{"status":"available","doknr":"OLD315547","ecli":"ECLI:DE:VGAC:1986:0610.5K1792.85.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"5 K 1792/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n5\n\n1\n\n gez. Stamm\n Verwaltungsgerichtsangestellte\n als Urkundsbeamter\n der Geschäftstelle\n\n2\n\n VERWALTUNGSGERICHT AACHEN\n\n3\n\n IM NAMEN DES VOLKES\n\n4\n\n U R T E I L\n\n5\n\nIn dem Verwaltungsrechtsstreit \n\n6\n\ndes Herrn Dr. W., L.------straße, 5100 Aachen\n\n7\n\n - Kläger - \n\n8\n\n g e g e n\n\n9\n\nden Oberstadtdirektor der \nStadt Aachen, Postfach 1210,\n 5100 Aachen\n - Beklagter -\n\n10\n\nBeteiligter: Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim\n^ Verwaltungsgericht Aachen\n\n11\n\nwegen Eintragung in die Denkmalliste\n(Aachen, O.----allee 69) \n\n12\n\nhat\n\n13\n\ndie 5. Kammer des\nVERWALTUNGSGERICHTS AACHEN\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 3. Juni 1986\n\n14\n\ndurch \ndie Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Stähler,\nden Richter am Verwaltungsgericht Domke und \nden Richter am Verwaltungsgericht Dabelow \nsowie die ehrenamtliche Richterin Friedeberg \nund den ehrenamtlichen Richter Frisch\n\n15\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1984 \nund der Widerspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten Köln vom 27. August 1985 \nwerden insoweit aufgehoben, als außer der \nFassade auch das übrige Gebäude Aachen, O.----\nallee 69 in die Denkmalliste eingetragen worden \nist.\n\n17\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n18\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu \n3/4 und der Beklagte zu 1/4.\n\n19\n\nTatbestand:\n\n20\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses Aachen, O.----allee 69. \nDas Haus ist Teil einer zusammenhängenden, in geschlossener \nBauweise errichteten Hausgruppe von sechs Häusern, von denen es im \nWesten das letzte ist. Ihm folgen weiter nach Westen zwei neuere \nHäuser (Nrn. 71 und 73), und dann wiederum eine Hausgruppe von \nGebäuden, die - wie die erste Hausgruppe - unter Denkmalschutz \ngestellt sind.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 1983 teilte der Beklagte dem \nKläger mit, daß das Haus die Voraussetzungen für die Eintragung in \ndie Denkmalliste der Stadt Aachen erfülle; es sei daher \nbeabsichtigt, das Haus einzutragen.\n\n22\n\nDer Kläger antwortete mit Schreiben vom 1. März 1983, bei dem Haus handele es sich \noffensichtlich nicht um ein schutzwürdiges Denkmal. In Aachen würden Häuser in \numfangreicher Anzahl in die Denkmalliste eingetragen, leider gebe es eben nicht viele \ngeeignete Denkmäler.\n\n23\n\nAm 9. Mai 1983 fand ein Ortstermin in Anwesenheit eines \nVertreters des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege statt, bei dem \nauch das Innere des Gebäudes besichtigt und Stuckdecken im \nErdgeschoß festgestellt wurden. Unter dem 29. August 1983 gab das \nRheinische Amt für Denkmalpflege folgende Stellungnahme ab:\n\n24\n\n\"Die O.----allee ist eine Wohnstraße aus dem frühen \n20. Jh., die gleichmäßig mit zwei- bis dreigeschossigen \nEinfamilienhäusern bebaut wurde. Alle Häuser zusammen \nergeben ein Ensemble, das die Auffassung von Architektur \ndes bürgerlichen Wohnbaus in Aachen aus dem frühen 20. Jh. \nganz anschaulich widerspiegelt. Das Haus Nr. 69 ist ein \nzweigeschossiges Gebäude mit den wesentlichen \nStilelementen seiner Zeit an der Schwelle zwischen \nHistorismus und Jugendstil. Das Haus ist zweiachsig. Im EG \neine Auslucht links und rechts die Tür, OG links ein \nAustritt. Der glatte Verputz ist im EG durch \nQuaderandeutung belebt. Die Fenster haben an spätgotische \nund Renaissance-Vorbilder gemahnende Gewände; die große \nTür des Austritts ist rundbogig überfangen. Ein \ngeschwungener Zwerchgiebel überfängt links die Fenster des \nDachgeschosses. Diesem Giebel fehlt heute die Spitze. Auf \nder rechten Seite ein Dachfenster in Jugendstilformen. Die \nErhaltung des Gebäudes kann - auch im Innern - durchaus \nals gut bezeichnet werden. \n\n25\n\n Das Haus O.----allee 69 ist insbesondere als Teil einer geschlossenen \nBaugruppe für die Geschichte Aachens, insbesondere der baulichen \nEntwicklung dieser Stadt, von Bedeutung. Für die Erhaltung sprechen \nwissenschaftliche, insbesondere architektur- und ortsgeschichtliche sowie \nstädtebauliche Gründe.\" \n\n26\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 1984 teilte der Beklagte dem Kläger \nmit, daß er das Gebäude nach § 3 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes \n(DSchG) in die Denkmalliste eingetragen habe. Es handele sich bei \ndem Gebäude um ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, weil es \ninsbesondere als Teil einer geschlossenen Baugruppe für die \nGeschichte Aachens, insbesondere der baulichen Entwicklung der \nStadt, von Bedeutung sei. An der Erhaltung und Nutzung des Hauses \nbestehe aus wissenschaftlichen, insbesondere architektur- und \nortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen ein öffentliches \nInteresse.\n\n27\n\nDer Kläger legte unter dem 8. März 1984 Widerspruch ein, mit dem \ner ausführte, die Begründung des Unterschutzstellungsbescheides \nbeziehe sich nur zu einem Teil auf die Frage, weshalb das Haus als \ndenkmalwürdig betrachtet werde. Nicht jedes Haus sei denkmalwürdig, \ndas an der Schwelle zwischen Historismus und Jugendstil und mit \nweiteren Einzelheiten errichtet sei und bei dem man bei der \nBetrachtung an Spätgotik, Renaissance und Jugendstil denken könne. \nDas Haus sei einfach gebaut, es sei auch nicht Teil einer \nDenkmalgruppe. Die beiden nachfolgenden Häuser seien neueren \nDatums.\n\n28\n\nDer Regierungspräsident Köln wies den Widerspruch mit Bescheid \nvom 28. August 1985 zurück. Er führte aus, das Haus gehöre zu einem \nEnsemble zu schützender Häuser und sei aus den bereits in dem \nBescheid genannten Gründen denkmalwert. Entsprechend dem weiten \nDenkmalbegriff des DSchG könnten nicht nur herausragende, den \nStadtcharakter prägende Einzelbauten städtebaulich bedeutend sein, \nsondern auch einfache Bauwerke, sofern sie einen Ort, Ortsteil oder \neine Straße räumlich situativ mit prägten.\n\n29\n\nMit der am 15. Oktober 1985 erhobenen Klage beruft sich der \nKläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren und macht geltend, er sei \nvor der Stellungnahme des Rheinisches Amtes für Denkmalpflege nicht \nzugezogen worden. Sachlich würden in Aachen zu viele Gebäude in die \nDenkmalliste eingetragen. Die Unterschutzstellung belaste den \nBürger; es sei fraglich, ob bei der Verwaltung die erforderliche \nSachkompetenz vorliege. Es treffe nicht zu, daß in der O.----allee \nein schützenswertes Ensemble vorliege. Das Haus selbst sei nicht \nbedeutend im Sinne des DSchG. Allenfalls komme eine \nUnterschutzstellung des Dachfensters und der Tür in Betracht.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1984 und \nden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln \nvom 27. August 1985 aufzuheben.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nEr beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nmacht geltend, die Unterschutzstellung erfolge nicht in zu weitem \nUmfange. Die Ziele des Denkmalschutzes müßten in einem Land, \ndessen Baubestand durch Kriegseinwirkungen erheblich reduziert \nsei, anders sein als in Ländern ohne diese Vorgeschichte\n\n35\n\nGemäß Beweisbeschluß vom 7. Juni 1986 hat die Kammer die \nÖrtlichkeit in Gegenwart eines Vertreters des Rheinischen Amtes für \nDenkmalpflege in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift vom \n3. Juni 1986, hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakte und die vom Beklagten sowie vom \nRegierungspräsidenten Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.\n\nDer Kläger ist durch die Eintragung seines Hauses O.----allee 69 \ninsoweit in seinen Rechten verletzt, als davon nicht nur die Fassade \ndes Hauses, sondern auch das gesamte übrige Gebäude betroffen ist. \nWas die Eintragung der Fassade angeht, ist der Kläger durch die \nangefochtenen Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt.\n\n38\n\nNach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der \nDenkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) \nvom 11. März 1980 (GV NW S. 226) mit nachfolgenden Änderungen sind \nBaudenkmäler in die Denkmalliste einzutragen; über die Eintragung \nist gemäß § 3 Abs. 3 DSchG ein Bescheid zu erteilen. Steht fest, daß \nes sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal handelt, so ist es zwingend \nin die Denkmalliste einzutragen; ein Ermessensspielraum steht der \nDenkmalbehörde insoweit nicht zu,\n\n39\n\nvgl. Gahlen/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-\n Westfalen, § 3 Anm. 2; OVG Berlin, Urteil vom 10. Mai \n1985 - OVG 2 B 134.83 - in DVBl 1985, S. 1185 und VGH \nKassel, Urteil vom 28. November 1984 - 11 UE 134/84 - \nin NVwZ 1986, S. 237 für die Denkmalschutzgesetze des \njeweiligen Landes.\n\nOb es sich bei einem Gebäude um ein eintragungspflichtiges \nBaudenkmal handelt, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG. \nDanach sind Baudenkmäler Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder \nTeilen baulicher Anlagen bestehen, § 2 Abs. 2 DSchG, und Denkmäler \nSachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren \nErhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein \nöffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die \nGeschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für \ndie Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, \nvolkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.\n\nNach dieser Begriffsbestimmung handelt es sich bei der Fassade des \nHauses Aachen, O.----allee 69 um ein Baudenkmal, weil an ihrer \nErhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.\n\n40\n\nWorin dieses öffentliche Interesse zu sehen ist, bestimmt sich \nnach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG. Damit ist \nklargestellt, daß unter \"öffentliches Interesse\" nicht das Interesse \nder gesamten Bevölkerung zu verstehen ist, auch nicht das von \naufgeschlossenen Betrachtern, daß andererseits aber auch nicht das \nInteresse eines eng begrenzten, aus wirtschaftlichen oder ideellen \nGründen interessierten Kreis von Einzelpersonen ausreicht. Vielmehr \nist ein öffentliches Interesse dann anzunehmen, wenn die Erhaltung \nder Sache - unter den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG - nach \ndem Wissensstand eines sachverständigen Betrachters, dessen Urteil \nim Zweifel von einem breiteren Kreis von Sachverständigen getragen \nwird, für notwendig erachtet wird,\n\n41\n\nvgl. Gahlen/Schönstein, Denkmalrecht, Nordrhein-Westfalen, \n1981, § 2 Anm. 8.\n\n42\n\nGleichwohl handelt es sich bei dem hiernach konkretisierten \nDenkmalbegriff um einen unbestimmten Rechtsbegriff; d. h. der \nVerwaltung steht hinsichtlich der Einordnung als Denkmal kein \nErmessensspielraum zu, während die Gerichte - gegebenenfalls mit \nHilfe von Sachverständigen - nachprüfen können, ob ein Gebäude \nDenkmaleigenschaft besitzt,\n\n43\n\nvgl. Gahlen/Schönstein, a.a.O., § 2 Anm. 15.\n\nIm vorliegenden Fall ist, wie die Stellungnahme des Rheinischen \nAmtes für Denkmalpflege vom 29. August 1983 und die Beweisaufnahme \nmit den sachverständigen Erläuterungen des Vertreters des \nRheinischen Amtes für Denkmalpflege ergeben hat, ein öffentliches \nInteresse an der Erhaltung und Nutzung der Fassade deshalb gegeben, \nweil sie bedeutend für die Geschichte der Stadt Aachen ist und für \nihre Erhaltung architektur- und ortsgeschichtliche sowie \nstädtebauliche Gründe vorliegen. Dabei ist es nicht erforderlich, \ndaß die Fassade einzigartig und ohne Vergleich dasteht; um bedeutend \nim Sinne des DSchG zu sein, reicht es vielmehr aus, wenn ihr die \nbesondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher \nEntwicklungen nicht abzusprechen ist,\n\n44\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1985 \n- 11 A 1801/84 -.\n\n45\n\nHiernach ergibt sich die besondere Bedeutung der Fassade für die \nGeschichte der Stadt Aachen daraus, daß sie wie die der nach Osten \nanschließenden Nachbarhäuser ein wohlerhaltenes Beispiel für die von \ndem Aachener Architekten vertretene \"malerische Richtung\" der \nBaugesinnung am Ausgang des 19. Jahrhunderts darstellt, die schon in \ndie Richtung zum Funktionalismus geht, also schon schlichter wird, \nohne schon ganz auf den früher verwendeten Zierat zu verzichten. \nAuch wenn die Merkmale dieser Baugesinnung am deutlichsten bei dem \nDachgeschoßfenster und der Haustür zu Tage treten, so ergibt sich \ndoch überzeugend aus den Ausführungen des Vertreters des Rheinischen \nAmtes für Denkmalpflege, daß diese Einzelelemente nicht isoliert \ngesehen und, wie der Kläger meint, allein unter Schutz gestellt \nwerden können. Denn ebenso wie bei den Nachbarfassaden geben diese \nEinzelelemente der gesamten Fassade ihr Gepräge, nur in der \nGesamtheit der Fassade ist der Ausdruck der Baugesinnung, die zu dem \nDenkmalwert führt, ersichtlich. Hinzu kommt, daß der Denkmalwert \nsich nicht aus der hier in Rede stehenden Fassade allein ergibt, \nsondern auch im Zusammenhang mit den Nachbarfassaden, die in ihrer \nGesamtheit die Baugesinnung noch eindrucksvoller wiedergeben.\n\n46\n\nFür die Erhaltung und Nutzung der Fassade liegen auch \nwissenschaftliche, nämlich architektur- und ortsgeschichtliche sowie \nstädtebauliche Gründe vor. Architektur- und ortsgeschichtliche \nGründe ergeben sich daraus, daß die Fassade ein Zeugnis der durch \nden Aachener Architekten Henrici vertretenen Baugesinnung wiedergibt \nund anschaulich aufzeigt; städtebauliche Gründe ergeben sich daraus, \ndaß die Fassade gemeinsam mit den benachbarten Fassaden der O.----\nallee eine Wohnstraße mit einem Ensemble von bürgerlichen \nWohnhäusern des frühen 20. Jahrhunderts in Aachen noch in weitgehend \ngeschlossener und gut erhaltener Form vor Augen führt und damit \neinen Teil Aachener Stadtentwicklung dokumentiert; diese aufgrund \nder sachkundigen Ausführungen von Vertretern des Rheinischen Amtes \nfür Denkmalpflege festgestellten Gesichtspunkte erneut, wie vom \nKläger vorsorglich beantragt, durch Anhörung des Leiters dieses \nAmtes aufzuklären, bedurfte es nicht. Denn mit den bereits \nvorliegenden Ausführungen von Vertretern des Amtes liegt bereits die \nverbindliche Stellungnahme des Amtes vor, so daß es auf weitere \nAusführungen eben derselben Stelle nicht mehr ankommen kann.\n\n47\n\nDie mithin vorliegende Denkmaleigenschaft der Fassade führt dazu, \ndaß diese in die Denkmalliste einzutragen war. Dem steht auch nicht \nentgegen, daß diese Eintragung Einschränkungen in der \nDispositionsmöglichkeit des Eigentümers zur Folge hat. Denn ob eine \nSache ein Denkmal - mit der zwingenden Folge der Eintragung - ist, \nbestimmt sich allein nach § 2 DSchG. Etwaige im Gesetz geregelte \nBeschränkungen und Verpflichtungen des Eigentümers eines Denkmals \nhaben auf die Denkmalseigenschaft keinen Einfluß. Denn es ist \ninsofern zu unterscheiden zwischen der Feststellung der \nDenkmaleigenschaft und den sich daraus nach dem DSchG ergebenden \nFolgen. Eine Abwägung von Interessen findet bei der Eintragung nicht \nstatt; sie ist vielmehr erst Gegenstand nachfolgender, sich aus \ndem DSchG ergebender Fragen,\n\nvgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Mai 1985 - OVG 2 B \n134.83 -, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 26. Mai 1983 - 12 A 54/81 - in DÖV 1984, \nS. 75.\n\n48\n\nDies ergibt sich auch daraus, daß die durch die Eintragung in die \nDenkmalliste nach § 3 DSchG hervorgerufenen Folgen noch keine \nenteignende Wirkung haben, da die gesetzlichen Bindungen noch \nkeinen endgültigen Charakter haben.\n\n49\n\nDie Eintragung wirkt nur insoweit unmittelbar, als sie das \nEigentum einer bestimmten Verfahrenspflicht unterwirft, während \nFragen der Instandhaltung und Veränderung Gegenstand besonderer \nVerfahren sind, wobei noch offen ist, inwieweit die Behörde von \nden Gebots- und Verbotsvorschriften des DSchG Gebrauch macht,\n\n50\n\nvgl. Gahlen/Schönstein a.a.O., § 33 Anm. 3.\n\n51\n\nDie Klage war daher insoweit, als eine Eintragung der Fassade des \nHauses O.----allee 69 in die Denkmalliste erfolgte, \nabzuweisen.\n\n52\n\nHingegen hat die Klage insoweit Erfolg, als der Kläger sich gegen \ndie Eintragung auch des übrigen Gebäudes in die Denkmalliste wendet. \nDie angefochtenen Bescheide verletzen ihn insoweit in seinen \nRechten, sie sind daher insoweit aufzuheben.\n\n53\n\nNach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. l und 2 DSchG sind bauliche Anlagen \noder Teile baulicher Anlagen dann in die Denkmalliste einzutragen, \nwenn es sich um Baudenkmäler handelt. Umgekehrt folgt hieraus, daß \neine Eintragung nicht erfolgen kann, wenn es sich bei dem Gebäude \noder Teil des Gebäudes nicht um ein Denkmal handelt. Der Eintragung \neines \"Nichtdenkmals\" steht nicht nur der Sinn des Gesetzes \nentgegen; das Eintragungsverbot ergibt sich auch aus dem Grundrecht \ndes Eigentumsschutzes (Artikel 14 Abs. 1 und 2 GG), wonach das \nEigentum nicht über seine Sozialpflichtigkeit hinaus beschränkt \nwerden darf.\n\nNach diesen Gesichtspunkten durfte eine Eintragung des Gebäudes mit \nAusnahme der Fassade in die Denkmalliste nicht erfolgen, weil \ninsoweit eine Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG \nnicht im einzelnen feststeht. Wie der Vertreter des Amtes für \nDenkmalpflege bei der Ortsbesichtigung vorgetragen hat, seien die \nfestgestellten Stuckdecken im Erdgeschoß erst nachträglich vom \nMieter angebracht worden, so daß insoweit Gründe, das Haus insgesamt \nunter Schutz zu stellen, nicht gegeben seien. Andere konkrete Gründe \nsind nicht ersichtlich. Daß aufgrund des Alters des Hauses, der \nDenkmaleigenschaft seiner Fassade und der Tatsache, daß es nicht \nzerstört war, die Wahrscheinlichkeit besteht, daß auch das übrige \nGebäude oder Teile davon Denkmalwert besitzen, reicht für eine (dann \nvorsorgliche) Eintragung im Sinne des § 3 DSchG nicht aus. Denn die \n- auf der Sozialbindung des Eigentums beruhende - Beschränkung des \nEigentums in Form der Eintragung ist eben nur dann möglich, wenn ein \nSachverhalt vorliegt, der eine Sozialbindung in dieser Form \nhervorruft, während eine prophylaktische Sozialbindung nicht denkbar \nist. Geht der Beklagte davon aus, daß die Denkmalseigenschaft \nweiterer Teile des Hauses vorliegt, dann ist damit zu rechnen, daß \nein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird. In diesem Falle \nkommt ein vorläufiger Schutz gemäß § 4 DSchG in Betracht. Denn § 4 \nDSchG soll dazu dienen, ein rasches Eingreifen - und damit einen \nvorsorglichen effektiven Schutz - in den Fällen zu bieten, in denen \ndie Denkmaleigenschaften noch nicht vollständig und in allen \nEinzelheiten bekannt sind. Erforschung und Ermittlung aller \nDenkmaleigenschaften kann dann nach dieser Anordnung erfolgen.\n\n54\n\nVgl.\n Gahlen/Schönstein, a.a.O., § 4 Anm. 2.\n\nDadurch, daß die Rechtsfolgen der vorläufigen Unterschutzstellung \ndie gleichen (aber eben zeitlich befristet - § 4 Abs. 2 DSchG) sind \nwie bei der endgültigen Eintragung, steht der Denkmalbehörde auch \ndas notwendige Instrumentarium - Auskunftspflicht, Betretungsrecht \nbei dringender Erforderlichkeit (§ 28 DSchG) - zur Verfügung, um die \nDenkmalseigenschaft im einzelnen abzuklären.\n\nDie Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind bei \nteilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen einer Partei die Kosten verhältnismäßig zu \nteilen. Hiernach ergibt sich, daß der Kläger die Kosten zu 3/4 zu tragen hat, da er mit seinem \nwesentlichen Begehren, jegliche Einschränkung seines Eigentums abzuwehren, nicht \ndurchgedrungen ist, während nach seinem eigenen Bekunden die Frage, wie weit eine \nUnterschutzstellung erfolgt, für ihn von untergeordneter Bedeutung ist. Der Beklagte hat \ndanach nur 1/4 der Kosten zu tragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/1986-06-10/5-k-1792-85","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/1986-06-10/5-k-1792-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315547","retrieved":"2026-07-09 03:48:02.812344+00:00"}}