{"status":"available","doknr":"OLD397269","ecli":"ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH45.25VB2.00","court":"Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2026-01-27","aktenzeichen":"VerfGH 45/25.VB-2","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsiden­ten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückge­wiesen.\n\nDer Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ge­gen den Beschluss des Verfas­sungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2025 wird als unzulässig zu­rückge­wiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland ist offensichtlich unzulässig.\n\n3\n\nBei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entschei­dung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).\n\n4\n\nDas Ablehnungsgesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfah­ren hindeuten könnten. Es erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer den an­gegriffenen Beschluss der Kammer für verfassungswidrig hält und darin „Willkür“ und „Terror“ erblickt.\n\n5\n\n2. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2025 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nord­rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2024 (VerfGH 45/22.VB-2) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbe­schwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.\n\n6\n\nDer Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Be­schwerdeführer zeigt weder einen Fall gro­ben pro­zessualen Unrechts noch eine entscheidungser­hebliche Verletzung seines Anspruchs auf recht­liches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegen­vorstellung bzw. Anhörungsrüge in Be­tracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Auch liegen keine Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2026-01-27/verfgh-45-25-vb-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/397269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-nrw/2026-01-27/verfgh-45-25-vb-2","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/397269","retrieved":"2026-07-09 05:49:05.959423+00:00"}}