{"status":"available","doknr":"OLD300115","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:1210.9K1179.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"9 K 1179/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar sowohl für den \nBeklagten als auch für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \njeweils 3.600,00 DM.\n\n1\n\n \n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den \nTagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 bis 2045.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin verschiedener im geplanten Abbaugebiet liegender Flächen. \nDiese sind unter anderem mit einer Pfarrkirche bebaut beziehungsweise werden als \nAckerland genutzt. Durch zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 14. Februar \n2001 ließ der Beklagte den von der Beigeladenen eingereichten Sonderbetriebsplan \nbetreffend Immissionsschutzwälle und Ausgleichsflächen für lang andauernden \nEingriff nördlich der Ortslage Jackerath mit verschiedenen Nebenbestimmungen zu. \nDie Beigeladene beabsichtigt, zur Vorbereitung des Tagebaus auf einem in der \nGemarkung Immerath gelegenen, als Ackerland genutzten Grundstück der Klägerin \nImmissionsschutzwälle hinsichtlich des zukünftigen südlichen Tagebaubereichs zu \nerrichten. Bislang ist es diesbezüglich nicht zu einer Einigung gekommen. Aus \nheutiger Sicht werden die von der geplanten Braunkohlengewinnung durch Abbau \nbetroffenen klägerischen Flächen ab dem Jahre 2017 in Anspruch genommen \nwerden.\n\n4\n\nDer Tagebau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; \nGarzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von \nRahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren. \nAusweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 \ngenehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995, S. 202 / 338) erstreckt sich der \nAbbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. \nGemäß dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre 2006 beginnen und 2045 \nabgeschlossen sein.\n\n5\n\nNachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines \nBraunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen \nBergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom \n5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit \nzugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I \nsowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II \nzur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkopplung von \nGarzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt \nKöln einen \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, \nAntrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001\" zur Zulassung ein. Die \nZulassung erfolgte am 29. Juli 1994.\n\n6\n\nUnter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dann dem Beklagten den \n\"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit \nÄnderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045\" \nzur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im \nBraunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes \nGarzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem \nRahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung \nvom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des \nAbbaufeldes Garzweiler I an.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 22. Dezember 1997 ließ der Beklagte den von der \nBeigeladenen eingereichten Rahmenbetriebsplan betreffend das zuvor genannte \nTagebauvorhaben zu. Unter dem 1. Juli 1999 ergänzte er seinen \nZulassungsbescheid dahin gehend, dass er die Zulassung unter die Bedingung \nstellte, dass die Beigeladene ihre Gewinnungsberechtigung vor Durchführung des \nVorhabens nachzuweisen habe.\n\n8\n\nGegen die Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 legte die Klägerin \nals Mitglied einer zunächst aus drei, später aus sechs Kirchengemeinden \nbestehenden Gemeinschaft Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei \nin ihrem Grundrecht als Religionsgemeinschaft nach Art. 140 des Grundgesetzes \n(GG) sowie als Grundeigentümerin in ihren Rechten verletzt. Es komme hinzu, dass \neine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und \ndie Aufstellung des Braunkohlenplanverfahrens fehlerhaft gewesen sei. Mit \nSchreiben vom 4. Dezember 1998 vertiefte die Klägerin ihre \nWiderspruchsbegründung unter Bezugnahme auf ein Schreiben eines damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten vom 27. November 1998. Darin ist auf den erweiterten \nSchutz für Einrichtungen, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, sowie auf \ndie fehlende Sozialverträglichkeit des Tagebaus verwiesen. Ergänzend ist unter \nanderem das Fehlen eines Planfeststellungsverfahrens mit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung geltend gemacht. Darüber hinaus vertrat die Klägerin \ndie Auffassung, ihre vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts erforderliche \nBeteiligung im Rahmen der Betriebsplanzulassung sei fehlerhaft unterblieben. Des \nWeiteren sei keine Auslegung des Rahmenbetriebsplans nach § 48 Abs. 2 \nSätze 2 bis 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) erfolgt. Die \nZulassungsentscheidung berücksichtige nicht, dass die Beigeladene diejenigen \nKirchengrundstücke nicht werde in Anspruch nehmen können, die etwa mit Kirchen \nbebaut seien. Denn es sei nicht beabsichtigt, diese Grundstücke freiwillig für \nTagebauzwecke zur Verfügung zu stellen. Insoweit sei die Kirchengutsgarantie aus \nArt. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu \nbeachten. Eine Entwidmung der Kirchengebäude werde nicht erfolgen. Wenngleich \nder Rahmenbetriebsplan keine gestattende Wirkung habe, sei er jedoch Grundlage \nfür nachfolgende Rechtsakte, die der Beigeladenen Befugnisse einräumten.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 17. April 2000, zugestellt am 19. April 2000, wies das \nLandesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg \n- Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) den Widerspruch zurück. Zur Begründung \nist im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der \nWiderspruchsbefugnis. Letztlich könnten diese Zweifel indessen auf sich beruhen, \nweil der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Mit der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens seien eventuelle Formfehler kraft Nichtbeteiligung der \nKirchengemeinden gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen geheilt. Im Übrigen sei die \nRahmenbetriebsplanzulassung rechtmäßig erfolgt und verletze die \nWiderspruchsführerinnen nicht in ihren Rechten.\n\n10\n\nDie Klägerin hat zusammen mit fünf weiteren Kirchengemeinden am 19. Mai \n2000 unter dem Aktenzeichen 3 K 1145/00 Klage erhoben. Durch Beschluss vom \n25. Mai 2000 hat die vormals zuständige 3. Kammer des Gerichts das Verfahren zur \ngesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem eingangs \ngenannten Aktenzeichen fortgeführt. Die übrigen Klageverfahren von \nKirchengemeinden sind zwischenzeitlich durch Klagerücknahmen beendet \nworden.\n\n11\n\nNachdem der Beklagte auf Antrag der Beigeladene unter dem 28. März 2001 die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplanes \nangeordnet hatte, hat die Klägerin am 26. Juli 2001 unter dem Aktenzeichen 9 L \n698/01 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer vorliegenden Klage \nbeantragt. Diesen Antrag hat sie zwischenzeitlich zurückgenommen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei klagebefugt. Denn die \nZulassungsentscheidung des Beklagten beinhalte die verbindliche Feststellung, dass \nRechte Privater dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Da in nachfolgenden \nHauptbetriebsplänen ausschließlich betriebliche Einzelheiten der Ausgestaltung des \nTagebaus festgeschrieben würden, habe eine Abwägung mit den Rechten \nbetroffener Grundeigentümer bereits im Verfahren zur Zulassung des \nRahmenbetriebsplans zu erfolgen. Im Übrigen sei der von der erkennenden Kammer \nin ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - angeführte \nGedanke, dass sich die Feststellungswirkung des Rahmenbetriebsplans nachteilig \nauf die Rechtsposition der dortigen Selbstverwaltungskörperschaft auswirken könne, \nauf sie zu übertragen. Denn es handele sich bei ihr ebenfalls um eine öffentlich-\nrechtliche Körperschaft.\n\n13\n\nDie Klage sei auch begründet. Die streitbefangene Zulassungsentscheidung sei \nbereits infolge Rechtswidrigkeit des Braunkohlenplans Garzweiler II rechtswidrig. \nDieser sei nämlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die \nLeitentscheidungen der Landesregierung stellten sich als unzulässige Beschneidung \nder Planungskompetenz des Braunkohlenausschusses dar, vgl. § 33 des \nLandesplanungsgesetzes (LPlG). Demgemäß habe der Braunkohlenausschuss die \nihm obliegende Aufgabe, das Erfordernis der Notwendigkeit langfristiger \nEnergieversorgung zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 LPlG), nicht wahrgenommen. Es \nkämen inhaltliche Mängel hinzu. Denn die Genehmigungsbehörde habe den \nBraunkohlenplan wegen des liberalisierten Strommarktes, der eine wesentliche \nÄnderung der energiewirtschaftlichen Grundannahmen nach sich gezogen habe, vor \ndem Hintergrund des § 35 LPlG nicht genehmigen dürfen.\nAber auch die Rahmenbetriebsplanzulassung als solche sei rechtswidrig. Gemäß \nden §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG sei eine \nAbwägung mit den Rechten Dritter erforderlich gewesen. Dies sei nicht in der \ngebotenen Weise geschehen. Was zunächst § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anbetreffe, \nso habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 16. März \n1989 für das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dessen Berücksichtigung \nfestgeschrieben. In seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 habe das \nBundesverwaltungsgericht den Schutz Dritter in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG \nverankert. Hinzu kämen gemeinschädliche Auswirkungen des Tagebaus, die von \n§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG erfasst seien. Insoweit sei zunächst darauf \nhinzuweisen, dass diese Vorschrift entgegen der von der Kammer in ihrem \nrechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 vertretenen Auffassung \nDrittschutz gewährleiste. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits der von der \nZulassung des Vorhabens betroffene Personenkreis angeblich nicht klein genug sei, \num Grundvoraussetzungen einer nachbarschützenden Norm anzunehmen, \nandererseits aber nicht groß genug sei, um das Merkmal der Gemeinschädlichkeit \ndes Vorhabens ernsthaft zu überprüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass \n7.600 Personen infolge der Zulassung des Vorhabens gezwungen seien, ihren \nWohnsitz zu verlegen. Es seien gemeinschädliche Auswirkungen anzunehmen, weil \nes mit der hier ausgesprochenen Zulassung des Tagebauvorhabens zu einer \nZerschlagung ihrer Kirchengemeinde komme. Insofern sei zu beachten, dass sich \netwa 900 Personen zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen hätten. Durch \nden Entzug von Grundeigentum komme es zum Entzug der Existenz ihrer \nKirchengemeinde, indem der Lebensraum der Gemeindemitglieder zerstört sei. Dies \nsei als ein drohender Schaden für das Allgemeinwohl anzusehen.\nVor dem Hintergrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils aus dem Jahre 1989 sei \ndie Zulassungsentscheidung des Beklagten nur dann als rechtmäßig anzusehen, \nwenn die Auswirkungen auf Grundrechte Dritter ausreichend geprüft und \nberücksichtigt worden seien. Das sei nicht der Fall. So sei etwa ein Eingriff in das \nEigentumsgrundrecht in keiner Weise geprüft worden. Die Zulassungsentscheidung \nstelle sich nicht lediglich als inhaltliche Ausgestaltung des Eigentumsrecht dar. \nVielmehr würden ihre Grundstücke in verwaltungsrechtlich bindender Weise zur \nbergbaulichen Nutzung freigegeben. Der Beklagte habe mit seiner streitbefangenen \nEntscheidung festgestellt, dass das Eigentumsgrundrecht ihrer Person gegenüber \ndem Vorhaben der Beigeladenen zurückzustehen habe. Insbesondere mit der am \n28. März 2001 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die Verknüpfung \nder Rahmenbetriebsplanzulassung mit dem Tagebauvorhaben deutlich geworden. \nSchon wegen fehlender Abwägung mit ihrem Eigentumsgrundrecht stelle sich die \nRahmenbetriebsplanzulassung als rechtswidrig dar.\nEs komme hinzu, dass das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG \nkein geeignetes Verfahren zur Beachtung einer etwaigen \nGrundrechtsbeeinträchtigung sei. Es sei unzumutbar, eine öffentlich-rechtliche \nGenehmigung bestandskräftig werden zu lassen und anschließend das Risiko \neinzugehen, dass unter Hinweis auf die Bestandskraft nur noch Einzelfragen der \nInanspruchnahme eines Grundstücks rechtlich geprüft würden. Des Weiteren setze \ndas als rechtstheoretisch zu bezeichnende Grundabtretungsverfahren das \nVorhandensein öffentlich-rechtlicher Genehmigungen des Tagebaus voraus. \nInsbesondere komme es in diesem Verfahren nicht zu der erforderlichen \nsachgerechten Abwägung aller betroffenen Grundrechtsbelange. Tatsächlich sei die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans die Entscheidung über die endgültige \nInanspruchnahme von Eigentum. Die Voraussetzungen für eine Grundabtretung \nkönnten nur durch einen bestandskräftigen Betriebsplan nachgewiesen werden. Im \nÜbrigen spreche es für sich, wenn ein Vertreter der Beigeladenen hinsichtlich eines \nGrundabtretungsverfahrens betreffend die katholische Kirchengemeinde Herz-Jesu, \nErkelenz-Kuckum, am 29. August 2001 erklärt habe, es stehe dem \nGrundstückseigentümer nicht zu, die Inanspruchnahme gerade seines Grundstückes \nfür die Durchführung einer Rohrwasserleitung im Rahmen von \nSümpfungsmaßnahmen zu hinterfragen. Ein derartiges Verhalten mache die \nfehlende Tauglichkeit des Grundabtretungsverfahrens mehr als deutlich.\nDer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sei auch als unmittelbar anzusehen. Denn \nzwischen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans und dem Verlust von \nGrundeigentum sei kein weiterer Verwaltungsakt zwischengeschaltet, der die \nUnmittelbarkeit herstelle. Vielmehr trete eine gewisse Zwangsläufigkeit ein. Der \nEinwand, dass der Rahmenbetriebsplan die vorbezeichneten Wirkungen nicht \naufweise, gehe fehl. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nstelle es keinen effektiven Rechtsschutz dar, wenn im Rahmen einer \nZulassungsentscheidung eine Grundrechtsprüfung unterbleibe. Außerdem sei nicht \neinsehbar, dass das Grundabtretungsverfahren kaum zur Durchführung komme, und \ndennoch die Prüfung von Grundrechtsschutz auch in Fällen des oberirdischen \nTagebaus nicht in das bergrechtliche Zulassungsverfahren einbezogen werden solle. \nBezogen auf das Eigentumsgrundrecht komme es auch nicht darauf an, ob zwischen \nder Handlung der Verwaltung und dem Eingriff Zwischenursachen lägen. Im Übrigen \nsei die Rahmenbetriebsplanzulassung als unmittelbarer Eingriff anzusehen. Im \nRahmen seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung habe der Beklagte selbst \nbekundet, dass der Rahmenbetriebsplan die entscheidende öffentlich-rechtliche \nGrundlage für die Inanspruchnahme von Braunkohlenlagerstätten sei. Für sie, die \nKlägerin, ergebe sich Derartiges nicht zuletzt aus der besonderen Betroffenheit von \nin ihrem Eigentum stehenden Ackerland für von der Beigeladenen schon jetzt \nbeabsichtigte Aufpflanzungen zwecks Immissionsschutzmaßnahmen.\nDarüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsgrundrecht vor. Dieses \nGrundrecht sei auf sie anwendbar. Die Rahmenbetriebsplanzulassung enthalte einen \nzielgerichteten Eingriff in das Grundrecht. Denn ihren Angehörigen werde die \nMöglichkeit genommen, das entscheidende Element der Bildung einer \nPersonalkörperschaft aufrecht zu erhalten, indem sie an der Beibehaltung des \nWohnsitzes gehindert würden. Mit der Zulassungsentscheidung werde ihren \nGemeindemitgliedern der Lebensraum entzogen. Der Eingriff in das Grundrecht sei \nnicht gerechtfertigt. Insbesondere befassten sich spätere \nHauptbetriebsplanzulassungen nur noch mit technischen Gesichtspunkten des \nTagebauvorhabens. Sie prüften indessen nicht mehr die Berechtigung zum \nDurchführen des Bergbaus. Da der enge örtliche Zusammenhang konstitutiv die \nBildung einer Gemeinde sei, komme es zu einer rechtswidrigen Zerstörung der \nGlaubensgemeinschaft. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf \nhinweise, dass der Gedanke gemeinsamer Umsiedlung einen rechtswidrigen Eingriff \nausschließe, sei dem nicht zu folgen. Denn eine solche Betrachtung habe die Folge, \ndass der Grundrechtsschutz überflüssig sei.\nDes Weiteren liege ein Verstoß gegen ihre Rechte aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 \nAbs. 2 WRV vor. Sie sei nämlich Eigentümerin einer zu Gottesdienstzwecken \ngewidmeten Pfarrkirche. Eine Entwidmung komme nicht in Betracht. Die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans habe diesen Umstand rechtswidrig nicht berücksichtigt. \nDie Beigeladene werde das Pfarrkirchengrundstück nicht in Anspruch nehmen \nkönnen. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Religionsgemeinschaft zwecks \ninstitutioneller Entfaltung einer angemessenen Grundlage bedürfe, deren \nWesenskern nicht angetastet werden dürfe. Die Kirchengutsgarantie erstrecke sich \ngerade auf Gebäude mit gottesdienstlicher Funktion (so genannte res sacrae). Nach \ndem Selbstverständnis der christlichen Kirchen bewirkten derartige Gebäude den \nzentralen Glaubensvollzug. Die Zweckbindung für Gottesdienste überlagere das \nPrivateigentum. Diese Zweckbindung dürfe nicht durch hoheitliche und/oder private \nMaßnahmen angetastet werden. Die Instrumente des Bundesberggesetzes zur \nEnteignung seien nicht in der Lage, diese Gesichtspunkte zu überwinden. Zwar \nbestreite sie nicht die grundsätzliche Enteignungsmöglichkeit bezüglich einer Kirche. \nDer Beklagte habe indessen nicht dargelegt, dass ein Anspruch auf Entwidmung \neines Gottesdienstgebäudes durch die Religionsgemeinschaft selbst bestehe. Sei \ndemgemäß schon jetzt das Ausscheiden der bergrechtlichen Zugriffsmöglichkeiten \nauf ihr Kirchengut erkennbar, so erweise sich die streitige Zulassungsentscheidung \nals rechtswidrig. Insbesondere sei aber der Auffassung des Beklagten nicht zu \nfolgen, wonach die so genannte Kirchengutsgarantie nur innerhalb der Schranken \ndes für alle geltenden Gesetzes gewährleistet sei. Derartiges habe das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. November 1990 gerade \nnicht angenommen. Im Übrigen ergebe sich aus rechtssystematischen Gründen kein \nSchrankenvorbehalt hinsichtlich der Kirchengutsgarantie. Aufgrund dessen gehe der \nVortrag des Beklagten zur etwaigen Entwidmung von Kirchengebäuden fehl. Vor \nallem gebe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur St. Salvator Kirche \nin München für den zu beurteilenden Fall nichts her. Der Kirchengutsgarantie könne \nhier nicht unter Hinweis auf ordnungsrechtlich begründete Eingriffsmöglichkeiten in \nKirchengebäude ein durchsetzbarer Anspruch auf Entwidmung gegenübergestellt \nwerden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie durch den Beklagten erfolgte Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum \n2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landesoberbergamtes Nordrhein-\nWestfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, \nBergbau und Energie in NRW -) vom 17. April 2000 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor: Die Rahmenbetriebsplanzulassung weise keine gestattende Wirkung \nauf. Insbesondere beinhalte sie keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die \nKlägerin. Darüber hinaus seien Einwendungen Dritter, anders als im \nImmissionsschutz- oder Atomrecht, nicht präkludiert, wenn sie gegen die Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans nicht vorgingen. Die angegriffene \nVerwaltungsentscheidung treffe auch keine Aussage zu einer Inanspruchnahme \nklägerischer Grundstücke. Ihr komme keine Vorwirkung auf später im etwaigen \nGrundabtretungsverfahren zutreffende Entscheidungen zu. Die so genannte Moers-\nKapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1989 sei \nnicht auf den Braunkohlentagebau übertragbar. Im Grundabtretungsverfahren sei die \nRechtmäßigkeit der etwaigen Betriebsplanzulassungen uneingeschränkt zu \nüberprüfen. Auch in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 1990 habe das \nBundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei \nVorwirkungen für das Grundabtretungsverfahren zukämen. Des Weiteren habe das \nGericht festgehalten, dass die Grundabtretung keinen (bestandskräftig \nzugelassenen) Betriebsplan voraussetze. Die von der Klägerin herangezogene \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1991 gehe fehl. \nDarin habe das Bundesverwaltungsgericht zu mittelbar betroffenen \nGrundstückseigentümern ausgeführt. Der zu beurteilende Fall liege jedoch \ngrundlegend anders.\nDie in Nummer 5.3 der Rahmenbetriebsplanzulassung enthaltene Nebenbestimmung \nzum Immissionsschutz erfordere keine andere Bewertung, da auch insoweit keine die \nKlägerin bindende Wirkung bestehe. Dies gelte selbst vor dem Hintergrund des \nGebotes effektiven Rechtsschutzes. Aufgrund der Zulassungsentscheidung würden \nkeine Verhältnisse faktisch vorgeprägt. Es werde auch keine unzulässige \nDrucksituation erzeugt. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans beinhalte keinen \nEingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition. Der klägerische Vortrag \nzu den §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG gehe fehl. Gleiches gelte für die \n- im Übrigen keinen Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG. Insbesondere werde die angeführte Umsiedlung noch nicht in der \nZulassungsentscheidung geregelt. Im Übrigen komme es nicht zu einer \ngemeinschädlichen Einwirkung durch den Tagebau. Was das Grundrecht aus Art. 14 \nAbs. 1 GG anbetreffe, so beinhalte die streitige Zulassungsentscheidung keinerlei \nverbindliche Feststellung, dass dieses Grundrecht gegenüber dem \nTagebauvorhaben zurücktreten müsse. Auch werde kein Grundstück zur \nbergbaulichen Nutzung freigegeben. Derartiges erfolge allenfalls im \nGrundabtretungsverfahren, in dem private Belange umfassend geprüft würden. Die \nZulassungsentscheidung weise auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung auf.\nAuch ein Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit liege nicht vor. Es sei bereits \nzweifelhaft, ob sich die Klägerin auf dieses Grundrecht berufen könne. Auch sei nicht \nunproblematisch, ob das Grundrecht überhaupt die negative Freizügigkeit schütze. \nDies sei vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden worden. Jedenfalls \naber sei die in den Blick genommene Umsiedlung als staatlicher Planungsakt nicht \nan Art. 11 Abs. 1 GG zu messen. Bei einer abweichenden Beurteilung sei zu \nberücksichtigen, dass es zu einer Grundrechtskollision komme. Denn die \nBeigeladene könne sich auf ihren Bergbaubetrieb, der von den Art. 12 und 14 GG \ngeschützt sei, berufen. Infolgedessen seien die Grundsätze der praktischen \nKonkordanz anzuwenden, um eine angemessene Konfliktlösung zu erreichen. \nInsoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die §§ 24 ff. LPlG, die \nUmsiedlungsmöglichkeiten vorsähen, eine gesetzliche Grundlage für die \nEinschränkung des Grundrechts darstellten.\nWas den klägerischen Vortrag zur so genannten Kirchengutsgarantie anbetreffe, so \nbeinhalte die streitige Zulassungsentscheidung noch keine Regelung bezüglich ihrer \nPfarrkirchen oder auch anderem Eigentum der Klägerin. Es liege daher kein Eingriff \nin die Kirchengutsgarantie vor. Im Übrigen schütze dieses Recht in erster Linie nur \nvor einer Säkularisation sowie vor säkularisationsähnlichen Akten. Das Recht sei \nnicht schrankenlos gewährleistet. Es gelte der Vorbehalt der für alle geltenden \nGesetze. Gegebenenfalls sei eine Güterabwägung zwischen der Kirchenfreiheit und \ndem Schrankenzweck erforderlich. Zumindest sei ein potenzieller Grundrechtseingriff \ndurch die Ermächtigungsgrundlage des Bundesberggesetzes gedeckt. Die \nKirchengutsgarantie lasse eine Enteignung unter bestimmten Voraussetzungen zu. \nGegebenenfalls bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf Entwidmung von \nGottesdienstgebäuden. Jedenfalls aber seien die Darlegungen der Kammer in ihrem \nrechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - zu den \nüberwiegenden öffentlichen Interessen zugunsten eines Eingriffs in das Recht aus \nArt. 28 GG auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor: Die streitige Zulassungsentscheidung sei rechtmäßig. Das \nPrüfprogramm des § 55 BBergG erstrecke sich auf die bergtechnischen \nVoraussetzungen des Vorhabens. Grundrechte Dritter seien hier weder zu prüfen \nnoch abzuwägen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Zulassungsentscheidung noch \nnicht die Durchführung des Vorhabens genehmige. Daher könnten Grundrechte oder \nverfassungsrechtlich garantierte Rechte Dritter noch nicht betroffen sein. Die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1989 sei zum \nSteinkohlenbergbau ergangen. Sie sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht \nübertragbar. In Nordrhein-Westfalen treffe die Grundentscheidung für die \nInanspruchnahme von Flächen für den Tagebau der nach dem \nLandesplanungsgesetz ergangene Braunkohlenplan. Für die Inanspruchnahme von \nOberflächeneigentum komme das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. \nBBergG hinzu. Daher sei die von der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 48 \nAbs. 2 BBergG nicht maßgeblich. Der Schutz von Eigentumsrechten Dritter erweise \nsich ausschließlich beim Untertagebergbau als notwendig. Denn dort komme es nicht \nzu einem Grundabtretungsverfahren, in dem eine Prüfung von Eigentumsrechten \nDritter vermittels effektiven Rechtsschutzes erfolge. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin sei das Grundabtretungsverfahren nicht vom Vorliegen von (zugelassenen) \nBetriebsplänen abhängig.\nDie von der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG \nsei nicht einschlägig. Der geplante Abbau weise keine Folgen auf, deren Nachteile \ngrößer als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil sei. Die Vorschrift \nbeziehe sich auf Folgeschäden des Bergbaus, nicht aber auf die - hier in den Blick zu \nnehmende - direkte Inanspruchnahme von Grundstücken.\nDem Vortrag zu Grundrechtseingriffen sei nicht zu folgen. Insbesondere komme es \nnicht zu einer konkreten Inanspruchnahme klägerischen Grundeigentums. Das \nGrundabtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz stelle effektiven \nRechtsschutz zur Verfügung. Der betroffene Oberflächeneigentümer könne in diesem \nVerfahren die Rechtmäßigkeit des Bergbauvorhabens umfassend prüfen lassen, \nohne bezüglich vorangegangener bergrechtlicher Entscheidungen präkludiert zu \nsein. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr beabsichtigten Immissionsschutzes auf \nklägerischen Ackerlandflächen. Gemäß der zwischenzeitlich erfolgten Zulassung des \nSonderbetriebsplans vom 14. Februar 2001 dürfe ein Zugriff nur bei einer \nZustimmung oder aber einer Abtretung der entsprechenden Flächen erfolgen. Dies \nmache deutlich, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei diesbezügliche \nRechtsverletzung der Klägerin beinhalte. Entsprechendes gelte für die durchaus in \nBetracht zu ziehende Entwidmung von Gottesdienstgebäuden.\nDas Freizügigkeitsgrundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG sei durch die streitige \nZulassungsentscheidung nicht betroffen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass \nPlanungsmaßnahmen zwangsläufig mittelbar die Freizügigkeit beschränkten. \nDerartiges sei gerechtfertigt, wenn Maßnahmen sich an die gesetzlichen Vorgaben \nhielten. Das sei hier der Fall, weil bereits der Braunkohlenplan Garzweiler II aus \nGründen der Rohstoffsicherung und Energieversorgung andere Belange als \ngegebenenfalls zurücktretend bewertet habe.\nMangels Gestattungswirkung der streitigen Zulassungsentscheidung liege auch kein \nunmittelbarer Eingriff in die Kirchengutsgarantie vor. Im Übrigen besitze die Klägerin \nkein absolutes Vetorecht gegen die Inanspruchnahme von Kirchengrundstücken. \nDenn kirchliche Einrichtungen seien nicht uneingeschränkt gegen staatliche Eingriffe \ngeschützt. Eine Enteignung sei nicht ausgeschlossen, da der Vorbehalt der \nallgemeinen Gesetze gelte, wenngleich an die Rechtfertigung von Eingriffen erhöhte \nAnforderungen zu stellen seien, soweit es um gewidmete Gegenstände gehe. Als \nBeispiel überwiegender Gründe des Gemeinwohls, die eine Enteignung rechtfertigen \nkönnten, sei die Umsiedlung eines Dorfes zum Zwecke der Errichtung einer \nTalsperre zu nennen. Im Hinblick auf die beabsichtigte gemeinsame Umsiedlung von \nDörfern und Städten komme es auch nicht zu dem von der Klägerin befürchteten \nEntzug ihrer Grundlage (Gemeindemitglieder). Da eine Enteignung nach alledem \nnicht von vornherein ausgeschlossen sei, könne sich der diesbezügliche Vortrag der \nKlägerin nicht auf das vorliegende Rahmenbetriebsplanverfahren auswirken.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 9 K 1145/00 und \n9 L 698/01 nebst den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. \nDarüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI \nbis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00 und die Verwaltungsvorgänge XI, XIII sowie XIV \ndes Verfahrens 9 K 2954/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist unzulässig.\nDer Klägerin fehlt die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nerforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist - da es an einer anderweitigen \ngesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO fehlt - die \nKlage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in \nseinen Rechten verletzt zu sein. Nach allgemeiner Auffassung setzt die \nKlagebefugnis auch in der hier gegebenen Fallgestaltung der so genannten \nDrittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen \nbegünstigenden Verwaltungsakt anficht, voraus, dass eine Verletzung der Rechte \ndes Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich \nund eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die \nBehauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer \nKlagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede \nstehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position \nunmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen \ntatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis \nvoraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten \n(Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts \nin Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in \nder rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt \nsind.\n\n25\n\n Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, \n§ 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu \"gestuften Verfahren\"); v. Albedyll, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 \nRdnrn. 100 f.\n\n26\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin als so genannte \nOberflächeneigentümerin, deren Eigentum durch eine spätere Inanspruchnahme \n(Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, auf der Grundlage des \nbergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. \nSonderbetriebsplanzulassungen nicht als klagebefugt anzusehen (I.). \nGesichtspunkte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes verlangen keine \nabweichende Beurteilung (II.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass \nzum klägerischen Eigentum unter anderem eine geweihte Pfarrkirche gehört (III.). \nDarüber hinaus ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis weder aus anderen \nGrundrechtsvorschriften noch aus einfach-gesetzlichen Bestimmungen oder aber \nunter europarechtlichen Gesichtspunkten (IV.).\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nWas zunächst die Eigenschaft der Klägerin als Eigentümerin von im geplanten \nAbbaugebiet gelegenen Grundstücken anbetrifft, so ergibt sich hieraus keine \nKlagebefugnis. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von Folgendem: \nRahmenbetriebspläne enthalten grundsätzlich allgemeine Angaben über das \nbeabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen \nzeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n29\n\n Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 100, 31, 34,\n\n30\n\ngibt der Gesetzgeber den Bergbehörden mit dem Rahmenbetriebsplanverfahren \nein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall an die Hand, dass ein \nKoordinierungsbedarf sichtbar wird, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und \nSonderbetriebsplänen allein nicht befriedigen lässt. Die \nRahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung. Vielmehr \nerschöpft sich ihr Regelungsgehalt in der Feststellung, dass das beabsichtigte \nVorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. \nInsbesondere darf auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans noch nicht mit der \nAusführung von Arbeiten begonnen werden. Vielmehr bedarf es dafür der vorherigen \nZulassung eines Hauptbetriebsplans.\n\n31\n\n Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nBVerwGE 100, 1, 13, sowie vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nZeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1992, 38, 41.\n\n32\n\nWährend das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten \nEntscheidung,\n\n33\n\n am angegebenen Ort, S. 43,\n\n34\n\nder Rahmenbetriebsplanzulassung weder eine der ersten Teilgenehmigung im \nImmissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion noch die Funktion eines \nKonzept- oder Standortvorbescheides im Sinne etwa des § 9 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes oder des § 7 a des Atomgesetzes beigemessen, \nsondern die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans eher mit \nderjenigen eines ebenfalls Rahmen setzenden Flächennutzungsplans für \nnachfolgende Bebauungspläne verglichen hatte, hat es in seinem Urteil vom \n2. November 1995,\n\n35\n\n am angegebenen Ort, S. 12,\n\n36\n\nangedeutet, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung eine gegenüber dem \nVorbescheid mindere Bindungswirkung haben könnte, etwa in dem Sinne, dass bei \nunveränderter Sach- und Rechtslage die Zulassung eines Haupt- oder \nSonderbetriebsplans nicht aus einem Grund versagt werden dürfe, der schon zur \nVersagung der Rahmenbetriebsplanzulassung habe führen müssen. Diese Frage hat \nder erkennende Senat indessen in der vorerwähnten Entscheidung auf sich beruhen \nlassen.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW),\n\n38\n\n Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 152,\n\n39\n\ntrifft die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das \nVorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 55, 48 Abs. 2 \nBBergG erfüllt. Diese Feststellung hat je nach dem Konkretisierungsgrad der \nallgemeinen Angaben rahmenmäßig Bindungswirkung für die Entscheidung über die \nZulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne. Im \nHinblick auf die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat \ndas Gericht die Klagebefugnis der seinerzeit klagenden \nSelbstverwaltungskörperschaft angenommen, weil sich die Feststellungswirkung der \nZulassung des Rahmenbetriebsplans rechtlich nachteilig in der Weise auf die \nRechtsposition der Klägerin auswirken konnte, dass sie gemäß der angesprochenen \nBindungswirkung den die Ausführung des Vorhabens gestattenden \nBetriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend entgegenhalten kann, dadurch in \ngeschützten Rechtspositionen verletzt zu werden. Dieser Rechtsprechung ist die \nerkennende Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 \n- 9 L 354/01 - gefolgt.\n\n40\n\n Vgl. S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n41\n\nDie vorerwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen ausschließlich auf die \nKlagebefugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. \nSie ist nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, in der eine Oberflächeneigentümerin \ndes in den Blick genommenen Abbaubereiches - selbst wenn sie als Kirche die \nEigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt - gegen die dem \nUnternehmen erteilte Zulassung des Rahmenbetriebsplans klagt, übertragbar. Einem \nderartigen Oberflächeneigentümer vermitteln die Vorschriften des \nBundesberggesetzes über die Zulassung von Betriebsplänen von vornherein keinen \nDrittschutz. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich Drittschutz zugunsten des \nOberflächeneigentümers im Bergrecht generell aus § 48 Abs. 2 und/oder aus § 55 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt.\n\n42\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, \nZfB 1992, 38, 40 f., sowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 335 ff.\n\n43\n\nDenn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans diejenigen Grundeigentümer, auf deren Grundstück die in \nRede stehende Maßnahme zugelassen werden soll, grundsätzlich nicht in ihren \nRechten zu verletzen vermag. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplans wird nämlich noch nicht über die Zulässigkeit der \nInanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer kann die \nRechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück beansprucht \nwerden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach \nden §§ 77 ff. BBergG zur Überprüfung stellen. Eine - wie auch immer geartete - \npräjudizierende Wirkung geht insoweit von Betriebsplanzulassungen nicht aus. Ein \n(bestandskräftig) zugelassener Betriebsplan, der im Übrigen nicht \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass oder den Bestand eines \nGrundabtretungsbeschlusses ist, hat gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen \nallenfalls Indizcharakter dafür, dass die Maßnahmen nach ihm sachgemäß \nausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen. Er bewirkt aber keinerlei \nBindungswirkung für den Grundabtretungspflichtigen.\n\n44\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, \nBVerwGE 87, 241, 253, sowie - 7 C 18.90 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 992, 993; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom \n17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 4/7 des Entscheidungsabdrucks; \nVerwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 \n- 5 K 488/94 und andere -, S. 39 f. des Entscheidungsabdrucks; \nOVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 4 B \n130/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie vom 16. Mai \n1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 202 f.\n\n45\n\nAus den zuvor beschriebenen Gründen lässt sich die zu \nPlanfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung betreffend eine mögliche \nRechtsverletzung von Grundstückseigentümern durch Abschnittsbildungen bei \nFernstraßen, die für spätere Abschnitte einen so genannten Zwangspunkt \nsetzen,\n\n46\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, \n491, 492, sowie Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205/92 -, \nNVwZ 1993, 887, 888 mit weiterem Nachweis,\n\n47\n\nnicht auf die zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Demgemäß kommt der \nRahmenbetriebsplanzulassung keine enteignende Vorwirkung zu. Zudem sieht das \nBergrecht im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes keine \nEnteignung allein auf der Grundlage eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses \nvor. Vielmehr ist ungeachtet beispielsweise in § 57 a Abs. 5 BBergG angesprochener \nKonzentrationswirkungen auch in derartigen Fällen ein Grundabtretungsverfahren mit \nden in den §§ 77 ff. BBergG aufgestellten Voraussetzungen durchzuführen. \n\n48\n\nDen Einwendungen, das Grundabtretungsverfahren stelle ein theoretisches \nVerfahren dar, es sei verfassungswidrig, und es gewährleiste keinen effektiven \nRechtsschutz, ist nicht zu folgen.\n\n49\n\nWas zunächst den Hinweis der Klägerin auf die rechtstatsächliche Handhabung \nder §§ 77 ff. BBergG betrifft, so stellt dieser das rechtliche System des \nGrundabtretungsverfahrens als solches nicht in Frage. Dies gilt auch - wie noch \nauszuführen sein wird - insoweit, als der Zeitpunkt für die Einleitung eines derartigen \nVerfahrens als (zu) spät gerügt wird.\n\n50\n\nDie Erwägung, die Vorschriften über das bergrechtliche \nGrundabtretungsverfahren seien verfassungswidrig, vermag die Kammer im Hinblick \nauf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember \n1990,\n\n51\n\n - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241, 246 bis 254,\n\n52\n\nausgeführt, dass die §§ 77 ff. BBergG den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG \nan ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt, \nentsprechen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf \ndiese Entscheidung Bezug.\n\n53\n\n Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB \n1988, 371, 375 ff.\n\n54\n\nDas Vorbringen, das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren gewährleiste \nkeinen effektiven Rechtsschutz, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in seinem an \nanderer Stelle erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,\n\n55\n\n - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993,\n\n56\n\nhat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bergbauunternehmer trage \ndas Risiko dafür, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene \nBetriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, wenn und soweit \ndie Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche Vorhaben an den \nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitert. Zwar hat der \nerkennende Senat darauf hingewiesen, dass es in dem zu beurteilenden Fall noch \nnicht um das Verhältnis zwischen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung für \neinen großflächigen Tagebau selbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen \nbeabsichtigten Tagebau, über dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige \nöffentlich-rechtliche Zulässigkeit erst noch zu entscheiden sei, gehe. Indessen kann \ndiese ergänzende Bemerkung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die zuvor \nvom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze zum \nGrundabtretungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zu einer \nBetriebsplanzulassung für Erkundungsarbeiten gelten sollen. Denn der Eingriff in das \nGrundeigentum, um dessen Abwehr es der Klägerin letztlich geht, nämlich dessen \nEntzug, erfolgt nicht bereits durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, \nsondern erst durch die Grundabtretung als solche.\n\n57\n\n Vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 \n- 4 A 94/99 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n58\n\nNach alledem ist der Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegendem \nGrundeigentum gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht \nklagebefugt.\n\n59\n\n So auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 \nund andere -, S. 37 / 39 ff. des Entscheidungsabdrucks; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -; vgl. zu \ndiesen Entscheidungen auch: Verfassungsgericht des Landes \nBrandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, sowie \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), 3. Kammer des Ersten \nSenats, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 BvR 1919/00 -.\n\n60\n\nBei dieser Rechtslage kommt der im Zusammenhang mit einer luftrechtlichen \nGenehmigung eines Flughafens ergangenen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n61\n\n Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom \n1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1981, 374, 375,\n\n62\n\nwonach zur Ermittlung des Sach- und Regelungsgehalts der Genehmigung nach \n§ 6 des Luftverkehrsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung \nvom 4. November 1968 - BGBl. I S. 1113 -, geändert u. a. durch Art. 3 des Gesetzes \nvom 16. August 1977 - BGBl. I S. 1577 -, - LuftVG a. F. -) gegenüber dem Bürger \nauch die tatsächlichen Zwangsläufigkeiten oder sehr wahrscheinlichen Auswirkungen \neiner Entscheidung in Betracht zu ziehen sind, die sich daraus ergeben, dass Dritte \nsich in ihrem weiteren Verhalten auf diese Entscheidung rechtlich stützen dürfen und \nfaktisch stützen werden, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Denn die \ndiesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf das zuvor dargestellte bergrechtliche \nSystem mit Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nicht übertragen. Eine in \ntatsächlicher Hinsicht vorgegebene Bindung für eine der behördlichen Entscheidung \nnachfolgende, abschließende Planfeststellung im Sinne der §§ 8 ff. LuftVG a. F. mit \nihren Vorwirkungen für eine Enteignung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG a. F.) lässt \nsich dem Bundesberggesetz nämlich nicht entnehmen. Vielmehr weist das \nBundesberggesetz, wie bereits dargelegt, dem Betriebsplanverfahren keine \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch für \ndie Grundabtretung zu.\n\n63\n\n Vgl., auch mit Blick auf § 28 Abs. 2 LuftVG, OVG NRW, Urteil vom \n28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 377.\n\n64\n\nUngeachtet dessen lässt sich die vorerwähnte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht auf die streitige Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans übertragen, weil dem Bergamt hierbei kein (abwägende \nElemente beinhaltendes) Planungsermessen zusteht.\n\n65\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 377 f.\n\n66\n\nDass die Klägerin zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. Art. 140 \nGG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV), führt zu keiner von den vorstehenden \nDarlegungen abweichenden Beurteilung. Denn die von der erkennenden Kammer in \nihrem rechtskräftigen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - zu einer \nSelbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Artikel 28 Abs. 2 GG entwickelten \nGrundsätze für die Annahme einer Klagebefugnis lassen sich auf den hier zu \nbeurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Grundlage für die genannte \nEntscheidung war die Erstreckung der Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des \nArtikel 28 Abs. 2 GG auch auf die gebietsbezogene Planungshoheit einer Gemeinde. \nDemgegenüber lässt sich nichts dafür erkennen, dass die Klägerin als \nPersonalkörperschaft unter Berücksichtigung ihres in Artikel 140 GG i. V. m. Artikel \n137 Abs. 3 Satz 1 WRV sowie Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen (LV NRW) gewährleisteten Rechts zur selbstständigen \nVerwaltung ihrer Angelegenheiten eine vergleichbare Rechtsposition inne haben \nkann.\n\n67\n\n Vgl. auch: Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, \n5. Aufl., 2000, Art. 140/Art. 137 WRV, Rdnr. 7.\n\n68\n\nII.\n\n69\n\nAn der Bewertung, dass die Klägerin als Eigentümerin von im geplanten \nAbbaugebiet liegenden Grundstücken nicht klagebefugt ist, ist auch unter \nBerücksichtigung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Eigentumsschutzes \nfestzuhalten. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts liegt mit der \nstreitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassung ersichtlich noch nicht vor. Nach dem \nzuvor beschriebenen System der bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen ist für das \ngrundrechtlich geschützte Eigentum davon auszugehen, dass die \nRahmenbetriebsplanzulassung, die im Übrigen keine den Bergbaubetrieb \ngestattende Wirkung beinhaltet, dem Oberflächeneigentümer weder eine \nschutzfähige Position entzieht noch die Nutzung, Verfügung oder Verwertung einer \nsolchen Position in rechtlich erheblicher Weise beschränkt. \n\n70\n\nDes Weiteren ist auch kein mittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht \ngegeben, vor dem bereits im jetzigen bergrechtlichen Verfahrensstadium wirksamer \ngerichtlicher Schutz gewährleistet werden müsste. Derartiges setzt nach \nherkömmlicher Auffassung voraus, dass das Eigentum durch die in Rede stehende \nMaßnahme nachhaltig verändert und dass der Dritte schwer und unerträglich \nbeeinträchtigt wird.\n\n71\n\n Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort, Art. 14 \nRdnr. 28 (a) mit zahlreichen Nachweisen; Wendt, in: Sachs, \nGrundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rdnr. 52 f.\nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass ein großflächiges \nTagebauvorhaben, das aus Sicht des Oberflächeneigentümers scheinbar \nunaufhaltsam an sein Grundstück herannaht, einen tatsächlichen und finanziellen \nUmsiedlungsdruck zu bewirken vermag. Allerdings beinhaltet die hier streitbefangene \nRahmenbetriebsplanzulassung, die nicht durch Planfeststellungsbeschluss ergangen \nist, keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf nachfolgende Haupt- oder \nSonderbetriebspläne der Beigeladenen (vgl. § 57 a Abs. 5 BBergG). Demgemäß \nkönnen die zuvor erwähnten Auswirkungen eines herannahenden Tagebaus nicht \nrechtfertigen, der Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes Rechtswirkungen \nzuzubilligen, die ihr nach dem System des Bundesberggesetzes nicht zukommen. \nStellt mit anderen Worten die Zulassung des Rahmenbetriebsplans das Grundrecht \nauf Eigentum als solches noch nicht infrage, ist mit dem Grundabtretungsverfahren \nnach den §§ 77 ff. BBergG ein Enteignungsverfahren vorgesehen, das den \nerforderlichen Schutz des Eigentumsgrundrechts ausreichend zu gewährleisten \nvermag.\n\n72\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 18 ff. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n73\n\nAbgesehen davon werden die Umsiedlung und damit einhergehende \nBelastungen für die betroffenen Oberflächeneigentümer nicht erst durch die \nZulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern bereits vorher durch \nBraunkohlenpläne ausgelöst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LPlG sind in einem \nBraunkohlenplan die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten auch für \ndie Umsiedlung darzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG wird die Abgrenzung des \nBraunkohlenplans unter anderem durch Gebiete für die Umsiedlung bestimmt. Der \nLandesgesetzgeber hat damit die Umsiedlungsplanung in die Zuständigkeit des \nBraunkohlenausschusses, bei dem es sich um eine demokratisch legitimierte \nEinrichtung handelt,\n\n74\n\n vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VerfGH NRW), Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB \n1997, 300, 307 ff.,\n\n75\n\ngestellt. Für die am frühesten vom heranrückenden Tagebau betroffenen \nOrtschaften ist die Umsiedlung bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II geregelt. Mit \ndiesem durfte für das vorgesehene Abbaugebiet der Vorrang der \nBraunkohlengewinnung vor anderen Nutzungen übereinstimmend nicht zuletzt mit \nder gesetzgeberischen Entscheidung in den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes zur \nLandesentwicklung, einheimische Rohstofflagerstätten für einen Abbau im Interesse \neiner langfristig gesicherten Energieversorgung landesplanerisch zu sichern, \nfestgelegt werden.\n\n76\n\n Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, \nS. 51 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; \nOVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, \n371, 381.\n\n77\n\nDes Weiteren stellt der auch aus Sicht der Kammer erhebliche Zeitablauf \nzwischen den Braunkohlenplänen beziehungsweise dem Beginn der \nUmsiedlungsbestrebungen des Bergbauunternehmens einerseits sowie der \nEinleitung etwaiger Grundabtretungsverfahren andererseits die Gewährleistung des \nerforderlichen Schutzes für das Eigentumsgrundrecht durch das bergrechtliche \nGrundabtretungsverfahren nicht in Frage. Den bereits an anderer Stelle \nfestgehaltenen Erwägungen (siehe dazu unter I.) ist insoweit hinzuzufügen, dass die \nmit der Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum und der Umsiedlung von \nOrtschaften einhergehende Braunkohlengewinnung angesichts großflächiger \nUmsiedlungsplanungen und - vorbereitungen zwangsläufig einen beträchtlichen \nzeitlichen Vorlauf erfordert. Darüber hinaus ist die Braunkohlenplanung nicht statisch. \nVielmehr schreibt § 35 Satz 1 LPlG die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls \nzur Änderung des Braunkohlenplans vor, wenn sich die Grundannahmen für den \nBraunkohlenplan wesentlich ändern. Derartige Änderungen der Landesplanung \nsowie ihrer Grundannahmen dürften nicht ohne Auswirkung auch auf etwaige \nGrundabtretungsverfahren bleiben.\n\n78\n\nSchließlich vermag die Tatsache, dass die Beigeladene auf einer nicht \nunerheblichen Fläche der Klägerin derzeit Anpflanzungen zur Errichtung eines \nImmissionsschutzwalles beabsichtigt, an der fehlenden Klagebefugnis in Bezug auf \ndie streitige Zulassung des Rahmenbetriebsplans nichts zu ändern. Auch insoweit \nlässt sich die Zulassungsentscheidung nämlich nicht als Eingriffshandlung in das \nEigentumsgrundrecht bewerten. Vielmehr verbleibt es bei der zuvor beschriebenen \nfehlenden Gestattungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung bezogen auf das \nvon der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben. Der Umstand, dass sich aus der \nbeabsichtigten Umsetzung des am 14. Februar 2001 zugelassenen \nSonderbetriebsplans betreffend Immissionsschutzwall und Ausgleichsfläche für \nlangdauernden Eingriff nördlich der Ortslage Jackerath ein Interesse der \nBeigeladenen an der Beanspruchung klägerischen Grundeigentums ergibt, stellt \ndiese Beurteilung nicht in Frage. Denn die Zulassung dieses Sonderbetriebsplans \nsagt selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Kombination von Rahmen- und \nSonderbetriebsplanzulassung nichts über den rechtlichen Gehalt einer hier allein \nstreitigen Rahmenbetriebsplanzulassung aus.\n\n79\n\nIII.\n\n80\n\nDie Erwägungen bezüglich eines ersichtlich ausscheidenden Eingriffs in das \nEigentumsgrundrecht der Klägerin aus Artikel 14 Abs. 1 GG besitzen auch unter \nBerücksichtigung staatskirchenrechtlicher Gesichtspunkte Geltung. Soweit die \nKlägerin darauf hinweist, bei der Pfarrkirche handele es sich um eine zu \nGottesdienstzwecken gewidmete Sache (so genannte res sacra), begründet dies \nnämlich ihre Klagebefugnis ebenfalls eindeutig nicht.\n\n81\n\nIn diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Artikel 140 GG \ni. V. m. Artikel 138 Abs. 2 WRV (vgl. auch Art. 22 LV NRW) das Eigentum und \nandere Rechte von Religionsgesellschaften gewährleistet. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts,\n\n82\n\n Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 -, NVwZ 1999, \n753, 754,\n\n83\n\nkommt Artikel 138 Abs. 2 WRV die Aufgabe zu, den durch Artikel 4 Abs. 1 und 2 \nGG sowie Artikel 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der \nKirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Kirchengutsgarantie \nverbietet Eingriffe des Staates, die gerade und speziell das Kirchengut treffen, also \nSäkularisationen und säkularisatonsähnliche Akte. Des Weiteren ergänzt sie die den \nKirchen in Artikel 137 Abs. 3 WRV gewährleistete freie Ordnung und Verwaltung ihrer \neigenen Angelegenheiten nach der Seite ihres materiellen Substrats hin. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n84\n\n vgl. Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9/89 -, NVwZ 1991, 774, \n776,\n\n85\n\nist es nahe liegend und geboten, die in Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 \nWRV angeordnete Bindung der Kirchen an das \"für alle geltende Gesetz\" auf den \nAnwendungsbereich der Kirchengutsgarantie zu übertragen. Dabei sind die \"für alle \ngeltenden Gesetze\" im Lichte der besonderen Bedeutung der \nstaatskirchenrechtlichen Verfassungsgarantien auszulegen und anzuwenden. Dieser \nWechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende \nGüterabwägung Rechnung zu tragen und hierbei dem Selbstverständnis der Kirchen \nein besonderes Gewicht beizumessen. Aufgrund dessen sind insbesondere \nKirchengebäude als res sacrae besonders strikt gegen eine staatlich erzwungene \nZweckentfremdung geschützt. Indessen vermögen überwiegende Gründe des \nGemeinwohls Eingriffe gegebenenfalls zu rechtfertigen. Da mithin die \nKirchengutsgarantie keinen absoluten Schutz von Gottesdiensthäusern \ngewährleistet, ist ein etwaiger Anspruch gegen die Kirche auf Entwidmung einer res \nsacra als öffentliche Sache nicht ausgeschlossen. Auch das allfällige Erfordernis \neiner Exsakrierung von Kirchengebäuden beinhaltete keinen Eingriff in das kirchliche \nSelbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, Art. 19 \nAbs. 2 Satz 1 LV NRW), wenn und soweit es sich hierbei lediglich um eine \nnotwendige Folge säkularer Pflichten handelte.\n\n86\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 -, \nNVwZ 1999, 753, 755 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 \n- 7 C 9/89 -, NVwZ 1991, 774, 778; vgl. auch Marx, in: Handbuch \ndes Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter \nBand, 1975, § 20 I A 1., S. 120 f.; Schlink, Neuere Entwicklungen \nim Recht der kirchlichen öffentlichen Sachen und der res sacrae, \nNVwZ 1987, 633, 638 f.\n\n87\n\nVor dem Hintergrund der bereits beschriebenen Wirkungen der hier streitigen \nRahmenbetriebsplanzulassung (siehe oben unter I.) wird deutlich, dass ein Eingriff in \ndie Kirchengutsgarantie durch die hier zu beurteilende Maßnahme im Hinblick auf \nden sachlich gegenüber Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erweiterten Schutzbereich noch \nnicht vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen genau beispielsweise ein \nGrundabtretungsverfahren bezogen auf res sacras erfolgreich durchgeführt werden \nkann, bedurfte hier demgemäß keiner abschließenden Entscheidung.\n\n88\n\nIV.\n\n89\n\nSchließlich lässt sich die erforderliche Klagebefugnis weder unter \nBerücksichtigung des klägerischen Vortrags zu anderen Grundrechtsvorschriften (1.) \nnoch aus einfach-gesetzlichen Bestimmungen (2.) oder aber unter europarechtlichen \nGesichtspunkten (3.) annehmen.\n\n90\n\n1.\n\n91\n\nZunächst verleihen andere Grundrechtsbestimmungen der Klägerin nicht die \nerforderliche Klagebefugnis.\nSo kommt zunächst ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der \nFreizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) hier - ungeachtet der Frage, inwieweit die Klägerin \nTrägerin dieses Grundrechts sein kann,\n\n92\n\n vgl. hierzu Krüger, in: Sachs, am angegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. \n13 mit weiteren Nachweisen; Jarass, in: Jarass/Pieroth, am \nangegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 6 - \n\n93\n\nersichtlich nicht in Betracht. Dieses (gegenüber der allgemeinen \nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG speziellere) Grundrecht gewährleistet die \nFreiheit, unbehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Landes \nAufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Es umfasst auch die negative Freiheit, an \neinem frei gewählten Wohnort zu verbleiben. Allerdings ist ein Eingriff in den \nSchutzbereich nur dann anzunehmen, wenn der Regelungsgegenstand staatlicher \nMaßnahmen auf die Beschränkung der Freizügigkeit gerichtet ist, nicht aber bei \nsolchen Maßnahmen, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung \nerzwingen. Demgemäß berühren staatliche Entscheidungen und Planungen, die für \nein bestimmtes Gebiet eine Nutzung vorsehen, die der Besiedlung des Gebietes \nentgegensteht, den Schutzbereich des Freizügigkeitsgrundrechts nicht.\n\n94\n\n Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom \n28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 15 f. des \nEntscheidungsabdrucks; Jarass, in: Jarass/Pieroth, am \nangegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 7; anderer Auffassung: von \nMünch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Band I, 5. Aufl., 2000, Art. 11 \nRdnr. 19 am Ende mit Nachweisen.\n\n95\n\nAngesichts der zuvor dargestellten Regelungswirkung der hier zu beurteilenden \nRahmenbetriebsplanzulassung (siehe oben unter I.) scheidet ein Eingriff in den \nSchutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG auch im Hinblick darauf aus, dass der \nFortbestand einer Personalkörperschaft am bisherigen Ort durch einen Wegzug ihrer \nMitglieder ausgeschlossen sein wird.\n\n96\n\nEine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG scheidet ebenfalls eindeutig aus. Im Hinblick auf die zuvor beschriebene, \nbegrenzte und Schutzgüter des Einzelnen noch nicht erfassende Wirkung des \nRahmenbetriebsplans sowie vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung etwaiger im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren ergangener \nHoheitsakte ist eine die Grundrechte der Klägerin einschließende Prüfung vorliegend \n(noch) nicht erforderlich.\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB \n1992, 38, 44; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, \nBeschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 20 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n97\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch der Klägerin auf \neffektiven Rechtsschutz auch insofern nicht verletzt sein kann, als die angegriffene \nZulassung des Rahmenbetriebsplans sie - was bezogen auf bergrechtliche \nBestimmungen und europarechtliche Vorschriften sogleich noch darzulegen ist - nicht \nin ihrer materiellen Rechtsstellung beeinträchtigen kann.\n\n98\n\n Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1991 \n- 1 BvR 756/90 -, NVwZ 1991, 978.\n\n99\n\n2.\n\n100\n\nDie erforderliche Klagebefugnis lässt sich auch nicht aus einfach-gesetzlichen \nBestimmungen ableiten.\n\n101\n\nWas zunächst bergrechtliche Bestimmungen anbetrifft, so ergibt sich die \nKlagebefugnis eindeutig nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG. Nach dieser \nVorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplans im Sinne des § 52 BBergG zu \nerteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung \nnicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, \nwenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen \nUmfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.\n\n102\n\n Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 55 \nRdnr. 40.\n\n103\n\nDie Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz. Voraussetzung für die Annahme eines \ndrittschützenden Charakters einer Rechtsvorschrift ist u. a., dass der Kreis der \ngeschützten Personen in der betreffenden Norm hinreichend klargestellt und \nabgegrenzt wird. Wenngleich der Gesetzgeber nicht von vornherein daran gehindert \nist, auch einem großen, zahlenmäßig nicht von vornherein bestimmten Kreis von \nPersonen subjektive Rechte einzuräumen, so ist dennoch erforderlich, dass sich aus \nden individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis \nentnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.\n\n104\n\n Vgl. Kopp/Schenke, am angegebenen Ort, § 42 Rdnr. 84 mit \nNachweisen.\n\n105\n\nMit der Anknüpfung an den Begriff der Gemeinschädlichkeit, der einen \nüberindividuellen Bezug aufweist,\n\n106\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, \nBVerwGE 100, 31, 35,\n\n107\n\nist die erforderliche Individualisierbarkeit des geschützten Personenkreises nicht \ngegeben. Bereits die Wendung \"gemeinschädliche Einwirkungen\" legt nämlich nahe, \ndass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift \nnotwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter \nBerücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des \nBergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher \nZurückhaltung geboten ist,\n\n108\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, \nDVBl. 1994, 1152, 1153,\n\n109\n\nkommt eine Klagebefugnis im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG \nmithin nicht in Betracht. \n\n110\n\n Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 \n- 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162, 1163, sowie - 4 C 36.85 -, \nBVerwGE 81, 329, 335 bis 338; OVG NRW, Urteil vom 20. \nDezember 1984 - 12 A 704/83 -, ZfB 1985, 198, 214 f.; Beschluss \nder Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 27 f. des \nEntscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom \n2. September 1988 - 8 L 835/88 -, ZfB 1990, 51, 53; VG Koblenz, \nUrteil vom 8. Mai 1989 - 7 K 92/87 -, ZfB 1991, 206, 208.\n\n111\n\nSoweit man davon ausgehen will, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mit \nseiner Wendung \"Gefahren für Leben, Gesundheit\" auch den Schutz von \nOberflächeneigentümern des Abbaugebiets bei Rahmenbetriebsplanzulassungen \nerfassen und demgemäß Drittschutz vermitteln will, ist darauf hinzuweisen, dass die \nKlägerin derartige Gefahren für sich selbst nicht geltend macht und für andere nicht \ngeltend machen kann.\n\n112\n\nWas § 48 Abs. 2 BBergG anbelangt, so nimmt die Kammer zur Vermeidung \nunnötiger Wiederholungen auf ihre Ausführungen zum bergrechtlichen System der \nBetriebspläne (siehe oben unter I.) Bezug.\nDie von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobene Rüge, es sei \nkeine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, \nbegründet ebenfalls keine Klagebefugnis. Denn eine gegebenenfalls erforderliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung weist keinen Bezug zu subjektiv-öffentlichen Rechten \nder Klägerin auf, weil die Vorschriften über die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht drittschützend sind. Sie dienen ausschließlich \ndazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt \neinschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des \nverwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).\n\n113\n\n Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit \nNachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom \n21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.; Beschluss der \nKammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 23 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n114\n\nUnabhängig davon ist anzumerken, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für \ndie Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans nicht durchgeführt werden \nmusste: Zum einen war § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier gemäß Art. 2 \nSatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 \n(im Folgenden: Bergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August \n1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), schon nicht anwendbar. \nSelbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das \nAbbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. \n2 Satz 3 BBergG vor dem Hintergrund der im Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung kein Erfordernis zur \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines bergrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens bestanden. Schließlich war eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung auch nicht nach § 52 Abs. 2 c BBergG mit Blick auf \neine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2 a Satz 1 \naufgrund einer Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, \nnotwendig.\n\n115\n\n Vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2800/00 - \nsowie - 9 K 2954/00 -.\n3.\n\n116\n\nDie erforderliche Klagebefugnis ergibt sich schließlich auch nicht unter \nBerücksichtigung europarechtlicher Gesichtspunkte. Soweit zu erwägen ist, die \nKlägerin könne sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes \n(EuGH) auf die Verletzung der aus der Richtlinie 85/337/EWG über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG Nr. L 175, S. 40 -, geändert durch die \nRichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. der EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: \nUVP-Richtlinie) folgenden Pflichten vor den nationalen Behörden und Gerichten \nberufen, kann auf sich beruhen, ob die richtlinienbezogene Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes,\n\n117\n\n vgl. Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 I-5613, \n5661 (Rdnr. 71),\n\n118\n\nfür die Annahme einer diesbezüglichen Klagebefugnis spricht. Denn diese \nRichtlinie ist hier nach der bereits erwähnten Rechtsprechung der Kammer nicht \nanwendbar, weil das Zulassungsverfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli \n1988) mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 im \nNovember 1987 eingeleitet worden war.\n\n119\n\n Vgl. auch EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 -, Slg. \n1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.), vom 22. Oktober 1998 \n- Rs. C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar \n1999 - Rs. C-150/97 -, Rdnr. 18, veröffentlicht in juris; BVerwG, \nUrteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29/94 -, NVwZ 1997, 908, \n909.\n\n120\n\nDarüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen \nder Umweltverträglichkeit einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.\n\n121\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE \n104, 367, 375; Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K \n2800/00 - sowie - 9 K 2954/00 -.\n\n122\n\nNach alledem war die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig \nabzuweisen.\n\n123\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich die Klage aus den vorstehend \ndargelegten Erwägungen auch als unbegründet erweisen würde, weil die nach § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung der Klägerin in eigenen \n(subjektiv-öffentlichen) Rechten durch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung \n- ungeachtet deren objektiver Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit - \nausgeschlossen ist.\n\n124\n\n Vgl. hierzu Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, am \nangegebenen Ort, § 113 Rdnr. 13.\n\n125\n\nAuf sich beruhen könnte demgemäß, inwieweit die von der Klägerin erhobenen \nRügen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich wären und \nwelcher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insoweit zu Grunde zu legen \nwäre.\n\n126\n\n Vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer \nLeitvorstellungen von Regierungen oder aber des Gesetzgebers \nVerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB \n1997, 300, 310 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 23 des \nEntscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten \nSenats, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u. a. -, NVwZ \n1998, 1060 f.; Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 9 K \n2954/00 -, auch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Fällen \nder Drittbetroffenheit.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren \neinzubeziehen war.\n\n128\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 170.\n\n129\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nVwGO, 709 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt jeweils neben den sich aus dem \nStreitwert ergebenden abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten sowie der Beigeladenen deren Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und \nanteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen \nVerhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für \nRechtsanwälte).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-1179-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-12-10/9-k-1179-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300115","retrieved":"2026-07-09 03:24:44.118237+00:00"}}