{"status":"available","doknr":"OLD301824","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2001:0606.7K1118.98.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"7 K 1118/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die mit Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar \n1998 betriebene Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Beklagten vom \n11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 unzulässig ist, soweit die zu \nvollstreckende Forderung einen Betrag in Höhe von 198,77 DM überschreitet.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 94 %, der Kläger zu 6 %.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, Staatsangehöriger des früheren Jugoslawiens, \nbezog am 26. Mai 1992 die Asylbewerberunterkunft I.---straße , \nin die er dann mit Ordnungsverfügung des Gemeindedirektors der \nGemeinde O. - dem Funktionsvorgänger des Beklagten - \nvom 11. Juni 1992 eingewiesen wurde. In dieser Verfügung wurde \nfür den Zeitraum vom 26. bis zum 31. Mai 1992 eine anteilige \nNutzungsentschädigung in Höhe von 20,00 DM festgesetzt, die \n\"bis zum 3. Tag des laufenden Monats im voraus zu entrichten\" \nwar. Des Weiteren sollten für die Folgemonate 100,00 DM bis \nzum 3. Tag des jeweiligen Monats im voraus entrichtet \nwerden.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 1993 wurde der Kläger \nmit Wirkung vom 1. November 1993 in die Asylbewerberunterkunft \nGewerbepark 25 umgesetzt. Am 5. November 1993 erließ der \nGemeindedirektor eine weitere Ordnungsverfügung, in der er den \nKläger in die Asylbewerberunterkunft H. 25 einwies \nund für den Zeitraum vom 1. bis 30. November eine \nBenutzungsgebühr in Höhe von 173,00 DM festsetzte. Für die \nFolgemonate sollten 173,00 DM bis zum 3. Tag des jeweiligen \nMonats im voraus entrichtet werden.\n\n4\n\nDer Kläger wurde zum 1. Februar 1996 von Amts wegen \nabgemeldet. Am 29. Februar 1996 meldete er sich wieder für die \nUnterkunft H. 25 an und wurde mit Ordnungsverfügung \nvom 25. April 1996 erneut in diese Unterkunft eingewiesen. \nGleichzeitig wurde für den 29. Februar 1996 eine anteilige \nBenutzungsgebühr in Höhe von 5,77 DM festgesetzt. Für die \nFolgemonate seien 173,00 DM bis zum 3. Tag des jeweiligen \nMonats im voraus zu entrichten. Am 12. Juni 1996 meldete sich \nder Kläger endgültig in der Gemeinde ab.\n\n5\n\nAm 18. November 1997 ging bei der Stadtkasse Düren ein \nEinziehungsersuchen des Beklagten über rückständige \nNutzungentschädigung für Gewerbepark und I.---straße 27 für \nden Zeitraum 1. Juni 1993 bis 1. Juni 1996 in Höhe von \n3.123,53 DM (2.488,43 DM Nutzungsentschädigung zuzüglich \n635,10 DM Nebenforderungen) ein. Nachdem der genannte Betrag \ntrotz einer Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde \nnicht beglichen wurde, wurde dem Kläger die zwangsweise \nBeitreibung im Wege der Forderungspfändung angekündigt.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 29. April 1998 durch seinen \nProzessbevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sich gegen \ndie Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt wendet. Zur \nBegründung trägt er vor, er habe sich während des gesamten \nZeitraumes, für den jetzt eine Nutzungsentschädigung verlangt \nwerde, nicht in der Asylunterkunft aufgehalten. Es sei für ihn \nkeine Schlafstelle vorgehalten worden. Er habe auch keinen \nZutritt zu den Wohnheimen gehabt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\n\"festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung \naus einem unbekannten Bescheid in Höhe von \n3.173,53 DM wegen Nutzungsentschädigung für \nGewerbepark und I.---straße in O. für \nden Zeitraum 06/93 bis 06/96 in Höhe von \n3.173,53 DM unzulässig ist\".\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr gehe davon aus, dass sich der Kläger tatsächlich in dem \nstreitigen Zeitraum in den Asylunterkünften aufgehalten habe. \nDer Kläger sei, mit einer kurzen Unterbrechung, bis zum Juni \n1996 für eine Asylbewerberunterkunft gemeldet gewesen. Man sei \nverpflichtet gewesen, für den Kläger eine Unterkunft \nbereitzuhalten. Aus den jeweiligen Ordnungsverfügungen ergebe \nsich die Höhe der geschuldeten Gebühren eindeutig, da \nausdrücklich festgelegt worden sei, dass die monatliche \nBenutzungsgebühr auch jeden Folgemonat zu zahlen sei. Eines \nmonatlichen Einzelbescheides bedürfe es nicht.\n\n12\n\nZu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Stadtkasse Düren \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die die Kammer im Einverständnis der \nBeteiligten gemäß § 87 a Abs. 2, 3 sowie § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheidet, \nhat zum überwiegenden Teil Erfolg.\n\n15\n\nDer schriftsätzlich gestellte Antrag, der gemäß § 88 VwGO \nsinngemäß darauf gerichtet war, \n\n16\n\nfestzustellen, dass die mit \nVollstreckungsauftrag vom 12. Januar 1998 \neingeleitete Zwangsvollstreckung aus den \nBescheiden des Beklagten vom 11. Juni 1992, \n5. November 1993 und 25. April 1996 unzulässig \nist,\n\n17\n\nist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Eine \nentsprechende Anwendung der zivilprozessualen \nVollstreckungsabwehrklage (§ 767 Zivilprozessordnung -ZPO-) \nkam nicht in Betracht. Dem steht der durch § 173 VwGO \nnormierte Vorrang der Regelungen der VwGO entgegen, wenn \nKlagen gegen die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach § 42 \noder § 43 zulässig sind.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n6. April 1976 - II A 242/74 -, OVGE 32, 21 \n(28 ff.); Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH B-W) Urteil vom 24. Februar \n1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 73; a. A. \nOVG NRW, Urteil vom 30. September 1964 - III A \n651/62 -, OVGE 20, 229. \n\n19\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n20\n\nEs liegt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO \nvor, dessen (aktuelles) Bestehen Gegenstand einer \nFeststellungsklage sein kann. Denn durch die mit den \nOrdnungsverfügungen verbundenen Gebührenbescheide sind, auch \nwenn diese selbst nicht als Rechtsverhältnis zu qualifizieren \nsind, im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner des \nLeistungsgebotes Ansprüche und Pflichten begründet worden. \nDiese Beziehungen haben sich dadurch zu einem \nfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis verdichtet, dass der \nBeklagte durch den Vollstreckungsauftrag die zwangsweise \nDurchsetzung dieser Bescheide betreibt. Der Kläger hat aus \ndiesem Grund zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der \nalsbaldigen Feststellung, dass die betriebene \nZangsvollstreckung aus den Bescheiden unzulässig ist.\n\n21\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regelung \ndes § 7 Abs. 2 VwGO des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht entgegen. \nHiernach soll der Schuldner, der geltend macht, die Anordnung \ndes Zwangsverfahrens sei unzulässig, zur vorläufigen Leistung \nverpflichtet sein und lediglich auf das Erstattungsverfahren \ndes § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW beschränkt sein. § 7 Abs. 2 \nVwVG NRW ist, soweit er den Rechtsschutz einschränkt, seit dem \nIn-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsordnung am 1. April \n1960 nicht mehr geltendes Recht (Art. 31 Grundgesetz - GG -) \nund kann daher nicht dazu führen, dass in der \nVerwaltungsvollstreckung bei Einwendungen, die sich nicht \ngegen den Verwaltungsakt selbst richten, eine prozessuale \nRechtsschutzlücke zwischen der Anfechtungsklage gegen den \nBescheid einerseits und der Erstattungsklage andererseits \nverbleibt, die im zivilrechtlichen \nZwangvollstreckungsverfahren durch die Gestaltungsklage des \n§ 767 ZPO abgedeckt wird.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1964, \na.a.O., S. 239; Urteil vom 6. April 1976 \na.a.O., S. 31.\n\n23\n\nDie Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch \nnicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift \nangeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage greift nur \ndort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen \nwürden.\n\n24\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n12. Auflage 2000, § 43 Rn. 26.\n\n25\n\nDies ist hier nicht der Fall. In Betracht kommende \nAnfechtungsklagen gegen einzelne Maßnahmen in der \nVerwaltungsvollstreckung sind nicht geeignet, dem Kläger, der \nsich gegen die Zulässigkeit der Zangsvollstreckung schlechthin \nwendet, angemessenen Rechtsschutz zu vermitteln.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1976, a.a.O., \nS. 31 f.; VGH B-W, Urteil vom 24. Februar 1992, \na.a.O., NVwZ 1993, 73.\n\n27\n\nDie Klage ist begründet, soweit die zu vollstreckende \nForderung einen Betrag in Höhe von 198,77 DM \nüberschreitet.\n\n28\n\nHinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages liegen die \nVollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW \nnicht vor. \n\n29\n\nNach dieser Vorschrift setzt die Beitreibung einer \nGeldforderung im Wege des Verwaltungszwanges voraus, dass ein \nLeistungsbescheid vorliegt, durch den der Schuldner zur \nLeistung aufgefordert worden ist. Diese Aufforderung \nerfordert, dass der zu vollstreckende Anspruch hinsichtlich \nGrund und Höhe eindeutig festgestellt worden ist.\n\n30\n\nVgl. hierzu Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 4. Aufl. \n1996, VwVG, § 3 Ziff. 1.\n\n31\n\nDies ist hier nur hinsichtlich der konkret bezifferten \nGebühren für den jeweiligen Monat des Erlasses der Bescheide \nvom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 in Höhe \neines Betrages von insgesamt 198,77 DM der Fall. Der in den \ngenannten Ordnungsverfügungen enthaltene Passus, nach dem für \ndie Folgemonate die monatliche Gebühr in Höhe von 173,00 DM \nbis zum dritten Tag des jeweiligen Monats zu entrichten sei \nund aus dem der Beklagte die Vollstreckungsforderung bis zum \nMonat Juni 1996 in Höhe von weiteren 2.974,76 DM ableitet, \nerfüllt diese Voraussetzungen nicht. Hiergegen spricht \nzunächst, dass die Höhe der festgesetzten Leistung, da die \nDauer des Benutzungsverhältnisses zwischen Kläger und \nBeklagtem zum Erlasszeitpunkt offen ist, dieser Regelung nicht \nentnommen werden kann. Des Weiteren wäre dem Kläger mit den \nvon ihm gegen die Höhe des im Benutzungszeitraums entstandenen \n(Gesamt-)Gebührenanspruches erhobenen Einwendungen die \nMöglichkeit Rechtsschutz zu erlangen verwehrt. Zum Zeitpunkt \nder Einweisung konnten dessen Einwendungen (keine tatsächliche \nInanspruchnahme sowie fehlende Vorhaltung eines Schlafplatzes) \nnoch nicht geltend gemacht werden. Im Vollstreckungsverfahren \nwäre der Kläger mit diesen Einwendungen, unterstellt die \nBescheide enthielten bereits das vom Beklagten behauptete \nLeistungsgebot, demgegenüber wegen der Regelung des § 7 Abs. 1 \nVwVG NRW ausgeschlossen.\n\n32\n\nSowohl die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW als auch \ndie Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG hätten es im \nErgebnis daher erfordert, in Gestalt eines abrechnenden \nLeistungsbescheides die nach Auffassung des Beklagten bis zur \nendgültigen Abmeldung des Klägers entstandene \nGebührenforderung beziffert festzusetzen.\n\n33\n\nHinsichtlich des konkret in den Bescheiden vom 11. Juni \n1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 bezifferten \nGebührenanteils in Höhe von 198,77 DM ist die Klage \nunbegründet, weil die Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW \nvorliegen. Insbesondere sind diese Leistungen mit Erlass der \njeweiligen Bescheide fällig geworden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVG NRW), ist die Wochenfrist abgelaufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVG NRW) und ist der Kläger vor dem Beginn der Vollstreckung \nseitens der Vollstreckungsbehörde gemahnt worden (§ 6 Abs. 3 \nin Verbindung mit § 19 VwVG NRW).\n\n34\n\nDie vom Kläger vorgebrachten Einwände richten sich gegen \nden Anspruch des Beklagten auf Zahlung der festgesetzten \nGebühren und hätten damit gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb \ndes Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen \nRechtsbehelfen (Widerspruch bzw. Klage) geltend gemacht werden \nmüssen. Da der Kläger die maßgeblichen Bescheide vom 11. Juni \n1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 nicht angefochten \nhat, ist er mit materiellen Einwendungen gegen den Anspruch, \nsoweit ein solcher in den Bescheiden - wie zuvor ausgeführt - \nvollstreckungsfähig begründet worden ist, ausgeschlossen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine volle \nKostenlast des Beklagten (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) entsprach, trotz des \nUnterliegens des Klägers nur zu einem geringen Teil (6 %), nicht der Billigkeit, weil \ndurch die Erstreckung des Klagebegehrens auch auf den Teil, mit dem der Kläger \nunterlegen ist, ein Gebührensprung und damit Mehrkosten entstanden sind. Der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-06-06/7-k-1118-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2001-06-06/7-k-1118-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301824","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.195379+00:00"}}