{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:1990:0315.4K598.89.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"4. Kammer","decided":"1990-03-15","aktenzeichen":"4 K 598/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Juni 1989 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.704,99 DM zuzüglich 4 % Zinsen von 878,03 DM seit dem 24. März 1988 und von 536,14 DM seit dem 14. Juni 1988 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- DM vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin erhob unter dem Aktenzeichen 4 K 1066/87 Klage gegen den Rat der Beklagten. Sie begehrte die Feststellung, daß dessen ablehnender Beschluß über die Einstellung eines bestimmten Fraktionsassistenten rechtwidrig sei. Die erkennende Kammer wies die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1988 ab. Die Berufung wurde zurückgenommen. Durch Beschluß der Kammer vom 5. Januar 1989 wurden die von der Klägerin an den geklagten Rat zu erstattenden Kosten auf 1.414,17 DM nebst 4 % Zinsen von 878,03 DM ab dem 24. März 1988 und von 536,14 DM ab dem 14. Juni 1988 festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 20. Juni 1989 - 15 B 677/89 - zurück.\n\nMit Schreiben vom 31. August 1988 beantragt die Klägerin die Kostenübernahme bei dem Beklagten. Beigefügt war eine Kostennote ihrer jetzigen und damaligen Prozeßbevollmächtigten über 1.290,82 DM für das Verfahren 4 K 1066/87.\n\nMit Schreiben vom 12. September 1988 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Er führte aus, die gesamten Aufwendungsersatzansprüche der Fraktionen würden seitens der Beklagten pauschal gemäß § 30 Abs. 7 Satz 6 GO NW pauschal abgegolten.\n\nDie Klägerin hat am 9. Mai 1989 Klage erhoben.\n\nNach dem Hinweis des Beklagten, daß die Klage mangels Widerspruches und folglich Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei, erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1989 zurückwies.\n\nDie Klägerin macht geltend, ihr Erstattungsanspruch ergebe sich aus dem allgemeinen staatsrechtlichen Grundsatz, wonach jede öffentlich-rechtliche Körperschaft die Ausgaben zu tragen habe, die sich aus der Wahrnehmung der ihren Organen obliegenden Aufgaben ergäben.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.         die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.757,39 DM zuzüglich 4 % Zinsen von 878,03 DM seit dem 24. März 1988 und von 536,14 DM seit dem 14. Juni 1988 zu zahlen;\n\n2.         den Bescheid des Beklagten vom 12. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Juni 1989 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr erwidert, zusätzlich zu dem pauschalen Aufwendungsersatzkomme die Erstattung einzelner Aufwendungen nicht mehr inBetracht.\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beim Verwaltungsgericht Aachen hat auf Beteiligung an sämtlichen Prozeßhandlungen mit Ausnahme des Rechts auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten; sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig und in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\nZunächst kann dahinstehen, ob es sich bei den vorgenommenen Berichtigungen des Rubrums um Klageänderungen handelt, da bejahendenfalls diese wegen des erklärten Einverständnisses der Beteiligten nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig wären.\n\nDem Anfechtungsantrag war stattzugeben. Dabei mag offen bleiben, ob die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten überhaupt einer Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich war. Jedenfalls können der ablehnende Bescheid des Beklagten sowie dessen Widerspruchsbescheid keinen Bestand haben, weil der Klägerin gemäß den nachfolgenden Ausführungen ein Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten mit Ausnahme der erstmals in der mündlichen Verhandlung bezifferten außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zusteht.\n\nDie Leistungsklage ist, bis auf einen Betrag von 52,40 DM begründet. Im übrigen besteht ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, weil die Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens regelmäßig von der Körperschaft zu tragen sind; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Verfahren mutwillig aus sachfremden Erwägungen betrieben worden ist.\n\nDie Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens fallen im Ergebnis regelmäßig der Körperschaft zur Last, weil derartige Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Körperschaft geführt werden.\n\nDies gilt nicht nur bei sog. Inter-Organstreitigkeit bei denen Organe einer Körperschaft untereinander streiten, sondern auch für Klagen von Organteilen wie z. B. Fraktionen und Minderheiten gegen das Organ, dem sie angehören, den sog. Intra-Organstreitigkeiten. In beiden Alternativen hat die Körperschaft die Prozeßkosten als ihre eigenen Prozeßkosten im Regelfall aufzubringen, da sie allein über Haushaltsmittel verfügt, die Organe bzw. Organteile indem Sinne Vermögenslos sind.\n\nVgl. grundlegend OVG Saarlouis, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - 3 R 87/80 NVwZ 1982, S. 140f., VGH Mannheim, Beschluß vom 17. September 1984 - 9 S 1076/84NVwZ 1985, S. 284; v.Loebell-Oerter, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 30, Erl. 10.\n\nDie Notwendigkeit der Gleichstellung von Organteilen mit Organen zeigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes. Bei den Intra-Organstreitigkeiten könnte der beklagte Rat die Erstattung der ihm entstandenen Prozeßkosten durch die Körperschaft selbst beschließen, die Übernahme der Prozeßkosten von Minderheitsfraktionen sowie einzelnen Ratsmitgliedern dagegen per Beschluß verhindern. Der grundsätzlichen Erstattungspflicht der Gebietskörperschaft könnte im übrigen nicht entgegengehalten werden, daß damit gleichsam Anreize für Kommunalverfassungsstreitverfahren gegeben würden. Zum einen hat die seit längerem bestehende und vorerwähnte obergerichtliche Rechtsprechung nicht zu einer erkennbaren Zunahme der Kommunal-verfassungsstreitverfahren geführt. Zum anderen werden beispielsweise Fraktionen oder Ratsmitglieder, die sich in ihren Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt fühlen, die Entscheidung, ob sie Klage erheben sollen, nicht vorrangig von der Frage abhängig machen, wer letztlich die Kosten zu tragen hat.\n\nDie Klägerin macht hier entstandene Kosten eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend. In dem Klageverfahren 4 K 1066/87 waren beteiligt der Rat der Beklagten als Organ und die Klägerin als Teil dieses Organs. Gegenstand der Klage waren nicht Rechtsfragen im Außenrechtsverhältnis, sondern die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses aus dem inneren Verfassungsleben des Organes Rat.\n\nDes weiteren wurde dieses Verfahren nicht mutwillig aus sachfremden Erwägungen betrieben. Die Klage zielte auf die Feststellung, daß die Ablehnung der Einstellung eines bestimmten Fraktionsassistenten eine rechtswidrige inhaltliche Bestimmung der in § 30 Abs. 7 Satz 6 GO NW geregelten Fraktionsrechte darstelle, und zwar gemessen an der - von der Kammer für rechtswidrig erklärten - Praxis des Beklagten, Gemeindebedienstete unter Freistellung von ihren Dienstverpflichtungen gegenüber der Gemeinde den Fraktionen als Fraktionsassistenten zu überstellen.\n\nEtwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 15 B 677/89. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde war nicht aus sachlichen Erwägungen heraus geboten. Es lag eine eindeutige Entscheidung der Kammer über die Erinnerung gegen den Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor. Die zu behandelnden Rechtsfragen waren weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung umstritten, so daß die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung negativ zu beurteilen waren.\n\nDer zugesprochene Umfang des Erstattungsanspruches entspricht den von der Klägerin an den im damaligen Verfahren beklagten Rat gemäß Beschluß der Kammer vom 5. Januar 1989 zu erstattenden Kosten zuzüglich der außergerichtliche Kosten der Klägerin. Angesichts des Schwierigkeitsgrades der sich im Kommunalverfassungsstreitverfahren ergebenden Rechtsfragen durfte die Klägerin auch die Vertretung durch einen Anwalt für erforderlich halten.\n\nDem Erstattungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, daß die Beklagte den in ihrem Rat vertretenen Fraktionen einen pauschalen Aufwendungsersatz gewährt. Nach § 30 Abs. 7 Satz 6 GO NW können den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden. Geschäftsführung ist die Wahrnehmung der den Fraktionen durch die Gemeindeordnung zugewiesenen organschaftlichen Funktionen, die vornehmlich darin bestehen, unterschiedliche Meinungen ihrer Mitglieder zu einem mehrheitlichen Standpunkt zusammenzufassen und so die Zusammenarbeit im Rat zu erleichtern, um eine Bewältigung der Aufgaben des Rates erst zu ermöglichen.\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 1975 III A 551/73-, Kottenberg/Rehn/v. Mutius, Rechtsprechungssammlung zum kommunalen Verfassungsrecht, Nr. 4 zu § 30 GO NW (S. 27).\n\nEin (pauschaler) Zuschuß ist ausschließlich für Aufwendungen, die der Erfüllung dieser Funktion dienen, zulässig.\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 1987 -15 K 1536/85-, NWVBL 1987/ S. 53, 56; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. 1, § 30, Erl. 5; v. Loebell-Oerter, a.a.O., Erl. 8.\n\nDer von der Beklagten gewährte pauschale Aufwendungsersatz dient nicht der Abgeltung von Prozeßkosten. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß der Rat der Beklagten sein Ermessen dahingehend ausgeübt haben könnte, vorab Prozeßkosten abzugelten, zumal Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind und sich bei der Zuweisung der Fraktionsmittel in keiner Weise absehen läßt, ob es überhaupt zu Kommunalverfas-sungsstreitverfahren der Fraktionen kommen wird. Zum anderen wären pauschale Zuwendungen zu den Kosten allfälliger Kommunalverfassungsstreitverfahren unzulässig, weil es nicht zu den durch die Gemeindeordnung zugewiesenen organschaftlichen Funktionen von Organteilen gehört, Kommunalverfassungsstreitverfahren zu führen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Von einer Quotierung konnte abgesehen werden, weil die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Aachen, Kasernenstraße 25, Postfach 9. 06, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.\n\nDie Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.\n\nDie Berufungsschrift soll möglichst in drei Stücken eingereicht werde.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/1990-03-15/4-k-598-89","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/1990-03-15/4-k-598-89","retrieved":"2026-10-25 20:20:35.105116+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/1990-03-15/4-k-598-89","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"4. 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