{"status":"available","doknr":"OLD300116","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:1210.9K2800.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"9 K 2800/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar sowohl für den \nBeklagten als auch für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \njeweils 3.600,00 DM.\n\n1\n\n \n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich zugleich als \nEigentümer zweier in den Gemarkungen Hochneukirch und Holzweiler gelegenen \nGrundstücke, auf die sich das von der Beigeladenen geplante Abbaugebiet \nGarzweiler II erstreckt, gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den \nTagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 bis 2045.\n\n3\n\nDer Abbau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, \nfrüher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von \nRahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren. \nAusweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 \ngenehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995, S. 202 / 338) erstreckt sich der \nAbbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. \nGemäß dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre 2006 beginnen und 2045 \nabgeschlossen sein.\n\n4\n\nNachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines \nBraunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen \nBergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom \n5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit \nzugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I \nsowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II \nzur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkopplung von \nGarzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt \nKöln einen \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, \nAntrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001\" zur Zulassung ein. Die \nZulassung erfolgte am 29. Juli 1994.\n\n5\n\nUnter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dem Beklagten den \n\"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit \nÄnderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045\" \nzur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im \nBraunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes \nGarzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem \nRahmenbetriebsplan dargestellte \n\nVorhaben schließt an den mit der Teilzulassung vom 29. Juli 1994 zugelassenen \nTagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an.\n\n6\n\nNachdem unter anderem der Kläger im Verfahren zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans Stellung genommen hatte, ließ der Beklagte durch Bescheid \nvom 22. Dezember 1997 den von der Beigeladenen eingereichten \nRahmenbetriebsplan betreffend das zuvor genannte Tagebauvorhaben zu. Unter \ndem 1. Juli 1999 ergänzte er seine Zulassung dahin gehend, dass er sie unter die \nBedingung stellte, dass die Beigeladene ihre Gewinnungsberechtigung vor \nDurchführung des Vorhabens nachzuweisen habe.\n\n7\n\nGegen den Bescheid vom 22. Dezember 1997 legte der Kläger unter dem \n19. Januar 1998 Widerspruch ein, den er in der Folgezeit umfangreich begründete. \nVornehmlich rügte er eine Vielzahl von Verstößen gegen naturschutzrechtliche \nBestimmungen.\n\n8\n\nNachdem sein Widerspruch zwischenzeitlich unbeschieden geblieben war, erhob \nder Kläger am 1. Dezember 2000 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der \nvorerwähnten Zulassungsentscheidung aus dem Jahre 1997. Mit Schreiben vom \n5. Januar 2001 wies er darauf hin, dass der Widerspruch durch Bescheid vom \n6. Dezember 2000, zugestellt am 11. Dezember 2000, mit umfangreicher \nBegründung zurückgewiesen worden sei. Entsprechend der dem \nWiderspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger \nzunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 76/01 -, nahm diese \naber nach Erteilung eines Hinweises auf die doppelte Rechtshängigkeit zurück.\n\n9\n\nDer Kläger trägt vor: Die Klage sei zulässig. Denn neben dem Klagerecht aus \n§ 12 b des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) \nergebe sich seine Klagebefugnis aus einem Verstoß gegen sein \nEigentumsgrundrecht sowie daraus, dass seine Beteiligung im Rahmen eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne \ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) \nerforderlich gewesen, aber unterblieben sei.\n\n10\n\nWas zunächst § 12 b LG NRW anbelange, so ergebe sich hieraus für ihn als \nanerkannten Naturschutzverband im Sinne des § 29 BNatSchG das Recht, eine \naltruisti-\n\nsche Verbandsklage zu erheben. Demgemäß könne er die Rechtswidrigkeit der \nstreitigen Rahmenbetriebsplanzulassung ungeachtet eigener Rechtsverletzung \ngeltend machen. Es komme allerdings hinzu, dass der Beklagte sein Recht auf \nausreichende Beteiligung an dem gesetzlich vorgeschriebenen \nPlanfeststellungsverfahren verletzt habe. Die Voraussetzung der Verbandsklage, \ndass der angegriffene Verwaltungsakt gegen Rechtsnormen, die auch den Belangen \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege dienten, verstoße, seien erfüllt. Denn \nim Zuge des geplanten Tagebauvorhabens komme es zu massivsten Eingriffen in die \nSchutzgüter der Natur sowie der Landschaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \nder Verbandsklage nach § 12 b Abs. 2 LG NRW lägen ebenfalls vor. So gehöre es \nzu seinen satzungsgemäßen Aufgaben, bei Planungen und \nGesetzgebungsvorhaben, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen \nbedeutsam seien, mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 seiner Satzung vom 21. April 1991 in der \nFassung vom 12. April 1997). Darüber hinaus mache er mache im Klageverfahren \nEinwendungen geltend, die er bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe. Es \nliege zudem ein Verwaltungsakt im Sinne des § 12 Nr. 3 LG NRW bzw. des § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vor, weil die Rahmenbetriebsplanzulassung einer \nvorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Zugleich sei die \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig gewesen. Die \nVerbandsklage sei schließlich auch nicht nach § 76 LG NRW ausgeschlossen. Denn \nnach Abs. 2 der Vorschrift finde die altruistische Verbandsklage auf Verwaltungsakte \nder vorliegenden Art Anwendung, bei denen im vorangegangenen \nVerwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich \nvorgeschrieben gewesen sei. Dies sei hier im Hinblick auf die §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, \n57 c des Bundesberggesetzes (BBergG) in Verbindung mit der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) der \nFall.\n\n11\n\nEs komme hinzu, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ihm ein subjektives \nöffentliches Recht auf Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren gewähre. \nDieses Recht greife auch dann ein, wenn die Zulassungsentscheidung nicht in dem \ngesetzlich vorgeschriebenen Verfahren ergangen sei. Weder die fehlende \nGestattungswirkung einer Rahmenbetriebsplanzulassung noch die Tatsache, dass er \nim Zulassungsverfahren Stellungnahmen habe abgeben können, vermöchten hieran \netwas zu ändern. Denn seine Äußerungen wiesen eine völlig andere Qualität als \netwaige in einem Planfeststellungsverfahren abzugebende auf. Entgegen der \nAuffassung der vormals zuständigen Kammer (VG Aachen, Urteil vom 10. November \n1999 \n\n- 3 K 2040/96 -) komme es insoweit, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nBrandenburg in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 zutreffend dargelegt habe, auf ein \nbewusstes Umgehen einer Planfeststellungspflicht nicht an. Entscheidend sei \nvielmehr, dass § 52 Abs. 2 a BBergG der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens einräume. So stelle auch § 76 \nAbs. 2 Satz 2 LG NRW darauf ab, ob eine Verbandsbeteiligung gesetzlich \nvorgeschrieben sei. Demgemäß sei entscheidend, ob vorliegend die Notwendigkeit \neines Planfeststellungsverfahrens gegeben gewesen sei. Bejahendenfalls hätte er, \nder Kläger, gleichsam als Verwaltungshelfer Belange des Naturschutzes in die \nbehördliche Entscheidung einfließen lassen können. Dafür seien ihm indessen alle \nerheblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen gewesen. Davon könne keine Rede \nsein, wenn eine nötige, wesentliche Untersuchung - wie hier - nicht durchgeführt \nworden sei. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung die zentrale Untersuchung zur \nBeurteilung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens sei, dürfe ohne ihre \nDurchführung keine Zulassungsentscheidung ergehen. Insoweit sei auch § 57 b \nBBergG von Bedeutung, wonach die zuständige Behörde unter bestimmten \nVoraussetzungen den Beginn der Ausführung des Vorhabens bereits vor der \nPlanfeststellung zulassen könne.\nEine Heilung des Verfahrensfehlers durch u. a. im Jahre 1996 erfolgte \nStellungnahmen seinerseits könne keinesfalls angenommen werden. Denn die \nEinsichtnahme in bloß unvollständige Unterlagen reiche für die Beteiligung nach § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht aus. Liege demgemäß eine objektiv \nrechtswidrige Zulassungsentscheidung vor, so sei er in seinem Beteiligungsrecht \nverletzt.\n\n12\n\nEine Planfeststellungspflicht ergebe sich aus der Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Einschlägig seien insoweit die §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, c \nBBergG in Verbindung mit § 1 UVP-V Bergbau, dessen Tatbestand unproblematisch \nerfüllt sei. Es komme hinzu, dass ein Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf die \nRichtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten \nöffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG Nr. L 175, \nS. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. der EG Nr. L \n73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) durchzuführen gewesen sei. Denn nach \nAblauf der Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 müsse für alle Projekte, auf die die \nRichtlinie anwendbar sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß ihren \nBestimmungen durchgeführt werden. Davon sei hier schon wegen des geplanten \nAbbauzeitraums (2001 bis 2045) auszugehen. Im Übrigen ergebe sich die Erfüllung \nder tatbestandlichen Voraussetzungen aus den Gründen seines Schreibens vom \n19. Juni 1998, auf das er ergänzend Bezug nehme. Der von der Beigeladenen \neingereichte Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 sei zu keinem Zeitpunkt \nzugelassen worden. Vielmehr habe sie im Mai 1992 - zugelassen unter dem 29. Juli \n1994 - sowie unter dem 31. August 1995 - zugelassen mit der streitigen \nZulassungsentscheidung des Beklagten - zwei eigenständige Betriebspläne \neingereicht.\n\n13\n\nSoweit die europarechtliche Richtlinie den Mitgliedsstaaten ein Ermessen \neingeräumt habe, habe die Bundesrepublik Deutschland dieses Ermessen mit dem \nErlass der UVP-V Bergbau ausgeübt. Sei demgemäß eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, so seien hier die nach den \nArt. 3, 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie erforderlichen Angaben in dem von der \nBeigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan nicht gemacht worden. Daher hätten \ndie Umweltauswirkungen nicht sachgerecht beurteilt werden können.\n\n14\n\nEs komme hinzu, dass eine richtlinienkonforme Prüfung der \nUmweltauswirkungen auch nicht in einem anderen Verfahren stattgefunden habe. In \ndiesem Zusammenhang greife zunächst Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes \nvom 12. Februar 1990 nicht als Ausnahme ein. Denn das von der Beigeladenen \nvorgesehene Vorhaben beruhe auf ihrem Antrag vom 31. August 1995. Zu Unrecht \ngehe der Beklagte von einem bereits vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie anhängig \ngewesenen Zulassungsverfahren aus. Vielmehr folge aus TOP 4 des \nBraunkohlenausschusses in seiner 92. Sitzung vom 5. Juni 1989 im Hinblick auf die \nvon ihm erhobene Forderung nach einer Entkopplung des Rahmenbetriebsplans \nGarzweiler I/II und die Vorlage eines gesonderten Betriebsplanes für den Rest von \nGarzweiler I, dass die Beigeladene insgesamt drei Rahmenbetriebspläne mit \nunterschiedlichen Abbauvorhaben und selbstständigen Betriebsplanungen \neingereicht habe. Entgegen der von ihr verwendeten Bezeichnung ergebe sich die \nEigenständigkeit der verschiedenen Rahmenbetriebspläne bereits aus der Tatsache, \ndass das Abbaugebiet von Garzweiler II um fast ein Drittel verringert worden sei. Im \nÜbrigen unterscheide sich der im Jahre 1995 vorgelegte Antrag der Beigeladenen \nvon dem 1987er-Antrag in bergtechnischer Hinsicht ganz erheblich. (Wegen der \nEinzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf Blatt 43 - 49 der Gerichtsakte \nverwiesen.) Unter anderem wegen der im Jahre 1991 getroffenen Leitentscheidung \nder Landesregierung sei ein Neukonzept erforderlich geworden. Es komme hinzu, \ndass sich die Beigeladene wegen der Notwendigkeit von Planfeststellungsverfahren \nim Zusammenhang mit der Umlegung zweier Bundesautobahnen für die neue \nAbbauplanung entschlossen habe. Dies er-\n\ngebe sich aus der Niederschrift der 102. Sitzung des Braunkohlenausschusses vom \n7. Juli 1992. Bei einer von der Beigeladenen angenommenen Teilzulassung bzw. \nÄnderung habe das Einreichen neuer Rahmenbetriebspläne demgegenüber \nunterbleiben können. Darüber hinaus habe der Zulassungsantrag aufgrund der \ngeänderten landesplanerischen Anforderung neu gefasst werden müssen. Im Jahre \n1987 habe es noch keine landesplanerische Ausweisung des Abbaugebietes \nGarzweiler II gegeben. Diese sei erst mit dem Braunkohlenplan Garzweiler II \nerfolgt.\n\n15\n\nDas Abbauvorhaben Garzweiler II stelle auch keine Fortführung eines bereits \nbegonnenen Vorhabens dar. Zum einen liege für die konkrete \nBraunkohlengewinnung keine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-\nRichtlinie vor, so dass ein bestandsgeschütztes Altprojekt schon aus diesem Grunde \nnicht angenommen werden könne. Zum anderen beziehe sich Art. 2 Satz 2 des \nBergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 eindeutig auf zum Zeitpunkt \nseines Inkrafttretens bereits begonnene Verfahren im Gegensatz zu begonnenen \nVorhaben. Die Übergangsvorschrift knüpfe an das bergrechtliche \nZulassungsverfahren an und wolle unverhältnismäßige Verzögerungen bei der \nVorhabenszulassung vermeiden. Der Gesetzgeber habe aber nicht künftige \nBergbautätigkeiten jahrzehntelang von einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht \nbefreien wollen, insbesondere dann nicht, wenn sie sich nicht in einem \nZulassungsverfahren befänden. In diesem Zusammenhang sei auch zu \nberücksichtigen, dass das seinerzeitige Zulassungsverfahren nicht weitergeführt \nworden sei und dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Jahre 1987 \nfestgestellt habe, dass die Vorhabensplanung der Beigeladenen aus dem Jahre 1987 \nnicht zulassungsfähig sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG) in seinem Gorleben-Urteil vom 2. November 1995 entschiedenen Fall liege \nhier eine erstmalige Rahmenbetriebsplanzulassung vor. Im Einklang mit der \nÜbergangsvorschrift des § 22 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), \ndie ebenfalls eindeutig an bereits begonnene Verfahren anknüpfe, sei hier nicht \ndavon auszugehen, dass ein Verfahren in seiner Entscheidungsreife durch \nzusätzliche Umweltverträglichkeitsprüfungen zurückgeworfen werde. Denn vor dem \nHintergrund der Umkonzeptionierung des Vorhabens sowie der von Grund auf neu \ndurchzuführenden Zulassungsprüfung könne Derartiges hier nicht angenommen \nwerden.\nEs sei unzulässig, insoweit auf bereits vorangegangene Abbautätigkeiten im Bereich \nvon Garzweiler I abzustellen. Denn die Durchführung der \nUmweltverträglichkeitsprüfung habe gemäß der UVP-Richtlinie in dem Verfahren zu \nerfolgen, welches zu einer behördlichen Entscheidung führe, die dem Projektträger \ndas Recht zur Projektdurch-\n\nführung gebe. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) \nvom 18. Juni 1998 entfalle die Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung selbst dann nicht, wenn für das Projekt als Ganzes \nbereits eine Genehmigung erteilt gewesen sein sollte, jedoch nunmehr unter Geltung \nder Richtlinie ein neues Verfahren eingeleitet werde. Letzteres sei hier im Hinblick \nauf den erst im Jahre 1995 eingereichten Zulassungsantrag der Beigeladenen \nanzunehmen.\nNach dieser Rechtsprechung könne auch nicht von einer Schutzbedürftigkeit des \nVorhabens in dem Sinne gesprochen werden, dass die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung das Zulassungsverfahren dergestalt verzögere, dass \nein bereits bevorstehender Verfahrensabschluss habe verschoben werden müssen. \nDenn der maßgebliche Antrag sei erst sieben Jahre nach Einführung der UVP-Pflicht \ngestellt worden. Da der Zulassungsantrag vom 31. August 1995 erst nach Ende des \nBraunkohlenplanverfahrens ausgebracht worden sei, beeinträchtige die erforderliche \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung weder bereits entstandene \nRechtspositionen der Beigeladenen noch belaste sie ein Zulassungsverfahren \nzusätzlich. Er, der Kläger, könne sich aufgrund der genannten Rechtsprechung auf \ndie Verletzung der UVP-Richtlinie auch vor dem nationalen Gericht berufen. Dies tue \ner mit der Rüge des Unterlassens einer projektbezogenen \nUmweltverträglichkeitsprüfung trotz Antragstellung der Beigeladenen nach dem \n3. Juli 1988.\n\n16\n\nDie Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im bergrechtlichen \nZulassungsverfahren ergebe sich schließlich jedenfalls aus einer wesentlichen \nÄnderung eines Vorhabens, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben \nkönne (§ 52 Abs. 2 c, 2 a und 2 b BBergG). Die Vorlage jeweils neuer \nRahmenbetriebspläne für die Jahre 1996 bis 2001 einerseits und 2001 bis 2045 \nandererseits beweise, dass auf wesentliche Änderungen der \nZulassungsvoraussetzungen Rücksicht zu nehmen gewesen sei. Zudem beinhalte \nauch der im Jahre 1995 gestellte Antrag zahlreiche Auswirkungen auf die Natur.\n\n17\n\nEine Ausnahme von der Planfeststellungs- und UVP-Pflichtigkeit der \nRahmenbetriebsplanzulassung sei auch nicht nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 i. V. m. § 54 \nAbs. 2 Satz 3 BBergG anzunehmen. Weder liege ein im Rahmen eines Planes \ngeführter Gewinnungsbetrieb vor noch sei der Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen \nin einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 \nBBergG). Insbesondere beinhalte der Braunkohlenplan Garzweiler II selbst nicht die \nim Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG erforderliche Genehmigung eines \nGewinnungsbe-\n\ntriebes. Der Sinn der erwähnten Vorschrift bestehe darin, ein bereits in der \nAusführung befindliches Vorhaben nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu \nunterziehen, wenn ein weiterer Betriebsplan zur Zulassung anstehe. Derartiges \nkönne hier im Hinblick auf den noch aufzunehmenden Betrieb des Tagebaus \nGarzweiler II nicht angenommen werden. Es komme hinzu, dass der \nBraunkohlenplan, wie sich aus den Formulierungen auf Seite 87 ergebe, die \nAbbaugrenzen nicht hinreichend konkret sowie die Haldenflächen überhaupt nicht \nfestlege. Darüber hinaus genüge die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte \nUmweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich nicht den an sie zu stellenden \nAnforderungen. Dies ergebe sich daraus, dass die durch die Beigeladene erfolgten \nUVP-Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung mit den §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, c \nBBergG in Verbindung mit § 2 UVP-V Bergbau nicht in Einklang zu bringen seien. \nDarauf habe er bereits in seinen Stellungnahmen vom September 1993, April und \nAugust 1994 sowie seinem Schreiben vom 19. Oktober 1994 und anderen \nhingewiesen. So seien etwa Vorhabensalternativen nur unzureichend geprüft und der \nallgemeine Kenntnisstand nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren liege ein \nVerstoß gegen § 6 UVPG vor, und die zusammenfassende Darstellung und \nBewertung sei mängelbehaftet. Im Übrigen verlange die UVP-Richtlinie eine \nprojektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung. Dem werde der Braunkohlenplan \nGarzweiler II wegen seines landesplanerischen Zusammenhangs nicht gerecht, \nzumal Umweltauswirkungen des konkreten Projekts mangels Kenntnis der erst am \n31. August 1995 zur Zulassung eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar \nnicht hätten untersucht werden können. Aus der Tatsache, dass das Europäische \nParlament sowie der Rat am 27. Juni 2001 die Richtlinie 2001/42/EG über die \nPrüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme erlassen \nhätten, ergebe sich, dass eine durchgeführte Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung die \nerforderliche Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überflüssig mache. \n\n18\n\nFestzuhalten sei, dass sowohl Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes \naus dem Jahre 1990 als auch § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG wegen Unvereinbarkeit \nmit der UVP-Richtlinie nicht anzuwenden seien. Selbst wenn man dem nicht folge, so \nerweise sich das Berufen auf die Anwendbarkeit des vor 1988 bzw. 1990 geltenden \nRechts als Rechtsmissbrauch. \n\n19\n\nEs komme hinzu, dass für das Restgebiet von Garzweiler I eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht stattgefunden habe. Insoweit sei \nArt. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 nicht \nmaßgeblich. Selbst wenn \n\nman von einem einheitlichen Tagebau Garzweiler I ausgehen wolle, so seien gemäß \n§ 13 UVPG bzw. aufgrund der §§ 57 b Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG auch \nim Falle vorangegangener Teilzulassung für die dort nicht enthaltenen Bereiche neue \nUVP-Untersuchungen vorzunehmen. Erst recht habe der im Jahre 1984 genehmigte \nBraunkohlenplan Frimmersdorf keine Untersuchung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Infolge der fehlenden \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei die Zulassungsentscheidung rechtswidrig, und die \n§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, 12 Nr. 3 und 12 b LG NRW griffen ein.\n\n20\n\nDer Braunkohlentagebau sei nicht erforderlich. Wegen des liberalisierten \nStrommarktes sei nämlich das herkömmliche Postulat nach heimischer \nEnergieversorgung durch Braunkohle überholt. Hinzu kämen Überkapazitäten auf \ndem deutschen Strommarkt. Dem stünden massive Eingriffe in öffentliche \nSchutzgüter und die Rechte der im Abbaugebiet lebenden Menschen gegenüber. \nDiese könnten hingegen nur bei einem dringenden öffentlichen Interesse an der \nDurchführung des Braunkohlentagebaus gerechtfertigt sein. Der Abbau könne \nnämlich nicht als Selbstzweck verwirklicht werden. Vor dem Hintergrund von \nÜberkapazitäten auf dem Strommarkt sei die energiewirtschaftliche Prognose bereits \nim Jahre 1997 weit gehend überholt gewesen. Dieser Gesichtspunkt komme nach \nder zwischenzeitlich eingetretenen Liberalisierung des Strommarktes erst recht zum \nTragen.\n\n21\n\nDie streitige Zulassungsentscheidung beinhalte Verstöße gegen § 12 Nr. 3 \nBuchstabe a) LG NRW, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 4 Abs. 1, 6 \nAbs. 1 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen \nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vom 21. Mai 1992 - ABl. \nder EG Nr. L 206, S. 7 -, geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. \nOktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen \nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und \nwissenschaftlichen Fortschritt - ABl. der EG Nr. L 305, S. 42 -; im Folgenden: Flora-\nFauna-Habitat-Richtlinie), Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die \nErhaltung der wildlebenden Vogelarten (vom 2. April 1979 - ABl. der EG Nr. L 103, \nS. 1 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 - ABl. der \nEG Nr. L 223, S. 9 -; im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), Art. 2 ff. der UVP-\nRichtlinie, § 4 Abs. 4 und 5 LG NRW, § 8 Abs. 3 BNatSchG, die §§ 48 Abs. 2 Satz 1, \n55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG, die §§ 52 Abs. 2 a, 57 a ff. BBergG in \nVerbindung mit der UVP-V Bergbau sowie Verstöße gegen seine und die \nGrundrechte der im Abbauge-\n\nbiet lebenden Personen, beispielsweise aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG).\n\n22\n\nDa die Zulassungsentscheidung rechtswidrig sei, genüge sie im Hinblick auf das \nEigentumsgrundrecht nicht den an eine Enteignung zu stellenden Anforderungen. \nEin Entzug der Sachsubstanz dürfe nur bei einem dringenden öffentlichen Bedürfnis, \ndas die Maßnahme zwingend erforderlich mache, erfolgen. Insoweit sei jeder \nRechtsverstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften beachtlich, unabhängig \ndavon, ob sie drittschützend seien. Vorliegend verstoße die Zulassungsentscheidung \ngegen die §§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG.\n\n23\n\nWas zunächst § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anbelange, so bestehe ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse am Beibehalten der Orte und \nLebensmittelpunkte sowie der Natur und Landschaft im Abbaugebiet. Grundrechte \nvon Grundeigentümern könnten ebenso wie ihre körperliche Unversehrtheit und \nFreizügigkeit durch eine Inanspruchnahme schwer beeinträchtigt werden. Wegen der \nVielzahl von betroffenen Grundrechtsträgern gehe es um ein öffentliches Interesse \nan der Abwendung von Grundrechtsverletzungen.\n\n24\n\nBezogen auf das Eigentumsgrundrecht stelle der Abbau einen Eingriff in den \njeweiligen Eigentumsbestand dar. Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 16. März 1989 müsse schon deswegen der Abbau ggf. untersagt werden. Das \nsei hier erforderlich. Da der Beklagte dies nicht geprüft habe, erweise sich der \nBescheid als rechtswidrig. Das Grundeigentum werde bereits durch die \nZulassungsentscheidung mit dem dem Vorhaben innewohnenden Abbau belastet. \nDies stelle einen Eingriff dar. Die Zulassungsentscheidung nehme die bergbauliche \nNutzung des Grundeigentums vorweg. Unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie einer sachgerechten Abwägung im \nVerfahren sowie im Ergebnis sei Grundrechtsschutz zumindest durch ein \nangemessenes Verfahren zu gewährleisten. Das Grundabtretungsverfahren nach \nden §§ 77 ff. BBergG mache diese Prüfung nicht entbehrlich. Denn bereits die \nZulassungsentscheidung weise eine ganz erhebliche Tragweite auf. Im Übrigen \nhandele es sich bei dem bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren um ein \nrechtstheoretisches Verfahren. Dies ergebe sich aus dem mit der Beigeladenen \ngeführten Schriftverkehr, in dem diese unter dem 28. Juni 2000 zum Ausdruck \ngebracht habe, dass sie von der Einleitung eines Grundabtretungsverfahren Abstand \nnehmen und ihm, dem Kläger, einen Rechtsschutz gegen bergbauli-\n\nche Inanspruchnahme noch vorenthalten wolle. Durch die Zulassungsentscheidung \nkomme es zu einer enteignungsgleichen Zwangslage, die die Funktion des \nEigentumsgrundrechts gleichsam aufhebe. Es sei nicht zumutbar, die Einleitung \neines Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG abzuwarten. Denn er \nwolle keine nutzlosen Aufwendungen für seine Grundstücke tätigen. Es komme \nhinzu, dass der Ausgang des etwaigen Grundabtretungsverfahrens im Hinblick auf \nvorangegangene Zulassungsentscheidungen offenkundig sei. Dies stelle keinen \neffektiven Rechtsschutz dar. Die Anforderungen an eine Enteignung seien nicht \nerfüllt. Die Zulassungsentscheidung treffe ihn allerdings schon wie eine Enteignung. \nDer mit dem Tagebauvorhaben einher gehende Schaden für das Allgemeinwohl sei \nbei nüchterner Betrachtung wesentlich größer als der durch dieses entstehende \nNutzen. Nutznießer seien ausschließlich die Betreiber des Tagebaus und der \nBraunkohlenkraftwerke. Ein Grundrechtsverstoß sei schließlich schon im Hinblick auf \ndie fehlende Auseinandersetzung mit den Grundrechtspositionen durch den \nBeklagten anzunehmen. Hieraus ergäben sich im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG dem Tagebauvorhaben entgegenstehende öffentliche Belange.\nDarüber hinaus sei es als ein Eingriff anzusehen, wenn eine bergrechtliche \nGenehmigungslage, wie hier, entstehe, der sich der Drittbetroffene nicht erwehren \nkönne. Bezogen auf sein Eigentum erhalte er nur noch ein Restnutzungsrecht auf \nZeit. Im Übrigen stehe aus staatlicher Sicht einer Inanspruchnahme seiner \nGrundstücke seit der Zulassungsentscheidung nichts mehr entgegen, denn \nansonsten habe diese mit Blick auf die §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 \nNummern 3 und 9 BBergG nicht getroffen werden können.\nZudem erteile der Beklagte der geplanten vollständigen Abgrabung der im \nRahmenbetriebsplan bezeichneten Fläche die grundsätzliche Zulässigkeit. Es seien \ndemgemäß bereits erhebliche Auswirkungen auf seine Grundstücke \nanzunehmen.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen stellten seine Grundstücke keine \nSperrgrundstücke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urteil vom 27. Oktober 2000) dar. Das in der Gemarkung Holzweiler gelegene \nGrundstück habe er bereits im Juli 1992 und damit lange vor dem im August 1995 \ngestellten Zulassungsantrag der Beigeladenen erworben. Das in der Gemarkung \nHochneukirch gelegene Flurstück habe er zwar erst nach der Genehmigung des \nBraunkohlenplans Garzweiler II, aber am 16. Dezember 1997 und damit vor der \nstreitigen Zulassungsentscheidung des Beklagten erworben. Im Übrigen sei der \nErwerb im Rahmen seiner Streuobstwiesen-Kampagne erfolgt. Er bewirtschafte \ndiese Flächen, die mithin zu ei-\n\nnem landwirtschaftlichem Nebenbetrieb gehörten. Die Verteidigung eines bio- und \nökologisch wertvollen Grundstücks gegen Zerstörung entspreche nicht nur seiner \nSatzung, sondern sei auch von der Rechtsordnung nicht als verwerflich oder \nmissbräuchlich eingestuft.\n\n26\n\nNicht für ihn, aber für die im Abbaugebiet lebenden Menschen komme ein Eingriff \nin das Freizügigkeitsgrundrecht hinzu. Die Zulassungsentscheidung genehmige ein \nVorhaben, das zur Umsiedlung zwinge. Das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG \nschütze auch den genommenen Wohnsitz. Es solle das Recht auf Verbleib an einem \nOrt gewahrt werden. Hiermit gingen Erinnerungen und ein bestimmtes Ortsbild \neinher. Die Zulassungsentscheidung greife hierin rechtswidrig ein. Sie nötige faktisch \nzum Umzug, weil durch die Planung eine Genehmigungslage des Tagebaus \nentstanden sei, die bei den Betroffenen das Bewusstsein, dass die Bagger der \nBeigeladenen in jedem Fall kämen, ausgelöst hätten.\n\n27\n\nDarüber hinaus treffe der Rahmenbetriebsplan nicht die erforderliche Vorsorge \nfür den Schutz von Gesundheit und Sachgütern der im Abbaubereich lebenden \nMenschen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG). Dies ergebe sich bereits aus dem \ndargelegten Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Des Weiteren sei das \nVorhaben gemeinschädlich (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG). Denn sowohl die \ndrohende Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts als auch der vollständige \nAbbau von über 50 km² Natur und Landschaft erfüllten den Begriff des \nGemeinschadens. Es bedürfe daher besonderer Begründung, dass diese \ngrundsätzliche Gemeinschädlichkeit durch anderweitige dringende Interessen der \nAllgemeinheit an der Vorhabensdurchführung überwogen werde. Ungeachtet eines \nDrittschutzes könne er, der Kläger, im Hinblick auf die altruistische Verbandsklage \ndiese Rechtsverstöße vorbringen.\n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nangeregt, die Frage, wann es sich um erhebliche Auswirkungen gemäß § 52 Abs. 2 c \nBBergG handelt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. \nGleiches gelte hinsichtlich der Frage, ob auch eine staatliche Entscheidung als \nGenehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie angesehen werden \nkönne, die dem Vorhabensträger keine Rechtsposition in Bezug auf die \nDurchführung des Projektes verschaffe. Schließlich hat er angeregt, die Frage, ob ein \ngrundsätzlich im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie unterfallendes Projekt von \nder Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit werden \nkann, wenn im \n\nRahmen des nationalen Zulassungsverfahrens zunächst vor dem 3. Juli 1988 ein \nZulassungsantrag gestellt und sodann am 31. August 1995 umfassend neu die \nZulassung beantragt wird, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung \nvorzulegen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie durch den Beklagten erfolgte Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum \n2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landesoberbergamts Nordrhein-\nWestfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, \nBergbau und Energie in NRW -) vom 6. Dezember 2000 \naufzuheben.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEr trägt vor: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Dies \ngelte sowohl mit Blick auf ein Klagerecht nach § 12 b LG NRW als auch im Hinblick \nauf eine Verletzung des Mitwirkungsrechts gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG und mit Bezug auf Grundrechtsverletzungen.\n\n34\n\nWas zunächst eine altruistische Verbandsklage anbetreffe, so sei § 12 b \nLG NRW gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht anwendbar. Denn hierfür sei \nerforderlich, dass eine Mitwirkung der anerkannten Verbände im vorausgegangenen \nVerwaltungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Da für die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung ein Planfeststellungsverfahren nicht habe \ndurchgeführt werden müssen, sei dies nicht der Fall. Ein bergrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren sei bereits deswegen nicht durchzuführen gewesen, weil \ndas Verwaltungsverfahren bereits vor Ablauf der durch das \nBergrechtsänderungsgesetz vom 12. Februar 1990 bestimmten Übergangsfrist \n(1. August 1990), aber auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist der europarechtlichen \nUVP-Richtlinie (3. Juli 1988) begonnen worden sei. Selbst wenn man aber die im \nJahre 1990 neu eingeführte Bestimmung des § 52 Abs. 2 a BBergG anwenden wolle, \nsei für die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung ebenfalls keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, weil diese im Rahmen des \nBraunkohlenplanverfahrens Garzweiler II erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei \ndarauf hinzuweisen, dass der Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen in zwei \nTeilschritten zugelassen worden sei, nämlich durch die Teilzulassung vom 29. Juli \n1994 sowie die streitige Zulassung. Bereits ausweislich der Begleitschreiben der \nBeigeladenen handele es sich nicht um neue Verfahren. Darüber hinaus seien die \nvom Kläger aufgelisteten Unterschiede auf neue Erkenntnisse sowie zwischenzeitlich \neingetretene landesplanerische Vorgaben zurückzuführen. Was die Freistellung von \nder bergrechtlichen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der im \nBraunkohlenplanverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung anbelange, \nso gehe der Kläger von falschen Voraussetzungen aus. Das Gesetz beinhalte einen \nWiderspruch, wenn man § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, wie der Kläger es meine, das \nVorliegen eines bereits \"geführten\" Gewinnungsbetriebs abverlange. Denn diese \nverfügten bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassungsentscheidung. \nDass der Braunkohlenplan Garzweiler II keine konkreten Festlegungen von \nHaldenflächen beinhalte, stehe der Anwendung der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 \nSatz 3 BBergG nicht entgegen. Denn der Abraum des Tagebaus Garzweiler II werde \nvollständig innerhalb der Abbauflächen verfüllt, so dass Haldenflächen nicht hätten \nausgewiesen werden müssen.\n\n35\n\nAuch mit Blick auf das Europarecht habe keine zwingende Pflicht zum \nDurchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die Situation des vom \nKläger herangezogenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 \nunterscheide sich grundlegend von dem hier zu beurteilenden Fall, weil das \nVerwaltungsverfahren erst mit der streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung beendet \nworden sei. Der Gerichtshof knüpfe an das Datum der Verfahrenseinleitung an. Im \nÜbrigen ergebe sich auch bei unterstellter europarechtlicher Pflicht zum Durchführen \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwangsläufig eine Pflicht zum Durchführen \neines Planfeststellungsverfahrens jenseits des Wortlauts von § 52 Abs. 2 a Satz 1 \nBBergG. Die Verkleinerung des Abbaugebiets beinhalte schließlich keine wesentliche \nÄnderung, die ihrerseits eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht \nhaben würde. \n\n36\n\nMangels Erfordernisses eines Planfeststellungsverfahrens scheide die \nMöglichkeit, dass der Kläger in einem Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG verletzt sei, von vornherein aus.\n\n37\n\nWas den Vortrag einer Grundrechtsverletzung anbetreffe, so könne sich der \nKläger zunächst nicht auf Rechte anderer Personen berufen. Darüber hinaus bleibe \ndie \n\nGeltendmachung einer eigenen Grundrechtsverletzung durch die \nRahmenbetriebsplanzulassung erfolglos. Aus der umfangreich dargestellten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich mit Bezug auf die \nFrage einfach-gesetzlichen Drittschutzes zunächst, dass § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG \nvor dem Hintergrund des Klägervortrags nicht einschlägig sei. Die Grundsätze, die \ndas Gericht in seinem Moers-Kapellen-Urteil aufgestellt habe, seien auf den zu \nbeurteilenden Fall des die Oberfläche in Anspruch nehmenden Tagebaus nicht \nübertragbar. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vermittle keinen Drittschutz. Darüber \nhinaus sei zu berücksichtigen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung noch keine \ngestattende, die Braunkohlengewinnung freigebende Wirkung aufweise. Vielmehr \ngebe sie dem Unternehmer lediglich einen verpflichtenden, nicht aber in gleicher \nWeise wie bei einem Vorbescheid, einen berechtigenden Rahmen vor. Soweit das \nEigentumsgrundrecht betroffen sei, weise die Rahmenbetriebsplanzulassung \nkeinerlei präjudizierende Wirkung für die Inanspruchnahme von klägerischen \nGrundstücken auf. Insofern könne der Kläger im Rahmen des \nGrundabtretungsverfahrens seine Bedenken gegen das Tagebauvorhaben \numfänglich zur Prüfung stellen. Die von ihm unter Hinweis auf die geschaffene \n\"Genehmigungslage\" angenommenen Wirkungen stellten bloß faktische, reflexhafte \nWirkungen dar, die nicht durch den streitigen Verwaltungsakt einträten.\n\n38\n\nGehe man demgegenüber von der Zulässigkeit der Klage aus, so sei diese \njedenfalls unbegründet. Denn der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Was \nzunächst das Eigentumsgrundrecht anbetreffe, so greife die \nRahmenbetriebsplanzulassung in das Grundeigentum des Klägers nicht ein. Das \nGrundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG genüge im Übrigen den \nAnforderungen, die das Grundgesetz an eine Enteignung stelle. In Bezug auf das \nGrundrecht der Freizügigkeit sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger als eingetragener \nVerein sich hierauf berufen könne. Darüber hinaus sei nicht unproblematisch, ob \nauch die so genannte negative Freizügigkeit, nämlich das Recht, an einem \nbestimmten Ort zu verbleiben, geschützt sei. Selbst wenn man dies annehme, so \nbeeinträchtige das hier zu beurteilende staatliche Handeln die Freizügigkeit nicht \nunmittelbar. Planerische Maßnahmen der streitigen Art berührten das \nFreizügigkeitsrecht nicht. Bei anderer Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass dem \nFreizügigkeitsrecht grundrechtlich geschützte Interessen der Beigeladenen als \nInhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegenüber \nstünden. Die Grundrechtskollision sei dann unter Abwägung der gegenüber \nstehenden Belange angemessen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu \nlösen, wobei Grundrechte der Beigeladenen ausschlaggebend seien. Auch \ndeswegen könne keine Grundrechtsverletzung vorliegen.\n\n39\n\nAus den zur Zulässigkeit der Klage dargestellten Gründen sei ein \nMitwirkungsrecht des Klägers nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zumindest \nmateriell nicht verletzt. Die gerügten Verstöße gegen bergrechtliche \nZulassungsvorschriften wiesen dem Kläger kein Abwehrrecht zu, so dass auch \ninsofern eine Rechtsverletzung ausscheide. Was schließlich die Rüge einer \nunterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung anbetreffe, so beinhalteten die \ngesetzlichen Vorschriften über deren Durchführung nach gefestigter Rechtsprechung \nkeinen Drittschutz, abgesehen davon, dass die behaupteten Defizite bei der \nDurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorlägen. Insoweit nehme er \nauf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 sowie \nden diesbezüglichen Vortrag der Beigeladenen Bezug.\n\n40\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nSie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um drei \nverschiedene Rahmenbetriebspläne, deren letzter am 22. Dezember 1997 \nzugelassen worden sei. Vielmehr sei der den Zeitraum 2001 bis 2045 betreffende \nursprüngliche Antrag vom 5. Oktober 1987 zunächst offen geblieben, soweit über ihn \nam 29. Juli 1994 nicht entschieden worden sei. Die im März 1995 erfolgte \nGenehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II habe gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 \ndes Landesplanungsgesetzes (LPlG) die Verpflichtung nach sich gezogen, \nBetriebspläne mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen. Dadurch habe sich \nindessen die Identität des Vorhabens, Braunkohlengewinnung im Abbaufeld \nGarzweiler I/II, nicht geändert. Die jeweilige gesonderte Darstellung der \nbergbaulichen Maßnahmen in den Anträgen innerhalb der Bereiche der betroffenen \nTeilzulassungen sei allein aus Gründen der Vereinfachung und Klarheit des \nZulassungsverfahrens erfolgt. Den betroffenen Behörden hätten alle maßgeblichen \nGesichtspunkte für den jeweils in Rede stehenden Bereich abschließend dargestellt \nwerden sollen. Die Identität des Gesamtvorhabens offenbare sich nicht zuletzt \ndadurch, dass weder der Antrag auf Teilzulassung 1996 bis 2001 noch dessen \nZulassung abschließende Regelungen für die Kippenführung (Unterbringung des \nAbraums) und Wiedernutzbarmachung in dem Bereich \n\nvorsähen, der von 1996 bis 2001 bergbaulich beansprucht werde. Die im Antrag auf \nTeilzulassung 1996 bis 2001 beschriebenen Maßnahmen zur Kippenführung und \nWiedernutzbarmachung bezögen sich auf Bereiche, die vor 1996 bergbaulich in \nAnspruch genommen worden seien. Die Maßnahmen zur Kippenführung und \nWiedernutzbarmachung für den Abbau in der Zeit zwischen 1996 und 2045 seien \nabschließend in der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung geregelt. \nEs komme hinzu, dass Anpassungen bei Großvorhaben auch im Zuge des \nGenehmigungsverfahrens üblicher Weise erforderlich würden. Insbesondere liege \nkeine wesentliche Änderung des Vorhabens vor, die zu einer Einstufung als \neigenständiges Vorhaben führen könne. Eine solche wesentliche Änderung könne \nnur angenommen werden, wenn sich die Identität des Vorhabens als solches ändere. \nDies sei hier nicht ersichtlich. Nach wie vor sei über das Vorhaben zu entscheiden \ngewesen, das sich auf die Braunkohlengewinnung im Abbaufeld Garzweiler richte. \nDemgemäß sei die Vornahme von Anpassungen im Laufe des \nZulassungsverfahrens, die zu Änderungen des Vorhabens geführt hätten, \nunerheblich.\n\n43\n\nDer Gesetzgeber des Landesplanungsgesetzes habe in den §§ 24 ff. der \nbesonderen Bedeutung der Braunkohlengewinnung im Land Nordrhein-Westfalen \nRechnung getragen. Indem das Gesetz in seinem 4. Abschnitt die Umsiedlung als \nzwangsläufige Voraussetzung für den Braunkohlentagebau vorsehe, sei die \nGrundentscheidung für den Braunkohlentagebau im rheinischen Braunkohlenrevier \ngroßflächig vom Gesetzgeber getroffen worden. Zum Zwecke möglichst verträglicher \nGestaltung der erforderlichen Flächeninanspruchnahme sei die Einzelprüfung der \nUmweltverträglichkeit im Braunkohlenplanverfahren gesetzlich verankert worden. \nDiese Aufnahme sei in der Erkenntnis erfolgt, dass sich der Braunkohlenplan auf ein \neinzelnes Projekt beziehe, dessen Umweltverträglichkeit möglichst frühzeitig unter \nBerücksichtigung aller planerischen Aspekte geprüft werden solle. Die im Jahre 1993 \nstattgefundene Ergänzung des Landesplanungsgesetzes sei vor dem Hintergrund \nerfolgt, dass das Bundesberggesetz über § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit \n§ 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG die Möglichkeit eröffne, die \nUmweltverträglichkeitsprüfung für Braunkohlenabbauvorhaben schon im \nBraunkohlenplanverfahren durchzuführen. Eine Planfeststellung für ein über \n40 Jahre hinweg andauerndes dynamisches Vorhaben sei undurchführbar. Aus den \ndetaillierten Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung in § 33 LPlG ergebe \nsich, dass der Landesgesetzgeber der Umweltverträglichkeitsprüfung einen hohen \nStellenwert eingeräumt habe. Die gesetzlichen Vorgaben seien im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II beachtet worden. Insbesondere \n\nhabe sie, die Beigeladene, bis November 1992 die Angaben über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Diese hätten einen Umfang von weit über \n1.000 Seiten besessen und diverse Karten enthalten. Nach ordnungsgemäßer \nVerfahrensdurchführung habe der Braunkohlenplan selbst umfangreiche \nAusführungen zur Notwendigkeit des Abbaus sowie zur Umwelt- und \nSozialverträglichkeit des Vorhabens enthalten (vgl. Kapitel 10 des \nBraunkohlenplans). Die betroffenen Belange seien umfassend abgewogen, und es \nseien räumliche sowie technische Alternativen in die Abwägung einbezogen worden \n(Kapitel 9.6 des Braunkohlenplans II). In seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - 20/95 \nu. a. - habe der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VerfGH NRW) die im Braunkohlenplan vorgenommene Abwägung nach sorgfältiger \nPrüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsgemäßheit bestätigt.\n\n44\n\nDie Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Aus § 12 b LG NRW \nkönne der Kläger kein Klagerecht ableiten. Denn es handele sich bei der Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans nicht um ein Verfahren, in dem seine Beteiligung \ngesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Bezogen auf die Grundstücke des Klägers \nerweise sich die Klage als rechtsmissbräuchlich, und im Übrigen scheide \ndiesbezüglich eine Klagebefugnis aus, weil eine Rechtsverletzung durch die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans nicht vorliegen könne. \n\n45\n\nZunächst greife nicht § 12 b LG NRW zugunsten des Klägers ein. Diese \nBestimmung sei am 15. Juni 2000 in Kraft getreten. Sie finde nach § 76 Abs. 2 Satz 1 \ndes Gesetzes auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach diesem Tag erlassen \nworden seien. Hierunter falle die streitige Zulassungsentscheidung ersichtlich nicht. \nAber auch § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW gebe nichts zugunsten des Klägers her. Für \ndie Zulassung von Rahmenbetriebsplänen der vorliegenden Art sei vor dem 15. Juni \n2000 eine Mitwirkung von Naturschutzverbänden nicht gesetzlich vorgesehen \ngewesen, es sei denn, die Zulassung habe durch Planfeststellungsverfahren mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung gem. § 52 Abs. 2 a BBergG erfolgen müssen. Dies sei \naber nicht der Fall gewesen. Denn sie, die Beigeladene, habe den grundlegenden \nAntrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben Garzweiler I/II, \nwie dargelegt, unter dem 5. Oktober 1987 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die UVP-\nRichtlinie, die bis zum 3. Juli 1988 in nationales Recht umzusetzen gewesen sei, \nnoch nicht maßgeblich gewesen. Gleiches gelte für das erst im Jahre 1990 in Kraft \ngetretene Bergrechtsänderungsgesetz sowie die UVP-V Bergbau. Auch nach der \nÜberleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom Februar \n1990 \n\nseien solche Verfahren von dem nachträglichen Erfordernis einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung \n- wie hier - nicht erforderlich sei und die vor dem Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes bereits nach den alten Vorschriften begonnen worden seien. \nDiese Bestimmung sei hier maßgeblich, weil erst mit der streitigen Zulassung vom \n22. Dezember 1997 vollständig über den Antrag auf Zulassung des \nRahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 entschieden worden sei. Unerheblich sei \ninsoweit, dass das Vorhaben an die Vorgaben des Braunkohlenplans Garzweiler II \nhabe angepasst werden müssen. Denn dies habe das Landesplanungsgesetz \nerfordert. Dadurch sei indessen nicht ein neues Vorhaben begründet worden. \nVielmehr handele es sich im Wesentlichen letztlich nur um eine Verkleinerung des \nVorhabens. Insbesondere seien keine Flächen betroffen, die nicht schon der Antrag \naus dem Jahre 1987 erfasst gehabt habe.\n\n46\n\nSelbst wenn man dem nicht folgen wolle, so bestehe nach den §§ 52 Abs. 2 b \nSatz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG keine Pflicht zur Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Bestimmungen \nmachten ein Planfeststellungsverfahren für solche Vorhaben entbehrlich, die einem \nbesonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterlägen. \nVoraussetzung sei, dass in derartigen Verfahren die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des BBergG \nentspreche. Um ein derartiges Vorhaben handele es sich hier bei dem \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II. Das Braunkohlenplanverfahren sei ein \nVerfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG, da der Braunkohlenplan jeweils \nausnahmslos ein konkretes Abbauvorhaben zum Gegenstand habe. Die \nVerträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren entspreche den an sie zu \nstellenden Anforderungen. Ergänzend zu den diesbezüglichen ausführlichen \nDarlegungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2000 sei \ndarauf hinzuweisen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein Suchverfahren sei, \nin dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens zu untersuchen seien. \nSoweit der Kläger darauf hinweise, es liege eine Verletzung europarechtlicher \nVerpflichtungen vor, sei dem nicht zu folgen. Denn Vorhaben des \nBraunkohlentagebaus seien gerade nicht von der Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Vielmehr finde diese im \nvorhabenbezogenen Braunkohlenplanverfahren statt.\n\n47\n\nDa die Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren gerade dem \nSinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsrichtlinie, die Umweltverträglichkeit \nmöglichst \n\nfrühzeitig zu prüfen, entspreche, liege kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht \nvor. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Europäische Kommission \nhätten zwischenzeitlich bestätigt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II den Anforderungen der \ngemeinschaftsrechtlichen UVP-Richtlinie entspreche. So heiße es etwa in der \nergänzenden Antwort der Kommission vom 7. Juni 1996, dass im Rahmen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung alle Umweltaspekte des Projekts einschließlich der \nWechselwirkung der verschiedenen Faktoren ausgiebig erörtert und bei der \nEntscheidung berücksichtigt worden seien. Die Kommission als Hüterin der Verträge \nhabe mithin die Übereinstimmung der Umweltverträglichkeitsprüfung im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II mit den gemeinschaftsrechtlichen \nAnforderungen festgestellt. Es komme hinzu, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung \nunter Einbeziehung der Null-Variante im Braunkohlenplanverfahren vorgenommen \nworden sei. Insoweit seien alle ökologischen und anderen Belange abgewogen \nworden. Bei der Prüfung der Alternativen Erp/Irresheim und Garzweiler II seien \nsowohl landesplanerische als auch soziale und ökologische Gesichtspunkte \nberücksichtigt worden.\n\n48\n\nDer Hinweis des Klägers auf die neue Plan-UVP-Richtlinie der Europäischen \nGemeinschaft (2001/42/EG) gehe ins Leere. Einerseits sei nicht ersichtlich, aus \nwelchem Grund die vorgesehene zusätzliche Einführung von \nUmweltverträglichkeitsprüfungen auf der Planebene dazu führen solle, die im \nBraunkohlenplanverfahren erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht \nausreichend zu halten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass das \nBraunkohlenplanverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen eine Besonderheit insofern \ndarstelle, als es zugleich auf ein einziges konkretes Vorhaben bezogen sei. An \ndieser Voraussetzung fehle es bei Raumordnungs- bzw. \nLandesplanungsinstrumentarien in der Regel, so dass insoweit eine \nvorhabensbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung bereits auf der Planebene \ngrundsätzlich ausscheide.\n\n49\n\nDie vom Kläger herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes \nvom 18. Juni 1998 sei hier nicht einschlägig. Denn das Vorhaben in der Fassung des \nAntrags vom 5. Oktober 1987 sei bis zur streitigen Zulassungsentscheidung gerade \nnoch nicht vollständig zugelassen gewesen. Nach Auffassung des Europäischen \nGerichtshofes sei allein das Datum der förmlichen Antragstellung geeignet, eine \nEntscheidung darüber zu treffen, für welche Verfahren die Richtlinie anwendbar sei. \nEin im Sinne dieser Rechtsprechung erneuter Antrag nach Ablauf der \nUmsetzungsfrist \n\nsei indessen nicht anzunehmen, da mit der Zulassungsentscheidung vom \n22. Dezember 1997 erstmals die endgültige Bescheidung des Antrags auf Zulassung \ndes Vorhabens vom 5. Oktober 1987 erfolgt sei. Die vom Kläger erwähnten \nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofes bezögen sich auf grundlegend \nandere Sachverhalte, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt \nworden sei.\n\n50\n\nDer vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 6 UVPG vor dem Hintergrund, dass \nihm einzelne Gutachten zu spät vorgelegt worden seien, liege nach den in Bezug \ngenommenen Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 \nnicht vor. Im Übrigen habe es sich bei den angesprochenen zusätzlichen Unterlagen \ndurchweg um Angaben gehandelt, die die Grundzüge der bereits ausgelegten UVP-\nAngaben nicht berührt hätten. Das Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden \nbeziehe sich nicht auf eine vollständige und umfassende Einsicht in sämtliche \nVerfahrensakten. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass die für die \nEntscheidung maßgeblichen Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich \ngemacht und zur Stellungnahme vorgelegt würden. Auch soweit es um \nUntersuchungen zu den Abraumkippen gebe, seien die Maßnahmen als solche \nbereits im ausgelegten Braunkohlenplanentwurf benannt gewesen, so dass ein \nVerfahrensfehler ausgeschlossen werden könne.\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sei keine wesentliche Änderung eines \nVorhabens im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG anzunehmen, die ihrerseits eine \nPflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen könne. Zwar seien auch \nVorhabensänderungen nicht grundsätzlich der UVP-Pflicht ausgenommen. Allerdings \nsetze das Auslösen einer UVP-Pflicht voraus, dass die Änderung selbst erhebliche \nAuswirkungen auf die Umwelt haben könne. Diese Bestimmung könne im Sinne der \nUVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtskonform nur dahin ausgelegt werden, dass es um \nerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gehen müsse, die von der \nÄnderung selbst ausgingen (vgl. Anhang II Nr. 13 der UVP-Richtlinie). Derartiges sei \nhier nicht anzunehmen. Denn die in Rede stehenden Anpassungen des Vorhabens \nseien im Anschluss an die Leitentscheidungen der Landesregierung zur Verringerung \ndes Abbaugebietes und den sich daraus ergebenden technischen Folgen erfolgt. Es \nsei nicht ersichtlich, dass durch die Verkleinerung des Abbaugebietes selbstständige \nzusätzliche Nachteile für die Umwelt gegenüber dem ursprünglichen größeren Vorha-\n\nben entstehen könnten. Vielmehr sei etwa mit Blick auf die Verbesserungen in \nwasserwirtschaftlicher Hinsicht das Gegenteil der Fall.\n\n52\n\nWas den Restteil des Abbaugebietes Garzweiler I anbetreffe, seien weder ein \nPlanfeststellungsverfahren noch die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dieser Teil des Vorhabens sei \nnämlich bereits vom Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) erfasst, der am \n19. September 1984 genehmigt worden sei. Seinerzeit habe weder im Europa- noch \nim bundesdeutschen Recht die Verpflichtung bestanden, eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. So bestimme denn auch Art. 2 Abs. 2 \ndes Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 \nausdrücklich, dass rechtsverbindliche Braunkohlenpläne weiter gälten. Auch wenn \nman auf das Bundesberggesetz abstelle, sei nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des \nBergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 für Verfahren der hier zu \nbeurteilenden Art auf den Zeitpunkt vor der Verfahrenseinleitung abzustellen. Dieser \nZeitpunkt habe im Jahre 1987 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-\nRichtlinie gelegen. Die späteren Änderungen und Ergänzungen in den \nRahmenbetriebsplänen könnten zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Neben \ndem seit dem Jahre 1984 anzunehmenden Vorliegen einer verbindlichen \nlandesplanerischen Entscheidung sei dieser Vorhabensteil im Nachgang zum Antrag \nvom 5. Oktober 1987 weder während des Braunkohlenplanverfahrens Garzweiler II \nnoch im Rahmen des Teilzulassungsantrages vom 5. Oktober 1987 in der Fassung \nvom 31. August 1985 verändert worden. Ausschließlich die zeitliche Planung sowie \ndie Abbauführung seien den gewandelten Verhältnissen angepasst worden. Dies sei \nauf die Verkleinerung des Gesamtabbaugebiets zurückzuführen. Derartiges stelle \ninsbesondere auch keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des \n§ 52 Abs. 2 c BBergG dar. Demgemäß sei auch für diesen Teil des Abbaugebietes \nkein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen. Nach alledem fehle es an \ndem für eine altruistische Verbandsklage notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen \nMitwirkungerfordernis des Klägers (vgl. die §§ 12 b, 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW).\n\n53\n\nDer Kläger sei auch nicht in einem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG verletzt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gehe in \nseinem Urteil vom 28. Juni 2001 insoweit davon aus, es komme allein darauf an, ob \nein Planfeststellungsverfahren rechtlich geboten gewesen sei. Dies sei, wie umfang-\n\nreich dargelegt, nicht der Fall. Daher fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die \nbehauptete Rechtsverletzung.\n\n54\n\nBezogen auf die Flächen in den Gemarkungen Hochneukirch und Holzweiler \nfehle es bereits deswegen an der Klagebefugnis, weil der Kläger diese Grundstücke \nrechtsmissbräuchlich erworben habe. Zwar seien die Beweggründe für den Erwerb \nvon Eigentum für die Beurteilung der Klagebefugnis grundsätzlich unerheblich. \nAllerdings sei eine Grenze erreicht, wenn die Eigentümerstellung \nrechtsmissbräuchlich begründet worden sei. Dies habe das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2000 ausdrücklich \nfestgehalten. Von einem Rechtsmissbrauch sei auszugehen, wenn das Eigentum \nnicht erworben worden sei, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu \nnutzen, sondern nur als Mittel dafür diene, die Voraussetzungen für eine \nProzessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer vorbehalten sei. Vor dem Hintergrund \ndes im März 1998 bzw. Juli 1992 erfolgten Grundstückserwerbs sei die Nutzung als \nStreuobstwiese nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie dem Verbandszweck des \nKlägers entspreche. Dies sei indessen gem. § 1 Abs. 2 und 3 der klägerischen \nSatzung nicht der Fall. Aus zur Gerichtsakte gereichten Pressemitteilungen ergebe \nsich, dass die Grundstücke ausschließlich auf die Abwehr des Tagebauvorhabens \nGarzweiler gerichtet seien. Es komme hinzu, dass der Kläger die Grundstücke nicht, \nwie erforderlich, wirtschaftlich nutze. Insbesondere aus dem Spendenaufruf vom \n30. August 1999, wonach die zu erwartende Zurückweisung des Einspruchs den \nKläger zwinge, gerichtliche Schritte zum Beenden des \"Wahnsinns\" einzuleiten, \nverdeutliche, dass das Grundstückseigentum ausschließlich aus Gründen der \nVorhabensabwehr aufrecht erhalten werde.\n\n55\n\nSelbst wenn man dem nicht folge, fehle es insoweit an der Klagebefugnis, weil \neine Rechtsverletzung des Klägers nicht möglich sei. Die streitbefangene \nRahmenbetriebsplanzulassung weise keine gestattende Wirkung auf. Mit dem \nVorhaben dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf \nder Grundlage dieser Zulassung nicht begonnen werden. Insbesondere folge aus der \nZulassungsentscheidung kein Rechtsanspruch des Bergbauunternehmers auf \nZulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen. Mangels Bindungswirkung der \nRahmenbetriebsplanzulassung regele diese nichts, was in Rechte des Klägers \neingreifen könne. Die von ihm geltend gemachten faktischen Beeinträchtigungen \nseien nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr gehe es ihm um vorbeugenden \nRechtsschutz ge-\n\ngen die Inanspruchnahme seiner Grundstück durch den Braunkohlentagebau. Der \nKläger wende sich - etwas undeutlich - einerseits gegen die spätere \nGrundeigentumsinanspruchnahme und ein diesbezüglich ggf. erforderliches \nGrundabtretungsverfahren. Andererseits wehre er sich offenbar gegen die \nUmsiedlung insgesamt und wolle die Grundentscheidung zugunsten des \nBraunkohlentagebaus überprüft wissen. Insoweit verkenne er, dass nicht er von der \nUmsiedlung betroffen sein werde, weil er seinen Sitz in Düsseldorf habe. Im Übrigen \nverkenne er, dass die erforderliche Abwägung der Belange der umzusiedelnden \nBevölkerung und der Umweltbelange bereits im Braunkohlenplanverfahren \nstattgefunden habe (vgl. Kapitel 10.3 des Braunkohlenplans). Im vorliegenden \nKlageverfahren sei nicht zu prüfen, ob eine Umsiedlung überhaupt stattfinden dürfe. \nEs komme hinzu, dass nach den §§ 77 ff. BBergG eine umfassende gerichtliche \nPrüfung der Zulässigkeit der Grundabtretung, letztlich aber auch des Vorhabens \ninsgesamt, erreicht werden könne. Denn die Zulassung des bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplans treffe noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der \nInanspruchnahme jeweils betroffener Grundstücke. Bereits in seiner Entscheidung \nvom 14. Dezember 1990 habe das Bundesverwaltungsgericht den im \nGrundabtretungsverfahren gewährleisteten Rechtsschutz als effektiv bezeichnet. \nDemgemäß sei der entgegenstehenden klägerischen Auffassung nicht zu \nfolgen.\n\n56\n\nEine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Die vom \nKläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März \n1989 betreffe den Steinkohlenabbau unter Tage. Dieser nehme aber das \nOberflächeneigentum praktisch nicht in Anspruch. Im Hinblick auf etwaige \nBergschäden erheblichen Ausmaßes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser \nEntscheidung die Berücksichtigung von Eigentumsrechten Dritter in \nverfassungskonformer Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG verlangt. Demgegenüber \ngehe es beim Braunkohlentagebau um die zentrale Frage, ob die benötigten Flächen \nin Anspruch genommen werden dürften. Diese Grundentscheidung werde in \nNordrhein-Westfalen im Landesplanungsgesetz und im Rahmen des \nBraunkohlenplans getroffen. Darüber hinaus stehe das Grundabtretungsverfahren \nzur Verfügung, wenn eine Flächenenteignung stattfinden müsse. Aufgrund dessen \nkönne sich die Prüfung möglicher Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr auf die \nInanspruchnahme der erforderlichen Flächen beziehen, sondern allein auf die \nsonstigen durch das Abbauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf Flächen \naußerhalb des aufzuschließenden Bereiches. Diese seien durch das Klageverfahren \nindessen nicht betroffen. In seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1990 habe das \nBundesverwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, \n\nden § 48 Abs. 2 BBergG betreffenden Rechtsgedanken auf Fälle auszuweiten, in \ndenen eine Betriebsplan für eine bergbauliche Maßnahme, hier eine \nUntersuchungsbohrung, auf dem Grundstück eines klagenden Eigentümers \nzugelassen wird. Der Eigentümer habe nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in derartigen Fällen die Möglichkeit, in dem \nGrundabtretungsverfahren die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme \nuneingeschränkt zur Überprüfung zu stellen.\n\n57\n\nAuch der klägerische Vortrag zu einer faktischen Betroffenheit in Grundrechten \naus Art. 14 und 11 GG begründe keine Klagebefugnis. So könne der Kläger etwa \nnicht darlegen, worin die konkrete Verletzung des Eigentums durch die \nRahmenbetriebsplanzulassung liegen solle. Diese treffe nämlich keine verbindlichen \nEntscheidungen zu seinen Lasten. Vor dem Hintergrund eines etwaigen \nGrundabtretungsverfahrens, dessen wirtschaftliches Risiko allein der \nBergbauunternehmer trage, sei nicht ersichtlich, dass aus Gründen effektiven \nRechtsschutzes schon zum jetzigen Verfahrensstadium eine Klagebefugnis \nangenommen werden müsse. Soweit es um das Grundrecht auf Freizügigkeit gehe, \nstelle sich zunächst die Frage, ob der Kläger als Verband überhaupt \nGrundrechtsadressat sein könne. Im Übrigen spreche viel dafür, dass er seinen Sitz \ngerade nicht im betroffenen Abbaugebiet habe, so dass er nicht auf den \nSchutzbereich des Grundrechts zurückgreifen könne. Des Weiteren weise jede \nMaßnahme der Raumordnung und Landesplanung zwangsläufig einen Bezug zur \nFreizügigkeit der dort wohnenden Bürger auf. Mit diesen planerischen Maßnahmen \ngehe mittelbar auch eine Beschränkung der Freizügigkeit einher. Diese sei \ngerechtfertigt, wenn die Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Dies \nsei hier der Fall. Denn die Belange der betroffenen Bevölkerung seien im \nBraunkohlenplanverfahren in die Abwägung eingestellt und geprüft worden.\n\n58\n\nGehe man demgegenüber von der Zulässigkeit der Klage aus, so sei diese \njedenfalls unbegründet. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember \n1997 sei rechtmäßig. Insbesondere sei § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht \neinschlägig. Die darin enthaltenen Voraussetzungen bezögen sich allein auf die \nBetriebsführung selbst. Es solle sichergestellt werden, dass während des Abbaus \nvon Rohstoffen Rechte Dritter nicht gefährdet oder verletzt würden. Demgemäß \nkönne die Vorschrift nicht Folgen einer möglichen Umsiedlung erfassen. Im Übrigen \nsei eine Umsiedlung nicht Teil des Abbaubetriebes, sondern dessen Vorbereitung. \nErst nach abgeschlossener Umsiedlung könne der Abbau auf den jeweiligen Flächen \nbegonnen werden. Auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei nicht einschlägig. Zum \neinen könne der \n\nKläger nicht verlangen, eine Prüfung der Gemeinschädlichkeit durchzuführen. Er sei \nnämlich insoweit weder in seiner Position als Grundstückseigentümer noch in seiner \nPosition als anerkannter Naturschutzverband betroffen. Dessen ungeachtet liege \nGemeinschädlichkeit im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn der Abbau selbst \nFolgen verursache, deren Nachteil größer als der durch die Betriebshandlung \nerwachsende Vorteil sei. Bereits im streitbefangenen Zulassungsbescheid sei \ndetailliert dargelegt, dass ein Gemeinschaden durch das Vorhaben nicht entstehe. \nDer Beklagte habe insoweit insbesondere Auswirkungen des Abbauvorhabens auf \nden Wasserhaushalt in den Blick genommen. Demgegenüber meine der Kläger, die \nVorschrift gewähre auch Schutz vor einer etwaigen Umsiedlung. Abgesehen von \nseiner fehlenden Betroffenheit hiervon stelle eine Umsiedlung als solche aber auch \nkeinen Gemeinschaden im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG dar.\n\n59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus \nhat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des \nVerfahrens 9 K 684/00, die Verwaltungsvorgänge XI, XIII sowie XIV des Verfahrens \n9 K 2954/00 und den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der \nEntscheidungsfindung berücksichtigt.\n\n60\n\nEntscheidungsgründe:\n\n61\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n62\n\nI.\n\n63\n\nSie erweist sich allerdings als zulässig. Das Verwaltungsgericht Aachen war für \ndie Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig (1.). Die Klage ist als \nAnfechtungsklage statthaft (2.). Der Kläger ist in beschränktem Umfang klagebefugt \n(3.), und der Klage ist schließlich nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu \nversagen (4.). \n\n64\n\n1.\n\n65\n\nDas angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Nach dieser Vor-\n\nschrift ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein \nortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht \nörtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Für den \nGerichtsstand der Belegenheit genügt jede, auch nur mittelbare Beziehung des \nRechtsstreits zum unbeweglichen Vermögen bzw. ortsgebundenen Recht oder \nRechtsverhältnis. Maßgeblich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, auch \nwenn er zusammen mit anderen Ansprüchen im selben Verfahren geltend gemacht \nwird.\n\n66\n\n Vgl. Ziekow, in: Sodan-Ziekow, Kommentar zur VwGO, Band I, \nStand: Juli 2000, § 52 Rdnrn. 7, 5.\n\n67\n\nDie Bestimmung soll Rechte erfassen, die zu einem bestimmten Territorium in \nbesonderer Beziehung stehen.\n\n68\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 7 AV 11/96 und \nandere -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 1022 f., \nsowie Beschluss vom 24. Juli 1962 - VII ER 420.62 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310 § 52 VwGO Nr. 2.\n\n69\n\nAusgehend hiervon weist die hier streitige Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nfür den Tagebau Garzweiler I/II, die das Tagebauvorhaben der Beigeladenen \ninsbesondere auf dem zum Bezirk des angerufenen Gerichts gehörenden Gebiet des \nKreises Heinsberg betrifft, die von § 52 Nr. 1 VwGO vorausgesetzte Prägung des \nRechtsverhältnisses durch die territoriale Gegebenheit in dem Sinne auf, dass es \nohne Einbeziehung des ortsspezifischen Elements nicht beurteilt werden könnte.\n\n70\n\n Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2001 \n- 9 K 1551/00 -.\n\n71\n\nDer Tatsache, dass der Kläger neben Grundeigentum im Bezirk des \nVerwaltungsgerichts Aachen auch über solches im Bezirk des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf verfügt, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Denn \ndem Kläger geht es insoweit ausschließlich darum, dem geltend gemachten \nAufhebungsanspruch in Bezug auf die Rahmenbetriebsplanzulassung mit einer \nweiteren Begründung zum Erfolg zu verhelfen. Greift demgemäß § 52 Nr. 1 VwGO \nein, so kommt es mit Blick auf den Vorrang dieser Vorschrift nicht mehr auf den Sitz \ndes Klägers in Düsseldorf und eine hieraus gegebenenfalls folgende Zuständigkeit \ndes dortigen Verwaltungsgerichts (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO) an.\n\n72\n\n2.\n\n73\n\nDa die Zulassung des Rahmenbetriebsplans den Charakter eines feststellenden \nVerwaltungsakts aufweist,\n\n74\n\n vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 13 \ndes Entscheidungsabdrucks,\n\n75\n\nstellt die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO die statthafte \nKlageart dar. Nachdem zwischenzeitlich der Widerspruchsbescheid ergangen war, ist \nihr Gegenstand die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2000 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO).\n\n76\n\n3.\n\n77\n\nDer Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich \nnichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, \ndurch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach allgemeiner \nAuffassung setzt die Klagebefugnis auch in der hier gegebenen Fallgestaltung der so \ngenannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und \ndiesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, voraus, dass eine Verletzung der \nRechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht \noffensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich \nerscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die \nAnnahme einer Klagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von \ndem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich \ngeschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die \nMöglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von \nvornherein ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer \nKlagebefugnis voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten \n(Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts \nin Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in \nder rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt \nsind.\n\n78\n\n Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, \n§ 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu \"gestuften Verfahren\"); v. Albedyll, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 \nRdnrn. 100 f.\n\n79\n\nDiese Voraussetzungen sind zwar nicht im Hinblick auf die vom Kläger \nbehaupteten Grundrechtsverletzungen gegeben [a)]. Indessen ergibt sich die \nerforderliche Klagebefugnis aus der geltend gemachten Verletzung von \nMitwirkungsrechten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG [b)], ohne dass es auf \ndie Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rahmenbetriebsplanzulassung im \nWege der altruistischen Verbandsklage nach § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO in \nVerbindung mit § 12 b LG NRW ankommt [c)].\n\n80\n\na) Der Kläger ist nicht im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten \nVerletzungen eigener Grundrechte klagebefugt. Er ist als so genannter \nOberflächeneigentümer, dessen Eigentum durch eine spätere Inanspruchnahme \n(Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, auf der Grundlage des \nbergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. \nSonderbetriebsplanzulassungen nicht als klagebefugt anzusehen [aa)]. \nGesichtspunkte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes verlangen keine \nabweichende Beurteilung [bb)]. Auch soweit man zugunsten des Klägers das \nGrundrecht der Berufsfreiheit in den Blick nimmt, ergibt sich hieraus die \ngrundsätzlich erforderliche Klagebefugnis nicht [cc)].\n\n81\n\naa) Was zunächst das von ihm angeführte Eigentum an zwei im geplanten \nAbbaugebiet gelegenen Grundstücken anbetrifft, so kann auf sich beruhen, ob \ndie Klagebefugnis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n82\n\n Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 427, 428 f.,\n\n83\n\n zu versagen ist, weil die Eigentümerstellung ggf. zwecks Erlangung der \nformalen Voraussetzungen für eine Prozessführung, nicht aber zur Nutzung der \nmit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten, und damit \nrechtsmissbräuchlich begründet worden sein könnte. Denn eine Klagebefugnis \ndes drittbetroffenen Klägers gegenüber der streitigen \nRahmenbetriebsplanzulassung aus seinem grundrechtlich geschützten \nGrundeigentum (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) scheidet aus.\n Als so genannter Oberflächeneigentümer, dessen Eigentum durch eine etwaige \nspätere Inanspruchnahme (Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, ist der \nKläger auf der Grundlage des bergrechtlichen Systems über Rahmen- und \nHaupt- bzw. Sonderbetriebsplanzulassungen nicht als klagebefugt anzusehen. \nDies ergibt sich aus Folgendem:\n\n84\n\n Rahmenbetriebspläne enthalten grundsätzlich allgemeine Angaben über das \nbeabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen \nzeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n85\n\n Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 100, 31, 34,\n\n86\n\n gibt der Gesetzgeber den Bergbehörden mit dem Rahmenbetriebsplanverfahren \nein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall an die Hand, dass ein \nKoordinierungsbedarf sichtbar wird, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- \nund Sonderbetriebsplänen allein nicht befriedigen lässt. Die \nRahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung. \nVielmehr erschöpft sich ihr Regelungsgehalt in der Feststellung, dass das \nbeabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf auf der Grundlage des \nRahmenbetriebsplans noch nicht mit der Ausführung von Arbeiten begonnen \nwerden. Vielmehr bedarf es dafür einer vorherigen Zulassung eines \nHauptbetriebsplans.\n\n87\n\n Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nBVerwGE 100, 1, 13, sowie vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nZeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1992, 38, 41.\n\n88\n\n Während das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten \nEntscheidung,\n\n89\n\n am angegebenen Ort, S. 43,\n\n90\n\n der Rahmenbetriebsplanzulassung weder eine der ersten Teilgenehmigung im \nImmissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion noch die Funktion eines \nKonzept- oder Standortvorbescheides im Sinne etwa des § 9 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes oder des § 7 a des Atomgesetzes \nbeigemessen, sondern die Bindungswirkung eines zugelassenen \nRahmenbetriebsplans eher mit derjenigen eines ebenfalls Rahmen setzenden \nFlächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen hatte, hat \nes in seinem Urteil vom 2. November 1995,\n\n91\n\n am angegebenen Ort, S. 12,\n\n92\n\n angedeutet, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung eine gegenüber dem \nVorbescheid mindere Bindungswirkung haben könnte, etwa in dem Sinne, dass \nbei unveränderter Sach- und Rechtslage die Zulassung eines Haupt- oder \nSonderbetriebsplans nicht aus einem Grund versagt werden dürfe, der schon zur \nVersagung der Rahmenbetriebsplanzulassung habe führen müssen. Diese \nFrage hat der erkennende Senat indessen in der vorerwähnten Entscheidung auf \nsich beruhen lassen.\n\n93\n\n Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW),\n\n94\n\n Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 152,\n\n95\n\n trifft die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das \nVorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 55, 48 \nAbs. 2 BBergG erfüllt. Diese Feststellung hat je nach dem Konkretisierungsgrad \nder allgemeinen Angaben rahmenmäßig Bindungswirkung für die Entscheidung \nüber die Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender \nBetriebspläne. Im Hinblick auf die Feststellungswirkung der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans hat das Gericht die Klagebefugnis der seinerzeit \nklagenden Selbstverwaltungskörperschaft angenommen, weil sich die \nFeststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans rechtlich \nnachteilig in der Weise auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken konnte, \ndass sie gemäß der angesprochenen Bindungswirkung den die Ausführung des \nVorhabens gestattenden Betriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend \nentgegenhalten kann, dadurch in geschützten Rechtspositionen verletzt zu \nwerden. Dieser Rechtsprechung ist die erkennende Kammer in ihrem \nrechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - gefolgt.\n\n96\n\n Vgl. S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n97\n\n Die vorerwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen ausschließlich auf die \nKlagebefugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 \nGG. Sie ist nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, in der ein \nOberflächeneigentümer des in den Blick genommenen Abbaubereiches gegen \ndie dem Unternehmen erteilte Zulassung des Rahmenbetriebsplans klagt, \nübertragbar. Einem derartigen Oberflächeneigentümer vermitteln die Vorschriften \ndes Bundesberggesetzes über die Zulassung von Betriebsplänen von vornherein \nkeinen Drittschutz. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich Drittschutz zugunsten \ndes Oberflächeneigentümers im Bergrecht generell aus § 48 Abs. 2 und/oder \naus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt.\n\n98\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nZfB 1992, 38, 40 f., sowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 335 ff.\n\n99\n\n Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans diejenigen Grundeigentümer, auf deren Grundstück die in \nRede stehende Maßnahme zugelassen werden soll, grundsätzlich nicht in ihren \nRechten zu verletzen vermag. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplans wird nämlich noch nicht über die Zulässigkeit der \nInanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer kann die \nRechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück \nbeansprucht werden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen \nGrundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG zur Überprüfung stellen. \nEine - wie auch immer geartete - präjudizierende Wirkung geht insoweit von \nBetriebsplanzulassungen nicht aus. Ein (bestandskräftig) zugelassener \nBetriebsplan, der im Übrigen nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass \noder den Bestand eines Grundabtretungsbeschlusses ist, hat gegenüber dem \nGrundabtretungspflichtigen allenfalls Indizcharakter dafür, dass die Maßnahmen \nnach ihm sachgemäß ausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen. Er \nbewirkt aber keinerlei Bindungswirkung für den Grundabtretungspflichtigen.\n\n100\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, \nBVerwGE 87, 241, 253, sowie - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993; \nOberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG \nBrandenburg), Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 4/7 \ndes Entscheidungsabdrucks; Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, \nUrteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 39 f. \ndes Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschlüsse vom \n28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 15 f. des \nEntscheidungsabdrucks, sowie vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB \n1995, 199, 202 f.\n\n101\n\n Aus den zuvor beschriebenen Gründen lässt sich die zu \nPlanfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung betreffend eine \nmögliche Rechtsverletzung von Grundstückseigentümern durch \nAbschnittsbildungen bei Fernstraßen, die für spätere Abschnitte einen \nZwangspunkt setzen,\n\n102\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, \n491, 492, sowie Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205/92 -, \nNVwZ 1993, 887, 888 mit weiterem Nachweis,\n\n103\n\n nicht auf die zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Demgemäß kommt der \nRahmenbetriebsplanzulassung keine enteignende Vorwirkung zu. Zudem sieht \ndas Bergrecht im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes \nkeine Enteignung allein auf der Grundlage eines etwaigen \nPlanfeststellungsbeschlusses vor. Vielmehr ist ungeachtet beispielsweise in \n§ 57 a Abs. 5 BBergG angesprochener Konzentrationswirkungen auch in \nderartigen Fällen ein Grundabtretungsverfahren mit den in den §§ 77 ff. BBergG \naufgestellten Voraussetzungen durchzuführen. \n\n104\n\n Den Einwendungen, das Grundabtretungsverfahren stelle ein theoretisches \nVerfahren dar, es sei verfassungswidrig, und es gewährleiste keinen effektiven \nRechtsschutz, ist nicht zu folgen.\n\n105\n\n Was zunächst den Hinweis des Klägers auf die rechtstatsächliche Handhabung \nder §§ 77 ff. BBergG betrifft, so stellt dieser das rechtliche System des \nGrundabtretungsverfahrens als solches nicht in Frage. Dies gilt auch - wie noch \nauszuführen sein wird - insoweit, als der Zeitpunkt für die Einleitung eines \nderartigen Verfahrens als (zu) spät gerügt wird.\n\n106\n\n Die Erwägung, die Vorschriften über das bergrechtliche \nGrundabtretungsverfahren seien verfassungswidrig, vermag die Kammer im \nHinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom \n14. Dezember 1990,\n - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241, 246 bis 254,\n\n107\n\n ausgeführt, dass die §§ 77 ff. BBergG den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG \nan ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt, \nentsprechen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf \ndiese Entscheidung Bezug.\n\n108\n\n Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB \n1988, 371, 375 ff.\n\n109\n\n Das Vorbringen, das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren gewährleiste \nkeinen effektiven Rechtsschutz, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in seinem an \nanderer Stelle erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,\n\n110\n\n - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993,\n\n111\n\n hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bergbauunternehmer trage \ndas Risiko dafür, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene \nBetriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, wenn und \nsoweit die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche \nVorhaben an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung \nscheitert. Zwar hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass es in dem \nzu beurteilenden Fall noch nicht um das Verhältnis zwischen \nBetriebsplanzulassung und Grundabtretung für einen großflächigen Tagebau \nselbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen beabsichtigten Tagebau, \nüber dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige öffentlich-rechtliche \nZulässigkeit erst noch zu entscheiden sei, gehe. Indessen kann diese \nergänzende Bemerkung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die zuvor \nvom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze zum \nGrundabtretungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zu einer \nBetriebsplanzulassung für Erkundungsarbeiten gelten sollen. Denn der Eingriff in \ndas Grundeigentum, um dessen Abwehr es dem Kläger letztlich geht, nämlich \ndessen Entzug, erfolgt nicht bereits durch die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans, sondern erst durch die Grundabtretung als solche.\n\n112\n\n Vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 \n- 4 A 94/99 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n113\n\n Nach alledem ist der Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegendem \nGrundeigentum gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht \nklagebefugt.\n\n114\n\n So auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 \nund andere -, S. 37 / 39 ff. des Entscheidungsabdrucks; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -; vgl. zu \ndiesen Entscheidungen auch: Verfassungsgericht des Landes \nBrandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, sowie \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), 3. Kammer des Ersten \nSenats, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 BvR 1919/00 -.\n\n115\n\n Bei dieser Rechtslage kommt der im Zusammenhang mit einer luftrechtlichen \nGenehmigung eines Flughafens ergangenen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n116\n\n Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom \n1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1981, 374, 375,\n\n117\n\n wonach zur Ermittlung des Sach- und Regelungsgehalts der Genehmigung \nnach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung der \nNeufassung vom 4. November 1968 - BGBl. I S. 1113 -, geändert u. a. durch \nArt. 3 des Gesetzes vom 16. August 1977 - BGBl. I S. 1577 -, - LuftVG a. F. -) \ngegenüber dem Bürger auch die tatsächlichen Zwangsläufigkeiten oder sehr \nwahrscheinlichen Auswirkungen einer Entscheidung in Betracht zu ziehen sind, \ndie sich daraus ergeben, dass Dritte sich in ihrem weiteren Verhalten auf diese \nEntscheidung rechtlich stützen dürfen und faktisch stützen werden, keine \nentscheidende Bedeutung mehr zu. Denn die diesbezüglichen Erwägungen \nlassen sich auf das zuvor dargestellte bergrechtliche System mit Rahmen-, \nHaupt- und Sonderbetriebsplänen nicht übertragen. Eine in tatsächlicher Hinsicht \nvorgegebene Bindung für eine der behördlichen Entscheidung nachfolgende, \nabschließende Planfeststellung im Sinne der §§ 8 ff. LuftVG a. F. mit ihren \nVorwirkungen für eine Enteignung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG a. F.) lässt sich \ndem Bundesberggesetz nämlich nicht entnehmen. Vielmehr weist das \nBundesberggesetz, wie bereits dargelegt, dem Betriebsplanverfahren keine \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch \nfür die Grundabtretung zu.\n\n118\n\n Vgl., auch mit Blick auf § 28 Abs. 2 LuftVG, OVG NRW, Urteil vom \n28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 377.\n\n119\n\n Ungeachtet dessen lässt sich die vorerwähnte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht auf die streitige Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans übertragen, weil dem Bergamt hierbei kein (abwägende \nElemente beinhaltendes) Planungsermessen zusteht.\n\n120\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 377 f.\n\n121\n\nbb) An der Bewertung, dass der Kläger als Eigentümer von im geplanten \nAbbaugebiet liegenden Grundstücken nicht klagebefugt ist, ist auch unter \nBerücksichtigung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten \nEigentumsschutzes festzuhalten. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses \nGrundrechts liegt mit der streitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassung \nersichtlich noch nicht vor. Nach dem zuvor beschriebenen System der \nbergrechtlichen Betriebsplanzulassungen ist für das grundrechtlich geschützte \nEigentum davon auszugehen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung, die im \nÜbrigen keine den Bergbaubetrieb gestattende Wirkung beinhaltet, dem \nOberflächeneigentümer weder eine schutzfähige Position entzieht noch die \nNutzung, Verfügung oder Verwertung einer solchen Position in rechtlich \nerheblicher Weise beschränkt. \n\n122\n\n Des Weiteren ist auch kein mittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht \ngegeben, vor dem bereits im jetzigen bergrechtlichen Verfahrensstadium \nwirksamer gerichtlicher Schutz gewährleistet werden müsste. Derartiges setzt \nnach herkömmlicher Auffassung voraus, dass das Eigentum durch die in Rede \nstehende Maßnahme nachhaltig verändert und dass der Dritte schwer und \nunerträglich beeinträchtigt wird.\n\n123\n\n Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., \n2000, Art. 14 Rdnr. 28 (a) mit zahlreichen Nachweisen; Wendt, in: \nSachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rdnr. \n52 f.\n\n124\n\n Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass ein \ngroßflächiges Tagebauvorhaben, das aus Sicht des Oberflächeneigentümers \nscheinbar unaufhaltsam an sein Grundstück herannaht, einen tatsächlichen und \nfinanziellen Umsiedlungsdruck zu bewirken vermag. Allerdings beinhaltet die hier \nstreitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung, die nicht durch \nPlanfeststellungsbeschluss ergangen ist, keine Konzentrationswirkung im \nHinblick auf nachfolgende Haupt- oder Sonderbetriebspläne der Beigeladenen \n(vgl. § 57 a Abs. 5 BBergG). Demgemäß können die zuvor erwähnten \nAuswirkungen eines herannahenden Tagebaus nicht rechtfertigen, der \nZulassung eines Rahmenbetriebsplanes Rechtswirkungen zuzubilligen, die ihr \nnach dem System des Bundesberggesetzes nicht zukommen. Stellt mit anderen \nWorten die Zulassung des Rahmenbetriebsplans das Grundrecht auf Eigentum \nals solches noch nicht infrage, ist mit dem Grundabtretungsverfahren nach den \n§§ 77 ff. BBergG ein Enteignungsverfahren vorgesehen, das den erforderlichen \nSchutz des Eigentumsgrundrechts ausreichend zu gewährleisten vermag.\n\n125\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 18 ff. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n126\n\n Abgesehen davon werden die Umsiedlung und damit einhergehende \nBelastungen für die betroffenen Oberflächeneigentümer nicht erst durch die \nZulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern bereits vorher durch \nBraunkohlenpläne ausgelöst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LPlG sind in einem \nBraunkohlenplan die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten auch \nfür die Umsiedlung darzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG wird die Abgrenzung \ndes Braunkohlenplans unter anderem durch Gebiete für die Umsiedlung \nbestimmt. Der Landesgesetzgeber hat damit die Umsiedlungsplanung in die \nZuständigkeit des Braunkohlenausschusses, bei dem es sich um eine \ndemokratisch legitimierte Einrichtung handelt,\n\n127\n\n vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 \nu. a. -, ZfB 1997, 300, 307 ff.,\n\n128\n\n gestellt. Für die am frühesten vom heranrückenden Tagebau betroffenen \nOrtschaften ist die Umsiedlung bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II \ngeregelt. Mit diesem durfte für das vorgesehene Abbaugebiet der Vorrang der \nBraunkohlengewinnung vor anderen Nutzungen übereinstimmend nicht zuletzt \nmit der gesetzgeberischen Entscheidung in den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes \nzur Landesentwicklung, einheimische Rohstofflagerstätten für einen Abbau im \nInteresse einer langfristig gesicherten Energieversorgung landesplanerisch zu \nsichern, festgelegt werden.\n\n129\n\n Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 \nu. a. -, S. 51 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht \nin juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, \nZfB 1988, 371, 381.\n\n130\n\n Des Weiteren stellt der auch aus Sicht der Kammer erhebliche Zeitablauf \nzwischen den Braunkohlenplänen beziehungsweise dem Beginn der \nUmsiedlungsbestrebungen des Bergbauunternehmens einerseits sowie der \nEinleitung etwaiger Grundabtretungsverfahren andererseits die Gewährleistung \ndes erforderlichen Schutzes für das Eigentumsgrundrecht durch das \nbergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht in Frage. Den an anderer Stelle \nfestgehaltenen Erwägungen - siehe oben unter aa) - ist insoweit hinzuzufügen, \ndass die mit der Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum und der \nUmsiedlung von Ortschaften einhergehende Braunkohlengewinnung angesichts \ngroßflächiger Umsiedlungsplanungen und - vorbereitungen zwangsläufig einen \nbeträchtlichen zeitlichen Vorlauf erfordert. Darüber hinaus ist die \nBraunkohlenplanung nicht statisch. Vielmehr schreibt § 35 Satz 1 LPlG die \nPflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des \nBraunkohlenplans vor, wenn sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan \nwesentlich ändern. Derartige Änderungen der Landesplanung sowie ihrer \nGrundannahmen dürften nicht ohne Auswirkung auch auf etwaige \nGrundabtretungsverfahren bleiben.\n\n131\n\ncc) Selbst wenn man im Übrigen zugunsten des Klägers davon ausgehen \nwollte, dass er mit seinen als Streuobstwiesen genutzten Grundstücken einen \nlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb und damit einen Beruf im Sinne des Art. 12 \nAbs. 1 GG ausübt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), so verlangt dies keine abweichende \nBeurteilung. Denn die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung greift in dieses \nGrundrecht nicht ein. Zum einen enthält die Zulassungsentscheidung des \nBeklagten keine Regelungen, die sich final auf die berufliche Betätigung \nbeziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben,\n\n132\n\n vgl. hierzu Tettinger, in: Sachs, am angegebenen Ort, Art. 12 Rdnr. \n71 mit weiterem Nachweis,\n\n133\n\n so dass ein unmittelbarer Eingriff in die etwaige Berufsausübungsfreiheit des \nKlägers ausscheidet. Zum anderen weist die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans nicht die für das Vorliegen eines mittelbaren Eingriffs \nerforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz,\n\n134\n\n vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 \n- 1 BvR 355/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 82, 209, 223 f. mit weiteren \nNachweisen, sowie Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, \nBVerfGE 95, 267, 302,\n\n135\n\n auf. Sie befasst sich nämlich mit den allgemeinen Angaben des Unternehmers \nüber das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und \nvoraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Demgemäß \nkann ihr eine aus objektiver Sicht bestehende, auf die Ausübung von Berufen \nbezogene Wirkung nicht zuerkannt werden. Dies gilt um so mehr, wenn man in \nden Blick nimmt, dass sich der Regelungsgehalt der \nRahmenbetriebsplanzulassung in der Feststellung erschöpft, dass das \nbeabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt.\n\n136\n\nb) Die Klagebefugnis ergibt sich indessen aus der geltend gemachten Verletzung \ndes Mitwirkungsrechts des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG.\n\n137\n\n Nach dieser, gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar geltenden Vorschrift ist \neinem anerkannten Naturschutzverband, soweit nicht in anderen \nRechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung \nvorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen \nSachverständigengutachten zu geben in Planfeststellungsverfahren über \nVorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG \nverbunden sind, wenn er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen \nAufgabenbereich berührt wird. Der Kläger ist ein anerkannter \nNaturschutzverband.\n\n138\n\n Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten vom 24. Juni 1981 - I A 1 - 1.17.00 - \n93/77 -, MBl. NRW 1981, S. 1459.\n\n139\n\n Er wird durch das von der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben in \nseinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Denn nach § 1 Abs. 2 der \nklägerischen Satzung (vom 21. April 1991 in der Fassung der \nSatzungsänderungen vom 24. März 1996 und 12. April 1997) besteht sein Zweck \nim Schutz sowie in der Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung \nund Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt. \nAusweislich § 1 Abs. 1 Buchstabe d) seiner Satzung macht es sich der Kläger zur \nAufgabe, bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen \nbedeutsam sind, mitzuwirken. Er macht geltend, dass ein \nPlanfeststellungsverfahren habe durchgeführt werden müssen, an dem er zu \nbeteiligen gewesen sei. Wenn und soweit dies zutrifft, wäre der Kläger durch die \nZulassung des fakultativen Rahmenbetriebsplans möglicherweise in seinem \nMitwirkungsrecht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG verletzt.\n\n140\n\n Diese - nicht im Wege der Analogie auf Plangenehmigungen \nanwendbare,\n\n141\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, BVerwGE 98, \n100, 102 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 12. Oktober 2000 - 7 M 3440/00 -, Die öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 2001, 523, -\n\n142\n\n Vorschrift vermittelt ein voll ausgebildetes subjektiv-öffentliches Recht auf \nBeteiligung am Verfahren. Unterlässt die Behörde rechtswidrig eine gesetzlich \nvorgeschriebene Planfeststellung durch die Wahl eines Verfahrens, das § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht erfasst und bei dem das Mitwirkungsrecht \neines anerkannten Naturschutzverbandes folglich vereitelt würde, setzt sich das \nBeteiligungsrecht mit der Folge durch, dass die Zulassung des Vorhabens durch \nVerwaltungsakt aufgrund des gewählten anderen Verfahrens der Anfechtung \ndurch ihn unterliegt.\n\n143\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, ZfB \n1997, 141, 142 mit zahlreichen Nachweisen; OVG Brandenburg, \nUrteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 21 f. des \nEntscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai \n1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 372 f.; a. A.: VG Weimar, \nEntscheidung vom 11. März 1998 - 7 K 21509/95.We, im Leitsatz \nabgedruckt in juris\n\n144\n\n Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass hier ein \nRahmenbetriebsplan in einem nicht beteiligungspflichtigen Verfahren zugelassen \nworden ist, obwohl möglicherweise die Zulassung in einem beteiligungspflichtigen \nVerfahren hätte erfolgen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt, nämlich der Frage, \nob die Zulassung im richtigen Verfahren erfolgt ist, kann die \nZulassungsentscheidung vom Kläger unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG angefochten werden. Aufgrund dessen kommt der Tatsache, dass \n- anders als im vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nentschiedenen, vorerwähnten Fall - nicht bereits die angefochtene \nZulassungsentscheidung, sondern erst die nachfolgenden Hauptbetriebspläne die \nAusführung des Tagebaus gestatten, keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nzu.\n\n145\n\n Vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, \nS. 23 des Entscheidungsabdrucks.\n\n146\n\n Da das Bundesnaturschutzgesetz keinen eigenen, vom \nVerwaltungsverfahrens- und Fachplanungsrecht losgelösten Begriff der \nPlanfeststellung kennt,\n\n147\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE \n104, 367, 371 mit weiterem Nachweis,\n\n148\n\n ist hier maßgeblich, ob der Beklagte nach den Vorschriften des \nBundesberggesetzes ein Planfeststellungsverfahren hätte durchführen müssen. \nDies richtet sich nach § 52 Abs. 2 a ff. BBergG. Selbst unter Berücksichtigung der \ndem Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - zugrunde liegenden \ndiesbezüglichen summarischen Überprüfung sind in diesem Zusammenhang \nderartig unterschiedliche (Rechts-)Fragen zu beantworten, dass die Annahme \nausscheidet, dem Kläger stehe der geltend gemachte Aufhebungsanspruch von \nvornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt nicht zu.\n\n149\n\n Die auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gestützte Anfechtung der \nRahmenbetriebsplanzulassung führt indessen allein zu einer auf die Verletzung \ndes Beteiligungsrechts beschränkten Überprüfung der angefochtenen \nEntscheidung; weitere Klagegründe stehen dem Naturschutzverband aus § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht zur Seite.\n\n150\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE \n87, 62, 74; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 4 A 115/99 -, S. 24 des Entscheidungsabdrucks mit weiteren \nNachweisen.\n\n151\n\nc) Ergibt sich nach alledem die Klagebefugnis des Klägers aus § 29 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 BNatSchG, so kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob die \nVoraussetzungen für eine Anfechtung der Rahmenbetriebsplanzulassung im \nWege der altruistischen Verbandsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit \n§ 12 b LG NRW erfüllt sind.\n4.\n\n152\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht ein fehlendes \nRechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger im Verfahren zur \nZulassung des Rahmenbetriebsplans beispielsweise Gelegenheit zur Abgabe von \nStellungnahmen erhalten hat, entgegen. Denn Derartiges ermöglicht einen Einfluss \nauf die in dem aus klägerischer Sicht gebotenen Planfeststellungsverfahren \nvorzunehmende Abwägung nicht. Gerade der mögliche Einfluss auf diese Abwägung \nist aber nach den zuvor beschriebenen Erwägungen der innere Grund dafür, dass \nder Naturschutzverband bei unterbliebener Beteiligung die Aufhebung der \nZulassungsentscheidung beanspruchen kann.\n\n153\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, ZfB \n1997, 141, 142 mit weiterem Nachweis.\n\n154\n\nII.\n\n155\n\nDie nach alledem zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid \ndes Beklagten vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW - (vormals: \nLandesoberbergamt Nordrhein-Westfalen) vom 6. Dezember 2000 ist, soweit seine \nRechtmäßigkeit hier zur Überprüfung steht, rechtmäßig (1.) und verletzt den Kläger, \nungeachtet des hier nicht maßgeblichen erweiterten Überprüfungsrahmens durch \neine altruistische Verbandsklage (2.) nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nin seinen Rechten (3.).\n\n156\n\nDie gerichtliche Prüfung hat sich dabei auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu \nbeziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich \ngegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung \nwendet, sind im Hinblick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten \netwaige Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der \nbehördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, nur dann berücksichtigungsfähig, \nwenn sie sich zugunsten des Vorhabenträgers auswirken.\n\n157\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB \n1998, 146, 153 f. mit Nachweisen; Beschluss der Kammer vom \n3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 19 des Entscheidungsabdrucks; \na. A.: VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K \n488/94 u. a. -, S. 29 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n158\n\n1.\n\n159\n\nWas zunächst die Rüge des Klägers anbetrifft, er sei in seinem Recht auf \nBeteiligung am Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG \nverletzt, so greift diese nicht durch. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung verstößt \nnicht gegen das vorerwähnte Mitwirkungsrecht des Klägers. Dies ergibt sich zwar \nnicht bereits daraus, dass der Kläger im Rahmen des durchgeführten Verfahrens \nbeteiligt worden ist [a)]. Indessen erweist sich das Absehen von einem nach § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beteiligungspflichtigen Planfeststellungsverfahren \neinschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier ausnahmsweise als nicht \nrechtswidrig [b)].\n\n160\n\na) Die vom Beklagten im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens \ndurchgeführte Beteiligung des Klägers lässt eine etwaige Verletzung seines \nMitwirkungsrechts nicht entfallen. Denn sie vermag eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4 BNatSchG vorgesehene Beteiligung nicht zu ersetzen. Dies ergibt sich \ndaraus, dass ein anerkannter Naturschutzverband im Rahmen eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung \numfangreichere Möglichkeiten zur Einsichtnahme und Stellungnahme erhält als \nbei der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans. Letzterer enthält \nnämlich nur allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Vorhaben (vgl. § 52 \nAbs. 2 Nr. 1 BBergG), und Naturschutzbelange spielen insoweit ausschließlich \nüber die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 und ggf. über die \nÖffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in beschränktem Umfang eine \nRolle. Demgegenüber muss in dem mit Konzentrationswirkung ausgestatteten \nPlanfeststellungsverfahren einschließlich integrierter \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Einzelnen untersucht und geprüft werden, \nwelche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und wie derartige \nBeeinträchtigungen vermindert, vermieden oder ausgeglichen werden können (vgl. \n§ 57 a Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 sowie Satz 3 Nummern 1 und 2, § 57 a \nAbs. 5 und § 52 Abs. 2 a Satz 3 BBergG). Nicht zuletzt im Hinblick auf breiter und \ngenauer gefasstes Tatsachenmaterial in einen Planfeststellungsverfahren stellt \nsich die Qualität der Mitwirkung in einem solchen Verfahren als rechtlich anders \nals die Mitwirkung bei der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans \ndar.\n\n161\n\n Vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, \nS. 26 ff. des Entscheidungsabdrucks, sowie - 4 A 115/99 -, S. 26 ff. \ndes Entscheidungsabdrucks.\n\n162\n\nb) Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG liegt indessen nicht \nvor, weil sich das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren mit integrierter \nUmweltverträglichkeitsprüfung in diesem Einzelfall als nicht rechtswidrig darstellt. \nZwar ist die Entscheidung des Beklagten, (nur) ein Plangenehmigungsverfahren \ndurchzuführen, gerichtlich voll überprüfbar [aa)]. Indessen war hier ein \nPlanfeststellungsverfahren rechtlich nicht geboten [bb)].\n\n163\n\naa) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die \nEntscheidung des Beklagten, kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, in \nvollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Insbesondere kommt es insoweit nicht \ndarauf an, ob die Behörde bewusst oder mit einer erkennbar vorgeschobenen, \nunvertretbaren Begründung die Voraussetzungen für ein \nPlanfeststellungsverfahren verneint und dieses damit umgangen hat.\n\n164\n\n A. A.: VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 3 K 2040/96 -, \nZfB 2000, 56, 63 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai \n1997 - 11 A 43/96 -, BVerwGE 104, 367, 372 f.\n\n165\n\n Gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist nämlich - anders als in dem vom \nBundesverwaltungsgericht in seiner zuvor zitierten Entscheidung zu § 18 Abs. 2 \nSatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wonach anstelle eines \nPlanfeststellungsbeschlusses unter bestimmten Voraussetzungen eine \nPlangenehmigung erteilt werden kann, - die Aufstellung eines \nRahmenbetriebsplanes zu verlangen und ein Planfeststellungsverfahren \ndurchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Kommt es für die Frage, ob nach dem \nBundesberggesetz ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, demgemäß \nweder auf eine vom Beklagten zu treffende Prognose noch auf ein \ndiesbezügliches Ermessen an, so unterliegt die behördliche Entscheidung der \nvollen gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.\n\n166\n\n So auch: OVG Brandenburg, Urteile vom 28. Juni 2001 \n- 4 A 138/00 -, S. 28 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie \n- 4 A 115/99 -, S. 28 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n167\n\nbb) In Bezug auf die hier allein streitige Rahmenbetriebsplanzulassung für \ndas geplante Tagebauvorhaben Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) bestand \nkein rechtliches Erfordernis, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Dies \ngilt sowohl mit Blick auf das im Bereich des Braunkohlenplans Garzweiler II \ngelegene Abbaugebiet als auch im Hinblick auf das restliche Abbaugebiet des \nTagebaus Garzweiler I. Ein Planfeststellungsverfahren musste hier weder nach \nden einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes [(1) bis (3)] noch unter \nBerücksichtigung europarechtlicher Gesichtspunkte [(4)] durchgeführt werden. \nSchließlich war der Anregung des Klägers, verschiedene Fragen dem \nEuropäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht zu folgen \n[(5)].\n\n168\n\n(1) § 52 Abs. 2 a BBergG, der die Notwendigkeit eines \nPlanfeststellungsverfahrens von dem Erfordernis einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG abhängig macht, ist hier \nschon nicht anwendbar. Denn das Verfahren zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans ist mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans der \nBeigeladenen vom 5. Oktober 1987 im November 1987 begonnen worden. § 52 \nAbs. 2 a BBergG ist indessen erst durch das Gesetz zur Änderung des \nBundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (im Folgenden: \nBergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. \nArt. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), eingeführt worden. Die \nfehlende Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aus Art. 2 Satz 2 des \nBergrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I S. 215, 217 f.). Die Kammer hat hierzu in \nihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - \n(S. 24 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:\n\n169\n\n \"Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ein nach dem \nBundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften \ndieses Gesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit \nnach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit \nentschieden wird, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes \nnoch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz \nindessen für die Entscheidung über die Betriebsplanzulassungen bis dahin \neine Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen hatte,\n\n170\n\n vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, \n§ 57 a Rdnr. 92,\n ist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei \nInkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher \ngeltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des \nZulassungsverfahrens ist dabei die Einreichung des Betriebsplans bei der \nzuständigen Behörde anzusehen.\n\n171\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92.\n\n172\n\n Da die Beigeladene den - allerdings nachfolgend geänderten - \nRahmenbetriebsplan bereits im November 1987 beim vormals zuständigen \nBergamt Köln eingereicht hatte und das Verfahren zu seiner Zulassung damit \nbereits vor dem 1. August 1990 begonnen worden war, musste hier eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung mangels Anwendbarkeit der einschlägigen \nbergrechtlichen Vorschriften nicht durchgeführt werden.\n\n173\n\n Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 100, \n1, 7 f., auch zum Vorhabenbegriff.\"\n\n174\n\n An dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des \nVortrags der Beteiligten auch für dieses Klageverfahren festzuhalten; für die \nAnsicht des Klägers, die Anwendung des \"alten Rechts\" stelle sich als \nrechtsmissbräuchlich dar, bietet sich kein rechtlicher Anknüpfungspunkt.\n\n175\n\n Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes geht, ebenso wie § 52 Abs. 2 a \nund § 57 c BBergG, von einem Vorhabenbegriff aus, der nicht allein \ngegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilausschnitte meint. Der Gesetzgeber \nbezweckte mit dem Einführen des Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung \ndes obligatorischen Rahmenbetriebsplans, Vorhaben, die bestimmte Kriterien \nerfüllen (vgl. Art. 4 der UVP-Richtlinie), für die Beurteilung der \nUmweltauswirkungen als Ganzes in den Blick zu nehmen und zum Gegenstand \ndes Verfahrens zu machen.\n\n176\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nBVerwGE 100, 1, 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 4 A 138/00 -, S. 32 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n177\n\n Da ein Erfordernis einer Entscheidung in einem Verfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung außer im Betriebsplanverfahren,\n\n178\n\n vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92,\n nicht ersichtlich ist, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Überleitungsvorschrift \ndes Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes.\n\n179\n\n Der hieraus sich ergebenden Auffassung der Kammer, dass § 52 Abs. 2 a \nBBergG im Hinblick auf das Einreichen des ursprünglichen \nRahmenbetriebsplans durch die Beigeladene und damit den Verfahrensbeginn \nbereits im November 1987 vorliegend nicht anwendbar ist, steht der Vortrag des \nKlägers nicht entgegen.\n\n180\n\n Soweit er zunächst darauf hinweist, die Beigeladene habe insgesamt drei \nunterschiedliche Vorhaben zur Zulassung eingereicht, deren erstes \n(Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987) zu keiner Zeit zugelassen worden \nsei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen widerspräche eine \nsolche Betrachtung dem zuvor dargelegten Inhalt des Vorhabensbegriffes nicht \nzuletzt im Sinne des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes. Zum anderen \nergibt sich die Identität des Gesamtvorhabens aus der Zusammenschau der den \nRahmenbetriebsplänen vom 5. Oktober 1987, 18. Mai 1992 und 31. August 1995 \nbeigefügten Karten mit den zeichnerischen Darstellungen der jeweiligen \nBegrenzungen der Abbauflächen (Anlage 4, aufgestellt am 17. August 1987; \nAnlage 1, aufgestellt am 18. Mai 1992 sowie Anlage 4, bearbeitet im Juni 1995). \nInsbesondere kann nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, wonach \ndas geplante Tagebauvorhaben allein auf dem Antrag der Beigeladenen vom \n31. August 1995 beruhe. Zwar geht der Antrag der Beigeladenen auf \nTeilzulassung des im Jahre 1987 eingereichten Rahmenbetriebsplans, wie \nzwischen den Beteiligten unstrittig ist, auf die vom Braunkohlenausschuss \nerhobene Forderung nach einer Entkopplung des Rahmenbetriebsplans \nGarzweiler I/II zurück. Indessen ändert dies nichts daran, dass die Beigeladene \nbereits im November 1987 ihr Vorhaben, im Abbaufeld Garzweiler I/II \nBraunkohlen zu gewinnen, durch Ausbringen eines grundlegenden \nZulassungsantrages in Gang gebracht hat. Diese Betrachtung wird letztlich \ndadurch bestätigt, dass der ursprünglich eingereichte Rahmenbetriebsplan zu \nkeinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent abgelehnt worden ist. Vielmehr \nist mit Bescheid vom 29. Juli 1994 zunächst seine teilweise Zulassung erfolgt. \nDie zuletzt genannte Zulassungsentscheidung durch das Bergamt Köln als \nseinerzeit zuständige Bergbehörde nimmt nämlich bereits ausweislich ihrer \nEinleitung auf den Teilzulassungsantrag der Beigeladenen vom 18. Mai 1992 \nBezug und verhält sich demgemäß im Übrigen nicht zu dem seinerzeitigen \nRahmenbetriebsplan von Oktober 1987. Die vom Kläger darüber hinaus \numfangreich wiedergegebenen bergtechnischen und sonstigen Änderungen des \nRahmenbetriebsplans, Stand: 31. August 1995, gegenüber dem ursprünglichen \nRahmenbetriebsplan sind vornehmlich auf die zwischenzeitlich erfolgten \nlandesplanerischen Vorgaben zurückzuführen. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG \nsind nämlich die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen \nbergbaulichen Betriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Ein \nderartiges Vorgehen vermag indessen die Identität des vom Unternehmen in den \nBlick genommenen Gesamtvorhabens nicht in Frage zu stellen.\n\n181\n\n Die Kammer ist in diesem Zusammenhang auch der Frage nachgegangen, ob \n- bezogen auf die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I - im \nZulassungsantrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 erstmals eine ihrer \nGröße nach gesondert eine Planfeststellung einschließlich \nUmweltverträglichkeitsprüfung auslösende Fläche (vgl. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) \naa) UVP-V Bergbau) in das Zulassungsverfahren eingebracht worden ist.\n\n182\n\n Diese Frage ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung \ndurch die Beigeladene vorgelegten Übersichtskarte mit der Eintragung der \nGrenzen des Abbauvorhabens, der Berechtsamsverhältnisse und der \nSchnittspuren (Anlage 1 zum Rahmenbetriebsplan - Antrag vom 31. August \n1995) zu verneinen. Ausweislich der textlichen Formulierung des \nZulassungsantrags vom 31. August 1995 (Seite 2, 1. Abs.) erfasst der \nRahmenbetriebsplan die in dieser Anlage dargestellten Abbaugebiete in Form \nunter anderem des Restteils des Abbaugebiets von Garzweiler I. Die in dieser \nKarte farblich dargestellten Berechtsamsverhältnisse legen in Verbindung mit der \nvorstehenden Formulierung des Antrags der Beigeladenen zwar zunächst die \nAnnahme nahe, dass ein über die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets \nGarzweiler I hinausgehender Bereich zum Gegenstand des \nZulassungsverfahrens gemacht werden soll, weil sich die Darstellung der \nBerechtsamsverhältnisse in östlicher Richtung auch auf den bereits \nstattfindenden Tagebau Garzweiler I erstreckt. Als in die Richtung einer \nVergrößerung des Rahmenbetriebsplangebietes zielend könnte ferner die noch \nim Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobene Rüge des Klägers, wonach \ndie von Südwesten nach Nordosten verlaufende Linie im Abbaufeld Garzweiler I \n(unmittelbar am Mühlenhäuschen südlich des Dorfes Garzweiler) in Anlage 4 \nzum Rahmenbetriebsplan vom 31. August 1995 als durchgängige Gerade, in \nAnlage 8.01, Blatt 1, jedoch mit einer dreieckigen Abweichung östlich von \nGarzweiler dargestellt sei (vgl. Seite 39 des Schreibens vom 19. Juni 1998), zu \nwerten sein. Indessen ist auch der Kläger in der Widerspruchsbegründung - wie \nim Klageverfahren - davon ausgegangen, dass der Rahmenbetriebsplan vom 31. \nAugust 1995 die in der Zulassung vom 29. Juli 1994 ausgeklammerte Restfläche \ndes Tagebaus Garzweiler I für die Zeit ab dem Jahre 2001 erfasst (vgl. die \nSeiten 8 und 19 des Schreibens vom 19. Juni 1998).\n\n183\n\n Gegen die Einbeziehung von weiteren, für sich genommen eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Flächen spricht insbesondere, dass \nbereits der Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 unter dem Abschnitt \n\"Projektbeschreibung\", Gliederungspunkt 1.3.1, hinsichtlich der betroffenen \nAbbaufläche auf die Anlage 4 verweist. Diese stimmt bezüglich des \nAbbaugebiets in Garzweiler I hinsichtlich ihrer östlichen Erstreckung mit den in \nAnlage 4 zum Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 dargestellten Grenzen \nder Abbauflächen überein. Es kommt hinzu, dass sich der Abbaubereich der \nso genannten Trapezfläche von Garzweiler I im Osten an Bereiche anschließt, \ndie Gegenstand bereits früher genehmigter Betriebspläne sind und auf denen \nder Tagebau derzeit stattfindet. Dass für ein Gebiet, das bereits von \nBetriebsplänen erfasst ist, erneut grundlegend eine \nRahmenbetriebsplanzulassung beantragt wird, kann nicht angenommen werden, \nweil sich Derartiges dem bergrechtlichen Betriebsplansystem nicht entnehmen \nlässt. \n\n184\n\n Aus den weiteren Darstellungen im Zulassungsantrag vom 31. August 1995 \nergibt sich im Übrigen, dass die dem Antrag beigefügten Anlagen 8.01 ff. den \nprojizierten zukünftigen Tagebaustand zu bestimmten Zeitabschnitten darstellen. \nSo ist unter dem Abschnitt \"Abbau und Kippenführung\" (Seite 8 der \nZulassungsantrags vom 31. August 1995) ausgeführt, dass bei dem \"in \nAnlage 8.01 dargestellten Stand 2001\" im Südflügel vier Gewinnungssohlen und \ndrei Kippenstrossen in Betrieb sind. Auf den weiteren Seiten dieses \nZulassungsantrags finden sich auf die Anlagen 8.02 bis 8.08 bezogene \nAusführungen zu späteren voraussichtlichen Tagebauständen. Diese \nBetrachtung wird bestätigt, indem unter dem Abschnitt \"voraussichtlicher \nzeitlicher Ablauf\" ausgeführt wird, dass in der Anlage 8.01 die Stände der \nOberkante des Abraumschnittes für die Jahre 2001 und andere entsprechend \nder geplanten Tagebauleistung dargestellt sind. Aus den vorstehenden \nAusführungen wird deutlich, dass die zur (erweiterten) Abbaugrenze im Bereich \ndes so genannten Trapezes im Abbaugebiet Garzweiler I noch im \nWiderspruchsverfahren erhobene Rüge des Klägers nicht hinreichend zwischen \n(rechtlicher) Abbaugrenze einerseits und geplantem tatsächlichen Abbaustand \nandererseits, der an die südöstliche Grenze der Trapezfläche nicht in voller \nLänge heranreichen sollte (Abknicken der geplanten ersten Sohle östlich von \nGarzweiler), unterscheidet. Im Übrigen wird das zuvor gefundene Ergebnis durch \ndie dem Hauptbetriebsplan (Zeitraum 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001), \nnebst 1. Änderung / Ergänzung beigefügten (zwei) Karten, die den zugelassenen \nTagebau im Bereich des Abbaufeldes Garzweiler I unter anderem von Süden \nund Osten her kommend im vorerwähnten Sinne verdeutlichen, bestätigt. Diese \nim bereits erwähnten Verfahren 9 L 354/01 vorgelegten Karten zeigen, dass zum \ngeplanten Abbaustand Ende September 2001 die erste Sohle des südlichen \nAbbauflügels des Tagebaus Garzweiler I östlich des Dorfes Garzweiler an einen \nbereits erfolgten Abbau noch vor der südöstlich verlaufenden Grenze der \nTrapezfläche anschließt.\n\n185\n\n(2) Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit der durch das \nBergrechtsänderungsgesetz eingefügten §§ 52 Abs. 2 a ff. BBergG ausgeht, so \nist - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - die Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 \nAbs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht erforderlich \ngewesen. Die Kammer hat insoweit in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss \nvom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 25 f. des Entscheidungsabdrucks) \nausgeführt:\n\n186\n\n \"Nach dieser Vorschrift findet unter anderem Abs. 2 a des § 52 BBergG, der \nauf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 c \nBBergG verweist, keine Anwendung für Vorhaben, die einem besonderen \nVerfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, wenn in diesem \nVerfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \ngewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Diese \nBestimmung sieht zur Vermeidung von Doppelprüfungen die Möglichkeit vor, \ndass bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende \nUmweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. \nInsoweit ist zunächst erforderlich, dass für bergbauliche Vorhaben ein \n\"besonderes Verfahren\" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. \nDies meint ein gesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in \ndem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines \nGewinnungsbetriebs festgelegt und genehmigt werden. Darüber hinaus \nverlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, dass in diesem Verfahren die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den \nAnforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Die Kammer hat keinen \nAnlass anzunehmen, dass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II \ndurchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG NRW) \ndie vorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.\n\n187\n\n Vgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG NRW \nin der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW 1989, S. 476) \nBoldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78.\"\n\n188\n\n An dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für dieses \nKlageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG verweist mit der \nWendung \"... die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 \nunterliegen ...\" auf ein besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die \nAbbaugrenzen und Haldenflächen eines zukünftigen Gewinnungsbetriebes \nfestgelegt und genehmigt werden. Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt \nrechtlich die Abbaugrenzen für dieses Tagebauvorhaben fest. Der Hinweis des \nKlägers auf die Formulierungen auf Seite 87 des Braunkohlenplans Garzweiler II \nführt zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie betreffen nämlich unter dem \nAbschnitt \"Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme; \nSicherheitslinie und Sicherheitszone; Ziel 1\" die bergbauliche Tätigkeit innerhalb \neiner dargestellten Sicherheitslinie, die außerhalb der textlich unter dem \nAbschnitt \"Ziel 2\" (Seite 88 des Braunkohlenplans Garzweiler II) \nangesprochenen Abbaugrenze liegt. Dass der Braunkohlenplan Garzweiler II die \nAbbaugrenzen festlegt, ergibt sich im Übrigen aus seiner zeichnerischen \nDarstellung. Die fehlende Festlegung von Haldenflächen steht der Anwendung \ndes § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn durch die Verwendung des \nWortes \"insbesondere\" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass Haldenflächen \nnur dann festzulegen sind, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Unter \nHaldenflächen sind Flächen für Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus \naußerhalb der Abbauflächen zu verstehen.\n\n189\n\n Vgl. Anlage 2, Teil B, unter Nummer 2. zur Verordnung über \nGegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der \nLandesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und \nBraunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom \n17. Januar 1995, GV. NRW 1995, S. 144, 150.\n\n190\n\n Da das Anfallen von Außenkippenmassen durch den Braunkohlenbergbau \nGarzweiler II nicht beabsichtigt ist (vgl. auch die Ausführungen des \nBraunkohlenplans Garzweiler II unter dem Abschnitt \"Räumliche Ausdehnung \nund zeitlicher Verlauf des Tagebaues\", Seite 264), war eine diesbezügliche \nFestlegung im Braunkohlenplanverfahren nicht erforderlich. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung dessen, dass Abraum des geplanten Tagebaus Garzweiler II \nim Bereich des Abbaugebiets Garzweiler I verfüllt werden soll. Denn auch \nhierdurch kommt es nicht zu Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus \naußerhalb von Abbauflächen.\n\n191\n\n Entgegen der klägerischen Auffassung steht der Anwendung von § 54 Abs. 2 \nSatz 3 BBergG weder entgegen, dass ein im Rahmen eines Planes geführter \nGewinnungsbetrieb noch nicht vorliegt, noch, dass ein derartiger \nGewinnungsbetrieb nicht in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt \nworden ist. Derartiges verlangt nämlich die § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG in Bezug \nnehmende Vorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht. Vielmehr stellt sie \nmaßgeblich darauf ab, ob Tagebauvorhaben einem besonderen \nPlanungsverfahren unterliegen. Die Bestimmung will Doppelprüfungen \nvermeiden und sieht daher vor, dass bereits in einem raumordnerischen \nVerfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche \nVorhaben stattfindet.\n\n192\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 76.\n\n193\n\n Wollte man, wie es dem Kläger offenbar vorschwebt, für die Anwendung des \n§ 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG das Vorliegen eines bereits geführten \nGewinnungsbetriebs verlangen, so entstünde ein gesetzlicher Widerspruch. Im \nRahmen des dem Zulassungsverfahren von (Haupt-)Betriebsplänen \nvorgelagerten Rahmenbetriebsplanverfahrens wäre dann nämlich bezüglich der \nFrage eines Erfordernisses von Planfeststellungsverfahren mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung gleichsam im Vorgriff darauf abzustellen, ob ein \n- darüber hinaus noch in einem besonderen Planungsverfahren genehmigter - \nGewinnungsbetrieb bereits vorliegt.\n\n194\n\n Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch die weiteren Voraussetzungen für \ndie Anwendung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG vor. Damit das Erfordernis \neines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt, \nverlangt diese Vorschrift, dass in dem besonderen Planungsverfahren die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den \nAnforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Zur Vermeidung von \nMissverständnissen weist die Kammer an dieser Stelle erneut darauf hin, dass \nes insoweit nicht um die in der streitigen Zulassungsentscheidung ebenfalls \nenthaltene Restfläche des Abbaugebiets Garzweiler I gehen kann, da das \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II sich nicht auf diese Fläche erstreckt \nhat.\n\n195\n\n Der Gesetzgeber des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG hat mit der Formulierung \n\"... wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses \nGesetzes entspricht\" bestimmte Anforderungen an das Planungsverfahren \nfestlegen wollen. Die Wendung \"gewährleistet ist\" stellt dabei auf die generelle \nGleichwertigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem \nBundesberggesetz einerseits und dem landesplanerischen Verfahren \nandererseits ab. Der zur Regelung berufene Landesgesetzgeber hat die \nallgemein für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geforderten Verfahrensschritte \nfestlegen sollen, damit die Umweltauswirkungen des in den Blick genommenen \nVorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden können.\n\n196\n\n Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 78.\n\n197\n\n Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat seinerzeit auf die Einführung \ndes § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG (durch das Bergrechtsänderungsgesetz) \nreagiert, indem er die Absicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im \nbergrechtlichen Verfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren \ndurchzuführen, mit der Einführung des § 24 Abs. 3 LPlG umgesetzt hat.\n\n198\n\n Vgl. auch den Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das \nGesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1, \n45.\n\n199\n\n Die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die im \nBraunkohlenplanverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung \nergeben sich aus den §§ 32, 33 LPlG. Dass im Braunkohlenplanverfahren nach \nnordrhein-westfälischem Landesrecht die Durchführung einer den Vorschriften \ndes Bundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung \ngewährleistet ist, ergibt sich aus den zuvor erwähnten Vorschriften. \nInsbesondere müssen die nach § 32 Abs. 2 LPlG vorzulegenden erforderlichen \nUnterlagen für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie der \nSozialverträglichkeit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LPlG hinsichtlich der \nUmweltverträglichkeitsprüfung mindestens die in § 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 \nBBergG sowie die in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten.\n\n200\n\n Es kommt hinzu, dass der Normgeber in dem Gesetz zur Änderung des \nLandesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 (in Kraft getreten am 11. März 1993 \n- GV. NRW 1993, S. 94, 95 -) der Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurch Einführung einer Übergangsvorschrift Rechnung getragen hat. Gemäß \nArt. II Abs. 3 dieses Gesetzes (GV. NRW 1993, S. 94, 95) gelten die nach den \nneu eingeführten §§ 32 und 33 erforderlichen Verfahrensschritte, die im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt sind, nur dann als \nVerfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der \nSozialverträglichkeitsprüfung, wenn und soweit sie den gesetzlichen \nAnforderungen an diese Prüfungen entsprechen. Die nach alledem \nanzunehmende Gewährleistung einer den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung durch die \nzuvor erwähnten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zieht auch der \nKläger nach dem Verständnis der Kammer nicht in Zweifel. Vielmehr rügt er die \nkonkret im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Dies vermag indessen die grundsätzliche \nGewährleistung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des \nBundesberggesetzes entspricht, nicht in Frage zu stellen.\n\n201\n\n Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf aus seiner Sicht bestehende zahlreiche \ninhaltliche Mängel gegen die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II \ndurchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wendet, kann er kein Gehör finden. \nDas gilt sowohl hinsichtlich der von ihm angeführten inhaltlichen Mängel der im \nRahmen des Braunkohlenplanverfahrens Garzweiler II vorgelegten \nEinzeluntersuchungen als auch für die aus seiner Sicht unzureichende Prüfung \nvon Vorhabensalternativen. Insoweit verkennt er Inhalt, Funktion und Ziel seines \nBeteiligungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, um dessen \nVerletzung es in diesem Zusammenhang geht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n202\n\n Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, 491, 492,\n\n203\n\n weist das Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG drei Ziele \nauf: Zum einen soll es den Verbänden ermöglicht werden, im \nAufstellungsverfahren durch ihr Vorbringen zum Verbessern des \nentscheidungserheblichen Abwägungsmaterials beizutragen; hierzu können sie \nzusätzliche Informationen über die maßgebenden Naturschutzbelange \nvortragen. Darüber hinaus können die Verbände die Planfeststellungsbehörde \nwährend des Aufstellungsverfahrens auf Mängel in der bisherigen fachlichen \nErmittlung der Naturschutzbelange hinweisen, weitere Ermittlungen anregen und \nhierzu auch eigene Hilfen anbieten. Schließlich steht ihnen das Recht zu, der \nPlanfeststellungsbehörde Planungsvarianten vorzutragen oder deren \nErmittlungen anzuregen. Das schließt eine wertende Erörterung jener \nGestaltungsspielräume ein, die das objektive Recht der \nPlanfeststellungsbehörde zum Zweck des sachgerechten Ausgleichs der \nöffentlichen und privaten Belange einräumt. Demgegenüber verleiht § 29 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 BNatSchG Naturschutzverbänden nicht die Befugnis, inhaltliche \nMängel und Fehler zu rügen. Denn der Bundesgesetzgeber hat bewusst \n(bislang) den Naturschutzverbänden ein materielles Klagerecht versagt.\n\n204\n\n Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort, sowie Beschluss vom \n28. November 1995 - 11 VR 38/95 -, NVwZ 1996, 389, 390 mit \nweiteren Nachweisen; VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 \n- 3 K 2040/96 -, ZfB 2000, 56, 64 f.\n\n205\n\n Geht es dem Kläger demgemäß vornehmlich um inhaltliche Mängel der im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführten \nUmweltverträglichkeitsprüfung, so kann auf sich beruhen, dass der \nGeltendmachung etwaiger diesbezüglicher Verfahrens- bzw. Formfehler § 38 in \nVerbindung mit § 17 Satz 1 LPlG entgegenstehen dürfte. Danach ist eine \nVerletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes \nund der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der \nErarbeitung und Aufstellung von Braunkohlenplänen unbeachtlich, wenn sie \nnicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach \nBekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplans bei der \nBezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Da in der \nBekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes Garzweiler II vom \n31. März 1995 (GV. NRW 1995, S. 202, hinsichtlich des Datums des \nGenehmigung berichtigt in GV. NRW 1995, S. 338) auf diese Rechtsfolge \nhingewiesen worden war (vgl. die §§ 38, 17 Satz 3 LPlG) und für einen \nAusnahmefall im Sinne der §§ 38, 17 Satz 2 LPlG kein Anhaltspunkt vorliegt, \nerwiese sich die Verletzung beispielsweise formeller Vorschriften des \nLandesplanungsgesetzes als unbeachtlich, weil für ihre rechtzeitige schriftliche \nGeltendmachung bei der Bezirksregierung Köln als Bezirksplanungsbehörde \n(vgl. § 3 Abs. 1 LPlG) weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist. \n\n206\n\n Nach alledem liegt eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers aus § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG insoweit nicht vor, als die das Erfordernis eines \nPlanfeststellungsverfahrens betreffende Vorschrift des § 52 Abs. 2 a Satz 1 \nBBergG vor dem Hintergrund der im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II \ndurchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in \nVerbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht anwendbar ist.\n\n207\n\n(3) Des Weiteren war, wenn und soweit man entgegen den vorstehenden \nDarlegungen unter (1) von der Anwendbarkeit der durch das \nBergrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschrift ausgeht, ein \nPlanfeststellungsverfahren auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG \ndurchzuführen.\n\n208\n\n Nach dieser Vorschrift gilt § 52 Abs. 2 a BBergG, wonach unter bestimmten \nVoraussetzungen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, \nauch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Abs. 2 a \nSatz 1, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben \nkann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine \nwesentliche Änderung eines Vorhabens geplant ist und darüber hinaus, dass die \nÄnderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. In diesem \nZusammenhang kann auf sich beruhen, ob es - was hier ersichtlich ausschiede - \num eine wesentliche Änderung eines bereits zugelassenen Vorhabens gehen \nmuss.\n\n209\n\n Vgl. hierzu Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f. in \nVerbindung mit § 57 a Rdnr. 80.\n\n210\n\n Die Kammer vermag nämlich die Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG aus verschiedenen \nGründen nicht anzunehmen. Zum einen spricht bereits der Wortlaut des § 52 \nAbs. 2 c BBergG, \"... wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die \nUmwelt haben kann\", für die Annahme, dass die Änderung als solche nachteilige \nAuswirkungen auf die Umwelt haben können muss.\n\n211\n\n Vgl. insoweit auch § 3 e Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz UVPG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I \nS. 2350); § 2 Abs. 2 Nr. 4 UVPG vom 12. Februar 1990, zuletzt \ngeändert durch Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 \nvom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) sowie Nr. 13, \n1. Spiegelstrich des Anhangs II zur UVP-Richtlinie; vgl. aber auch \nBoldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f.\n\n212\n\n Dass die - nicht zuletzt dem Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II zugrunde \ngelegte - Verkleinerung des Abbaugebietes Garzweiler II um etwa ein Drittel, \nbezogen auf den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom \n5. Oktober 1987, derartige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben \nkann, macht der Kläger - soweit ersichtlich - nicht geltend. Die von ihm auf den \nSeiten 43 bis 49 der Gerichtsakte im Einzelnen beschriebenen Änderungen des \nAntrags der Beigeladenen aus dem Jahre 1995 gegenüber demjenigen aus 1987 \ngehen nämlich im Wesentlichen auf die erhebliche Verringerung der \nAbbaufläche zurück, ohne dass dem mögliche konkrete nachteilige \nAuswirkungen auf die Umwelt zu entnehmen wären. Bezogen auf die restliche \nAbbaufläche des Tagebaugebiets Garzweiler I sind wesentliche Änderungen im \nSinne des § 52 Abs. 2 c BBergG, die für sich genommen eine \nPlanfeststellungspflicht auslösen könnten, im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich. \nAuf sich beruhen kann daher in diesem Zusammenhang, inwieweit dem Kläger \nvor dem Hintergrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG diesbezüglich \nüberhaupt ein Rügerecht zuzuerkennen wäre.\n\n213\n\n Vgl. dazu die vorstehenden Darlegungen unter (2).\n\n214\n\n Es kommt hinzu, dass für das im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan vom \n5. Oktober 1987 um etwa ein Drittel verringerte Abbaugebiet im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt worden ist, hinsichtlich derer die vorstehenden Ausführungen unter \n(2) entsprechend gelten mit der Folge, dass ein Erfordernis eines \nPlanfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 \nAbs. 2 Satz 3 BBergG nicht bestanden hat.\n\n215\n\n Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass der Kläger durch seine \nInbezugnahme der Ausführungen der Landesregierung in ihren \n\"Leitentscheidungen zum Abbauvorhaben Garzweiler II\" vom September 1991, \nin denen verschiedene ökologische und soziale Vorteile der Verringerung des \nAbbaugebiets um etwa ein Drittel dargestellt sind, die fehlenden etwaigen \nnachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Verkleinerung des \nAbbaugebietes als solche selbst einräumt.\n\n216\n\n(4) Ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen in § 52 Abs. 2 a ff. \nBBergG nach alledem mangels deren Anwendbarkeit bzw. im Hinblick auf die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II nicht erforderlich gewesen, so veranlasst die UVP-Richtlinie keine \nvom vorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung.\n\n217\n\n Weder die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Übergangsregelung \nim Bergrechtsänderungsgesetz noch die Bewertung insbesondere der §§ 52 \nAbs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG widersprechen der UVP-Richtlinie \noder der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes.\n\n218\n\n Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Einzelne nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor dem Hintergrund der \npraktischen Wirksamkeit der den Richtlinien in Art. 249 des Vertrags zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung durch den Vertrag \nvon Amsterdam vom 2. Oktober 1997 - EGV -; vormals: Art. 189 EG-Vertrag) \nzuerkannten verbindlichen Wirkung nach bestimmten Maßgaben vor dem \nnationalen Gericht auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und dadurch \nerreichen können, dass dieses die nationalen Vorschriften außer Betracht lässt, \ndie mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind.\n\n219\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 \nI-5613, 5660 f. (Rdnrn. 69, 71), sowie vom 24. Oktober 1996 \n- Rs. C-72/95 -, DVBl. 1997, 40, 42.\n\n220\n\n Was den Vortrag des Klägers anbetrifft, die Vorschrift des Art. 2 Satz 2 des \nBergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 sei wegen Verstoßes \ngegen die UVP-Richtlinie nicht anzuwenden, so ist dem nicht zu folgen. \nAllerdings dürfte das von der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben als ein \neine Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 auslösendes Projekt im Sinne des Art. 4 \nAbs. 1 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang I, Nr. 19 (Tagebau auf eine \nAbbaufläche von mehr als 25 Hektar) anzusehen sein, und die Richtlinie dürfte \nnach dem 3. Juli 1988 (Ablauf der sich aus Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie \nergebenden Umsetzungsfrist kraft am 3. Juli 1985 erfolgter Bekanntgabe an die \nMitgliedsstaaten) auch unmittelbar anzuwenden gewesen sein.\n\n221\n\n In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Überleitungsvorschrift \ndes Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes ebenso wie § 22 UVPG,\n vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 -, NVwZ \n1994, 1093, 1094,\n\n222\n\n mit der Richtlinie insoweit nicht vereinbar ist, als sie nicht bereits \nBergbauvorhaben, für die das Zulassungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 \neingeleitet worden ist, der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Diese Frage \nist hier nicht entscheidungserheblich. Denn hier war das Zulassungsverfahren, \nwie bereits dargelegt [siehe oben unter (1)], bereits vor dem 3. Juli 1988 \neingeleitet worden.\n\n223\n\n Die UVP-Richtlinie verbietet es den Mitgliedsstaaten nicht, Verfahren bezüglich \numweltrelevanter Vorhaben, die vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden waren, \nvon der UVP-Pflicht auszunehmen. Dieses Ergebnis ist der umfangreichen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu entnehmen. Dieser hatte \nmit Urteil vom 9. August 1994,\n\n224\n\n - Rs. C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093, 1094,\n\n225\n\n zunächst entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie es den \nMitgliedsstaaten nicht gestattet, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren \nvor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber \nnach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der \nin der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. \nDie weiter gehende Frage, was für Vorhaben gilt, bei denen das Verfahren vor \ndem 3. Juli 1988 begonnen worden war, hat er mit Urteil vom 11. August \n1995,\n\n226\n\n - Rs. C-431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370,\n\n227\n\n dahin entschieden, dass derartige Vorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen \nwerden können. Der Gerichtshof hat im Interesse der Rechtssicherheit sowie der \npraktischen Wirksamkeit der Richtlinie auf den Zeitpunkt der förmlichen \nAntragstellung abgestellt.\n\n228\n\n Vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A \n138/00 -, S. 36 des Entscheidungsabdrucks mit zahlreichen \nNachweisen.\n\n229\n\n Dieses Kriterium hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni \n1998,\n - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.),\n bestätigt. Auch seinen weiteren Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der \nGerichtshof entscheidend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor \nbzw. nach dem 3. Juli 1988 abstellt.\n\n230\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, NVwZ \n1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, \nRdnr. 18, veröffentlicht in juris.\n\n231\n\n Ausgehend hiervon ist entscheidend auf die mit Schreiben vom 6. November \n1987 durch die Beigeladene erfolgte Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom \n5. Oktober 1987 beim damals zuständigen Bergamt Köln abzustellen. Denn \nhierdurch wurde, wie oben unter (1) dargelegt, das Verfahren zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans grundlegend eingeleitet. Dieses Verfahren wurde erst \ndurch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung vollständig abgeschlossen. \nNicht zuletzt mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fortführung \ndes Tagebaus auf dem Abbaugebiet Garzweiler I stellt die unter dem 31. August \n1995 erfolgte Vorlage des den landesplanerischen Vorgaben angepassten \nRahmenbetriebsplans (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG) im Übrigen keinen Antrag \nauf erstmalige Genehmigung eines Projekts im Sinne der UVP-Richtlinie dar. Zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit ergänzend \nauf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Überleitungsvorschrift des Art. 2 \nSatz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 Bezug.\n\n232\n\n Die vom Kläger darüber hinaus vorgetragene Rüge, die UVP-Richtlinie verlange \neine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Folge, dass die im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig sei \n(Unanwendbarkeit der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG), greift \nebenfalls nicht durch. Der Richtlinie kommt es darauf an, dass ihren Zielen \nentsprochen wird. Die Umweltauswirkungen müssen identifiziert, beschrieben \nund bewertet, die Öffentlichkeit muss unterrichtet und angehört sowie die dabei \ninsgesamt gewonnenen Erkenntnisse müssen \"im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens\" berücksichtigt werden. Indem Art. 8 der UVP-\nRichtlinie davon spricht, dass die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung \ngewonnenen Erkenntnisse beim Genehmigungsverfahren \"zu berücksichtigen\" \nsind, ist es nicht zweifelhaft, dass die Richtlinie die zuständige Behörde nicht zu \neiner bestimmten Entscheidung in der Sache zwingt.\n\n233\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, \n381, 388.\n\n234\n\n Demgemäß verlangt die UVP-Richtlinie nicht ein besonderes Verfahren der \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr gestattet sie ausdrücklich, dass diese \nPrüfung beispielsweise im Rahmen \"der Verfahren, die einzuführen sind, um den \nZielen dieser Richtlinie zu entsprechen\", durchgeführt werden kann (Art. 2 Abs. 2 \nder UVP-Richtlinie).\n\n235\n\n Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, \nSlg. 1999 I-5613, 5656 (Rdnr. 54); BVerwG, Urteil vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, 381, 388.\n\n236\n\n Die im Landesplanungsgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung \nbergbaulicher Vorhaben maßgeblichen Vorschriften (vgl. die §§ 24 Abs. 3, 32, 33 \nLPlG) werden den zuvor beschriebenen Zielen der UVP-Richtlinie gerecht. Dies \ngilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die zuvor \nerwähnten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes gerade vor dem \nHintergrund der UVP-Richtlinie in das Gesetz eingefügt worden sind.\n\n237\n\n Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-\nWestfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1 sowie \nS. 45.\n\n238\n\n Soweit der Kläger gegen diese Bewertung geltend macht, die \nBraunkohlenplanung nach dem Landesplanungsgesetz weise ausschließlich \neinen landesplanerischen Zusammenhang auf, so dass nicht eine von der UVP-\nRichtlinie erforderte projektbezogene Prüfung stattfinde, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 24 Abs. 3 LPlG auf ein \n\"Vorhaben zum Abbau von Braunkohle\" abstellt.\n\n239\n\n Erweist sich demgemäß die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II \ndurchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung als projektbezogen, so verfangen \ndie weiteren Hinweise des Klägers ebenfalls nicht. Seine Überlegungen, \nUmweltauswirkungen des konkreten Projekts hätten mangels Kenntnis der erst \nim August 1995 eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar nicht \nuntersucht werden können, stellen sich als nicht weiterführend dar. Denn die in \ndieser Planung vorgenommenen Änderungen sind im Wesentlichen in \nAnpassung an den Braunkohlenplan Garzweiler II mit seiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Der Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG \nüber die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme \nführt schließlich ebenfalls nicht weiter. Zum einen steht nicht in Frage, dass das \nBraunkohlenplanverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner \nvorhabensbezogenen Anknüpfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG) projektbezogen ist. Im \nÜbrigen ist - ungeachtet der von der Beigeladenen in den Blick genommenen \nBestimmungen dieser Richtlinie zum Vermeiden von Mehrfachprüfungen (Art. 11 \nAbs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG) - inhaltlich kein Grund ersichtlich, warum die \nzwischenzeitlich erfolgte Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auf \nder Ebene von Plänen nach sich ziehen sollte, in Planverfahren durchgeführte \nprojektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen für nicht ausreichend zu \nhalten.\n\n240\n\n Darüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen \neinschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.\n\n241\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE \n104, 367, 375.\n\n242\n\n Nach alledem kommt der von der Beigeladenen in Bezug genommenen \nergänzenden Antwort der Kommission vom 7. Juni 1996 (Europäisches \nParlament, Petitionsausschuss, Mitteilung an die Mitglieder vom 2. Dezember \n1997), wonach im Rahmen der zum Tagebauvorhaben Garzweiler II \ndurchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung alle Umweltaspekte des Projekts \neinschließlich der Wechselwirkung der verschiedenen Faktoren ausgiebig \nerörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien, so dass ein \nVerstoß gegen die UVP-Richtlinie nicht habe nachgewiesen werden können, \nkeine entscheidungserhebliche Bedeutung (mehr) zu.\n\n243\n\n(5) Der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Anregung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers, verschiedene Fragen dem Europäischen \nGerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, war nicht zu folgen.\n\n244\n\n Gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV (vormals: Art. 177 EG-Vertrag) ist ausschließlich \ndas letztinstanzliche Gericht zu einer Vorlage verpflichtet, wenn bei ihm in einem \nschwebenden Verfahren die Frage etwa der Auslegung von Handlungen der \nOrgane der Gemeinschaft - hier: der Auslegung der UVP-Richtlinie - gestellt \nwird. Die übrigen nationalen Gerichte können dem Europäischen Gerichtshof \ngemäß Art. 234 Abs. 2 EGV eine derartige Frage vorlegen, wenn sie eine \nEntscheidung hierüber zum Erlass des Urteils für erforderlich halten. Wenngleich \nsich hier Fragen der Auslegung der UVP-Richtlinie stellen, zwingt dies bereits \ndeshalb nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil die \nEntscheidung der Kammer mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts \nangefochten werden kann. Über den Wortlaut des Art. 234 EGV hinaus ergäbe \nsich eine Vorlagepflicht für ein Gericht im Instanzenzug nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,\n\n245\n\n vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85 -, Slg. 1987,4199, \n4231 f. (Rdnrn. 15 ff.),\n\n246\n\n nur dann, wenn es Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig hält und \nbei seiner Entscheidung unangewendet lassen will. Derartiges scheidet hier aus, \nweil die Kammer die UVP-Richtlinie berücksichtigt.\n\n247\n\n Liegt demgemäß die angeregte Vorlage im Ermessen der Kammer, so kann von \nder Anrufung des Europäischen Gerichtshofes abgesehen werden, weil sie nicht \nerforderlich erscheint. Die Frage, ob die UVP-Richtlinie auch auf Vorhaben \nanzuwenden ist, bei denen das Genehmigungsverfahren bereits vor dem \nmaßgeblichen Stichtag begonnen worden war, ist in der Rechtsprechung des \nGerichtshofes nach den zuvor erfolgten Darlegungen - siehe oben unter (4) - \nhinreichend geklärt. Diese Rechtsprechung legt die Kammer ihrer Entscheidung \nzugrunde. Ergänzend merkt sie an, dass der Kläger seine Anregung zur Vorlage \nan den Europäischen Gerichtshof auf die von der Kammer nicht geteilte Wertung \nstützt, dass die Beigeladene am 31. August 1995 umfassend neu die Zulassung \nihres Vorhabens beantragt habe.\n\n248\n\n Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine staatliche Entscheidung als \nGenehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie angesehen werden \nkann, die dem Vorhabensträger keine Rechtsposition hinsichtlich der \nDurchführung des Projekts verschafft, beantwortet sich bereits - verneinend - aus \ndem Wortlaut dieser Vorschrift unter Zugrundelegung der Bestimmungen des \nnordrhein-westfälischen Landesplanungsgesetzes zum \nBraunkohlenplanverfahren. Insoweit ist zunächst auf die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des nationalen \nGerichts ist, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob die \nzu beurteilende behördliche Handlung eine derartige Genehmigung darstellt.\n\n249\n\n Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 \nI-3923, 3943 (Rdnr. 20).\n\n250\n\n Im Übrigen versteht Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie unter \"Genehmigung\" die \nEntscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren der Projektträger das \nRecht zur Durchführung des Projekts erhält, und die Braunkohlenpläne legen im \nBraunkohlenplangebiet ausschließlich Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung fest (vgl. § 24 Abs. 1 LPlG), ohne die Durchführung eines \nTagebauvorhabens konkret zu genehmigen (vgl. dazu die §§ 51 ff. BBergG).\n\n251\n\n Die schließlich gestellte, erhebliche Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 2 c \nBBergG betreffende Frage, beantwortet sich aus Sicht der Kammer durch \nGesetzesauslegung - siehe dazu oben unter (3) -.\n\n252\n\n Nach alledem bedurfte es einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes \nnicht.\n\n253\n\n Vgl. dazu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A \n138/00 -, S. 47 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n254\n\nWar demgemäß weder nach den maßgeblichen Vorschriften des \nBundesberggesetzes noch unter Berücksichtigung ihrer Auslegung unter \neuroparechtlichen Gesichtspunkten die Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich geboten, so \nist der Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG mit der Folge verletzt, dass die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung \nwegen fehlerhafter Verfahrenswahl ihrer Aufhebung unterläge.\n\n255\n\n2.\n\n256\n\nEine Überprüfung der streitigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans am \nMaßstab anderer, vor allem naturschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund einer \naltruistischen Verbandsklage scheidet aus. Das in § 12 b Abs. 1 LG NRW geregelte, \neine über die Verletzung eigener Rechte hinausgehende Überprüfung bestimmter \nVerwaltungsakte ermöglichende Klagerecht von Verbänden greift hier nicht ein.\n\n257\n\nDiese Vorschrift wurde durch Art. I Nr. 8. des Gesetzes zur Änderung des \nLandschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000, in Kraft getreten am 15. Juni 2000 (GV. NRW \n2000, S. 487, 488 f./491), in das Gesetz eingefügt. Hiernach kann ein gemäß dem \nBundesnaturschutzgesetz anerkannter Verband, ohne eine Verletzung eigener \nRechte darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach \nMaßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass \nder Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses \nGesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden \nRechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der \nEuropäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege dienen.\n\n258\n\nAn dieser Stelle kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen dieser \nVorschrift, auch mit Blick auf die weiteren Bestimmungen in § 12 b Abs. 2 LG NRW, \nerfüllt sind. Des Weiteren kann offen bleiben, ob einer Einbeziehung dieser, dem \nGrunde nach eine Sachurteilsvoraussetzung betreffenden Bestimmung der weiter \noben dargestellte Grundsatz entgegensteht, wonach sich die gerichtliche Prüfung auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die \nZulassung des Betriebsplans zu beziehen hat - siehe dazu oben unter II. -. Denn \n§ 12 b LG NRW ist hier gemäß § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anwendbar.\n\n259\n\n§ 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW, der durch Art. I Nr. 19. des Gesetzes zur Änderung \ndes Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW 2000, S. 487, 491) in das \nGesetz eingefügt worden ist, bestimmt, dass § 12 b auf Verwaltungsakte, die nach \nInkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, Anwendung findet. Da die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung am 22. Dezember 1997 und damit vor dem 15. Juni \n2000 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes) erfolgt ist, ist § 12 b LG NRW \nhiernach nicht anwendbar. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nicht deshalb \ngeboten, weil der Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamts Nordrhein-\nWestfalen unter dem 6. Dezember 2000, und damit nach Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes, ergangen ist. Eine derartige, die prozessualen Bestimmungen \nüber den Gegenstand der Anfechtungsklage (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in den \nBlick nehmende Betrachtung begegnete nämlich zum einen mit Blick auf den Begriff \ndes Erlasses eines Verwaltungsakts (vgl. die §§ 5 BBergG, 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW) Bedenken. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich eine derartige \nSichtweise bei systematischer Betrachtung der Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 \nLG NRW nicht halten lässt. § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW trifft nämlich gesonderte \nRegelungen für bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht bestandskräftige \nVerwaltungsakte. Demgemäß kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber \nhabe mit der Formulierung \"erlassen\" in § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW das Klagerecht \nvon Verbänden auch für die Fälle einführen wollen, in denen der Ausgangsbescheid \nvor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, der Widerspruchsbescheid indessen erst \ndanach ergangen ist.\n\n260\n\nDarüber hinaus ist § 12 b des Gesetzes hier auch nicht nach § 76 Abs. 2 Satz 2 \nLG NRW anwendbar. Das setzte voraus, dass es um einen bei Inkrafttreten des \nGesetzes nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt ginge, hinsichtlich dessen im \nvorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten \nVerbände gesetzlich vorgeschrieben war. Wenngleich die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung am 15. Juni 2000 (Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes) noch nicht bestandskräftig gewesen ist, so fehlt es an dem \nweiteren Tatbestandsmerkmal, dass im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren \neine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen \nist.\n\n261\n\nWas zunächst § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG anbetrifft, der die Mitwirkung \ndes Klägers unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt, so greift diese \nBestimmung nach den vorstehenden Darlegungen - siehe oben unter 1. - nicht ein. \nDarüber hinaus war eine Mitwirkung des Klägers im vorausgegangenen \nVerwaltungsverfahren nach dem Landschaftsgesetz selbst ebenfalls nicht \nerforderlich. Zwar schreibt § 12 Nr. 3 Buchstabe a) LG NRW in der Fassung des \nGesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW 2000, S. 487, 488) die Mitwirkung von nach \nden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden unter \nbestimmten Voraussetzungen vor. Allerdings ist auch diese Bestimmung hier kraft \nder Übergangsvorschrift des § 76 LG NRW nicht anwendbar. Gemäß § 76 Abs. 1 LG \nNRW findet § 12 auf Verfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nÄnderungsgesetzes bereits eröffnet sind, wenn zum einen in den Verfahren eine \nMitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden \nhat und wenn diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist. Im Hinblick darauf, \ndass die Rahmenbetriebsplanzulassung bereits am 22. Dezember 1997 erfolgt war, \nist jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung - noch nicht abgeschlossene \nMitwirkung - nicht erfüllt. Ergänzend merkt die Kammer an, dass § 12 Nr. 3 \nBuchstabe a) LG NRW tatbestandlich voraussetzt, dass im Genehmigungsverfahren \neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Dies war hier, wie \noben unter 1. b), bb) dargelegt, nicht der Fall.\n\n262\n\nWar demgemäß im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung \ndes Klägers nicht gesetzlich vorgeschrieben, so ist § 12 b LG NRW im vorliegenden \nVerfahren nicht anwendbar mit der Folge, dass die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung nicht unabhängig von einer Rechtsverletzung des \nKlägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überprüfbar ist. Daher kommt es auf seinen \nVortrag zu einer etwaigen Verletzung der Grundrechte der im Abbaugebiet lebenden \nPersonen nicht mehr an.\n\n263\n\n3.\n\n264\n\nDa die weiteren vom Kläger in Bezug genommenen (vor allem \nnaturschutzrechtlichen) Vorschriften ihm keinen Drittschutz vermitteln, stellt sich eine \ndiesbezügliche etwaige Rechtswidrigkeit nicht mehr als entscheidungserheblich \ndar.\n\n265\n\nDas gilt zunächst insoweit, als der Kläger einen Verstoß der streitigen \nRahmenbetriebsplanzulassung gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG \nrügt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans \nim Sinne des § 52 zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für \nLeben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im \nBetrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der \nSicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die \nfür die Errichtung und Durchführung eines Betriebes aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften \neingehalten werden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG kommt es darauf an, \ndass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu \nerwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn \nein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen \nUmfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.\n\n266\n\n Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 55 \nRdnr. 40.\n\n267\n\nDie Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz. Voraussetzung für die Annahme eines \ndrittschützenden Charakters einer Rechtsvorschrift ist u. a., dass der Kreis der \ngeschützten Personen in der betreffenden Norm hinreichend klargestellt und \nabgegrenzt wird. Wenngleich der Gesetzgeber nicht von vornherein daran gehindert \nist, auch einem großen, zahlenmäßig nicht von vornherein bestimmten Kreis von \nPersonen subjektive Rechte einzuräumen, so ist dennoch erforderlich, dass sich aus \nden individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis \nentnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.\n\n268\n\n Vgl. Kopp/Schenke, am angegebenen Ort, § 42 Rdnr. 84 mit \nNachweisen.\n\n269\n\nMit der Anknüpfung an den Begriff der Gemeinschädlichkeit, der einen \nüberindividuellen Bezug aufweist,\n\n270\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, \nBVerwGE 100, 31, 35,\n\n271\n\nist die erforderliche Individualisierbarkeit des geschützten Personenkreises nicht \ngegeben. Bereits die Wendung \"gemeinschädliche Einwirkungen\" legt nämlich nahe, \ndass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift \nnotwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter \nBerücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des \nBergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher \nZurückhaltung geboten ist,\n\n272\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, \nDVBl. 1994, 1152, 1153,\n\n273\n\nist § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin nicht als drittschützend anzusehen. \n\n274\n\n Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 \n- 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162, 1163, sowie - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 335 bis 338; OVG NRW, Urteil vom 20. \nDezember 1984 - 12 A 704/83 -, ZfB 1985, 198, 214 f.; Beschluss \nder Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 27 f. des \nEntscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n2. September 1988 - 8 L 835/88 -, ZfB 1990, 51, 53; VG Koblenz, \nUrteil vom 8. Mai 1989 - 7 K 92/87 -, ZfB 1991, 206, 208.\n\n275\n\nSoweit man davon ausgehen will, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mit \nseiner Wendung \"Gefahren für Leben, Gesundheit\" auch den Schutz von \nOberflächeneigentümern des Abbaugebiets bei Rahmenbetriebsplanzulassungen \nerfassen und demgemäß Drittschutz vermitteln will, ist darauf hinzuweisen, dass der \nKläger derartige Gefahren für sich selbst nicht geltend macht und für andere nicht \ngeltend machen kann.\n\n276\n\nEine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers \nzu § 8 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 4 und 5 LG NRW geboten. Während § 8 \nAbs. 3 BNatSchG, der gemäß § 4 Sätze 1 und 3 dieses Gesetzes nicht unmittelbar \ngilt, ebenso wie § 4 Abs. 5 LG NRW zur Untersagung von Eingriffen im Interesse des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege ausführt, verhält sich § 4 Abs. 4 Satz 1 LG \nNRW unter anderem dazu, den Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, \nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie \nunvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. Unabhängig \ndavon, ob diese Eingriffsregelungen im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren \nüberhaupt anwendbar sind und ungeachtet der Frage, ob sie drittschützend sind \n- was mit Blick auf die in ihnen genannten Schutzgüter des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege nicht unbedingt nahe liegt -, führen diese Bestimmungen nicht zu \neiner Rechtsverletzung des Klägers.\n\n277\n\nDenn die hier zu beurteilende Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans \nentfaltet keine Eingriffswirkung im naturschutzrechtlichen Sinne. Indem der \nRahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ausschließlich allgemeine \nAngaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und \nvoraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthält, beinhaltet die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans noch keine abschließenden Festlegungen über die \nbergrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Die Gestattung, den Betrieb zu errichten \nund zu führen - und damit der etwaige Eingriff in Natur und Landschaft - erfolgt erst \ndurch nachfolgende Hauptbetriebspläne im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 \nBBergG.\n\n278\n\n Vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, \nS. 19 des Entscheidungsabdrucks mit Hinweis auf BVerwG, Urteil \nvom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38 ff., sowie auf \nOVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, \nS. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 17 f.\n\n279\n\nSchließlich hat eine Rechtsverletzung des Klägers auszuscheiden, soweit er \ngeltend macht, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen Vorschriften der \nFlora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie gegen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie. \nDenn diese Bestimmungen weisen, ebenso wie die zu ihrer innerstaatlichen \nUmsetzung erlassenen Vorschriften (vgl. §§ 19 c ff. BNatSchG sowie zur \nunmittelbaren Geltung: § 4 Satz 3 BNatSchG) nicht den nach den vorstehenden \nDarlegungen mit Blick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Drittschutz auf. \nVielmehr sind damit allein öffentliche Belange angesprochen, zu deren \nGeltendmachung der Kläger hier mangels Eingreifens einer altruistischen \nVerbandsklage nicht befugt ist.\n\n280\n\n Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom \n10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, \n1148, 1149; OVG Hamburg, Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 \n- 2 Bs 370/00 -, NVwZ 2001, 1173, 1177; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Januar 2000 - 7 a B 1598/99.NE -, S. 6 f. des \nEntscheidungsabdrucks; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom \n10. November 1999 - 3 K 2040/96 -, ZfB 2000, 56, 65.\n\n281\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n282\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren \neinzubeziehen war.\n\n283\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 170; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L \n354/01 -, S. 34 des Entscheidungsabdrucks.\n\n284\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 709 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt jeweils neben den sich aus dem \nStreitwert ergebenden abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten sowie der Beigeladenen deren Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und \nanteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen \nVerhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für \nRechtsanwälte).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-2800-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":30},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":14},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":14},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":9},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-2800-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300116","retrieved":"2026-07-09 03:24:44.244425+00:00"}}