{"status":"available","doknr":"OLD301669","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:0622.7K3468.97.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"7 K 3468/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der zu vollstreckenden \nHöhe abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren. Er ist Eigentümer des bebauten \nGrundstücks M.-----straße 00 in B. . Das Grundstück ist \nan die von der Beklagten durchgeführte städtische \nAbfallentsorgung angeschlossen.\n\n3\n\nLaut Rahmenvertrag zwischen dem Kreis B. , der Stadt B. und der B1. \nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH (B1. GmbH) vom 23. Dezember 1993 \nbedienen sich Kreis und Stadt B. bei der Wahrnehmung ihrer \nabfallwirtschaftlichen Aufgaben der B1. GmbH als beauftragter Dritter im Sinne des \n§ 5 Abs. 7 Landesabfallgesetzes (LAbfG). Gemäß Entgeltvertrag zwischen der Stadt \nB. und der B1. GmbH vom 17. Dezember 1993 erhebt die B1. GmbH nach \nMaßgabe einer von ihr zu erlassenden Entgeltordnung von der Stadt privatrechtliche \nEntgelte, wobei die für die Stadt von Privatanlieferern vereinnahmten Entgelte \nanzurechnen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 des Entgeltvertrages verpflichtet sich die B1. \n GmbH bei der Ermittlung ihrer Entgelte zur Einhaltung der Vorschriften des \nöffentlichen Preisrechts. Nach § 2 Abs. 2 des Entgeltvertrages hat die \nEntgeltkalkulation den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften des \nöffentlichen Preisrechts zu entsprechen.\n\n4\n\nAm 9. Dezember 1996 legte die B1. GmbH dem Beklagten ihre \nEntgeltkalkulation für 1997 in der Fassung der 1. Nachtragskalkulation vor, in der der \nBeginn des Echtbetriebes der MVA Weisweiler nunmehr mit dem 1. April 1997 \nangenommen und der Entgeltberechnung zugrunde gelegt wurde. In Erwartung der \nZusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997 zwischen Kreis B. , Stadt B. \n, B1. GmbH, S. +U. Entsorgung GmbH und der MVA X. GmbH & Co. KG \nwurde in der Nachtragskalkulation die von einer errichteten Anlagenkapazität von \n360.000 t/a als durchschnittlich zur Verfügung stehend erwartete Kapazität von \n290.000 t/a aufgeteilt. Sowohl auf die B1. GmbH zur Entsorgung der Abfallmengen \naus Kreis und Stadt B. als auch auf die S. +U. Entsorgung GmbH entfiel jeweils \nein Mengenkontingent von 145.000 t/a. In die kalkulierten Entgelte stellte die B1. \nGmbH neben den von ihr an die (damals zu gründende) MVA X. GmbH & Co. \nKG zu zahlenden Verbrennungsentgelte die ebenfalls von ihr zu übernehmenden \n50 % der kalkulierten nicht gedeckten Kosten der Anlage ein. \n\n5\n\nAm 18. Dezember 1996 beschloss der Rat der Stadt B. , die Festsetzung der \nGebührensätze für das Jahr 1997 in Gestalt der Änderung der \nAbfallwirtschaftssatzung auf die nächste Ratssitzung vom Januar 1997 zu vertagen. \nMit Dringlichkeitsentscheidung vom 20. Dezember 1996 beschlossen der Beklagte \nund ein Ratsmitglied die Zustimmung zur Entgeltkalkulation der B1. GmbH für das \nJahr 1997. Am 30. Dezember 1996 erging durch einen weiteren \nDringlichkeitsbeschluss des Beklagten und zweier Ratsmitglieder der IV. Nachtrag \nzur Abfallwirtschaftssatzung vom 10. Dezember 1992. In der Ratssitzung vom \n22. Januar 1997 genehmigte der Rat die Dringlichkeitsentscheidungen.\n\n6\n\nFür die Entsorgung des im Stadtgebiet des Beklagten \neingesammelten Haus— und Sperrmülls durch die B1. GmbH \nstellte der Beklagte für das Jahr 1997 Entgelte in Höhe von \n17.035.400,- DM in die Gebührenkalkulation für die \nAbfallentsorgungsgebühren ein. \n\n7\n\nMit Abgabenbescheid vom 30. Januar 1997 zog der Beklagte den Kläger unter \nZugrundelegung der auf dem Grundstück befindlichen Müllgefäße (4 x 35 l-Gefäß à \n154,80 DM, 2 x 35 l-Gefäß 14tägig à 77,40 DM) zu Abfallentsorgungsgebühren für \ndas Jahr 1997 in Höhe von 774,00 DM heran.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997, dem \nKläger zugestellt am 13. Oktober 1997, zurückwies. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 11. November 1997 Klage erhoben. \n\n10\n\nEr trägt vor, die Satzung sei formell nicht wirksam geworden. Die \nDringlichkeitsentscheidungen seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. \nAußerdem sei die Vorbehaltsklausel in § 20 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der \nStadt B. rechtlich bedenklich. \n\n11\n\nDie Satzung sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Unter \nausführlicher Darlegung der Vorgeschichte der Müllverbrennungsanlage (MVA) \nX. kommt der Kläger zu dem Schluss, die inzwischen unbestrittene \nÜberdimensionierung der Anlage sei zur Zeit des Erlasses der Satzung und schon \nzuvor im Planungsstadium, jedenfalls schon zum Zeitpunkt der ersten \nTeilgenehmigung vom 30. Juni 1994, objektiv voraussehbar gewesen. Die Anlage sei \nmit der vorhandenen Auslegung nicht erforderlich, weil die Region nur ein \nverbrennungsfähiges Abfallaufkommen von ca. 145.000 t/a habe, während die \nAnlage für 360.000 t/a konzipiert sei. Auch sei deswegen das Äquivalenzprinzip \nverletzt. Die Überdimensionierung sei ersichtlich gewesen. Die für den Probebetrieb \nentstandenen Kosten seien nicht ansatzfähig. Auch sei zu bezweifeln, dass das \nöffentliche Preisrecht eingehalten sei. Die Verbrennungsentgelte seien nach \nMarktpreisen zu kalkulieren gewesen. Für weit geringere als die der Stadt B. \nberechneten Preise sei auf dem freien Markt aquiriert worden. So habe der \nGeschäftsführer der B1. GmbH im Mai 1996 sogar in den Niederlanden Werbung \nfür die MVA X. gemacht. Die Umweltministerin des Landes Nordrhein-\nWestfalen habe im Dezember 1996 verlauten lassen, dass zwecks besserer \nAuslastung der Anlage ab Mitte 1997 Müll aus ganz NRW in X. verbrannt \nwerden.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n9. Oktober 1997 aufzuheben, soweit darin \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 \nfestgesetzt sind.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor, die Heranziehung sei rechtmäßig. Sie sei auf \neine wirksame Gebührenkalkulation zurückzuführen. Die \nursprünglich in § 20 Abs. 2 AWS enthaltene \nGebührenanpassungsklausel sei durch den 8. Nachtrag zur AWS \nvom 28. Dezember 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1997 \naufgehoben worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die \nFestlegung der Gebührensätze zum Zeitpunkt der \nBeschlussfassung am 28. Dezember 1999 nicht auf der Grundlage \nder 1996 kalkulierten Werte, sondern nach dem damals schon \nvorliegenden tatsächlichen Beriebsergebnis für 1997 hätte \nerfolgen müssen, seien die der Heranziehung zugrunde liegende \nGebührensatzregelungen als im Ergebnis wirksam anzusehen. Zwar \nergebe sich aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 1997 und \nder Gegenüberstellung der angesetzten Planwerte und der Ist-\nZahlen für 1997 eine geringfügige Kostenüberdeckung von \n539.763,83 DM. Geringere Abfallgebührensätze resultierten \nhieraus jedoch nicht. Insgesamt habe sich nämlich der Preis \npro Liter entsorgten Abfalls dadurch erhöht, dass während des \nJahres 1997 ein erheblicher Rückgang der Behälterzahlen und \ndamit ein geringeres Behältervolumen eingetreten sei. Der Rat \nder Stadt hätte daher bei der Neuberechnung aus Anlass des \nSatzungsbeschlusses vom 28. Dezember 1999 die Gebührensätze \nnicht vermindern müssen.\n\n17\n\nEs seien keine nicht ansatzfähigen Kosten, insbesondere keine Kosten für die \nBeseitigung wilden Mülls, in die Kalkulation eingestellt worden. Die Einbeziehung der \nKosten der Bioabfallentsorgung sei rechtlich unbedenklich. Zu \nAbfallentsorgungsgebühren seien 63.268 Gebührenpflichtige veranlagt worden; \n6.210 Gebührenpflichtige seien vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit \ngewesen. Damit habe der Befreiungsgrad unter 10 % aller Gebührenpflichtigen \ngelegen. Darüber hinaus sei den Eigenkompostierern ein pauschaler \nGebührenabschlag von 30,- DM pro Haushalt gewährt worden, der die Kosten für die \nInanspruchnahme bzw. Nichtinanspruchnahme im Wesentlichen ausgeglichen, d. h. \ndie laufenden Kosten der Bioabfallentsorgung vollständig ausgeglichen habe. Die \nRechtsprechung zur verbotenen Quersubventionierung der Bioabfallentsorgung sei \ndaher hier nicht einschlägig. \n\n18\n\nHinsichtlich der Dimensionierung der MVA X. liege aus damaliger Sicht \neine Fehlprognose der Bezirksregierung und des Satzungsgebers nicht vor. Kreis \nund Stadt B. hätten bei ihren Planungsentscheidungen auf das \nAbfallwirtschaftskonzept vertrauen dürfen. Die aufgetretene Überkapazität sei damals \nweder offensichtlich noch vorhersehbar gewesen.\n\n19\n\nEine Ausschreibungspflicht oder eine Bindung an öffentliches Preisrecht \nhinsichtlich des Baus der Anlage gebe es nicht.\n\n20\n\nGegen preisrechtliche Vorschriften sei nicht verstoßen worden. Im \nRahmenvertrag vom 23. Dezember 1993 und im Entgeltvertrag vom 17. Dezember \n1993 seien Selbstkostenpreise vereinbart worden. Ein Vorrang von Marktpreisen bei \nder Entgeltberechnung habe nicht bestanden, da Ende 1993 für die nachgefragten \nLeistungen kein Markt bestanden habe. Der 1993 zulässigerweise vereinbarte \nSelbstkostenpreis habe Geltung auch für das Jahr 1997. Verstöße gegen die \nVorschriften der Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten \n- LSP - seien nicht ersichtlich.\n\n21\n\nZu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der Verfahren 7 K 3275/97, 7 K 3321/97, 7 K 3413/97 und \n7 K 3414/97 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n24\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 ist \nhinsichtlich der Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für \ndas Kalenderjahr 1997 rechtmäßig. \n\n25\n\nRechtsgrundlage der streitigen Heranziehung ist die \nAbfallwirtschaftssatzung (AWS) der Stadt B. vom \n10. Dezember 1992 in der (rückwirkenden) Fassung der \n8. Nachtragssatzung vom 28. Dezember 1999. Sie ist in \nformeller Hinsicht nicht deshalb unwirksam, weil die \n4. Nachtragssatzung, in der die der Heranziehung zugrunde \nliegenden Gebührensätze zunächst festgeschrieben wurden, im \nWege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) durch den Beklagten \nund zwei Ratsmitglieder beschlossen wurde. Es kann \ndahinstehen, ob der in § 60 GO NW vorausgesetzte Fall \näußerster Dringlichkeit vorlag, da der Rat der Stadt B. \ndie Dringlichkeitsentscheidung in seiner Sitzung vom \n22. Januar 1997 genehmigte. Durch die Genehmigung kommt es auf \ndiese Frage nicht mehr an, weil die Rechtslage sich so \ndarstellt, als ob der Rat die IV. Nachtragssatzung selbst \nbeschlossen hätte,\n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n25. März 1974 - III A 953/72 -; Urteil vom \n15. August 1985 - 2 A 2613/84 -, StuGemR \n1986, 321; Urteil vom 31. Mai 1988 -\n 2 A 1739/86 -, NWVBl. 1988, 336; Urteil vom \n23. April 1996, - 10 A 620/91 -, NVwZ 1997, \n598 = NWVBl. 1996, 441; \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, § 60 GO, Anm. 5.2.\n\n27\n\nDer Genehmigungsbeschluss bedurfte nicht der Satzungsform,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996, \na.a.O.\n\n29\n\nAuch war seine Bekanntmachung nicht erforderlich. Weder \nschreibt die Gemeindeordnung die Bekanntmachung vor, noch \nfolgt eine Bekanntmachungspflicht aus der \nBekanntmachungsverordnung (BekanntmVO). § 2 Abs. 4 Nr. 2 \nBekanntmVO ist nicht anwendbar, weil er für ein Tätigwerden \ndes Rates als \"Behörde\" gilt, hier der Rat aber als \nSelbstverwaltungsorgan gehandelt hat, \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996, \na.a.O., Beschluss vom 5. Oktober 1992 \n- 3 B 778/90 -; Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung, Stand: Januar 1998, § 60, \nErl. IV.\n\n31\n\nDie für das Wirksamwerden der im Wege der \nDringlichkeitsentscheidung erlassenen Satzung gemäß § 7 Abs. 4 \nGO NW i. V. m. den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung \nerforderliche öffentliche Bekanntmachung des Dringlichkeits-\nbeschlusses ist am 31. Dezember 1996 erfolgt. \n\n32\n\nDie Abfallwirtschaftssatzung ist auch materiell wirksam, \nsoweit es um die Regelungen über die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren geht und soweit ihre Überprüfung \nveranlasst war. \n\n33\n\nDer in § 20 AWS geregelte Gebührenmaßstab begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Die Maßstabsregelung stellt auf die \nZahl, Art und Größe der aufgestellten Restmüllbehälter sowie \nauf die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr ab und sieht \ndarüber hinaus einen so genannten Gebührenerlass für \nGebührenpflichtige vor, die eine qualifizierte \nEigenkompostierung betreiben. Ein solcher Maßstab ist als \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \ni.V.m. § 9 Abs. 2 LAbfG zulässig,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 \n- 9 A 1795/99 -. \n\n35\n\nDer in der AWS vorgesehene Einheitsmaßstab für die \nInanspruchnahme der verschiedenen Sonderleistungen der \nstädtischen Abfallentsorgung begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Insbesondere ist eine unzulässige Quersubventio-\nnierung der Biotonnen nicht festzustellen. Eine Einbeziehung \nder Entsorgungskosten für den so genannten Biomüll in die \nallgemeine (Einheits-)Gebühr ist dann unter dem Gesichtspunkt \nder Typengerechtigkeit noch hinzunehmen ist, wenn die Gruppe \nder nicht an die Bioabfallentsorgung Angeschlossenen nicht \ngrößer als 10 % der Benutzer der Einrichtung ist,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 \n- 9 A 1795/99 -; Urteile vom 17. März 1998 \n- 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 = NWVBl. \n1998, 361, und - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37 \n= NWVBl. 1998, 445; HessVGH, Urteil vom \n18. August 1999, 5 UE 251/97, RdL 2000, 75. \n\n37\n\nSo verhält es sich vorliegend. Nur 6.210 Gebührenpflichtige \nund damit unter 10 % von 63.268 Gebührenpflichtigen insgesamt \nnehmen nicht an der Bioabfallentsorgung über die Biotonne \nteil. Abgesehen davon wird auch der Gruppe der \nSelbstkompostierer durch einen pauschalen Gebührenabschlag von \njährlich 30,- DM pro Haushalt ausreichend Rechnung getragen. \n\n38\n\nAuch die Gebührensatzregelungen des § 20 AWS erweisen sich \nfür das hier streitbefangene Gebührenjahr 1997 letztlich als \nwirksam.\n\n39\n\nZwar ist davon auszugehen, dass die Satzung in der Fassung \nder IV. Nachtragssatzung vom 30. Dezember 1996 zunächst wegen \neines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG rechtsfehlerhaft \nwar. Nach dieser zwingenden Vorschrift ist in der Satzung der \nAbgabesatz, also hier der Gebührensatz, festzulegen. Eine \nsolche Festlegung der Gebührensätze lag wegen der in § 20 \nAbs. 2 AWS enthaltenen Gebührenanpassungsklausel nicht vor. \nDenn die Gebührensätze wurden hierdurch unter den Vorbehalt \neiner späteren Veränderung gestellt. Allerdings hat der Rat \nder Stadt später die rechtliche Möglichkeit ergriffen, die in \n§ 20 Abs. 2 AWS enthaltene Gebührenanpassungsklausel durch \nden 8. Nachtrag zur AWS vom 28. Dezember 1999 rückwirkend zum \n1. Januar 1997 aufzuheben. Durch die Beseitigung der \nAnpassungsklausel hat er zugleich eine bis dahin nicht \nexistente Festlegung der Gebührensätze im Sinne des § 2 Abs. 2 \nSatz 2 KAG in der Satzung getroffen. Dabei hat er es \nallerdings konkludent bei der Zugrundelegung der im Jahre 1996 \nerstellten Gebührenkalkulation bewenden lassen, da die \nseinerzeit beschlossenen Gebührensätze unverändert blieben. \nDer Rat hätte wegen der in der Zwischenzeit eingetretenen \nVeränderungen aber den rückwirkend eingeführten Gebührensätzen \nzwingend die Einnahmen und Ausgaben aus dem bereits \nvorliegenden Betriebsergebnis für 1997 zugrunde legen müssen, \n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 \n- 9 A 2251/93 -, OVGE MüLü 45, 59-69 = NVwZ-\nRR 1996, 695-697 = NWVBl 1995, 470-473 = ZKF \n1996, 37-38 = WuM 1996, 99-102 = \nGemeindehaushalt 1997, 13-17; Schulte in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, \nRdnr. 78, Stand: März 2001.\n\n41\n\nDass dies unterblieben ist, führt jedoch nicht zur \nUnwirksamkeit der betreffenden Gebührensatzvorschriften. Denn \ndie in § 20 Abs. 1 AWS geregelten Gebührensätze lassen sich \nauf das Betriebsergebnis für 1997 stützen. Nach der von der \nKammer geteilten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, OVGE MüLü 44, 134-155 = NVwZ 1995, \n1233-1238 = NWVBl 1994, 428-434 = KStZ 1994, 213-220 = \nZKF 1994, 227-230 = DWW 1994, 319-325; Urteil vom \n19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StzGR 1995, 315; Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, a.a.O.; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 4047/93 -; vgl. hierzu auch Schulte \nin: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rdnr. 72 ff., \nStand: März 1998,\n\n43\n\nist rechtlich davon auszugehen, dass der Gebührensatz \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG) \nentsprechen muss. Danach kann eine Gemeinde ohne Einschaltung \ndes Rates eine fehlerfreie Kalkulation bzw. nach Ablauf des \nGebührenjahres eine Nachberechnung nach dem Betriebsergebnis \nnachschieben. Das Gericht hat sodann zu überprüfen, ob sich \ndie der Heranziehung zugrunde liegenden Gebührensätze im \nErgebnis als von der Nachkalkulation bzw. Nachberechnung \ngetragen erweisen und ob die Ansätze aus dem Betriebsergebnis \nihrerseits gebühren-rechtlich zulässig sind. Danach können \nüberhöhte Kostenansätze gegebenenfalls ohne Auswirkungen auf \ndie Gültigkeit des Gebührensatzes und auf die Satzung \ninsgesamt bleiben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden \nPrüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Dabei \nkönnen Überschreitungen der rechtmäßiger-weise anzusetzenden \nGesamtkosten von bis zu 3 % noch als unerheblich angesehen \nwerden. Die 3 %-Grenze ergibt sich aus \nPraktikabilitätserwägungen. Würde man bereits geringste Fehler \nausreichen lassen, um den Gebührensatz und damit die Satzung \ninsgesamt für ungültig zu halten, läge hierin eine Verkennung \ndes Wesens einer mit zahlreichen Unwägbarkeiten belasteten \nPrognose. Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass \nKostenüberschreitungen, die auf willkürlich, d. h. bewusst \nfehlerhaften Kostenansetzungen beruhen, unabhängig von ihrer \nHöhe nicht toleriert werden können.\n\n44\n\nAus dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Januar 2001 \neingereichten und von der Kammer überprüften Rechenwerk über \ndie Ist-Zahlen (Einnahmen und Ausgaben) 1997 zeigt sich das \nVorhandensein eines im Grundsatz teilweise unzulässigen \nKostenansatzes. Hieraus ergibt sich allerdings für das \nGebührenjahr 1997 lediglich eine unter der 3 %-Grenze liegende \nÜberdeckung. \n\n45\n\nAbgesehen von der vom Beklagten selbst errechneten \nÜberdeckung von 539.763,83 DM hat das Gericht zu prüfen, ob in \ndem mit Schriftsatz vom 11. Januar 2001 eingereichten \nBetriebsergebnis für 1997 ungerechtfertigte Kostenpositionen \nenthalten sind. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob die \nan die B1. GmbH zu zahlenden Entgelte nach den in \n§§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3 KAG aufgestellten gesetzlichen \nAnforderungen in die Berechnung eingestellt werden \ndurften.\n\n46\n\nIm Grundsatz begegnet die vollständige Übernahme der von \nder B1. GmbH geforderten Entgelte rechtlichen Bedenken. Zu \nden nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 KAG in eine \nGebührenkalkulation einstellbaren Kosten gehören auch Entgelte \nfür in Anspruch genommene Fremdleistungen (vgl. § 6 Abs. 2 \nSatz 2 KAG). Fremdleistungen im Sinne der Vorschrift sind \nLeistungen, die eine dritte Person - sei es eine natürliche \nPerson oder Personenmehrheit oder eine juristische Person — \nfür die entsorgungspflichtige Körperschaft als eigentlichen \nAufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Dritte Person \ni.d.S. kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein \n(z.B. GmbH), an der eine Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. \nEntscheidend ist, dass eine von der kommunalen Körperschaft \njedenfalls rechtlich getrennte juristische Person gehandelt \nhat,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 \n- 9 A 53594 -; Beschluss vom 19. März 1998 \n- 9 B 144/98 -; Urteile vom 1. Juli 1997 \n- 9 A 3556/96 -‚ StuG 1997, 356, und vom \n30. September 1996 - 9 A 4047/93 - sowie \nTeilurteil vom 15. Dezember 1994 -\n 9 A 2251/93 - OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 \n= NWVBl. 1995, 173.\n\n48\n\nGebührenrechtlich unbedenklich ist es, dass der Auftrag an \ndie B1. GmbH ohne vorherige Ausschreibung erteilt wurde. \nNach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des \nOberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n49\n\nvgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173; siehe \nhierzu auch Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. April \n1999, 5 N 3909/98; Schulte/Wiesemann in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG, \nRdnr. 141 b, Stand: September 2000,\n\n50\n\nist eine Ausschreibung nach Gemeindehaushalts- und \nVergaberecht jedenfalls dann nicht zwingend geboten, wenn es \n- wie hier - um eine Vergabe an eine GmbH geht, an der die \nStadt selbst (maßgeblich) beteiligt ist. \n\n51\n\nDer Entsorgungsträger darf jedoch nicht jeden von dem \nFremdleister geforderten Preis unbesehen in seine \nKostenkalkulation bzw. Nachberechnung einstellen. Vielmehr hat \ner zu prüfen, welches die für das Gebührenjahr ansatzfähigen \nKosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG i.V.m. § 9 Abs. 2 \nLAbfG sind. Ansatzfähig sind dabei nur die Entgelte, die \naufgrund der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit \nden geltenden rechtlichen Vorgaben gerechtfertigt sind. Sie \nmüssen insbesondere betriebsnotwendig sein, ihre Bemessung \ndarf nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen,\n\n52\n\nVgl. OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember \n1994, a.a.O.; Urteil vom 24. November 1999, \na.a.O.\n\n53\n\nIm ersten Schritt ist bei dieser Überprüfung von den über \ndie Entgelte für die Fremdleistung bestehenden vertraglichen \nGrundlagen auszugehen. \n\n54\n\nAus den vertraglichen Vereinbarungen folgt, dass die Vertragsparteien \nEntsorgungsentgelte nach Selbstkostenpreise vorsehen wollten. Laut \nRahmenvertrag zwischen dem Kreis B. , der Stadt B. und der B1. \nAbfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH vom 23. Dezember 1993 ist die B1. \nGmbH im Wesentlichen zur eigenverantwortlichen Sicherstellung der \nordnungsgemäßen Entsorgung der im Kreis- und Stadtgebiet anfallenden Abfälle \ngegen eine Vergütung in Form von Entgelten nach einer von ihr zu erlassenden und \nvon Stadt und Kreis zu genehmigenden Entgeltordnung verpflichtet. Nach § 6 Abs. 1 \ndes Rahmenvertrages hat sie bei der Ermittlung der Entgelte die im \nKommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Grundsätze \nder Vollkostendeckung und der Äquivalenz von Leistung und Entgelt nach Maßgabe \nder Grundsätze des § 9 LAbfG zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 des Entgeltvertrages \nzwischen der Stadt B. und der B1. GmbH vom 17. Dezember 1993 verpflichtet \nsich die B1. GmbH bei der Ermittlung ihrer Entgelte zur Einhaltung der Vorschriften \ndes öffentlichen Preisrechts, ferner zur Berücksichtigung der Grundsätze der \nVollkostendeckung sowie der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Nach § 2 \nAbs. 2 des Entgeltvertrages hat die Entgeltkalkulation den jeweils geltenden \npreisrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Preisrechts zu entsprechen, zum \nZeitpunkt des Vertragsschlusses der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 - VPöA -, und unter anderem den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP -. Im Rahmen \nder Vollkostendeckung ist nach dem Rahmenvertrag vom 23. Dezember 1993 und \ndem Entgeltvertrag vom 17. Dezember 1993 eine den betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen entsprechende, angemessene Entgeltgestaltung zugrunde zu legen, \ndie eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, einen angemessenen Gewinn und \neine angemessene Risikovergütung enthält. \n\n55\n\nGrundlage für die Preisbildung durch die MVA sollten demnach \ndie jeweils geltenden Regelungen über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen - insbesondere die nach wie vor gültige \nVerordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAuftragen, zuletzt geändert am 13. Juni 1989 - sein,\n\n56\n\nvgl. zu den Grundlagen und der Geltung \ndieser Verordnung BVerwG, Urteil vom \n21. Februar 1995 - 1 C 36/92 -, NVwZ-RR 1995, \n425, Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 B 34/99 - \nNVwZ 1999, 1112; HessVGH, Urteil vom \n11. Januar 1999 - 8 UE 3300/94 -, HessVGRspr \n1999, 74.\n\n57\n\nNach diesen Maßstäben durfte die Beklagte das von der B1. \n GmbH für die Entsorgung städtischer Abfälle festgesetzte bzw. \nberechnete Entgelt für 1997 im Grundsatz nicht in vollem \nUmfang in ihre Gebührenbedarfsberechnung bzw. nunmehr in ihre \nNachberechnung übernehmen. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der wegen der langen Dauer des Probebetriebs \nherabgesetzten Entgelte bzw. der u. a. an die Stadt B. \nerfolgten Erstattungen. \n\n58\n\nDie vollständige Einbeziehung der Entgelte steht im Grundsatz nämlich nicht im \nEinklang mit den preisrechtlichen Vorschriften. \n\n59\n\nDie für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge geltende Verordnung \nPR Nr. 30/53 stellt ein Stufenprinzip auf, das bei der Preisfeststellung einzuhalten ist: \nNach § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge \ngrundsätzlich Marktpreisen der Vorzug zu geben, die gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 für \nmarktgängige Leistungen nicht überschritten werden dürfen. Sinn des Primats des \nMarktpreises ist es, die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen möglichst in das \nmarktwirtschaftliche System einzuordnen und von einem echten \nLeistungswettbewerb abhängig zu machen. Nur ausnahmsweise können gemäß § 5 \nVO PR Nr. 30/53 Selbstkosten-preise vereinbart werden,\n\n60\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei \nöffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001, § 1 VO PR 30/53, \nRdnr. 28 ff., 68 ff., § 4, Rdnr. 1 ff.\n\n61\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der von der \nB1. GmbH erbrachten Leistung der Abfallverbrennung \njedenfalls im Herbst und zum Ende des Jahres 1996, also zur \nZeit der Beschlussfassung über die Einbeziehung der \nFremdentgelte in die Kalkulation, um eine marktgängige \nLeistung im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 gehandelt \nhat,\n\n62\n\nvgl. insoweit (verneinend) bezogen auf das \ngesamte Jahr 1996 und den Regierungsbezirk \nKöln OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 \n- 9 A 1795/99 -.\n\n63\n\nFür eine Marktgängigkeit spricht, dass \nVerbrennungsleistungen von unterschiedlichen in öffentlich-\nrechtlicher und privatrechtlicher Weise organisierten \nBetreibern in Konkurrenz zueinander angeboten und sowohl von \nentsorgungspflichtigen Körperschaften ohne eigene anderweitige \nEntsorgungskapazität als auch durch - etwa gemäß dem bis zum \n5. Oktober 1996 geltenden § 3 Abs. 3 Abfallgesetz (AbfG) vom \n27. August 1986 (BGBl I 1410) selbst entsorgungspflichtige - \nPrivate nachgefragt wurden. In Betracht zu ziehende Anbieter \nwaren und sind die MVA Düsseldorf-Flingern, das MHKW Essen-\nKarnap, die MKVA Krefeld-Uerdingen, die GMVA Niederrhein in \nOberhausen, die MVA Solingen, das MHKW Wuppertal, die \nMVA Bonn, das MHKW Leverkusen, die MVA Hagen, das \nMHKW Iserlohn, das RZR Herten sowie die MVA im \nAbfallentsorgungszentrum Asdonkhof in Kamp-Lintfort. Schon im \nJahre 1995 wurde aufgrund mangelhafter Auslastung von \nVerbrennungskapazitäten (in Nordrhein-Westfalen) die \nErschließung von Müllmengen aus anderen Bundesländern (z. B. \nBayern) angestrebt und durchgesetzt. Der Kammer fehlt es \ninsoweit jedoch an Erkenntnissen darüber, ob und in welchem \nUmfang Einzugsbereiche der zuvor genannten Anlagen durch die \nzuständigen Behörden bindend festgelegt waren, weshalb die \nKammer jedenfalls zur Zeit dem vom Oberverwaltungsgericht in \nseinem o. g. Urteil vom 5. April 2001 aufgestellte Grundsatz \nnicht ohne Weiteres folgt, bei der Beurteilung der \nMarktgängigkeit könne nur auf die im jeweiligen \nRegierungsbezirk vorhandenen Verbrennungsanlagen abgestellt \nwerden. In diesem Zusammenhang sind die Urteile des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 1995 im \nVerfahren 17 K 8014/95 sowie die Berufungsentscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n64\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. September 1998 \n- 20 A 7308/95 -,\n\n65\n\nzu erwähnen. Das Oberverwaltungsgericht wies die gegen die \nerstinstanzliche Aufhebung der Festlegung eines \nEinzugsbereichs unter Ausschluss anderer Bundesländer \ngerichtete Berufung der Bezirksregierung zurück. Es führte \naus, die Erforderlichkeit der Festlegung von Einzugsbereichen \neiner Abfallentsorgungsanlage sei anhand der konkreten \nUmstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dem Grundsatz der \nVermeidung von \"Abfalltourismus\" könne nur dann \ndurchschlagendes Gewicht zukommen, wenn ihm über das mit \ndiesem Begriff verbundene pauschale Umwelturteil hinaus unter \nEinbeziehung sonstiger - nicht zuletzt wirtschaftlicher \nUmstände - hinaus Vorrang beigemessen werde. \n\n66\n\nAbgesehen davon erscheint es als Indiz für das Vorliegen eines Marktes, dass \nim Vorgriff und offensichtlich in sicherer Erwartung des Abschlusses der bereits \nvorbereiteten und in den Gremien der B1. GmbH und der Stadt (ausweislich des \nProtokolls der Ratssitzung vom 18. Dezember 1996) diskutierten \nZusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997 gemäß den Vorgaben der \nEntgeltkalkulation der B1. GmbH vom Dezember 1996 in der städtischen \nGebührenbedarfsberechnung (unter der Ordnungsnr. 721.1690/6) Einnahmen aus \nder \"Mitbenutzung\" der Anlage in Höhe von 2.191.430,- DM veranschlagt wurden. \nDiese Mitbenutzung bezog sich auf das mit der Zusammenarbeitsvereinbarung vom \n19. Juni 1997 verwirklichte neue, \"gemischtwirtschaftliche\" Betreibermodell, wonach \nwegen der absehbaren \"nicht kostendeckenden Marktpreise\" die B1. GmbH und \ndie S. +U. Entsorgung GmbH jeweils ein Kontingent von 145.000 t/a zur Aquisition \nvon Fremdmengen vorrangig aus der Region B. zur erforderlichen höheren \nAuslastung der Anlage übernehmen, danach aus dem Regierungsbezirk Köln, \ndanach aus Nordrhein-Westfalen und danach aus anderen Bundesländern. In \ndiesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die B1. GmbH in der Anlage 20 \nzur Kalkulation hinsichtlich der \"Fremdmengen\" (Seite 11 der \nNachtragsentgeltkalkulation) im Einzelnen katalogartig die \"Preisempfehlungen für \nMengen ohne Anschluss- und Benutzungszwang (Marktpreisniveau)\" aussprach. \nDies spricht dafür, dass für die Verbrennungsleistung ein verkehrsüblicher Marktpreis \nermittelt werden konnte, \n\n67\n\nvgl. in diesem Zusammenhang \nEbisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 VO PR 30/53, \nRdnr. 51 ff.\n\n68\n\nEine Mangellage oder ein auf Anbieterseite beschränkter Wettbewerb i. S. d. § 5 \nAbs. 1 Ziff. 2 VO PR 30/53 ist ebenfalls zu hinterfragen. Die oben dargestellten \nBemühungen der B1. GmbH und der Stadt um das so genannte \ngemischtwirtschaftliche Betreibermodell zum Zweck der Vermarktung der freien \nKapazitäten deuten auf einen Angebotsüberhang hin, der die am Markt zu \nerzielenden Entsorgungspreise weit unter die berechneten Selbstkostenpreise \ndrückte. Angesichts des vorhandenen Überangebots an Verbrennungskapazitäten, \ndas durch die Konkurrenz mit der im Jahre 1996 noch zulässigen Deponierung als \nzumindest vergleichbarer Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 VO PR 30/53 noch \nverschärft wurde, kann gegebenenfalls nicht von einem beschränkten Wettbewerb \nausgegangen werden. Dem Wert der langfristigen Versorgungssicherheit wäre \ninsoweit durch einen auf die Marktpreise vorzunehmenden angemessenen Aufschlag \ngemäß § 4 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53 Rechnung zu tragen. \n\n69\n\nAllerdings kann die Frage der Marktgängigkeit (zumindest in \nForm vergleichbarer Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 VO \nPR 30/53) offen bleiben, weil aus dem Vorgesagten für das \nGebührenjahr 1997 kein Verstoß gegen den Vorrang der \nKalkulation von Marktpreisen nach § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 \nund damit gegen das in § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 enthaltene \ngesetzliche Verbot gemäß § 134 BGB mit der Folge der \nNichtigkeit überhöhter Preise folgen würde. Denn maßgeblich \nfür die Beurteilung des zulässigen Preistyps ist der Zeitpunkt \ndes Abschlusses der vertraglichen Vereinbarungen, \n\n70\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 \n- 9 A 5359/94 -; Ebisch/Gottschalk, a.a.O., \n§ 1 VO PR 30/53, Rdnr. 62, 106, vgl. auch \nSchulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 KAG, Rdnr. 141 c, \nStand: September 2000,\n\n71\n\nalso das Jahr 1993, in dem mangels eines Marktes \nzulässigerweise Selbstkostenpreise vorgesehen werden durften. \nVerfestigt sich in den Folgejahren ein entstandener Markt, ist \nlediglich an eine Vertragsanpassung hinsichtlich des Preistyps \nzu denken,\n\n72\n\nvgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 1 \nVO PR Nr. 30/53, Rdnr. 106.\n\n73\n\nDie Frage, ob und wann unter Umständen eine \nVertragsanpassung zu erfolgen hat, kann aber mangels Relevanz \nfür das Gebührenjahr 1997 auf sich beruhen. \n\n74\n\nAus dem Vorgesagten folgt, dass für das Jahr 1997 die \nVereinbarung von Selbstkostenpreisen grundsätzlich zulässig \nwar. Sie sind aber auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen \npreisrechtlichen Regelungen zu überprüfen. Die für das Jahr \n1997 berechneten Entgelte und die hier darauf beruhende \nGebührenkalkulation steht im Grundsatz nicht im Einklang mit \nden Regelungen des § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 und der Nr. 4 \nLSP. Nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 sind bei der Ermittlung \nder Selbstkostenpreise nur die \"angemessenen Kosten\" des \nAuftragnehmers zu berücksichtigen. Gemäß Nr. 4 LSP kommen nur \ndiejenigen Kosten in Betracht, die bei wirtschaftlicher \nBetriebsführung zur Erstellung von Leistungen entstehen. Im \nAngemessenheitsgrundsatz und in Nr. 4 LSP kommt der oben \nbereits erwähnte Grundsatz zum Ausdruck, dass nur die Entgelte \nfür Leistungen Dritter ansatzfähig sind, die sich insbesondere \nals betriebsnotwendig darstellen und deren Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widersprechen darf,\n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 \n- 9 A 1795/99 -; Urteil vom 24. November \n1999, a.a.O.; Teilurteil vom 15. Dezember \n1994, a.a.O.; vgl. auch Ebisch/Gottschalk, \na.a.O., Nr. 4 LSP, Rdnr. 17 ff.\n\n76\n\nDanach sind die von der B1. GmbH in ihrer Entgeltkalkulation angesetzten und in \ndie Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten als Fremdleistungskosten \nübernommenen Anlagenkosten für die Müllverbrennungsanlage X. den \nGebührenpflichtigen aus dem Stadtgebiet der Stadt B. nur zu einem Teil \nzuzurechnen. \n\n77\n\nDabei kommt der Frage, ob die MVA X. aus der Sicht der \nGebührenpflichtigen gemessen an dem von ihnen ausgelösten Verbrennungsbedarf \nüberdimensioniert war bzw. ist, nur mittelbare Bedeutung zu. Grundsätzlich steht es \nim Belieben des privaten Fremdleisters, hier der B1. GmbH, ob er für die von ihm \nzu erbringende Leistung zu groß dimensionierte Anlagen vorhält, und sei es mit der \nMotivation, für einen erwarteten Anstieg der Verbrennungsmengen gerüstet zu sein. \nDies ändert sich auch nicht dadurch, dass an dem betreffenden privaten \nUnternehmen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Eine andere \nFrage ist aber, in welcher Höhe für die zu erbringende Leistung im jeweiligen \nGebührenjahr Entgelte gefordert werden können. Hierbei sind nach Nr. 4 LSP nur die \nKosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der \nLeistung entstehen,\n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 \n- 9 A 1795/99 -.\n\n79\n\nDies kann nur heißen, dass zwischen der für die Gebührenpflichtigen \nnachgefragten Verbrennungs- bzw. Entsorgungsleistung und den in die \nEntsorgungsentgelte eingeflossenen Kostenpositionen ein hinreichender ursächlicher \nZusammenhang bestehen muss. Den Gebührenzahlern müssen die eingestellten \nKosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung zuzurechnen sein. \n\n80\n\nDies ist hier nicht in vollem Umfang der Fall. Ein Teil der den Gebührenpflichtigen \nangelasteten Kosten ist von ihnen nicht veranlasst. Zwar liegt der Entgeltkalkulation \nund der Ergebnisrechnung 1997 der B1. GmbH, auf die die hier zu überprüfenden \nEntgeltzahlungen zurückgehen, zu Recht die Erwägung zu Grunde, dass aufgrund \nvon Abschaltvorgängen und Stilllegungszeiten in Folge auftretender \nBetriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen die \nrechnerische Anlagenkapazität von 360.000 t/a nicht während des ganzen Jahres zur \nVerfügung steht, \n\n81\n\nvgl. zu entsprechenden Erfahrungswerten OVG NRW, \nUrteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -.\n\n82\n\nDanach erscheint die Annahme einer durchschnittlich zur Verfügung stehenden \nVerbrennungskapazität von 290.000 t/a (ca. 80 % von 360.000 t/a) als sachgerecht, \n\n83\n\nvgl. insoweit Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 4 LSP, \nRdnr. 23 ff. (26), 29. \n\n84\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Entsorgung \nder Abfallmengen aus Stadt und Kreis B. ein \nKapazitätsanteil von 145.000 t/a als notwendig angesehen und \nkalkuliert worden ist. Nach der Nachtragsentgeltkalkulation \nhat die B1. GmbH für 1997 dem Anschluss- und \nBenutzungszwang unterliegende Abfallmengen aus Stadt und Kreis \nB. von 127.000 t erwartet. Diese Erwartung hat sich \ndurch die tatsächliche Verbrennungsmenge des Jahres 1997 mehr \nals bestätigt. Diese betrug (für dem Anschluss- und \nBenutzungszwang unterfallende Abfälle) einschließlich \nDirektanlieferung aus Stadt und Kreis B. 169.780 t, \ndavon aus der Stadt B. 55.283,35 t. Die (nach Abzug der \nEinnahmen nach Unterabschnitt 1.721.1690) davon durch Gebühren \nauszugleichende Abfallmenge betrug 50.321,96 t (vgl. Beiakte \nIII, Tabelle \"Berechnung und Aufteilung des \nEntgeltrückerstattungsanteils für den gebührenrelevanten \nHaushalt \"Abfallbeseitigung\" im Haushaltsjahr 1997, Seite \n2).\n\n85\n\nAllerdings sind den Gebührenpflichtigen nicht nur die entsprechenden \nKapazitätskosten in Rechnung gestellt worden. Vielmehr enthält das \nEntgeltkalkulationsschema ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung vom \n20. Juni 2001 vom Vertreter der B1. GmbH vorgelegte Aufstellung \n\"Kostenverteilung Thermische Abfallbeseitigung\" für 1997 einen so genannten \"B1. \n-Aufschlag\", um den der 50%ige B1. -Basiskostenanteil erhöht wurde. Dieser \nmachte im Hinblick auf die für den Kreis und die Stadt B. zunächst angesetzten \n145.000 t/a von insgesamt 290.000 t/a 50 % der für den Betrieb der \nMüllverbrennungsanlage ermittelten ansatzfähigen Kosten aus. Gemäß dem \nEntgeltschema zahlt die B1. GmbH nach Abzug der im Wesentlichen von der \nFa. S. +U. Entsorgung GmbH gezahlten Verbrennungsentgelte diesen \"B1. -\nAufschlag\" an die MVA X. GmbH & Co. KG in Höhe von 50 % der kalkulierten \nverbleibenden, nicht gedeckten Kosten der Anlage und wälzt ihn über die Entgelte \nauf die Kommunen ab. Diese nicht durch die für die Gebührenzahler aus Stadt und \nKreis B. vorgehaltene Kapazität von 145.000 t/a veranlassten, sondern mit dem \nweiteren Kapazitätsanteil verbundenen Kosten sind bei wirtschaftlicher \nBetriebsführung zur Erstellung der Verbrennungsleistung für die Stadt und den Kreis \nB. nicht notwendig im Sinne von Nr. 4 LSP; sie gehen über das Maß der \nInanspruchnahme der Abfallentsorgung durch die Gebührenpflichtigen hinaus.\n\n86\n\nFür das Gebührenjahr wirkt sich dieser methodisch fehlerhafte \nKalkulationsansatz allerdings nicht aus, weil die sich insgesamt ergebende Belastung \nder Gebührenpflichtigen weniger als 3 % der zulässigen Kostenansätze beträgt. \nEntsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2001 vorgelegten \nAufstellung \"Kostenverteilung Thermische Abfallbeseitigung\" lag der \"B1. -\nAufschlag\" im Jahr 1997 bei 469.772,46 DM (Spalte 32 der Aufstellung). Auf die \nGewichtstonne Abfall umgerechnet ergibt sich hieraus ein Betrag von 3,15 DM netto \nund 3,67 DM brutto. Angesichts der gebührenrelevanten Abfallmenge aus der Stadt \nB. von 50.321,96 t folgt hieraus eine Belastung durch den \"B1. -Aufschlag\" in \nHöhe von 184.681,59 DM. Dieser relativ geringe Betrag erklärt sich daraus, dass die \nMVA X. entgegen den Erwartungen zur Zeit der Entgeltkalkulation im \nGebührenjahr 1997 tatsächlich nur einen Monat, nämlich im Dezember 1997 im \nEchtbetrieb lief, dessen Kosten im Gegensatz zu denen des bis einschließlich \nNovember 1997 andauernden Probebetriebes letztlich anteilig von den \nGebührenzahlern zu tragen waren. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit \ndem Anlagenlieferer war die B1. GmbH nach Ablauf des Jahres 1997 in der Lage, \nden Kommunen die wegen der langen Dauer des Probebetriebes ihr nicht \nentstandenen Kosten zurückzuerstatten. Dadurch reduzierten sich die \nEntsorgungsentgelte um 238,248 DM/t netto und 273,986 DM/t brutto. \n\n87\n\nAus dem \"B1. -Aufschlag\" in Höhe von 184.681,59 DM und der vom Beklagten \nselbst errechneten Überdeckung von 539.763,83 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag \nvon 724.445,42 DM. Zur Ermittlung der zulässigen durch Gebühren zu deckenden \nGesamtkosten ist dieser Betrag zunächst von dem aus der \"WS-Rechnung\" des \nBeklagten folgenden Kostenbetrag von 38.810.398,78 DM abzuziehen. Ausgehend \nvon dem Ergebnis von 38.085.953,36 DM liegt die maßgebliche 3%-Grenze bei \n1.142.578,50 DM. Der die Gebührenpflichtigen belastende Betrag von \n724.445,42 DM liegt unterhalb dieser Grenze. Für andere Gebührenjahre mag sich \ndies anders darstellen.\n\n88\n\nDie unter der Ordnungsnr. 2800/9 in die Gebührenkalkulation aufwandsmindernd \neingebrachte Position \"Zuführung von Vermögenshaushalt\" in Höhe von \n5.964.000,- DM musste vom Beklagten nicht auch in die Vergleichsberechnung nach \ndem Betriebsergebnis eingeführt werden. Der Betrag stammt aus der bei der Stadt \ngebildeten Gebührenausgleichsrücklage. Diese wird aus nicht vorausgesehenen \nÜberdeckungen früherer Kalkulationsperioden gespeist. Das entsprechende \n\"Guthaben\" der Gebührenzahler wurde gebührenmindernd in die Kalkulationsperiode \n1997 eingestellt. Aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 18. Dezember 1996 \nist das dringliche Bemühen des Rates ersichtlich, die Gebührenlast für 1997 zu \nsenken. Allerdings kommt es - wie oben ausgeführt - bei der Ergebnisbetrachtung \nhinsichtlich der Rechtfertigung der Gebührensätze allein auf die gebührenrechtliche \nZulässigkeit der tatsächlichen Kostenansätze an. Weil eine rechtliche Verpflichtung \nzum Einsatz der Rücklage wegen des Grundsatzes des Verbots periodenfremder \nVerrechnungen nicht besteht, bleibt diese Position im Rahmen der Überprüfung der \nIst-Rechnung unberücksichtigt. Dies folgt daraus, dass der Gebührensatz nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nlediglich im Ergebnis den (zwingenden) Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG) entsprechen muss, \n\n89\n\nvgl. auch Urteil vom 27. Januar 1998 - 9 A 6093/96 -; \nBeschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.\n\n90\n\nDie Frage, ob der Beklagte bei der rechnerischen Darstellung der (Behälter-\n)Maßstabsgrößen für 1997 auf das Jahresende abstellen durfte, entfaltet für die \nVergleichsberechnung keine Bedeutung. Auf die vom Beklagten in diesem \nZusammenhang vorgenommene Berechnung des Abfallentsorgungs-Literpreises \nkommt es nicht an. Die für die Vergleichsberechnung maßgebliche Größe ist die \nHöhe der tatsächlichen Gebühreneinnahmen im Jahr 1997. In diesen schlägt sich die \nEntwicklung der Behältergrößen durch Änderungsmeldungen bzw. Verringerung \nwährend des Jahres exakt nieder. \n\n91\n\nAuch weitere Gesichtspunkte verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.\n\n92\n\nIn der Gebührenkalkulation der Stadt sind die \nkalkulatorischen Abschreibungen zulässigerweise nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert berechnet worden,\n\n93\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 429 = KStZ 1994, \n213 = StädteT 1994, 681 = GemHH 1994, 233; \nUrteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 - \na.a.0., Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A \n5799/97 -.\n\n94\n\nDer Wortlaut des § 6 Abs. 2 KAG steht einer Abschreibung \nauf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes nicht entgegen. \nEr lässt vielmehr jegliche Abschreibungsmethode zu, soweit sie \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht. Die Kammer \nweicht von der durch Auswertung eines eingeholten \nbetriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens gefundenen \nund nunmehr in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \nwonach es sich bei der Abschreibung nach \nWiederbeschaffungszeitwerten um eine nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen zulässige \nAbschreibungsmethode handelt, nicht ab. Damit ist es nach dem \nWillen des Landesgesetzgebers den Gemeinden überlassen, \nzwischen mehreren zulässigen Abschreibungsmethoden, nämlich \nnach dem so genannten Anschaffungswertmodell und nach \nWiederbeschaffungszeitwerten, auszuwählen. Daraus folgt \nzugleich, dass die Städte und Gemeinden hingegen rechtlich \nnicht gezwungen sind, von der Abschreibung nach \nWiederbeschaffungszeitwerten zugunsten der Abschreibung nach \nAnschaffungswerten Abstand zu nehmen,\n\n95\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 5. April \n2001 - 9 A 1795/99 -. \n\n96\n\nEbenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die \nvorgenommene Verzinsung des Anlagekapitals (Ordnungsnr. \n6850/7) auf die Herstellungs- bzw. Anschaffungswerte nach \neinem Nominalzinssatz von 8 %. Die Kammer sieht für die hier \nzur Überprüfung anstehende Kalkulation noch keinen Anlass, von \ndem vom Oberverwaltungsgericht gefundenen zulässigen \nMischzinssatz von 8 %,\n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 - (II. 5.1) a.a.O.; Urteil vom \n21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, S. 11 a.a.O.; \nvgl. auch Mohl, Schick, KStZ 1994, 226, \n227,\n\n98\n\nabzuweichen. Denn diesem Nominal-Mischzinssatz liegt eine \nAuswertung der Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen der \nletzten 40 Jahre bis 1992 zu Grunde. Diese betrugen von 1952 \nbis 1992 durchschnittlich - je nach Berechnungsmethode - \n7,5 - 7,7 %, wobei dieser als Ausgangswert dienende Zinssatz \nhinsichtlich des zu verzinsenden Fremdkapitals angemessen zu \nerhöhen ist. Zwar sind die entsprechenden Zinssätze für die \ndarauf folgenden Jahre, 1993 bis zum hier maßgeblichen Jahr \nder Kalkulation 1996, niedriger als der o. g. \ndurchschnittliche Zinssatz. Sie liegen nach einer von der \nLandeszentralbank in Düsseldorf eingeholten Auskunft vom \n25. Oktober 2000 für das Jahr 1993 bei 6,28 %, für 1994 bei \n6,67 %, für 1995 bei 6,50 % und für 1996 bei 5,64 %, also für \ndie Jahre 1993 bis 1996 bei durchschnittlich nur 6,27 %. \nAllerdings sind die Nutzungszeiten für die hier in Rede \nstehenden höherwertigen Anlagegüter zum Teil relativ lang. Sie \nliegen für unbewegliches Anlagevermögen (Gebäude, \nZwischenlager) im Wesentlichen zwischen zehn und 67 Jahren und \nfür die höherwertigen beweglichen Vermögenspositionen (Lkw, \nGroßraumbehälter, Abfallwirtschaftskonzept, \nGewerbemüllkataster) bei sieben bis zehn Jahren. Da es damit \nangesichts der einzelner Anlagegüter auf eine längerfristige \nBetrachtung der Zinsentwicklung ankommt, wirkt sich die unter \n8 % abfallende Tendenz in der Zinsentwicklung ab 1993 \ninsgesamt noch nicht derart aus, dass der der Kalkulation \nzugrundegelegte Durchschnittszins von 8 % rechtlich zu \nbeanstanden wäre.\n\n99\n\nDie Frage nach der Ansatzfähigkeit der Kosten für die \nBeseitigung so genannten wilden Mülls ließe sich nicht ohne \nWeiteres allein aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 LAbfG \nbeantworten, wonach zu den ansatzfähigen Kosten insbesondere \nauch die Kosten für das Einsammeln, Befördern und \nEndbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der \nAllgemeinheit zugehörigen Grundstücken gehören. Zwar ist der \nVorschrift der gesetzgeberische Wille zur Schaffung einer \ngegenüber den allgemeinen rechtlichen Vorgaben des § 6 KAG \nmodifizierten Abfallentsorgungsgebühr zu entnehmen. \nDementsprechend ist der Aufgabenkreis der öffentlichen \nEinrichtung Abfallbeseitigung erheblich erweitert worden. \nMangels eines solchen Zusammenhanges zu einer Inanspruchnahme \ndurch die Gebührenpflichtigen könnte die \"Gebühr\" unter \nEinstellung der Entsorgungskosten für den \"wilden Müll\" in die \nNähe einer unzulässigen Sonderabgabe geraten,\nvgl. Dahmen in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 4 KAG, Rdnr. 58 (Erg. \nLfg. Sept. 1995), Schulte/Wiesemann in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rdnr. \n97, 135 jeweils Erg. Lfg. März 2000; Dahmen, \nAbfallgebühr - quo vadis?, KStZ 1992, 121; VG \nDresden, Urteil vom 4. Juni 1998, 7 K \n3305/95; VG Leipzig, Urteil vom 21. September \n1998, 6 K 1692/96.\n\n100\n\nInsoweit sei auf die mit Bundesrecht unvereinbaren \nRegelungen über die landesrechtlichen Lizenzentgelte, die \ngemäß § 9 Abs. 2 LAbfG NRW auch zu den ansatzfähigen Kosten \ngehören sollen, hingewiesen,\n\n101\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2000, \n2 BvL 3/96.\n\n102\n\nDiese Frage kann für das Jahr 1997 aber offen bleiben, weil \nfür dieses Jahr nach den vorliegenden Unterlagen und den \nDarlegungen des Beklagten kein Ansatz für die Beseitigung \n\"wilden Mülls\" stattgefunden hat. \n\n103\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n104\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-06-22/7-k-3468-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-06-22/7-k-3468-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301669","retrieved":"2026-07-09 03:27:12.019314+00:00"}}