{"status":"available","doknr":"OLD301085","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:0906.7K2506.99.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"7 K 2506/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 30. \nJanuar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und \ndes Bescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. \nAugust 2001 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren \nfür das Jahr 1996 herangezogen wird.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes J. -straße 00 in der Gemeinde \nI. .\n\n3\n\nDer Gemeindedirektor der Gemeinde I. als Funktionsvorgänger des \njetzigen Beklagten zog den Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 1996 zu \nVorausleistungen auf die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von \n300,60 DM auf der Grundlage eines angenommenen Mindestverbrauchs von 30 cbm \nà 10,02 DM/cbm heran. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar \n1996 Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass die Vorausleistung nicht auf \nder Grundlage des an sich maßgeblichen Frischwasserbezuges des Vorjahres 1995 \nin Höhe von nur 6 cbm berechnet worden sei.\n\n4\n\nDer Gemeindedirektor der Gemeinde I. gab dem Widerspruch mit \nBescheid vom 21. Mai 1996 teilweise statt, indem er den Gebührensatz auf 90 % \nreduzierte, da die Gebührenberechnung fälschlicherweise auf der Grundlage eines \nVollanschlusses erfolgt sei, obwohl der Kläger nur einen reinen \nSchmutzwasseranschluss besitze. Daraus ergibt sich ein Gebührenbetrag in Höhe \nvon 270,54 DM für 1996 (30 cbm zu 10,02 DM zu 90%). Im Übrigen wies er den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die Regelung der \nBeitrags- und Gebührensatzung über die Erhebung einer reduzierten Mindestgebühr \nin Höhe von 30 cbm/Jahr/Anschluss eine nach § 6 Abs. 3 Satz 3, letzter Hs des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nzulässige Pauschalierung beinhalte.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 8. Juni 1996 Klage erhoben, mit der er sich u. a. gegen die \nHeranziehung zu Vorausleistungen auf die für das Jahr 1996 zu zahlenden \nKanalbenutzungsgebühren gewandt hat.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 1999 rechnete der Gemeindedirektor der Gemeinde \nI. die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 endgültig ab und setzte für \nden Kläger einen Betrag in Höhe von 300,60 DM auf der Grundlage eines \nangenommenen Mindestverbrauchs von 30 cbm zu dem vollen Gebührensatz von \n10,02 DM/cbm fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 1999 \nWiderspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16. August 2001 hat der Beklagte die \nendgültige Festsetzung um 30,06 DM unter Zugrundelegung des 90%igen \nGebührensatzes reduziert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Kläger \nnur einen reinen Schmutzwasseranschluss besitzt. In der mündlichen Verhandlung \nvom 22. August 2001 hat der Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten dann auch \ndie Aufhebung dieses endgültigen Veranlagungsbescheides zum Gegenstand der \nKlage gemacht.\n\n7\n\nZur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Anforderungen des \nKommunalabgabengesetzes an eine Mindestgebühr auch bei der neuen \nSatzungsregelung mit einem berechneten Mindestverbrauch in Höhe von \n30 cbm/Jahr/ Anschluss noch nicht erfüllt seien. Eine Typisierung sei aus Gründen \nder Verwaltungsvereinfachung nur zulässig, wenn nicht nur die Zahl der atypischen \nFälle gering, d.h. unter 10 %, sondern zusätzlich - nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - die Auswirkungen für die Betroffenen auch geringfügig \nseien. Dies sei bei den hier vorliegenden hohen Gebühren nicht der Fall.\n\n8\n\nWeiter wendet er sich gegen die Kalkulation des Gebührensatzes. Sie enthalte \nviele nicht betriebsnotwendige Kosten, so zum Beispiel für überflüssige und unnötig \naufwändige Kanaltrassen, für die unnötige Ableitung und Behandlung von \nerheblichen Fremdwassermengen und der daraus resultierenden Überkapazität der \nKläranlage Schleiden und sei zudem nicht ausreichend nachvollziehbar. Angesichts \nder erheblichen Kosten für die Ableitung des Fremdwassers sei auch der \nGebührenabschlag in Höhe von 10 % für reine Schmutzwasseranschlüsse nicht \nausreichend.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Bescheid vom 30. Januar 1996 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und des \nBescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung \ndes Schriftsatzes vom 16. August 2001 insoweit \naufzuheben, als er für das Jahr 1996 zu \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 \nherangezogen wurde.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt ergänzend vor, die Mindestgebühr sei durch die 9. und 18. \nÄnderungssatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1993 auf einen Betrag reduziert \nworden, der sich bei einem Frischwasserbezug von 30 cbm ergebe. Die \nVoraussetzungen einer zulässigen Typisierung seien danach erfüllt, weil weniger als \n10 % aller Gebührenpflichtigen weniger als 30 cbm eingeleitet hätten. Die \nzugrundegelegte Satzung sei auch im Übrigen wirksames Ortsrecht. Rechtsfehler bei \nder Gebührenkalkulation lägen nicht vor.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten hinsichtlich des mit der endgültigen Abrechnung zunächst \nmit Bescheid vom 20. Juli 1999 festgesetzten Mehrbetrages in Höhe von 30,06 DM \nfür einen Vollanschluss den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \ngeht diese Erklärung ins Leere, da ein überschießender Betrag in dieser Höhe nicht \nGegenstand des Verfahrens gewesen ist.\n\n18\n\nDie Heranziehungsbescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom \n30. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und \ndes Bescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung des Schriftsatzes des \nBeklagten vom 16. August 2001 sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nDen Heranziehungsbescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die vom \nBeklagten als Rechtsgrundlage angeführte Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde I. in der Fassung der 9., 11., 12., 13., \n15. und 18. Änderungssatzung (BGS) ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht nichtig, weil schon der Gebührenmaßstab unwirksam ist. Die Unwirksamkeit \ndes Gebührenmaßstabes folgt aus der Unwirksamkeit der Regelung in § 9 Abs. 3 \nSatz 2 BGS, der über § 9 Abs. 4 Satz 2 BGS auch auf landwirtschaftliche \nGrundstücke Anwendung findet. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS ist der in § 9 Abs. 2 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGS grundsätzlich vorgesehene \nAbzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermengen insoweit ausgeschlossen, als dadurch die gebührenpflichtige \nWassermenge von 40 cbm/Jahr für jede am 20. September des Vorjahres auf dem \nGrundstück gemeldete Person unterschritten wird. Diese Ausschlussregelung \nverstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und ist deshalb nichtig. Sie ist weder als pauschalierender Teil \neines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit Festlegung eines (zusätzlichen) \nMindestverbrauchs noch durch Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.\n\n20\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Satzungsgeber, Gleiches \ngleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus \ndem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom \nbloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen,\n\n21\n\nvgl. zu den Anforderungen an die Prüfung des \nGleichheitsgrundsatzes nach der neueren Rechtsprechung des \nBVerfG dessen Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, \nBVerwGE 89, 365.\n\n22\n\nBenutzungsgebühren sind nach § 6 Abs. 3 KAG NRW unter Berücksichtigung \ndes Gleichheitsgedankens grundsätzlich am Maß der Inanspruchnahme \nauszurichten. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und \nPauschalierungen können insbesondere bei der Regelung von \nMassenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -\npraktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung \nentstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den \nerhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen \ngering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die \ngesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche \nUngleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die \nVerwaltungsvereinfachung fehlt,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-\nRR, 1995, 594, so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 \nA 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -.\n\n24\n\nFür den Fall einer Satzungsregelung, die pro Grundstück nur Werte oberhalb von \n60 cbm zum Abzug zuließ, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung \nvom 28. März 1995 darauf abgestellt, ob die Relation der eingeleiteten zu den auf \ndem Grundstück verbrauchten Mengen für alle betroffenen Verbraucher im \nWesentlichen gleich sei. Da dort die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass \npraktisch alle betroffenen Verbraucher einen im Wesentlichen quantitativ gleichen \nAnteil des bezogenen Wassers der Kanalisation nicht zuführten, war das \nBundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass von dem Grenzwert nicht nur in \natypischen Ausnahmefällen, sondern regelmäßig erhebliche und damit nicht mehr zu \nrechtfertigende benachteiligende Wirkungen ausgingen. Zudem sei angesichts des \nEinsatzes elektronischer Datenverarbeitung und der damit gegebenen Möglichkeit \nzur unmittelbaren Berücksichtigung des Absetzbetrages bei der Veranlagung keine \nerhebliche Verwaltungsvereinfachung erkennbar,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 a.a.O., so auch OVG \nNRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996, \na.a.O. .\n\n26\n\nBei der vorliegenden Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 \nSatz 1 und 3 BGS ist anders als in dem der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall grundsätzlich der Abzug jeder \nnachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermenge zugelassen. Ein Ausschlusstatbestand wird in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS \ninsoweit normiert, als pro Person, die auf dem Grundstück zum Stichtag gemeldet ist, \nein Wert in Höhe von 40 cbm/Jahr verbleiben muss. Damit scheidet als \nRechtfertigungsgrund das vom Satzungsgeber im Übrigen auch nicht in dem Blick \ngenommene Ziel einer Verwaltungsvereinfachung schon deshalb aus, weil sogar \nKleinstmengen zum Abzug zugelassen werden, sofern nur die in die Kanalisation \neingeleitete bezogene Wassermenge oberhalb der Grenze von 40 cbm/Person/Jahr \nliegt. \n\n27\n\nEs kann hier ferner nicht festgestellt werden, dass die Regelung, die hinsichtlich \ndes Abzuges alle (auch nur zeitweise) bewohnten Grundstücke unabhängig von den \nindividuellen Nutzungsverhältnissen nach Maßgabe der Zahl der dort gemeldeten \nPersonen gleich behandelt, entsprechend den Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts einer Typengerechtigkeit folgt, die das Außerachtlassen \nuntypischer Einzelfälle rechtfertigt. Die typischen Gründe für das Nichteinleiten von \nWassermengen in erheblicher Größenordnung haben grundsätzlich keinen Bezug zu \nder Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen, sondern bestimmen sich \nmaßgeblich danach, ob auf dem Grundstück gewerbliche, gärtnerische oder \nlandwirtschaftliche Nutzungen gegebenenfalls mit Tierhaltung stattfinden, für die ein \ngewisser Anteil des bezogenen Wassers verbraucht oder zurückgehalten wird. \nSolche Nutzungen kommen im Bereich der Gemeinde I. mit weitläufigen \nlandwirtschaftlichen Flächen in nicht unerheblichem Umfang vor. Dadurch werden bei \nhoher gemeldeter Personenzahl und geringer Einleitung unter Umständen selbst \nerhebliche Mengen auf dem Grundstück verbrauchten Wassers nicht zum Abzug \nzugelassen. Augenfällig wird die hierin liegende Ungleichbehandlung bei \nZweitwohnungsinhabern, die wegen nur unregelmäßiger Anwesenheit nur wenig \nWasser in die Kanalisation einleiten, aber zur Gartenbewässerung oder aufgrund von \nTierhaltung auf ihrem Grundstück einen erheblich höheren Frischwasserbezug \nhaben. Es kann bei dieser Regelung über die Beschränkung der Abzugsmenge nicht \ndavon ausgegangen werden, dass entsprechend den Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts unabhängig von diesen individuellen Besonderheiten \njeweils ein relativ gleicher Anteil des pro Person bezogenen und vom Abzug \nausgeschlossenen Wassers auf dem Grundstück einerseits in die Kanalisation \neingeleitet und andererseits auf dem Grundstück verbraucht wird.\n\n28\n\nAls Rechtfertigung kann auch nicht angeführt werden, dass die vom Abzug \nausgeschlossene Menge von 40 cbm/Person/Jahr unterhalb des durchschnittlichen \nPro-Kopf-Wasserverbrauchs in der Bundesrepublik liegt. Dieser Durchschnittswert \ngibt gerade keinen Aufschluss darüber, inwieweit die individuellen \nBenutzungsverhältnisse voneinander abweichen und wieweit sie einem gleichen \nTypenmuster folgen. Die dadurch bei großer Zahl der auf dem Grundstück \ngemeldeten Personen ermöglichte Gebührenveränderung hat wegen der hohen \nGebührensätze eine besonders weitreichende Auswirkung.\n\n29\n\nAus den gleichen Gründen kann die Regelung auch als pauschalierender Teil \neiner (Mindest-)Maßstabsregelung keinen Bestand haben.\n\n30\n\nDie Nichtigkeit des Ausschlusstatbestandes führt auch zur Nichtigkeit des \nFrischwassermaßstabes und damit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn es kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der \nNichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwasserbezug ohne \njede Einschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte,\n\n31\n\nvgl. so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom \n16. September 1996, a.a.O.; Schulte in Driehaus, Kommentar zum \nKommunalabgabenrecht, Stand 20. Erg.Lfg (März 1999), § 6 \nRn. 384b, a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1996, \n- 5 UE 3355/94 -, KStZ 1998, 36: nur Teilnichtigkeit der Abzugs-\nausschlussregelung.\n\n32\n\nGerade die vom Abzug ausgeschlossene hohe Wassermenge pro Person kann \naufgrund der erheblichen Zahl der in der Gemeinde I. ansässigen \nlandwirtschaftlichen Betriebe zu einer Veränderung der Gebührenstruktur führen und \ndamit bei ihrem Wegfall u.U. auch eine veränderte Kalkulation des Gebührensatzes \nerforderlich machen.\n\n33\n\nDie Nichtigkeit der Satzungsregelung als Rechtsgrundlage für die Veranlagung \ndes Klägers folgt aber zudem noch aus den Vorschriften des § 9 Abs. 7 Satz 1, Hs 2 \nBGS und des § 9 Abs. 4 Satz 4 BGS für landwirtschaftliche Grundstücke. Beide \nVorschriften sehen vor, dass pro Anschluss ein Wasserverbrauch von mindestens \n30 cbm/Jahr berechnet wird. Dies kann entweder als ein pauschalierender \nMindestmaßstab oder als eine sogenannte Mindestgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 \nSatz 3 KAG NRW zu verstehen sein. Eine Mindestgebühr wird nach allgemeinem \nVerständnis für die tatsächliche, uneingeschränkte Inanspruchnahme der \ngemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung, wenn auch nur in geringem \nUmfang, erhoben und dient der Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung \nverbundenen Kosten. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der \nInanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr \nals Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender \nInanspruchnahme überschritten wird,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ \n1987, 231, OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985 - 2 A \n2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, \nNVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. \nSeptember 1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.\n\n35\n\nDurch die Mindestgebühr oder den pauschalierenden Mindestmaßstab erfolgt \neine Ungleichbehandlung von Anschlussnehmern, die weniger als die hier \nvorgesehene Mindestverbrauchsmenge von 30 cbm pro Jahr einleiten, gegenüber \ndenjenigen, die diese Menge überschreiten. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es \nhier an der im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Rechtfertigung. Als \nRechtfertigungsgründe kommen wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt Gründe \nder Verwaltungsvereinfachung und der sogenannten Typengerechtigkeit in Betracht, \nin denen der Satzungsgeber an die typischen Regelfälle eines Sachbereichs \nanknüpfen und eine nicht ins Gewicht fallende Zahl atypischer Ausnahmefälle \nvernachlässigen darf,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, \nKStZ 1982, 69.\n\n37\n\nDer Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung scheidet vorliegend als \nRechtfertigungsgrund aus. Wählt eine Gemeinde wie hier den \nFrischwasserverbrauchsmaßstab als Bezugsgröße für die Bemessung der \nKanalbenutzungsgebühr, so erspart sie sich durch die Veranlagung zu einer \nMindestgebühr oder auf der Grundlage eines pauschalierenden Mindestmaßstabes \nkeinen Verwaltungsaufwand, da die exakte Zahl der bezogenen Wassermengen \ndurch Ablesung der Wasseruhren ohnehin ermittelt wird,\n\n38\n\nvgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September \n1996, a.a.O. und Urteil vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -, \nzitiert nach juris.\n\n39\n\nAuch sonstige durchgreifende Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Nach \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die \nUngleichbehandlung zwar auch im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, dass die \nMindestgebühr dem Zweck diene, die invariablen Kosten der in Anspruch \ngenommenen Vorhalteleistung zu decken, soweit dies nicht durch die Arbeits- oder \nVerbrauchsgebühr bereits gewährleistet sei. Daher müsse die Mindestgebühr gerade \nnicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme der vollen Leistung bemessen \nwerden,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O. und \nvom 20. Mai 1996, a.a.O..\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen soll dieser \nGesichtspunkt nicht geeignet sein, den in der Erhebung einer Mindestgebühr \nliegenden Mangel an Differenzierung zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt sei \neinzig bei einer verbrauchsunabhängigen, das Maß der Benutzung im Einzelfall nicht \nberücksichtigenden (Grund-)Gebühr tragfähig,\n\n42\n\n BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O..\n\n43\n\nUnabhängig von der Entscheidung des zuvor angesprochenen Problems und der \ndamit letztlich verbundenen Frage, ob die durch die Mindestgebühr belasteten \nGeringbenutzer nicht schon wegen des Systems der Ermittlung des Gebührensatzes \n(Aufwand ./. Gesamtmenge des im Gemeindegebiet bezogenen Frischwassers) in \nausreichendem Maß an den invariablen Kosten teilhaben, stellt sich die in Rede \nstehende Gebührenregelung hier schon infolge einer Verletzung des \nÄquivalenzprinzips als rechtswidrig dar. Dieses verlangt, dass die Höhe der Gebühr \nnicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht,\n\n44\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. September 1996 , \na.a.O..\n\n45\n\nAuch wenn nach den Ausführungen des Beklagten die Zahl der zu einer \nMindestgebühr veranlagten Fälle mit einem Verbrauch von weniger als 30 cbm unter \n10 % liegt und somit relativ gering ist, so muss nach dem Äquivalenzprinzip \nzusätzlich gewährleistet sein, dass die mit der Mindestgebühr erhobene \nAbwassergebühr nicht ein Vielfaches der rein verbrauchsbezogen berechneten \nAbwassergebühr ergibt,\n\n46\n\nvgl. zu einer ähnlich formulierten Grenze für die Erhebung der \nMindestgebühr in Höhe des doppelten tatsächlichen \nWasserverbrauchs auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. \nSeptember 1996, a.a.O..\n\n47\n\nHier soll der Kläger als Zweitwohnungsinhaber für das Jahr 1996 für eine \nMindestbezugsmenge von 30 cbm zahlen, obwohl er im maßgeblichen \nVorjahreszeitraum nur einen Verbrauchsmenge von 6 cbm hatte. Diese \nVervielfachung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung bei der \nGebührenbemessung sprengt jedenfalls den Rahmen dessen, was bei der \nMindestgebührenbemessung im Hinblick auf die anfallenden Vorhalteleistungen \npauschal vernachlässigt werden kann.\n\n48\n\nAuch die Nichtigkeit der Mindestgebühren- oder Mindestmaßstabsregelung führt \nzur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da hier - anders als in dem der Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1996 - 9 A \n5654/94 - zugrundeliegenden Sachverhalt keine besonderen Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass der Ortsgesetzgeber die Satzung auch ohne die nichtige Regelung \nerlassen haben würde.\n\n49\n\nBei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Gebührenkalkulation der \nGemeinde I. (jedenfalls im Ergebnis) den Anforderungen des § 6 Abs. 1, 2 \nKAG NRW entspricht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-09-06/7-k-2506-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-09-06/7-k-2506-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301085","retrieved":"2026-07-09 03:26:18.837720+00:00"}}