{"status":"available","doknr":"OLD310116","ecli":"ECLI:DE:VGAC:1998:0129.8L1430.97.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"1998-01-29","aktenzeichen":"8 L 1430/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gestellte Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur \nDurchführung der Fehlbelegungsprüfung gemäß § 17 a KHG \nunverzüglich Gelegenheit zur Einsicht in die Krankenunterlagen zu \ngeben,\n\n4\n\nist in dieser Form bereits unzulässig, weil eine solche einstweilige Anordnung \nmangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Es wäre nämlich \nnicht ersichtlich, aus welchen Fachabteilungen Krankenunterlagen welcher bei \nwelchen Krankenkassen versicherter Patienten aus welchem Zeitraum vorzulegen \nwären.\n\n5\n\nAber auch ein nach § 88 VwGO sachgerecht ausgelegter Antrag etwa des \nInhalts,\n\n6\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur \nDurchführung der Fehlbelegungsprüfung nach § 17 a KHG \nunverzüglich Gelegenheit zur Einsicht in die in den Fachabteilungen \nInnere Medizin (inklusive Dialyse) und Chirurgie in den Jahren 1996 \nund 1997 über die bei den Antragstellern versicherten Patienten \ngeführten Krankenunterlagen zu geben,\n\n7\n\nmüßte letztlich ohne Erfolg bleiben.\n\n8\n\nDabei läßt die Kammer zunächst dahinstehen, ob dem erstrebten Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung des oben skizzierten Inhalts bereits das sogenannte Verbot \nder Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, wofür vieles spricht:\nZu berücksichtigen ist nämlich insoweit, daß eine einstweilige Anordnung nur der \nSicherung schutzwürdiger Positionen dienen und in der Regel nicht die Funktion \nhaben kann, Ansprüche zu befriedigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann \nwegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung aus \nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nur dann anerkannt werden, wenn es zur \nVermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für einen Antragsteller notwendig ist, \nseinem Begehren sofort zu entsprechen. Zwar handelt es sich bei der \nFinanzierbarkeit der stationären Krankenhausversorgung, dem die \nFehlbelegungsprüfung, in deren Rahmen Einsichtnahme in die Krankenunterlagen \nbegehrt wird, um ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Auch verkennt das \nGericht nicht, daß die Erkenntnisse der erstrebten Fehlbelegungsprüfung von den \nAntragstellern in die Verhandlungen über einen Pflegesatz für das Jahr 1997 \neingeführt werden sollen. Jedoch dürfte angesichts der Regelung des § 17 a Abs. 3 \ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), derzufolge für die Jahre 1997 bis \n1999 ohnehin zwingend ein pauschaler Fehlbelegungsabzug vorzunehmen ist, \n(nämlich jeweils ein Abzug von mindestens einem Prozent des bereinigten \nBudgetbetrages, wie er ohne Abzug für Fehlbelegungen vereinbart würde bzw. bei \nFallpauschalen und Sonderentgelten ein Prozent des jeweiligen \nRechnungsbetrages), von einer Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens, die eine \nAusnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, nicht \nausgegangen werden können. Schlechthin unzumutbare wirtschaftliche Folgen für \ndie Antragsteller dürften bei einer Verweisung auf die Durchführung eines \nHauptsacheverfahrens nicht zu besorgen sein.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin \ndie Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n10\n\nErnstlich zweifelhaft erscheint bereits, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht worden ist.\n\n11\n\nDiese Zweifel resultieren aus der Tatsache, daß die Antragsgegnerin, (vgl. Ziffer \n5 des Protokolls zur Budgetverhandlung vom 26. Juni 1997, Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 23. Juli 1997 an die Antragstellerin zu 1.), sich seit 1995 - \nunstreitig - mit einer Überprüfung der jeweils aktuell im Krankenhaus behandelten \nPatienten durch den MDK einverstanden erklärt hat. Insofern stellt sich die Frage, ob \nes den Antragstellern nicht durch eine regelmäßige sukzessive Überprüfung der \njeweils aktuell stationär im Krankenhaus befindlichen Patienten durch den MDK seit \n1996 (in diesem Jahr sahen die Antragsteller ausweislich des Schriftsatzes der \nAntragstellerin zu 1. vom 15. September 1997 erstmals Anlaß für eine Überprüfung) \nselbst möglich gewesen wäre, sich einen längerfristigen Überblick über etwaige \nFehlbelegungen in dem von der Antragsgegnerin betriebenen Krankenhaus zu \nverschaffen, wodurch auch die nunmehr erstrebte Einsichtnahme in die über \nabgeschlossene Fälle erstellten Krankenunterlagen möglicherweise entbehrlich hätte \nwerden können.\n\n12\n\nLetztlich kann die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auf \nsich beruhen, da jedenfalls das vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht \nglaubhaft gemacht worden ist.\n\n13\n\nDenn das Vorliegen der Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in \nBetracht kommenden § 17 a Abs. 2 KHG ist nicht nicht glaubhaft gemacht worden.\nNach der zitierten Vorschrift wirken die Krankenkassen insbesondere durch gezielte \nEinschaltung des Medizinischen Dienstes (MDK) darauf hin, daß Fehlbelegungen \nvermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut werden. Zu diesem \nZweck darf der MDK Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen.\n\n14\n\n\"Gezielt\" ist dabei die Einschaltung des MDK nur dann, wenn konkreter Anlaß \nbesteht, eine Fehlbelegung zu vermuten. Hierbei setzt ein solcher konkreter Anlaß \nvoraus, daß bezogen auf einzelne Patienten ein solcher Verdacht besteht, was \nallerdings auch bei einer Vielzahl von Patienten der Fall sein kann. Erforderlich ist \neine Anknüpfung an besondere Auffälligkeiten im Rahmen der \nKrankenhausbehandlung. Eine flächendeckende allgemeine, einer Ausforschung \ngleichstehende Prüfung darf demgegenüber nicht erfolgen,\n\n15\n\nvgl. Dietz/Bofinger \"Krankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und Folgerecht\", Kommentare, Band \n1, Stand: September 1997, zu § 17 a KHG, Ziffer 4; \nStellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz \nNordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1997 an St. Marien-Hospital, \nKöln.\n\n16\n\nVon einer \"gezielten\" Einschaltung des MDK in diesem Sinne kann hiernach \nvorliegend nicht gesprochen werden.\n\n17\n\nGegen die Annahme, der MDK solle gezielt eingeschaltet werden spricht \nzunächst bereits der äußere Anschein insoweit, als in den Fachabteilungen Innere \nMedizin und Chirurgie nicht die Krankenunterlagen einzelner konkret benannter \nPatienten überprüft, sondern vielmehr die Krankenunterlagen aller (bei den \nAntragstellern versicherter) Patienten eingesehen werden sollen.\n\n18\n\nAllerdings erscheint nicht von vornherein denknotwendig ausgeschlossen, daß \nbezogen auf jeden in den genannten Fachabteilungen behandelten Patienten \nkonkrete Verdachtsmoment vorliegen können. Daß dem so wäre, ist jedoch nach \nAuffassung der Kammer durch das von den Antragstellern als Anlaß für die begehrte \nEinsichtnahme in Krankenunterlagen herangezogene statistische Zahlenmaterial \nnicht hinreichend dargetan. Der Verweis auf Statistiken vermag nicht die Darlegung \nkonkret benannter Einzelfälle, bei denen etwa im Rahmen der Rechnungs- oder \nZwischenrechnungslegung Besonderheiten oder Ungereimtheiten aufgefallen sind, \nzu ersetzen. Hinzu kommt, daß das von den Antragstellern herangezogene \nZahlenmaterial von begrenztem Aussagewert ist, wie sich beispielhaft an der \nangeführten Diagnosegruppe \"Symptome und schlecht bezeichnete Affektionen\" \nzeigt, in der nach Feststellungen der Antragsteller in den Jahren 1994 bis 1996 eine \nSteigerung von 126,5% zu verzeichnen ist. Nach den unwidersprochen gebliebenen \nAngaben der Antragsgegnerin machte diese Diagnosegruppe im Jahre 1996 in dem \nvon ihr betriebenen Krankenhaus lediglich 6,3% aus, wohingegen der \nLandesdurchschnitt bereits bei 6,79% und der Durchschnitt der Krankenhäuser im \nehemaligen Regierungsbezirk Aachen sogar bei 7,13% lag.\n\n19\n\nDaß die geplante Einschaltung des MDK nicht schon dadurch zu einer \"gezielten\" \nwird, daß sich die geplante Fehlbelegungsprüfung lediglich auf die beiden \nFachabteilungen Innere Medizin (inklusive Dialyse) und Chirurgie beschränken und \nsich nicht auf das gesamte von der Antragsgegnerin betriebene Krankenhaus \nerstrecken soll, wie die Antragsteller anführen, versteht sich hiernach von selbst. \nDenn innerhalb dieser beiden genannten Fachabteilungen soll gerade eine generelle \nund nicht eine an - aus (auch mehreren) konkreten Behandlungsfällen resultierende \n\"Verdachtsmomente\" anknüpfende Einzelfallprüfung erfolgen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und beläuft sich mangels genügender Anhaltspunkte \nfür eine Bezifferung des Antragsinteresses auf den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG. Angesichts der Tatsache, daß das Begehren der Antragsteller letztlich \nauf Befriedigung gerichtet ist, war kein Abschlag für das summarische Verfahren \ngeboten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/1998-01-29/8-l-1430-97","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/1998-01-29/8-l-1430-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310116","retrieved":"2026-07-09 03:40:02.017591+00:00"}}