{"status":"available","doknr":"OLD300494","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:1109.7K819.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"7 K 819/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2000 in der Fassung von dessen \nWiderspruchsbescheid vom 20. März 2000 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit diesem \nBescheid für das Jahr 1999 für die Abfallbeseitigung außer zu einer Grundgebühr zu \nAbfuhrgebühren in Höhe von mehr als 129,96 DM herangezogen wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.--straße 00 in der Stadt B. \n.\n\n3\n\nIm Jahr 1999 war diesem Grundstück zunächst ein 90-Liter Abfallbehälter, von \nAugust 1999 - nach dem Einzug neuer Mieter in die zweite Wohneinheit - ein weiterer \nBehälter dieser Größe zugeteilt. Der Kläger wurde für sein Grundstück zu \nentsprechenden Vorausleistungen herangezogen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2000 setzte der Beklagte die \nAbfallbeseitigungsgebühren hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 1 lit. b der \nGebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt B. vom \n16. Dezember 1996 (GS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Februar \n1999 nach der tatsächlichen Leerungshäufigkeit zu bestimmende Abfuhrgebühr in \nHöhe von 245,48 DM (17 x 14,44 DM) fest. Dieser Festsetzung lagen die tatsächlich \nerfolgten neun Leerungen des von den Mietern genutzten Restmüllbehälters \nzugrunde. Der für den klägerischen Haushalt vorgesehene Abfallbehälter, bei dem \nkeine Leerung erfolgt war, wurde nach der Regelung des § 4 Abs. 2 GS mit acht \nLeerungen angesetzt.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger am 29. Januar 2000 Widerspruch. Zur Begründung \nführte er an, dass ihm die Entleerungsgebühren erlassen werden müssten, da sein \nMüllaufkommen äußerst gering sei. Er aber Wert auf die Zuteilung eines eigenen \nAbfallbehälters lege, wofür er eine Grundgebühr zahle.\n\n6\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 \nzurückgewiesen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \ndass die Abfallbeseitigungsgebühren zu reduzieren seien, da sie für tatsächlich nicht \nerbrachte Leistungen erhoben worden seien. Er wende sich mit seiner Klage \nausschließlich gegen die Abrechnung von Leerungen, die nicht erfolgt seien. Richtig \nsei, dass auch bei ihm geringe Mengen Restmüll anfielen und die Restmülltonne \nentsprechend genutzt werde.\n\n8\n\nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Februar 2001 \nkonkretisierte er sein Begehren dahingehend, dass der angefochtene Bescheid in \nHöhe des für seinen Haushalt für das Jahr 1999 festgesetzten \nMindestentleerungsentgeltes (8 x 16,19 DM) aufzuheben sei. Die Erhebung der \nAbfuhrgebühr als Mindestgebühr sei neben der erhobenen Grundgebühr unzulässig. \nEiner Einordnung der Entleerungsgebühr als pauschalierender Mindestmaßstab \nstünde entgegen, dass die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Beklagten \nkonkret ermittelt werde. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2000 in der \nFassung von dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März \n2000 aufzuheben, soweit er mit diesem Bescheid für das Jahr \n1999 für die Abfallbeseitigung außer zu einer Grundgebühr zu \nAbfuhrgebühren in Höhe von mehr als 129,96 DM \nherangezogen wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr erwidert, dass mit der Einführung einer Grund- und Abfuhrgebühr nach \nLeerungshäufigkeit im Jahr 1996 wirksame Anreize zur Reduzierung des \nAbfallaufkommens geschaffen werden sollten. Die Festlegung einer mindestens \nanzurechnenden Zahl von acht Leerungen sei erforderlich gewesen, um einer sonst \ndrohenden illegalen Entledigung des Restmülls entgegenzuwirken. Außerdem seien \nin der Abfuhrgebühr teilweise Kosten für die Entsorgung anderer Abfallarten (Papier, \nKühlschränke, Sperrgut) enthalten, deren tatsächliche Inanspruchnahme nicht \nkontrolliert werden könne. Es handele sich bei der Mindestleerungregelung um eine \npauschalierende Mindestinanspruchnahme, die als Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nzulässig sei. Im Übrigen seien, bezogen auf das Jahr 2000, nur 1.312 der zugeteilten \nRestmüllbehälter von der Anwendung der Regelung über die anzurechnende \nMindestentleerungszahl betroffen.\n\n14\n\nZu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verfahrensakte 7 L 1140/00 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2000 in der Fassung \nvon dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 ist in dem angefochtenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Er ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben.\n\n18\n\nDem Heranziehungsbescheid fehlt es, soweit der Kläger für das Jahr 1999 für die \nAbfallbeseitigung außer zu einer Grundgebühr zu Abfuhrgebühren in Höhe von mehr \nals 129,96 DM herangezogen worden ist, an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die \nfür die Festsetzung der streitigen Abfuhrgebühr maßgebliche Regelung des § 4 \nAbs. 2 der Gebührensatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt B. vom 16. Dezember 1996 (GS) in der Fassung \nder 2. Änderungssatzung vom 5. Februar 1999, derzufolge unabhängig von der \ntatsächlichen Leerungshäufigkeit (§ 3 Abs. 2 GS) mindestens acht Leerungen je \nRestmüllgefäß berechnet werden, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht \nnichtig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \n\n19\n\nDie Regelung des § 4 Abs. 2 GS kann entweder als ein pauschalierender \nMindestmaßstab der Inanspruchnahme oder als eine sogenannte Mindestgebühr im \nSinne von § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG zu verstehen sein.\n\n20\n\nWelche der beiden Alternativen anzunehmen ist, kann letztlich offen bleiben, denn die \nRegelung verstößt sowohl als Bestimmung einer Mindestgebühr als auch als Festlegung eines \npauschalierenden Mindestmaßstabes gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n21\n\nDurch die Mindestgebühr oder den pauschalierenden Mindestmaßstab erfolgt eine \nUngleichbehandlung von Benutzern, deren Restmüllbehälter weniger als acht Mal geleert \nwerden, gegenüber denjenigen, die diese Leerungszahl überschreiten. Für diese \nUngleichbehandlung fehlt es an der im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen \nRechtfertigung. \n\n22\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Satzungsgeber, Gleiches gleich \nund Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem \nallgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen \nWillkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse \nreichen.\n\n23\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Prüfung des \nGleichheitsgrundsatzes nach der neueren Rechtsprechung des \nBVerfG, dessen Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, \nBVerfGE 89, 365 (375).\n\n24\n\nAbfallbeseitigungsgebühren als Benutzungsgebühren sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des \nAbfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) unter \nBerücksichtigung des Gleichheitsgedankens grundsätzlich am Maß der Inanspruchnahme \nauszurichten. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und \nPauschalierungen können insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch \nErwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange \ndie durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem \nangemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und \ndie Zahl der Ausnahmen gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender \nGrund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche \nUngleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die \nVerwaltungsvereinfachung fehlt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-\nRR, 1995, 594, so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 \nA 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -.\n\n26\n\nDie Regelung des § 4 Abs. 2 GS lässt sich zunächst, worauf sich auch der Beklagte nicht \nbezogen hat, nicht mit Gründen einer Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Macht eine \nGemeinde bei der Bemessung der Abfuhrgebühr die tatsächliche Leerungshäufigkeit zur \nBemessungsgrundlage und versieht sie die Abfallbehälter mit elektronischen \nMesseinrichtungen, über die die Leerungsfrequenz automatisiert erfasst wird, verursacht es \nfür die Berechnung der Abfuhrgebühr ersichtlich keinen unterschiedlichen Aufwand, welche \nkonkrete Leerungszahl der Festsetzung zugrundezulegen ist.\n\n27\n\nInsoweit verhält es sich bei einem an der Leerungshäufigkeit orientierten Maßstab anders \nals bei einem reinen Mindestbehältermaßstab. Bei einem solchen Maßstab ist es bereits aus \norganisatorischen Gründen ausgeschlossen, einem Benutzer jede noch so kleine gewünschte \nBehältergröße zur Verfügung zu stellen.\n\n28\n\nVgl. Driehaus, in: ders., Kommentar zum \nKommunalabgabenrecht, Stand 25. Erg.Lfg (September 1999), § 6 \nRn. 343 a.\n\n29\n\nDemgegenüber hat der Satzungsgeber hier durch die Einrichtung eines elektronischen \nErfassungssystems selbst einer solchen - ansonsten zulässigen - Pauschalierung die Grundlage \nentzogen.\n\n30\n\nEine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die \nRegelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG. Hiernach können bei der Gebührenbemessung \nöffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallbeseitigung berücksichtigt werden. \nSoweit der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, dass die Mindestentleerungsgrenze \neiner illegalen Abfallbeseitigung entgegenwirken solle, dürfte es an dem erforderlichen \nsachlichen Zusammenhang zur Typisierung fehlen. Denn aufgrund der Abrechnung jeder \neinzelnen Leerung, ist nicht erkennbar, weshalb der Anreiz zur illegalen Abfallbeseitigung bei \nGeringnutzern höher sein sollte, als bei sonstigen Nutzern des Restmüllgefäßes. Auch wenn \nauf einem Grundstück Mengen von Restmüll anfallen, die mehr als acht Entleerungen der \nRestmüllbehälter erfordern, besteht in gleicher Weise wie im unteren Bereich der \nInanspruchnahme der Anreiz Müll illegal zu entsorgen, um zusätzliche Abfuhrgebühren für \nweitere Entleerungen zu sparen. Jede vermiedene Leerung bietet mit anderen Worten für die \nBenutzer den finanziellen Anreiz einer Einsparung in Höhe der Abfuhrgebühr von \n14,44 DM.\n\n31\n\nSoweit der Beklagte weiterhin anführt, dass bestimmte verbrauchsabhängige \nKostenanteile der Abfallbeseitigung (Papier, Kühlschränke, Sperrgut) der Abfuhrgebühr \nzugeordnet seien und die Mindestgebühr zur Abgeltung dieser nicht ermittelbaren Benutzung \ndiene, rechtfertigt dies gleichfalls die in § 4 Abs. 2 GS vorgesehene Ungleichbehandlung \nnicht. Diese Annahme stünde im Widerspruch zur grundsätzlichen Maßstabsregelung des § 3 \nAbs. 2 GS, nach der die Leerungshäufigkeit Bemessungsgrundlage der Abfuhrgebühr sein \nsoll. Der Satzungsgeber hat für die Umlegung der variablen Kosten der Abfallbeseitigung eine \neinheitliche Abfuhrgebühr - mit Ausnahme der Biotonne - kombiniert mit der jeweiligen \nLeerungshäufigkeit vorgesehen. Die Satzung geht damit von der nicht zu beanstandenden \nAnnahme aus, dass im Regelfall das Maß der Inanspruchnahme des Restmüllbehälters der \nInanspruchnahme der anderen Entsorgungsleistungen entspricht.\n\n32\n\nVgl. Driehaus, in: ders., Kommentar zum \nKommunalabgabenrecht, Stand 25. Erg.Lfg (September 1999), § 6 \nRn. 327.\n\n33\n\nSieht die Satzung diesen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor, kann bei den \nGeringnutzern für die Inanspruchnahme der Entsorgungsteilleistungen kein abweichender \nMaßstab Anwendung finden.\n\n34\n\nFehlt es damit im Ergebnis an einem sachlichen Grund für die Durchbrechung des \nGleichheitssatzes kommt es auf die sich anschließende Frage, ob die durch die typisierende \nRegelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den \n(erhebungstechnischen) Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering \nist, nicht mehr an.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, \nKStZ 1982, 69.\n\n36\n\nDie Unwirksamkeit der Regelung des § 4 Abs. 2 GS führt zur Stattgabe der Klage \ninsgesamt. Es kann daher offen bleiben, ob die Nichtigkeit der Mindestgebühren- oder \nMindestmaßstabsregelung des § 4 Abs. 2 GS auch zur Nichtigkeit des Gebührenmaßstabes \nund damit der Satzung insgesamt führt. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass \nhinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber, wenn er von der \nNichtigkeit der Mindestentleerungsregelung gewusst hätte, an der verbleibenden \nMaßstabsregelung unverändert festgehalten hätte, auch mit Blick auf die Auswirkungen auf \nden Gebührensatz voraussichtlich nicht erkennbar sein dürften.\n\n37\n\nVgl. zu dem Fall einer Abzugsmengengrenzregelung OVG \nNRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996, \na.a.O.; Schulte in Driehaus, Kommentar zum \nKommunalabgabenrecht, Stand 20. Erg.Lfg (März 1999), § 6 \nRn. 384b, a. A. Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1996, \n- 5 UE 3355/94 -, KStZ 1998, 36.\n\n38\n\nHierfür dürfte sprechen, dass die Gebührensatzung im Jahr 1996 als einheitliche \nGesamtregelung, d. h. mit Grundgebühren-, Abfuhrgebühren- und Mindestgebühren(-\nmaßstabs)regelung erlassen worden und seitdem - mit Ausnahme der Gebührensätze - \nunverändert geblieben ist. Zu den Auswirkungen auf den Gebührensatz ist anzumerken, dass \ndie Abfuhrgebühr bei Ansatz nur der tatsächlichen Leerungen - rechnerisch - höher \nfestzusetzen gewesen wäre, als es der Beklagte, auf der Grundlage der Leerungszahlen im \nJahr 2000, ermittelt hat. Der vom Beklagten angegebene Wert von 0,08 DM lässt \nunberücksichtigt, dass die von der Mindestregelung betroffenen Fälle teilweise mehr als nur \neine Leerung unter der Mindestgrenze von acht lagen. Dies führt dazu, dass die Zahl von \n1.312 von der streitigen Regelung betroffenen Restmüllbehälter nicht der Zahl der zwar \nberechneten, tatsächlich jedoch nicht erfolgten Leerungen entspricht. Diese Zahl ergibt sich \nvielmehr nur aus der Differenz zwischen tatsächlicher Leerungs- und Mindestleerungszahl. \nHiernach beträgt die Zahl der berechneten aber nicht erfolgten Leerungen rund 2.500, sodass \nsich bei der Berechnung der Abfuhrgebühr (umlegbare Kosten ./. Zahl der Leerungen) eine \nhöhere Differenz als die vom Beklagten errechneten 0,08 DM ergeben dürften.\n\n39\n\nIst die Regelung des § 4 Abs. 2 GS somit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG bereits unwirksam, kann dahinstehen, ob zugleich auch ein Verstoß gegen § 9 \nAbs. 2 Satz 6 LAbfG vorliegt. Nach dieser Regelung ist die Erhebung von \nGrundgebühren sowie Mindestgebühren zulässig. Sie orientiert sich von ihrem \nWortlaut an der vergleichbar gefassten Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW \nund sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, unter Hinweis auf das stark \nrückläufige Abfallaufkommen bei Gewerbebetrieben, klarstellen, dass \nGrundgebühren zur Umlage der invariablen Kosten auch im Bereich der \nAbfallbeseitigung zulässig sind.\n\n40\n\nVgl. LT-Drucks. 12/3143, S. 71.\n\n41\n\nNach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen - zu § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW - soll eine parallele Erhebung von \nGrund- und Mindestgebühren bei der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren \nunzulässig sein, weil auch eine Mindestgebührenregelung dem Zweck diene, die \ninvariablen Kosten der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung zu decken, soweit \ndies nicht durch die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr bereits gewährleistet sei.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985, - 2 A \n2499/83 -, KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996, - 9 A 5654/94 -, \nNVwZ-RR 1997, 314; vgl. hierzu aber auch BVerwG, Urteil vom \n1. August 1986, - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231.\n\n43\n\nKommt es auf die vorstehende Frage wegen des oben festgestellten Verstoßes gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG bereits nicht an, kann des Weiteren offenbleiben, ob die streitige Regelung \nder Gebührensatzung trotz der zuvor angeführten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich gleichwohl zulässig \nsein könnte, weil sich aus der vom Beklagten vorgelegten Kalkulation ergibt, dass mit der \nAbfuhrgebühr ausschließlich variable Kosten, die invariablen Kosten dagegen insgesamt über \ndie Grundgebühr umgelegt werden.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-11-09/7-k-819-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-11-09/7-k-819-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300494","retrieved":"2026-07-09 03:25:21.025287+00:00"}}