimmt nämlich bereits ausweislich ihrer Einleitung auf den \nTeilzulassungsantrag der Beigeladenen vom 18. Mai 1992 Bezug und verhält sich \ndemgemäß im Übrigen nicht zu dem seinerzeitigen Rahmenbetriebsplan von Oktober \n1987. Die im Rahmenbetriebsplan, Stand: 31. August 1995, gegenüber dem \nursprünglichen Rahmenbetriebsplan enthaltenen zahlreichen bergtechnischen und \nsonstigen Änderungen sind vornehmlich auf die zwischenzeitlich erfolgten \nlandesplanerischen Vorgaben zurückzuführen. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG sind \nnämlich die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen \nBetriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Ein derartiges Vorgehen \nvermag indessen die Identität des vom Unternehmen in den Blick genommenen \nGesamtvorhabens nicht in Frage zu stellen.\n\n76\n\nDie Kammer ist in diesem Zusammenhang auch der Frage nachgegangen, ob \n- bezogen auf die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I - im \nZulassungsantrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 erstmals eine ihrer Größe \nnach gesondert eine Planfeststellung einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung \nauslösende Fläche (vgl. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) aa) der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau -) in das \nZulassungsverfahren eingebracht worden ist.\n\n77\n\nDiese Frage ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung \ndurch die Beigeladene vorgelegten Übersichtskarte mit der Eintragung der Grenzen \ndes Abbauvorhabens, der Berechtsamsverhältnisse und der Schnittspuren (Anlage 1 \nzum Rahmenbetriebsplan - Antrag vom 31. August 1995) zu verneinen. Ausweislich \nder textlichen Formulierung des Zulassungsantrags vom 31. August 1995 (Seite 2, \n1. Abs.) erfasst der Rahmenbetriebsplan die in dieser Anlage dargestellten \nAbbaugebiete in Form unter anderem des Restteils des Abbaugebiets von \nGarzweiler I. Die in dieser Karte farblich dargestellten Berechtsamsverhältnisse legen \nin Verbindung mit der vorstehenden Formulierung des Antrags der Beigeladenen \nzwar zunächst die Annahme nahe, dass ein über die so genannte Trapezfläche des \nAbbaugebiets Garzweiler I hinausgehender Bereich zum Gegenstand des \nZulassungsverfahrens gemacht werden soll, weil sich die Darstellung der \nBerechtsamsverhältnisse in östlicher Richtung auch auf den bereits stattfindenden \nTagebau Garzweiler I erstreckt.\n\n78\n\nGegen die Einbeziehung von weiteren, für sich genommen eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Flächen spricht aber vor allem, dass \nbereits der Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 unter dem Abschnitt \n\"Projektbeschreibung\", Gliederungspunkt 1.3.1, hinsichtlich der betroffenen \nAbbaufläche auf die Anlage 4 verweist. Diese stimmt bezüglich des Abbaugebiets in \nGarzweiler I hinsichtlich ihrer östlichen Erstreckung mit den in Anlage 4 zum \nRahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 dargestellten Grenzen der Abbauflächen \nüberein. Es kommt hinzu, dass sich der Abbaubereich der so genannten \nTrapezfläche von Garzweiler I im Osten an Bereiche anschließt, die Gegenstand \nbereits früher genehmigter Betriebspläne sind und auf denen der Tagebau derzeit \nstattfindet. Dass für ein Gebiet, das bereits von Betriebsplänen erfasst ist, erneut \ngrundlegend eine Rahmenbetriebsplanzulassung beantragt wird, kann nicht \nangenommen werden, weil sich Derartiges dem bergrechtlichen Betriebsplansystem \nnicht entnehmen lässt. \n\n79\n\nEine abweichende Beurteilung ist insoweit auch nicht im Hinblick auf das in dem \ndem Klageverfahren 9 K 2800/00 vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolgte \nVorbringen, die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Linie im Abbaufeld \nGarzweiler I sei in Anlage 8.01, Blatt 1, zum Rahmenbetriebsplan vom 31. August \n1995 - im Gegensatz zur Einzeichnung als durchgängige Gerade in dessen \nAnlage 4 - mit einer dreieckigen Abweichung östlich von Garzweiler dargestellt, \ngeboten.\n\n80\n\nAus den weiteren Darstellungen im Zulassungsantrag vom 31. August 1995 \nergibt sich nämlich, dass die dem Antrag beigefügten Anlagen 8.01 ff. den \nprojizierten zukünftigen Tagebaustand zu bestimmten Zeitabschnitten darstellen. So \nist unter dem Abschnitt \"Abbau und Kippenführung\" (Seite 8 der Zulassungsantrags \nvom 31. August 1995) ausgeführt, dass bei dem \"in Anlage 8.01 dargestellten Stand \n2001\" im Südflügel vier Gewinnungssohlen und drei Kippenstrossen in Betrieb sind. \nAuf den weiteren Seiten dieses Zulassungsantrags finden sich auf die Anlagen 8.02 \nbis 8.08 bezogene Ausführungen zu späteren voraussichtlichen Tagebauständen. \nDiese Betrachtung wird bestätigt, indem unter dem Abschnitt \"voraussichtlicher \nzeitlicher Ablauf\" ausgeführt wird, dass in der Anlage 8.01 die Stände der Oberkante \ndes Abraumschnittes für die Jahre 2001 und andere entsprechend der geplanten \nTagebauleistung dargestellt sind.\n\n81\n\nDie Unterscheidung zwischen geplantem tatsächlichem Abbaustand - der an die \nsüdöstliche Grenze der Trapezfläche nicht in voller Länge heranreichen sollte \n(Abknicken der geplanten ersten Sohle östlich von Garzweiler) - und (rechtlicher) \nAbbaugrenze wird im Übrigen durch die dem Hauptbetriebsplan (Zeitraum 1. Oktober \n1999 bis 30. September 2001), nebst 1. Änderung / Ergänzung beigefügten (zwei) \nKarten, die den zugelassenen Tagebau im Bereich des Abbaufeldes Garzweiler I \nunter anderem von Süden und Osten her kommend im vorerwähnten Sinne \nverdeutlichen, bestätigt. Diese im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 354/01 - \nvorgelegten Karten zeigen, dass zum geplanten Abbaustand Ende September 2001 \ndie erste Sohle des südlichen Abbauflügels des Tagebaus Garzweiler I östlich des \nDorfes Garzweiler an einen bereits erfolgten Abbau noch vor der südöstlich \nverlaufenden Grenze der Trapezfläche anschließt.\n\n82\n\n2.\n\n83\n\nSelbst wenn man aber von der Anwendbarkeit der durch das \nBergrechtsänderungsgesetz eingefügten §§ 52 Abs. 2 a ff. BBergG ausgeht, so ist \n- bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - die Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 \nAbs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht erforderlich \ngewesen. Die Kammer hat insoweit in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2001 \n(- 9 L 354/01 -, S. 25 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:\n\n84\n\n\"Nach dieser Vorschrift findet unter anderem Abs. 2 a des § 52 BBergG, \nder auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 c \nBBergG verweist, keine Anwendung für Vorhaben, die einem besonderen \nVerfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, wenn in diesem \nVerfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet \nist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Bestimmung \nsieht zur Vermeidung von Doppelprüfungen die Möglichkeit vor, dass bereits \nin einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende \nUmweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. Insoweit \nist zunächst erforderlich, dass für bergbauliche Vorhaben ein \"besonderes \nVerfahren\" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. Dies meint ein \ngesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere \ndie Abbaugrenzen und Haldenflächen eines Gewinnungsbetriebs festgelegt \nund genehmigt werden. Darüber hinaus verlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, \ndass in diesem Verfahren die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entspricht. Die Kammer hat keinen Anlass anzunehmen, \ndass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte \nUmweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG NRW) die \nvorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.\n\n85\n\n Vgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG NRW in der \nFassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW 1989, S. 476) Boldt/Weller, am \nangegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78.\"\n\n86\n\nAuch an diesen Ausführungen ist nach erneuter Überprüfung für das \nKlageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG verweist mit der Wendung \n\"... die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen ...\" \nauf ein besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und \nHaldenflächen eines zukünftigen Gewinnungsbetriebes festgelegt und genehmigt \nwerden. Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt rechtlich die Abbaugrenzen für \ndieses Tagebauvorhaben fest. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seiner \nzeichnerischen Darstellung. Die fehlende Festlegung von Haldenflächen steht der \nAnwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn durch die \nVerwendung des Wortes \"insbesondere\" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass \nHaldenflächen nur dann festzulegen sind, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Unter \nHaldenflächen sind Flächen für Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb \nder Abbauflächen zu verstehen.\n\n87\n\n Vgl. Anlage 2, Teil B, unter Nummer 2. zur Verordnung über \nGegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der \nLandesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und \nBraunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom \n17. Januar 1995, GV. NRW 1995, S. 144, 150.\n\n88\n\nDa das Anfallen von Außenkippenmassen durch den Braunkohlenbergbau \nGarzweiler II nicht beabsichtigt ist (vgl. auch die Ausführungen des Braunkohlenplans \nGarzweiler II unter dem Abschnitt \"Räumliche Ausdehnung und zeitlicher Verlauf des \nTagebaues\", Seite 264), war eine diesbezügliche Festlegung im \nBraunkohlenplanverfahren nicht erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \ndessen, dass Abraum des geplanten Tagebaus Garzweiler II im Bereich des \nAbbaugebiets Garzweiler I verfüllt werden soll. Denn auch hierdurch kommt es nicht \nzu Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb von Abbauflächen.\n\n89\n\nDer Anwendung von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG steht weder entgegen, dass ein \nim Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb noch nicht vorliegt, noch, \ndass ein derartiger Gewinnungsbetrieb nicht in einem besonderen \nPlanungsverfahren genehmigt worden ist. Derartiges verlangt nämlich die § 54 \nAbs. 2 Satz 3 BBergG in Bezug nehmende Vorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 \nBBergG nicht. Vielmehr stellt sie maßgeblich darauf ab, ob Tagebauvorhaben einem \nbesonderen Planungsverfahren unterliegen. Die Bestimmung will Doppelprüfungen \nvermeiden und sieht daher vor, dass bereits in einem raumordnerischen Verfahren \neine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben \nstattfindet.\n\n90\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 76.\n\n91\n\nWollte man demgegenüber für die Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG \ndas Vorliegen eines bereits geführten Gewinnungsbetriebs verlangen, so entstünde \nein gesetzlicher Widerspruch. Im Rahmen des dem Zulassungsverfahren von \n(Haupt-)Betriebsplänen vorgelagerten Rahmenbetriebsplanverfahrens wäre dann \nnämlich bezüglich der Frage eines Erfordernisses von Planfeststellungsverfahren mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung gleichsam im Vorgriff darauf abzustellen, ob ein \n- darüber hinaus noch in einem besonderen Planungsverfahren genehmigter - \nGewinnungsbetrieb bereits vorliegt.\n\n92\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 \nBBergG liegen vor. Damit das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung entfällt, verlangt diese Vorschrift, dass in dem \nbesonderen Planungsverfahren die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entspricht. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die \nKammer an dieser Stelle erneut darauf hin, dass es insoweit nicht um die in der \nstreitigen Zulassungsentscheidung ebenfalls enthaltene Restfläche des \nAbbaugebiets Garzweiler I gehen kann, da das Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II sich nicht auf diese Fläche erstreckt hat.\nDer Gesetzgeber des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG hat mit der Formulierung \n\"... wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \ngewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht\" bestimmte \nAnforderungen an das Planungsverfahren festlegen wollen. Die Wendung \n\"gewährleistet ist\" stellt dabei auf die generelle Gleichwertigkeit der \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Bundesberggesetz einerseits und dem \nlandesplanerischen Verfahren andererseits ab. Der zur Regelung berufene \nLandesgesetzgeber hat die allgemein für eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ngeforderten Verfahrensschritte festlegen sollen, damit die Umweltauswirkungen des \nin den Blick genommenen Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden \nkönnen.\n\n93\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 78.\n\n94\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat seinerzeit auf die Einführung \ndes § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG (durch das Bergrechtsänderungsgesetz) reagiert, \nindem er die Absicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen \nVerfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen, mit der Einführung \ndes § 24 Abs. 3 LPlG umgesetzt hat.\n\n95\n\n Vgl. auch den Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das \nGesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1, \n45.\n\n96\n\nDie verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die im \nBraunkohlenplanverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben \nsich aus den §§ 32, 33 LPlG. Dass im Braunkohlenplanverfahren nach nordrhein-\nwestfälischem Landesrecht die Durchführung einer den Vorschriften des \nBundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet \nist, ergibt sich aus den zuvor erwähnten Vorschriften. Insbesondere müssen die nach \n§ 32 Abs. 2 LPlG vorzulegenden erforderlichen Unterlagen für die überschlägige \nBeurteilung der Umweltverträglichkeit sowie der Sozialverträglichkeit gemäß § 32 \nAbs. 3 Satz 1 LPlG hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens die in \n§ 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBergG sowie die in § 2 UVP-V Bergbau genannten \nAngaben enthalten.\n\n97\n\nEs kommt hinzu, dass der Normgeber in dem Gesetz zur Änderung des \nLandesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 (in Kraft getreten am 11. März 1993 \n- GV. NRW 1993, S. 94, 95 -) der Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurch Einführung einer Übergangsvorschrift Rechnung getragen hat. Gemäß Art. II \nAbs. 3 dieses Gesetzes (GV. NRW 1993, S. 94, 95) gelten die nach den neu \neingeführten §§ 32 und 33 erforderlichen Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt sind, nur dann als \nVerfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der \nSozialverträglichkeitsprüfung, wenn und soweit sie den gesetzlichen Anforderungen \nan diese Prüfungen entsprechen.\n\n98\n\n3.\n\n99\n\nDes Weiteren war, wenn und soweit man entgegen den vorstehenden \nDarlegungen unter 1. von der Anwendbarkeit der durch das \nBergrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschrift ausgeht, ein \nPlanfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht \ngemäß § 52 Abs. 2 c BBergG durchzuführen.\n\n100\n\nNach dieser Vorschrift gilt § 52 Abs. 2 a BBergG, wonach unter bestimmten \nVoraussetzungen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, auch für \ndie wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Abs. 2 a Satz 1, wenn die \nÄnderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Voraussetzung für \ndie Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine wesentliche Änderung eines \nVorhabens geplant ist und darüber hinaus, dass die Änderung erhebliche \nAuswirkungen auf die Umwelt haben kann. In diesem Zusammenhang kann auf sich \nberuhen, ob es - was hier ersichtlich ausschiede - um eine wesentliche Änderung \neines bereits zugelassenen Vorhabens gehen muss.\n\n101\n\n Vgl. hierzu Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f. in \nVerbindung mit § 57 a Rdnr. 80.\n\n102\n\nDie Kammer vermag nämlich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens \ngemäß § 52 Abs. 2 c BBergG aus verschiedenen Gründen nicht anzunehmen. Zum \neinen spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 2 c BBergG, \"... wenn die Änderung \nerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann\", für die Annahme, dass die \nÄnderung als solche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können \nmuss.\n\n103\n\n Vgl. insoweit auch § 3 e Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz UVPG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I \nS. 2350); § 2 Abs. 2 Nr. 4 UVPG vom 12. Februar 1990, zuletzt \ngeändert durch Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 \nvom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) sowie Nr. 13, \n1. Spiegelstrich des Anhangs II zur UVP-Richtlinie; vgl. aber auch \nBoldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f.\n\n104\n\nDass die - nicht zuletzt dem Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II zugrunde \ngelegte - Verkleinerung des Abbaugebietes Garzweiler II um etwa ein Drittel, \nbezogen auf den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom \n5. Oktober 1987, derartige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ist \nnicht ersichtlich. Auch für die restliche Abbaufläche des Tagebaugebiets Garzweiler I \nsind wesentliche Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG, die für sich \ngenommen eine Planfeststellungspflicht auslösen könnten, nicht erkennbar.\n\n105\n\nEs kommt hinzu, dass für das im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan vom \n5. Oktober 1987 um etwa ein Drittel verringerte Abbaugebiet im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden ist, hinsichtlich derer die vorstehenden Ausführungen unter 2. \nentsprechend gelten mit der Folge, dass ein Erfordernis eines \nPlanfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 \nAbs. 2 Satz 3 BBergG nicht bestanden hat.\n\n106\n\n4.\n\n107\n\nIst die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen in § 52 Abs. 2 a ff. \nBBergG nach alledem mangels deren Anwendbarkeit bzw. im Hinblick auf die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II nicht erforderlich gewesen, so veranlasst die UVP-Richtlinie keine vom \nvorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung.\n\n108\n\nWeder die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Übergangsregelung \nim Bergrechtsänderungsgesetz noch die Bewertung insbesondere der §§ 52 Abs. 2 b \nSatz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG widersprechen der UVP-Richtlinie oder der hierzu \nergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.\n\n109\n\nInsoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Einzelne nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor dem Hintergrund der \npraktischen Wirksamkeit der den Richtlinien in Art. 249 des Vertrags zur Gründung \nder Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung durch den Vertrag von Amsterdam \nvom 2. Oktober 1997 - EGV -; vormals: Art. 189 EG-Vertrag) zuerkannten \nverbindlichen Wirkung nach bestimmten Maßgaben vor dem nationalen Gericht auf \ndie Bestimmungen der Richtlinie berufen und dadurch erreichen können, dass dieses \ndie nationalen Vorschriften außer Betracht lässt, die mit ihren Bestimmungen \nunvereinbar sind.\n\n110\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 \nI-5613, 5660 f. (Rdnrn. 69, 71), sowie vom 24. Oktober 1996 \n- Rs. C-72/95 -, DVBl. 1997, 40, 42.\n\n111\n\nÜberlegungen in die Richtung, Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes \nvom 12. Februar 1990 sei wegen Verstoßes gegen die UVP-Richtlinie nicht \nanzuwenden, ist nicht zu folgen. Allerdings dürfte das von der Beigeladenen geplante \nTagebauvorhaben als ein eine Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 auslösendes Projekt \nim Sinne des Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang I, Nr. 19 \n(Tagebau auf eine Abbaufläche von mehr als 25 Hektar) anzusehen sein, und die \nRichtlinie dürfte nach dem 3. Juli 1988 (Ablauf der sich aus Art. 12 Abs. 1 der \nUVP-Richtlinie ergebenden Umsetzungsfrist kraft am 3. Juli 1985 erfolgter \nBekanntgabe an die Mitgliedsstaaten) auch unmittelbar anzuwenden gewesen \nsein.\n\n112\n\nIn diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Überleitungsvorschrift \ndes Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes ebenso wie § 22 UVPG,\n\n113\n\n vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 -, NVwZ \n1994, 1093, 1094,\n\n114\n\nmit der Richtlinie insoweit nicht vereinbar ist, als sie nicht bereits \nBergbauvorhaben, für die das Zulassungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet \nworden ist, der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Diese Frage ist hier nicht \nentscheidungserheblich. Denn hier war das Zulassungsverfahren, wie bereits \ndargelegt (siehe oben unter 1.), bereits vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden.\n\n115\n\nDie UVP-Richtlinie verbietet es den Mitgliedsstaaten nicht, Verfahren bezüglich \numweltrelevanter Vorhaben, die vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden waren, von \nder UVP-Pflicht auszunehmen. Dieses Ergebnis ist der umfangreichen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu entnehmen. Dieser hatte mit \nUrteil vom 9. August 1994,\n\n116\n\n - Rs. C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093, 1094,\n\n117\n\nzunächst entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie es den \nMitgliedsstaaten nicht gestattet, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor \nInkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach \ndem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der \nRichtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Die weiter \ngehende Frage, was für Vorhaben gilt, bei denen das Verfahren vor dem 3. Juli 1988 \nbegonnen worden war, hat er mit Urteil vom 11. August 1995,\n\n118\n\n - Rs. C-431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370,\n\n119\n\ndahin entschieden, dass derartige Vorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen \nwerden können. Der Gerichtshof hat im Interesse der Rechtssicherheit sowie der \npraktischen Wirksamkeit der Richtlinie auf den Zeitpunkt der förmlichen \nAntragstellung abgestellt.\n\n120\n\n Vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A \n138/00 -, S. 36 des Entscheidungsabdrucks mit zahlreichen \nNachweisen.\n\n121\n\nDieses Kriterium hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni \n1998,\n\n122\n\n - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.),\n\n123\n\nbestätigt. Auch seinen weiteren Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der \nGerichtshof entscheidend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor bzw. \nnach dem 3. Juli 1988 abstellt.\n\n124\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, NVwZ \n1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, \nRdnr. 18, veröffentlicht in juris.\n\n125\n\nAusgehend hiervon ist entscheidend auf die mit Schreiben vom 6. November \n1987 durch die Beigeladene erfolgte Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom \n5. Oktober 1987 beim damals zuständigen Bergamt Köln abzustellen. Denn \nhierdurch wurde, wie oben unter 1. dargelegt, das Verfahren zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans grundlegend eingeleitet. Dieses Verfahren wurde erst durch \ndie streitige Rahmenbetriebsplanzulassung vollständig abgeschlossen. Nicht zuletzt \nmit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fortführung des Tagebaus auf \ndem Abbaugebiet Garzweiler I stellt die unter dem 31. August 1995 erfolgte Vorlage \ndes den landesplanerischen Vorgaben angepassten Rahmenbetriebsplans (vgl. § 34 \nAbs. 5 Satz 2 LPlG) im Übrigen keinen Antrag auf erstmalige Genehmigung eines \nProjekts im Sinne der UVP-Richtlinie dar. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen \nnimmt die Kammer insoweit ergänzend auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur \nÜberleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom \n12. Februar 1990 Bezug.\n\n126\n\nDie Überlegung, die UVP-Richtlinie verlange eine projektbezogene \nUmweltverträglichkeitsprüfung mit der Folge, dass die im Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \nberücksichtigungsfähig sei (Unanwendbarkeit der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 \nSatz 3 BBergG), greift ebenfalls nicht durch. Der Richtlinie kommt es darauf an, dass \nihren Zielen entsprochen wird. Die Umweltauswirkungen müssen identifiziert, \nbeschrieben und bewertet, die Öffentlichkeit muss unterrichtet und angehört sowie \ndie dabei insgesamt gewonnenen Erkenntnisse müssen \"im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens\" berücksichtigt werden. Indem Art. 8 der UVP-Richtlinie \ndavon spricht, dass die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen \nErkenntnisse beim Genehmigungsverfahren \"zu berücksichtigen\" sind, ist es nicht \nzweifelhaft, dass die Richtlinie die zuständige Behörde nicht zu einer bestimmten \nEntscheidung in der Sache zwingt.\n\n127\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, \n381, 388.\n\n128\n\nDemgemäß verlangt die UVP-Richtlinie nicht ein besonderes Verfahren der \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr gestattet sie ausdrücklich, dass diese \nPrüfung beispielsweise im Rahmen \"der Verfahren, die einzuführen sind, um den \nZielen dieser Richtlinie zu entsprechen\", durchgeführt werden kann (Art. 2 Abs. 2 der \nUVP-Richtlinie).\n\n129\n\n Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, \nSlg. 1999 I-5613, 5656 (Rdnr. 54); BVerwG, Urteil vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, 381, 388.\n\n130\n\nDie im Landesplanungsgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbergbaulicher Vorhaben maßgeblichen Vorschriften (vgl. die §§ 24 Abs. 3, 32, 33 \nLPlG) werden den zuvor beschriebenen Zielen der UVP-Richtlinie gerecht. Dies gilt \nnicht zuletzt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die zuvor erwähnten \nVorschriften des Landesplanungsgesetzes gerade vor dem Hintergrund der UVP-\nRichtlinie in das Gesetz eingefügt worden sind.\n\n131\n\n Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-\nWestfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1 sowie \nS. 45.\n\n132\n\nSoweit man hiergegen anführen wollte, die Braunkohlenplanung nach dem \nLandesplanungsgesetz weise ausschließlich einen landesplanerischen \nZusammenhang auf, so dass nicht eine von der UVP-Richtlinie erforderte \nprojektbezogene Prüfung stattfinde, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich \nbereits daraus, dass § 24 Abs. 3 LPlG auf ein \"Vorhaben zum Abbau von \nBraunkohle\" abstellt.\n\n133\n\nErweist sich demgemäß die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II \ndurchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung als projektbezogen, so verfangen \netwaige weitere Einwendungen ebenfalls nicht. So stellen sich Überlegungen, \nUmweltauswirkungen des konkreten Projekts hätten mangels Kenntnis der erst im \nAugust 1995 eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar nicht untersucht \nwerden können, als nicht weiterführend dar. Denn die in dieser Planung \nvorgenommenen Änderungen sind im Wesentlichen in Anpassung an den \nBraunkohlenplan Garzweiler II mit seiner Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Ein \nmöglicher Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der \nUmweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme führt schließlich ebenfalls \nnicht weiter. Zum einen steht nicht in Frage, dass das Braunkohlenplanverfahren im \nLande Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner vorhabensbezogenen Anknüpfung (vgl. \n§ 24 Abs. 3 LPlG) projektbezogen ist. Im Übrigen ist inhaltlich kein Grund ersichtlich, \nwarum die zwischenzeitlich erfolgte Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen \nauf der Ebene von Plänen nach sich ziehen sollte, in Planverfahren durchgeführte \nprojektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen für nicht ausreichend zu \nhalten.\n\n134\n\nDarüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen \neinschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.\n\n135\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE \n104, 367, 375.\n\n136\n\nNach alledem kommt der von der Beigeladenen in dem durch Urteil vom heutigen \nTage entschiedenen Verfahren 9 K 2800/00 in Bezug genommenen, ergänzenden \nAntwort der Kommission vom 7. Juni 1996 (Europäisches Parlament, \nPetitionsausschuss, Mitteilung an die Mitglieder vom 2. Dezember 1997), wonach im \nRahmen der zum Tagebauvorhaben Garzweiler II durchgeführten \nUmweltverträglichkeitsprüfung alle Umweltaspekte des Projekts einschließlich der \nWechselwirkung der verschiedenen Faktoren ausgiebig erörtert und bei der \nEntscheidung berücksichtigt worden seien, so dass ein Verstoß gegen die UVP-\nRichtlinie nicht habe nachgewiesen werden können, keine entscheidungserhebliche \nBedeutung (mehr) zu.\nWas das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens anbetrifft, so erweist sich \ndies nach den vorstehenden Ausführungen als nicht rechtswidrig. Ergänzend merkt \ndie Kammer an, dass § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG als insoweit einschlägige \nBestimmung der Klägerin keinen Drittschutz vermittelt. Sie nimmt hierzu - ebenso wie \nhinsichtlich der zu den übrigen bergrechtlichen Vorschriften getroffenen \nBewertungen, an denen festgehalten wird - auf ihre Ausführungen in dem den \nBeteiligten bekannten Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 27 ff. des \nEntscheidungsabdrucks) Bezug. Darin heisst es:\n\n137\n\n\"Vielmehr ergibt sich im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, \nder die Beteiligung betroffener Gemeinden regelt, dass die zuständige \nBehörde umfassend Kenntnis über die bei der Zulassungsentscheidung zu \nberücksichtigenden erheblichen öffentlich-rechtlichen Belange erhalten soll. \nDarüber hinaus spricht der Umstand, dass die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. § 55 Abs. 1 \nSatz 1 BBergG) gegen die Annahme, dass betroffene Gemeinden \nausschließlich unter Berufung auf einen sie betreffenden Verfahrensmangel, \nd. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die \nAufhebung der behördlichen Entscheidung durchsetzen können sollen.\n\n138\n\n Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September \n1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 319 f. mit Hinweis auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nPlanfeststellungsverfahren im Wasserrecht; VG Chemnitz, Urteil vom \n24. Mai 1995 - 4 K 845/93 -, ZfB 1996, 151, 154; vgl. hingegen zum \nluftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren statt vieler BVerwG, \nUrteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, NVwZ 1989, 750 ff.; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 f./89 -, BVerwGE 85, \n368 ff.\n\n139\n\nHinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Rüge, die \nRahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG, ist eine Rechtsverletzung zu ihrem Nachteil ebenfalls nicht \nfestzustellen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplanes im \nSinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - \ngemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu \nerwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, \nwenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem \nsolchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.\n\n140\n\n Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55 Rdnr. 40.\n\n141\n\nBereits die Wendung \"gemeinschädliche Einwirkungen\" legt nahe, dass \ndie Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift \nnotwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter \nBerücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des \nBergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher \nZurückhaltung geboten ist,\n\n142\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, \n1152, 1153,\n\n143\n\nhat eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf § 55 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 9 BBergG mithin auszuscheiden. \n\n144\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, der Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nfehle es an der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der \nOberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7 BBergG), führt dies im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg ihres \nAntrags. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass die Vorschrift - in \nVerbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - jedenfalls im Umfang des \nSchutzes der gemeindlichen Planungshoheit im Fachplanungsrecht \nDrittschutz zugunsten der Antragstellerin beinhaltet. Demgemäß kann eine \nBeeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn das Vorhaben \nwesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung \nentzieht.\n\n145\n\n Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort mit Nachweisen; vgl. auch OVG \nNRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 156.\n\n146\n\nIndessen liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG vor. \nWiedernutzbarmachung ist gemäß § 4 Abs. 4 BBergG die ordnungsgemäße \nGestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter \nBeachtung des öffentlichen Interesses. Sie umfasst Vorkehrungen und \nMaßnahmen, die erforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung \nvorzubereiten und zu ermöglichen. Sie ist dann erreicht, wenn die Fläche \nordnungsgemäß so gestaltet ist, dass sie sich für eine weitere sinnvolle \nNutzung eignet.\n\n147\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 158 mit Nachweisen.\n\n148\n\nDie Erforderlichkeit, das öffentliche Interesse bei der \nWiedernutzbarmachung zu beachten (vgl. § 4 Abs. 4 BBergG), beinhaltet, \ndass die Gestaltung der Oberfläche unter Berücksichtigung des künftigen \nVerwendungszwecks der Flächen zu erfolgen hat.\n\n149\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.\n\n150\n\nVon entscheidender Bedeutung ist vorliegend, dass der mit Bescheid der \nLandesplanungsbehörde vom 31. März 1995 genehmigte Braunkohlenplan \nGarzweiler II in seinem Abschnitt 2.6, \"Restsee aus wasserwirtschaftlicher \nSicht\", vorsieht, dass eine maximale Seefläche von rund 23 km² als See zu \ngestalten ist. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW ist dieses Ziel unter \nanderem vom Antragsgegner sowie der Antragstellerin bei raumbedeutsamen \nPlanungen und Maßnahmen zu beachten.\n\n151\n\n Vgl. auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.\n\n152\n\nIm Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in seinem \nUrteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,\n\n153\n\n Seite 51 f. des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in \njuris,\n\n154\n\nmit die Kammer bindender Wirkung (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über \nden Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG \nNRW -) ausgeführt, dass der Braunkohlenplan Garzweiler II auch insoweit \nnicht das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzt.\n\n155\n\nDes Weiteren sind etwaige Planungsvorstellungen der Antragstellerin, die \nmit den landesplanerischen und raumordnenden Zielvorgaben des \nBraunkohlenplans (vgl. § 24 Abs. 1 LPlG NRW) nicht zu vereinbaren sind oder \ndarüber hinausgehen, im Rahmen der Beachtung des öffentlichen Interesses \nnicht einzustellen.\n\n156\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, \n166 f., vgl. darüber hinaus S. 169 zu den an den Konkretheitsgrad \nderartiger Planungen zu stellenden Anforderungen.\n\n157\n\nErgänzend merkt die Kammer an, dass die streitbefangene \nRahmenbetriebsplanzulassung im Abschnitt I., Nummer 7.5 im \nZusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des \nAbbaugebiets darauf hinweist, dass die nähere Einzelausgestaltung dem für \ndie Anlegung des Restsees nach dem Wasserhaushaltsgesetz \ndurchzuführenden Verfahren vorbehalten bleibt.\n\n158\n\nWas schließlich die Rüge der Antragstellerin anbetrifft, die \nRahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, \nso führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Antrags. Gemäß § 48 Abs. 2 \nSatz 1 BBergG kann die zuständige Behörde in anderen Fällen als denen des \nAbsatzes 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher \nVorschriften, eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder \nuntersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. \nBereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut muss es sich um öffentliche \nInteressen, die allerdings auch in der verfassungsrechtlich geschützten \ngemeindlichen Planungshoheit liegen können, handeln.\n\n159\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, \n156.\n\n160\n\nZur Klarstellung merkt die Kammer an, dass die von der Antragstellerin in \ndiesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte einer gegebenenfalls \nfehlenden Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen unerheblich sind, weil sie \nkeinen Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit aufweisen.\n\n161\n\nSoweit die Antragstellerin der Ansicht ist, es bestehe ein erhebliches \nöffentliches Interesse am Unterlassen einer Beeinträchtigung von Natur und \nLandschaft sowie an der Erhaltung unter anderem der im betroffenen \nAbbaugebiet gelegenen Orte, führt dies nicht zur Annahme von das \nAbbauvorhaben der Beigeladenen überwiegenden öffentlichen Interessen. Mit \nihren Leitentscheidungen aus den Jahren 1987 sowie 1991 hat die Regierung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen eine in erster Linie politische \nWertentscheidung getroffen, auch künftig auf die Braunkohle als eine sichere \neinheimische Energiequelle zu setzen. Die Annahme, der landesplanerischen \nSicherheit des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines \nBeitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse \nvon höherem Gewicht als dasjenige des Selbstverwaltungsrechts der \nAntragstellerin zu, ist sowohl im Ergebnis als auch im Entscheidungsvorgang \nverfassungsgerichtlich ohne Beanstandung geblieben. Der \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem den \nBeteiligten bekannten Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,\n\n162\n\n ZfB 1997, 300, 309 f.,\n\n163\n\ndazu ausgeführt:\n\n164\n\n `Der Braunkohlenplan greift nicht unverhältnismäßig in die \nPlanungshoheit der Beschwerdeführer ein. Er entzieht zwar mit dem \ndargestellten Abbaubereich wesentliche Teile des jeweiligen \nGemeindegebiets einer rechtlich anzuerkennenden Planung der betroffenen \nBeschwerdeführer oder stört dort eine bestimmte örtliche Planung \nnachhaltig. ... Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde haben \naber angenommen, der landesplanerischen Sicherung des konkreten \nTagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten \nEnergieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht zu. ...\n Das Gewicht des Eingriffs wird durch die örtlichen Gegebenheiten \nbestimmt, auf welche die überörtliche Planung zugreift; auch die \nBeschwerdeführer könnten sie bei ihrer örtlichen Planung nicht schlechthin \naußer Acht lassen. Der Braunkohlenplan nimmt ein Gebiet in Anspruch, \nunter dem sich eine abbauwürdige Lagerstätte befindet. Gemeinden mit \nderartigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterliegen schon von ihrer \ngeografischen Lage her einer gewissen \"Situationsgebundenheit\" (zu \ndiesem Gesichtspunkt vgl. BVerfGE 76, 107, 123). Der Braunkohlenplan \nkonkretisiert mithin die in der Örtlichkeit vorgefundene Lage der Gemeinde.\nDie energiepolitische Notwendigkeit, auf dieses vorhandene Vorkommen \nzuzugreifen, haben Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde \nden beiden Leitentscheidungen der Landesregierung entnommen.´\n\n165\n\nAn diese - gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VGHG NRW mit Gesetzeskraft \nausgestattete - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die Kammer \nnach § 26 Abs. 1 VGHG NRW gebunden.\n\n166\n\nDer Vortrag der Antragstellerin veranlasst auch im Übrigen, bezogen auf \ndie streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, keine von der \nvorstehenden Entscheidung abweichende Beurteilung. Dies gilt nicht zuletzt \nim Hinblick auf ihr Vorbringen, der Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei \nmangels energiepolitischer Notwendigkeit für den Aufschluss des Tagebaus \nGarzweiler II, gerade auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene \nLiberalisierung des Strommarktes, nicht gerechtfertigt. Denn die \nAntragstellerin trägt insoweit nichts Konkretes dafür vor, dass die \n- notwendigerweise einen sehr langen Zeitraum umfassen müssende - \nPrognose über den zukünftigen Energiebedarf seitens der Landesregierung \nNordrhein-Westfalen offensichtlich fehlerhaft oder aber eindeutig widerlegbar \nist. Vielmehr hält sie im Kern nur ihre abweichende Einschätzung und \nBewertung entgegen.\n\n167\n\n Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 310 f.; vgl. \nzu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer \nLeitvorstellungen des Gesetzgebers auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, \nSeite 23 des Entscheidungsabdrucks.\n\n168\n\nAbschließend weist die Kammer darauf hin, dass § 35 Satz 1 LPlG NRW \nunabhängig von etwaigen politischen Wertentscheidungen die Pflicht zur \nÜberprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II vorsieht, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan \nsich wesentlich ändern.\n\n169\n\nNach alledem ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach der \nvorstehenden Begründung zur bergrechtlichen Interessenabwägung nicht \nfeststellbar.\n\n170\n\nSchließlich besitzt die Antragstellerin auch dann kein Abwehrrecht gegen \ndie Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen, wenn auf die in \nder Rechtsprechung zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit \ninsbesondere im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für sich \ngenommen zurückgegriffen wird. Denn der Schutz des \nSelbstverwaltungsrechts in der Ausprägung der gemeindlichen \nPlanungshoheit im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren geht \nnicht weiter als der Schutz insbesondere im Fachplanungsrecht. \n\n171\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, \n170.\n\n172\n\nAus der vorstehenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, ergibt \nsich, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch nach Maßgabe \ndieser Grundsätze nicht festzustellen ist.\"\n\n173\n\nEine von den vorstehenden Darlegungen abweichende Beurteilung ist selbst \ndann nicht geboten, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie \nEigentümerin von im geplanten Abbaugebiet gelegenen Grundstücken ist. \nGemeinden kommt nämlich der Schutz des Eigentumsgrundrechts generell nicht zu. \nVerfassungsrechtlich ist ihr Eigentum vielmehr im Rahmen der Gewährleistung der \nkommunalen Selbstverwaltung geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und \nGrundlage kommunaler Betätigung ist. \n\n174\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, \nBVerfGE 61, 82, 100 f. / 105 (für die Bereiche innerhalb und \naußerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben); BVerwG, \nUrteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, \n1161, sowie vom 26. Februar 1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, \n560.\n\n175\n\nDa aber, wie ausgeführt, die streitige Zulassung des Rahmenbetriebsplans das \nkommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig beschränkt, \nergeben sich aus dem Blickwinkel des gemeindlichen Eigentums keine neuen \nErkenntnisse.\n\n176\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren \neinzubeziehen war.\n\n177\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 170.\n\n178\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 709 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt jeweils neben den sich aus dem \nStreitwert ergebenden abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten sowie der Beigeladenen deren Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und \nanteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen \nVerhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für \nRechtsanwälte).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-2954-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":12},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":10},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-2954-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300117","retrieved":"2026-07-09 03:24:44.395812+00:00"}}