{"status":"available","doknr":"OLD301581","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:0703.9L354.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"9 L 354/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum \n2001 - 2045.\n\n4\n\nDieser Tagebau wird von der Beigeladenen betrieben. Der Abbau im östlichen \nTeilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) \nerfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren \n1976 und 1984 zugelassen worden waren.\n\n5\n\nAusweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 \ngenehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995 S. 202 / 238) erstreckt sich der \nAbbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. \nDavon liegen rund 40 km² auf dem Gebiet der Antragstellerin, das ist ungefähr ein \nDrittel des Gemeindegebiets. Nach dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre \n2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein. Ein verbleibendes Restloch ist als See \nzu gestalten. Dieser soll im Wesentlichen auf dem Gebiet der Antragstellerin liegen \nund eine Wasserfläche von ca. 23 km² haben. Infolge des Tagebaus sind \nvoraussichtlich etwa 13 % der Gemeindeeinwohner der Antragstellerin umzusiedeln \n(Stand: Ende 1992).\n\n6\n\nDie gegen den vorerwähnten Braunkohlenplan gerichtete \nVerfassungsbeschwerde der Antragstellerin blieb vor dem Verfassungsgerichtshof für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) erfolglos (Urteil vom 9. Juni 1997 \n- VerfGH 20/95 u. a. -).\n\n7\n\nNachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines \nBraunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen \nBergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom \n5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit \nzugelassenen Plan, Stand 1997, anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie \ndas seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur \nZulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkoppelung \nvon Garzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim \nBergamt Köln einen \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom \n5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001\" zur \nZulassung ein. In der Abbildung 1 zu diesem Antrag sind die Oberkanten Abbau \nAnfang des Jahres 2001 hinsichtlich des nördlichen und des südlichen Abbauflügels \ndes Tagebaus Garzweiler I skizziert. Mit Bescheid vom 29. Juli 1994 ließ das \nBergamt Köln den vorerwähnten Rahmenbetriebsplan (Zeitraum 1996 - 2001) mit \nNebenbestimmungen zu. Unter Nummer 1.2 heißt es:\n\n8\n\n\"Die Zulassung ist befristet bis zum 31. Dezember 2001. Der für das Jahr \n2001 geplante und im Antrag dargestellte Tagebaustand - Oberkante Abbau- \nbzw. Kippenböschung - darf nicht überschritten werden.\"\n\n9\n\nUnter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dann dem Antragsgegner den \n\"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit \nÄnderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045\" \nzur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im \nBraunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes \nGarzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem \nRahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung \nvom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des \nAbbaufeldes Garzweiler I an. Unter dem Abschnitt \"Allgemeine Angaben zur \nBetriebsplanung\" sind unter Nummer 2.1.5, \"Lage und Gestaltung des Restraumes\", \nAngaben zum Anlegen eines rund 2.300 ha großen Sees enthalten.\n\n10\n\nNachdem der Antragsgegner unter anderem die Antragstellerin gemäß § 54 \nAbs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) im Rahmen der Prüfung des \nRahmenbetriebsplans beteiligt hatte, ließ er den mit Schreiben der Beigeladenen \nvom 31. August 1995 eingereichten Rahmenbetriebsplan am 22. Dezember 1997 zu. \nDie auf den 31. Dezember 2045 befristete Zulassung enthält zahlreiche \nNebenbestimmungen und Hinweise. Im Abschnitt \"Wiedernutzbar- machung\" heißt \nes unter Nummer 7.5 auszugsweise:\n\n11\n\n\"Die Böschung im Restseebereich ist ... oberhalb der Wellenschlagzone mit \nwechselnden Neigungen anzulegen. Die Einzelausgestaltung bleibt dem für \ndie Anlegung des Restsees nach dem Gesetz zur Ordnung des \nWasserhaushaltes ... durchzuführenden Verfahren vorbehalten.\"\n\n12\n\nGegen die ihr mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Januar 1998 bekannt \ngegebene Zulassung des Rahmenbetriebsplans legte die Antragstellerin durch \nSchreiben vom 22. Januar 1998, beim Antragsgegner eingegangen am 29. Januar \n1998, Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit ausführlich begründete.\n\n13\n\nDurch Bescheid vom 1. Dezember 2000, zugestellt am 5. Dezember 2000, wies \ndas Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (zwischenzeitlich: Bezirksregierung \nArnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der \nWiderspruchsbefugnis. Denn der Rahmenbetriebsplan gestatte nicht die unmittelbare \nAusführung des Vorhabens, so dass aus dessen bloßer Zulassung keine Verletzung \nsubjektiver Rechte, auch nicht des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, abgeleitet \nwerden könne. Diese Zweifel könnten jedoch auf sich beruhen, da der Widerspruch \nwegen Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung jedenfalls unbegründet \nsei.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen 9 K 2954/00 \nKlage erhoben.\n\n15\n\nSchon zuvor, nämlich unter dem 29. September 1999, ließ der Antragsgegner \nden von der Beigeladenen eingereichten Hauptbetriebsplan betreffend den Tagebau \nGarzweiler für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001 zu. Gemäß der \nNebenbestimmung Nummer 1. darf der im Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 \nfür den Tagebau Garzweiler I/II gemäß der am 29. Juli 1994 erteilten Teilzulassung \nfür den Zeitraum 1996 bis 2001 für das Jahr 2001 geplante und dargestellte \nTagebaustand - Oberkante Abbau - bzw. Kippenböschung - nur überschritten \nwerden, wenn und soweit die Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom \n22. Dezember 1997 vollziehbar ist. Ausweislich der Nebenbestimmung zum \nZulassungsbescheid vom 20. Februar 2001 betreffend die 1. Änderung/Ergänzung \nzum vorerwähnten Hauptbetriebsplan (Einsatz des Schaufelradbaggers 288 und \ndamit verbundene Erweiterung des Abbaubereiches) bleibt die zuvor dargestellte \nNebenbestimmung Nummer 1. der Zulassung vom 29. September 1999 \nunberührt.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2000, hinsichtlich des Zeitpunkts der \nErschöpfung des zugelassenen südlichen Tagebaubereichs (Mitte März 2001 statt \nMai 2001) berichtigt mit Schreiben vom 11. Januar 2001, beantragte die Beigeladene \nbeim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der am 22. Dezember \n1997 erfolgten Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans. Unter dem \n28. März 2001 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der \nvorerwähnten Zulassung an. Zur Begründung ist ausgeführt, die \nRahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Dies sei \nunter anderem in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Februar und 6. Dezember \n2000 (so genannte Sammelwidersprüche sowie Widerspruch des BUND) ausgeführt \nworden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung. Denn der Braunkohlenabbau im \nTagebau Garzweiler sei Voraussetzung für eine gesicherte Rohstoffversorgung unter \nanderem im Land Nordrhein-Westfalen. Dies gelte auch nach der Liberalisierung des \nStrommarktes. Der Braunkohlengewinnung komme wegen der Standortgebundenheit \nder Lagerstätte und der Begrenztheit des Vorkommens im Rahmen der notwendigen \nInteressenabwägung besondere Bedeutung zu. Die in der \nRahmenbetriebsplanzulassung vom Dezember 1997 enthaltenen Nebenstimmungen \nzum Ergreifen von Immissionsschutzmaßnahmen bedürften eines Vorlaufs von zehn \nbzw. zwanzig Jahren (bepflanzte Schutzwälle bzw. erforderliche Aufforstung). Für \ndas Errichten von Brunnen und Leitungen zur Sicherstellung der Sümpfung und \nVersickerungsmaßnahmen zum Schutz der Feuchtgebiete im Nordraum des \nAbbaugebietes bedürfe es einer vollziehbaren bergrechtlichen Grundlage. Darüber \nhinaus sichere der Tagebau Garzweiler etwa 2.200 Arbeitsplätze dauerhaft. Hinzu \nkomme das private Interesse der Beigeladenen: Werde die sofortige Vollziehung \nnicht angeordnet, drohe aufgrund der Bestimmungen im geltenden \nHauptbetriebsplan ein Stillstand des südlichen Tagebauflügels. Der Nordflügel allein \nsei nicht in der Lage, die für den Weiterbetrieb der Kraftwerke erforderlichen \nKohlenmengen zu liefern. Es komme dann zu unzumutbaren wirtschaftlichen \nEinbußen (Fixkosten für das Vorhalten von Maschinen, Lohn- und \nGehaltszahlungen). Demgegenüber falle das Interesse der Antragstellerin sowie der \nübrigen gegen den Rahmenbetriebsplan klagenden Personen und Vereinigungen, \nvon der Vollziehung verschont zu bleiben, nicht entscheidend ins Gewicht, da sie \ndurch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht in ihren Rechten verletzt seien.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat am 27. April 2001 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie trägt vor: Sie sei wegen eines möglichen Eingriffs in ihr Recht auf \nSelbstverwaltung antragsbefugt. Ihr Antrag sei auch begründet. Bereits die \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung reiche nicht aus. Im Übrigen \nbestünden aus den Gründen der Klagebegründung ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides. Dieser sei bereits wegen \nRechtswidrigkeit des Braunkohlenplans vom März 1995 rechtswidrig. So habe der \nBraunkohlenausschuss sein Planungsermessen nicht ausgeübt. Die \nLandesregierung sei nicht ermächtigt gewesen, Vorgaben zur Planaufstellung zu \nmachen. Es liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 24 Abs. 1 des \nLandesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) vor. Des Weiteren leide der \nBraunkohlenplan, der das Plangebiet nicht ordnungsgemäß abgrenze, unter \nanderem an Abwägungsmängeln. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung \ngenüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Außerdem weise sie \ninhaltliche Defizite auf.\nAuch die Rahmenbetriebsplanzulassung für sich genommen sei rechtswidrig. So \nliege ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 a BBergG vor. Denn es sei keine \nordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Insoweit liege \nauch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni \n1985 (ABl. der EG Nr. L 175/40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März \n1997, ABl. der EG Nr. L 73/5) vor. Für das im Zeitraum 2001 - 2006 in Anspruch \ngenommene Restgebiet von Garzweiler I fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ngänzlich. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. \nInsbesondere stelle die vollständige Zerstörung der Natur- und Kulturlandschaft auf \neinem 48 km² großen Gebiet eine gemeinschädliche Einwirkung dar. Hinzu komme \ndas nach den bisherigen Planungen verbleibende Restloch von ca. 23 km². Die \nZulassungsentscheidung verstoße darüber hinaus gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nBBergG, weil der vorerwähnte See als Fremdkörper keine Oberflächengestaltung \nbeinhalte und landwirtschaftlich hochwertige Flächen nicht mehr genutzt werden \nkönnten. Auch hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die \ngeplante Ableitung von Rheinwasser ab dem Jahr 2045 ermangele es der \nZulassungsentscheidung an der erforderlichen Vorsorge. Mit der \nZulassungsentscheidung werde auch gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verstoßen. \nDenn es stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar, eine Beeinträchtigung von \nNatur und Landschaft zu unterlassen sowie die im betroffenen Gebiet gelegenen \nOrte zu erhalten. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse am \nEigentumsschutz. Grundrechte unter anderem der betroffenen \nOberflächeneigentümer seien bereits durch das Zulassungsverfahren zu schützen.\nEs liege ein rechtswidriger Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht vor. Denn ein \nerheblicher Teil ihres Gemeindegebiets sei einer durchsetzbaren Planung bereits \nheute, aber auch nach dem Jahr 2045 entzogen. Der einschlägige \nFlächennutzungsplan sehe für das Abbaugebiet überwiegend landwirtschaftliche \nNutzflächen vor. Das geplante Restloch von etwa 23 km² verringere das beplanbare \nGemeindegebiet um etwa 20 %. Der Eingriff sei mangels energiepolitischer \nNotwendigkeit des Braunkohlenabbaus nicht gerechtfertigt. Schließlich sei ihre \nGebietshoheit während des Abbauvorgangs rechtlich und faktisch ausgeschlossen.\nDas vom Antragsgegner ins Feld geführte öffentliche Interesse liege nicht vor. Dem \nGesichtspunkt der Rohstoffversorgung komme mit Blick auf die geänderte \nEnergiesituation nach liberalisiertem Strommarkt keine Bedeutung zu. Es bestehe \nkeine Gefahr für die Energieversorgung, wenn die Beigeladene die Entscheidung der \nHauptsache abwarte. Der Immissionsschutz sei durch das Abwarten der \nHauptsacheentscheidung nicht entscheidend gehemmt. Arbeitsplatzverluste träten \nebenfalls nicht ein. Es komme hinzu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nauch nicht im privaten Interesse liege. Die Beigeladene untermauere ihre \nBehauptung eines Tagebaustillstandes Ende März 2001 nicht. Ebenso sei nur \nbehauptet, dass der Nordflügelabbau nicht für den Betrieb der Kraftwerke reiche. Das \nFixkostenargument treffe mangels Stillstandes des Tagebaus ebenfalls nicht zu. Da \nbereits im Jahre 2001 Abbauflächen auf ihrem Gemeindegebiet östlich der \nBundesautobahn 44 betroffen seien, besitze sie entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners kein bloßes \"Verschonungsinteresse\". Hinzu kämen Vorwirkungen \ndes Tagebaus auf in ihrem Gebiet liegende Ortslagen und Gehöfte.\nIm Übrigen überwiege ihr Aussetzungsinteresse sowohl das öffentliche als auch das \nprivate Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. So könne sie hinsichtlich eines \nerheblichen Teiles ihres Gebietes für einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren keine \nsinnvolle Planung mehr betreiben. Der Verfassungsgerichtshof für das Land \nNordrhein-Westfalen habe lediglich verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des \nBraunkohlenplanverfahren überprüfen können und dies getan. Hinsichtlich des von \nder Beigeladenen nur behaupteten wirtschaftlichen Schadens bei einem \nTagebaustillstand, der - wie dargelegt - fraglich sei, sei anzumerken, dass der \nSchaden für sie, die Antragstellerin, im Falle eines Abbaus ungleich höher sei. \nLetztlich habe das \"Ob\" des Tagebaus schon immer in Frage gestanden, so dass ein \nTagebaustillstand nichts neu in Frage stellte.\n\n18\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit \ndem Aktenzeichen 9 K 2954/00 gegen die durch den \nAntragsgegner erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nfür den Tagebau Garzweiler I/II vom 22. Dezember 1997 wieder \nherzustellen.\n\n20\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin antragsbefugt sei. Denn der \nRahmenbetriebsplan, und damit auch seine Zulassung, weise keine gestattende \nWirkung hinsichtlich des Abbauvorhabens auf. Daher sei mehr als fraglich, ob die \nMöglichkeit bestehe, dass die Antragstellerin durch den Rahmenbetriebsplan in \neigenen Rechten verletzt sein könne. Jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet. \nDer Rahmenbetriebsplan sei weder offensichtlich rechtswidrig noch bestünden an \nseiner Rechtmäßigkeit ernsthafte Zweifel. Dies ergebe sich aus der umfangreichen \nKlageerwiderung. Im Übrigen stellten die Gesichtspunkte Rohstoffversorgung, \nzeitnahe Realisierung des Immissionsschutzes sowie der Erhalt von \n2.200 Arbeitsplätzen im Tagebaugebiet Garzweiler sehr wohl öffentliche Interessen \nzugunsten einer sofortigen Vollziehbarkeit dar. Hinzu komme das Interesse der \nBeigeladenen, einen etwaigen Tagebaustillstand mit dem sich daraus ergebenden \nfinanziellen Schaden abzuwenden. Demgegenüber bestehe auf Seiten der \nAntragsteller lediglich ein \"psychologisches Verschonungsinteresse\".\n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt vor: Mangels Gestattungswirkung des Rahmenbetriebsplans sei die \nAntragstellerin nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Rahmenbetriebsplan, wie in \nihrer Klageerwiderung dargelegt, offensichtlich rechtmäßig. Des Weiteren ergebe \neine Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Interessen sowie ihre Abwägung \nuntereinander, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sich gegenüber \ndem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht durchsetzen könne. So habe \ndie Antragstellerin keine konkreten Planungen benannt, so dass ihre Planungshoheit \nnicht die Fachentscheidung des Antragsgegners überwiegen könne. Während für \nden Tagebau gewichtige öffentliche Interessen stritten, entstehe durch die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung kein irreparabler Eingriff in das \nSelbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Entsprechend den Leitvorstellungen der \nLandesregierung sei eine kontinuierliche Braunkohlengewinnung erforderlich. \nDarüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse an der kontinuierlichen \nVersorgung unter anderem des Kraftwerks Frimmersdorf mit Braunkohle aus dem \nTagebaugebiet Garzweiler. Eine Ersatzversorgungsmöglichkeit scheide aus. Bei \neinem Stillstand des südlichen Tagebauflügels drohten Arbeitsplatzverluste. Insoweit \nwerde auf die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 zu den Akten gereichte \neidesstattliche Versicherung ihres Direktors des Bereichs Tagebaue vom gleichen \nTag Bezug genommen. Ohne sofortige Vollziehbarkeit der \nRahmenbetriebsplanzulassung vom Dezember 1997 drohe ihr wegen der \nVerzahnung der Abbautätigkeit in einem Gebiet, aus dem 90 % der Gesamtkohle von \nGarzweiler gefördert würden, ein erheblicher Schaden. Neben der Stilllegung des \nKraftwerks Frimmersdorf seien insoweit Schadensersatzpflichten wegen Verletzung \nvon Strombereitstellungspflichten zu nennen. Es komme hinzu, dass die gerade \nangelaufenen Braunkohlenplanverfahren - Umsiedlung für Garzweiler II \nbeeinträchtigt würden. Letztlich sei bedeutsam, dass das Selbstverwaltungsrecht der \nAntragstellerin nicht in seinem Kern betroffen sei.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 9 K 2954/00 sowie der \nzugehörigen Beiakten (I - IV aus 9 L 354/01 sowie I - X aus 9 K 2954/00) Bezug \ngenommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I - XXV des \nVerfahrens 9 K 684/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer auf der Grundlage des § 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 \nSatz 1, 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag der \nAntragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist \nzulässig, aber unbegründet.\n\n29\n\nDie von der Antragstellerin gewählte Antragsart erweist sich als statthaft (vgl. die \n§§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 123 Abs. 5 VwGO). Denn die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans ist ein feststellender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im \nSinne des § 80 Abs. 1 Satz 2, 2. / 3. Fall VwGO. Dabei kann auf sich beruhen, \nwelche Funktion und Verbindlichkeit ein Rahmenbetriebsplan, der gemäß § 52 Abs. 2 \nNr. 1 BBergG allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben enthält, im \nSystem des Bergrechts im Einzelnen hat. Bereits die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans trifft nämlich die Feststellung, dass das Vorhaben die \ngesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt. Je \nnachdem, wie genau die allgemeinen Angaben des Unternehmers sind, besitzt die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans rahmenmäßige Bindungswirkung für die \nEntscheidung über die Zulassung nachfolgender Betriebspläne, die dasselbe \nVorhaben betreffen.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, Zeitschrift \nfür Bergrecht (ZfB) 1998, 146, 152 mit Nachweisen.\n\n31\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar kann \nsie sich nicht auf etwaige Rechte ihrer Bürger und Einwohner berufen, da es sich \nhierbei nicht um eigene Rechte der Antragstellerin handelt. Indessen kann sich die \nFeststellungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung rechtlich nachteilig auf ihre \nRechtsposition auswirken. Entsprechend der vorerwähnten Bindungswirkung kann \ndie Antragstellerin nämlich möglicherweise den die Ausführung des Vorhabens der \nBeigeladenen gestattenden Betriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend \nentgegenhalten, durch sie in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden.\n\n32\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob die Vorschriften über die bergrechtliche \nBetriebsplanzulassung gegenüber einer betroffenen Gemeinde drittschützend \nsind.\n\n33\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1994, 1152, 1153.\n\n34\n\nDenn hier ist jedenfalls ein die Antragsbefugnis begründender rechtswidriger \nEingriff in das der Antragstellerin zustehende, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie \nArt. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) \ngeschützte Recht der Selbstverwaltung, das auch die gemeindliche Planungshoheit \nschützt,\n\n35\n\nvgl. statt vieler VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH \n20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305,\n\n36\n\nvorgetragen und möglich. Nach der ständigen höchstrichterlichen \nRechtsprechung ist Derartiges der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend \nbestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer \ndurchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das \nVorhaben erheblich beeinträchtigt werden.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, \nDVBl. 1994, 1152, 1153 mit Nachweis, Urteil vom 12. Dezember \n1996 - 4 C 14/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1997, 904 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, \nBeschluss vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 201; \nSächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September \n1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 325 mit Nachweisen.\n\n38\n\nDemgegenüber reicht das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von \neinem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, für die Geltendmachung einer \nVerletzung der Planungshoheit nicht aus.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, \nNVwZ 1997, 904 f.\n\n40\n\nIm Hinblick darauf, dass das der Rahmenbetriebsplanzulassung vom \n22. Dezember 1997 zugrunde liegende Abbauvorhaben der Beigeladenen unstrittig \netwa ein Drittel des Gemeindegebiets der Antragstellerin betrifft, ist es nicht von \nvornherein ausgeschlossen, dass das Vorhaben wesentliche Teile des \nGemeindegebiets der Antragstellerin einer durchsetzbaren Planung entzieht.\n\n41\n\nAuf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungswirkung der \nRahmenbetriebsplanzulassung sowie der rahmenmäßigen Bindungswirkung für \netwaige nachfolgende Betriebspläne ist dem Vortrag des Antragsgegners sowie der \nBeigeladenen, wonach der Rahmenbetriebsplan allenfalls die Vorbereitung \nzukünftiger Eingriffe ermögliche, die nach der Zulassung des Hauptbetriebsplans \nstattfinden könnten, nicht zu folgen. Nicht zuletzt mit Blick auf den voraussichtlich \nverbleibenden Restsee von 23 km² Fläche auf dem Gebiet der Antragstellerin gilt im \nErgebnis Gleiches hinsichtlich der Erwägung der Beigeladenen, das Vorhaben \nnehme keine wesentliche Fläche der Antragstellerin dauerhaft in Anspruch.\n\n42\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht schließlich nicht entgegen, dass der \nAntragsgegner nicht vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch die \nAntragstellerin einen von ihr - hier nicht - gestellten Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung abgelehnt hat. Wenngleich umstritten ist, ob es sich bei § 80 a Abs. 3 \nSatz 2 VwGO in Bezug auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO um eine \nRechtsgrundverweisung handelt, so dürfte unter anderem mit Blick auf die \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift,\n\n43\n\nvgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band 1, Stand: Januar \n2001, § 80 a Rdnr. 75/78,\n\n44\n\neiniges für diese Annahme sprechen. Dies hätte zur Folge, dass ein vorheriger \nAussetzungsantrag bei der Behörde mangels Anforderung von öffentlichen Abgaben \nund Kosten hier entbehrlich gewesen wäre.\n\n45\n\nVgl. zum Meinungsstand Oberverwaltungsgericht für das Land \nBrandenburg, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 4 B 39/98 -, ZfB \n1999, 34 f.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss \nvom 20. April 1994 - 8 W 87/93 -, ZfB 1994, 217 ff., sowie \nBeschluss vom 23. Dezember 1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 1994, 22, \n24; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, \nBeschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, Seite 12 des \nEntscheidungsabdrucks; Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Band II, Stand: Juli 2000, § 80 a \nRdnr. 16 - 18.\n\n46\n\nSelbst wenn man aber, wozu die Kammer nicht neigt, § 80 Abs. 6 VwGO über \n§ 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Fällen der vorliegenden Art entsprechend anwendete, \nstünde dies der Zulässigkeit des Antrags hier nicht entgegen. Denn vorliegend droht \nim Sinne der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entsprechend eine \nVollstreckung. Derartiges dürfte bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung \nanzunehmen sein, wenn dessen Umsetzung sicheren Anzeichen zufolge unmittelbar \nbevorsteht oder aber schon begonnen hat.\n\n47\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, \n§ 80 Rdnr. 349 mit Nachweisen.\n\n48\n\nMit Blick auf die in den Gründen I. beschriebene Verzahnung der \nRahmenbetriebsplanzulassungen vom Juli 1994 und Dezember 1997 einerseits \nsowie der Zulassung des Hauptbetriebsplans 1999/2001 andererseits dürfte hier von \neiner der Vollstreckung gleichstehenden Umsetzung der \nRahmenbetriebsplanzulassung vom Dezember 1997 durch die Beigeladene \nauszugehen sein. Denn die in der Rahmenbetriebsplan-Teilzulassung, Zeitraum \n1996/2001, dargestellte Oberkante Abbau ist im Mai 2001 überschritten \ngewesen.\n\n49\n\nDer nach alledem zulässige Antrag ist indessen unbegründet.\n\n50\n\nDie durch den Antragsgegner am 28. März 2001 erfolgte Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 \ngenügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Gemäß den §§ 80 a \nAbs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gilt insoweit das Begründungsgebot des \n§ 80 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, \n§ 80 a Rdnr. 32.\n\n52\n\nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere - öffentliche oder \nüberwiegende Interesse eines Beteiligten - an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die vom Antragsgegner angeführten \nGesichtspunkte der gesicherten Rohstoffversorgung, der Sicherstellung von \nSümpfungsmaßnahmen sowie des Erhalts von etwa 2.200 Arbeitsplätzen im \nTagebaugebiet Garzweiler sprechen das öffentliche Interesse an. Darüber hinaus hat \nder Antragsgegner unter Hinweis auf einen drohenden Tagebaustillstand und damit \nverbundene wirtschaftliche Einbußen zu den Interessen der Beigeladenen ausgeführt \nund das Interesse der Antragstellerin (sowie der übrigen sich gegen die \nRahmenbetriebsplanzulassung wendenden Kläger) als zurücktretend eingestuft. Dies \nträgt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nhinreichend Rechnung.\n\n53\n\nEine - wie auch immer geartete - Anhörung der Antragstellerin vor Anordnung der \nsofortigen Vollziehung war nicht erforderlich.\n\n54\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, \n§ 80 a Rdnr. 33 mit Nachweisen.\n\n55\n\nBei der nach den §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall in Verbindung \nmit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist in \nmaterieller Hinsicht eine umfassende Interessenabwägung maßgeblich. Es kommt \nzuvörderst darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse und \ngegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen \nVollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum \nAbschluss des Rechtsbehelfsverfahren einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht \nausgesetzt zu sein. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die \nRechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen \nwerden soll, ein. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs \nvon Belang. Erweist sich bei der im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung \nder Rechtsbehelf des Antragstellers als offensichtlich aussichtsreich, besteht \ngrundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen \nVerwaltungsakts. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, \nwenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ist hingegen bei \nsummarischer Überprüfung der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es \nentscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung \nsprechenden öffentlichen bzw. überwiegenden Interessen eines Beteiligten einerseits \nund dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.\n\n56\n\nDabei hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu \nbeziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich \ngegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung \nwendet, sind im Hinblick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten \netwaige Änderungen des Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der \nbehördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, nur dann berücksichtigungsfähig, \nwenn sie sich zugunsten des Vorhabenträgers auswirken.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB \n1998, 146, 153 f. mit Nachweisen; anderer Auffassung VG Cottbus, \nUrteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 u. a. -, Seite 29 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n58\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegen hier das öffentliche Interesse \nsowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das private \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn eine Rechtsverletzung zum Nachteil \nder Antragstellerin ist nicht festzustellen, weil die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans den gesetzlichen Vorschriften, soweit sie Bezug zur \nAntragstellerin haben, genügt und mithin ihr Recht auf Selbstverwaltung, auch in \nGestalt der Planungshoheit, jedenfalls gewahrt ist.\n\n59\n\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen (LV NRW) gewährleisten den Gemeinden das Recht der \nSelbstverwaltung. Dies beinhaltet das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen \nGemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Dieses Recht \nist indessen nur im Rahmen der Gesetze garantiert, sofern diese ihrerseits \nverfassungsgemäß sind. Das bedeutet, dass die Garantie der Einrichtung \ngemeindlicher Selbstverwaltung der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung \nbedarf, die Gemeinden an alle verfassungsmäßigen Gesetze und Verordnungen \ngebunden sind und mithin in das Recht der Selbstverwaltung aufgrund solcher \nGesetze eingegriffen werden kann. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört die \nPlanungshoheit, nämlich das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem \nGebiet eigenverantwortlich zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung \ndes Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen \nVorstellungen zu steuern und zu gestalten.\n\n60\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n7. Oktober 1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 56, 298, 311 ff.; \nVerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB \n1997, 300, 305; OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.\nErfolgt die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung auf der Grundlage \neines Gesetzes durch die vollziehende Gewalt in einem konkreten Einzelfall, muss \nauch die Ermächtigungsnorm mit der Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sein. Ist \ndas zu bejahen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlage vor, und ist ferner die Maßnahme auch im Übrigen von der \nErmächtigungsnorm, soweit diese Bezug zum gemeindlichen Recht der \nSelbstverwaltung hat, gedeckt, hält sich die Beschränkung \"im Rahmen der \nGesetze\", so dass die Maßnahme das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nicht \nverletzt und daher von der Gemeinde hinzunehmen ist.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.\n\n62\n\nDas ist bei der streitbefangenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Fall. \nErmächtigungsgrundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung für das Vorhaben der \nBeigeladenen, für das gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG \ndieses Gesetz gilt, sind die §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. \nDiese Vorschriften räumen der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde \ndie Möglichkeit ein, die Vereinbarkeit eines bergbaulichen Vorhabens mit den \ngesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen im Umfang des Regelungsgehalts des \nRahmenbetriebsplans festzustellen und damit die rechtlichen Voraussetzungen dafür \nzu klären, ob der Unternehmer eines bergbaulichen Vorhabens bei Aufsuchen und \nGewinnen von Bodenschätzen sowie bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche \n- gerade bei Raum beanspruchenden Vorhaben der vorliegenden Art - in die \nsituationsbedingt vorgegebenen Bodenverhältnisse nachhaltig eingreifen darf. Diese \nKlärung erstreckt sich auf die Frage, ob der Unternehmer auf die für die Planung und \nRegelung der Bodennutzung durch betroffene Gemeinden maßgebliche tatsächliche \nSituationen in einer Weise einwirken darf, dass die grundsätzlich eigenverantwortlich \nwahrzunehmende planerische Gestaltungshoheit beschränkt wird.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155.\n\n64\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die vorerwähnte \nbergrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht gegen das den Gemeinden \ngewährleistete Selbstverwaltungsrecht verstößt. Denn sie tastet deren Kernbereich \nnicht an, und die außerhalb des Kernbereichs gemeindlicher Selbstverwaltung \nerfolgende Beschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden ist im Grundsatz \nwegen überörtlicher Interessen von höherem Gewicht (Sicherung der \nRohstoffversorgung) erforderlich und auch sonst verhältnismäßig. Insbesondere die \nVorschriften der §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eröffnen dabei im \nSinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichende Möglichkeiten, planerische \nVorstellungen der Gemeinden zu berücksichtigen.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155 f. mit \nNachweisen.\n\n66\n\nDie streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, an deren Verfahren \ndie Antragstellerin gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ordnungsgemäß beteiligt worden \nist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit diese die \nBerücksichtigung gemeindlicher Interessen gebietet. Dabei ist in Bezug auf das den \nAbbau von Braunkohle und die (teilweise) Verfüllung des Abbaubereichs \numfassende einheitliche Vorhaben der Beigeladenen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \neinschlägig. Nach dieser Vorschrift kann in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und \ndes § 15, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die \nZulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine \nGewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche \nInteressen entgegenstehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der \nZulassungsentscheidung standen dem Vorhaben der Beigeladenen indessen keine \nüberwiegenden öffentlichen Interessen aus Gründen des Schutzes des \nSelbstverwaltungsrechts der Antragstellerin (Planungshoheit) entgegen, die den \nAntragsgegner zum Beschränken oder Untersagen des Vorhabens berechtigten.\n\n67\n\nWas zunächst die Rüge der Antragstellerin anbelangt, der Antragsgegner habe \neine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. §§ 57 a Abs. 1 und 2, 52 \nAbs. 2 a BBergG) unterlassen, so ergibt sich hieraus kein Bezug zum \nSelbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Denn die Vorschriften über die \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht drittschützend. Sie \ndienen ausschließlich dazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf \ndie natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. \nDie Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des \nverwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).\n\n68\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 \nu. a. -, S. 52 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in \nJuris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit \nNachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom \n21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.\n\n69\n\nErgänzend merkt die Kammer an, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für \ndie Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans aus mehreren Gründen \nnicht durchgeführt werden musste.\n\n70\n\nZum einen ist § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier schon nicht \nanwendbar. Die Bestimmung ist erst durch Gesetz zur Änderung des \nBundesberggesetzes vom 12. Februar 1990, insoweit in Kraft getreten am 1. August \n1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I 1990, 215, 218) in das Gesetz \neingeführt worden. Die fehlende Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aus Art. 2 \nSatz 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 1990, 215, 217).\n\n71\n\nArt. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ein nach dem \nBundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses \nGesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach \ngeltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, wenn \ndas Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt \ngemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz indessen für die Entscheidung über \ndie Betriebsplanzulassungen bis dahin eine Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht \nvorgesehen hatte,\n\n72\n\nvgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, \n§ 57 a Rdnr. 92,\n\n73\n\nist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei \nInkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher \ngeltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des Zulassungsverfahrens ist \ndabei die Einreichung des Betriebsplans bei der zuständigen Behörde \nanzusehen.\n\n74\n\nVgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92.\n\n75\n\nDa die Beigeladene den - allerdings nachfolgend geänderten - \nRahmenbetriebsplan bereits im November 1987 beim vormals zuständigen Bergamt \nKöln eingereicht hatte und das Verfahren zu seiner Zulassung damit bereits vor dem \n1. August 1990 begonnen worden war, musste hier eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung mangels Anwendbarkeit der einschlägigen \nbergrechtlichen Vorschriften nicht durchgeführt werden.\n\n76\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 100, \n1, 7 f., auch zum Vorhabenbegriff.\n\n77\n\nEs kommt hinzu, dass bei unterstellter Anwendbarkeit der durch das \nÄnderungsgesetz vom Februar 1990 eingefügten Vorschriften eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht erforderlich \ngewesen ist. Nach dieser Vorschrift findet unter anderem Abs. 2 a des § 52 BBergG, \nder auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 c BBergG \nverweist, keine Anwendung für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne \ndes § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, wenn in diesem Verfahren die Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses \nGesetzes entspricht. Diese Bestimmung sieht zur Vermeidung von Doppelprüfungen \ndie Möglichkeit vor, dass bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine \nabschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. \nInsoweit ist zunächst erforderlich, dass für bergbauliche Vorhaben ein \"besonderes \nVerfahren\" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. Dies meint ein \ngesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die \nAbbaugrenzen und Haldenflächen eines Gewinnungsbetriebs festgelegt und \ngenehmigt werden. Darüber hinaus verlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, dass in \ndiesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \ngewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Die \nKammer hat keinen Anlass anzunehmen, dass die im Braunkohlenplanverfahren \nGarzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 \nLPlG NRW) die vorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.\n\n78\n\nVgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG \nNRW in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW S. 476) \nBoldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78.\n\n79\n\nEine vom vorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick \nauf die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten veranlasst. Zum einen spricht bei \nsummarischer Überprüfung vieles dafür, dass diese Richtlinie bei Vorhaben nicht \nanwendbar ist, für die - wie hier - vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) \neine Zulassung grundlegend beantragt worden ist.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29/94 -, \nNVwZ 1997, 908 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom \n18. Juni 1998 - C-81/96 -, in Juris.\n\n81\n\nZum anderen dürfte der Richtlinie nicht zu entnehmen sein, dass sie eine die \nVermeidung von Doppelprüfungen der Umweltverträglichkeit einschränkende \nVorgabe enthält.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43/96 -, NVwZ \n1998, 279 ff.\n\n83\n\nAus dem Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens ergibt sich ebenfalls \nnichts zugunsten der Antragstellerin. Denn § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist als \ninsoweit einschlägige Bestimmung nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen, \nauf die verwiesen wird, hier gem. Art. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des \nBundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 1990, 215, 217) bereits nicht \nanwendbar. Im Übrigen gewährt diese Vorschrift ebenfalls keinen Drittschutz \nzugunsten der Antragstellerin. Vielmehr ergibt sich im Zusammenhang mit § 54 \nAbs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung betroffener Gemeinden regelt, dass die \nzuständige Behörde umfassend Kenntnis über die bei der Zulassungsentscheidung \nzu berücksichtigenden erheblichen öffentlich-rechtlichen Belange erhalten soll. \nDarüber hinaus spricht der Umstand, dass die Zulassung eines \nRahmenbetriebsplans eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz \n1 BBergG) gegen die Annahme, dass betroffene Gemeinden ausschließlich unter \nBerufung auf einen sie betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das \nEntscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung \ndurchsetzen können sollen.\n\n84\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 319 f. mit \nHinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzum Planfeststellungsverfahren im Wasserrecht; VG Chemnitz, \nUrteil vom 24. Mai 1995 - 4 K 845/93 -, ZfB 1996, 151, 154; vgl. \nhingegen zum luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren \nstatt vieler BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, \nNVwZ 1989, 750 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 \n- 7 C 55 f./89 -, BVerwGE 85, 368 ff.\n\n85\n\nHinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Rüge, die \nRahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, ist \neine Rechtsverletzung zu ihrem Nachteil ebenfalls nicht festzustellen. Nach dieser \nVorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu \nerteilen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - gemeinschädliche Einwirkungen \nder Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff des \nGemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Einzelner geschädigt wird. \nEs muss vielmehr ein Schaden in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf \ndas Allgemeinwohl auswirkt.\n\n86\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55 Rdnr. 40.\n\n87\n\nBereits die Wendung \"gemeinschädliche Einwirkungen\" legt nahe, dass die Norm \nnicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen \nabgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen, \ndass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung \nvon drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, \nDVBl. 1994, 1152, 1153,\n\n89\n\nhat eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 9 BBergG mithin auszuscheiden. \n\n90\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, der Zulassung des Rahmenbetriebsplans fehle es \nan der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem \nnach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG), führt \ndies im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrags. Zwar ist insoweit davon \nauszugehen, dass die Vorschrift - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - \njedenfalls im Umfang des Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit im \nFachplanungsrecht Drittschutz zugunsten der Antragstellerin beinhaltet. Demgemäß \nkann eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn das Vorhaben \nwesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, am angegebenen Ort mit Nachweisen; vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, \n146, 156.\n\n92\n\nIndessen liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG vor. \nWiedernutzbarmachung ist gemäß § 4 Abs. 4 BBergG die ordnungsgemäße \nGestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung \ndes öffentlichen Interesses. Sie umfasst Vorkehrungen und Maßnahmen, die \nerforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung vorzubereiten und zu \nermöglichen. Sie ist dann erreicht, wenn die Fläche ordnungsgemäß so gestaltet ist, \ndass sie sich für eine weitere sinnvolle Nutzung eignet.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 158 mit \nNachweisen.\n\n94\n\nDie Erforderlichkeit, das öffentliche Interesse bei der Wiedernutzbarmachung zu \nbeachten (vgl. § 4 Abs. 4 BBergG), beinhaltet, dass die Gestaltung der Oberfläche \nunter Berücksichtigung des künftigen Verwendungszwecks der Flächen zu erfolgen \nhat.\n\n95\n\nVgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.\n\n96\n\nVon entscheidender Bedeutung ist vorliegend, dass der mit Bescheid der \nLandesplanungsbehörde vom 31. März 1995 genehmigte Braunkohlenplan \nGarzweiler II in seinem Abschnitt 2.6, \"Restsee aus wasserwirtschaftlicher Sicht\", \nvorsieht, dass eine maximale Seefläche von rund 23 km² als See zu gestalten ist. \nGemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW ist dieses Ziel unter anderem vom \nAntragsgegner sowie der Antragstellerin bei raumbedeutsamen Planungen und \nMaßnahmen zu beachten.\n\n97\n\nVgl. auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 \nRdnr. 46.\n\n98\n\nIm Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in seinem Urteil \nvom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,\n\n99\n\n Seite 51 f. des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in \nJuris,\n\n100\n\nmit die Kammer bindender Wirkung (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG NRW -) \nausgeführt, dass der Braunkohlenplan Garzweiler II auch insoweit nicht das \nSelbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzt.\n\n101\n\nDes Weiteren sind etwaige Planungsvorstellungen der Antragstellerin, die mit \nden landesplanerischen und raumordnenden Zielvorgaben des Braunkohlenplans \n(vgl. § 24 Abs. 1 LPlG NRW) nicht zu vereinbaren sind oder darüber hinausgehen, im \nRahmen der Beachtung des öffentlichen Interesses nicht einzustellen.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 166 f., vgl. darüber hinaus S. 169 zu den an den \nKonkretheitsgrad derartiger Planungen zu stellenden \nAnforderungen.\n\n103\n\nErgänzend merkt die Kammer an, dass die streitbefangene \nRahmenbetriebsplanzulassung im Abschnitt I., Nummer 7.5 im Zusammenhang mit \nder Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Abbaugebiets darauf hinweist, dass \ndie nähere Einzelausgestaltung dem für die Anlegung des Restsees nach dem \nWasserhaushaltsgesetz durchzuführenden Verfahren vorbehalten bleibt.\n\n104\n\nWas schließlich die Rüge der Antragstellerin anbetrifft, die \nRahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, so führt \nauch dies nicht zu einem Erfolg des Antrags. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG \nkann die zuständige Behörde in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des \n§ 15, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, eine Aufsuchung oder \neine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche \nInteressen entgegenstehen. Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut muss es \nsich um öffentliche Interessen handeln, die allerdings auch in der \nverfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit liegen können, \nhandeln.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB \n1998, 146, 156.\n\n106\n\nZur Klarstellung merkt die Kammer an, dass die von der Antragstellerin in diesem \nZusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte einer gegebenenfalls fehlenden \nRechtfertigung von Grundrechtseingriffen unerheblich sind, weil sie keinen Bezug zur \ngemeindlichen Planungshoheit aufweisen.\n\n107\n\nSoweit die Antragstellerin der Ansicht ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches \nInteresse am Unterlassen einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie an \nder Erhaltung unter anderem der im betroffenen Abbaugebiet gelegenen Orte, führt \ndies nicht zur Annahme von das Abbauvorhaben der Beigeladenen überwiegenden \nöffentlichen Interessen. Mit ihren Leitentscheidungen aus den Jahren 1987 sowie \n1991 hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen eine in erster Linie \npolitische Wertentscheidung getroffen, auch künftig auf die Braunkohle als eine \nsichere einheimische Energiequelle zu setzen. Die Annahme, der \nlandesplanerischen Sicherheit des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen \nseines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse \nvon höherem Gewicht als dasjenige des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin \nzu, ist sowohl im Ergebnis als auch im Entscheidungsvorgang verfassungsgerichtlich \nohne Beanstandung geblieben. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH \n20/95 u. a. -,\n\n108\n\n ZfB 1997, 300, 309 f.,\n\n109\n\ndazu ausgeführt:\n\n110\n\n\"Der Braunkohlenplan greift nicht unverhältnismäßig in die \nPlanungshoheit der Beschwerdeführer ein. Er entzieht zwar mit dem \ndargestellten Abbaubereich wesentliche Teile des jeweiligen \nGemeindegebiets einer rechtlich anzuerkennenden Planung der \nbetroffenen Beschwerdeführer oder stört dort eine bestimmte örtliche \nPlanung nachhaltig. ... Braunkohlenausschuss und \nLandesplanungsbehörde haben aber angenommen, der \nlandesplanerischen Sicherung des konkreten Tagebaus Garzweiler II \nkomme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung \nein überörtliches Interesse von höherem Gewicht zu. ...\n Das Gewicht des Eingriffs wird durch die örtlichen Gegebenheiten \nbestimmt, auf welche die überörtliche Planung zugreift; auch die \nBeschwerdeführer könnten sie bei ihrer örtlichen Planung nicht \nschlechthin außer Acht lassen. Der Braunkohlenplan nimmt ein Gebiet in \nAnspruch, unter dem sich eine abbauwürdige Lagerstätte befindet. \nGemeinden mit derartigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterliegen \nschon von ihrer geografischen Lage her einer gewissen \n\"Situationsgebundenheit\" (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerfGE 76, \n107, 123). Der Braunkohlenplan konkretisiert mithin die in der Örtlichkeit \nvorgefundene Lage der Gemeinde.\nDie energiepolitische Notwendigkeit, auf dieses vorhandene Vorkommen \nzuzugreifen, haben Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde \nden beiden Leitentscheidungen der Landesregierung entnommen.\"\n\n111\n\nAn diese - gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VGHG NRW mit Gesetzeskraft \nausgestattete - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die Kammer nach § 26 \nAbs. 1 VGHG NRW gebunden.\n\n112\n\nDer Vortrag der Antragstellerin veranlasst auch im Übrigen, bezogen auf die \nstreitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, keine von der vorstehenden \nEntscheidung abweichende Beurteilung. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf ihr \nVorbringen, der Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei mangels energiepolitischer \nNotwendigkeit für den Aufschluss des Tagebaus Garzweiler II, gerade auch im \nHinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Liberalisierung des Strommarktes, \nnicht gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin trägt insoweit nichts Konkretes dafür vor, \ndass die - notwendigerweise einen sehr langen Zeitraum umfassen müssende - \nPrognose über den zukünftigen Energiebedarf seitens der Landesregierung \nNordrhein-Westfalen offensichtlich fehlerhaft oder aber eindeutig widerlegbar ist. \nVielmehr hält sie im Kern nur ihre abweichende Einschätzung und Bewertung \nentgegen.\n\n113\n\nVgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB \n1997, 300, 310 f.; vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle \nenergiepolitischer Leitvorstellungen des Gesetzgebers auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom \n28. September 2000 - 4 B 130/00 -, Seite 23 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n114\n\nAbschließend weist die Kammer darauf hin, dass § 35 Satz 1 LPlG NRW \nunabhängig von etwaigen politischen Wertentscheidungen die Pflicht zur \nÜberprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler \nII vorsieht, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich \nändern.\n\n115\n\nNach alledem ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach der \nvorstehenden Begründung zur bergrechtlichen Interessenabwägung nicht \nfeststellbar.\n\n116\n\nSchließlich besitzt die Antragstellerin auch dann kein Abwehrrecht gegen die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen, wenn auf die in der \nRechtsprechung zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit insbesondere im \nFachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für sich genommen zurückgegriffen \nwird. Denn der Schutz des Selbstverwaltungsrechts in der Ausprägung der \ngemeindlichen Planungshoheit im bergrechtlichen Betriebs- planzulassungsverfahren \ngeht nicht weiter als der Schutz insbesondere im Fachplanungsrecht. \n\n117\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 170.\n\n118\n\nAus der vorstehenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, \ndass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch nach Maßgabe dieser \nGrundsätze nicht festzustellen ist.\n\n119\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren \neinzubeziehen war.\n\n120\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB \n1998, 160, 170.\n\n121\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Sie berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin als \ndrittbetroffene Gemeinde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans wendet.\n\n122\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, \n159, sowie Nummer 9.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996, \nabgedruckt bei: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, Band II, \nStand: Januar 2001, zu § 163 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-07-03/9-l-354-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-07-03/9-l-354-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301581","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.258801+00:00"}}